Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00008


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 11. Mai 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, war seit März 2001 in einem Pensum von 100 % als ungelernter Hilfskoch tätig (Urk. 12/1 Ziff. 5.3-4; Urk. 12/8 und Urk. 12/11 Ziff. 2.1), als er sich am 21. Januar 2020 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 12/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 12/17-19) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 12/8, Urk. 12/11) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 12/5, Urk. 12/7, Urk. 12/13). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/23, Urk. 12/26, Urk. 12/32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2020 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 12/39 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 8. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2020 (Urk. 2) und beantragte die Gewährung der gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen und Rente), die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens sowie eventuell die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 6. April 2021 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 f.) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2020 aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 28. September 2019 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 2 S. 1). Während der durchgeführten stationären Traumabehandlung hätten zwar Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt werden können, die Diagnose sei jedoch nicht bestätigt worden. Auch eine depressive Symptomatik lasse sich nicht nachvollziehen. Vordergründig würden erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen, welche jedoch durch die Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könnten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht würden keine Diagnosen vorliegen, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Trotz der vorliegenden Symptome habe der Beschwerdeführer über mehrere Jahre eine gute Funktionsfähigkeit bei der Arbeit bewiesen. Da er trotz der beklagten Traumatisierungen in die Türkei habe reisen können, seien offensichtlich eine Antriebs- und Reisefähigkeit gegeben. Im Einwand seien zudem aus psychiatrischer Sicht keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorgebracht worden (S. 2).

    In der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2021 legte die Beschwerdegegnerin ergänzend dar, durch die medizinische Aktenlage ergebe sich ein stimmiges und vollständiges Bild, welches hinreichend Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt vermittle, weshalb auf das Einholen zusätzlicher Akten verzichtet werden könne. Der Austrittsbericht der Klinik Y.___ liefere keine neuen Erkenntnisse, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten (Urk. 11 S. 1 f. Ziff. 3).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), der Rentenentscheid sei verfrüht ergangen. Er habe der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er sich in stationärer Behandlung befinde und der erste Termin bei der Z.___ am 13. November 2020 stattfinde. Weshalb die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Berichte nicht eingeholt und das Ergebnis der Behandlung bei der Z.___ nicht abgewartet habe, sei nicht nachvollziehbar (S. 7 Rz 20). Die medizinische Aktenlage könne nicht als vollständig im Sinne von inhaltlich und beweismässig den Anforderungen entsprechend betrachtet werden (S. 7 f. Rz 21). Die angefochtene Verfügung basiere insbesondere auf der Beurteilung durch die RAD-Ärztin, wobei dieser keine eigenen Untersuchungsbefunde und keine vollständige Krankengeschichte zugrunde liege und demnach auf einer unvollständigen Aktenlage beruhe (S. 8 Rz 22). Die RAD-Ärztin unterlasse es zu erwähnen, dass die abschliessende Diagnostik aufgrund der eingeschränkten Sprachkenntnisse und zu kurzer Therapiedauer nicht möglich gewesen sei (S. 8 f. Rz 24). Die stationäre Behandlung in der Klinik Y.___ habe zudem nach der Beurteilung durch die RAD-Ärztin stattgefunden, weshalb sie sich zu den Ergebnissen der Behandlung nicht habe äussern können (S. 9 Rz 26). Die Feststellung, dass Reisen ins Heimatland gegen eine posttraumatische Belastungsstörung sprechen würden, sei vollkommen undifferenziert (S. 9 Rz 27). Es bestünden Zweifel an den Einschätzungen durch die RAD-Ärztin und die medizinischen Akten seien unvollständig, weshalb zusätzliche Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes zu veranlassen seien (S. 9 f. Rz 28).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Frage, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.


3.

3.1    Der Hausarzt Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. November 2019 eine Anpassungsstörung, eine Insomnie sowie eine Gonarthrose beidseits. Seit dem 24. Mai 2019 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Es finde eine psychiatrische Betreuung statt, jedoch keine Medikamentenabgabe (Urk. 12/5/11).

3.2    Im Verlaufsbericht vom 6. Januar 2020 (Urk. 12/5/9-10) diagnostizierten Sotirios Gkounis und Dr. med. Dipl.-Psych. B.___, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (Ziff. 4). Im letzten Jahr habe es Veränderungen am Arbeitsplatz gegeben. Der Beschwerdeführer fühle sich vom neuen Vorgesetzten respektlos behandelt, weshalb Erinnerungen an den Krieg in seiner Heimat, an Gewalt, Inhaftierung, Folterung, Flucht und Asylstatus wieder hochgekommen seien. Seit langem leide er an starken Schmerzen in den Beinen und Füssen sowie vegetativer Übererregung (Ziff. 2). Vom 12. November 2019 bis 21. Dezember 2019 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 5). Derzeit sei auch in einer anderen Erwerbstätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben (Ziff. 6). Es sei eine stationäre Traumatherapie vorgesehen. Es sei zukünftig mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, aufgrund des chronischen Verlaufs sei jedoch von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Ziff. 10-11).

3.3    Weiter nannten die Ärzte der C.___ in ihrem Bericht vom 2. März 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/17 Ziff. 2.5):

- leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01), differenzialdiagnostisch Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Verdacht auf anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73; Ziff. 2.6). Der Beschwerdeführer leide aktuell an geminderter Konzentration, Gedankengrübeln, sich aufdrängenden Gedanken an Missbrauch und Gewalt in der Vergangenheit oder durch kleine Trigger. Es bestünden eine vegetative Übererregung, Nervosität, leichte Reizbarkeit, Reizüberflutung, geringe Stresstoleranz, reduziertes Durchhaltevermögen, Ein- und Durchschlafstörungen wegen der Schmerzen in Armen und Beinen sowie Kältegefühle (Ziff. 2.2). Es fänden psychotherapeutische Gespräche statt, ein Antidepressivum werde je nach Verlauf eingesetzt. In Absprache mit dem Hausarzt sollte ein Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik organisiert werden, die stationäre Traumatherapie habe nichts gebracht (Ziff. 2.8). Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Hilfskoch vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 3.1). Prognostisch sei von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Ziff. 2.7). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei während drei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2). Das Pensum solle langsam aufgebaut werden, über die Prognose sei keine Aussage möglich (Ziff. 4.3).

3.4    In seinem Bericht vom 10. März 2020 diagnostizierte Dr. A.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Insomnie (Urk. 12/18 Ziff. 2.5). Der Beschwerdeführer leide an linksseitigen Schmerzen vom Fuss bis zum linken Oberkörper, beidseitigen Knieschmerzen sowie einer depressiven Stimmung (Ziff. 2.4). Die verschiedenen Therapien (Physiotherapie, Wassertherapie und Psychotherapie) seien weiterzuführen (Ziff. 2.8). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch machte Dr. A.___ folgende Angaben (Ziff. 1.3):

24. bis 31. Mai 2019    100 % arbeitsunfähig

14. bis 23. Juni 2019    50 % arbeitsunfähig

30. August bis 6. September 2019    100 % arbeitsunfähig

18. bis 27. September 2019    50 % arbeitsunfähig

28. September bis 7. Oktober 2019    100 % arbeitsunfähig

14. Oktober bis 11. November 2019    100 % arbeitsunfähig

    Fragen zur Eingliederung sowie zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit konnte Dr. A.___ nicht beantworten (Ziff. 4.1-3). Die Eingliederung werde durch physische und psychische Faktoren beeinflusst (Ziff. 4.4).

3.5    Nach einem stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ der integrierten Psychiatrie Z.___ vom 11. Dezember 2019 bis 22. Januar 2020 nannte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 25. März 2020 (Urk. 12/19) die bekannten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie des Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung (Ziff. 2.5). Der Beschwerdeführer berichte insbesondere von starken Schmerzen von den Füssen her in die Beine, manchmal bis in den Oberkörper ausstrahlend. Aufgrund der Schmerzen sei er sehr angespannt, unruhig und erschöpft. Er leide unter starken Konzentrationsstörungen, ausserdem habe er weitere somatische Probleme. Obwohl der Antrieb nicht stark eingeschränkt sei, gelinge es ihm nicht mehr, Hobbies wie beispielsweise das Velofahren umzusetzen. Er sei stark deprimiert und empfinde keine Freude mehr (Ziff. 2.2). Es hätten sich Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung nach zahlreicher und anhaltender Folter im Gefängnis sowie diverser miterlebter Gewalttaten gegen Familienmitglieder und sein Volk gezeigt. Ausserdem gebe es Hinweise auf eine auffällige Persönlichkeitsstruktur, beispielsweise schnelle Kränkbarkeit und Einengung auf erlebte Ungerechtigkeit mit Verbitterung. In beiden Bereichen sei eine abschliessende Diagnostik aufgrund der eingeschränkten Sprachkenntnisse sowie der vorbeiredenden, weitschweifigen Erzählweise nicht möglich (Ziff. 2.5). Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne aufgrund zu kurzer Therapiedauer nicht gemacht werden (Ziff. 2.7). Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer im traumaspezifischen Setting nicht habe profitieren können. Es sei nicht gelungen, einen Behandlungsauftrag oder ein Konzept der Wirkweise der Psychotherapie und eines psychosomatischen, traumabezogenen Schmerzmodells zu erarbeiten. Der Beschwerdeführer habe jedoch von der Physiotherapie und dem Sport profitiert. Er scheine auf dieser Ebene besser abgeholt werden zu können, entsprechend werde ein Aufenthalt auf einer psychosomatischen Behandlungsstation empfohlen (Ziff. 2.8). Vom 11. Dezember 2019 bis 31. Januar 2020 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.3), weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien jedoch nicht möglich (Ziff. 3.1-6 und Ziff. 4.1-2). Grundsätzlich zeige der Beschwerdeführer viel Motivation für eine Beschäftigung und habe über Jahrzehnte trotz vorhandener, wenn auch geringerer Symptomatik eine gute Funktionsfähigkeit bewiesen. Er sei erst vor Kurzem krankgeschrieben worden. Die eingeschränkte Therapiefähigkeit wirke hingegen stark hinderlich. Genauere Prognosen könnten aufgrund der kurzen Therapiedauer nicht gestellt werden (Ziff. 4.3). Die Eingliederung sei erschwert durch die geringen Sprachkenntnisse, die fehlende Schul- und Berufsbildung sowie die hohe Kränkbarkeit (Ziff. 4.4).

3.6    RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 13. Mai 2020 insbesondere unter Bezug auf die Berichte von Dr. B.___ sowie Dr. E.___ aus, anhand der eingereichten medizinischen Unterlagen könnten keine versicherungsmedizinisch relevanten objektiven Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen herangezogen werden, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Eine leidensangepasste Tätigkeit, die nicht näher definiert worden sei, werde während drei Stunden täglich für zumutbar gehalten, das Pensum könne langsam aufgebaut werden. Aus Sicht der Behandler der Z.___ habe der Beschwerdeführer zudem trotz seiner seit Jahrzehnten vorhandenen, wenn auch geringen Symptomatik eine gute Funktionsfähigkeit bewiesen. Zudem würden erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen. Nachdem nur eine eingeschränkte Therapiefähigkeit bestehe, welche sich nicht nur in der stationären, sondern auch in der ambulanten psychiatrischen sowie der somatischen Behandlung zeige, könne die Auflage einer Schadenminderungspflicht nicht empfohlen werden (Urk. 12/22 S. 5).

3.7    Nach einem Aufenthalt vom 11. Juni bis 8. Juli 2020 in der Klinik Y.___, nannten die Ärzte in ihrem Bericht vom 8. Juli 2020 folgende Diagnosen (Urk. 3 S. 1):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- posttraumatische Belastungsstörung mit Intrusionen, Flash-backs und Albträumen (ICD-10 F43.1)

- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73)

    Bei Eintritt hätten die starken Schmerzen in beiden Knien im Vordergrund gestanden, welche sich innerhalb der letzten Monate ausgebreitet und von der Schmerzintensität zugenommen hätten. Schmerzbedingt leide der Beschwerdeführer unter einer massiven Schlaflosigkeit. Die Erschöpfung habe zu Konzentrationsverlust, Antriebslosigkeit und Freudverlust geführt. Die Schmerzen bestünden seit vielen Jahren, doch habe er sich bisher ausreichend kompensieren können. Vor dem Hintergrund einer schwierigen Vergangenheit mit Flucht aus Kurdistan, Folterung im Irak und Flash Backs gelinge es dem Beschwerdeführer nun nicht mehr, mit der Schmerzverstärkung zurecht zu kommen (S. 2). Schmerzbedingt habe der Beschwerdeführer nur einen zögerlichen Einstieg in den Stations- und Therapiealltag gefunden. Die massiven Schlafstörungen bei chronischen Schmerzen hätten im Fokus der interdisziplinären Behandlungen gestanden. Ressourcen zur Schmerzbewältigung seien für den Beschwerdeführer die Bewegung, das Gespräch, sein Glaube und Wärmebehandlungen. Eine beobachtete Aggravation der Schmerzen habe vom Behandlungsteam bei Ansprechen der Thematik und im Rahmen der Chefarztvisite festgestellt werden können. Die posttraumatische Belastungsstörung habe nach einem gelungenen Vertrauensaufbau von der betreuenden Psychologin fokussiert werden können. Dabei seien die chronische Suizidalität und die fehlenden Zukunftsperspektiven thematisiert worden. Während des stationären Aufenthaltes habe eine akute Selbst- und Fremdgefährdung ausgeschlossen werden können, jedoch sei eine weiterführende psychiatrisch-psychologische Betreuung dringend indiziert (S. 3). Der Beschwerdeführer habe am 8. Juli 2020 in stabilisiertem Allgemeinzustand in das häusliche Umfeld entlassen werden können. Vom 11. Juni bis 22. Juli bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit danach sei die Arbeitsfähigkeit durch den nachbehandelnden Arzt neu zu beurteilen. Es werde eine schrittweise Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nach Massgabe der Beschwerden empfohlen (S. 4).

3.8    Am 14. Oktober 2020 legte RAD-Ärztin Dr. F.___ weiter dar, aufgrund des genehmigten Auslandsaufenthaltes sei offensichtlich eine Antriebs- und Reisefähigkeit gegeben und es bestünden offensichtlich trotz der beklagten Traumatisierungen keine Bedenken, in die Türkei zu reisen. Im Einwand seien aus psychiatrischer Sicht keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorgebracht worden (Urk. 12/37 S. 3).


4.

4.1    Den vorliegenden Akten lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch entnehmen (vgl. insbesondere E. 3.1-2, E. 3.4), was auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt wurde (E. 2.1). Zu prüfen bleibt damit insbesondere die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten durch die RAD-Ärztin Dr. F.___ und ging davon aus, es würden keine Diagnosen vorliegen, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten (E. 2.1, E. 3.6, E. 3.8). Diese Beurteilung vermag jedoch nicht zu überzeugen.

    Die genannten Diagnosen einer depressiven Episode verschiedenen Ausmasses, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer anhaltenden Schmerzstörung wurden von verschiedenen psychiatrischen Fachärzten unabhängig voneinander unter Angabe von Befunden und Symptomen gestellt. Es steht der Beschwerdegegnerin damit nicht zu, lediglich gestützt auf die vorliegenden Berichte sowie insbesondere unter Hinweis auf eine nicht näher beschriebene Reise ins Heimatland des Beschwerdeführers das Vorliegen eines relevanten Gesundheitsschadens zu verneinen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vielmehr für alle psychischen Erkrankungen ein strukturiertes, ergebnisoffenes Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren durchzuführen (vgl. vorstehend E. 1.4).

4.2    Bei den Akten finden sich medizinische Berichte des Hausarztes Dr. A.___, der behandelnden Ärzte der C.___, der Klinik D.___ sowie der Klinik Y.___. Dabei machte Dr. A.___ zwar Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch, konnte jedoch Fragen zur Eingliederung und Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht beantworten (E. 3.1, E. 3.4). Seine Berichte sind demnach für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht aussagekräftig.

    Was die Angaben der Ärzte der C.___ angeht, so hielten diese am 6. Januar 2020 zunächst fest, es sei auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Zwar gingen sie davon aus, dass zukünftig mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne, machten jedoch keine näheren Angaben dazu (E. 3.2). Am 2. März 2020 erachteten sie sodann eine Arbeitsfähigkeit von drei Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit als zumutbar, machten jedoch keinerlei Angaben zum möglichen Belastungsprofil (E. 3.3).

    Ebenso machte auch der Arzt der Klinik D.___ nach einem stationären Aufenthalt im Dezember 2019 sowie Januar 2020 keine genaueren Angaben. Unter Hinweis auf die zu kurze Therapiedauer äusserte sich Dr. E.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit über die Dauer des stationären Aufenthaltes hinaus (E. 3.5). Dasselbe gilt für die Ärzte der Klinik Y.___. In ihrem Bericht vom 8. Juli 2020 wiesen sie darauf hin, die Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach dem stationären Aufenthalt sei durch den nachbehandelnden Arzt zu beurteilen und machten dementsprechend keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 3.7).

    Insgesamt liegen damit weder Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit noch überhaupt Angaben zum möglichen Belastungsprofil vor. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Ärzte den Gesundheitszustand einer versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit diese noch arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 1.3). Es ist nicht Aufgabe einer Behörde beziehungsweise eines behördeninternen Arztes, lediglich aufgrund der in den Akten beschriebenen Befunde festzulegen, welche Tätigkeiten dieser in welchem Umfang noch zugemutet werden können, zumal in aller Regel - wie auch im vorliegenden Fall - keine eigenen Untersuchungen durchgeführt werden.

4.3    Obschon damit zusammenfassend die vorliegenden Arztberichte keine überzeugenden und nachvollziehbaren Angaben zum Belastungsprofil sowie zur weiteren Steigerung des zumutbaren Arbeitspensums enthalten, verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung und holte lediglich bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein. Diese enthalten jedoch zu wenige Angaben, um das von der Rechtsprechung vorgesehene Beweisverfahren durchzuführen und insbesondere die vorgeschriebenen Standardindikatoren zu prüfen. Ein Beweisverfahren ist jedoch erforderlich und ein Abweichen davon nicht angezeigt: Es verhält sich vorliegend nicht so, dass genügend beweiswertige fachärztliche Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinen; im Gegenteil liegt keine genügende fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1). Zudem liegen möglicherweise auch somatische Beschwerden vor, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit als Hilfskoch mitbeeinträchtigen (Schmerzen in den Beinen, vegetative Übererregung, vgl. E. 3.2-5). Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit insgesamt als ungenügend abgeklärt.

    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen veranlasse, gestützt auf welche insbesondere die Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der verschiedenen Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebnisoffen beurteilt werden können.

    Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Mit Honorarnote vom 22. April 2021 machte Rechtsanwältin Stephanie C. Ems einen Aufwand von 14.7 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 132.30, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend (Urk. 15).

    Nach Massgabe von § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung ist ein unnötiger Aufwand der unentgeltlichen Rechtsvertreterin nicht zu ersetzen. In Anwendung dieser Bestimmung kann nicht der gesamte von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand als entschädigungsberechtigt anerkannt werden.

    Als unverhältnismässig erweist sich der für das Aktenstudium sowie das Verfassen der Beschwerde angegebene Aufwand von insgesamt 10 Stunden (Urk. 15 S. 1). Die Vorakten weisen mit 42 Aktenstücken einen eher dünnen Umfang auf, und sind zudem nur zu einem Teil verfahrensrelevant. Für das Verfassen der Beschwerdeschrift, welche rund zehn Seiten umfasst (Urk. 1) sowie das erforderliche Aktenstudium sind insgesamt fünf Stunden als angemessen zu erachten.

    Somit sind anstatt der geltend gemachten 14.7 Stunden insgesamt 9.7 Stunden zu entschädigen, dies nebst den Barauslagen von Fr. 132.30, womit beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von Fr. 2‘430.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen ist. Diese ist der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'430.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig