Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00876
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 2. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss
Advokatur Kanonengasse
Militärstrasse 76, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, zog sich am 4. Juli 2006 bei einer Auffahrkollision ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zu. Er hatte bei einem Fussgängerstreifen angehalten, um einen Fussgänger die Strasse überqueren zu lassen, als ein Sattelschlepper (Iveco Daily) auf das Heck seines VW Golf aufprallte. Mit Verfügung vom 11. November 2010 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf das vom Unfallversicherer eingeholte Gutachten der Zentrum Y.___ AG, vom 13. Juli 2009 (mit psychiatrischer sowie neurologisch-neuropsychologischer Abklärung durch das Institut Z.___; Urk. 2/7/25/2-41) mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine halbe, bis zum 30. September 2008 befristete Invalidenrente zu (Urk. 2/7/63-64+69), welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Mai 2012 bestätigte (Prozess IV.2010.01215, Urk. 2/7/83). Mit Verfügung vom 6. September 2016 (Urk. 2/7/141) schrieb das Bundesgericht die Beschwerde (vgl. Urk. 2/7/85/2-9) gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2012 zufolge Rückzugs der Beschwerde ab.
1.2
1.2.1 Am 31. August 2012 (Urk. 2/7/89/7-16) beantragte X.___ unter Hinweis auf einen Bericht des Zentrums A.___ vom 9. August 2012 die Revision des Entscheides vom 31. Mai 2012. Das Sozialversicherungsgericht wies das Gesuch mit Beschluss vom 26. September 2012 ab, soweit es darauf eintrat (Prozess IV.2012.00850, Urk. 2/7/89/1-6). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_899/2012 vom 7. Mai 2013 gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zu ergänzenden Abklärungen und zur neuen Entscheidung über das Revisionsgesuch zurück (Urk. 2/7/95/1-7).
1.2.2 Im Rahmen der ergänzenden Abklärungen nach erfolgter Rückweisung ergab sich, dass X.___ am 15. Juli 2009 einen weiteren Auffahrunfall erlitten hatte. Das Sozialversicherungsgericht zog die entsprechenden Unfallakten bei und liess die Parteien dazu Stellung nehmen (vgl. Urk. 2/7/121/2). Zudem veranlasste es beim Zentrum Y.___ ein Gerichts- resp. Ergänzungsgutachten, welches am 2. Oktober 2015 erstattet wurde (Urk. 2/7/114/3-29, 2/7/118/3-13). Mit Urteil vom 3. März 2016 wies das Sozialversicherungsgericht das Revisionsgesuch ab (Prozess IV.2013.00512, Urk. 2/7/121). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_323/16 vom 11. August 2016 ab (Urk. 2/7/132).
1.3 X.___ hatte sich inzwischen am 24. April 2016 - insbesondere unter Verweis auf das Y.___-Gutachten vom 2. Oktober 2015 - erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 2/7/124, vgl. auch Urk. 2/7/133, 2/7/149). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 2/7/156, 2/7/158, 2/7/159; vgl. auch Urk. 2/7/154). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 6. September 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 2/2, 2/7/165, 2/7/168). Die dagegen am 9. Oktober 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2019 ab (Prozess IV.2017.01091, Urk. 2/16). Dieses Urteil des hiesigen Gerichts hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_777/2019 vom 16. Dezember 2020 (Urk. 1) auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung ans Sozialversicherungsgericht zurück.
2. Im vorliegenden, neu angelegten Verfahren IV.2020.00876 erstatteten PD Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ am 20. September 2022 die vom hiesigen Gericht in Auftrag gegebene ergänzende Stellungnahme (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin teilte am 11. Oktober 2022 ihren Verzicht auf das Einreichen einer Stellungnahme mit (Urk. 22). Der Beschwerdeführer hielt am 31. Oktober 2022 am Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest und beantragte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 24). Sodann legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ins Recht (Urk. 25). Die Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom 7. November 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die rechtlichen Grundlagen und Grundsätze betreffend den Leistungsanspruch wurden im vorangegangenen Urteil vom 7. Oktober 2019 im Verfahren IV.2017.01091 (Urk. 2/16 E. 1.1 f.) umfassend wiedergegeben. Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
1.3 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
2.
2.1 Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (Urk. 1) hob das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 7. Oktober 2019 (Urk. 2/16), mit welchem die leistungsverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2017 (Urk. 2/2) bestätigt worden war, auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung ans kantonale Gericht zurück. Das Bundesgericht hielt fest, dass das hiesige Gericht bei Zweifeln an der vom Zentrum Y.___ attestierten Arbeitsfähigkeit gehalten gewesen wäre, bei den Gutachtern, die es selber mit der Untersuchung beauftragt habe, nachzufragen. Indem es, ohne über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, den Umfang der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit eigenständig festgesetzt habe, seien die bundesrechtlichen Beweiswürdigungsregeln und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Die Sache sei daher zur diesbezüglichen sachverhaltlichen Ergänzung in medizinischer Hinsicht sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 6.4).
Im Rahmen des nun vorliegenden Verfahrens ist streitig und zu prüfen, ob
- nachdem sich der Beschwerdeführer am 24. April 2016 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte - die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. September 2017 einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Massgebend sind insbesondere das Y.___-Gutachten vom 2. Oktober 2015 sowie die ergänzend eingeholte Stellungnahme vom 20. September 2022 von PD Dr. B.___ und Dr. C.___ (Urk. 17).
2.2 Davon, dass dem Y.___-Gutachten vom 2. Oktober 2015 grundsätzlich Beweiswert zukommt, gehen sowohl die Parteien (vgl. Urk. 2/1, 2/2) wie auch das hiesige Gericht aus, weshalb auf den grundsätzlichen Beweiswert des besagten Gutachtens nicht mehr zurückzukommen ist. Jedoch zogen die Parteien daraus verschiedene Schlussfolgerungen hinsichtlich zumutbarer Arbeitsfähigkeit.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten vom 2. Oktober 2015 sei ausgewiesen, dass sich die neurokognitive Leistungsfähigkeit verschlechtert habe. Es komme bei ihm aus medizinischer Sicht zu Interaktionen seiner verschiedenen Krankheiten. Aufgrund seiner eingeschränkten neurokognitiven Leistungsfähigkeit müsse er sich mehr anstrengen als ein durchschnittlicher Mensch. Dies führe wiederum zu einer Verstärkung seiner arteriellen Hypertonie. Gestützt auf diese Erkenntnisse seien die Gutachter in ihren Ausführungen vom 2. Oktober 2015 zum Schluss gekommen, dass bei ihm (dem Beschwerdeführer) von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei, wonach er folglich Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 2/1 S. 11 Ziff. 50 ff.).
Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 2. Oktober 2015 davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der neurologischen Diagnosen lediglich zu 30% arbeitsunfähig sei. Da die bisherige Tätigkeit als Autoverkäufer optimal an die gesundheitlichen Einschränkungen angepasst und ihm diese weiterhin im Umfang von 70 % zumutbar sei, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2/2).
3.
3.1
3.1.1 Nach einer Untersuchung hielt Dr. C.___ im Teilgutachten vom 20. März 2015 (Urk. 2/7/118) fest, der Beschwerdeführer zeige keine Antriebs-, Initiations- oder Impulsstörungen und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitige affektpathologische Störungsbilder. Jedoch bestünden leichte berufsrelevante neurokognitive Funktionsdefizite. Aufgrund der neuropsychologisch-leistungspsychologischen Abklärung liessen sich hinsichtlich der kognitiven Basisfunktionen eine sprachlich betonte Lernschwäche sowie ein eingeschränktes sprachlich konzeptuelles Denken feststellen, hinweisend auf eine links frontotemporale Funktionsstörung und gut vereinbar mit den neuroradiologisch beschriebenen Läsionen. Im Vergleich zur Erstuntersuchung vom 2008 zeige sich eine Befundverschlechterung, die sich am ehesten im Rahmen einer vaskulären Enzephalopathie erklären lasse. Unfallbedingte Läsionen seien hingegen, wie bereits im Gutachten 2008 ausgeführt, nicht objektivierbar. Eher unwahrscheinlich sei, dass die im (sogenannten offenen) MRI vom 9. August 2008 beschriebenen Befunde Folgen des Unfalls vom 4. Juli 2006 seien. Vielmehr seien diese unter Berücksichtigung des vaskulären Risikoprofils mit Hypertonie und Blutdruckkrisen sowie dem fortgeführten Nikotinkonsum gut mit mikroangiopathischen Veränderungen erklärbar. Auch die aktuell angegebenen Kopfschmerzen seien am ehesten im Rahmen der hypertonen Krisen zu beurteilen. Zu den vom Beschwerdeführer beschriebenen lageabhängigen Schwindelsymptomen erklärte Dr. C.___, es bestünden Hinweise auf einen benignen, paroxysmalen Lagerungsschwindel (Urk. 2/7/118/8). Bei der Befunderhebung war ein Spontannystagmus oder Kopfschüttelnystagmus jedoch nicht eruierbar. Ebenso war bei der Lagerung nach Hallpike, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers zu stärkstem Drehschwindel führte, unter der Frenzelbrille kein Nystagmus sichtbar. Eine konklusive Beurteilung war letztlich kooperationsbedingt nicht möglich (Urk. 2/7/118/7). Zusammenfassend hielt Dr. C.___ fest, dass aufgrund der dargestellten Befunde keine durch das besagte Unfallereignis bedingte dauernde oder erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität ableitbar sei. Die Leistungsfähigkeit schätzte sie im Vergleich zur Erstuntersuchung als geringer ein. Für die angestammte Tätigkeit als Autoverkäufer sowie für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit attestierte sie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit durch eine adäquate Behandlung hielt sie für möglich. Explizit hielt sie fest, dass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht unfallbedingt sei (Urk. 2/7/118/8-9).
3.1.2 Im Prozess IV.2013.00512 eingeholten Y.___-Hauptgutachten vom 2. Oktober 2015 (Urk. 2/7/114/3-29), verfasst von PD Dr. B.___, Dr. C.___ und Physiotherapeut D.___, wurde ein multifaktorielles komplexes Beschwerdebild bei zervikospondylogem sowie zervikozephalem Schmerzsyndrom, myofaszial betont, Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, überlagernde Kopfschmerzen vom Spannungstyp (DD: Hypertonie bedingt), präsynkopale Ereignisse, neurokognitive Minderbelastbarkeit und neurasthenische Symptome und kardiovaskuläre Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, Status nach Nikotinabusus) diagnostiziert (Urk. 2/7/114/10-11). Dazu wurde festgehalten, die lagerungsbedingte Schwindel- und Übelkeitsneigung stelle ein geringeres Problem dar und sei wohl multifaktoriell bedingt im Sinne eines paroxysmalen Lagerungsschwindels in Kombination mit einer Angstkomponente (Urk. 2/7/114/10). Im Vergleich zur Beurteilung vom 2008 ergebe sich eine Verschlechterung der neurokognitiven Leistungsfähigkeit bei sonst objektiv unveränderten Voraussetzungen. Diese sei aber unabhängig von den Unfallereignissen vom 4. Juli 2006 und 15. Juli 2009 zu taxieren (Urk. 2/7/114/11).
Insgesamt sei der Beschwerdefunktionskomplex in sich kohärent und mindestens teilweise durch die organisch-strukturellen Veränderungen erklärbar. Der Umstand, dass keine Schmerzmittel eingenommen würden, spreche für eine stärkere chronisch-zentrale Schmerzkomponente, wobei die neuropsychologische Leistungsminderung durchaus auch die Stresstoleranz indirekt beeinflussen könne. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht ergäben sich keine relevanten Defizite hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit (Urk. 2/7/114/11). Anderseits bestehe doch ein nachvollziehbarer Beschwerde- und Schmerzkomplex im Bereich des Nackens und der Schulter, welcher interaktiv mit den neuropsychologischen Leistungsminderungen wirken könne. Dadurch könne auch die Arbeitsfähigkeit in einem gewissen Masse beeinflusst werden (Urk. 2/7/114/11).
Auf entsprechende Frage hin führten die Y.___-Hauptgutachter aus, dass Dr. C.___ bei der Erstbegutachtung auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 zur Beurteilung gelangt wäre, dass die subjektiven neuro-kognitiven Beschwerden durch die chronifizierte Schmerzproblematik und müdigkeitsassoziierte Interferenzen hinreichend erklärbar seien. Weiter habe Dr. C.___ bei der Erstuntersuchung die vom Beschwerdeführer beschriebenen präsynkopalen Zustände als unklar beschrieben. Auch in Kenntnis des MRI vom 9. August 2012 bleibe sie bei dieser Einschätzung (Urk. 2/7/114/13). Im Gutachten wurde sodann darauf hingewiesen, dass die (im Rahmen der neuerlichen Begutachtung abgegebene) Beurteilung von Dr. C.___ interdiszplinär-konsensuell abgeglichen worden sei und sämtliche Gutachter diese Einschätzung teilten (Urk. 2/7/114/16). Ein Zusammenhang zwischen den neurokognitiven Beschwerden resp. den präsynkopalen Ereignissen mit dem Unfall vom 4. Juli 2006 lasse sich nach wie vor nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herstellen (Urk. 2/7/114/13-14).
Die weitere Gutachterfrage, ob das MRI vom 9. August 2012 nach Ansicht von Dr. C.___ zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führe, bejahten die Y.___-Gutachter. Sie führten dazu aus, es sei inzwischen zu einer Verschlechterung der neurokognitiven Leistungsfähigkeit gekommen (Urk. 2/7/114/15). Unter Verweis auf das Teilgutachten von Dr. C.___ hielten sie fest, aus neurologisch-neuropsychologisch-verhaltensneurologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Verschlechterung nunmehr 70 % (Urk. 2/7/114/16).
Die Y.___-Gutachter erklärten weiter, aus interdiszplinärer-konsensueller Sicht ergebe sich eine gewisse Interaktion. Die neurokognitiven Defizite könnten bei erhöhten Leistungsanforderungen zu Stressreaktionen führen, welche sich in einer Erhöhung sowohl der arteriellen Hypertonie als auch der muskuloskelettalen Beschwerden äussern könnten. Insofern bestehe eine Circulus vitiosus-Situation. Konsensuell sei daher die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit höher anzusetzen. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine (ausschliesslich krankheitsbedingte) Einschränkung von 50 % im Rahmen einer Ganztagestätigkeit. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die mit wenig Verantwortung und Erfolgsabhängigkeit verbunden sei, sei aus interdisziplinärer Sicht zu 70 % zumutbar (Urk. 2/7/114/16). In ihren ergänzenden Bemerkungen wiesen die Gutachter darauf hin, dass es sich hinsichtlich der in diesem Gutachten gemachten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um ein Mischbild einer verschlechternden Gesundheitssituation und einer Neubeurteilung eines bereits bekannten Gesundheitszustandes handle. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, konsequenterweise sei zum Zeitpunkt der Erstbegutachtung von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit auszugehen. Schleichend sei es dann zu einer Verschlechterung der neurokognitiven Leistungsfähigkeit ab März 2009 mit linear zunehmender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen (Urk. 2/7/114/17).
3.2 Am 20. September 2022 nahmen PD Dr. B.___ und Dr. C.___ nochmals ergänzend Stellung (Urk. 17) und beantworteten die vom Gericht gestellten Fragen (vgl. Urk. 9). Die beiden Gutachter hielten insbesondere an ihrer bisherigen Einschätzung fest, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Ein diesbezügliches Stellenprofil beschrieben sie wie folgt: Eine leicht bis knapp mittelschwere, wechselpositionierte Tätigkeit, welche insbesondere keine jederzeit abrufbare Leistungs- und Interaktionsfähigkeit erfordere im Sinne einer regelmässig verteilten Anforderung in Bezug auf die Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Vigilanz über den Tag und mit geringer Abhängigkeit von unmittelbarem Erfolg und Interaktion mit Kunden. Nicht ideal seien in diesem Sinne eine starke Abhängigkeit von Emotionen anderer Personen, Fremdbestimmung und ein erfolgsabhängiges Salär (S. 5 lit. a).
Weiter hielten die Gutachter daran fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Stressoren, welche sich auf die myofaszial dominierten muskuloskelettalen Beschwerden auswirkten, in der angestammten Tätigkeit als Autohändler in der eigenen respektive im Familienbetrieb stehenden Firma im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei (S. 5 lit. b). Die Gutachter legten diesbezüglich dar, für die selbständig erwerbende Tätigkeit als Auto-Occasionshändler ergebe sich insofern eine Diskrepanz, als die Tätigkeit im Verkauf eine dafür jederzeit abrufbare Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit erfordere. Ausserdem träten in diesem spezifischen Verkaufsberuf auch Interaktionen emotionaler Art auf. Dies könne zu punktuellen Überforderungen respektive Misserfolg führen, auch bei nicht eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit im Rahmen einer diesbezüglich ruhig gestaltbaren Gutachtenssituation. Dass der Beschwerdeführer nicht zu jedem Zeitpunkt über dieselbe Leistungsfähigkeit verfüge, sei sowohl bei der neuropsychologischen Abklärung wie insbesondere auch bei der rheumatologischen/EFL-Abklärung beobachtet und auch beschrieben worden. Interaktionen von emotionalen Stressoren und physischen Stressorden würden in anerkannter Weise und wissenschaftlich-medizinisch begründet bei muskulären Affektionen zusammenwirken (S. 6 oben). Weiter fassten die Gutachter kurz einige wissenschaftliche Erkenntnisse zu dieser Thematik zusammen (S. 6 unten).
4.
4.1 Mit der ergänzenden Stellungnahme legten PD Dr. B.___ und Dr. C.___ ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung den Beschwerdeführer betreffend begründet dar. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur gesundheitlichen Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. November 2010 verschlechtert hat. In der bisherigen Tätigkeit als Autohändler ist er zu 50 % arbeitsfähig. Andere gegensätzliche ärztliche Meinung liegen nicht vor. Die zwei Berichte aus dem Jahr 2017 (vgl. Urk. 2/7/156, 2/7/158) lagen den Gutachtern vor (vgl. Urk. 17 S. 4 f.). Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, gab an, er könne aufgrund der Komplexität des Falles keine genaue Angabe zur Arbeitsfähigkeit machen (Urk. 2/7/158/2). Nachdem weder die Beschwerdegegnerin noch der Beschwerdeführer die Beurteilung durch PD Dr. B.___ und Dr. C.___ in Frage stellten und dazu auch gestützt auf die Akten- und Rechtslage kein Anlass besteht, ist darauf abzustellen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Autoverkäufer optimal an seine gesundheitlichen Einschränkungen angepasst ist (Urk. 2/2). Sodann ergibt sich aus den Akten, dass als angepasste Tätigkeit bisher stets von der bisherigen Tätigkeit in der eigenen Autogarage ausgegangen wurde (vgl. Feststellungsblatt vom 4. Mai 2010, Urk. 2/7/43, unter Hinweis auf den Einkommensvergleich vom 10. Dezember 2009, Urk. 2/7/42; Feststellungsblatt vom 27. Juni 2017, Urk. 2/7/164/5; Feststellungsblatt vom 6. September 2017, Urk. 2/7/170). Davon ist auch weiterhin auszugehen, wobei insbesondere auch das Alter des Beschwerdeführers (geboren 1. Januar 1956) nicht für eine plötzliche und rückwirkende Abweichung der bisherigen Beurteilung spricht. Damit entspricht die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad, ist doch davon auszugehen, dass sich das Einkommen proportional zum Arbeitseinsatz vermindert.
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2016 - mithin sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im April 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) - Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.
Da dem Antrag des Beschwerdeführers vollständig entsprochen wird (vgl. Urk. 2/1 S. 2), kann auf die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung (vgl. Urk. 24) verzichtet werden (vgl. Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 7 zu § 24 GSVGer).
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien und im Hinblick auf den geltend gemachten Stundenaufwand von 18.1 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 134.60 (vgl. Urk. 24 S. 6 Ziff. 14 unter Hinweis auf die am 31. Oktober 2022 eingereichte Honorarnote, Urk. 25) ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 4’434.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. September 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4’434.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Davide Loss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti