Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00865
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 31. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, ohne erlernten Beruf, ist verheiratet und Mutter von im Dezember 2001 geborenen Zwillingen. Aus erster Ehe hat sie zwei Kinder, die in Serbien wohnhaft sind. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 arbeitete X.___ bis Ende September 2002 als Betriebsmitarbeiterin. Danach bezog sie Arbeitslosenentschädigung bzw. war sie nichterwerbstätig; ab dem Jahr 2008 arbeitete sie stundenweise als Reinigungskraft (vgl. Urk. 11/9). Im März 2011 musste sich X.___ aufgrund eines Borderline Tumors am rechten Ovar einer Adnexektomie beidseits unterziehen. In der Folge stellten sich psychische Beschwerden ein, worauf sie ihre Tätigkeit als Reinigungskraft im Jahr 2013 aufgab.
Im Mai 2014 meldete sich X.___ unter Hinweis auf verschiedene, seit Januar 2011 bestehende Leiden (Angst, hoher Blutdruck, Depression, Schmerzen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht und führte am 6. Oktober 2015 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 20. Oktober 2015; Urk. 11/31). Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 verneinte die IV-Stelle ausgehend von einer Qualifikation der Versicherten als Teilerwerbstätige (16 % Erwerbstätigkeit / 84 % Haushalt) den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 18 % (Urk. 11/46). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2017 (Prozess Nr. IV.2016.00266) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den medizinischen Sachverhalt ab 2005 im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung rechtsgenüglich abkläre, hernach gestützt darauf auch die Statusfrage neu prüfe und schliesslich über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge (Urk. 11/62).
1.2 In Umsetzung des Urteils vom 31. Oktober 2017 veranlasste die IV-Stelle daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Gutachten der Y.___ vom 18. Dezember 2018; Urk. 11/92) und führte am 16. April 2019 eine neue Haushaltabklärung durch (Abklärungsbericht vom 6. Juni 2019; Urk. 11/97). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen sprach sie der Versicherten – wiederum davon ausgehend, dass diese im Gesundheitsfall im Umfang von 16 % erwerbstätig und im übrigen Umfang im Haushalt tätig wäre – mit Verfügungen vom 13. November 2020 mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrenten) nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 41 % zu (Urk. 11/123 = Urk. 2/1-2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 13. November 2020 sei zu ändern und der Beschwerdeführerin sei bereits ab 1. November 2014 eine Rente der Invalidenversicherung und zudem eine höhere als eine Viertelsrente zuzusprechen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.; Urk. 1 S. 1); mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 liess sie Antrag 1 dahin präzisieren, dass die Verfügungen der IV-Stelle vom 13. November 2013 zu korrigieren seien und der Versicherten ab November 2014 eine Rente der Invalidenversicherung und zudem eine höhere als eine Viertelsrente zuzusprechen sei (nebst Kinderrenten; Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Bezüglich des mit Eingabe vom 1. Februar 2021 eingereichten ärztlichen Berichts der Z.___ vom 22. Dezember 2020 (Urk. 12-13) verzichtete die IV-Stelle mit Eingabe vom 17. Februar 2021 auf Stellungnahme (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung
zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil
der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, sie habe in Umsetzung des Urteils vom 31. Oktober 2017 ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Danach sei die Versicherte seit mindestens 2013 zu 60 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ab Anfang 2015 bestehe in jedweder Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Eine Beurteilung der medizinischen Situation ab 2005 sei nicht möglich. Die erneut durchgeführte Haushaltabklärung habe ergeben, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 16 % erwerbstätig und im Haushalt zu 84 % tätig wäre, und dass im Haushalt eine Einschränkung von 31.70 % gegeben sei. Damit resultiere im Haushalt eine (gewichtete) Invalidität von 26.3 %, was zusammen mit der Teilinvalidität (von 0 %) im erwerblichen Bereich bis Ende 2017 zu einem Invaliditätsgrad von 27 % führe. Gestützt auf die seit 1. Januar 2018 geänderten Bestimmungen zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigkeit errechne sich ab 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 41 %, womit ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, bei der im Frühjahr 2019 durchgeführten Haushaltsabklärung habe sie ausdrücklich ausgeführt, dass sie als Gesunde zu 100 % arbeitstätig wäre. Jedoch sei in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die Angaben anlässlich der ersten Haushaltabklärung nach wie vor die gemischte Methode angewendet worden. Die dortigen Angaben seien allerdings nicht verwertbar, sei doch die Übersetzung durch die 13-jährige Tochter der Beschwerdeführerin erfolgt. Nach wie vor stehe alsdann fest, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde mit einer Vollerwerbstätigkeit an den Familienunterhalt hätte beitragen müssen. Dies da der Ehemann invalid geworden sei und zuerst eine halbe und danach eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen beziehe (Urk. 1).
3.
3.1 Im polydisziplinären (internistisch-psychiatrisch-rheumatologischen) Gutachten der Y.___ vom 18. Dezember 2018 stellten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 11/92 S. 31):
- Chronifizierte Depression, deren Ausprägungsgrad und Intensität einer mittleren bis schweren depressiven Episode F32.1 entsprechen, bestehend seit zirka 2015
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41
- Manifeste mediale Gonarthrose beidseits, deutlich rechtsbetont, und manifeste Femoropatellararthrose beidseits
- Chronischer myofaszialer Schmerzzustand im Bereich der LWS-, Becken- und Hüftregion, beidseits, mit/bei
- Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, lumbaler Hyperlordose und muskulärer Dysbalance
- Fehl-/Überlastung bei Adipositas (BMI 30.9) und Fehl-/Schonverhalten bei Gon-/Femoropatellararthrose
- Regrediente, leichtgradige Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links
- sonographisch ohne Nachweis struktureller Veränderungen 08/2017
- Arterielle Hypertonie
- Anämie, normochrom und normozytär
- Thrombozytopenie
- Chronischer Hochton-Tinnitus links 07/2018
- Nikotinabusus (10-15 Zigaretten täglich, etwa 10 py)
- Colon irritabile mit Obstipation/innere Hämorrhoiden Grad I-II, aktenanamnestisch
- Status nach laporoskopischer Cholezystektomie 12/2016 bei
- symptomatischer Cholezystolithiasis
- Status nach Ureterolithiasis rechts 04/2015, Steinabgang nach Pigtail-Einlage
- Status nach laporoskopischer Adnexektomie beidseits 03/2011
- mikropapillärer seröser Borderline-Tumor-Ovar rechts, pT1a, R0
- Status nach vaginaler Hysterektomie 02/2011
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, insgesamt bestehe medizinisch-theoretisch sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch als Hausfrau, aber auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Die aufgrund der Schwere der psychischen Störungen festgelegte Arbeitsfähigkeit von 30 % gelte spätestens seit Anfang 2015. Vom behandelnden Psychiater sei der Versicherten mit Bericht vom 11. Juli 2014 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit seit mindestens 2013 attestiert worden, was retrospektiv plausibel erscheine. Verlässliche Angaben zum Verlauf seit 2005 seien aufgrund der lückenhaften Aktenlage nicht möglich
(S. 33 f.).
3.2 Gestützt auf die am 16. April 2019 erneut durchgeführte Haushaltabklärung hielt die verantwortliche Fachperson in ihrem Bericht vom 6. Juni 2019 (Urk. 11/97) zur Statusfrage fest, die Versicherte habe angegeben, dass sie aufgrund der finanziellen Situation der Familie bei guter Gesundheit zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig sein müsste und dass sie sich - da die Kinderbetreuung immer gewährleistet gewesen sei – auch immer um eine Vollzeitstelle bemüht habe. Dieses Pensum habe sie auch bei der A.___AG geleistet. Jedoch seien diese Angaben – so die Abklärungsperson - nicht nachvollziehbar, habe die Versicherte doch anlässlich der ersten Abklärung angegeben, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin die 16 % leisten würde. Hier gälten primär die Aussagen der ersten Stunde. Gestützt auf die IK-Einträge habe die Versicherte alsdann nie ein Pensum von 100 % geleistet und habe sie auch bei guter Gesundheit in den Jahren 2005 bis 2011 - in dieser Zeit sei die Familie von den Ergänzungsleistungen abhängig gewesen - keine nachweislichen Stellenbemühungen getätigt (S. 3). Ausgehend von einem Anteil Haushalt von 84 % ermittelte die Fachperson – wiederum unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Familienmitglieder - eine Einschränkung im Haushalt von 31.7 % und einen gewichteten Invaliditätsgrad von 26.63 % (S. 6).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin legte den angefochtenen Verfügungen in medizinischer Hinsicht das von ihr eingeholte Gutachten der Y.___ vom 18. Dezember 2018 zugrunde, was nicht zu beanstanden ist. So erweist sich dieses für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis); auch erfolgte die Einschätzung des psychiatrischen Experten unter Beachtung der nach der Rechtsprechung (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) für psychische Leiden massgebenden Indikatoren (Beweisthemen), namentlich des beweisrechtlich massgeblichen Aspekts der Konsistenz (vgl. Urk. 11/92 S. 60 ff.). Das Gutachten erfüllt demzufolge die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Beweiskraft des Gutachtens wird denn auch weder von der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) noch von der Verwaltung (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/104 S. 10) in Frage gestellt und der medizinische Sachverhalt ist denn auch nicht umstritten. Mithin ist davon auszugehen, dass die Versicherte seit dem Jahr 2013 in relevanten Masse in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist bzw. ab 2013 nur noch im Umfang von 40 % (mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit) bzw. ab 2015 im Umfang von 30 % in jedweder Tätigkeit wie auch im Haushalt arbeitsfähig ist, wobei das psychiatrische Leiden limitierend ist.
4.2 Ebenfalls nicht umstritten ist die den angefochtenen Verfügungen zugrunde gelegte, gestützt auf die Haushaltabklärung vom 16. April 2019 ermittelte Einschränkung im Haushalt von 31.7 % (Urk. 11/97 S. 6).
4.3 Umstritten und zu prüfen ist vorliegend ausschliesslich der erwerbliche Status der Beschwerdeführerin bzw. die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 16 % im Erwerbsbereich tätig und zu 86 % im Haushalt qualifiziert hat.
5.
5.1
5.1.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
5.1.2 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
6.
6.1 Im vorliegend interessierenden Zusammenhang ergibt sich aus den Akten, dass die ungelernte Versicherte nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 bei der A.___AG tätig war, wo sie gemäss Arbeitsvertrag ab dem 1. Oktober 2000 als Betriebsmitarbeiterin zu einem Pensum vom 100 % angestellt war (Urk. 11/114). Im Dezember 2001 kamen ihre Zwillinge zur Welt (vgl. Urk. 11/5 S. 3). Diese wurden zunächst von der Grossmutter betreut (Urk. 11/97 S. 3). Das Arbeitsverhältnis bei der A.___AG wurde per Ende September 2002 aufgelöst (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/9). Weiter ergibt sich gestützt auf den IK-Auszug, dass die Versicherte ab Oktober 2002 bis Mai 2004 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog und danach bis 2008 nichterwerbstätig war (Urk. 11/9). Ab dem Jahr 2008 arbeitete sie stundenweise bei verschiedenen Arbeitgebern als Raumpflegerin, im Rahmen welcher Tätigkeit sie niedrige und schwankende jährliche Einkünfte von wenigen tausend Franken erzielte vgl. IK-Auszug, Urk. 11/9). Diese Tätigkeit gab sie aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2013 auf. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Ehegatte der Versicherten seit dem Jahr 2001 eine halbe (Urk. 11/2) und ab dem Jahr 2005 eine ganze Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen bezog (Urk. 11/97 S. 3 f.).
6.2
6.2.1 Wie ausgeführt (E. 3.1 hiervor), vermochten die medizinischen Experten der Y.___ in ihrem Gutachten vom 18. Dezember 2018 zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 2005 keine Angaben zu machen (Urk. 11/92 S. 35; vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2017, wonach [auch] diese Fragen im Hinblick auf die Statusfrage abzuklären seien; dortige E. 5.3). Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus (vgl. etwa BGE 115 V 133 E. 8a), ergibt sich doch daraus für die vorliegend zu beurteilende Statusfrage, dass mit Blick auf die Verhältnisse, wie sie sich ab 2005 bis im Jahr 2011/2013 entwickelt haben, jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass gesundheitliche Gründe einer vollen Erwerbstätigkeit entgegenstanden (vgl. wiederum Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2017, E. 5.2). Damit ist aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen bezieht, nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre.
6.2.2 Denn wie die Abklärungsperson bei der Haushaltabklärung vom 16. April 2019 zu Recht bemerkte (Urk. 11/97 S. 3 f.), bezieht der Ehegatte der Versicherten bereits seit dem Jahr 2001 eine Invalidenrente (Urk. 11/2). Auch bezog er seit spätestens dem Jahr 2005 Ergänzungsleistungen (Urk. 11/97 S. 4). Trotz dieses Umstandes und obwohl die Betreuung der Zwillinge gemäss Angaben der Beschwerdeführerin jederzeit (durch Familienmitglieder und den Ehemann; vgl. Urk. 11/97 S. 3) sichergestellt war, versah sie seit Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der A.___AG im Jahr 2002 – auch als (noch) Gesunde - nie mehr ein volles Pensum. Vielmehr ging sie nach ihrer Aussteuerung im Jahr 2004 während mehr als drei Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach und verrichtete sie danach lediglich stundenweise Reinigungsarbeiten. Darauf, dass sie sich seit ihrer Aussteuerung im Jahr 2004 je um eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit bemüht hätte, enthalten die Akten alsdann keine Hinweise, sind diesen doch lediglich drei aus dem Jahr 2003 datierende Bewerbungen bzw. Antwortschreiben zu entnehmen, welche keine Rückschlüsse auf das Pensum erlauben (vgl. Urk. 11/39-40, Urk. 11/42). Mithin lassen die erwerblichen Verhältnisse, wie sie sich ab 2005 (als Gesunde bei im Wesentlichen gleichen übrigen Verhältnissen) entwickelt haben, nicht auf ein im Gesundheitsfall ausgeübtes Vollzeitpensum schliessen.
Dies gilt umso mehr, als auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu den finanziellen Verhältnissen ein im hypothetischen Gesundheitsfall ausgeübtes Vollzeitpensum nicht zwingend nahelegen. So hatte die Versicherte im Verfahren angegeben, die Einkünfte des berenteten Ehegatten reichten für die alltäglichen Verpflichtungen aus und dass keine Schulden bestünden (vgl. Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung; Urk. 11/92 S. 51; bezüglich Fehlen von Schulden vgl. auch Haushaltabklärung vom 16. April 2019; Urk. 11/97 S. 3). Zwar bestanden die Einkünfte seit 2005 auch aus Ergänzungsleistungen (vgl. etwa Urk. 11/97 S. 4), jedoch macht sie nicht geltend, sie sei nach ihrer Aussteuerung im Jahr 2004 behördlicherseits jemals konkret angewiesen worden, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen beziehungsweise, dass bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen je ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin effektiv in Anrechnung gebracht worden sei (vgl. Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 lit. a und g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, in der bis Ende 2020 in Kraft gestandenen Fassung). So brachte sie etwa auch nicht vor, die Aufnahme der stundenweisen Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin im Jahr 2008 sei aufgrund der Anrechnung eines solchen hypothetischen Erwerbseinkommens erfolgt. Daher und da für die Nichtanrechnung eines (höheren) hypothetischen Erwerbseinkommens bei noch guter Gesundheit andere (invaliditätsfremde) Gründe naheliegen (fehlende Ausbildung, geringe Berufserfahrung, längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt), und weil angesichts der stets gewährleisteten Kinderbetreuung insbesondere auch das (Kindes-)Alter der Zwillinge in der Vergangenheit einem höheren Pensum nicht entgegenstand, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin – wie sie geltend macht (Urk. 1 S. 5) - aufgrund des Eintritts der Kinder ins Teenageralter im Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre.
6.3 Lassen aber nach dem Gesagten die Verhältnisse, wie sie sich bei (noch) guter Gesundheit der Versicherten (E. 6.1 hiervor) ab 2005 entwickelt haben, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine volle Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall schliessen, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre bzw. sein müsste, nicht als überzeugend erachtete, sondern stattdessen auf die (beweismässig regelmässig gewichtigeren; vgl. E. 5.1.2 hiervor) «Aussagen der ersten Stunde» anlässlich der ersten Haushaltabklärung vom 6. Oktober 2015 abgestellt hat. Damals hatte die Beschwerdeführerin – nachdem bei der Abklärung zuvor die Erwerbstätigkeit in den Jahren 2009 – 2013 thematisiert worden war (Urk. 11/31 S. 3), ausgeführt, dass sie «im gleichen Pensum» bzw. «im gleichen Rahmen» weitergearbeitet hätte (Urk. 11/31 S. 4), was – insoweit unbestritten - einem durchschnittlichen Pensum von 16 % entspricht. Diese Angabe erscheint - nachdem die Versicherte seit dem Jahr 2005 (bei im Wesentlichen unveränderten finanziellen und familiären) Verhältnissen auch bei guter Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nachging oder lediglich ein tiefes Pensum versah - denn auch plausibler (vgl. so schon Urteil vom 31. Oktober 2017, E. 5.4, wonach die entsprechenden Vorbringen der Verwaltung zur vorgenommenen Qualifikation nicht leichthin von der Hand zu weisen seien, Urk. 11/62 S. 11). Daran ändert auch der Einwand nichts, wonach auf diese Angabe nicht abzustellen sei, weil die damals 13-jährige Tochter als Übersetzerin eingesetzt worden sei. Da die Beschwerdeführerin – so die Anmerkung der Abklärungsperson im ersten Abklärungsbericht vom 20. Oktober 2015 - diese Frage zuvor bereits selber zweifach in gleichen Sinne beantwortet hatte (Urk. 11/31 S. 4), ist nicht ersichtlich, inwieweit durch Beizug der Tochter zur Übersetzung eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts resultierte.
6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als zu 16 % als Erwerbstätige und 84 % im Haushalt zu qualifizieren.
7. Die in den angefochtenen Verfügungen vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades (nach dem alten wie auch nach dem ab 1. Januar 2018 gültigen neuen Berechnungsmodell der gemischten Methode; vgl. E. 1.5 hiervor) wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage gestellt. Mithin besteht keine Veranlassung, darauf näher einzugehen. Demzufolge hat es bei den angefochtenen Verfügungen sein Bewenden, gemäss welchen die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente (zuzüglich Kinderrenten) hat.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann