Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00866
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 24. Mai 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Dem 1973 geborenen, zuletzt als Hilfszimmermann und Isoleur tätig gewesenen X.___ sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 18. Oktober 2013 vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2008 eine Dreiviertelsrente, vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 eine ganze Rente, vom 1. Februar 2009 bis 28. Februar 2010 eine Dreiviertelsrente, vom 1. März bis 31. August 2010 eine ganze Rente und vom 1. September 2010 bis 31. Januar 2013 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2/7/195-199 und Urk. 2/7/189 S. 5 oben). Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 sprach sie ihm sodann vom 1. November 2013 bis 30. Juni 2014 eine ganze Rente zu (Urk. 2/2) und leistete mit Mitteilung vom 25. September 2019 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 4. November 2019 bis 3. Februar 2020 (Urk. 2/7/316).
Nachdem der Versicherte die Verfügung vom 30. Juli 2019 angefochten hatte (vgl. Urk. 2/1), änderte das Sozialversicherungsgericht diese mit Urteil vom 30. April 2020 mit der Feststellung ab, dass der Versicherte vom 1. Juni 2013 bis 30. September 2015, vom 1. Februar bis 30. April 2018 und ab 1. Februar 2019 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 2/9 Dispositiv-Ziffer 1). Diesen Entscheid hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle mit Urteil vom 20. November 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 1 Dispositiv-Ziff. 1).
2. Mit Beschluss vom 11. Januar 2021 ordnete das Sozialversicherungsgericht eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers an (Urk. 3). Nachdem die Parteien weder gegen die in Aussicht genommene Gutachterstelle Einwände erhoben noch Änderungen oder Ergänzungen der Fragen beantragt hatten (vgl. Urk. 6 und Urk. 7), beauftragte das Gericht am 23. Februar 2021 die Medas Y.___ mit der Begutachtung des Versicherten (Urk. 8), welche das Gutachten am 17. November 2021 erstattete (Urk. 24). Am 22. Dezember 2021 stellte das Gericht den Gutachtern Ergänzungsfragen (Urk. 26), welche am 9./13. Januar 2022 beantwortet wurden (Urk. 28-29). Während die Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2022 auf eine Stellungnahme zum Gutachten und dessen Ergänzung verzichtete (Urk. 33), nahm der Beschwerdeführer am 23. März 2022 hierzu Stellung (Urk. 35). Dies wurde den Parteien am 24. März 2022 gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 36).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht (Urk. 1) ist betreffend den vom Sozialversicherungsgericht festgestellten befristeten Rentenanspruch vom 1. Februar bis 30. April 2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (E. 1.1). Betreffend den Rentenanspruch vom 1. Juni 2013 bis 30. September 2015 erwog es, das Sozialversicherungsgericht habe kein Bundesrecht verletzt, indem es die in Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) statuierte Frist nicht zur Anwendung gebracht habe und auf einen Rentenanspruch ab 1. Juni 2013 (befristet bis 30. September 2015) erkannt habe (E. 4.3.3). Bezüglich des Rentenanspruchs ab 1. Februar 2019 lege die retrospektive Beurteilung des Parteigutachters (Dr. med. Z.___) nahe, dass er den medizinischen Zustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Experten des A.___ anders gewürdigt habe. Auf Befundebene liessen sich zwischen dem A.___-Gutachten und dem Parteigutachten keine wesentlichen Veränderungen feststellen. Im A.___-Gutachten sei zwar festgehalten, dass keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung vorlägen, nachdem darin aber eine eingehende Auseinandersetzung der Persönlichkeitsaspekte fehle und die RAD-Ärztin die Einschätzung des Parteigutachters diesbezüglich nachvollziehbar gehalten habe, bestünden nicht nur leichte Zweifel, ob in der Expertise des A.___ sämtlichen Aspekten hinreichend Rechnung getragen worden seien (E. 5.3.3). Andererseits könne aber auch nicht auf das Parteigutachten abgestellt werden, habe die RAD-Ärztin dessen Beurteilung der Leistungsfähigkeit doch nicht für schlüssig gehalten, sondern habe dargelegt, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % grundsätzlich zumutbar sei. Auch wenn die beruflichen Massnahmen erst nach der Verfügung vom 30. Juli 2019 erfolgt seien, seien daraus Rückschlüsse auf den zu beurteilenden Rentenanspruch mangels einer ersichtlichen Veränderung möglich. Daher stellten die gescheiterten beruflichen Massnahmen, bei denen der Beschwerdeführer bei guter Kooperation nur während zwei bis zweieinhalb Stunden habe arbeiten können, die Einschätzung der RAD-Ärztin anhand der Akten in Frage (E. 5.3.4).
1.2 Streitig und zu prüfen ist demnach vorliegend, ob der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente hat, mithin ob sich sein Gesundheitszustand seit der Einstellung der Invalidenrente auf Ende April 2018 ab November 2018 (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) verschlechtert hat.
2.
2.1
2.1.1 Die Gutachter des Zentrums A.___ erstatteten am 27. August 2018 ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/7/281). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2):
- pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei Status nach fünfmaliger Operation der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Zervikobrachialsyndrom beidseits ohne radikuläre Reizung
- mittelgradige depressive Episode anhaltend seit mindestens 2008, F32.1
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nannten die Gutachter eine arterielle Hypertonie und Adipositas (S. 6 Ziff. 4.2).
2.1.2 Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seit 2005 Rückenschmerzen habe. Die Schmerzen strahlten in die Beine rechts mehr als links aus (S. 38 Ziff. 3.2 Mitte). Im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung sei eine eingeschränkt bewegliche Halswirbelsäule (HWS) bei freier spontaner Beweglichkeit demonstriert worden. Die Angabe von multiplen Schmerzen im Rahmen der Untersuchung sei neuroanatomisch zum grossen Teil nicht nachvollziehbar. In einer Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS vom 2. Mai 2018 hätten sich degenerative Veränderungen im Sinne von Spondylosen, Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen der Halswirbelkörper (HWK) 3-7 ohne eine Nervenwurzelkompression dargestellt (S. 45 Ziff. 6 oben). Bezüglich der LWS habe sich ebenfalls eine Differenz zwischen der demonstrierten Bewegungseinschränkung und der spontan freien Beweglichkeit ergeben (S. 45 Ziff. 6 Mitte).
Diskrepant zur subjektiv empfundenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit seien die Aktivitäten des Beschwerdeführers in den Bereichen Freizeit und Haushalt. So sei er unter anderem in der Lage, Spaziergänge und Fernreisen per Flugzeug, zum Beispiel nach B.___, zu unternehmen (S. 47 Ziff. 7.2 unten). Sein Verhalten im Rahmen der aktuellen Untersuchung zeige Verdeutlichungstendenzen (S. 48 Ziff. 7.3 oben). Aus orthopädischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 49 Ziff. 8 Mitte). Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Kopfes und der LWS und ohne häufiges Bücken seien zu 100 % möglich (S. 50 oben).
2.1.3 Zur psychiatrischen Untersuchung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es nachts häufig zu panikartigen Zuständen gekommen sei, mit plötzlichem Erwachen, Herzrasen und Atemnot sowie Krämpfen in den Händen (S. 67 Ziff. 3.2 unten). Im Untersuchungszeitpunkt habe er sich verhältnismässig gut gefühlt. Es gebe jedoch auch viele Tage, an denen er sich stark zurückziehe und an Freudlosigkeit und Lustlosigkeit leide (S. 68 oben). Die in den Akten mehrfach berichtete depressive Störung könne im Untersuchungszeitpunkt bestätigt werden. Der Ausprägungsgrad, welcher in den Akten diskrepant diskutiert werde, sei im Untersuchungszeitpunkt mittelgradig gewesen. Da aus der Anamnese kein psychisch beschwerdefreier Zeitpunkt habe erfragt werden können, sei von einer anhaltenden depressiven Episode seit mindestens 2008 und von keiner rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Für eine mittelgradige Ausprägung spreche die vorliegende depressive Verstimmtheit, der Verlust von Freude und der Antriebsmangel mit erhöhter Ermüdbarkeit. Hinzu komme die verminderte Konzentration, das verminderte Selbstwertgefühl, Wertlosigkeitsgefühle sowie Schlafstörungen. Ein verminderter Appetit sowie Suizidgedanken seien anlässlich der Exploration nicht vorhanden gewesen. Ebenso wenig entsprächen die vorhandene Mimik/Gestik sowie die nonverbale Kommunikation einem schwergradigen depressiven Zustandsbild (S. 74 Ziff. 6 Mitte).
Hinsichtlich psychiatrischer Diagnosen sei die in der Vergangenheit bereits aufgeführte depressive Erkrankung einflussnehmend auf die Arbeitsfähigkeit. Im Untersuchungszeitpunkt habe sich diese in mittelgradiger Ausprägung gezeigt. Aufgrund der bereits mehrjährigen Chronifizierung sei die Prognose vor dem Hintergrund noch nicht ausgeschöpfter Behandlungsmöglichkeiten unsicher
(S. 82 unten). Gesamthaft sei der Beschwerdeführer noch zu 80 % arbeitsfähig. Die Einschränkung der Leistung sei auf zunehmende Konzentrationsdefizite, formalgedankliche Verlangsamung und erhöhte Tagesmüdigkeit (teilweise iatrogen, d.h. durch regelmässige Einnahme opioidhaltiger Schmerzmittel bedingt) zurückzuführen (S. 83 Ziff. 8 Mitte). Die Tätigkeit sollte aus psychiatrischer Sicht wenig Konzentration erfordern, und es sollte ein wohlwollendes und wertschätzendes Arbeitsumfeld vorhanden sein, ohne hektische, strikt an Leistungsvorgaben gekoppelte Arbeitstätigkeit und der Möglichkeit, nicht vordefinierte Pausen einzulegen (S. 83 Ziff. 8 unten).
2.2
2.2.1 Zur Klärung der Frage nach dem Rentenanspruch ab Februar 2019 holte das Gericht das polydisziplinäre Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie der Medas Y.___ vom 17. November 2021 ein (Urk. 24/0). Darin stellten die Fachärztinnen und -ärzte folgende Diagnosen (S. 18 Ziff. 6):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont bei Status nach
- radikulärem Reizsyndrom S1 rechts bei mediolateralem Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts mit operativer Entfernung des subligamentären Sequesters und Ausräumen des Zwischenwirbelraumes L5-S1 rechts und Dekompression der Wurzel S1 rechts (Mai 2006)
- anamnestisch Diskektomie L5/S1 links (Datum unbekannt)
- Revisionsdiskektomie L5/S1 rechts, Foraminotomie, interkorporeller Spondylodese L5/S1, transpedikulärer dorsomedialer dorsolateraler Fusion L4/S1 beidseits, Beckenspanentnahme von rechts, Hemilaminektomie beidseits L5-S1 (April 2008)
- Osteosynthesematerial-Entfernung L4/S1, Dekompression, Foraminotomie, Neurolyse L5 rechts (Dezember 2009)
- Verlängerungsfusion und Spinalkanalerweiterung (November 2013)
- Osteosynthesematerial-Entfernung L3/4 und Dekompression (November 2017)
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom C3/4
- leichtgradige Coxarthrosen und Gonarthrosen beidseits
- episodische Kopfschmerzen, wahrscheinlich hauptsächlich Migräne, klassische Form
- persistierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig
- Klaustrophobie, F40.2
- Alpträume, F51.5
- Adipositas (BMI 41) mit Hypercholesterinämie und Hyperpurikämie
- Hepatopathie (DD Steatose, medikamentös bedingt)
- multifaktorielle Anaphylaxie seit 2017 (NSAR, Milben, Krustazeen)
- Status nach Appendektomie
2.2.2 Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 24/1) hielt der psychiatrische Gutachter fest, es könne mit den Vorgutachten zusammenfassend festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich seit spätestens 2010 eine depressive Störung vorliege. Der Schweregrad scheine mehrheitlich bei mittelgradig gelegen zu haben, selten bei leicht und etwas öfter als leicht schwer (S. 15 Mitte). Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei leicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei leicht beeinträchtigt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien mässig beeinträchtigt. Die Kompetenz- und Wissensanwendung seien leicht beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien leicht beeinträchtigt. Die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit seien mässig beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei leicht beeinträchtigt. Die Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten seien leicht beeinträchtigt. Die Gruppenfähigkeit ebenso. Die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen sei mässig beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung sei leicht beeinträchtigt. Die Mobilität und Wegefähigkeit seien erhalten (S. 16).
2.2.3 Gemäss dem neurologischen Gutachter (Urk. 24/2) seien die Schmerzausstrahlungen in die Beine und bis in die Füsse variabel lokalisiert und meist nur am Oberschenkel und seitenalternierend und damit nicht einem spezifischen Dermatom zuzuordnen. Bei anamnestisch fehlender motorischer Beeinträchtigung seien aktuell klinisch keine sensomotorischen Ausfälle fassbar. Damit bestünden in Übereinstimmung mit den Vorgutachten keine Anhaltspunkte für eine lumbale Radikulopathie, insbesondere nicht für die gemäss Radiologie allenfalls kompromittierten L5-Wurzeln. Vielmehr dürfte hier ein pseudoradikuläres beziehungsweise spondylogenes Syndrom vorliegen, passend zur im MRI nachgewiesenen, multietageren Facettengelenksarthrose. Die Hüftschmerzen dürften ebenfalls arthrotischer Natur sein, wie dies offenbar schon früher diagnostiziert worden sei. Die geklagten wechselhaften Einschlaf- und Kribbelparästhesien an den Beinen, von der Inguina bis Zehenspitze, hauptsächlich in Ruhe/im Bett mit rascher Besserung bei Bewegung, seien als vegetativ-dysregulatorische Begleitbeschwerden der Angststörung/Panikattacken gleich wie die geklagten Herzbeschwerden, die Kurzatmigkeit, der Druck im Ohr etc. zu betrachten. Auch bezüglich HWS- und Nackenbeschwerden seien keine Hinweise auf eine Radikulopathie zu finden. Bezüglich der ruhe- und nachtbetonten Parästhesien und Schmerzen an den Händen, Daumen und rechtsbetont sei differentialdiagnostisch ein Carpaltunnelsyndrom in Betracht zu ziehen. Ein solches lasse sich jedoch elektroneurographisch nicht bestätigen. Bei Kompressionsschmerzen der Mittelhand, speziell bezüglich Finger I und II, sei wohl eher eine skelettale Ursache beziehungsweise eine beginnende Arthrose zu vermuten. Die einzige Gesundheitsstörung aus neurologischem Fachbereich seien die episodischen Kopfschmerzen, welche seit vielen Jahren bekannt und aufgrund der beschriebenen Charakteristik einer Migräne zuzuordnen seien. Dazu passe nicht nur das gute Ansprechen auf Ibuprofen, sondern auch die positive Familienanamnese (S. 6 Ziff. 7.1 Mitte). Die Migräne - als einziges neurologisches Leiden - könne zu Einschränkungen inklusive vorübergehenden Ausfällen bei der Arbeit oder sonstigen Aktivitäten führen, habe aber keine funktionellen Auswirkungen im engeren Sinne (S. 6 Ziff. 7.2 unten).
2.2.4 Der orthopädische Gutachter hielt fest (Urk. 24/3), der Beschwerdeführer leide an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, welches weder mit konservativen noch diversen operativen Massnahmen habe erfolgreich therapiert werden können. Er sei heute hinsichtlich der Belastbarkeit der Wirbelsäule erheblich eingeschränkt. 2012, 2015 und 2018 hätten Begutachtungen stattgefunden, welche für eine belastende Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer bisher ausgeübt habe, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ergeben hätten. Hingegen sei in diesen Gutachten eine Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als zumutbar festgehalten worden. Im Laufe der Jahre hätten die degenerativen Veränderungen zugenommen und die therapeutischen Massnahmen inklusive Operationen hätten die Belastbarkeit der Wirbelsäule nicht, die Schmerzproblematik aber eher erhöht (S. 15 Ziff. 7.2 oben). Die geschilderten Beschwerden seien klinisch und radiologisch objektivierbar, wenn auch eine gewisse Symptomverdeutlichung nicht negiert werden könne, was aber aufgrund der Chronizität der Beschwerden nachvollziehbar sei (S. 15 Ziff. 7.3 Mitte).
In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit (sitzend, stehend, gehend) ohne Heben von Lasten über 5 kg und mit entsprechenden Ruhepausen sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, konkret vormittags und nachmittags je 2 Stunden mit jeweils adäquaten Ruhepausen gegeben (S. 15 Ziff. 8.1-8.2).
2.2.5 Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss (Urk. 24/0), dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfszimmermann vor allem aus orthopädischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 21 Ziff. 8.1 Mitte). Eine angepasste, körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht zu 50 %, aus psychiatrischer Sicht zu 60 % zumutbar (S. 21 Ziff. 8.2 Mitte). Die geschätzte reduzierte Arbeitsfähigkeit habe ihre Gültigkeit gemäss Psychiater seit 2010 in etwa übereinstimmend mit der orthopädischen Situation, damals habe der Beschwerdeführer schon mehrere Rückenoperationen gehabt (S. 21 Ziff. 8.4 unten).
Mehrheitlich liege seit 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vor. In den Phasen schwerer depressiver Episoden habe überwiegend wahrscheinlich jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, gemäss den Akten am ehesten von März bis April 2013, im Jahr 2017, wobei der Zeitraum rückblickend nicht eingegrenzt werden könne, und von Oktober bis Dezember 2018 (Urk. 24/1 S. 16 Ziff. 8 unten). Da eine Depression unabhängig von den Arbeitsbedingungen wirke und der Beschwerdeführer schon einer Tätigkeit ohne relevante Führungsaufgaben nachgehe, gebe es keine angepasste Tätigkeit, die mit höherer Arbeitsfähigkeit einhergehe (S. 17 oben). Zwischen dem 27. August 2018 (A.___-Gutachten) bis 30. Juli 2019 (Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung) und danach bis zum Untersuchungszeitpunkt (25. August 2021) sei die Diagnose aus psychiatrischer Sicht gleich geblieben (S. 17 Ziff. 1 unten). Die Arbeitsfähigkeit bei einer mittelgradigen depressiven Symptomatik wäre bereits 2018 eher bei 60 als bei 80 % anzusetzen gewesen. Damals sei kein Mini-ICF-APP durchgeführt worden, der überwiegend wahrscheinlich bereits 2018 gezeigt hätte, dass mit der attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit der damals vorliegenden mittelgradigen depressiven Episode zu wenig Rechnung getragen worden sei (S. 18 Ziff. 2 oben).
Möglicherweise ausgelöst durch die körperliche Schwerarbeit sei der Beschwerdeführer im Herbst 2005 an zunehmenden lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung rechtsbetont in die Beine erkrankt, was Ende Januar 2006 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Es seien Physiotherapie (ohne Erfolg) und weitere Abklärungen mit dem Befund einer Diskushernie rechts gefolgt. Im weiteren Verlauf sei der Beschwerdeführer, wie in der Diagnoseliste festgehalten, über die Jahre bis November 2017 sechsmal erfolglos respektive mit dauernder Schmerzunahme operiert worden, weswegen im Frühling 2021 Thermokoagulationen durchgeführt worden seien. Es sei auch zu einer Schmerzausstrahlung in den Nacken und in die Arme gekommen (Urk. 24/0 S. 20 Ziff. 7.2 oben).
Aus orthopädischer Sicht sei eine Verschlechterung eingetreten: Im Laufe der Jahre hätten die degenerativen Veränderungen vor allem an der Wirbelsäule zugenommen und deren Belastbarkeit vermindert, was zu einer weiteren Abnahme der Arbeitsfähigkeit auch für eine angepasste Tätigkeit geführt habe. Aus psychiatrischer Sicht liege die selbe Diagnose vor (S. 21 Ziff. 9.1 unten).
2.3 Am 9. Januar 2022 beantwortete der orthopädische Gutachter die vom Gericht gestellten Ergänzungsfragen (Urk. 29): Im Zeitpunkt der Untersuchung habe eine Spinalkanalstenose Höhe L4/5 mit breitbasiger Vorwölbung der Bandscheibe L4/5 und Kompression der rezessalen Wurzel L5 links und vermindert auch der rezessalen Wurzel L5 rechts, eine erhebliche, zum Teil aktivierte Fazettengelenksarthrose über mehrere Segmente der LWS und eine pseudarthrotische Konsolidierung der Spondylodese L4/5 vorgelegen. Im Bereich der Halswirbelsäule seien progrediente Veränderungen gegenüber der Voruntersuchung von 2016 im Sinne von Spondylosen und Unkovertebralarthrosen C2-7 sowie Spondylarthrosen im unteren Bereich der HWS C4-6 zu finden (S. 1 Ziff. 1).
Aufgrund der Aktenlage und der zur Verfügung stehenden bildgebenden Dokumentation komme der orthopädische Gutachter zu einer anderen Einschätzung als im A.___-Gutachten. Radiologisch könne eine Progredienz der degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS und der HWS nachgewiesen werden. Im A.___-Gutachten werde unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Zervikobrachialsyndrom ohne radikuläre Reizung erwähnt, welches im MRI der HWS vom 2. Mai 2018 leicht progrediente Veränderungen gegenüber der Voruntersuchung von 2016 im Sinne von Spondylosen und Unkovertebralarthrosen C2-7 sowie Spondylarthrosen im unteren Bereich der HWS C4-6 zur Darstellung gebracht habe. Eine Würdigung dieses Befundes sei im Gutachten des A.___ nicht zu finden (S. 1 Ziff. 2).
Aus orthopädischer Sicht könne ab 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in behinderungsangepasster Tätigkeit angenommen werden (S. 2 Ziff. 3).
Der Beschwerdeführer leide an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, welches weder mit konservativen noch diversen operativen Massnahmen habe erfolgreich therapiert werden können. Er sei heute hinsichtlich Belastbarkeit der Wirbelsäule erheblich eingeschränkt. 2012, 2015 und 2018 seien Begutachtungen erfolgt, welche für eine belastende Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer bisher ausgeführt habe, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt hätten. Hingegen sei in allen drei Gutachten eine Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als zumutbar festgehalten worden. Im Gutachten des A.___ sei zwar ein Zervikobrachialsyndrom als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt worden. Im MRI der HWS vom 2. Mai 2018 seien Spondylosen und Unkovertebralarthrosen C2-7 sowie Spondylarthrosen im unteren Bereich der HWS C4-6 erkennbar, welche im Gutachten des A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht erwähnt beziehungsweise gewürdigt worden seien (S. 2 Ziff. 4).
3.
3.1 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
3.2 In der Stellungnahme zum Gerichtsgutachten samt Ergänzungsbericht (Urk. 35) stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass darauf abgestellt werden könne. Aus der Stellungnahme des Orthopäden ergebe sich, dass sich der orthopädische Gesundheitszustand seit der letzten Revisionsverfügung verschlechtert habe. Wie bereits beschwerdeweise dargelegt, könne auf die Einschätzung der A.___-Orthopädin nicht abgestellt werden, da diese die Verschlechterung der degenerativen Befunde an der LWS und insbesondere an der HWS nicht erkannt habe, obwohl diese im MRI vom 2. Mai 2018 sichtbar seien (S. 1 unten). Auch auf das psychiatrische Teilgutachten des A.___ könne wie bereits dargelegt nicht abgestellt werden. Da der Psychostatus teilweise mangelhaft erhoben worden sei, sei keine adäquate Beurteilung der Leistungsfähigkeit erfolgt. Mit Ausnahme der Phasen einer schweren depressiven Störung mit voller Arbeitsunfähigkeit sei mit dem Medas-Gutachter aus psychiatrischer Sicht von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 60 % in jeder Tätigkeit auszugehen (S. 2).
4.
4.1 Das Sozialversicherungsgericht fasste im Urteil vom 30. April 2020 (Urk. 2/9) zusammen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung im Gutachten des Begutachtungsinstituts C.___ von November 2012, wonach für angepasste Tätigkeiten spätestens seit Oktober 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden habe (vgl. E. 3.5), unter anderem eine von September 2010 bis Januar 2013 befristete Dreiviertelsrente zugesprochen habe (E. 7.2). Aktenmässig ausgewiesen sei eine im März 2013 eingetretene manifeste Verschlechterung des psychischen Zustands, die auch nach den Einschätzungen im C.___-Gutachten von August 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der damaligen Behandlung begründet habe (vgl. E. 4.6.2 am Ende), und es sei mit dem behandelnden Psychiater von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2013 auszugehen (E. 7.4). Hinsichtlich der Befristung der zugesprochenen Rente sei der Beurteilung im C.___-Gutachten von August 2015 zu folgen, wonach eine 80%ige Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Juni 2015 bestanden habe (vgl. E. 4.6.6), und deren Datierung auf September 2015 sei nicht zu beanstanden (E. 7.5). Hinsichtlich der von Juni 2013 bis September 2015 befristeten ganzen Rente ging das Sozialversicherungsgericht demnach von einem unveränderten somatischen und einem vorübergehend verschlechterten psychischen Gesundheitszustand aus. Dies wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 E. 4).
Was die befristete Rente von Februar bis April 2018 betrifft, ging das Gericht gestützt auf die Einschätzungen im A.___-Gutachten von August 2018 (vgl. E. 5.7) davon aus, dass im Beurteilungszeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Nach der erneuten Rückenoperation vom 17. November 2017 habe vorübergehend bis Mitte Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (E. 7.6). Das Bundesgericht erachtete es mit Blick auf die Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts und die Expertise der A.___ als ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer ab September 2015 - abgesehen von einer dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vom 17. November 2017 - in einer angepassten Tätigkeit (in somatischer Hinsicht) zu 100 % arbeitsfähig gewesen war. Lediglich die Schlussfolgerungen des Sozialversicherungsgerichts, wonach ab Februar 2019 aufgrund der psychischen Beschwerden Anspruch auf eine ganze Rente bestehe, erachtete das Bundesgericht als nicht haltbar und bundesrechtswidrig, weil sich dieses nicht mit dem Beweiswert der Berichte, aufgrund derer es auf eine Verschlechterung geschlossen habe, auseinandergesetzt und sich auch nicht damit befasst habe, inwiefern sich diesen Berichten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Expertise der A.___ vom 27. August 2018 entnehmen lasse oder ob darin lediglich eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts wiedergegeben worden sei (Urk. 1 E. 5.2).
Da keine Hinweise auf eine unvollständige oder gar fehlerhafte Feststellung des medizinischen Sachverhalts durch die A.___ bestanden hatten und das Gericht dem Gutachten mit Urteil vom 30. April 2020 vollen Beweiswert zuerkannte, was vom Bundesgericht geschützt wurde, ist für die Beurteilung, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der stationären psychiatrischen Behandlung vom 25. Oktober bis 10. Dezember 2018 (vgl. Urk. 2/9 E. 6.1) dauerhaft und in relevantem Ausmass verschlechtert hat, mithin für die Beurteilung des ab Februar 2019 strittigen Rentenanspruchs (vgl. vorstehende E. 1.2) das A.___-Gutachten als Vergleichsbasis heranzuziehen.
4.2 Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands wurde im A.___-Gutachten eine persistierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, F32.1, anhaltend seit mindestens 2008 (E. 2.1.1) diagnostiziert. Im Medas-Gutachten (E. 2.2.1) wurden eine persistierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, eine Klaustrophobie, F40.2, sowie Alpträume, F51.5, genannt. Alpträume mit Panikattacken bestanden schon im Zeitpunkt des A.___-Gutachtens (E. 2.1.3), die Klaustrophobie wurde im Medas-Gutachten im Zusammenhang mit Computertromographie (CT) und MRI neu erhoben, wobei sich die Klaustrophobie nur in engen, abgeschlossenen Räumen negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, und die Alpträume keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (E. 2.2.2). Somit lag in beiden Beurteilungszeitpunkten, im August 2018 und im November 2021 die gleiche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose einer anhaltenden depressiven mittelgradigen Störung vor.
Aufgrund der mittelgradigen depressiven Störung attestierte der A.___-Gutachter eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und begründete die Einschränkung mit zunehmenden Konzentrationsdefiziten, formalgedanklicher Verlangsamung und erhöhter Tagesmüdigkeit (E. 2.1.3). Der Medas-Gutachter dagegen attestierte lediglich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit mit der Begründung, dass er die vom A.___-Experten angegebene Arbeitsfähigkeit von 80 % als zu hoch geschätzt erachte, da sich aufgrund des Mini-ICF-APP, welcher anlässlich der Begutachtung durch die A.___ nicht durchgeführt worden sei, eine höhere Einschränkung ergebe (E. 2.2.5). Hieraus ist ersichtlich, dass der Medas-Gutachter nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausging, sondern die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den A.___-Gutachter, welchem er im Übrigen die Fähigkeit als Facharzt absprach, als fehlerhaft kritisierte. Deshalb und angesichts der Tatsache, dass er die mittels Mini-ICF-APP erhobenen Fähigkeiten durchwegs als lediglich leicht bis mässig beeinträchtigt qualifizierte, ist davon auszugehen, dass es sich bei seiner Einschätzung um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handelt. Anzufügen bleibt, dass nicht zutrifft, dass kein Facharzt des A.___ mit der psychiatrischen Begutachtung beauftragt worden war, wurde doch ein Assistenzarzt lediglich beigezogen und lag die Federführung bei einem Facharzt der Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 8/281 S. 3 und S. 87) und liegt es im Ermessen der Gutachter, ob und welche Tests zur Beurteilung eines Gesundheitszustandes herangezogen werden.
4.3 Der Beschwerdeführer weilte zwischen dem 25. Oktober bis 10. Dezember 2018 in stationärer psychiatrischer Behandlung (E. 4.1). Für diese Periode ist vorübergehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.4 Auch die im A.___-Gutachten (E. 2.1) und im Medas-Gutachten (E. 2.2) aufgeführten somatischen Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein: Während die A.___-Gutachter ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits sowie ein Zervikobrachialsyndrom beidseits ohne radikuläre Reizung diagnostizierten (E. 2.1.1), nannten die Medas-Gutachter ein lumbospondylogenes Schmersyndrom beidseits rechtsbetont sowie ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (E. 2.2.1). Insoweit der orthopädische Medas-Gutachter festhielt, dass die im MRI der HWS vom 2. Mai 2018 leicht progredienten Veränderungen der HWS im Gutachten des A.___ nicht gewürdigt worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass auch aus dem Medas-Gutachten nicht hervorgeht, welche zusätzlichen funktionellen Einschränkungen sich durch die bildgebend festgestellten progredienten Veränderungen an der HWS ergeben. Der Orthopäde wies zwar darauf hin, dass im A.___-Gutachten ein Zervikobrachialsyndrom ohne radikuläre Reizung erwähnt worden sei, dass nunmehr eine radikuläre Reizung vorliege, stellte auch er nicht fest. Dies passt auch zur Feststellung seines neurologischen Kollegen, welcher als einzige Gesundheitsstörung aus neurologischem Fachbereich die episodischen Kopfschmerzen bezeichnete (E.2.2.3). Insgesamt liegt denn auch dem Medas-Gutachten die Annahme zugrunde, dass aus orthopädischer Sicht bereits ab 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in behinderungsangepasster Tätigkeit bestand. Hieraus ist ersichtlich, dass auch in somatischer Hinsicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt, sondern eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen wurde.
4.5 Mit Ausnahme der zwischen 25. Oktober bis 10. Dezember 2018 vorübergehend eingetretenen Verschlechterung der psychischen Gesundheit, mit welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit einherging, hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung durch die A.___-Experten nicht wesentlich verschlechtert, weshalb ab 11. Dezember 2018 wiederum von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen ist. Dies führt zu einem Anspruch auf eine vom 1. Februar bis 30. April 2019 befristete ganze Rente und danach zu keinem Rentenanspruch mehr.
5. Zusammenfassend ist die Verfügung vom 30. Juli 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2013 bis 30. September 2015, vom 1. Februar bis 30. April 2018 (vgl. E. 1.1) und vom 1. Februar bis 30. April 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 In Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind die Verfahrenskosten ermessensweise auf Fr. 1'000. festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
6.2 Gemäss verbindlicher Feststellung war der Sachverhalt ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 1.1). Das hiesige Gericht stützte sich den Sachverhalt betreffend auf die Akten der Beschwerdegegnerin. Demnach waren deren Abklärungen ungenügend und dafür ausschlaggebend, dass ein Gerichtsgutachten einzuholen war. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Gericht die Kosten für das eingeholte Gutachten in der Höhe von Fr. 16'320.15 (Urk. 25) samt ergänzender Stellungnahme in der Höhe von Fr. 1'050.-- (Urk. 30), insgesamt Fr. 17'370.15, zu erstatten (vgl. BGE 143 V 269).
6.3 Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer steht eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) auf Fr. 1'800. inklusive Barauslagen und MWSt festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. Juli 2019 dahingehend korrigiert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2013 bis 30. September 2015, vom 1. Februar bis 30. April 2018 und vom 1. Februar bis 30. April 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von total Fr. 17'370.15, zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher