Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00870


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 4. April 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte

Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, absolvierte von 1983 bis 1987 eine Ausbildung als Elektro-Installateur (ohne Abschluss) und von 2002 bis 2004 eine solche als Technischer Zeichner (mit Zertifikat; vgl. Urk. 11/17/3 und 11/20/7). In der Schweiz hatte er ab Januar 2011 eine Festanstellung als Servicetechniker Elektro inne (vgl. Urk. 11/20/3). Nachdem er sich im September 2011 eine Ruptur des Zentralzügels der Plantarfaszie am linken Fuss zugezogen hatte (vgl. Urk. 11/11/125 f.), meldete er sich im August 2012 erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (vgl. Urk. 11/2). Diese gewährte ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 11/30), verneinte indessen einen Anspruch auf eine Umschulung (vgl. Urk. 11/36). Am 1. Juni 2013 trat der Versicherte eine neue Vollzeitstelle als Elektroschema-Zeichner an (vgl. Urk. 11/34). Die IV-Stelle leistete dabei einen Einarbeitungszuschuss (vgl. Urk. 11/37).

1.2    Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2014 gekündigt hatte (vgl. Urk. 11/56/81), erlitt der Versicherte am 30. Dezember 2014 bei einem Treppensturz eine nicht dislozierte Steissbeinfraktur (vgl. Urk. 11/56/93; Urk. 11/56/84), worauf er sich im Dezember 2015 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle anmeldete (vgl. Urk. 11/49). Diese gewährte ihm mit formloser Mitteilung vom 16. Dezember 2016 erneut Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 11/92; Berichte Urk. 11/169-170). Im Frühjahr 2017 leistete sie zudem Kostengutsprache für ein Assessment sowie die Suche nach einem Trainingsplatz (vgl. Urk. 11/116). Anschliessend übernahm sie die Kosten für ein Arbeitstraining vom 12. September 2017 bis 31. März 2018 (vgl. Urk. 11/129), einschliesslich der Kosten für einen CAD-Kurs (vgl. Urk. 11/138) und eine Lizenz für ein entsprechendes Software-Programm (vgl. Urk. 11/149). Während der Dauer der Massnahme bezog der Versicherte Taggelder (vgl. Urk. 11/139 und 11/155). Die Arbeitsvermittlung wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2018 abgeschlossen (vgl. Urk. 11/172).

    Inzwischen hatte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. April 2017 die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente für die Monate Juni bis Dezember 2016 angekündigt (vgl. Urk. 11/117), wogegen er am 19. Mai 2017 Einwand erhoben hatte (vgl. Urk. 11/124). Am 14. Februar 2018 zog er sich eine Lisfranc-Verletzung, im Mai 2017 eine Läsion der medialen Talusschulter sowie eine Ruptur der Peroneus brevis-Sehne am linken Fuss zu (vgl. Urk. 11/184/13). Zudem nahm er Anfang 2017 eine psychiatrische Behandlung auf (vgl. Urk. 11/174). Die IV-Stelle gab ein internistisches, orthopädisches, neurologisches, neuropsychologisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 23. September 2019 von der Y.___ AG erstattet wurde (vgl. Urk. 11/222). Gestützt hierauf stellte sie dem Versicherten mit neuem Vorbescheid vom 6. November 2019 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (vgl. Urk. 11/229), wogegen er Einwand erhob (Urk. 11/230, 11/239/1, 11/249 und 11/251). Nach Einsicht in die neuen Arztberichte (Urk. 11/239/2 f., 11/242, 11/244 und 11/246) verfügte die IV-Stelle am 13. November 2020 wie angekündigt (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Györffy, mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, ihm nach weiteren Abklärungen eine Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache hierfür an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch belegte und substantiierte er mit Eingabe vom 12. Januar 2021 (vgl. Urk. 7, 8 und 9/1-5). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).

    Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 bewilligte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt Györffy einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Zudem ordnete es antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 12). In der innert erstreckter (vgl. Urk. 14 und 15) Frist eingereichten Replik vom 7. Juni 2021 (Urk. 16; Beilagen Urk. 17/1-2) beantragte der Versicherte, ihm nochmals eine Frist zur Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen zu gewähren (vgl. Urk. 16 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete alsdann auf die Einreichung einer Duplik (vgl. Urk. 19), wovon dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Juni 2021 Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 20).

    Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 bekräftigte der Versicherte seinen Antrag, ihm Gelegenheit zu geben, weitere medizinischen Unterlagen einzureichen (vgl. Urk. 21). Wie in der Folge telefonisch vereinbart (vgl. Urk. 22), informierte das Gericht den Rechtsvertreter am 25. November 2021, dass ab Januar 2022 mit einem Endentscheid zu rechnen sei (vgl. Urk. 23). Weitere Eingaben des Versicherten blieben bis heute aus.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Im Übrigen sieht der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 28b Abs. 4 IVG ebenfalls einen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % vor.

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss Gutachten der Y.___ könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Das Chronic fatigue Syndrom (CFS) im Besonderen sei erst ein halbes Jahr nach der Begutachtung diagnostiziert worden. Es liege nahe, dass die Symptomatik zuvor der depressiven Erkrankung zugeordnet und entsprechend berücksichtigt worden sei. Die behandelnden Ärzte hätten dem Beschwerdeführer zudem keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 2 und 10).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dafür, dem Gutachten komme kein Beweiswert zu. Die postulierte Arbeitsfähigkeit könne bei diversen orthopädischen Befunden weder sitzend noch stehend noch wechselbelastend umgesetzt werden, was sich auch im Arbeitstraining gezeigt habe. Im Gutachten werde ohne Begründung von der Beurteilung des eigenen Radiologen sowie derjenigen der Universitätsklinik Z.___ abgewichen (Urk. 1 Ziff. II.4; Urk. 16 Ziff. II.20-23). Die neuropsychologische Beurteilung sei nicht überprüfbar und es fehle an einer Auseinandersetzung mit dem neuropsychologischen Bericht vom 3. Dezember 2018. Auch würden die neuropsychologischen Befunde zu Unrecht ein Stück weit angezweifelt (Urk. 1 Ziff. II.5; Urk. 16 Ziff. II.6-17). Dr. A.___ habe schon im Oktober 2018 über Erschöpfung und Müdigkeit berichtet, wobei der Gesundheitszustand bei Verfügungserlass massgebend sei (Urk. 1 Ziff. II.6; Urk. 16 Ziff. II.24-29). Die Empfehlung des RAD sei nichts weiter als ein Textbaustein, der nicht passe (Urk. 16 Ziff. II.3 und II.18-19). Im Übrigen würden Studien belegen, dass der herangezogene Tabellenlohn die gesundheitlichen Einschränkungen nicht berücksichtige und daher für die Invaliditätsbemessung untauglich sei (Urk. 16 Ziff. II.30).


3.

3.1    Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).


4.

4.1    Im polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 23. September 2019 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: (1) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), (2) leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7), (3) persistierende Coccygodynie nach proximaler nicht dislozierter Fraktur und (4) chronisch rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen sowie leichter Spinalkanalstenose C3/4 und C5/6 ohne Hinweis auf eine radikuläre Defizitsymptomatik (vgl. Urk. 11/222/10).

4.2    Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben sich durch die neurokognitiven Störungen. Die neuropsychologischen Beeinträchtigungen führten dazu, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Leistungsfähigkeit als auch im zumutbaren Pensum eingeschränkt sei. Dadurch ergebe sich insbesondere in der bisherigen, relativ anspruchsvollen Tätigkeit eine relativ hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 35 %. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Einschränkung von 5 % in Bezug auf die Arbeitszeit und von 10 % in Bezug auf die Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer berichte, er habe sich vor zweieinhalb Jahren auf Empfehlung des Hausarztes in ambulante psychiatrische Behandlung begeben. Dementsprechend lasse sich die psychiatrische Arbeitsunfähigkeit erst ab Anfang 2017 mit hinreichender Sicherheit feststellen.

    Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund persistierender Rücken- und Steissbeinbeschwerden eingeschränkt. Persistierende Schmerzen führten zu einer Reduktion der Schnelligkeit und Produktivität von 20 % (Leistungsminderung) seit Mai 2015. Ein Fortbestehen der vollen Arbeitsunfähigkeit über Mai 2015 hinaus könne orthopädisch nicht begründet werde. Die körperliche Belastbarkeit sei reduziert.

    Ansonsten bestünden mittelgradig ausgeprägte Fähigkeitsstörungen im Bereich Durchhaltefähigkeit, Strukturierung von Aufgaben sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (vgl. Urk. 11/222/11 und 11/222/13).

4.3    Zusammenfassend habe somit ab Mai 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit wie auch in leidensangepassten Tätigkeiten bestanden. Ab Januar 2017 habe sich diese aufgrund der psychischen Beschwerden reduziert. In der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seither 65 % bei einer Präsenz von ca. sieben Stunden täglich und einer Leistungsminderung von 20 %. In leidensangepassten Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit seither 75 % bei einer Präsenz von acht Stunden täglich und einer Leistungsminderung von 20 %. Die Leistungsminderung aus psychiatrischen Gründen von 10 % sei in derjenigen aus orthopädischen Gründen eingeschlossen. Es komme nur die Einschränkung von 5 % der Arbeitszeit hinzu (vgl. Urk. 11/222/12-14).

    Geeignet sei eine kognitiv maximal mittelgradige komplexe, gut strukturierte, aber nicht monotone Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Es sollten nur geringe Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit bestehen. Optimal wäre die Möglichkeit von individuellen Tätigkeitswechseln und individueller Pausenstrukturierung. In somatischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, körperlich leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 5 bis 10 kg unter Vermeidung von Zwangshaltungen (Vorbeuge, Überkopfarbeiten) durchzuführen. Die Tätigkeiten sollten wechselnd belastend sein, möglichst wechselnd zwischen stehender und sitzender Position. Zur Verbesserung der Sitzleistung sei der Einsatz des angefertigten Sitzkissens sinnvoll. Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen, Hitze, Kälte und Nässe sollten vermieden werden (vgl. Urk. 11/222/11 f.).


5.

5.1    Bezüglich des orthopädischen Teilgutachtens bemängelte der Beschwerdeführer konkret, dass die Befunde an Steissbein und Wirbelsäule keine längerdauernde sitzende Tätigkeit zulassen würden, jene an Lendenwirbelsäule, Knie- und Sprunggelenk sowie die Plantarfasziitis würden zudem stehende Tätigkeiten limitieren. Er müsse sich im Stehen auch um eine möglichst aufrechte Haltung bemühen und die Rumpfmuskulatur bewusst anspannen. Insbesondere die Schädigung des Steissbeins werde unterschätzt. Ohne Begründung ordne der Gutachter die Befunde anders ein als der Radiologe im Bericht vom 31. Juli 2019 und weiche von der Beurteilung der Universitätsklinik Z.___ ab, wonach eine Arbeitsfähigkeit höchstens in wechselbelastenden, sehr leichten bis leichten Tätigkeiten allenfalls realisierbar sei und eine mögliche Steissbeinfraktur älteren Datums festgestellt worden sei (Urk. 1 Ziff. II.4; Urk. 16 Ziff. II.20-23).

5.2    In der orthopädischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, das rechte Knie schmerze am stärksten, gefolgt von den Problemen der Halswirbelsäule, den Steissbeinschmerzen und den plantaren Schmerzen im Bereich des linken Fusses. Die Schmerzen betrügen 7 bis 10 auf der visuellen Analogskala. Schmerzfreie Tage habe er nicht. Er könne mit den zugerichteten orthopädischen Schuhen maximal 30 Minuten gehen. Auf dem speziell angefertigten Sitzkissen könne er maximal eine Stunde sitzen (ähnlich auch Urk. 11/176/7). Er versuche, alle Haushaltstätigkeiten selbständig zu leisten, was ihm nur mit deutlich erhöhtem Zeitaufwand gelinge. Wenn er es übertreibe, entwickle er starke Schmerzen. Manchmal unterstütze ihn dabei ein guter Freund (vgl. Urk. 11/222/62 f.).

5.3    Der begutachtende Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates erläuterte, es lasse sich eine seit Beginn der Dokumentation fortbestehende plantare Schmerzsymptomatik in beiden Füssen nach Ruptur und Re-Ruptur eines zentralen Zügels nachweisen. Im Januar 2018 (richtig: Mai 2017) habe sich der Beschwerdeführer zudem eine Lisfranc-Verletzung links und Läsion der medialen Talusschulter zugezogen (vgl. auch Röntgen des linken Fusses vom 18. Januar 2018 ohne Hinweis für höhergradige Arthrose oder erneute Fraktur, Urk. 11/184/15). Gleichzeitig sei in der Kernspintomographie eine Ruptur der Peroneus-brevis-Sehne links festgestellt worden. Er sei mit orthopädischen Serienschuhen mit Sohlenversteifung und Abrollhilfe versorgt worden. Die besprochene Naht der Peroneus-brevis-Sehne sei nicht durchgeführt worden. Im Untersuch zeige sich keine Einschränkung der Sprunggelenksfunktion. Es werde die Diagnose einer fortbestehenden Arthralgie nach Aussenbanddehnung und Ruptur der Peroneus-brevis-Sehne aufgeführt (vgl. Urk. 11/222/68 f.).

    Bei einem Sturz im Treppenhaus Ende 2014 habe der Beschwerdeführer Gesäss und Rücken geprellt. Weiter sei eine nicht dislozierte proximale Steissbeinfraktur festgestellt worden. Während man prognostisch von einer problemlosen Heilung ausgegangen sei, werde eine persistierende Schmerzsymptomatik bei Entwicklung einer Pseudoarthrose diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei mit einem angepassten Sitzkissen ausgestattet; es lägen eine Therapieresistenz und Schmerzhaftigkeit vor. Hieraus ergebe sich die Diagnose der persistierenden Coccygodynie nach proximaler nicht dislozierter Fraktur (vgl. Urk. 11/222/68). Wie allerdings gemäss Bericht der B.___ aus der nicht dislozierten Fraktur des ersten Coccygealwirbels mit umgebendem diskretem Hämatom eine möglich posttraumatische Dekonfiguration des zweiten coccygealen Gelenkes entstanden sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Ein CT sei nicht erforderlich, da sich daraus keine therapeutische Konsequenz ergebe. Auffälligkeiten des ersten Coccygealwirbels würden keine beschrieben. Das Röntgenbild vom 7. Oktober 2016 zeige eine im Vergleich zu den Voraufnahmen unveränderte Stellung, daher sei die von der Universitätsklinik Z.___ daraus abgeleitete Pseudoarthrose des Os coccygis ebenso wenig nachvollziehbar (vgl. Urk. 11/222/71; Urk. 11/222/67).

    Seitens der Wirbelsäule würden zervikal wie lumbal wiederkehrende Schmerzen angegeben. Eine Schmerzausstrahlung seitens der Halswirbelsäule werde nicht beschrieben. Im MRI hätten sich degenerative Veränderungen feststellen lassen. Ein Hinweis auf eine Nervenkompression liege nicht vor, es werde eine leichtgradige Spinalkanalstenose C3/4 und C5/6 beschrieben. Auch ein Röntgenbild bestätige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule. Daraus ergebe sich die Diagnose des chronisch-rezidivierenden zerivkovertebralen Schmerzsyndroms ohne wesentliche Funktionseinschränkung. Im Bereich der Lendenwirbelsäule zeige sich als Hauptbefund eine Segmentdegeneration L5/S1 mit Bandscheibenvorwölbung, Osteochondrose und Spondylarthrose in dieser Ebene. Hinweise auf eine radikuläre Reizsymptomatik ergäben sich weder aus dem Verlaufsbericht noch im aktuellen klinischen Untersuch (vgl. Urk. 11/222/68).

    Eine bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit des rechten Kniegelenks werde auch im Zusammenhang mit dem Unfallereignis im Jahr 2014 angegeben. Ein MRI zeige eine Innenmeniskusläsion wie auch Knorpeldefekte im medialen und lateralen femorotibialen Kompartiment und femoropatellar. Der Beschwerdeführer beklage rezidivierende Anschwellungen vorab im Bereich der Kniekehle. Im MRI vom Juni 2015 sei bereits eine kleine Bakerzyste aufgeführt. Radiologisch lägen Zeichen einer medialen Gonarthrose vor. Im klinischen Untersuch sei die Funktion gegenüber der kontralateralen linken Seite nur leichtgradig eingeschränkt. Ein Erguss sei nicht feststellbar. Eine Belastungsminderung im Rahmen einer Beinumfangsverminderung lasse sich nicht feststellen. Die Diagnose einer beginnenden medial betonten Arthrose werde gestellt (vgl. Urk. 11/222/68).

5.4    Der Gutachter schlussfolgerte, die Persistenz der Beschwerden mehr als vier Jahre nach dem Unfall lasse sich nicht mehr erklären. Das ausgeprägte Übergewicht bei einem BMI von 42.0 kg/m3 trage zu einer erhöhten Belastung der Gelenke bei. Nicht nachvollziehbar sei, dass alle bisher festgestellten orthopädischen Degenerationen als chronisch schmerzhaft angegeben würde und keine Therapie zu einer zufriedenstellenden Lösung verholfen habe. Mit dem angepassten Sitzkissen sei zumindest das Sitzen bis zu einer Stunde am Stück möglich. Die Einschränkung des Aktivitätsniveaus in den vergleichbaren Lebensbereichen könne nachvollzogen werden. Ein Grossteil der Einschränkungen erkläre sich aufgrund des deutlich erhöhten Köpergewichts und mangelnden Trainingszustandes. Das Ausmass bzw. die Intensität der beklagten Schmerzen sei nicht konsistent zu den klinischen Befunden (vgl. Urk. 11/222/70).

    Aufgrund persistierender Rücken- und Steissbeinbeschwerden, die zu einer Reduktion der Schnelligkeit und Produktivität führten, sei die Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt. Eine Tätigkeit könne im Sitzen auch unter Einsatz eines Sitzringes und im Stehen durchgeführt werden. Falls die bisherige Tätigkeit nochmals infrage komme, sollte ein Stehpult zur Verfügung gestellt werden. Fortgeschrittene Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule hätten sich nicht nachweisen lassen. Die Veränderungen im Bereich des Kniegelenks und die Schmerzen im Bereich des Sprunggelenks sowie in den Fersen würden sich durch orthopädische Hilfsmittel, wie den orthopädischen Schuhen mit Sohleneinlagen als auch Pufferabsätzen, gut kompensieren lassen (vgl. Urk. 11/222/71).

5.5    Zu den Vorakten erläuterte der Gutachter mitunter, im Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 14. Oktober 2016 werde bei diagnostizierter Pseudoarthrose des Os coccygis eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Gleichzeitig werde die Arbeitsunfähigkeit als Konstrukteur auf 20 % geschätzt. Diese Einschätzung werde im Bericht vom 1. März 2017 wiederholt, wonach der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden, sehr leichten bis leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein werde. Die Arbeitserprobung sei am psychischen Zustand, nicht an körperlichen Einschränkungen gescheitert (vgl. Urk. 11/222/74).

6.

6.1    Es ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden an Füssen und Knien, am Steissbein und der gesamten Wirbelsäule in der orthopädischen Begutachtung eingehend klinisch und bildgebend abgeklärt und die Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar gewürdigt wurden. Ebenso fanden die Berichte der behandelnden Ärzte Eingang in die gutachterliche Beurteilung. Die Berichte der behandelnden Fachärzte stehen dabei weitestgehend im Einklang mit der gutachterlichen Einschätzung (vgl. nachstehende Erwägungen). Den Berichten des Hausarztes, der ohne über entsprechende Spezialkenntnisse zu verfügen und ohne eigene Befunde zu erhebenim Wesentlichen auf die subjektive Beschwerdeklage abstellte, kommt daneben kein Beweiswert zu (etwa Urk. 11/177).

6.2    Die Ärzte der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik Z.___ hielten im Bericht vom 30. November 2015 vorab fest, die MRI-Untersuchungen würden vor allem zum Ausschluss relevanter pathologischer Befunde im Hinblick auf eine vermutete psychische Komponente erfolgen (vgl. Urk. 11/57/20).

    Bezüglich der vom Hausarzt (etwa Urk. 11/177) und in den Eingaben (vgl. E. 2.2) als im Vordergrund stehend angegebenen Steissbeinbeschwerden stellten die Z.___-Ärzte am 10. Oktober 2016 zwar die vom Gutachter verworfene Diagnose einer Pseudoarthrose. Dazu konstatierten sie jedoch, obschon die Infiltration zu keinem Erfolg geführt hatte, dass eine wechselbelastende Tätigkeit dem Beschwerdeführer einen Vorteil bringen würde. Mittel- bis längerfristig sollte mit einem angepassten Sitzring auch längeres Sitzen wieder möglich sein. Eine Arbeitsunfähigkeit habe man noch bis zum Erhalt des Sitzrings attestiert, der aus mehreren Gründen noch nicht angefertigt worden sei. Danach sei diese in Abhängigkeit vom Krankheitsverlauf festzulegen. (vgl. Urk. 11/84-86). Vier Tage später berichteten sie erneut, dass nach Anpassung des Sitzrings voraussichtlich auch längeres Sitzen wieder möglich sei. Die bisherige Tätigkeit sei weiterhin zumutbar. Empfohlen werde eine wechselbelastende Tätigkeit gehend, sitzend und stehend nach Anpassung des Sitzrings (vgl. Urk. 11/79/8-10). Ganz konkret erörterten sie am 1. März 2017, der klinische Verlauf nach Benutzung des Sitzringes bleibe abzuwarten. Es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in einer rein sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein werde, insbesondere nicht sofort. Indessen sei es wahrscheinlich, dass er in einer wechselbelastenden, sehr leichten bis leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei resp. sein werde. Zur genauen Festlegung von Arbeitsfähigkeit und Belastungsprofil empfehle man eine Begutachtung und/oder einen Arbeitsversuch (vgl. Urk. 11/100/2 f.).

    Im Bericht vom 26. März 2018 wiesen die Spezialisten für Wirbelsäulenchirurgie am Z.___ auf eine neue MRI-Untersuchung vom 23. März 2018 hin, die eine stationäre posttraumatische Deformation des Os coccygis mit geringem Reizzustand im Knochenmark zeigte (zum Vergleich: erstes CT vom 31. Dezember 2014 mit nicht [wesentlich] dislozierter Fraktur des 1. Coccygealwirbels mit umgebendem, diskretem Hämatom, Urk. 11/56/79). Sie erläuterten wiederum, betreffend der Coccygodynie sei mit Bezug auf ihren Bericht vom 28. Februar 2017 eine sitzende Tätigkeit unwahrscheinlich, was offenbar auch der Arbeitsversuch ergeben habe. In einer angepassten Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit sicher mehr als 0 % betragen. Ausser dem Arbeitsversuch empfehle man deshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; vgl. Urk. 11/222/111). Am 7. Dezember 2020 hielten sie schliesslich fest, dass man die MRI-Bildgebung des Sakrums nochmals beleuchtet habe. Es zeige sich eine mögliche Steissbeinspitzenfraktur deutlich älteren Datums, welche die expliziten Schmerzen in diesem Bereich erklären könnte. Therapiemöglichkeiten wie Infiltrationen würden vom Beschwerdeführer nicht mehr durchgeführt (vgl. Urk. 17/2).

6.3    Zusammenfassend gingen die behandelnden Spezialisten im Herbst 2016 also davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz Benutzung eines verstärkten Sitzrings in rein sitzenden Tätigkeiten wohl eingeschränkt bleiben würde. Indessen erachteten sie insbesondere mittel- und längerfristig auch Tätigkeiten mit längerem Sitzen als zumutbar bzw. eine volle Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit ab sofort als wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer selbst räumte im Frühjahr 2017 gegenüber der Eingliederungsberaterin ein, dass er mit dem neuen Sitzkissen nun länger sitzen könne, nämlich ca. 60 %; er könne aber nicht den ganzen Tag bzw. sicher nicht acht Stunden sitzen, weshalb er sich zum Personalberater umschulen wolle, da er in diesem Bereich sitzen, stehen und auch gehen könne (vgl. Urk. 11/173/11 f.).

    Während des anschliessenden Arbeitsversuchs sass der Beschwerdeführer mehrheitlich, obschon ihm ein höhenverstellbarer Tisch zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Urk. 11/173/20). Der nach dem Arbeitsversuch zurückhaltender formulierten wirbelsäulenchirurgischen Beurteilung aus dem Jahr 2018 liegen – bei unveränderter Diagnose und stationärem Befund – keine neuen medizinischen Erkenntnisse zugrunde. Vielmehr beurteilten die Ärzte den gescheiterten Arbeitsversuch implizit als nicht aussagekräftig und empfahlen daher eine EFL, welche sich indessen mit der Einholung des Gutachtens bei der Y.___ erübrigte. Selbst aus dem jüngsten Bericht, worin die Behandler eine mögliche, deutlich ältere Steissbeinfraktur erwogen, ergibt sich keine anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit oder neue Therapieempfehlung. Trotz bereits zahlreicher bildgebender Abklärungen handelt es sich denn auch bloss um eine Verdachtsdiagnose, was zur Begründung eines invalidisierenden Leidens nicht ausreicht. Den wirbelsäulenchirurgischen Beurteilungen kann somit nichts entnommen werden, was Zweifel am Gutachten wecken oder weitere Abklärungen erfordern würde.

6.4    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag daran der radiologische Bericht vom 31. Juli 2019 nichts zu ändern, worin Dr. med. C.___ eine Dekonfiguration des 2. Coccygealen Gelenks postulierte. So sprach auch er nur von einer «möglicherweise» posttraumatischen Veränderung mit osteophytären Reaktionen (vgl. Urk. 11/222/115). Es ist auf die schlüssigen Ausführungen des Gutachters hinzuweisen, wonach die Fraktur einen anderen Coccygealwirbel betraf und ferner in der Bildgebung stets stationäre Stellungsverhältnisse (etwa Urk. 8/82 und 8/85) beschrieben wurden (vgl. E. 5.3). Ein direkter Zusammenhang zwischen den unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Steissbeinbeschwerden und der beschriebenen Dekonfiguration, deren Ursache und Entstehungszeitpunkt offen sind, kann somit nicht ohne weiteres als erstellt gelten.

    Darüber hinaus hatte der Suva-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bereits im Rahmen seiner Untersuchung vom 21. September 2016 detailliert festgehalten, dass sich konventionell-radiologisch in der Bildgebung vom 17. März 2015 der Hinweis auf eine sacrococcygeale Instabilität durch Retrolisthesis des Os coccygis gegenüber dem Sakrumende sowie zwei schwach angedeutete Aufhellungslinien proximal und distal des distalen Sakrumgliedes als Hinweis auf Frakturresiduen fänden. Die ventrale Kortikalis weise im distalen Abschnitt des distalen Sakrumgliedes eine Stufe von 1 bis 2 mm auf (vgl. Urk. 11/78/11). Dennoch attestierte er dem Beschwerdeführer eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bei Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen und der Benutzung eines Barhockers für eine zweite Form des Sitzens neben der Benutzung eines Sitzrings auf üblichem Bürostuhl. Die genannten Körperhaltungen sollten dabei jeweils deutlich kürzer als 1 ½ Stunden eingenommen werden – z.B. 30 bis 60 Minuten. Die Bereitstellung eines Schreibtisches, der höhenverstellbar sei, müsse angeraten werden (vgl. Urk. 11/78/12). Die damals – also noch vor Erhalt des angepassten Sitzrings – vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden waren mit diesem Zumutbarkeitsprofil gut vereinbar (vgl. Urk. 11/78/9).

    Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem chiropraktischen Verlaufsbericht vom 14. November 2016. Diesem ist zu entnehmen, wegen der Pseudarthrose des Steissbeins sei es ihm nicht möglich, längere Zeit symmetrisch ausgeglichen zu sitzen. Für den «Heilungsprozess der Nackenbeschwerden» sei eine gerade, symmetrische, sitzende oder stehende Haltung jedoch essentiell. Längeres Stehen könne aber wegen der Knie- und Fussbeschwerden nicht empfohlen werden. Daher sehe man ein entsprechendes medizinisches Hilfsmittel in Form eines Sitzkissens als dringend notwendig (vgl. Urk. 8/83). Weitere Feststellungen wurden nicht getroffen, insbesondere keine Arbeitsunfähigkeit mit Sitzkissen postuliert.

6.5    Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer im Bericht der Abteilung Rheumatologie der Uniklinik Z.___ vom 30. Juni 2015 zwar eine volle Arbeitsunfähigkeit als Controller (überwiegend sitzende Tätigkeit) attestiert, dazu jedoch festgehalten, diese sei «grösstenteils mitbedingt durch seine Sehstörungen und dementsprechend Schwierigkeiten, Grafiken zu erstellen (vgl. Urk. 11/56/27). Die Steissbeinbeschwerden wurden im Bericht gar nicht erwähnt. Zudem fand sich keine Erklärung für die geklagten Fingerschmerzen.

    Hinsichtlich der zervikozephalen Schmerzen wurde es als zwingend nötig erachtet, an der Haltungskontrolle und dem Auftrainieren der Nackenmuskulatur zu arbeiten; es falle eine ausgeprägte Kopfprotraktionshaltung und funktionelle Hyperkyphose der Brustwirbelsäule auf (vgl. Urk. 11/56/26). Diese Beschwerden besserten danach wesentlich unter physiotherapeutischer sowie chiropraktischer Behandlung (vgl. Urk. 11/173/5 und 11/184/9) und der Beschwerdeführer lehnte weitere diesbezügliche Abklärungen wiederholt ab (vgl. Urk. 11/57/20 und 11/228/5 oben). Es ist hervorzuheben, dass eine blosse Dekonditionierung – wie sie auch im orthopädischen Teilgutachten (vgl. E. 5.4) und im aktuellsten chiropraktischen Bericht vom 20. November 2020 (vgl. Urk. 17/1) erwähnt wurde – keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2).

    Bezüglich der Kniebeschwerden wurde im oberwähnten rheumatologischen Bericht bei leichter Meniskusläsion und ausgeprägten Knorpelveränderungen primär «erneut» eine Gewichtsabnahme und ein Beinachsentraining empfohlen; auf nicht-steroidale Antirheumatika sei aufgrund der Nierenfunktionseinbusse zu verzichten, jedoch könnten weitere supportive Massnahmen wie Bandagen oder intraartikuläre Steroidinjektionen in Betracht gezogen werden (vgl. Urk. 11/56/26). Angesichts des fortbestehenden Übergewichts und der damit verbundenen Mehrbelastung der Gelenke, wie sie vom Gutachter erörtert wurden (vgl. E. 5.4), verwundert es nicht, dass der Beschwerdeführer die Kniebeschwerden in der Begutachtung als am schmerzhaftesten bezeichnete (vgl. E. 5.2), obschon sich bildgebend kein entsprechend ausgeprägtes organisches Korrelat nachweisen liess (vgl. Urk. 11/115 f.). Rechtsprechungsgemäss bewirkt eine Adipositas keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht, keine Folge von solchen Schäden ist und durch geeignete Behandlung bzw. zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2020 vom 10. März 2021 E. 5.3.2). Eine Krankheit als Ursache des Übergewichts lässt sich dem internistischen Teilgutachten nicht entnehmen (vgl. Urk. 11/222/6; ergänzend Urk. 11/222/102). Zudem war der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall Ende 2014 übergewichtig (vgl. Urk. 11/11/28 und 11/11/56: Gewicht von 121 kg bei einer Körpergrösse von 182 cm).

6.6    Bezüglich der Fussverletzungen ist vorderhand interessant, bei welchen Aktivitäten sich der Beschwerdeführer diese zuzog. So strauchelte er im September 2016, als er an der Hochzeit seiner Tochter in E.___ teilnahm (vgl. Urk. 11/173/8 oben). Im Mai 2017 verletzte er sich beim Fahrradfahren (vgl. Urk. 11/170/2, Eintrag vom 22. Juni 2017, Urk. 11/181; gemäss Urk. 11/222/99 gar Motorradunfall). Im Februar 2018 ereignete sich allenfalls ein weiterer Unfall, zu dessen Hergang nichts bekannt ist (vgl. Urk. 11/184/13). Im Übrigen attestierten die Spezialisten dem Beschwerdeführer in diesem Kontext keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit; stattdessen wurden ihm orthopädische Serienschuhe verordnet (vgl. Urk. 11/165, 11/184/15 und 11/195/5 ff.).

6.7    Zusammenfassend schloss der begutachtende Facharzt somit gestützt auf eine aktuelle Bildgebung (vgl. Urk. 11/115 f.) und unter Berücksichtigung der Auswirkungen aller orthopädischen Befundesoweit diese nicht durch zumutbare Massnahmen wie Spezialschuhe, einen speziellen Sitzring oder eine Gewichtsreduktion kompensiert werden können (vgl. E. 5.4) ergänzend zum vom Kreisarzt definierten Zumutbarkeitsprofil gewisse Zwangshaltungen aus, postulierte mit den Ärzten der Universitätsklinik Z.___ ein Gewichtslimit von 5 bis 10 kg entsprechend sehr leichten bis leichten körperlichen Tätigkeiten (vgl. dazu von der Swiss Insurance Medicine [SIM] herausgegebenen Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit, Ausgabe April 2013, S. 10) und anerkannte darüber hinaus eine Leistungseinbusse von 20 % (vgl. E. 4.3). Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was dieser Einschätzung aus medizinischer Sicht entgegenstünde.

    Im Übrigen wies der Gutachter zu Recht auf die bei Angabe massivster Schmerzen auffällige Behandlungsanamnese hin. So zeigte der Beschwerdeführer teils wenig Interesse an den von den Ärzten vorgeschlagenen Massnahmen betreffend die Fuss- (vgl. Urk. 11/184/14 und 11/184/16; schon früher Urk. 11/12/6) und Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 11/57/20 und 17/2), nahm (mindestens bis ins Jahr 2020, Urk. 11/249/3) weiter an Gewicht zu, führte keine Heimübungen durch bzw. erlernte diese während der langdauernden Physiotherapie nicht korrekt (vgl. Urk. 17/1 S. 2) und bezog aus ungeklärten Gründen erst spät einen Sitzring mit erhöhter Festigkeit, nachdem bereits am 5. April 2016 berichtet worden war, dass ein normaler Sitzring bei Adipositas nicht funktioniere (vgl. Urk. 11/78/8). Ein relevanter Leidensdruck kann daher behandlungsanamnestisch nicht als ausgewiesen gelten. Stellt man zudem auf die Beschwerdeklage in der Begutachtung ab (vgl. E. 5.2), ist dem Gutachter beizupflichten, dass letztlich jeder kleinste Befund subjektiv mit einer erheblichen Beeinträchtigung verbunden ist und sich keines der Leiden als zureichend behandelbar erwies (etwa Urk. 17/2), was erheblich an der Zuverlässigkeit der subjektiven Angabe zweifeln lässt. Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich das geklagte Ausmass der Schmerzen weder mit den klinischen Befunden (vgl. E. 5.4) noch den Aktivitäten des Beschwerdeführers vereinbaren lässt (vgl. dazu E. 8.4.2). Im Übrigen vermochte er das Arbeitstraining aber trotz Fussverletzung wenigstens von Mitte September bis Ende November 2017 ohne ausserordentliche Absenzen zu absolvieren (vgl. Urk. 11/170/4-6), selbst wenn es sich nicht um ein Vollzeitpensum handelte (vgl. Urk. 11/169/2).


7.

7.1    Hinsichtlich der psychiatrischen Begutachtung monierte der Beschwerdeführer, entscheidend sei offenbar die neuropsychologische Beurteilung, wobei in den Akten ein entsprechendes Teilgutachten fehle. Der Neuropsychologe habe auch die Gesamtbeurteilung nicht unterzeichnet, worin die neuropsychologischen Befunde ein Stück weit angezweifelt würden, indem die kognitive Störung als nicht vollständig erklärbar beurteilt und ihm vorgeworfen werde, sich kognitiv stark eigenschränkt zu fühlen, ohne es objektiv zu sein. Dies stehe im Widerspruch zur als konklusiv beurteilten Testung und der Feststellung des Gutachters, es bestünden keine Inkonsistenzen. Es fehle eine Auseinandersetzung mit dem neuropsychologischen Bericht vom 3. Dezember 2018 und das CFS werde überhaupt nicht erfasst (Urk. 1 Ziff. II.5-6; Urk. 16 Ziff. II.6-17).

7.2    In der psychiatrischen Exploration gab der Beschwerdeführer an, er sei labil und vertrage sehr schlecht Stress; der Schwindel verstärke sich erheblich und es trete ein Druck auf den Kopf und in den Augen auf. Er habe dann «null Konzentration». Es sei, als ob jemand den Stecker ziehe. Er sei körperlich sehr wenig belastbar. Wenn es ihm einmal gelinge, den Boden zu wischen, schwitze er sehr stark. Nachdem er sich ein bis zwei Stunden schlafen gelegt habe, gehe es besser, aber noch nicht richtig gut. Das Gefühl richtig ausgeschlafen zu sein, kenne er schon seit langem nicht mehr. Er sei an sich ein Optimist, doch habe er derzeit sehr grosse Existenzängste; er wisse nicht, wie es beruflich und finanziell weitergehe. Er habe Probleme mit dem Gedächtnis, könne sich nur schlecht Zahlen und Namen merken. Mit der CPAP-Maske schlafe er an sich gut, könne aber teils wegen der Nackenschmerzen nicht durchschlafen (vgl. Urk. 11/222/35 f.).

    Er habe einen grossen Bekanntenkreis. Zu 100 % verlassen könne er sich auf vier bis fünf Personen. Einmal pro Woche sehe er einen oder mehrere Freunde (vgl. auch Urk. 11/222/83: von Freund zu drei Wochen Urlaub an der F.___ eingeladen). Er telefoniere fast wöchentlich mit der Mutter. Zur älteren Tochter habe er einen sehr guten Kontakt, sehe diese einmal pro Woche. Zur jüngeren Tochter pflege er im Wesentlichen nur über Whatsapp Kontakt (vgl. Urk. 11/222/37). Er stehe zwischen 6 und 8 Uhr auf, mache sich eine To-do-Liste für den Haushalt, die er manchmal abarbeiten könne oder auch nichts schaffe. Er mache die Hausarbeit weitestgehend alleine im Laufe der Woche. Ab und zu helfe ihm ein Freund. Gegen 22 Uhr gehe er zu Bett. Seine Hobbies, das Motorradfahren und das Herumschrauben am Motorrad, seien ihm aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr möglich. Kochen, Backen und Fotografieren würde er aber auch als Hobbies bezeichnen; diese Aktivitäten könne er noch ausüben. Ab und zu lese er; an schlechten Tagen würden die Buchstaben quasi verschwimmen, an guten Tagen nicht alles hängen bleiben. Er mache Spaziergänge und setze sich an den See (vgl. Urk. 11/222/37 f.; ergänzend Urk. 11/222/99: trainiert mit Sitzergometer).

    Dazu ergänzte er per E-Mail, das Schwitzen bzw. die Überhitzung trage bestimmt dazu bei, dass er immer so müde sei und den Tag nicht voll durchstehe. Die Konzentration lasse definitiv nach einer Stunde am PC bzw. konzentrierter Beschäftigung sehr stark nach. Er versuche Englisch zu lernen, doch leider würden die Wörter nicht lange in seinem Sinn bleiben. Zudem lese er in der Bibel. In seiner Gemeinde würden sie die Bibel gemeinsam studieren und ihr Wissen auch in Form von Bibelkursen weitergeben. Erfreulicherweise könne er sich daran beteiligen, solange seine Energie dazu ausreiche, das sei ein täglicher Aufsteller (vgl. Urk. 11/222/94; hierzu auch Urk. 11/222/52).

7.3    Zum Untersuchungsbefund notierte der begutachtende Psychiater, die Auffassung sei nicht erschwert und auch die Konzentration zumindest nicht gröber beeinträchtigt – ein übliches Untersuchungsgespräch sei gut zu führen. Der formale Gedankengang sei geordnet und es zeige sich unter Berücksichtigung von Psychomotorik und Gesprächsaktivität keine Antriebsminderung. Anamnestisch berichte der Beschwerdeführer über eine vermehrte Erschöpfbarkeit, die aber schwanke. Die Haushaltsarbeit verrichte er weitestgehend allein, ab und zu helfe ihm ein Freund. Insgesamt ergebe sich das Bild einer leichten Antriebsminderung. Die Grundstimmung sei zum depressiven Pol verschoben, die affektive Schwingungsfähigkeit leicht beeinträchtigt. Es bestünden weder eine Interessenlosigkeit, noch ein ausgewiesener Rückzug oder eine Anhedonie. Zur genauen Klärung der kognitiven Leistungsfähigkeit und Gedächtnisfunktion werde auf das neuropsychologische Gutachten verwiesen. Von der Persönlichkeit her sei der Beschwerdeführer extrovertiert mit leicht histrionischen Persönlichkeitszügen (vgl. Urk. 11/222/39).

    Zur neuropsychologischen Untersuchung fasste er zusammen, es bestünden im exekutiven Bereich unter anderem in der Verhaltensbeobachtung auffällige Einbrüche in der Handlungskontrolle, wodurch es zu Regelbrüchen, Fehlern und Perseverationen in den Aufgaben komme. Im Bereich der Handlungsplanung komme es bei allgemein guten Fähigkeiten vereinzelt zu Einbrüchen, die Umwegleistungen erfordern und so die Arbeitseffizienz vermindern würden. Weiter sei die Interferenzresistenz leicht vermindert. Im Aufmerksamkeitsbereich sei die Daueraufmerksamkeitsleistung leicht- bis mittelgradig, das allgemeine Aufmerksamkeitsniveau leicht vermindert bei jedoch guter Aktivierbarkeit. Im mnestischen Bereich zeige sich vorab für verbale Information eine eingeschränkte Aufnahmekapazität im Sinne von reduzierter Merkspanne und vermindertem Arbeitsgedächtnis. Im episodischen Gedächtnis hätten sich jedoch modalitätsübergreifend unauffällige Lernkurven und Abrufleistungen gezeigt, so dass keine spezifische mnestische Störung vorliege; die beschriebenen Defizite in der Aufnahmefähigkeit seien eher als aufmerksamkeitsassoziiert zu sehen. Es zeige sich eine leicht bedrückte Grundstimmung bei guter affektiver Schwingungsfähigkeit und unauffälligem Antrieb. Der Beschwerdeführer wirke in seiner Persönlichkeit freundlich und offen, verfüge im Kontakt über gute kommunikative und soziale Kompetenzen und zeige sich im Verhalten durchgehend situationsangepasst. Die Belastbarkeit zeige sich leicht reduziert, was sich insbesondere durch die im späteren Untersuchungsverlauf vermehrt auftretenden Einbrüche in der Handlungsüberwachung verdeutliche. Bei durchgehend unauffälligen Befunden in den Leistungsvalidierungsverfahren und fehlenden Hinweisen für Inkonsistenzen sei von validen neuropsychologischen Befunden auszugehen. Das beschriebene Störungsmuster sei wenig spezifisch. Ursächlich in Frage kämen Schlafstörungen/-mangel, eine chronische Schmerzsymptomatik, allenfalls eine hormonelle Störung oder psychiatrische Komorbiditäten oder eine Kombination dieser Faktoren (vgl. Urk. 11/222/40 f.).

    Zur Laboruntersuchung erwog der Gutachter, der Medikamentenspiegel des Citaloprams sei extrem niedrig. Dieser liege mit 3 ng/ml unterhalb des praktisch messbaren Bereichs, was überwiegend wahrscheinlich für eine zumindest nicht regelmässige Einnahme spreche (vgl. Urk. 11/222/41).

7.4    Der Gutachter schlussfolgerte, unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens seien die geklagten ausgeprägten kognitiven Störungen zu einem gewissen Grad durchaus nachvollziehbar. Von neuropsychologischer Seite werde eine leichte neuropsychologische Störung mit leicht verminderter Belastbarkeit gesehen. Bezüglich einer allfälligen psychiatrischen Komorbidität bei unklarer Ätiologie liege zwar eine gewisse depressive Symptomatik vor, die aber bei Weitem nicht ausgeprägt genug sei, um die kognitive Störung allein zu erklären. Bei einer rezidivierenden depressiven Störung sei die Besserung zwischen den Episoden im Allgemeinen vollständig, ein Minderheit der Patienten entwickle allerdings eine anhaltende Depression, hauptsächlich im höheren Lebensalter. Was den Schweregrad angehe, so ergebe sich nur eine leichte Antriebsminderung. Die Grundstimmung sei zwar zum depressiven Pol verschoben, auf der anderen Seite gehe der Beschwerdeführer durchaus positiv besetzten Interessen nach, nehme relativ intensiv soziale Kontakte wahr. Der Appetit sei nicht gestört. Der Durchschlaf sei aufgrund von Schmerzen und offensichtlich nicht depressionsbedingt gestört. Insgesamt ergebe sich allenfalls das Bild einer leichten depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.0). Von orthopädischer und neurologischer Seite werde auf (zumindest) nicht vollständig erklärbare körperliche Symptome hingewiesen. Von psychiatrischer Seite werde eingeschätzt, dass hier psychosomatische Beschwerden vorlägen, die als Teil der Depression anzusehen seien (vgl. Urk. 11/222/42).

    Es sei nicht der Eindruck einer «bewussten» Übertreibung wahrgenommener Einschränkungen im Sinne von Aggravation entstanden. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung sei jedoch der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer sich in kognitiver Hinsicht sehr stark eingeschränkt sehe, obwohl dies nicht der Fall sei, was aus aktueller psychiatrischer Perspektive sehr gut nachvollziehbar sei. Der Schweregrad einer mittelgradigen Depressivität gemäss Verlaufsbericht der Klinik G.___ AG vom 29. Juni 2018 sei aufgrund des mitgeteilten Befunds nicht plausibel und Hinweise zu den üblichen Tagesaktivitäten fehlten. Anhaltspunkte für eine seither eingetretene Veränderung bestünden nicht, weshalb aufgrund des aktuellen Bilds davon auszugehen sei, es habe bereits damals nur eine leichte depressive Episode vorgelegen. Ferner sei im Bericht die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Die hierfür typischen Persönlichkeitsmerkmale wie Mangel an Empathie, Neidgefühle, arrogantes und hochmütiges Auftreten hätten sich beim Beschwerdeführer überhaupt nicht gezeigt. Auch im Schlussbericht der H.___ GmbH vom 20. März 2018 würden keine Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion, wie sie für diese Persönlichkeitsstörung typisch seien, beschrieben, obschon seine Persönlichkeit bzw. sein Verhalten über längere Zeit beobachtet worden seien («konnte sich schnell ins Team integrieren», «menschlich gut bewährt»). Es werde extra betont, dass der Beschwerdeführer im menschlichen Umgang als angenehm erlebt worden sei. Zudem habe er sehr authentisch und empathisch darüber berichtet, wie er darunter gelitten habe, dass seine Frau seinen Kindern keine Liebe und Zuneigung habe zeigen können (vgl. Urk. 11/222/43 f.).

    Belastend seien der fehlende Arbeitsplatz und die schwierige finanzielle Situation. Ressourcen seien die guten beruflichen Kenntnisse und die unterstützenden sozialen Kontakte. Es bestünden mittelgradig ausgeprägte Fähigkeitsstörungen im Bereich Durchhaltefähigkeit, Strukturierung von Aufgaben sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (vgl. Urk. 11/22/44).

7.5    Zusammenfassend, so der Gutachter weiter, lägen zwei für die Arbeitsfähigkeit relevante psychische Störungen vor. Gemäss neuropsychologischer Einschätzung werde in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 65 %, in einer adaptierten Tätigkeit eine solche von 80 % gesehen, was auch aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar sei (vgl. Urk. 11/222/45). Da die Arbeitsunfähigkeit durch die neurokognitive Störung bedingt und diese wahrscheinlich zu einem geringen Teil durch die Depression mitverursacht sei, könne die Arbeitsfähigkeit bei adäquater antidepressiver Medikation mit einem Spiegel im Referenzbereich leicht gesteigert werden auf ca. 75 % in der bisherigen bzw. 80 bis 85 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 11/222/47).


8.

8.1    Der begutachtende Psychiater klärte die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden somit umfassend ab. Seine Schlussfolgerungen erläuterte er im Detail einschliesslich der Gründe, weshalb er anderslautende Diagnosen der behandelnden Ärzte verwarf. Damit ist auch die diskrepante Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu den Behandlern der Klinik G.___ AG hinreichend erklärt, zumal sie in ihrem Formularbericht vom 29. Juni 2018 keine psychisch bedingten Einschränkungen im Zusammenhang mit der lediglich auf 20 bis 40 % geschätzten Arbeitsfähigkeit (Präsenz von 60 bis 80 % mit einem Pausenbedarf von einer Stunde ca. alle 30 Minuten) näher konkretisierten. In den Antworten zu den Fragen 2.1 und 4.1 nahmen sie einzig auf somatisch bedingte Einschränkungen Bezug (vgl. Urk. 11/174/2). Ebenso wenig wurden im Verlaufsbericht vom 25. Mai 2020 psychisch bedingte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargetan. Zudem ist die Verneinung jeglicher Ressourcen im Alltag nicht mit dem vom Beschwerdeführer in der Begutachtung geschilderten Aktivitäten (vgl. E 7.2) vereinbar. Dabei deutet nichts auf eine inzwischen eingetretene, massive Zustandsverschlechterung hin; vielmehr wird hauptsächlich auf den ersten Bericht verwiesen (vgl. Urk. 11/246).

8.2

8.2.1    Die im Mittelpunkt stehende Einschätzung der kognitiven Leistungsfähigkeit gründet auf dem vom begutachtenden Psychiater selbst erhobenen psychopathologischen Befund sowie einer aktuellen neuropsychologischen Untersuchung, durchgeführt am 29. Juli 2019 (vgl. E. 7.3). Letztere war indiziert, nachdem der Beschwerdeführer über Symptome wie Erschöpfbarkeit, Gedächtnisprobleme, fehlende Konzentration und mangelnde Belastbarkeit geklagt hatte (vgl. E. 7.2). Wie von ihm moniert, fehlt in den Akten das im gutachtlichen Inhaltsverzeichnis aufgeführte neuropsychologische Gutachten (vgl. Urk. 11/222/2). Indessen wurden die relevanten Erkenntnisse daraus im psychiatrischen Teilgutachten wiedergegeben (vgl. E. 7.3).

    Es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich - aber immerhin - eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E 4.2; Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] 2016). Der Psychiater hat daher einerseits die Indikation für eine solche Zusatzuntersuchung zu stellen und andererseits deren Ergebnisse im Rahmen einer Gesamtschau der Befunde zu würdigen.

    Beim Beschwerdeführer ergaben der neuropsychologische Untersuch sowie die psychiatrische Exploration, in der keine gröberen Beeinträchtigungen auffielen (vgl. E. 7.3), ein soweit stimmiges Bild; der begutachtende Psychiater berücksichtigte daher die detaillierte neuropsychologische Einschätzung vollumfänglich, sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch bezüglich des funktionellen Leistungsvermögens. Wie der Neuropsychologe beurteilte er die neuropsychologischen Testergebnisse somit als valide und schloss ein bewusst dysfunktionales Verhalten des Beschwerdeführers aus. Dass beide die festgestellten Defizite anders als der Beschwerdeführer nicht als sehr einschränkend beurteilten, widerspricht dem nicht. Die bloss subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers, er sei wegen dieser Defizite weitestgehend arbeitsunfähig, stellt keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2). Sie ist für die Invalidenversicherung unbeachtlich, auch wenn sie seine Reintegration in den Arbeitsmarkt deutlich erschwert.

8.2.2    Darüber hinaus ist das Ergebnis der neuropsychologischen Begutachtung durchaus mit dem Bericht der Expertinnen des Zentrums Verhaltensneurologie Neuropsychologie I.___ vom 3. Dezember 2018 vereinbar. Diese stellten damals vergleichbare Defizite in denselben Bereichen fest. So führten sie aus, es bestünden mnestische Defizite im Sinne einer verbalen Lern- und Abrufschwäche mit Perseverationstendenz sowie eingeschränkte attentional-exekutive Funktionen wie lexikalische Ideenproduktion, Grundaktivierung, gerichtete und geteilte Aufmerksamkeit unter erhöhter Belastung und Daueraufmerksamkeit. Dazu beobachteten sie eine leicht reduzierte Schwingungsfähigkeit und Affektlabilität. Bezüglich Arbeitsstil zeige sich, dass der Beschwerdeführer bei mündlichen Aufgaben sehr viel Zeit benötige (vgl. Urk. 11/222/106).

    Sie kamen zum Schluss, die Befunde, die sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom November 2015 leicht verschlechtert hätten, seien von der Ausprägung her einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung zuzuordnen. Die festgestellten Defizite seien multifaktoriell bedingt und gut im Rahmen einer vordergründigen affektiv-pathologischen Störung erklärbar aggraviert durch vorbestehende kognitive Leistungsschwächen, differentialdiagnostisch eine zusätzliche hypophysäre Dysfunktion (assoziiert an den Befund des Schädel-MRI vom Oktober 2017), ein Testosteronmangelsyndrom (mit typischen Symptomen wie Konzentrationsmangel, Erschöpfungstendenz, Antriebsminderung, Hitzewallungen sowie Gewichtszunahme) oder Schmerzinterferenzen. Damit ergeben sich auch hinsichtlich des Schweregrads der Störung sowie deren Ätiologie keine relevanten Abweichungen zur gutachterlichen Einschätzung; die leicht unterschiedliche Ausprägung der Defizite in den Testungen der Jahre 2015, 2018 und 2019 lässt sich angesichts der diskutierten Ursachen mit der Tagesform und ärztlichem Ermessen bei der Einordnung der Befunde ohne weiteres erklären. Indizien für eine schwerere oder aber auch fortschreitende neuropsychologische Störung bestehen keine. So klagte der Beschwerdeführer schon im Jahr 2018 über schleichend zunehmende, massivste kognitive Leistungseinbusse, so dass der Alltag «nicht bewältigbar» sei (vgl. Urk. 11/222/104 f.).

    Schliesslich attestierten ihm die Expertinnen damals eine um 30 bis 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit und empfahlen eine Behandlung mit einem antriebssteigernden Antidepressivum (vgl. Urk. 11/222/107). Die vom Gutachter postulierte Arbeitsunfähigkeit von 35 % in der angestammten Tätigkeit liegt innerhalb dieses Rahmens. Dass diese am unteren Rand zu liegen kam, lässt sich mit ärztlichem Ermessen wie auch der Erfahrungstatsache erklären, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zum Zumutbarkeitsprofil und damit verbunden zur selbstredend höheren Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wie auch zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Behandlung auf die Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Expertinnen nicht.

8.2.3    Mit Blick auf das sechsmonatigen Arbeitstraining Ende 2017/Anfang 2018 gilt es anzufügen, dass den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zukommt; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). Wenn eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung steht, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, bedarf es einer klärenden medizinischen Stellungnahme (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 6.2.1 mit Hinweis).

    Eine solche Stellungnahme liegt hier mit dem Gutachten der Y.___ vor. Im Rahmen dieser Begutachtung wurden die kognitiven Beeinträchtigungen, wie sie im Schlussbericht der H.___ Work vom 20. März 2018 und im Eingliederungsprotokoll geschildert wurden, nochmals ausgiebig abgeklärt. Es kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden.

    Die Angaben der an der Eingliederung Beteiligten ergeben denn auch kein schlüssiges Bild einer schwerwiegenden Beeinträchtigung. So konnte der Beschwerdeführer einerseits die im CAD-Kurs erworbenen Kenntnisse gut einsetzen, andererseits wurde (aber erst) nach zwei Monaten festgestellt, dass er zunehmend Mühe hatte, die ihm zugewiesenen anspruchsvolleren Arbeiten richtig umzusetzen. Nach drei Monaten Arbeitstraining zeigte sich keine Verbesserung der Arbeitsqualität, sondern eher eine Zunahme der Fehler. Nach vier Monaten nahmen die körperlichen Beschwerden zu und letztlich sah er sich gänzlich arbeitsunfähig auf dem ersten Arbeitsmarkt. Aus Sicht des Arbeitgebers wurde dabei primär hervorgehoben, dass das Fachwissen des Beschwerdeführers gering und sein Übungsbedarf hoch seien. Erst im Verlauf des Arbeitstrainings wurde ergänzt, dass er wohl auch oft vergesse oder nicht richtig verstehe, was ihm aufgetragen werde bzw. man einfach nicht eruieren könne, weshalb er seine Leistung nicht abrufen könne. Nur im Rahmen der subjektiven Beschwerdeklage wurden gar Wortfindungsstörungen und eine eingeschränkte Motorik erwähnt. Im Übrigen wurde der Arbeitsversuch durch mehrere Fussverletzungen, grippale Infekte und neue medizinische (ergebnislose) Abklärungen negativ beeinflusst (vgl. Urk. 11/169/2, 11/170 und 11/173/19 f.).

    Gewisse Defizite lassen sich eingliederungsanamnestisch dennoch bestätigten, zumal der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin auch bei seiner letzten Festanstellung nicht die beruflichen Fortschritte machte, die möglich gewesen wären und ihm aufgetragene Arbeiten am nächsten Tag vergessen oder falsch ausführte (vgl. Urk. 11/170/6, Besprechung vom 31. Januar 2018). Es darf allerdings nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seiner Erwerbstätigkeit die theoretische Prüfung zum Elektroinstallateur nicht bestand (vgl. Urk. 11/222/37). Praktische Arbeiten konnte er dennoch verrichten. Zudem verfügt er lediglich über eine Ausbildung als technischer Zeichner, die knapp zwei Jahre dauerte und heute als veraltet gilt, was mitunter das geringe Fachwissen im Vergleich zu den aktuellen Berufsbildern erklären dürfte (vgl. Urk. 11/20/7).

8.3

8.3.1    Mit dem Bericht zum Erstgespräch vom 11. März 2020 in der Sprechstunde für chronische Müdigkeit der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals J.___ liess der Beschwerdeführer schliesslich neu ein Chronisches Müdigkeitssyndrom (CFS; ICD-10: G93.3) geltend machen. Ohne Belang ist der Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin vom 20. Januar 2020. Zum einen wurde in dessen erster Version bloss der Verdacht auf ein CFS geäussert (vgl. Urk. 11/239), während die Diagnose in der später eingereichten Version als erhärtet erachtet wurde, obschon die Behandlung bereits am 14. Januar 2020 abgeschlossen worden war und die Ausführungen ansonsten identisch waren (vgl. Urk. 11/245). Zum anderen erfolgte die Diagnosestellung weder in diesem Bericht noch im begleitenden Formularbericht vom 14. April 2020 lege artis. Die darin von der Assistenzärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit mit ungünstiger Prognose unter Wiedergabe primär subjektiver Angaben, wie «in allen Bereichen (somatisch, arbeitsmässig und Leistungsfähigkeit) stark eingeschränkt» oder «fehlende Kraft/Energie für Haushaltsaufgaben» überzeugt nicht. Dies muss umso mehr gelten, als sie das Eingliederungspotenzial dennoch explizit offen liess (vgl. Urk. 11/244).

8.3.2    Für ein CFS sprechen gemäss der diagnostischen Beurteilung in der Sprechstunde für chronische Müdigkeit die substantielle Beeinträchtigung in der Fähigkeit, alltägliche, soziale, berufliche und private Aktivitäten bzw. Angelegenheiten zu absolvieren aufgrund von anhaltenden Erschöpfungszuständen seit dem Jahr 2014, der unerholsame Schlaf, die postexertionelle Malaise und die kognitiven Einbussen. Es bestünden leichte Hinweise auf eine orthostatische Intoleranz. Dazu lägen mit somatischen Stressfaktoren (Aufbautraining; Sturz mit Steissbeinfraktur, Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma und Meniskusriss; Lungenentzündung; chronisches Schmerzsyndrom) und psychosozialen Stressoren (Nichtanerkennung der Krankheit; Arbeitslosigkeit; Existenzängste) prädisponierende, auslösende und aufrechterhaltende Faktoren vor. Die Kriterien gemäss IOM 2015 würden hinreichend erfüllt. Zudem lasse sich eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD10: F32.0) feststellen, die sich reaktiv auf die Erschöpfungszustände entwickelt habe (vgl. Urk. 11/250/1).

    Im Psychostatus wurden deutliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung sowie leichte Gedächtnisstörungen festgestellt. Ferner wurden Ängste vor Arbeitslosigkeit, finanziellen Engpässen und Existenzängste eruiert. Im Affekt erschien der Beschwerdeführer verzweifelt, hoffnungslos und klagsam (vgl. Urk. 11/250/1 f.). Alle übrigen Befunde basierten auf der Beschwerdeklage, wobei der Beschwerdeführer im Vergleich zur gutachterlichen Exploration (vgl. E. 7.2: geregelter Tagesablauf mit Spaziergängen und sozialen Kontakten, mehrheitlich selbständige Erledigung des Haushalts, Schwindel unter Stress [bzw. explizit unabhängig von der Körperposition, vgl. Urk. 11/222/80]) über noch intensivere, teils auch anders gelagerte Beeinträchtigungen klagte. So machte er etwa geltend, es komme teilweise zur Bettlägrigkeit (vgl. auch Urk. 11/251/1: maximal drei Stunden am Stück wach). Sein Kollege übernehme das wöchentliche Einkaufen und Putzen. Er habe beim Aufstehen und während des Gehens gelegentlich Schwindel (im Detail Urk. 11/250/3 und Urk. 11/250/4 unten). Dies auch im Gegensatz zu früheren Angaben, wonach der Schwindel insbesondere beim Drehen des Kopfes auftrat (vgl. Urk. 11/79/9) bzw. seit etwa dem Jahr 2000 nahezu permanent bestand (vgl. Urk. 11/56/16).

    Hinzu kommen anamnestische Angaben, die aufgrund der Akten nur bedingt nachvollziehbar sind. So gab der Beschwerdeführer an, vor dem Jahr 2014 habe er über viele Jahre dreimal pro Woche Sport gemacht, nämlich Triathlon, Joggen und American Football, seit dem Unfall 2014 mache er keinen Sport mehr. Die Kündigung des Arbeitgebers im Jahr 2014 sei aufgrund mangelhafter Leistung bzw. erhöhter Fehlerquote erfolgt (vgl. im Detail Urk. 11/250/3). Aus den Akten ergibt sich indessen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der kreisärztlichen Untersuchung am 30. Juli 2012 trotz Schwimmen und Velo fahren übergewichtig war (vgl. Urk. 11/11/28 und 8/11/56: Gewicht von 121 kg bei einer Körpergrösse von 182 cm), also nicht bloss unfallbedingt massiv zunahm (etwa Urk. 11/71/10, 11/78/10 und 11/222/50). Später beklagte er mit Bogenschiessen zudem wieder ein zuvor nie erwähntes Hobby, das er habe aufgeben müssen (vgl. Urk. 11/249/2). Als Kündigungsgrund hatte er zudem selbst ursprünglich Arbeitsmangel angegeben (vgl. Urk. 11/48/3). Es ist ihm allerdings zugute zu halten, dass die damalige Arbeitgeberin, wie in E. 8.2.3 dargelegt, gewisse Defizite bestätigte.

8.3.3    Letztlich beruht der neue Bericht nur auf einem Erstgespräch, bei dem unkritisch auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt wurde. Dabei rückte dieser – nachdem die Gutachter eine relevante Invalidität aufgrund der bisher zur Diskussion stehenden Leiden verneint hattenabermals eine neue Symptomatik in den Vordergrund – abgestimmt auf die Kriterien einer CFS, über die er sich eingehend informiert hatte (vgl. Urk. 11/249). Berichte zu einer Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung nach Abschluss der Therapie bei Dr. med. K.___ Mitte Februar 2020 (vgl. Urk. 11/246/2) – sei es im Rahmen der Sprechstunde für chronische Müdigkeit des Universitätsspitals J.___ oder bei Dr. med. L.___ (vgl. Urk. 11/249/1) legte er nicht vor, obschon er (anwaltlich vertreten) im Prozess mehrfach weitere Arztberichte angekündigt hatte (etwa Urk. 23).

    Im Übrigen vermag die neue Diagnose nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die neuropsychologischen Defizite bereits mehrfach und stets mit ähnlichem Ergebnis abgeklärt wurden und die geklagten Wortfindungsstörungen wie auch eine eingeschränkte Motorik (vgl. Urk. 11/160) keine typischen Symptome für ein CFS sind (vgl. https://www.cdc.gov/me-cfs/healthcare-providers/diagnosis/iom- 2015-diagnostic-criteria.html, besucht am 16. Februar 2022). Der Schwindel steht in keinem zeitlichen Konnex zu den genannten Stressfaktoren und ist im geklagten Ausmass auch schwerlich mit Tätigkeiten wie Motorradfahren, Biken oder Autofahren vereinbar. Darüber hinaus finden sich für den nicht erholsamen Schlaf, die Antriebsminderung und die Erschöpfung mit dem gemischten Schlafapnoe Syndrom schweren Grades unter CPAP-Therapie, dem deutlichen Übergewicht (vgl. Urk. 11/222/56) und der depressiven Störungen weitere, nicht zu vernachlässigende Faktoren. Auch unter diesen Gesichtspunkten überzeugt die neue Diagnose nicht.

8.4

8.4.1    Geht es um psychische Erkrankungen wie psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409, 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schliesslich systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1: statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_890/2017 vom 15. Mai 2018 E. 2.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu beachtenden Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

8.4.2    Mit Blick auf den Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» ist anzumerken, dass sowohl die depressive Episode als auch die neuropsychologischen Defizite unklarer Ätiologie lediglich als leicht beurteilt wurden. Das organisch nicht erklärbare Schmerzgeschehen ordnete der begutachtende Psychiater im Rahmen der Depression ein (vgl. E. 5.4); Anhaltspunkte für eine somatoforme Schmerzstörung oder ein anderes, selbständiges psychosomatisches Leiden finden sich auch in den früheren psychiatrischen Beurteilungen keine (vgl. Urk. 11/174/1 und 11/246/2). Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» kann auf das in E. 8.2.3 Ausgeführte verwiesen werden. Die beiden letzten Arbeitsgeber bestätigten erhebliche kognitive Einschränkungen, deren Ausmass indessen verschiedentlich medizinisch abgeklärt und als deutlich geringer beurteilt wurde. Hinzu kamen neue Fussverletzungen, grippale Infekte und neue medizinische (ergebnislose) Abklärungen, welche die Eingliederung negativ beeinflussten (vgl. Urk. 11/169/2, 11/170 und 11/173/19 f.). Empfohlene medizinische Massnahmen wurden vom Beschwerdeführer im Allgemeinen (vgl. E. 6.6) und mit Bezug auf eine psychopharmakologische Behandlung im Besonderen (vgl. E. 7.3) nur bedingt in Anspruch genommen und zeitigten in auffälliger Weise bei keinem der Leiden den erhofften Erfolg. Die Annahme einer ausgewiesenen objektiven Eingliederungsunfähigkeit und Behandlungsresistenz rechtfertigt sich daher nicht. Positiv zu vermerken ist der gelungene Start ins Arbeitstraining (vgl. Urk. 11/170/3 f.). Als Komorbiditäten bestehen diverse körperliche Leiden, deren geklagtes Ausmass sich allerdings nicht mit den objektivierbaren Befunden erklären lässt (vgl. E. 5). Darüber hinaus sind sich der behandelnde und der begutachtende Psychiater darin einig, dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsproblematik besteht. Auch wenn der Gutachter eine eigentliche Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar verneinte, erschwert diese Problematik den Umgang mit den vorhandenen Beschwerden (vgl. E. 7.4). Unbeachtlich sind das Übergewicht, die allgemeine Dekonditionierung wie auch die subjektive Überzeugung, arbeitsunfähig zu sein. Ein sozialer Rückzug besteht nicht. Der Beschwerdeführer pflegt regelmässige Kontakte innerhalb der Familie, trifft sich mit Freunden, ist in der Glaubensgemeinschaft aktiv und wird auch im Haushalt unterstützt (vgl. E. 7.2). Der Komplex «Sozialer Kontext» ist daher durchwegs positiv zu werten.

    Aufschlussreich und entscheidend ist der Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen». So ist eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten, kognitiv maximal mittelgradig komplexen, gut strukturierten, aber nicht monotonen Tätigkeit mit geringen Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit und ohne besonderen Zeitdruck oder erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit nicht mit der Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag zu vereinbaren. In der Begutachtung beschrieb er einen selbständig gestalteten, strukturierten Tagesablauf, der in einer Gesamtschau der verfügbaren Angaben (Spaziergänge, Teilhabe an der Glaubensgemeinschaft, Kontakte zur Familie, Haushalt mit Kochen und Einkaufen, Hobbies wie Lesen, Fahrradfahren, Schwimmen, Sitzergometer und Bogenschiessen, regelmässige Therapietermine, Autofahren, Urlaub mit einem Freund, Teilnahme an einer Hochzeit in E.___) auch nach dem Unfall gut gefüllt mit Aktivitäten war und ist, die weder mit einem ausgeprägten psychischen Leiden, permanentem Schwindel noch anhaltender Müdigkeit und täglich massivsten Schmerzen in Einklang zu bringen sind. Auf die aktuellsten Angaben unter dem unmittelbaren Eindruck des negativen Vorbescheids Anfang November 2019 kann nicht abgestellt werden. Zum Indikator «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» ist nochmals hervorzuheben, dass die Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft sind. Die im Rahmen der Eingliederung erörterten kognitiven Einschränkungen liessen sich medizinisch nur teilweise bestätigten und die somatischen Beschwerden waren teils vorübergehender Natur (Fraktur, Infekt).

8.4.3    Nach BGE 141 V 281 kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, wie dargelegt, nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 140 V 50 E. 4.3).

    Vorliegend lässt sich anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat – keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit bestätigen, die den objektivierbaren Befunden gebührend Rechnung trägt. Eine solche lässt sich weder anhand der subjektiven Angaben, die ein doch eher aktives Leben schliessen lassen, noch der Befundlage plausibilisieren.

    Es bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer wiederholt sein Desinteresse an einer Tätigkeit als Technischer Zeichner bekundete (vgl. Urk. 11/8/2, 11/17/5, 11/41/6 und 11/169/2), auch wenn er nach dem Arbeitstraining davon schwärmte (vgl. Urk. 11/169/3), sich selbst aber stets Umschulungen und Weiterbildungen zutraute, die in körperlicher wie auch psychischer und geistiger Hinsicht nicht weniger anspruchsvoll sind (vgl. Urk. 11/17/4 unten: Leiter Facility Management und Arbeitsagoge; Urk. 11/18/2: 3D-CAD-Kurs; Urk. 11/95-98 und 11/100: Personalfachmann/-berater; Urk. 11/169/2: Heizungs- und Lüftungszeichner).


9.    Zusammenfassend kann somit dem RAD-Arzt gefolgt (vgl. Urk. 11/228/6) und auf das Gutachten der Y.___ AG vom 23. September 2019 abgestellt werden. Danach ist ab Mai 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, ab Januar 2017 von 65 % in der angestammten und 75 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 4.3, vgl. das dort aufgeführte Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit).


10.    

10.1    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

10.2    Die Beschwerdegegnerin eruierte das Valideneinkommen gestützt auf das vom Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus seinem individuellen Konto im Jahr 2014 effektiv bei der M.___ AG erzielte Jahreseinkommen von Fr. 76'827.--. Sie legte es per dem frühest möglichen Zeitpunkt einer Rentenzusprache sechs Monate nach der Anmeldung vom 8. Dezember 2015 (Art. 29 Abs. 1 IVG) – unter Aufrechnung der Nominallohnentwicklung per 2016 und wegen der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes per 2017 fest (vgl. Urk. 11/59/2, 11/113/1 und 11/227). Der Beschwerdeführer hat diese der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen Valideneinkommen (Urk. 2) zu Recht nicht in Frage gestellt. Zu korrigieren ist einzig, dass das Valideneinkommen im Jahr 2016 Fr. 77'520.-- betragen hat; bei den in der Verfügung aufgeführten Fr. 77'057.50 handelt es sich um den per 2015 aufgerechneten Betrag (Urk. 11/227/2).

10.3    Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Frage gestellt wurde anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2016 fest, der im Verfügungszeitpunkt am 13. November 2020 bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2). Das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte betrug damals Fr. 5'340.-- (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) und der Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2017 (Nominallohnindex für Männer, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie des zumutbaren Beschäftigungsgrades von 75 % resultiert ab dem Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 50'303.-- (Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1.004), das die Beschwerdegegnerin korrekt berechnet hat (Urk. 2). Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 35% (100 Fr. 50'303.-- x 100 / Fr. 77'830.--) ist ebenso zu bestätigen.

    Das leicht höhere Valideneinkommen per 2016 ändert am ab Juni 2016 errechneten Invaliditätsgrad von 20 % nichts (100 Fr. 61'646.-- x 100 / Fr. 77'520.--; vgl. Urk. 2).

10.4    Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem anhand eines Tabellenlohns festgesetzten Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2018, 8C_618/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Dabei ist jedoch zu beachten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). Gemäss Bundesgericht ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann grundsätzlich ein breites Spektrum an körperlich leichten wechselbelastenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2020 vom 6. August 2020 E. 4.2) und auch an sitzend ausgeübten Hilfstätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) vorhanden.

    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarer Weise erzielbare Einkommen ist letztlich stets bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.2). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).

10.5    Der somatisch wie auch kognitiv bedingten Leistungseinbussen, der verminderten Belastbarkeit bzw. dem erhöhten Pausenbedarf des Beschwerdeführers wurde bereits mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit (Präsenz und Rendement) Rechnung getragen. Durch die vorliegend bestehende Kombination von verschiedenen körperlichen und kognitiven Beeinträchtigungen (sehr häufige Positionswechsels, höhenverstellbarer Arbeitsplatz, regelmässiger Pausenbedarf, Ausschluss gewisser Zwangshaltungen, verlangsamtes Tempo aufgrund körperlicher Beschwerden, geringe Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit, kein Zeitdruck) ist zusätzlich allerdings auch das Spektrum an möglichen Verweistätigkeiten in einem gewissen Mass eingeschränkt. Dies rechtfertigt einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 5 %. Dem Valideneinkommen von Fr. 77'830.-- (2017; vgl. Urk. 11/227/2) ist daher ein Invalideneinkommen von Fr. 47'788.-- (= Fr. 50'303.--x 0.95) gegenüberzustellen. Es ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 39 %.

    Der Beschwerdeführer vermag mit der von ihm erwähnten Studie «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» keinen höheren leidensbedingten Abzug zu begründen, zumal darin nicht nur auf die auch bei invaliden Personen bestehende Bandbreite hingewiesen, sondern auch keine sofort umsetzbare Lösung des Problems aufgezeigt wird. Zudem würden hiervon nur noch wenige Versicherte profitieren, deren Rente unter altem Recht entstanden, aber noch nicht festgesetzt worden ist. Für eine Änderung der Rechtsprechung betreffend das bisherigen Recht besteht daher kein Anlass, während sich der Gesetzgeber im Rahmen des ab 1. Januar 2022 geltenden Rechts für eine gänzlich andere Lösung entschieden hat. Er verzichtet – abgesehen vom Teilzeitabzug – auf einen leidensbedingten Abzug und rückt die funktionelle Leistungsfähigkeit ins Zentrum (dazu: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] des BSV, S. 53 f. vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022).

10.6    Im Übrigen wäre ein Rentenanspruch auch zu verneinen, würde mit den Gutachtern der Y.___ von einer höheren Arbeitsunfähigkeit von 35 % in der bisherigen Tätigkeit als Elektroschema-Zeichner ausgegangen, die den kognitiven Einbussen des Beschwerdeführers nicht optimal Rechnung trägt. Inwieweit sich die Gutachter mit dem Anforderungsprofil dieser Tätigkeit auseinandergesetzt haben, nachdem sich die letzten beiden Arbeitgeber eher kritisch zur Verwertbarkeit des Arbeitsergebnisses des Beschwerdeführers äusserten, kann nach dem vorstehend Ausgeführten offen bleiben.


11.    

11.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.–- bis 1‘000.–- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.–- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Berücksichtigung der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

11.2    Überdies ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb die Entschädigung, wie mit Verfügung vom 30. Juni 2021 angekündigt, nach Ermessen festzusetzen ist (Urk. 20). Unter Berücksichtigung des Umfangs der relevanten Akten sowie der Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Betrag von Fr. 3’400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 3’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBonetti