Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00875
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 17. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Ehemann Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene X.___, Mutter zweier Söhne (geboren 1984 und 1989), gelernte Bankkauffrau, arbeitete seit dem 1. August 2013 in einem ca. 35%-Pensum als Mitarbeiterin in der Tagesbetreuung im Schülerhort der Stadt Z.___ (Urk. 8/8 und Urk. 8/14). Am 7. August 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf eine depressive Episode und eine Angsterkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/13) sowie einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 8/14) und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/18-19) und Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/20, Urk. 8/23 und Urk. 8/40). Per 30. Juni 2019 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Stadt Z.___ einvernehmlich aufgelöst (Urk. 8/27). Am 20. November 2019 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 8/37). Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom 18. Mai 2020 wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 8/45).
Am 3. August 2020 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte (durch den von ihr unterzeichneten Arztbericht des Spitals A.___ vom 23. Juli 2020) erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch (Urk. 8/49). Die IV-Stelle stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. September 2020 ein Nichteintreten in Aussicht (Urk. 8/52), wogegen die Versicherte Einwand erhob (Urk. 8/56). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 trat die IV-Stelle auf das Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 8/64). Mit E-Mail vom 15. Dezember 2020 (Urk. 8/69) reichte die Regionalleiterin Care Management der Swica zwei neue Arztberichte des Spitals A.___ vom 4. und 31. August 2020 (Urk. 8/65 und Urk. 8/67) ins Recht. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 informierte die IV-Stelle darüber, dass aufgrund der zwei neu eingereichten Berichte «kein Revisionsgrund bei vorheriger Abweisung» gegeben sei (Urk. 8/71).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2020 erhob die Versicherte am 21. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei auf das erneute Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Februar 2021 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Der Verwaltung steht bezüglich der Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, am 18. Mai 2020 sei das erste Leistungsbegehren abgewiesen worden. Am 3. August 2020 habe die Beschwerdeführerin ein neues Leistungsbegehren gestellt, weshalb sie im Rahmen dieser Anmeldung mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen müsse. Die Prüfung der Aktenlage habe aber keine Veränderung gezeigt. Die seitens dem Spital B.___ eingereichten Akten zeigten lediglich einen Zeitstrahl der Behandlung auf. Diese seien jedoch bereits aus den Vorakten bekannt gewesen und beim letzten Entscheid mitberücksichtigt worden. Somit könne keine veränderte gesundheitliche Situation glaubhaft dargestellt werden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre schwere psychische Erkrankung habe zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Bis Mitte März 2020 (Start Corona-Lockdown) habe sie die psychiatrische Tagesklinik im Spital A.___ besucht. Das erzwungene Ende habe die gesundheitliche Situation verschlechtert, wobei sie zusammen mit ihrem Ehemann in Eigeninitiative einen ambulanten «Mix» an Aktivitäten gestartet habe. Dabei sei die regelmässige Mitarbeit in der Tagesstätte Werkraum des Vereins C.___ in D.___ ein wesentliches Element. Die Institution sei als Integrationsmassnahme für IV-Bezüger konzipiert, weshalb sie bis dato Selbstzahlerin sei. Die regelmässigen Besuche in der Tagesstätte seien auch von Dr. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, zwecks notwendiger Entlastung ihres Ehemannes indiziert worden. Das Leistungsbegehren beschränke sich auf ein Gesuch einer bescheidenen, sehr verhältnismässigen Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8 IVG. Dies sei bisher noch nicht in die Entscheidung eingeflossen. Sodann bestehe Grund zur Annahme, dass per Anfang Dezember 2020 nicht alle relevanten Berichte/Dokumente in die Entscheidung der IV-Stelle eingeflossen seien (Urk. 2).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 wurde ausgeführt, zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 10. Dezember 2020 seien einzig die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte des Spitals A.___ vorgelegen. Weder dem Bericht vom 23. Juli noch vom 28. Oktober 2020 könne eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnommen werden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, es seien nicht alle Arztberichte in die Entscheidung eingeflossen, sei darauf hinzuweisen, dass der Bericht der neurologischen Untersuchung vom 4. August 2020 sowie der Bericht des Spitals A.___ vom 31. August 2020 trotz gewährter Fristerstreckung erst nach Verfügungserlass mit E-Mail vom 15. Dezember 2020 eingereicht worden seien. Sodann sei auch gestützt auf die verspätet eingereichten Arztberichte keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft dargetan. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Medizinischen Dienst (RAD) sei von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Insgesamt bestünden aber keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes (Urk. 7)
3. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 18. Mai 2020 (Urk. 8/45) - entgegen dem irreführenden Titel - lediglich über den Rentenanspruch entschieden. Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen hat sie nicht (jedenfalls nicht einlässlich) geprüft. Das am 3. August 2020 von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch beantragt zwar die «Re-Evaluation» des IV-Entscheids (Urk. 8/47). Bereits aus dem Einwand gegen den Vorbescheid geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin - zumindest auch - berufliche Massnahmen beantragte, über die noch gar nicht entschieden worden ist, weshalb nur schon deshalb auf dieses Gesuch hätte eingetreten werden müssen. Nunmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf den Antrag um Durchführung beruflicher Massnahmen. Demnach ist vorliegend gar keine Neuanmeldung strittig, sondern - da lediglich berufliche Massnahmen beantragt werden - eine erstmalige Anmeldung zu prüfen.
Eine erstmalige Anmeldung ist an keinerlei materiellen Voraussetzungen gebunden, weshalb in Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere in Form der beantragten Arbeit im Werkraum C.___, prüfe und darüber entscheide.
Dabei wird sie unter anderem zu prüfen haben, ob die beantragte Eingliederungsmassnahme (Arbeit im Werkraum C.___) notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit und/oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (vgl. E. 1.2).
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 650.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 650.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz