Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00878
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 29. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, war vom 1. September 1988 bis am 30. November 2019 als Polizist beziehungsweise Dienstchef der Ordnungsbussenzentrale bei der Polizei Y.___ angestellt, wobei er ab dem 24. November 2017 krankgeschrieben war. Am 28. Februar 2018 meldete er sich unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4, Urk. 10/70/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. sc. hum. dipl. psych. A.___ ein, das am 30. März beziehungsweise am 26. Juni 2020 erstattet wurde (Urk. 10/69 f.). Mit Vorbescheid vom 15. September 2020 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/77). Nachdem der Versicherte dagegen am 6. Oktober 2020 Einwand erhoben hatte (Urk. 10/79), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. November 2020 wie angekündigt ab (Urk. 10/82 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, am 23. Dezember 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 20. November 2020 sei aufzuheben und es sei ihm ab November 2018 eine ganze und auch ab August 2019 weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Gutachterin Ergänzungsfragen zu stellen, eventuell eine erneute neuropsychologische Abklärung zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 18. Mai 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Erstattung einer Replik und hielt an seinen beschwerdeweisen Ausführungen und Anträgen fest (Urk. 13), wovon der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Mai 2021 Kenntnis erteilt wurde (Urk. 15). Schliesslich erfolgte mit Verfügung vom 5. Mai 2022 die Beiladung der Pensionskasse der Stadt B.___ zum Verfahren (Urk. 16), welche sich innert Frist nicht vernehmen liess.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass eine vollständige Genesung durch eine optimale Behandlung möglich sei. Somit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Beeinträchtigung ausgewiesen, die sich langfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Zusätzlich lägen gemäss dem Gutachten Inkonsistenzen zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden vor (Urk. 2
S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Annahme, dass eine vollständige Genesung durch eine optimale Behandlung möglich sei, widerspreche sämtlichen medizinischen Beurteilungen, insbesondere dem Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 1 S. 4). Selbst wenn eine Besserung der Leistungsfähigkeit künftig möglich sein sollte, müssten beim Leistungsentscheid die Arbeitsfähigkeit und der Leistungsanspruch auch rückwirkend für die Zeit ab November 2018 (Ablauf des Wartejahrs) beurteilt werden, zumal er sich damals längere Zeit in stationärer und teilstationärer Behandlung befunden habe. Entsprechend halte auch die Gutachterin zu Recht fest, dass eine Teilarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit frühestens seit der Beendigung des tagesklinischen Aufenthaltes bestehe. Bei dieser Ausgangslage sei nach Ablauf des Wartejahrs im November 2018 bis jedenfalls drei Monate nach Beendigung der tagesklinischen Behandlung im Mai 2019 der Anspruch auf eine ganze Rente und auch danach noch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausgewiesen (Urk. 1 S. 5 f.).
Dr. Z.___ habe ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2017 für die Tätigkeit als Leiter der Ordnungsbussenzentrale und prognostisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Sie habe dabei das ihr zustehende Ermessen in Nachachtung der aus Art. 7 ATSG fliessenden normativen Vorgaben ausgeübt, weshalb von vornherein kein Platz für eine juristische Parallelprüfung oder eine Ressourcenprüfung durch die Sachbearbeitung bleibe (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Ressourcenprüfung die gutachterlicherseits diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung komplett ausser Acht gelassen. Zudem könne allein mit einer Auflistung von Diskrepanzen nicht von einem Gutachten, das in Kenntnis dieser angenommenen Diskrepanzen erstellt worden sei, abgewichen werden. Würde gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und von einer Teilarbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ausgegangen, bestünde angesichts des hohen Valideneinkommens jedenfalls ein Rentenanspruch (Urk. 1 S. 7).
Dr. Z.___ sei mit der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit viel zu optimistisch. Die Vertrauensärztin der Pensionskasse sei, wie die behandelnden Ärzte, zum Schluss gekommen, dass zukünftig in einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des Polizeidienstes höchstens von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen sei. Darauf sei abzustellen. Die Beurteilung von Dr. Z.___, wie auch die Annahme von Diskrepanzen beruhe auf einer nicht in allen Punkten genügenden Exploration und verschiedenen, unzutreffenden Annahmen. Entsprechend habe er beantragt, Ergänzungsfragen an die Gutachterin zu stellen, was bisher nicht erfolgt sei (Urk. 1 S. 8 ff.).
Auf das neuropsychologische Gutachten könne sodann nicht abgestellt werden. Die Gutachterin habe - trotz erfolgtem Hinweis - seine grosse Müdigkeit aufgrund Schlafmangels nicht berücksichtigt. Statt zu einer zweiten Abklärung einzuladen, habe sie sich ungehalten und voreingenommen gezeigt und sogar eigenhändig einen Test beendet, bei dem er Mühe bekundet habe, was nicht leitliniengerecht sein könne. Aus seiner Sicht sei der medizinische Sachverhalt mit dem psychiatrischen Gutachten und den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen jedoch genügend abgeklärt und es erübrige sich eine erneute neuropsychologische Begutachtung, allenfalls sei durch das Gericht eine neue Person mit einer solchen Begutachtung zu betrauen (Urk. 1 S. 12).
Aus den Akten gehe hervor, dass er für zudienende administrative Hilfstätigkeiten nicht ausgebildet sei und auch nicht über diesbezügliche Erfahrung verfüge. Beim von der Gutachterin erwähnten Beispiel einer Tätigkeit im Back-Office einer Polizeizentrale handle es sich um eine äusserst stressige Tätigkeit, die nicht einer klar strukturierten Tätigkeit mit umschriebenen Arbeitszeiten entspreche. Zudem sei er aus Krankheitsgründen bei der Polizei entlassen worden und beziehe eine Berufsinvalidenrente, weshalb keine Möglichkeit bestehe, im Back-Office einer Polizeizentrale tätig zu sein (Urk. 1 S. 13). Insgesamt sei daher von einer (Teil)Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Hilfstätigkeit auszugehen, wobei eine erheblich tiefere Teilarbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Die angestammte Tätigkeit sei ihm dauerhaft nicht mehr zumutbar (Urk. 1 S. 14). Da sein Einkommen in den Jahren 2015 und 2016 aufgrund längerer (Teil-)Arbeitsunfähigkeit erheblich niedriger gewesen sei als in den Jahren 2009 bis 2014, sei das Valideneinkommen über den Durchschnitt der Jahre 2010-2014 zu ermitteln und der Nominallohnentwicklung anzupassen. Gestützt darauf sei jedenfalls ein Anspruch von mindestens einer halben bis zu einer Dreiviertelsrente ausgewiesen, bei der von den behandelnden Ärzten und der Vertrauensärztin der Pensionskasse angenommenen tieferen Teilarbeitsfähigkeit von 20 % bestünde ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 15).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, es sei eine Rechtsfrage, ob einer fachärztlich ausgewiesenen psychiatrischen Diagnose invalidisierende Wirkung zukomme. Rechtsprechungsgemäss sei daher bei sämtlichen psychischen Leiden grundsätzlich im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsfähigkeit schliessen liessen (Urk. 9 S. 1 f.).
In den medizinischen Akten werde die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Von Dr. Z.___ werde diese indessen mangels Erfüllung der Diagnosekriterien zu Recht verneint. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund von kognitiven Defiziten habe nicht evaluiert werden können, da der Beschwerdeführer während der neuropsychologischen Begutachtung so stark aggraviert habe, dass die Testergebnisse nicht hätten gebraucht werden können. In der psychiatrischen Begutachtung hätten sich jedenfalls keine Hinweise auf relevante neuropsychologische Einschränkungen ergeben (Urk. 9
S. 2).
Eine Persönlichkeitsstörung, wie sie von der Gutachterin diagnostiziert worden sei, zeige sich bereits in der Kindheit in Form von Verhaltensstörungen. Für die Kindheit, Jugend und auch das Erwachsenenalter seien bis zum Eintritt der aktuellen Problematik jedoch keine wesentlichen Auffälligkeiten dokumentiert. Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung und die dadurch nun eingetretene Arbeitsunfähigkeit seien nicht nachvollziehbar. Ferner liege seit 2008 eine Überlastung in der beruflichen Tätigkeit vor und der Beschwerdeführer sei zudem im damaligen Zeitpunkt Alleinerziehender von zwei pubertierenden Kindern gewesen. Aus den medizinischen Akten sei ersichtlich, dass eine Erschöpfungsdepression vorliege. Diese beruhe auf psychosozialen Belastungsfaktoren und sei kein langandauernder Gesundheitsschaden und somit nicht invalidenversichert (Urk. 9 S. 2 f.).
Insgesamt seien kaum Befunde objektivierbar gewesen, weshalb von einem leichtgradigen beziehungsweise nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen sei. In Bezug auf den Indikator Behandlungserfolg / -resistenz sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und deshalb eine Behandlungsresistenz zu verneinen. Betreffend Komorbiditäten sei von keiner weiteren Einschränkung auszugehen. Der soziale Kontext stehe weiter im Widerspruch zur angegebenen Arbeitsfähigkeit und die diversen Aktivitäten würden von zahlreichen Ressourcen zeugen. Unter dem Gesichtspunkt der gleichmässigen Einschränkungen im Aktivitätsniveau werde im Gutachten angegeben, dass ein nur leicht reduziertes Alltagsaktivitätsniveau bestehe. Der angegebene Leidensdruck habe sodann nicht ohne Weiteres in der angegebenen Intensität wahrgenommen werden können. Insgesamt könne in Anwendung des strukturellen Beweisverfahrens gefolgert werden, dass keine langandauernde schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung vorliege beziehungsweise eine relevante Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sei. Das Erstellen eines Einkommensvergleichs sei daher hinfällig. Ein Rentenanspruch entstehe nicht (Urk. 9
S. 3 f.).
Schliesslich habe das neuropsychologische Gutachten aufgrund der fehlenden Mitarbeit des Beschwerdeführers nicht verwertet werden können. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine erneute Abklärung zu besser verwertbaren Resultaten führe, weshalb darauf verzichtet werden könne (Urk. 9 S. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 1. April bis am 19. Mai 2018 zur stationären psychosomatischen Rehabilitation im Rehazentrum C.___ auf. Die behandelnden Ärzte nannten in ihrem Bericht vom 14. Oktober 2019 in psychiatrischer Hinsicht als Diagnosen eine depressive Episode, zur Zeit mittelschwer, psychogene, nicht epileptische Anfälle mit dissoziativen Bewegungsstörungen nach einem schweren Töffunfall im November 1995, einem Velounfall 2015 und einer Nahtoderfahrung 1995 (Urk. 10/51/1). Sie führten aus, das Hauptproblem bei Klinikeintritt sei die Depression gewesen, welche sich vor allem durch Freudverlust, Zukunftsängste und erhebliche Schlafstörungen mit Albträumen ausgedrückt habe. Des Weiteren hätten den Beschwerdeführer die Zitteranfälle und Anfälle von unkontrollierten Bewegungen, wenn er sich unter Druck fühle, belastet. Er habe motiviert und kooperativ am Therapieprogramm teilgenommen und intensiv an tiefergreifenden Themen und den Ursprüngen seiner Beschwerden gearbeitet. Obwohl die Anfälle gegen Ende des Aufenthaltes immer noch vorhanden gewesen seien, habe der Beschwerdeführer diese besser akzeptieren und damit umgehen können. Der Schlaf habe sich im Verlauf verbessert (Urk. 10/51/3). Vom 1. April bis am 10. Juni 2018 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Einen beruflichen Wiedereinstieg sähen sie frühestens gegen Ende Sommer (Urk. 10/51/4).
3.2 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 1. Oktober 2018 eine vertrauensärztliche Untersuchung zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit für die zuständige Pensionskasse durch. Sie stellte die Diagnose einer anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) auf dem Boden einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit zusätzlich dissoziativer Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4). Der Beschwerdeführer sei für seine Tätigkeit als Dienstchef Ordnungsbussen dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Er leide seit 1995 an traumaassoziierten Symptomen und habe in der Kindheit eine Persönlichkeit entwickelt, welche mit einer erhöhten Vulnerabilität unter anderem für Depressionen verbunden sei. Das vorbestehende labile psychische Gleichgewicht sei durch Belastungen zunehmend aus dem Gleichgewicht geraten. Im Vordergrund stünden aktuell die anhaltende depressive Symptomatik und die Zunahme der vorbestehenden Albträume, Bewegungsstörungen und Schreckhaftigkeit. Unter der Erfahrung der Arbeitsunfähigkeit mit Scham, Schuld, Angst vor der Zukunft, Ohnmacht und Hilflosigkeit sei im Laufe des Sommers 2018 wieder eine zunehmende Verstärkung der psychischen Symptomatik eingetreten, am ehesten erklärbar durch vermehrtes Aufbrechen der vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung. Er sei der Führungsfunktion nicht mehr gewachsen, bei der er sich schon länger überfordert gefühlt habe. Wegen des schlechten psychischen Befindens bestehe aktuell weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, die Behandlung stehe derzeit im Vordergrund. Die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit sei noch nicht sicher beurteilbar, da sie abhängig vom weiteren Verlauf sei (Urk. 10/49/13).
3.3 Vom 25. Oktober bis am 28. November 2018 erfolgte ein weiterer stationärer Aufenthalt im Rehazentrum C.___. Die behandelnden Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F44.4) mit zusätzlicher dissoziativer Bewegungsstörung (ICD-10 F43.1) und schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.1), kombiniert mit Ängsten und dissoziativen Zitteranfällen vor dem Hintergrund mehrerer traumatischer Erlebnisse und einer belastenden Lebenssituation, insbesondere im beruflichen Umfeld und aufgrund der seit November 2017 anhaltenden Beschwerden im Rahmen seiner Erkrankung. Er zeige deutliche perfektionistische Persönlichkeitszüge mit einem überhöhten Selbstanspruch und verminderter Selbstwahrnehmung und Selbstfürsorge vor dem Hintergrund von Traumatisierungen in der Kindheit und im Strassenverkehr und einer sehr hohen Belastung sowohl im Privaten als alleinerziehender Vater als auch im Beruflichen im Rahmen seiner Führungsposition. Er habe sich während des Aufenthaltes emotional stabilisieren können, seine Stimmung habe sich aufgehellt und sein Schlaf habe sich verbessert, wenngleich Albträume, Unruhe und Angst weiter anhalten würden. Er benötige dringend eine weitere Therapie inklusive einer Traumatherapie, weshalb eine Anmeldung bei einer Tagesklinik erfolgt sei. Zur Überbrückung bis zum Eintritt und anschliessend ergänzend zur tagesklinischen Behandlung sei sodann eine Unterstützung durch eine psychiatrische Spitex eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sehe eine berufliche Reintegration subjektiv als unrealistisch an, darin könnten sie ihn nur unterstützen (Urk. 10/52/4). Er sei vom 25. Oktober bis am 31. Dezember 2019 zu 100 % arbeitsunfähig, worauf die Weiterbeurteilung durch den weiterbehandelnden Arzt zu erfolgen habe. Eine Wiederaufnahme der angestammten beruflichen Tätigkeit bei der Polizei sei langfristig aus medizinischer Sicht nicht realistisch (Urk. 10/52/5).
3.4 Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. März 2019 als aktuelle, für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnose einen depressiven Zustand und verwies für die genaue Diagnose und Therapie auf den behandelnden Psychiater dipl. med. F.___, an den er den Beschwerdeführer überwiesen habe, nachdem dieser in seiner Sprechstunde im September 2017 eine psychische Belastungssituation mit depressiven Symptomen und einer Schlafstörung bei einer starken beruflichen Belastung geschildert habe (Urk. 10/32/7 f.).
3.5 Der Beschwerdeführer befand sich vom 4. Februar bis am 30. April 2019 in tagesklinischer Behandlung in der Akut-Tagesklinik für Erwachsene der Psychiatrie G.___ (Urk. 10/42/5). Die behandelnden Fachpersonen stellten in ihrem Bericht vom 18. Juni 2019 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit zusätzlich dissoziativer Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), einer Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Anteilen (ICD-10 Z73) sowie eines Tinnitus (Urk. 10/42/7). Der Beschwerdeführer habe insgesamt vom empathischen und verständnisvollen Setting in der Tagesklinik und den verschiedenen Therapieangeboten, bei denen er sich zunehmend habe einbringen können, profitiert. Auf Symptomebene habe sich jedoch keine relevante Verbesserung der depressiven und posttraumatischen Symptomatik gezeigt (Urk. 10/42/6). Aufgrund der gestellten Diagnosen bestehe langfristig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl im angestammten als auch in einem angepassten Tätigkeitsbereich (Urk. 10/42/7). Eine spezifische traumafokussierte Behandlung sei im weiteren Verlauf eine therapeutische Option, aktuell zeige sich der Beschwerdeführer jedoch wenig motiviert, weitere Therapien in Angriff zu nehmen. Von einer entsprechenden traumafokussierten Psychotherapie sei eine weitere Stabilisierung zur besseren Bewältigung des Alltages zu erhoffen, mit nicht zu erwartender ausreichender Verbesserung sowohl der Symptomatik als auch des Funktionsniveaus, um längerfristig wieder in den beruflichen Alltag reintegriert werden zu können (Urk. 10/42/7 f.).
3.6 Dr. D.___ führte am 26. März 2019 eine weitere vertrauensärztliche Untersuchung durch (Urk. 10/35/1). In ihrem Bericht vom 27. März 2019 diagnostizierte sie eine anhaltende mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2) auf dem Boden einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit zusätzlich dissoziativer Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4). Aufgrund der komplexen, schwer ausgeprägten und bisher praktisch therapieresistenten psychischen Erkrankung stellte sie eine dauerhaft ungünstige Prognose. Der Gesundheitszustand habe sich seit November 2017 trotz adäquater und intensiver Behandlung nicht wesentlich gebessert. Es sei dauerhaft von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Dienstchef Ordnungsbussen auszugehen. Auch für eine angepasste Tätigkeit bei der Polizei, wie sie 2018 vorgesehen gewesen sei, bestehe eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine angepasste Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bestehe wegen des schlechten Zustandes bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, zukünftig könne im besten Fall eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer optimal angepassten Tätigkeit ausserhalb der Stadtpolizei erwartet werden (Urk. 10/35/3).
3.7 Dipl. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem sich der Beschwerdeführer seit dem 24. November 2017 in ambulanter Behandlung befindet, nannte in seinem Bericht vom 27. Februar 2020 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2) seit 2017, Schlafstörungen (ICD-10 F51.8), einen Tinnitus auricum (ICD-10 H93.1) und eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) seit der Kindheit. Er hielt fest, prognostisch sei eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich (Urk. 10/64/3).
3.8 Dr. A.___ vom Zentrum H.___ hielt im neuropsychologischen Teilgutachten vom 30. März 2020 fest, sie könne aufgrund des aggravierenden Verhaltens keine Diagnosen mit oder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (Urk. 10/70). Die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden und würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (Urk. 10/70/11-14).
3.9 Im psychiatrischen Gutachten vom 26. Juni 2020 nannte Dr. Z.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (zwanghaft, narzisstisch, ängstlich vermeidend; ICD-10 F61.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4; Urk. 10/69/51).
Dr. Z.___ führte aus, im Rahmen der Exploration sei der Beschwerdeführer am ehesten durch akzentuierte Persönlichkeitszüge aufgefallen. Anamnestisch habe er Situationen mit erhöhter Kränkbarkeit beschrieben, indem er schon als Jugendlicher zum Beispiel aus Wut infolge einer Kränkung einen Suizidversuch habe begehen wollen. Er habe auch angegeben, dass er sich sehr schäme, als Versager dazustehen, weshalb er es vermeide, den ÖV zu benutzen. Zudem gehe er nur mit der Sonnenbrille auf die Strasse und vermeide auch Begegnungen mit seinen früheren Kollegen. Die Persönlichkeitsakzentuierung sei primär narzisstisch ausgeprägt, wobei davon auszugehen sei, dass es in diesem Rahmen auch immer wieder zu depressiven Einbrüchen komme. Der Beschwerdeführer habe anamnestisch ebenfalls über depressive Episoden berichtet. Im Weiteren sei seine Persönlichkeit durch hohe Ansprüche an sich selbst, einen Perfektionismus und teilweise auch zwanghafte Züge geprägt, wobei davon ausgegangen werden könne, dass in einem nicht so ausgeprägten Ausmass auch ängstlich-vermeidende Züge vorhanden seien. Das depressive Zustandsbild präsentiere sich derzeit als leichtgradig ausgeprägt. Der Beschwerdeführer verfüge über ein erhebliches Ressourcen-Potential und sei in der Lage gewesen, eine erneute Partnerschaft einzugehen. Offenbar habe er auch einen guten und regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern, sei während seiner Freizeit aktiv und mache zusammen mit seiner Partnerin auch ausgedehnte Ferienreisen (Urk. 10/69/57).
Dr. Z.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Leiter der Ordnungsbussenzentrale seit 2016 (richtig: 2017; Urk. 10/11/15) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/69/60). Für einfache Büroarbeiten, zum Beispiel im Backoffice einer Polizeizentrale, könne er eingesetzt werden. Diese Arbeiten müssten klar strukturiert, mit umschriebenen Arbeitszeiten und ohne Führungsfunktion sein. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt schätze sie als zu 80 % gegeben ein, dies mindestens seit der Beendigung des tagesklinischen Aufenthaltes. Für die Aufenthalte sowohl im Rehazentrum C.___ als auch in der Tagesklinik bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/69/61).
3.10 Dr. med. I.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, erachtete in ihrer Aktenbeurteilung vom 30. Juni 2020 das Gutachten als einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen als in nachvollziehbarer Weise hergeleitet (Urk. 10/76/7). Sie empfahl, vollumfänglich auf die gutachterliche Beurteilung hinsichtlich Gesundheitsschaden und Arbeitsunfähigkeit abzustellen (Urk. 10/76/10).
4.
4.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers liegt insbesondere das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 30. März und 26. Juni 2020 (Urk. 10/69 f.) vor. Es ist vorab zu klären, ob diesem im Sinne der Rechtsprechung Beweiswert zukommt und es damit als Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers dienen kann.
4.2 Dr. Z.___ nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit neben einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (zwanghaft, narzisstisch, ängstlich vermeidend; ICD-10 F61.0; Urk. 10/69/51). Die Beschwerdegegnerin vertritt jedoch die Ansicht, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar sei (Urk. 9 S. 3).
Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Erwerbsleben, insbesondere in seiner rund dreissigjährigen Tätigkeit für die Polizei Y.___, ausgesprochen erfolgreich war und zuletzt die Stellung eines Dienstchefs bekleidete. Dr. Z.___ berücksichtigte diesen Aspekt in ihrer Beurteilung und hielt dennoch fest, dass deswegen eine Persönlichkeitsstörung nicht negiert werden könne und dass der Beschwerdeführer - neben der Erschöpfungsdepression - anamnestisch vor allem aufgrund seiner Persönlichkeitszüge und vor allem zum Zeitpunkt dekompensiert sei, als ihm neue Aufgaben im Sinne von weiteren Führungsaufgaben (Urk. 10/69/36) übertragen worden seien (Urk. 10/69/53 f.). Der Beschwerdeführer habe auch anamnestisch Situationen mit erhöhter Kränkbarkeit beschrieben, zum Beispiel in dem er schon als Jugendlicher aus Wut infolge einer Kränkung einen Suizidversuch habe begehen wollen (Urk. 10/69/57). Weiter erläuterte sie mit Blick auf die in Betracht fallenden Diagnosen, dass sich klinisch Hinweise nicht nur auf eine Persönlichkeitsakzentuierung fänden, sondern in Bezug auf die Persönlichkeit eine erhöhte Kränkbarkeit und ausgeprägte Schamgefühle sowie ein Perfektionismus festzustellen gewesen seien; der Beschwerdeführer habe denn auch angegeben, hohe Ansprüche an sich selbst zu haben (Urk. 10/69/52). Er weise vor allem perfektionistische Züge auf, im Weiteren seien vor allem narzisstische und teilweise auch ängstlich-vermeidende Züge wahrzunehmen (Urk. 10/69/53).
Darüber hinaus diagnostizierte auch der behandelnde Psychiater dipl. med. F.___ eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9; Urk. 10/64/2). Die behandelnden Ärzte der Tagesklinik sprachen immerhin von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit zwanghaften Anteilen (ICD-10 Z73; Urk. 10/42/7) beziehungsweise diejenigen des Rehazentrums C.___ von deutlichen perfektionistischen Persönlichkeitszügen mit einem überhöhten Selbstanspruch und verminderter Selbstwahrnehmung und Selbstfürsorge vor dem Hintergrund von Traumatisierungen in der Kindheit und im Strassenverkehr (Urk. 10/52/4); sie erhoben mithin ihrerseits auffällige Zustandsbilder.
Rechtsprechungsgemäss kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und dem begutachtenden Psychiater bleibt praktisch immer ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 28. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1) - was nach dem Gesagten im vorliegenden Fall zutrifft. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin sind nicht geeignet, an der seitens der Gutachterin mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung diagnostizierten Persönlichkeitsstörung Zweifel zu erwecken. Die RAD-Ärztin legte hiezu dar, dass unter günstigen äusseren Bedingungen Persönlichkeitsstörungen über viele Jahre gut kompensiert sein können und sich im Alltag und im beruflichen Bereich wenig auswirken (Urk. 10/76/8), wovon hier auszugehen ist. Zudem gilt es zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung die konkrete diagnostische Einordnung einer psychischen Störung nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Vielmehr sind die funktionellen Beeinträchtigungen für die Beurteilung, ob und inwiefern eine psychische Erkrankung invalidisierend ist, massgebend (Urteile des Bundesgerichts 9C_345/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.1 und 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.1.4; BGE 140 V 193 E. 3.1).
4.3 Insofern die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass lediglich eine auf psychosozialen Belastungsfaktoren basierende - und damit nicht invalidenversicherte - Erschöpfungsdepression vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass zwar schwierige Lebensumstände, wie sie im Fall des Beschwerdeführers vorlagen, geeignet sein können, ein depressives Zustandsbild zu bewirken und zu unterhalten. Soweit die psychische Störung wieder verschwindet, wenn die Belastungsfaktoren wegfallen, fehlt es an einem verselbständigten Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3.3. mit Hinweisen). Hat sich aber ein eigenständiger, invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt, spielt es keine Rolle mehr, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1, Urteil 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3).
Vorliegend ist den Akten zwar zu entnehmen, dass im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit eine berufliche Überlastung vorlag und der Beschwerdeführer unter dem Eindruck von zusätzlichen ihm zugewiesenen Aufgaben dekompensierte (Urk. 10/69/36). Dr. Z.___ stellte die genannten psychiatrischen Diagnosen und erhob damit krankheitswertige psychiatrische Befunde. Solche beschrieben auch die behandelnden Ärzte beziehungsweise die Vertrauensärztin der Pensionskasse und erfassten sie als mittel- bis schwergradige depressive Episoden im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 10/35/3, Urk. 10/42/7, Urk. 10/49/13, Urk. 10/51/1, Urk.10/52/4). Dass sich dieses Zustandsbild und die dazugehörigen Befunde in einer Reaktion auf belastende Umstände erschöpfen würden, kann vor dem Hintergrund dieser medizinischen Beurteilungen nicht gesagt werden, zumal der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle im Verlauf aufgab und die akute Belastungssituation weggefallen ist, ohne dass eine gesundheitliche Besserung eingetreten wäre. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgte somit anhand eines medizinischen Substrats, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wurde. Damit ist von einer von allfälligen psychosozialen Belastungsfaktoren zu unterscheidenden und in diesem Sinne verselbständigten, psychischen Störung auszugehen, die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren vor, die Beurteilung des ihm noch zumutbaren Arbeitspensums von 80 % in einer Verweistätigkeit sei zu optimistisch, was auf einer nicht in allen Punkten genügenden Exploration und verschiedenen unzutreffenden Annahmen beruhe. Dementsprechend beantragte er, der Gutachterin verschiedene Angaben zum Beginn der Partnerschaft und zu Einschränkungen im Alltag und zu Hause vorzulegen und ihre Stellungnahme dazu einzuholen (Urk. 1 S. 10 f.).
4.4.2 Zunächst legte der Beschwerdeführer dar, die Annahme der Gutachterin, dass er nach Eintritt der Erkrankung noch in der Lage gewesen sei, eine neue Partnerschaft einzugehen, sei unzutreffend und sie schliesse daher zu Unrecht auf ein erhebliches Ressourcenpotential (Urk. 1 S. 9).
Aus dem Gutachten ergibt sich, dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers «die ganze Geschichte» im Sinne der gesundheitlichen Schwierigkeiten bereits im Jahr 2008 begonnen habe (Urk. 10/69/36). Daher erscheint die Darstellung von Dr. Z.___ im Rahmen der Ressourcenprüfung, er habe eine neue stützende Partnerschaft eingehen können (Urk. 10/69/60), nicht als unzutreffend, auch wenn sie diesen Umstand zeitlich nicht präzise einordnete. Dass Dr. Z.___ die Partnerschaft als Hinweis dafür wertet, dass der Beschwerdeführer allgemein in der Lage ist, neue Beziehungen einzugehen, ist sodann nicht ersichtlich. Darüber hinaus wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass sich die Partnerschaft als sehr stützend erweist; vielmehr bekräftigt er durch die Aussage, seine Partnerin trage und unterstütze ihn seit Krankheitseintritt (Urk. 1 S. 9) dass die Partnerschaft an sich - unabhängig von deren Dauer - jedenfalls eine erhebliche Ressource darstellt, wovon letztlich auch die Gutachterin ausging.
4.4.3 Weiter kritisierte der Beschwerdeführer die Annahmen der Gutachterin betreffend die nicht objektivierbaren Konzentrationsstörungen beziehungsweise die Störung der Auffassungs-, Gedächtnis-, und Merkfähigkeit (Urk. 1 S. 9). Gemäss Dr. Z.___ zeigte er während der zweistündigen psychiatrischen Untersuchung eine durchgehend aufrechterhaltene Aufmerksamkeit mit ungestörter Konzentration und ohne Merkfähigkeitsstörungen (Urk. 10/69/44). Inwiefern die in diesem Zeitpunkt bereits ein Jahr alte Mini-ICF-Abklärung sowie der lediglich angedachte Eingliederungsversuch im Jahr 2018 (vgl. Urk. 10/23 f.) diese auf aktuellen objektiven Beobachtungen beruhende Beurteilung in Frage stellen sollten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.
Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten konnten sodann auch mittels neuropsychologischer Testverfahren nicht objektiviert werden. Vielmehr schloss Dr. A.___ auf ein aggraviertes Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der Symptomvalidierungstests, deren Resultate extrem weit unter denen lagen, die bei motivierter Mitarbeit hätten erreicht werden können, sowie aufgrund von Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests und einer Variabilität der verlangsamten Reaktionszeiten, die sie neuropsychologisch nicht zu erklären vermochte (Urk. 10/70/13). Dass diese Inkonsistenzen durch Müdigkeit des Beschwerdeführers erklärt werden könnten, erscheint insbesondere betreffend die Unterschiede zwischen dem klinischen Eindruck und den Testresultaten als unwahrscheinlich. Dr. A.___ war sich sodann der Müdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dessen Äusserung, nicht geschlafen zu haben, sowie aufgrund des Umstandes, dass er erschöpfungsbedingt die letzten Tests abbrach beziehungsweise nicht durchführte (Urk. 10/70/5, Urk. 10/70/10), bewusst, sah darin jedoch keine Erklärung für die inkonsistenten Testergebnisse. Die Verneinung eines gesicherten Schlusses auf eine neuropsychologische Störung (Urk. 10/70/10), ist somit nicht zu beanstanden. Der pauschale Vorwurf, Dr. A.___ sei ungehalten gewesen und habe einen Test selbst beendet (Urk. 1
S. 12), lässt sodann für sich allein nicht auf eine Voreingenommenheit der Gutachterin schliessen und ändert jedenfalls nichts daran, dass auch in psychiatrischer Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine kognitive Störung vorlagen. Eine erneute neuropsychologische Untersuchung erscheint mangels Hinweisen für objektivierbare kognitive Einschränkungen nicht erforderlich und angesichts der scheinbar nicht uneingeschränkten Mitwirkung am Verwaltungsgutachten auch nicht gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2020 vom 16. März 2020 E. 3.2.3).
4.4.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die zu optimistische Beurteilung von Dr. Z.___ wie auch die Annahme von Diskrepanzen beruhe auf einer nicht in allen Punkten genügenden Exploration (Urk. 1 S. 8). Dr. Z.___ hatte den Beschwerdeführer jedoch anlässlich ihrer psychiatrischen Untersuchung ausführlich befragt und dabei insbesondere seine protokollierten Angaben zu dessen Tagesablauf und Freizeitaktivitäten sowie dem sozialen Umfeld eingeholt. Gestützt darauf kam sie nachvollziehbar zum Schluss, dass die Alltagsaktivität nur leicht reduziert und der Beschwerdeführer bei den Haushaltsarbeiten nicht manifest eingeschränkt sei (Urk. 10/69/52). Insoweit der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Partnerin nunmehr davon abweichende Angaben machen, die eine schwerere Einschränkung belegen sollten, ist dies nicht überzeugend, denn den «Aussagen der ersten Stunde» kommt in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Was die Einschränkungen bei der Selbstbehauptung und Kontaktfähigkeit betrifft, handelt es sich sodann bei der geschilderten Nervosität beim Besuch des Sohnes und dem Termin bei der Bank (Urk. 1 S. 10 f.) lediglich um Wahrnehmungen von nicht medizinisch geschulten Dritten, die von vornherein nicht geeignet sind, die Einschätzung der Gutachterin in Frage zu stellen.
4.4.5 Insgesamt erweist sich somit die medizinischen Aktenlage als schlüssig und von den vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsfragen ist nicht zu erwarten, dass sie neue Erkenntnisse bringen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zu seinen Ressourcen, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Gutachten vom 30. März und 26. Juni 2020 als umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erweist, das auf detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 10/69/6 ff.) und umfassenden psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen mit ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden sowie zu weiteren Themen beruht (Urk. 10/69/35 ff., Urk. 10/70/4). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und nachvollziehbar erläutert wurden (Urk. 10/69/51 ff.). Soweit notwendig erfolgte ausserdem
eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 10/69/59 f.). Gesamthaft erfüllt das Gutachten vom 30. März und 26. Juni 2020 somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.6). Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kann daher darauf abgestellt werden.
Was die Beurteilung von Dr. Z.___ betrifft, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer klar strukturierten Tätigkeit mit umschriebenen Arbeitszeiten und ohne Führungsfunktion zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 10/69/61), ist indes - wie grundsätzlich bei allen psychischen Störungen - mittels eines strukturierten Beweisverfahrens zu überprüfen, ob sie sich dabei an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten hat, mithin ob die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 1.5). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 144 V 50 E. 4.3).
4.6
4.6.1 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche
Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
4.6.2 Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass Dr. Z.___ eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) diagnostizierte, die bereits definitionsgemäss einer leichten psychischen Einschränkung entspricht. Damit übereinstimmend hielt Dr. Z.___ an psychiatrischen Befunden vor allem einen eher bedrückten Affekt und eine leichtgradige depressive Stimmung fest, wobei der Beschwerdeführer über eine Energielosigkeit und Störungen des Antriebs berichtet habe, jedoch schwingungsfähig und auslenkbar gewesen sei (Urk. 10/45/63). Die darüber hinaus diagnostizierte Persönlichkeitsstörung äussert sich durch eine erhöhte Kränkbarkeit, ausgeprägte Schamgefühle sowie einen Perfektionismus (Urk. 10/69/52). In funktioneller Hinsicht hielt Dr. Z.___ sodann mittelgradige Störungen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Durchhaltefähigkeit fest. Weniger ausgeprägt würden sich Störungen in Bezug auf die Selbstbehauptungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Gruppenfähigkeit zeigen (Urk. 10/69/52). Insgesamt ist daher von einer eher leicht- bis höchstens mittelgradigen Ausprägung der Befunde auszugehen.
Zum Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg beziehungsweise
–resistenz berücksichtigte Dr. Z.___, dass der Beschwerdeführer sich in einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung befindet, wobei auch eine antidepressive Therapie, die als leitliniengerecht angesehen werden könne, durchgeführt und das Medikament Escitalopram regelmässig eingenommen werde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, vor allem durch eine Schlafstörung beeinträchtigt zu sein, diesbezügliche medikamentöse Massnahmen würden jedoch offenbar nicht umgesetzt. Sie hielt es für sinnvoll, den Beschwerdeführer auch antidepressiv schlafinduzierend zu behandeln, falls von ausgeprägten Schlafstörungen auszugehen sei. Anamnestisch hätten ein stationärer und ein tagesklinischer Aufenthalt scheinbar den Verlauf positiv beeinflusst. Dr. Z.___ empfahl die Weiterführung der bisherigen Behandlung, ging indessen davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht relevant verbessert werden könne (Urk. 10/69/62). Somit ist zwar von einer erfolgten Besserung durch die
(teil-)stationären und medikamentösen Behandlungen auszugehen, jedoch gemäss Dr. Z.___ auch von einer gewissen Behandlungsresistenz der noch verbleibenden psychischen Beeinträchtigung, wobei betreffend die medikamentöse Behandlung noch Verbesserungspotential ersichtlich ist (Urk. 10/69/57). Dem ist betreffend die Fähigkeit zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt hinzuzufügen, dass dem Beschwerdeführer von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine an seine Beschwerden angepasste Stelle angeboten wurde, die dieser indessen nach Ansicht von Dr. D.___ aufgrund seiner psychischen Beschwerden nicht antreten konnte (Urk. 10/23/1, Urk. 10/25/1, Urk. 10/35/3). Weitere Eingliederungsversuche - insbesondere nach Abschluss der stationären und tagesklinischen Therapien - hat der Beschwerdeführer nicht unternommen; wobei selbst die IV-Stelle am 11. März 2019 Eingliederungsmassnahmen nicht für möglich hielt (Urk. 10/31), was auf einen gewissen eingliederungsanamnestischen Leidensdruck hindeutet.
An Komorbiditäten besteht eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), der Dr. Z.___ angesichts des Umstandes, dass diese Anfälle gemäss dem Beschwerdeführer nicht mehr so häufig auftreten (Urk. 10/69/37), nachvollziehbar keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Ferner liegt ein Tinnitus vor, der Beschwerdeführer nahm die ihm dafür empfohlene Therapieoption jedoch bisher nicht wahr (Urk. 10/69/37), so dass nicht davon auszugehen ist, dass er dadurch massgeblich beeinträchtigt ist. Ressourcenhemmende Komorbiditäten bestehen somit keine.
4.6.4 Was die Persönlichkeit des Beschwerdeführers betrifft, liegt laut Dr. Z.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, narzisstischen und ängstlich vermeidenden Anteilen vor, die zu Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt, Störungen der Emotionsregulation mit deutlichem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit, niedriger Frustrationstoleranz und eingeschränkter Ein- und Umstellfähigkeit führt (Urk. 10/69/53). Andererseits berücksichtigte Dr. Z.___ zu Recht, dass der Beschwerdeführer - obwohl diese Persönlichkeitsanteile definitionsgemäss bereits vorhanden waren - im Jahr 2010 in der Lage war, eine erneute Partnerschaft einzugehen und diese bis heute aufrechtzuerhalten, und schloss daher auf erhebliche Ressourcen (Urk. 10/69/57). Dem ist hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer auch sein bisheriges Erwerbsleben erfolgreich zu meistern vermochte. Ebenfalls als Ressource anzusehen ist sodann seine im mittleren bis oberen Normbereich liegende Intelligenz (Urk. 10/69/46). Insgesamt ist hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers dennoch von einer gewissen ressourcenhemmenden Wirkung auszugehen.
4.6.5 Zum sozialen Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Partnerin hat, mit der er inzwischen auch zusammenlebt und die ihn seit Krankheitsbeginn trägt und unterstützt (vgl. Urk. 1 S. 9). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer einen guten und regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern (Urk. 10/69/57). Ansonsten berichtete der Beschwerdeführer, sich sozial zurückgezogen zu haben, und erwähnte zusätzlich einzig, regelmässig Kontakt mit seinem Bruder zu haben (Urk. 10/39/63). Dass er den Kontakt zu den von ihm im Austrittsbericht des Rehazentrums C.___ vom 14. Oktober 2019 erwähnten «wenigen aber guten Freunden» (Urk. 10/51/2) hätte aufrechterhalten können - wovon die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausgeht (Urk. 9 S. 4) - ist nicht ersichtlich, schilderte der Beschwerdeführer doch ausserhalb des familiären Kontextes keinerlei soziale Aktivitäten. Jedoch hielt er damals auch fest, er sei ohnehin eher ein Einzelgänger (Urk. 10/51/2). Damit ist zwar ein gewisser sozialer Rückzug ersichtlich, doch enthält der familiäre Lebenskontext auch beträchtliche Ressourcen, auf die der Beschwerdeführer zurückgreifen kann.
4.6.6 Zum beweisrechtlich massgeblichen Aspekt der Konsistenz ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ bei ihrer Untersuchung diverse Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ausmachte und diese bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte. So konnten unter anderem die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konzentrationsstörungen weder in der psychiatrischen noch in der neuropsychologischen Untersuchung objektiviert werden und der Beschwerdeführer weist gemäss Dr. Z.___ nur ein leicht reduziertes Alltagsaktivitätsniveau auf (Urk. 10/69/52). Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei im Haushalt für die Erledigung der Wäsche und das Putzen zuständig, wobei er keine Hilfe benötige, und daneben von Freizeitbeschäftigungen wie Musikhören, Malen nach Zahlen, E-Bike- beziehungsweise Fahrradfahren und Beschäftigung am PC sowie von Ferienreisen mit der Partnerin, zuletzt einer Tour durch die Schweiz mit einem Auto mit Dachzelt und Fahrrädern, berichtet (Urk. 10/69/42). Da das Aktivitätsniveau der versicherten Person in rechtlicher Hinsicht im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1), korreliert das nicht unerhebliche Aktivitätsniveau jedenfalls mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer gestützt auf die Einschätzung von Dr. D.___ geltend gemachte 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 8, vgl. Urk. 10/35/3) nicht. Die von Dr. Z.___ angenommene lediglich geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von 20 % ist dagegen konsistent mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers. Die ausgeübten Aktivitäten lassen jedoch bei Weitem nicht auf eine Leistungsfähigkeit, wie sie die anspruchsvolle Tätigkeit als Dienstchef der Ordnungsbussenzentrale mit Führungsfunktion über 15 Mitarbeitende erfordert, schliessen, weshalb auch die von Dr. Z.___ attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht diskrepant zu seinem Leistungsniveau in der Freizeit erscheint. Somit hält in Würdigung der gesamten Umstände die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit der Konsistenzprüfung stand.
Bezüglich des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer befinde sich in einer regelmässigen Behandlung, medikamentöse Massnahmen betreffend seine Insomnie seien jedoch nicht ersichtlich und weitergehende empfohlene Therapien (Tinnitusbehandlung, Traumatherapie) seien von ihm nicht in Anspruch genommen worden. Es scheine inzwischen ein begrenzter Leidensdruck vorhanden zu sein (Urk. 10/69/58).
4.6.7 Insgesamt liegt nach dem Gesagten zwar lediglich eine leicht- bis mittelgradige Ausprägung der psychiatrischen Befunde vor, indessen wird die Situation durch die Persönlichkeitsstörung, welche sich limitierend auswirkt, verkompliziert und liegt gemäss Dr. Z.___ auch eine gewisse Therapieresistenz vor. Obwohl das Aktivitätsniveau im Alltag nur leichtgradig eingeschränkt ist, erweist sich dies als konsistent mit der attestierten geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von lediglich 20 %. Zudem erscheint trotz dieser Alltagsaktivitäten nachvollziehbar, dass sich auch die verhältnismässig diskreten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit und insbesondere die Selbstbehauptungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit, nachhaltig auf seine Fähigkeit zur Ausübung der anspruchsvollen Tätigkeit als Dienstchef der Ordnungsbussenzentrale auswirken. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. Z.___ das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen umfasst und sie so verfasst ist, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Demnach rechtfertigt es sich nicht, aus juristischer Sicht von dieser medizinischen gutachterlichen Beurteilung, welcher sich auch Dr. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin anschloss (Urk. 10/76/10), abzuweichen.
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Dem Arbeitgeberfragebogen vom 23. März 2018 lässt sich entnehmen, dass der AHV-beitragspflichtige Lohn im Jahr 2018 Fr. 116'610.-- betrug (Urk. 10/9/4), Obschon die anhaltende Arbeitsunfähigkeit bereits im November 2017 eintrat (Urk. 10/9/15), liegt dieser Lohn etwas höher als das laut Lohnkonti in den Vorjahren erzielte Einkommen von Fr. 106'380.-- (2017) und Fr. 104'700.-- (2016; vgl. Urk. 10/9/10 ff.). Da indes das im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns erzielte Einkommen massgebend ist, ist hier - in Anbetracht der Anmeldung am 28. Februar 2018 und des Ablaufs des Wartejahres Ende 2018 - auf diese für das Jahr 2018 geltende, unbestritten gebliebene Angabe der Arbeitgeberin abzustellen, und es besteht kein Anlass dafür - wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 14 f.) - auf einen mehrere Jahre zuvor erzielten Durchschnittslohn zurückzugreifen. Es ist daher für das Jahr 2018 von einem Valideneinkommen von Fr. 116'610.-- auszugehen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Da der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt keine Erwerbstätigkeit ausübte, ist auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung 2018 abzustellen. Gemäss Belastungsprofil kann er klar strukturierte Tätigkeiten mit umschriebenen Arbeitszeiten ohne Führungsfunktion verrichten (Urk. 10/69/61). Entgegen dem Beschwerdeführer rechtfertigt es sich indessen nicht, aufgrund der fehlenden Ausbildung für administrative Bürotätigkeiten auf den Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten abzustellen (Urk. 1 S. 14). Angesichts seiner langjährigen Erfahrung als Polizist und Dienstchef der Ordnungsbussenzentrale, wo er unter anderem administrative Arbeiten und Aufgaben im Bereich des Rechnungswesens erledigte, rechtfertigt es sich, auf den Lohn von Männern für praktische Tätigkeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 2, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5’649.-- auszugehen (LSE 2018, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 2). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 80 %, welcher dem Beschwerdeführer zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von Fr. 56‘535.-- (Fr. 5’649.-- / 40 x 41,7 x 12 x 0.8). Persönliche oder berufliche Merkmale, aufgrund derer der Beschwerdeführer negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/aa), sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug nicht angezeigt ist.
5.4
5.4.1 Dr. Z.___ führte aus, die attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe mindestens seit der Beendigung des tagesklinischen Aufenthaltes. Für die Aufenthalte im Rehazentrum C.___ und in der Tagesklinik sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 10/69/61). Da der Beschwerdeführer sich vom 1. April bis 19 Mai 2018 (Urk. 10/51) sowie vom 25. Oktober bis 28. November 2018 (Urk. 10/52) im stationären und vom 4. Februar 2019 bis 29. April 2019 in einem tagesklinischen Aufenthalt in einer engmaschigen psychiatrischen Betreuung befand und ihm ab dem 24. November 2017 bis Ende April 2019 von den behandelnden Ärzten durchgängig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde (Urk. 10/42/7, Urk. 10/49/13, Urk. 10/51/4, Urk. 10/52/5), ist für die Dauer des Wartejahrs bis am 24. November 2018 von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (vgl. E. 1.3). Zwar erfolgte nach dem ersten stationären Aufenthalt im Rehazentrum C.___ eine Besserung, die von den behandelnden Ärzten erwartete Steigerung der Arbeitsfähigkeit per Ende Sommer 2018 (Urk. 10/51/4) trat jedoch aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Zustandes nicht ein (Urk. 10/49/13, Urk. 10/52/1). Nach Ablauf der Wartezeit war der Beschwerdeführer in Anbetracht der seinerzeitigen Hospitalisation zunächst weiterhin für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Da er sich bereits am 28. Februar 2018 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. Urk. 10/4), besteht somit ab dem 1. November 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente.
5.4.2 Per Ende des tagesklinischen Aufenthaltes am 30. April 2019 attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 10/69/61). Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 116'610.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 56'535.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 60'075.-- was einen Invaliditätsgrad von 51.5 %, ergibt. Damit hat der Beschwerdeführer nach drei Monaten, mithin ab dem 1. August 2019 (Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine halbe Rente.
5.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 20. November 2020 ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2018 bis am 31. Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. August 2019 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 18. Mai 2021 einen Aufwand von 8 Stunden 40 Minuten sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 57.20 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend (Urk. 14). Dies ist unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze angemessen. Dementsprechend ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘115.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. November 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2018 bis am 31. Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. August 2019 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’115.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser