Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00007


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 1. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1980, ist gelernte Pharma-Assistentin (Fähigkeitszeugnis vom 18. August 1999, Urk. 10/1/3) und arbeitete ab September 2000 zunächst vollzeitlich als Sachbearbeiterin im Leistungszentrum der Y.___ AG (Y.___; Anstellungsvertrag vom 17. Juli 2000, Urk. 10/1/1). Sie war damals verheiratet und wurde 2002 und 2005 Mutter je einer Tochter (vgl. Urk. 10/3).

    Ab Sommer 2006 erlitt X.___ mehrmals eine Episode mit kurzzeitigen Wortfindungsstörungen. Sie war deswegen vom 6. bis zum 10. und wiederum vom 11. bis zum 18. Oktober 2006 im Spital Z.___ hospitalisiert, und es wurde die Diagnose einer Epilepsie gestellt (Bericht des Spitals Z.___ vom 16. Oktober 2006, Urk. 10/9/22-24). In der Folge löste X.___ das Arbeitsverhältnis mit der Y.___, wo sie zuletzt im Umfang von 50 % gearbeitet hatte, per Ende Mai 2008 auf (Kündigungsschreiben vom 15. Mai 2008, Urk. 10/8/8; Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2008, Urk. 10/8/9; Angaben der Y.___ vom 1. Dezember 2010 im Fragebogen für Arbeitgebende, Urk. 10/8/1-7), nachdem in den Jahren 2007 und 2008 weitere epileptische Auren aufgetreten waren und sie sich deswegen in die Behandlung von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, begeben hatte (Berichte von Dr. A.___ vom 13. Februar 2007 und vom 28. Oktober 2009, Urk. 10/9/20-21 und Urk. 10/9/11-19).

    Am 1. November 2009 trat X.___ eine Vollzeitstelle als Sachbearbeiterin in der Administration der B.___ AG an (Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 2009, Urk. 10/1/2). Sie war auch in diesem Jahr weiterhin in Behandlung bei Dr. A.___ gewesen (vgl. Urk. 10/9/11-12), und im August 2009 hatte sie wegen eines epileptischen Anfalls die Notfallstation des Spitals Z.___ aufgesucht (Bericht vom 16. August 2009, Urk. 10/9/9-10).

1.2    Im November 2010 meldete sich X.___ unter Hinweis auf die Diagnose der Epilepsie bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht von Dr. A.___ vom 25. November/7. Dezember 2010 ein (Urk. 10/9/1-6 mit dem Bericht vom 30. Juni 2010 zuhanden des Krankentaggeldversicherers C.___ Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG [C.___], Urk. 10/9/7-8), beschaffte die Angaben der Y.___ und der B.___ AG zu den Arbeitsverhältnissen (Urk. 10/8 und Urk. 10/5) und zog die Akten der C.___ bei (Urk. 10/10).

    Nachdem die IV-Stelle der Versicherten am 5. Januar 2011 mitgeteilt hatte, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenspruch geprüft werde (Urk. 10/12), veranlasste sie deren neurologisch-psychiatrische Begutachtung in der Klinik D.___ (Mitteilung vom 11. Januar 2011, Urk. 10/14). Das Gutachten wurde am 25. Mai 2011 fertiggestellt und von Dipl.-Psych. E.___, Psychologie und Neuropsychologie, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, unterzeichnet (Urk. 10/18). Im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 10/20-35) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Januar 2012 ein, bei dem die Versicherte im Oktober 2011 mit einer Behandlung begonnen hatte (Urk. 10/36 mit einer separaten Stellungnahme zum Gutachten, Urk. 10/37/1-3; vgl. auch das Schreiben von Dr. H.___ an die Rechtsvertreterin der Versicherten vom 13. Oktober 2011, Urk. 10/37/4-5), und liess die Gutachter zur geltend gemachten Notwendigkeit einer neuropsychologischen Untersuchung (vgl. Urk. 10/36/4) und zum Verdacht, der Psychiater habe an der Begutachtung nicht ausreichend mitgewirkt (vgl. Urk. 10/37/1-3), Stellung nehmen (Stellungnahme vom 19. Januar 2012, Urk. 10/39). Die B.___ AG hatte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten unterdessen per Ende Juni 2011 aufgelöst (vgl. die Angabe der Rechtsvertreterin der Versicherten in der Eingabe vom 13. Oktober 2011 im Vorbescheidverfahren, Urk. 10/33/2).

    In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch das Institut I.___ GmbH erneut begutachten, diesmal in den Disziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, der Psychiatrie, der Neurologie und der Neuropsychologie (Gutachten vom 6. Dezember 2012, Urk. 10/54; Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, und lic. phil. M.___, Psychologie und Neuropsychologie). Unter Berücksichtigung der Einwendungen von Dr. H.___ vom 17. Februar 2013 (Urk. 10/59) und der Entgegnungen des I.___ vom 4. Juli 2013 (Urk. 10/63) verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 18. Juli 2013, da ihr die bisherige Tätigkeit im Büro nach wie vor zu 100 % zumutbar sei (Urk. 10/65; Feststellungsblatt in Urk. 10/64). Die Verfügung blieb unangefochten.

1.3    Mit Schreiben an die IV-Stelle vom 14. Januar 2020 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves, das Gesuch um eine neue Prüfung des Rentenanspruchs stellen und geltend machen, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2013 verschlechtert (Urk. 10/72). Als Belege liess sie einen Bericht der Klinik N.___, vom 20. November 2019 über eine Konsultation vom 5. November 2019 einreichen (Urk. 10/71/1-5) und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des aktuell behandelnden Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, vom 13. September 2019 (Urk. 10/71/6) sowie verschiedene Berichte von Dr. O.___ über EEG-Befunde (Elektroenzephalogramme) des Jahres 2019 beibringen (Urk. 10/71/7-9).

    Die IV-Stelle holte von der Klink N.___, Dr. med. P.___, den Bericht vom 3. April 2020 ein (Urk. 10/83/1-5) und eröffnete der Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 16. April 2020, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen gedenke, da sich ihr Zustand seit Juli 2013 nicht verschlechtert habe und sie in der bisherigen Tätigkeit weiterhin voll arbeitsfähig sei (Urk. 10/85; Feststellungsblatt in Urk. 10/88). Die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, liess mit Eingabe vom 30. April 2020 Einwendungen erheben (Urk. 10/86). Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 liess sie die Einwendungen ergänzen (Urk. 10/91) und einen Bericht von Dr. O.___ mit Datum des 23. September 2019 und Krankengeschichte-Eintragungen der Jahre 2018 bis 2020 einreichen (Urk. 10/90). Nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt PD Dr. med. univ. Q.___, Facharzt für Neurologie (Stellungnahme von PD Dr. Q.___ vom 13. Juli 2020, Urk. 10/96/2-3), holte die IV-Stelle von Dr. P.___ der Klink N.___ die zusätzlichen Angaben vom 4. August 2020 zum Verlauf und zur Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 10/93/1-2) und nahm von ihm den Bericht an Dr. O.___ vom 28. April 2020 zu einer Verlaufskontrolle vom 8. April 2020 entgegen (Urk. 10/93/3-6).

    Nachdem PD Dr. Q.___ am 1. Oktober 2020 nochmals Stellung genommen hatte (Urk. 10/96/4) und sich die Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 zu den zusätzlichen Angaben von Dr. P.___ geäussert hatte (Urk. 10/95), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2020 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 10/98; Feststellungsblatt in Urk. 10/96).


2.    Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner mit Eingabe vom 8 Januar 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten, insbesondere sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr nach Vornahme der notwendigen Abklärungen eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Zudem liess sie in prozessualer Hinsicht das Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung und um die Bestellung ihrer Anwältin zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin stellen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle liess in der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 8) und ihren Standpunkt mit einer weiteren Stellungnahme von PD Dr. Q.___ vom 2. Februar 2021 untermauern (Urk. 9). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2021 ihr Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege wegen Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung zurückgezogen hatte (Urk. 11), setzte das Gericht sie mit Verfügung vom 17. Februar 2021 von der Beschwerdeantwort und der Stellungnahme von PD Dr. Q.___ in Kenntnis (Urk. 12).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundesgericht Leitlinien aufgestellt, die seit einem Grundsatzurteil des Jahres 2015 in spezifischen Standardindikatoren bestehen, anhand derer die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, insbesondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind (BGE 141 V 281).

    Sodann hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen des Jahres 2017 die Anwendbarkeit dieser Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, insbesondere auch auf die depressiven Störungen, und hat damit nicht länger an der früheren Rechtsprechung festgehalten, wonach Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht kommen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5; vgl. die Zusammenfassung der früheren Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).

    Entscheidend ist somit unabhängig von der diagnostischen Einordnung einer psychischen Erkrankung, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast trägt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3

1.3.1    Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

1.3.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich).

    Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG bestimmt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.3.3    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.

    Im Rahmen der gemischten Methode ist für die Bestimmung der Wartezeit und des Rentenbeginns analog zur Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (BGE 130 V 97 E. 3.4).

1.4

1.4.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch für die Zukunft diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 mit Hinweisen).

1.4.2    Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).

    Des Weiteren ist auch im Falle einer Neuanmeldung die Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG abzuwarten, bevor der Rentenanspruch entsteht (BGE 142 V 547 E. 3; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 2030).

1.5    Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die strittigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).


2.    Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer neuen Anmeldung vom 14. Januar 2020 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat, namentlich auf eine Invalidenrente.


3.

3.1    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anspruchsprüfung nach der rechtskräftigen Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente mit der Verfügung vom 18. Juli 2013 (Urk. 10/65) zur Diskussion steht. Gemäss den zutreffenden, übereinstimmenden Überlegungen der Parteien (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2) stellt sich daher in einem ersten Schritt die Frage nach potentiell rentenerheblichen Veränderungen seit dem Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013, und bei Vorliegen derartiger Veränderungen stellt sich in einem zweiten Schritt die weitere Frage nach den Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeits- und die Erwerbsfähigkeit.

3.2

3.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013 auf das Gutachten des I.___ vom 6. Dezember 2012 (Urk. 10/54).

3.2.2    Der Neurologe Dr. L.___ erhob neben der Befragung der Beschwerdeführerin einen allgemeinen neurologischen Status mit Ermittlung der gängigsten klinischen Parameter und bezeichnete diese als unauffällig (Urk. 10/54/17). Spezifische, auf die Epilepsie ausgerichtete Untersuchungen führte Dr. L.___ nicht durch; er schloss sich der Diagnose einer Epilepsie, wie das Spital Z.___ und Dr. A.___ sie in den Jahren 2006 bis 2009 gestellt hatten (Urk. 10/9/5, Urk. 10/9/8, Urk. 10/9/10, Urk. 10/9/11, Urk. 10/9/22) und wie Prof. Dr. G.___ sie im Jahr 2011 bestätigt hatte (Urk. 10/18/14), jedoch an und charakterisierte die Epilepsie als solche mit partiellen und sekundär generalisierten Anfällen (Urk. 10/54/17). Dabei fragte er sich zwar, ob Dr. A.___ die erhobenen und der Epilepsie zugeordneten EEG-Befunde (vgl. Urk. 10/9/5-6, Urk. 10/9/11, Urk. 10/9/13-19 und Urk. 10/9/20) hinreichend gegen Artefakte abgegrenzt habe (Urk. 10/54/18), sah aber davon ab, selbst ein EEG zu erstellen. Vielmehr wies er lediglich auf die Möglichkeit einer stationären Untersuchung mit Langzeit-EEG hin, welche auch bei der Frage nach einem funktionellen, nicht organisch erklärbaren Hintergrund der Anfälle hätte weiterhelfen können (vgl. Urk. 10/54/18+19).

    Die Frage nach einer psychischen Komponente im Krankheitsgeschehen stand schon vor der Begutachtung durch das I.___ im Raum. So hielt Dr. A.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2010 und im vorangegangenen Bericht an die C.___ vom 30. Juni 2010 fest, die Beschwerdeführerin sei depressiv verstimmt, ziemlich ängstlich und besorgt, und erachtete die Epilepsie für dieses psychische Zustandsbild als ursächlich; ausserdem bemerkte er gewisse kognitive Störungen, die seiner Vermutung nach durch die Medikation hätten beeinflusst sein können (Urk. 10/9/6 und Urk. 10/9/8). Dementsprechend befand die Beschwerdegegnerin es für notwendig, die Beschwerdeführerin nicht nur neurologisch, sondern auch psychiatrisch begutachten zu lassen, und hielt daran fest, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Psychiater Dr. F.___ im Rahmen der Begutachtung in der Klinik D.___ lediglich supervidierend mitgewirkt hatte (vgl. Urk. 10/39/6), der neu behandelnde Psychiater Dr. H.___ jedoch eine Angststörung mit histrionischen Persönlichkeitszügen diagnostiziert (F41.0 und Z73.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10; Urk. 10/36/1) und zudem die Ergebnisse der psychologischen Testungen durch die Psychologin E.___ (vgl. Urk. 10/18/23-29) als erklärungsbedürftig bezeichnet hatte (Urk. 10/36/3). Dr. K.___ des I.___ bestätigte alsdann die diagnostische Einordnung durch Dr. H.___ im Wesentlichen, indem er die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt, wiederum mit histrionischen Persönlichkeitszügen, aufführte (ICD10 F41.2 und Z73.1; Urk. 10/54/14).

3.2.3    Was die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten des I.___ anbelangt, so mass Dr. L.___ der neurologischen Diagnose der Epilepsie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit zu (Urk. 10/54/18), Dr. K.___ qualifizierte die psychiatrischen Diagnosen ebenfalls nicht als solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/54/14) und der Neuropsychologe lic. phil. M.___ konstatierte zwar deutlich unterdurchschnittliche Leistungen, leitete daraus jedoch keine neuropsychologische Diagnose und dementsprechend auch keine Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit ab, sondern vermerkte eine deutliche Selbstlimitierung mit dem Potential zur Leistungssteigerung (Urk. 10/54/21-22). Schliesslich ergab auch die internistische Untersuchung durch Dr. J.___ keine Befunde, die als relevant für die Arbeitsfähigkeit erschienen (vgl. Urk. 10/54/9-10).

    In Würdigung dieser Beurteilungen in den einzelnen Disziplinen gelangten die Gutachter des I.___ in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten, wozu auch die bisher verrichteten Bürotätigkeiten und der erlernte Beruf der Pharma-Assistentin gehörten (Urk. 10/54/23). Diese Schlussfolgerung war ausschlaggebend für die Rentenabweisung mit der Verfügung vom 18. Juli 2013 (Urk. 10/65); neben der Begründung dieser Verfügung (Urk. 10/65/2) zeigt dies auch eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. R.___ vom 1. Februar 2013 (Urk. 10/64/3).

3.3

3.3.1    Anders als die Verfügung vom 18. Juli 2013, basiert die vorliegend angefochtene Verfügung vom 25. November 2020 auf keiner polydisziplinären Beurteilung, sondern lediglich auf der Beurteilung durch die behandelnden Neurologen Dr. O.___ und Dr. P.___ der Klink N.___.

    Dr. O.___, der an derselben Praxisadresse tätig war wie schon Dr. A.___, führte in den Jahren 2018 und 2019 mehrmals EEG-Untersuchungen durch, deren Ergebnisse er in den Krankengeschichte-Eintragungen dieser Jahre darstellte; zugleich protokollierte er darin die vorgekehrten therapeutischen Massnahmen, wie insbesondere die Medikation (Urk. 10/90). Diese Aufzeichnungen sowie auch die Befunde in den eingereichten separaten Berichten (Urk. 10/71/7-9) erlauben indessen dem medizinischen Laien nicht, ausreichende Erkenntnisse zum Krankheitsverlauf seit dem Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013 zu gewinnen. Denn der Schwerpunkt der Aufzeichnungen von Dr. O.___ liegt in der Beschreibung der EEG-Messresultate unter Verwendung der einschlägigen Fachbegriffe («linksbetonte Verlangsamungen mit Theta-Aktivität», «intermittierend auftretende Sharp-Waves als Hinweis auf iktale Aktivität», «Spike-Wave-Muster», «Spike-Wave-Komplexe», «Alpha-Grundaktivität»); ohne interpretierende Ausführungen erschliesst sich dem medizinischen Laien jedoch nicht, wie sich die festgestellten Auffälligkeiten manifestieren und die Lebensführung beeinflussen. Die Angaben von Dr. O.___ ermöglichen demnach allein schon keine zuverlässige Aussage darüber, wieweit die erhobenen Befunde überhaupt auf eine Veränderung seit dem Jahr 2013 beziehungsweise seit der Begutachtung durch das I.___ hinweisen. Dies gilt umso mehr, als Dr. L.___ nach dem vorstehend Dargelegten die Interpretation der damals aktuell gewesenen EEG-Befunde durch Dr. A.___ zwar in Frage gestellt, sie aber nicht näher diskutiert und von einer erneuten EEG-Untersuchung abgesehen hatte.

    Dr. P.___ der Klink N.___ sodann liess Anfang November 2019 zwar ein nochmaliges EEG erstellen und beschrieb auch den zugehörigen Befund, den er als pathologisch bezeichnete (Urk. 10/71/2). Auch er stellte jedoch die Auswirkungen dieses Befundes in seinen Berichten vom 20. November 2019 und vom 3. April 2020 nicht mit der erforderlichen Ausführlichkeit dar. Es bleibt daher offen, was die Feststellung einer «symptomatischen therapieresistenten Epilepsie mit einfach-fokalen, komplex-fokalen und sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen bei kernspintomographischen Zeichen von multiplen, nodulären Heterotopien» (Urk. 10/71/2 und Urk. 10/83/3) für den Alltag der Beschwerdeführerin bedeutet und ob sich daraus auf eine Veränderung seit 2013 schliessen lässt. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. P.___ ausführte, seit ihrer Scheidung vor etwa eineinhalb Jahren hätten sich etwas vermehrte Anfälle gezeigt (Urk. 10/71/1), da genauere Angaben zur qualitativen Ausprägung dieser Anfälle fehlen. Die Beschwerdeführerin erwähnte gegenüber Dr. P.___ zwar Bewusstseinsverluste beziehungsweise -störungen (Urk. 10/71/1), wogegen sie gegenüber Dr. L.___ des I.___ einen eigentlichen Bewusstseinsverlust verneint hatte (Urk. 10/54/16); mangels Zeitangaben kann jedoch nicht beantwortet werden, ob diese unterschiedlichen Darstellungen auf eine Veränderung im Laufe der Zeit hindeuten oder ob es sich dabei lediglich um voneinander abweichende Schilderungen desselben Sachverhalts handelt. Ebenfalls keinen weiterführenden Aufschluss hierzu vermag der Bericht von Dr. P.___ vom 28. April 2020 über eine Verlaufskontrolle vom 8. April 2020 zu geben (Urk. 10/93/3-6); der Bericht äussert sich lediglich zum - offenbar etwas stabilisierten - Verlauf seit der letzten Kontrolle von Anfang November 2019, und das Gleiche gilt für den Bericht vom 4. August 2020, in dem Dr. P.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin beantwortete (Urk. 10/93/1-2).

    Schliesslich befasste sich auch der RAD-Arzt PD Dr. Q.___ in seinen Stellungnahmen vom 13. Juli und vom 1. Oktober 2020 sowie vom 2. Februar 2021 (Urk. 10/96/2-4 und Urk. 9) nicht mit der Frage einer neurologischen Veränderung seit 2013, sondern hauptsächlich mit der Frage der Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit.

3.3.2    Die Frage nach einer gesundheitlichen Veränderung könnte gegebenenfalls dann offen bleiben, wenn feststünde, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet einer solchen Veränderung in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt wäre. Davon ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2 S. 2) und stützte sich dabei auf die Angaben von Dr. P.___ in den Berichten vom 3. April und vom 4. August 2020, wonach sich aus epileptologischer Sicht keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sondern nur die bei aktiver Epilepsie üblichen qualitativen Einschränkungen ergäben, nämlich keine Tätigkeiten an verletzungsträchtigen Maschinen und Geräten mit ungenügender Sicherung sowie keine Tätigkeiten in ungeschützten Höhen, mit Führen von führerausweispflichtigen Fahrzeugen und mit alleiniger Verantwortung für schutzbefohlene Personen (Urk. 10/83/3 und Urk. 10/93/1).

    Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist zwar nicht von vornherein unplausibel, sie lässt sich jedoch mangels Bezugnahme auf die konkreten Auswirkungen der erhobenen Befunde nicht rechtsgenüglich nachvollziehen. Und auch PD Dr. Q.___ lieferte in seinen Stellungnahmen vom 1. Oktober 2020 sowie vom 2. Februar 2021 (Urk. 10/96/4 und Urk. 9) keine fachlichen Erklärungen, welche die Beurteilung von Dr. P.___ plausibilisieren würden, sondern er verwies lediglich auf den Inhalt der Ausführungen von Dr. O.___ und Dr. P.___.

3.3.3    Rückfragen bei Dr. P.___ und PD Dr. Q.___, die sich auf das Fachgebiet der Neurologie beziehen, würden indessen ohnehin nicht ausreichen. Denn angesichts dessen, dass anlässlich der Begutachtung durch das I.___ im Jahr 2013 neben der neurologischen Diagnose auch eine psychiatrische Diagnose gestellt worden war, wenn der Psychiater Dr. K.___ ihr auch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben hatte, stellt sich neben der Frage nach dem neurologischen Verlauf auch die Frage nach dem Verlauf der psychischen Problematik. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen getätigt und insbesondere nicht nach psychiatrischen Behandlungen seit 2013 gefragt. Es ist ferner auch nicht bekannt, ob Dr. P.___ dokumentiert war über die gesamte Vorgeschichte, da die Beschwerdeführerin vor dem Termin von November 2019 seit dem Jahr 2006 nicht mehr in der Klink N.___ vorgesprochen hatte (vgl. Urk. 10/83/2).

    Unter diesen Umständen ist es für eine zuverlässige Beurteilung des gesundheitlichen Verlaufs seit dem Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2013 und für eine zuverlässige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in der massgebenden Zeit ab der neuen Anmeldung unerlässlich, dass die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär begutachtet wird. Dabei wird die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Erwerbsstatus auch der Frage nachzugehen haben, ob und in welchem Pensum die Beschwerdeführerin, die seit dem Verlust ihrer Stelle bei der B.___ AG im Jahr 2011 keine namhaften Erwerbseinkünfte mehr ausgewiesen hat (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. Februar 2020, Urk. 10/74), bei guter Gesundheit berufstätig wäre und wie sich dabei ihre Scheidung ausgewirkt hat.

3.4    Damit ist die angefochtene Verfügung vom 25. November 2020 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.


5.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel