Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00011
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 15. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Käslin
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1982 geborene X.___ erlernte nach der obligatorischen Schulzeit keinen Beruf und war zuletzt als selbständiger Maler erwerbstätig (vgl. Urk. 10/110 S. 9). Am 8. März 2013 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/5). Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maler verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. August 2013 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/37). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. September 2013 (Urk. 10/38) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00784 vom 12. Dezember 2013 ab (Urk. 10/51).
1.2 Auf die nächste Anmeldung im September 2013 (Urk. 10/43) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 10/71) mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse seit der anspruchsverneinenden Verfügung (30. August 2013) nicht ein.
1.3 Unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 10/76) meldete sich der Versicherte am 15. März 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/77). Mit Vorbescheid vom 26. April 2016 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/83). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 20. Mai 2016 (Urk. 10/84) sowie ergänzend am 26. Juli 2016 (Urk. 10/92) und 13. Oktober 2016 (Urk. 10/98) und unter Beilage aktueller Arztberichte (Urk. 10/91, Urk. 10/97) Einwand. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Begutachtung durch Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. Z.___, Rheumatologie FMH, über welche am 13. Februar 2017 berichtet wurde (Urk. 10/109-110). Am 8. August 2017 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in dem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 10/118). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 29. August 2017 (Urk. 10/120) erneut Einwand und legte den Arztbericht von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 22. August 2017 (Urk. 10/119) ins Recht. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/134).
1.4 Am 1. Juli 2019 stellte der Versicherte erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 10/139). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass er zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktuelle Beweismittel beibringen müsse (Urk. 10/140), liess der Versicherte den Arztbericht von Dr. med. B.___, Oberärztin C.___, sowie eine Stellungnahme seines Hausarztes zu den Akten reichen (Urk. 10/141). Hierauf nahm die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und holte einen aktuellen Bericht von Dr. B.___ (Urk. 10/145) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/144) ein. In der Folge veranlasste sie eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/146), gestützt worauf sie mit Vorbescheid vom 22. April 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 10/147). Den hiergegen erhobenen Einwand vom 30. April 2020 (Urk. 10/149) sowie ergänzend vom 9. Juli 2020 (Urk. 10/155) und 14. September 2020 (Urk. 10/162) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2020 ab und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/166 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes des C.___ vom 8. Januar 2021 (Urk. 3) mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen (Rente und Eingliederungsmassnahmen) zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen oder die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die prozessuale Bedürftigkeit substantiiere er mit einer Bestätigung zum Bezug von Leistungen der Sozialhilfe der Stadt D.___ (Urk. 6).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 30. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt sowie die unentgeltliche Prozessführung bewilligt sowie Rechtsanwältin Anna Härry, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 1. April 2021 wurde dem Gericht ein Rechtsvertreterwechsel und die Übertragung des Mandats auf Rechtsanwältin Jeannine Käslin gemeldet (Urk. 12). Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Jeannine Käslin, Zug, neu als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und Rechtsanwältin Anna Härry, Zug, entlassen (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2020 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine gesundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die rezidivierende depressive Störung seien bereits im Jahr 2017 gutachterlich gewürdigt worden und würden keinen neuen psychiatrischen Sachverhalt darstellen. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler zu 80 % arbeitsfähig und bei der Stellensuche nicht eingeschränkt.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Januar 2021 (Urk. 1) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Aufgrund der Chronifizierung, welche seitens Gutachter zum massgebenden Vergleichszeitpunkt noch verneint worden war, und der gestützt darauf neu gestellten Diagnosen sei eine massgebliche Änderung rechtsgenüglich ausgewiesen (Ziff. 23). Es würden mit den vorliegenden fachärztlichen Berichten zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Einschätzung bestehen, sodass darauf nicht abgestellt werden könne. Die behandlerseits gestellten Diagnosen seien im Rahmen einer verwaltungsexternen Begutachtung zu würdigen und die Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit abzuklären (Ziff. 27).
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die rentenverneinende Verfügung vom 26. Oktober 2017 (Urk. 10/134), welcher in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten der Dres. Y.___ und Z.___ vom 13. Februar 2017 (Urk. 10/109-110) zugrunde lag.
3.2 Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 10/109) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer oft an extrem starken Schmerzen leide und deshalb in seinem Verhalten verändert zu sein glaube. Dr. Y.___ konstatierte, während der Untersuchung sei der Beschwerdeführer auf die Schmerzen fixiert gewesen und habe hypochondrische Befürchtungen geäussert. Es sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhanden. Gemäss der ICD-10 komme es bei den chronischen Schmerzstörungen in der Regel auch zu Ängsten und Verstimmungen, welche in den psychosomatischen Störungen enthalten seien. Im Laufe der Jahre scheine die Depressivität eine gewisse negative Eigendynamik angenommen zu haben. Die Beschwerden des Beschwerdeführers würden seit Frühjahr 2016 für eine leichtgradige depressive Episode sprechen. Ein bedeutender Teil der vom Beschwerdeführer angegebenen Psychopathologie wirke jedoch aufgesetzt und teilweise inszeniert (S. 9). So sei es eigenartig, dass der Beschwerdeführer Personen auf dem Fenstersims gesehen habe, emotional jedoch ruhig geblieben sei (S. 7, S. 9), oder seinen Sohn auf dem Korridor habe rufen hören (S. 6). Auch habe er sich zu Beginn der Untersuchung sehr langsam und unsicher bewegt, habe aber auf dem Weg ins Labor mit einem zügigen Gang beobachtet werden können (S. 6). Bereits im Rahmen einer Abklärung im Universitätsspital E.___ am 11. Juni 2013 (vgl. Urk. 10/19) sei der Beschwerdeführer durch eine erhebliche Selbstlimitierung aufgefallen und habe eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt. Dr. Y.___ hielt fest, beim Beschwerdeführer würden erhebliche aggravierende, demonstrative und selbstlimitierende Tendenzen vorliegen (S. 9). Ausserdem würden bedeutende ungünstige krankheitsfremde Faktoren vorliegen, wie eine lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, Flucht in die Krankheit, regressives Verhalten innerhalb der Familie, fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sowie die tiefe Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers (S. 10). Eine schizophrene Psychose könne ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer einen Grossteil der bei dieser Störung von der ICD-10 vorausgesetzten Symptome nicht erfülle: kein Gedankenentzug, kein Beeinflussungswahn, keine dialogischen Stimmen, kein bizarrer Wahn (S. 9). Die Prüfung der Standardindikatoren zeige, dass sowohl die anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch die leichtgradige depressive Episode keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die diversen Lebensbereiche zeigen würden (S. 15). Der Gutachter hielt denn auch keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest und konstatierte, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), Arbeitsuntätigkeit (ICD-10: Z56) und die leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0) hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8).
3.3 Gegenüber Dr. Z.___ habe der Beschwerdeführer im Rahmen der rheumatologischen Abklärung (Urk. 10/110) über Schmerzen in der linken Schulter sowie Nacken- und Kopfschmerzen links berichtet. Die Schmerzen seien diffus in der linken Schulter und dem linken Brustkorb, wobei der Hauptschmerz im linken Brustkorb liege. Weiter habe der Beschwerdeführer über plötzlichen Kraftverlust sowie ein Kribbeln und Müdigkeit der linken Hand und Finger berichtet (S. 10f.). Dr. Z.___ hielt fest, klinisch und bildgebend lasse sich eine sichere Pathologie der linken Schulter (des Glenohumeral-Gelenks) nicht erkennen. Die eingeschränkte Schulterabduktion links basiere auf muskulärer Gegenspannung und die Gelenksbeweglichkeit sei weitgehend identisch wie auf der gesunden Seite, wofür auch die praktisch seitengleichen Oberarmumfänge sowie die seitengleichen Rotationsbewegungen sprechen würden. Die Halswirbelsäule sei altersentsprechend normal bis auf die extreme Weichteilschmerzhaftigkeit auf der linken Seite. Der thorakale Rücken des Beschwerdeführers zeige keine abnormen, objektiven Befunde, doch habe eine linksbetonte massivste Weichteilschmerzhaftigkeit, wie man sie bei voll ausgebildeten Fibromyalgien finde, bestanden. Das weitgehende Fehlen der linksseitigen Brustmuskulatur sei angeboren und habe den Beschwerdeführer bis vor 5 Jahren offensichtlich nicht gestört. Insgesamt würden dem Schmerzbild überwiegend extrasomatische Ursachen zugrunde liegen, wobei die Ausdehnung auf die HWS- und BWS-Region unzweifelhaft für aggravatorische Tendenzen spreche. Immerhin lasse sich eine organische Komponente der Schmerzen nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen. So spreche die Provokation von Schmerzen durch forcierte Atmung, wie sie der Beschwerdeführer schildere, für eine gewisse organische Teilursache. Die Prognose aus rein organischer Sicht sei jedoch günstig. Nach dem bisherigen Verlauf zu urteilen, könne mit einer beruflichen Reintegration jedoch nicht mehr gerechnet werden. Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maler, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine organische Teilursache zufolge des Poland-Syndroms für die Schmerzen mitverantwortlich sei. Eine körperlich leichte Arbeit ohne häufiges Arbeiten über Schulterhöhe sei ihm hingegen zu 100 % zumutbar (S. 18f.).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2019 liegen einzig die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte, inklusive ergänzender Stellungnahme der behandelnden Ärztin (Urk. 10/141, Urk. 10/145) sowie die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie, (Urk. 10/146, Urk. 10/165) vor.
4.2 Dr. B.___ führte in ihrem Bericht vom 15. Juli 2019 (Urk. 10/141) aus, seit mehreren Jahren zeige sich beim Beschwerdeführer eine anhaltende Veränderung der Wahrnehmung seiner selbst, der Umwelt und seines Denkens. Er zeige in seiner Persönlichkeitsveränderung ein sehr unflexibles und unangepasstes Verhalten und sei extrem abhängig von anderen Leuten. So sei er nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln, sondern sei auf die Hilfe seiner Frau und seiner Eltern angewiesen. Er ziehe sich extrem sozial zurück, verlasse praktisch kaum seine Wohnung ausser für Arzttermine und sei schon durch die Anwesenheit seiner Kinder oft gereizt und überfordert. Er sei sehr passiv, verfüge über keinerlei Interesse und vernachlässige jegliche Freizeitbeschäftigungen. Der Beschwerdeführer sei der festen Überzeugung, schwer krank zu sein, allenfalls auch eine Schizophrenie zu haben (was von allen bisherig ihn beurteilenden Psychiatern ausgeschlossen worden sei) und habe ein extrem forderndes und anspruchsvolles Verhalten an die Therapie, in der er dann infolge Überforderung doch nicht mitarbeiten könne. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei auch von einer extrem depressiven, dysphorischen und labilen Stimmung gekennzeichnet. Immer wieder habe er emotionale Ausbrüche, werde ärgerlich und laut, wenn er sich nicht verstanden fühle. Insgesamt sei er in seiner alltäglichen Funktion massiv eingeschränkt. Er könne sich zu Hause kaum seinen Kindern widmen, sei auch in der Haushaltsführung extrem eingeschränkt und könne nur äusserst einfache Arbeiten punktuell verrichten. Da all diese Faktoren vor Beginn seines Einbruchs aufgrund der zunehmenden Schmerzen durch das Poland-Syndrom nicht vorgelegen hätten, sei eindeutig von einer schweren Persönlichkeitsveränderung auszugehen.
Dr. B.___ diagnostizierte eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.80), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10: F33.2) sowie ein Poland-Syndrom links. Aufgrund des bisher schon jahrelangen Verlaufs mit intensiven Therapiebemühungen und absolut fehlendem Erfolg sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch längerfristig keine weiteren Fortschritte erzielen werde. In diesem Zustand sei er zu 100 % arbeitsunfähig, wobei dieser Zustand rückblickend mindestens seit Beginn der Behandlungsübernahme im September 2017 vorliege.
4.3 Im Arztbericht vom 20. November 2019 (Urk. 10/145) konstatierte Dr. B.___, seit dem letzten Bericht im Juli 2019 sei der Beschwerdeführer weiterhin circa monatlich in die Therapie gekommen, wobei sich das Beschwerdebild nicht verändert habe. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor depressiv, gereizt, formal gedanklich verlangsamt und auf seine Beschwerden eingeengt. Er sei in seinem Alltag rundum abhängig von seiner Familie und seine Aktivitäten seinen massiv eingeschränkt. Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar und der Beschwerdeführer sei zu labil, zu gereizt und zu angespannt, so dass ihm auch keine andere Tätigkeit zumutbar sei.
4.4 RAD-Arzt Dr. F.___ führte im Rahmen seiner aktenbasierten Einschätzung vom 16. April 2020 aus (Urk. 10/146 S. 6; Urk. 10/165), das von Dr. B.___ beschriebene klinische Bild habe schon im Jahr 2013 vorgelegen und sei im Jahr 2017 vom psychiatrischen Gutachter, der keine andauernde Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe, gewürdigt worden. Ferner widerspreche sich Dr. B.___, indem sie gleichzeitig die Persönlichkeitsänderung und eine schwere depressive Störung diagnostizierte, welche ein Ausschlusskriterium der ersten Diagnose wäre. Schliesslich sei in Anbetracht der Aktenlage und Beurteilungen (insbesondere seitens der Gutachter) eine Aggravation/Simulation wahrscheinlicher als eine neu diagnostizierte andauernde Persönlichkeitsänderung. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode, (ICD-10: F33.2) seien als Diagnosen bereits im Jahr 2017 gutachterlich gewürdigt worden und würden keinen neuen psychiatrischen Sachverhalt darstellen. Insgesamt liege keine wesentliche Veränderung vor.
4.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht von Dr. med. G.___, Oberarzt des C.___, vom 8. Januar 2021 (Urk. 3) zu den Akten. Darin wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) als Hauptdiagnose festgehalten und ausserdem eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie das Poland-Syndrom links und Restless-Legs-Syndrom (ICD-10: G25.81) als Nebendiagnosen genannt. Psychopathologisch würden sehr ausgeprägte pathologische und unreife Abwehrmechanismen und entsprechend ein sehr tiefes intrapsychisches und interaktionelles Funktionsniveau mit spärlichen reifen Anteilen im Vordergrund stehen. Die theatralisch anmutenden Äusserungen von halluzinatorischem Erleben schienen nicht gespielt, sondern vielmehr Ausdruck seiner sehr beschränkten Bewältigungsressourcen bzw. ein Mangel an Ressourcen für eine reifere Situationsbewältigung zu sein. Die Leistungsfähigkeit in diesem Zustand sei äusserst niedrig, wobei es bemerkenswert sei, dass der Beschwerdeführer noch Auto fahren könne. Bis auf weiteres sei keine Tätigkeit im sekundären, geschweige denn im primären Arbeitssektor denkbar.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2019 (Eingangsdatum; Urk. 10/139) eingetreten und hat damit eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 26. Oktober 2017 (Urk. 10/134) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss gelangt, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 16. April 2020 (Urk. 10/146).
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Poland-Syndroms keine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit dargetan ist. Die Schmerzen im linken Brustkorb und der linken Schulter wurden anlässlich der rheumatologischen Begutachtung durch Dr. Z.___ beurteilt (vgl. E. 3.3) und flossen in die interdisziplinäre Einschätzung der verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein (Urk. 10/110/28). Dass sich hieran seither etwas geändert hätte, macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Angesichts dieser klaren Aktenlage durfte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich, ohne weitere Abklärungen zu veranlassen, von einer unveränderten gesundheitlichen Situation ausgehen. Fraglich ist eine Verschlechterung bezüglich der psychischen Erkrankung, worauf sich der Beschwerdeführer denn auch ausschliesslich beruft.
5.3 Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer aktuell in erster Linie aufgrund der andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom nicht arbeitsfähig, wobei sie diesbezüglich unter anderem auf dessen sehr unflexibles und unangepasstes Verhalten und in diesem Zusammenhang auf eine extreme Abhängigkeit von anderen Leuten hinwies (E. 4.2). Hierzu wurde bereits im Bericht des C.___ vom 26. Februar 2016 festgehalten, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau rasiert und geduscht werde, und empfohlen, dass dieser wieder mehr Aktivitäten des täglichen Lebens übernehmen solle, um eine weitere «Invalidisierung» zu vermeiden (vgl. Urk. 10/76/4). Auch Dr. med. H.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Beschwerdeführer seit Juli 2013 in Behandlung war, konstatierte in seinem Arztbericht vom 22. Juni 2016, dass der Beschwerdeführer starke Signale der Hilflosigkeit präsentiere (vgl. Urk. 10/91/6), und auch der psychiatrische Gutachter äusserte den Verdacht auf ein regressives Verhalten seitens des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/109 S. 6). Soweit Dr. B.___ in ihrem Bericht festhielt, dass sich der Beschwerdeführer extrem sozial zurückziehe und sehr passiv sei (E. 4.2), ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Interessenrückgang als auch der soziale Rückzug bereits seitens Dr. H.___ vermerkt wurde (vgl. Urk. 10/91/6) und auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer vor allem Kontakte innerhalb der Familie unterhalte (vgl. Urk. 10/109 S. 11). Ausserdem habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter angegeben, sich für weniger Dinge als vorher zu interessieren (vgl. Urk. 10/109 S. 5). Ebenso wurde die von Dr. B.___ erwähnte Reizbarkeit und vermehrte Aggressivität bereits im Jahr 2016 festgehalten (vgl. Urk. 10/91/6). Schliesslich begründete Dr. B.___ die Diagnose der andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom auch damit, dass der Beschwerdeführer in seinen alltäglichen Funktionen massiv eingeschränkt sei, sich kaum um seine Kinder kümmern könne und auch in der Haushaltsführung stark eingeschränkt sei (vgl. E. 4.2 hiervor). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. H.___ ebenfalls erwähnte, dass der Beschwerdeführer den Haushalt nicht führen könne, keine vollen Pfannen halten oder die Kinder aufnehmen könne. Möglich seien lediglich die Erledigung kleiner Einkäufe und das Fahren eines Autos mit Automatik (vgl. Urk. 10/91/7). Insofern ist RAD-Arzt Dr. F.___ beizupflichten, dass das von Dr. B.___ beschriebene klinische Bild bereits im Rahmen der letztmaligen Prüfung im Jahr 2017 vorlag (E. 4.4 hiervor; Urk. 10/146 S. 6). Dies wurde im Übrigen auch von Dr. B.___ so festgehalten, äusserte sie doch, dass der von ihr beschriebene Zustand rückblickend zumindest seit Beginn der Behandlungsübernahme durch sie im September 2017 vorliege, vermutlich aber auch schon geraume Zeit davor (Urk. 10/141). Mithin ist erstellt, dass die von Dr. B.___ im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens festgehaltenen Beschwerden und Einschränkungen vom psychiatrischen Gutachter berücksichtigt und gewürdigt wurden, lag diesem die Einschätzung von Dr. H.___ doch vor (vgl. Urk. 10/109 S. 4). Anders als Dr. B.___ diagnostizierte der psychiatrische Gutachter jedoch keine andauernde Persönlichkeitsänderung, sondern erachtete angesichts der im Rahmen der Exploration teils inszeniert und aufgesetzt wirkenden Psychopathologie eine Aggravation und Simulation als wahrscheinlicher (E. 3.2).
Schliesslich wies RAD-Arzt Dr. F.___ darauf hin, dass die von Dr. B.___ im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens gestellten Diagnosen - namentlich diejenige der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie die rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode
(ICD-10: F33.2) - bereits seit vielen Jahren bzw. schon seit der letztmaligen Begutachtung durch Dr. Y.___ im Februar 2017 bekannt seien (E. 4.4). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands auch dann gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Dr. B.___ attestierte zwar eine aktuell schwere Episode der rezidivierenden depressiven Störung, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte für diese Verschlechterung zu nennen. Die von ihr festgehaltenen objektiven Befunde, insbesondere die Einengung des Denkens auf die Krankheitssymptome, die Zukunftsängste, der verlangsamte Antrieb, der soziale Rückzug sowie die Hoffnungslosigkeit, verminderte Schwingungsfähigkeit, Reizbarkeit und Angespanntheit (vgl. Urk. 10/145), wurden bereits von Dr. H.___ im Rahmen seines Berichts vom 22. Juni 2016 festgehalten. Dieser konstatierte, der Beschwerdeführer wirke hoffnungslos, hilflos und habe über Gefühle der Wertlosigkeit, Gedankendrehen, Interessenrückgang, sozialer Rückzug, Reizbarkeit, Aggressionen, Lebensüberdruss, Verlangsamung, Gefühle der Schwere und der Blockade, Energielosigkeit und Zukunftsängste berichtet (vgl. Urk. 10/91/6 f.). Der psychiatrische Gutachter äusserte ebenfalls, dass er den Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration mürrisch, resigniert, stimmungsmässig wenig schwingungsfähig, wenig kooperativ, auf die Schmerzen fixiert und mit Zukunftsängsten erlebt habe (vgl. Urk. 10/109 S. 6 f.). Anders als Dr. H.___ erachtete Dr. Y.___ den Beschwerdeführer im Antrieb jedoch nicht verlangsamt, obwohl der Beschwerdeführer ihm gegenüber angegeben habe, oft ermüdbar zu sein (vgl. Urk. 10/109 S. 5). Insofern präsentiert sich ein im Wesentlichen unverändertes Beschwerdebild. Schliesslich lässt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Therapiesitzungen nur ungefähr einmal monatlich wahrnimmt (vgl. E. 4.3), nicht auf einen hohen Leidensdruck und damit auch auf keine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes schliessen. Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. G.___ (vgl. Urk. 3) nichts zu ändern. Dieser hielt neben dem wahnartigen Erleben neu auch vermehrte Ängste fest - und verwies diesbezüglich auf Stress- und Panikerleben beim ÖV-Fahren -, ohne jedoch darzulegen, inwiefern diese den Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit einschränken würden. Ferner bezeichnete er das Sozialverhalten des Beschwerdeführers als hochgradig dysfunktional und führte aus, dass dieser keine Antworten gegeben habe, sondern nur vor sich hingestarrt habe, er entsprechend oft habe nachhaken müssen. Auch im Familienkreis sei er dysfunktional und könne beispielsweise nicht mit den Kindern spielen. Dass es dem Beschwerdeführer schwerfällt, eine Beziehung zu seinen Angehörigen zu gestalten, geht schon aus dem Bericht von Dr. H.___ hervor (vgl. Urk. 10/91/7). Ferner zeigte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___ eine geringe Kooperationsbereitschaft und war unter anderem nicht bereit gewesen, seine Alltagsaktivitäten zu beschreiben und Fragen zu beantworten (vgl. Urk. 10/109 S. 7, S. 11). Soweit Dr. G.___ eine hohe Impulsivität und eine aggressive Verfassung («Wenn mich alle komisch anschauen, dann würde ich die am liebsten schlagen!», «Soll ich dreinschlagen [damit sie mich in Ruhe lassen] oder was?») festhielt, fielen eine erhöhte Reizbarkeit und vermehrte Aggressionen bereits im Rahmen der Behandlung durch Dr. H.___ auf (vgl. Urk. 10/91/6). Schliesslich beschrieb Dr. G.___ eine Ohnmacht, Scham und Verzweiflung und führte aus, dass der Beschwerdeführer passive Todeswünsche geäussert habe («Ich bin zu nichts zu gebrauchen, am besten wäre es, wenn ich tot wäre, dann hätten die anderen ihre Ruhe.»). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch Dr. H.___ Schamgefühle sowie Lebensüberdruss und Todesgedanken berichtete (vgl. Urk. 10/91/6).
5.4 Eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung ist seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 26. Oktober 2017 (Urk. 10/134) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die einen Leistungsanspruch verneinende Verfügung vom 16. November 2020 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Da Rechtsanwältin Jeannine Käslin keine Honorarnote eingereicht hat, ist deren Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen. Mit Blick auf den notwendig erscheinenden Aufwand und vergleichbare Fälle ist die aus der Gerichtskasse zu zahlende Entschädigung bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf insgesamt Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Jeannine Käslin, Zug, wird mit Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Jeannine Käslin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler