Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00010
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 11. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1971 in Y.___ geborene X.___ reiste im Jahr 2007 in die Schweiz ein, wo er bei verschiedenen Arbeitgebern vorwiegend als Fassadenisoleur tätig war. Am 26. Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Unfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 14/11, 14/22, 14/30, 14/40, 14/62, 14/66, 14/69, 14/71, 14/73, 14/78) und veranlasste eine allgemeinmedizinisch-internistische sowie eine orthopädisch-chirurgische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 14/98, 14/99). Nach Erlass des Vorbescheides vom 26. Februar 2019 (Urk. 14/125) und Erhalt des dagegen gerichteten Einwandes vom 26. Februar und 3. April 2019 (Urk. 14/126, 14/131) holte sie bei der Z.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 22. Juni 2020 erstattet wurde (Urk. 14/171). Nachdem der Beschwerdeführer hierzu Stellung genommen hatte (Urk. 14/181), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2020 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 14/188).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 wurde ihm Frist zum Nachweis seiner Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 5), welche nach Einreichung der Unterstützungsbestätigung der Gemeinde A.___ vom 13. Januar 2021 (Urk. 6) wieder abgenommen wurde (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2021 angezeigt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zukomme. In dieser Beurteilung sei der benötigte erhöhte Pausenbedarf bereits berücksichtigt. Damit resultiere bei Durchführung eines Einkommensvergleichs ein nicht anspruchsrelevanter IV-Grad von 15 % (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner zahlreichen gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeitsfähig sei. Er beanstandete zudem, dass sich die IV-Stelle über die im Gutachten bereits viel zu hoch attestierte Restarbeitsfähigkeit zusätzlich hinweggesetzt habe (Urk. 1).
3. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 22. Juni 2020 (Urk. 14/171). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, stellten darin die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/171/9 f.):
- Chronische Unterschenkel- und Fussbeschwerden rechts (ICD-10 T93.2/M79.60)
- Status nach konservativ behandelter Unterschenkelfraktur vor Jahren
- Status nach mehrfragmentärer Fraktur des Os cuneiforme mediale sowie undislozierter Fraktur des Os cuneiforme intermedium am 20.08.2014
- radiologisch progrediente ossäre Konsolidation, geringe bis moderate Degeneration der Zehengelenke sowie des TMT I und nicht ossäre Coalitio calcaneonaviculare (CT 08.11.2016, MRI 21.12.2016, Röntgen 08.11.2016 und 03.06.2019)
- Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5)
- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
- ISG-Funktionsstörung rechts
- radiologisch Osteochondrose und ventrale Spondylose Th9 bis LWK1 (Rx 05/2020)
- Status nach möglicher Radikulopathie L4 links (PSR-Abschwächung) mit residueller sensibler Ausfallssymptomatik (ICD-10 M50.1)
- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)
- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur
- radiologisch mässige multisegmentale degenerative Veränderungen (Rx 11/18)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- funktionelles sensibles Hemisyndrom links (ICD-10 R20.1)
- ausgedehntes Schmerzsyndrom, ausgehend vom rechten Fuss betreffend beide Beine und den Rücken unklarer Ursache (ICD-10 R52.2)
- Hypertensive und koronare Herzkrankheit (ICD-10 I11/I25.19)
- Vorhofflimmern
- Status nach PTCA und Stentimplantationen am 22.03.2017 bei koronarer Zweiasterkrankung
- mittelschwer eingeschränkte LVEF bei TEE am 20.02.2020
- kardiovaskuläre Risikofaktoren
- metabolisches Syndrom
- Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende gestellt:
- Depressive Episode, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F32.4)
- Arthritis urica (ICD-10 M10.09)
- Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9)
Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, dass sich bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule die Beweglichkeit thorakolumbal weitgehend frei gezeigt habe. Am rechten Fuss habe sich mehr als auf der Gegenseite eine Hohlfusskonfiguration mit ausgeprägter, anatomisch klar zuordenbarer Druckdolenz und guter Beweglichkeit am Sprunggelenk und Vorfuss gefunden. Radiologisch hätten sich die Frakturen am rechten Rückfuss konsolidiert gezeigt. An den Zehengelenken beständen mässige Degenerationszeichen. Der radiologische Befund an der LWS sei altersentsprechend ohne klar abgrenzbare Neurokompression. Zusammenfassend beständen aus orthopädischer Sicht Hinweise für eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente. Orthopädischerseits bestände keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und andere körperlich mittelschwere und schwerbelastende sowie überwiegend stehend und gehend zu verrichtende Tätigkeiten. Für körperlich leichte, überwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das längere Gehen und Stehen sollte ebenso wie das wiederholte Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund sowie das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vermieden werden.
Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine myostatische Insuffizienz mit entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe eine in sämtlichen Ebenen deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der LWS demonstriert, die sich bei unbewussten Bewegungen nicht gezeigt habe. Die HWS-Beweglichkeit sei ebenfalls in sämtlichen Ebenen massiv eingeschränkt gewesen, was sich bei unbewussten Bewegungen ebenfalls nicht habe feststellen lassen. Es fänden sich Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur. Unter Therapie mit Allopurinol seien beim Beschwerdeführer keine weiteren Gichtanfälle erfolgt, nachdem es im Herbst 2017 erstmalig zu einem Gichtanfall im Bereich der linken Grosszehe gekommen sei. Weder klinisch, labortechnisch noch radiologisch hätten Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen gefunden werden können. Die Gelenke seien bei der Untersuchung reizlos und frei beweglich gewesen und es hätten sich keine Synovitiden oder Tenosynovitiden gefunden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fassadenisoleur. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige Arbeiten über Kopf und ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Es habe eine PSR-Abschwächung auf der linken Seite bestanden und der Beschwerdeführer habe eine das gesamte linke Bein zirkulär betreffende Hypästhesie und –algesie ohne Differenz bei vergleichender Prüfung angegeben. Die Befunde seien mit dem Status nach möglicher Radikulopathie L4 links vereinbar. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein neurologischer Sicht nicht eingeschränkt.
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung seien die Diagnosekriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt gewesen. Weitere psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nicht gestellt werden können. Zum Untersuchungszeitpunkt habe klinisch-phänomenologisch kein depressives Syndrom von relevanter Schwere festgestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Für angepasste klar strukturierte Arbeiten in einem ruhigen Arbeitsumfeld bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %.
Bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe der Verdacht auf ein persistierendes Vorhofflimmern mit unregelmässigem Puls bestanden. Eine am 20. Februar 2020 durchgeführte TEE habe eine mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre Funktion gezeigt. Aufgrund der hypertensiven und koronaren Herzkrankheit bestehe aus allgemeininternistischer Sicht keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwer- und schwerbelastende Tätigkeiten inklusive der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fassadenisoleur. Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (Urk. 14/171/10 f.).
Zusammenfassend kamen die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit seit dem Unfallereignis vom 20. August 2014 nicht mehr gegeben sei. Demgegenüber bestehe in angepassten Tätigkeiten (Anforderungsprofil siehe vorgehende orthopädische Beurteilung) eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, wobei die Leistungseinschränkung von 20 % seit März 2017 anzunehmen sei. Vorangehend könne keine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit zugeordnet werden (Urk. 14/171/11-12).
4.
4.1 Das Gutachten des Z.___ vom 22. Juni 2020 (Urk. 14/171) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, beantwortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist.
4.2 Insofern der Beschwerdeführer anführt, dass der orthopädische und der rheumatologische Gutachter jeweils nur einen Teilbereich der Beschwerden beurteilt hätten, was insbesondere in Bezug auf die Rückenbeschwerden keinen Sinn ergebe und zu einer unvollständigen Einschätzung geführt habe (Urk. 1 S. 7), kann ihm nicht gefolgt werden. Im Gegenteil resultiert vorliegend durch die Untersuchung aus orthopädischer und aus rheumatologischer Sicht eine besonders umfassende Beurteilung der bestehenden Problematik, sind (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates doch Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1; 9C_203/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1). Die einzelnen Fachrichtungen im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung ermöglichen nachgerade die Beleuchtung einer Symptomatik aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Mittels der erfolgten interdisziplinären Gesamtbeurteilung im Sinne einer Konsensbeurteilung wird sodann sichergestellt, dass die Ergebnisse aus den anderen Fachbereichen von jedem Teilgutachter zur Kenntnis genommen und gesamthaft berücksichtigt werden (vgl. Urk. 14/171/13), was sich namentlich aus dem rheumatologischen Teilgutachten durch verschiedene Verweise auf das orthopädische aber auch andere Teilgutachten ergibt (vgl. beispielsweise Urk. 14/171/57). Ausserdem zeigt sich anhand der Untersuchungsbefunde, dass der rheumatologische Teilgutachter die Wirbelsäule entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) offensichtlich vollständig, unter Einbezug der Lendenwirbelsäule, untersucht hat (Urk. 14/171/53 f.). Des Weiteren wurde im Widerspruch zur Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) auch das MRI der Universitätsklinik G.___ vom 18. August 2015 (Urk. 14/40/24) ausführlich diskutiert und berücksichtigt (Urk. 14/171/47 ff., 14/171/65 ff.) und vom Orthopäden gar in die Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen (Urk. 14/171/46). Da zudem lediglich aus einer somatischen Fachrichtung (allgemeininternistisch) eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten vorliegt, erübrigen sich Erwägungen bezüglich allfällig additivem oder ergänzendem Effekt (vgl. Urk. 14/171/12).
Soweit der Beschwerdeführer sodann Widersprüche innerhalb des Gutachtens zu erkennen glaubt, da lediglich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert und dennoch eine 8-stündige Tätigkeit für zumutbar erachtet werde (Urk. 1 S. 6), vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Der Allgemeinmediziner legte diesbezüglich verständlich und nachvollziehbar dar, dass die Arbeitstätigkeit ganztags, also bei voller Stundenpräsenz, bei um 20 % verminderter Leistungsfähigkeit aufgrund der Herzerkrankung mit persistierendem Vorhofflimmern und mittelschwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion ausgeübt werden könne (Urk. 14/171/30), weshalb sich weitere Erklärungen hierzu erübrigen.
4.3 Auch die vom Beschwerdeführer nach Erstattung des Gutachtens zu den Akten gelegten medizinischen Unterlagen vermögen das Z.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sie keine neuen Erkenntnisse gegenüber letzterem aufweisen. Der Arztbericht des Universitätsspitals H.___ vom 25. Mai 2020 (Urk. 14/172) weist nach elektrischer Kardioversion eine normale Funktion des linken Ventrikels aus mit einer LVEF von 66 %. Damit lässt sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Begutachtungszeitpunkt belegen (vgl. Urk. 14/185/9). Dasselbe gilt für den Bericht der Uniklinik G.___ vom 8. Oktober 2020 (Urk. 14/183), welcher einen weitgehend unveränderten Zustand im Vergleich zum Bericht vom 16. Oktober 2019 (Urk. 14/154/4 ff.) festhält; letzterer hat dem Z.___ im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bereits vorgelegen und wurde entsprechend gewürdigt. Die einzig neu hinzugekommene Verdachtsdiagnose einer Peronealsehnentendinopathie rechts hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Restarbeitsfähigkeit und verringert diese nicht zusätzlich (vgl. Urk. 14/185/11).
In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften im Übrigen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12 ff.) fehlt es nach dem oben Gesagten aber an solch unberücksichtigt gebliebenen Aspekten, welche zu weiteren Abklärungen Anlass gäben.
4.4 Alsdann der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass die Ergebnisse aus der Begutachtung nicht einmal Eingang in die Verfügung der IV-Stelle gefunden hätten, insbesondere was das Belastungsprofil und die attestierte Restarbeitsfähigkeit anbelange (Urk. 1 S. 4 und 6), erscheint dies nicht stichhaltig. Sowohl im Gutachten vom 22. Juni 2020 (Urk. 14/171/12) als auch in der RAD-Stellungnahme vom 17. Juli 2020 (Urk. 14/185/8 f.) wurde übereinstimmend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, überwiegend sitzend zu verrichtende, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar ist. Längeres Gehen und Stehen und das wiederholte Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund sowie das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollten vermieden werden. Ebenfalls sollten regelmässige Arbeiten über Kopf und die Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen vermieden werden. Damit wurde das ursprünglich vom RAD festgelegte Belastungsprofil, mit welchem noch ein gelegentliches Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah als möglich erachtet wurde (Urk. 14/99/8, 14/121/7 f.), nach dem erhobenen Einwand und der anschliessenden Begutachtung angepasst. Dies ergibt sich auch aus dem Aufbau der Verfügung, in welcher in einem ersten Teil die Erwägungen aus dem Vorbescheid übernommen wurden und anschliessend in einem zweiten Teil zum Einwand und der Begutachtung Stellung bezogen wurde. Entsprechend wurde auch festgehalten, dass die weiterführenden Abklärungen – sprich die Einholung des polydisziplinären Gutachtens – ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (nur) zu 80 % arbeitsfähig sei. Dass sich damit dennoch keine Änderung des Invaliditätsgrades gegenüber der Berechnung im Vorbescheid ergab, liegt zum einen darin, dass die Anpassung des Zumutbarkeitsprofils nicht zu einem anderen Tabellenlohn für das Invalideneinkommen führte (vgl. E. 6.4). Zum anderen wurde in der Verfügung begründet, dass sich ein – im Vorbescheid noch berücksichtigter –leidensbedingter Abzug nicht rechtfertige, da der erhöhte Pausenbedarf bereits in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einberechnet worden sei (vgl. E. 6.5). Damit wurde der leidensbedingte Abzug rein rechnerisch durch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in gleicher Höhe (20 %) ersetzt, womit sich am Ergebnis des Einkommensvergleichs selbstredend nichts änderte. Insofern kann der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden. Jedenfalls war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung ohne Weiteres möglich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sein Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2020 vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa).
4.5 Die von den Gutachtern aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in leidensangepasster Tätigkeit erscheint vor diesem Hintergrund schlüssig. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Zu prüfen bleibt, ob auf die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht – insbesondere auch hinsichtlich der Schmerzsymptomatik – ebenfalls abzustellen ist.
5.
5.1 Wie dargelegt (E. 1.2.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen.
5.2
5.2.1 Was den Komplex «Gesundheitsschaden» betrifft, ist bezüglich des Indikators «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» festzuhalten, dass die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss der psychiatrischen Gutachterin nur leichtgradig ausgeprägt ist, wobei die beklagte Schmerzintensität und Schmerzdauer nicht nachvollzogen werden konnte (vgl. auch Urk. 14/171/35). Sodann konnte zum Untersuchungszeitpunkt klinisch-phänomenologisch kein depressives Syndrom von relevanter Schwere und auch keine andere psychiatrische Störung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war allseits orientiert und bewusstseinsklar. Die Konzentration konnte für die Dauer des einstündigen Gesprächs problemlos aufrechterhalten werden. Ebenfalls ergaben sich keine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Übersetzung. Der Beschwerdeführer konnte problemlos seine Aufmerksamkeit zwischen Dolmetscherin und Referentin teilen. Es gaben sich keine Hinweise für Störungen der Auffassung, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses. Formalgedanklich war der Beschwerdeführer klar und kohärent, nicht verlangsamt, weder umständlich noch eingeengt. Es fanden sich keine Störungen der Kognition. Weder Antriebsstörungen noch sozialer Rückzug wurden beklagt. Es fanden sich keine Hinweise für psychotisches Erleben wie Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Ängste bestanden lediglich in Form von klaustrophobischen Ängsten; Zwangsgedanken oder –handlungen waren keine explorierbar. Affektiv war der Beschwerdeführer weitgehend euthym. Die Schwingungsfähigkeit war durchgängig adäquat gegeben. Der Rapport war herstellbar. Psychomotorisch war der Beschwerdeführer ruhig (Urk. 14/171/36 f.).
Mit Blick auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet und nie psychiatrische Medikamente eingenommen hat (Urk. 14/171/35). Zumindest war das vom Kardiologen verschriebene Antidepressivum nicht in der Serumspiegelmessung nachweisbar (vgl. Urk. 14/171/29 und 73). Dasselbe gilt für das Medikament Ibuprofen 800 mg, welches der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben angeblich zweimal täglich einnimmt (Urk. 14/171/29 und 73). Auch hat der Beschwerdeführer nie spezifische Entspannungsmethoden für einen besseren Umgang mit seinen Schmerzen erlernt (Urk. 14/171/35). Sodann sind bislang keine Eingliederungsbemühungen erfolgt (vgl. Urk. 14/171/51).
Hinsichtlich des Indikators «Komorbidität» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an somatischen Symptomen leidet, welchen die psychiatrische Gutachterin allerdings keinen massgeblichen Einfluss im Sinne einer Komorbidität zumass. Sodann hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar an einer depressiven Episode gelitten. Diese war zum Zeitpunkt der Begutachtung aber weitgehend remittiert (Urk. 14/171/36 f.).
5.2.2 Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, ist festzuhalten, dass keine spezifische Persönlichkeitsproblematik vorliegt und der Beschwerdeführer eine gute Kindheit schilderte (Urk. 14/171/34 und 37). Insgesamt fehlt es an Anhaltspunkten, welche für eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur sprechen.
5.2.3 Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben sozial gut eingebunden ist. Er pflegt sehr guten Kontakt zu seiner Primärfamilie und der Familie seiner Trauzeugin. Zudem hat er viele Bekannte und Kollegen (Urk. 14/171/34 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nunmehr bestreitet, Kontakte innerhalb der Primärfamilie zu pflegen (Urk. 1 S. 13), so sind doch zumindest enge und gute Beziehungen ausserhalb der Familie ausgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über einen strukturierten Tagesablauf: Um 7 Uhr erledigt er jeweils die Morgenhygiene, duscht und rasiert sich. Danach nimmt er seine Medikamente ein und trinkt Kaffee und Tee. Um 9 Uhr kommt sodann die Tochter seiner Gotte mit ihren drei Kindern vorbei, erledigt den Haushalt und leistet ihm Gesellschaft. Die Kinder sind für ihn eine gute Ablenkung. Nachmittags wird der Beschwerdeführer vom Schwiegersohn seiner Gotte abgeholt und die beiden fahren zusammen in dessen Schrebergarten. Manchmal wird dort auch das Abendessen eingenommen. Abends ist der Beschwerdeführer zuhause und schaut sich Filme an, bis er um 23 Uhr zu Bett geht. Einkäufe werden von der Familie seiner Gotte getätigt. Ebenso werden administrative Aufgaben von seiner Gotte erledigt; dies war allerdings schon vor dem Unfall so. Manchmal geht der Beschwerdeführer ausserdem spazieren und trifft Kollegen (Urk. 14/171/33 ff.).
5.2.4 Bezüglich der beweisrechtlich relevanten Kategorie «Konsistenz» ist auf die von den Gutachtern gemachte Feststellung hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer nicht arbeitet und keine Tätigkeiten im Haushalt erledigt, ansonsten aber sozial aktiv ist, Kontakte pflegt und spazieren geht (Urk. 14/171/37).
Ein Leidensdruck ist zudem nur bedingt ausgewiesen. So nimmt der Beschwerdeführer keine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahr und nimmt keine psychiatrische Medikation ein. Zumindest konnte das vom Kardiologen verschriebene Antidepressivum (Citalopram) laborchemisch nicht nachgewiesen werden. Ebenso wenig wurde bislang eine schmerzmodulierende Medikation eingesetzt. Zudem war während des psychiatrischen Untersuchungsgesprächs, welches bereits das vierte des Tages darstellte, keine Schmerzempfindung erkennbar. Der Beschwerdeführer sass in unveränderter Position entspannt auf dem Stuhl und stand im Anschluss an die Untersuchung rasch und ohne erkennbare Schwierigkeiten auf (Urk. 14/171/35 ff.).
5.2.5 Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers durch seine Beschwerden nur leicht beeinträchtigt sind und weder Behandlungsresistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorliegen. Im sozialen Kontext verfügt der Beschwerdeführer zudem über gute mobilisierende Ressourcen. Massgebend für die Beurteilung sind schliesslich auch die vorstehend aufgeführten sowie die aus den somatischen Untersuchungen sich ergebenden (vgl. E. 3) Inkonsistenzen. Gesamthaft sprechen die objektiv erhebbaren psychopathologischen Befunde und die täglichen Aktivitäten, die dem Beschwerdeführer möglich sind, gegen eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von über 10 % aus psychiatrischer Sicht, weshalb der gutachterlichen Einschätzung (E. 3) zu folgen ist.
An diesem Ergebnis vermögen sodann weder der Bericht der Betreuerin der Spitex I.___ (Urk. 14/182/1 ff.), welche keine (Fach-)Ärztin ist, noch der Bericht von Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Oktober 2020 (Urk. 14/182/16 ff.) etwas zu ändern. Insbesondere erschöpft sich letzterer weitgehend in einer unkritischen Aufzählung der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden. Die von der Ärztin erhobenen Befunde sind in dieser leichten Ausprägung jedenfalls keineswegs mit der gestellten Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode vereinbar. Und schliesslich setzt sich die behandelnde Psychiaterin auch nicht mit der im Z.___-Gutachten vorgenommenen Einschätzung und insbesondere den dort aufgeführten Inkonsistenzen auseinander (vgl. Urk. 14/185/11). Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen der psychiatrischen Gutachterin hinsichtlich strukturierten Beweisverfahrens bemängelt, ist er daran zu erinnern, dass hierfür in erster Linie Aspekte aus psychiatrischer Sicht zu berücksichtigen sind (E. 1.2).
Zusammenfassend ergibt sich mithin kein Anhalt, die im Rahmen des interdisziplinären Konsenses gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit in Frage zu stellen.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt damit, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).
6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).
Vorliegend stellte die IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers K.___ GmbH vom 1. Juli 2015 (Urk. 14/27) ab und berechnete einen Jahresverdienst von Fr. 62'899.20 (Fr. 28.80 x 42 x 52 [Urk. 14/120]). Darauf kann abgestellt werden.
6.4 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).
Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers ist mit der IV-Stelle auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2015 und der Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2015 Fr. 66'652.50 (Fr. 5'312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 [Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, Ziff. 05-96, Total]) für ein vollschichtiges Pensum. Für das zumutbare Pensum von 80 % resultiert damit ein Einkommen von Fr. 53'322.--.
6.5 Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermitteltes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).
Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten (und mittelschweren) Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).
Zu beachten ist weiter, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Insofern kann auch der erhöhte Pausenbedarf, welcher aus kardiologischer Sicht zu einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, nicht zusätzlich beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt werden. Zutreffenderweise hat denn auch die IV-Stelle in der Verfügung vom 26. November 2020 – nach Vorliegen des Z.___-Gutachtens – keinen zusätzlichen Abzug gewährt, ist doch mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % den entsprechenden Einschränkungen und notwendigen Pausen bereits Rechnung getragen.
Sodann führt ein allfällig fortgeschrittenes Alter nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 (resp. Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2016) sogar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).
Schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Ausbildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).
Folglich besteht vorliegend kein Anlass, einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen.
6.6 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 62’899.--; Invalideneinkommen Fr. 53’322.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 9’577.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 15 % entspricht.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 26. November 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Stéphanie Baur als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 6); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Stéphanie Baur zu gewähren.
8.2 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, hat davon abgesehen, eine Kostennote einzureichen, weshalb ihre Entschädigung vom Gericht festzulegen (vgl. Urk. 15) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
8.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 11. Januar 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Stéphanie Baur eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling