Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00009


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 14. April 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1962 geborene X.___, welcher gelernter Maurer ist, meldete sich am 21. März 2014 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 8/20, Urk. 8/21, Urk. 8/31; Urk. 8/24, Urk. 8/36, Urk. 8/38, Urk. 8/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/26, Urk. 8/29, Urk. 8/42) verneinte sie mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/46).

1.2    Am 29. Mai 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/57). Die IV-Stelle nahm daraufhin einen Bericht von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Allgemein Innere Medizin, zu den Akten (Urk. 8/63, Urk. 8/64). Am 17. Oktober 2019 auferlegte sie dem Versicherten einen Entzug beziehungsweise Abstinenz von Cannabis (Urk. 8/65) und einen Entzug beziehungsweise Abstinenz von Alkohol, Kokain und Heroin (Urk. 8/66). Gleichentags teilte sie ihm mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 8/67). Am 17. Mai 2020 reichte Dr. Y.___ eine Stellungnahme zu Händen der IV-Stelle ein (Urk. 8/79). In der Folge holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht der Klinik Z.___ ein (Urk. 8/84). Mit Vorbescheid vom 15. September 2020 (Urk. 8/88) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Versicherten ab 1. November 2019 eine ganze Rente auszurichten. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch das Sozialamt, Einwand erheben und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. Dezember 2014 und die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2015 beantragen (Urk. 8/91). Mit Schreiben vom 11. November 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Verfügung vom 10. Dezember 2014 nicht in Wiedererwägung gezogen werde (Urk. 8/94). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2019 eine ganze Rente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2021 durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 8. Dezember 2020 aufzuheben, soweit diese den Anspruch auf eine ganze Rente vor dem 1. November 2019 verweigere und es sei ihm ab 1. September 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Zudem beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2021 (Urk. 9) mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen, angezeigt wurde. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 (Urk. 10) reichte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz seine Honorarnote ein (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), der Beschwerdeführer sei seit dem 21. Januar 2014 vollständig arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf sämtliche Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Das Wartejahr habe am 20. Januar 2015 geendet. Die Anmeldung zum Leistungsbezug sei am 29. Mai 2019 eingegangen. Da der frühestmögliche Rentenbeginn sechs Monate nach Eingang der Anmeldung sei, habe der Beschwerdeführer ab 1. November 2019 Anspruch auf eine ganze Rente.

    Mit Schreiben vom 11. November 2020 (Urk. 8/94), mit welchem die Beschwerdegegnerin festgehalten hatte, dass die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. Dezember 2014 nicht erfüllt seien, hatte die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass sich die Verfügung keineswegs als zweifellos unrichtig erweise, zumal mit BGE 145 V 215 eine Änderung in der bundesgerichtlichen Feststellung hinsichtlich Suchterkrankungen stattgefunden habe. Primäre Abhängigkeitssyndrome hätten unter der 2014 geltenden Rechtsprechung von vornherein keinen IV-rechtlichen Gesundheitsschaden darstellen können, weshalb ihre funktionellen Auswirkungen auch keiner näheren Abklärung bedurft hätten.

1.2    Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe das Begehren um Wiedererwägung materiell geprüft, das heisse, sie sei auf das Wiedererwägungsbegehren eingetreten. Dieses Wiedererwägungsbegehren habe sie dann materiell – nach Auffassung des Beschwerdeführers rechtsfehlerhaft – abgewiesen. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung sei nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Die Beschwerdegegnerin begründe die Abweisung der Wiedererwägung dahingehend, dass erst mit BGE 145 V 215 eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich Suchterkrankung erfolgt sei. Dabei berücksichtige sie nicht, dass seine Sucht eine Folge des Schädelhirntraumas von 1983 sei, das heisse, es sich um eine Sekundärsucht handle. Der Wiedererwägungsgrund liege also nicht in einer Praxisänderung. Zweifelsfrei stelle das Schädelhirntrauma beziehungsweise die Folgen davon eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht dar. Dies werde nunmehr auch seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt, da der Beginn der Wartezeit auf etwa 2014 festgelegt werde. Der Entscheid vom 10. Dezember 2014 beruhe dementsprechend auf einem rechtsfehlerhaft festgestellten Sachverhalt. Es sei einzig der Schluss denkbar, dass die damalige Würdigung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) falsch gewesen sei. Da es um fast sechs Jahre Rentenanspruch gehe, welche der Sozialhilfe zuständen, sei auch die Erheblichkeit der Korrektur des Mangels ausgewiesen. Der Rentenanspruch sei sechs Monate nach der Anmeldung vom 19. März 2014 geschuldet, da aufgrund der langjährigen Beeinträchtigung das Wartejahr im November 2014 schon lange abgelaufen gewesen sei.


2.

2.1

2.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.1.3    Nach langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hatten, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6).

Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).

2.1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.2    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG; prozessuale Revision). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Wiedererwägung).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer hat sich am 29. Mai 2019 (Eingangsdatum) wieder zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (Urk. 8/57). Da der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG), das heisst, vorliegend ab November 2019, hatte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich lediglich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab November 2018 zu prüfen (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). Gestützt auf die aktenkundigen ärztlichen Berichte (vgl. Urk. 8/63, Urk. 8/64/1-4, Urk. 8/79, Urk. 8/84, Urk. 8/86/7-8) steht fest und ist unbestritten (vgl. E. 1.1 und E. 1.2), dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und entsprechend ab 1. November 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

3.2

3.2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bereits ab September 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente hat (E. 1.2). Der Beschwerdeführer hatte sich am 21. März 2014 (Eingangsdatum) erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/5). Die Beschwerdegegnerin wies dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 ab (Urk. 8/46). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    Es steht fest und ist zwischen den Parteien unumstritten, dass kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegt, wurden doch nach Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/46) weder neue Tatsachen entdeckt noch Beweismittel aufgefunden. Zu prüfen ist jedoch, ob die Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/46) in Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu ziehen ist.

3.2.2    Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist – anders als der Entscheid über die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG – in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Der Versicherungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2007 vom 8. Oktober 2008 E. 3). Immerhin hat aber der Versicherungsträger den Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung willkürfrei und unter Beachtung des Gebots der Rechtsgleichheit zu fällen.

    Eine spätere Änderung der Rechtsprechung kann ausnahmsweise Grund für eine Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung bilden, soweit dies wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten erscheint; dabei geht es aber im Vordergrund um die Frage, ob die betreffende Verfügung der neuen Praxis anzupassen ist. Dies ist nur ausnahmsweise der Fall; es geht nämlich um die Frage, ob das Festhalten an der ursprünglichen Entscheidung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbreitung findet, dass ihr Nichtbeachten in einem einzelnen Fall als dessen stossende Privilegierung oder Diskriminierung erscheint (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 69 ff. zu Art. 53 ATSG mit Hinweisen).

3.2.3    Die Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, die Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/46) in Wiedererwägung zu ziehen. Es kann vorliegend offengelassen werden, ob sie mit ihrem Schreiben vom 11. November 2020 (Urk. 8/94) bzw. mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2020 (Urk. 2) das Wiederergungsgesuch abgewiesen hat oder gar nicht darauf eingetreten ist, kann das Gericht doch so oder anders die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichten, die Verfügung vom 10. Dezember 2014 in Wiedererwägung zu ziehen. Hieran ändert auch die mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtsprechung betreffend Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen (vgl. E. 2.1.3) nichts, bildet diese doch keine Grundlage für eine rückwirkende Leistungszusprache (vgl. BGE 135 V 201). Ein willkürliches Verhalten der Beschwerdegegnerin oder eine Missachtung des Gebots der Rechtsgleichheit liegt zudem nicht vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.

3.3    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist, abzuweisen.


4.

4.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

4.2    Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Nachdem im vorliegenden Verfahren einzig strittig war, ob die Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/46) in Wiederwägung zu ziehen ist und die Beschwerdegegnerin nach der klaren und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren nicht zur Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung verpflichtet werden kann, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist daher abzuweisen (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00261 vom 11. Dezember 2020 E. 4).

4.3    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind sie auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler