Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00015
damit vereinigt
IV.2021.00406


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 29. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, arbeitete als selbständiger Optiker (Urk. 10/1/6, Urk. 10/8, Urk. 10/55/4). Am 9. März 2015 erlitt er bei einem Treppensturz eine dislozierte Basisfraktur am Os metatarsale V links und eine mehrfragmentäre Talusfraktur links, welche am 24. März 2015 und nach einer Wundinfektion am 5. Mai 2015 operativ versorgt wurde (Urk. 10/81/8, Urk. 10/103/218, Urk. 43 S. 21). Ausserdem ist seit 2015 eine latente Hypothyreose bekannt (Urk. 10/67/2). Am 7. November 2016 trat am rechten Auge ein Zentralarterienverschluss mit auf Lichtwahrnehmung beschränktem Visusverlust auf (Urk. 10/50/31-32, Urk. 10/81/9). Am 6. Februar 2017 erlitt der Versicherte bei koronarer Zweiasterkrankung einen subakuten Myokardinfarkt (Nicht-ST-Hebungsinfarkt; NSTEMI), welcher mit vier Stents operativ behandelt wurde (Urk. 10/35/21, Urk. 10/35/25-26, Urk. 10/67/2). Der Versicherte litt in der Folge insbesondere an Beschwerden am linken Fuss, steifen Waden, Gangunsicherheit, Gleichgewichtsproblemen, Schwindel, Müdigkeit, unspezifischen Nackenverspannungen mit Ausstrahlung in die Schultern mit/bei Myalgien nach Statin-Unverträglichkeit, Konzentrationsstörungen sowie psychischer Belastung (Urk. 10/35/26, Urk. 10/35/30, Urk. 10/47/66).

    Am 4. Juli 2017 meldete er sich mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» wegen des Augen- und des Herzinfarkts mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit dem 7. November 2016 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 22. März 2018 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an, da bereits ab dem März 2018 die angestammte Tätigkeit wieder in vollem Pensum habe aufgenommen werden können (Urk. 10/40). Dagegen erhob der Versicherte am 29. März 2018 Einwände (Urk. 10/43). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte unter anderem das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ GmbH vom 25. Oktober 2019 ein (Urk. 10/81).

    Mit neuem Vorbescheid vom 7. April 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/86). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Treuhänder Hans Städeli, am 20. April 2020 sinngemäss Einwand (Urk. 10/87). Mit Eingabe vom 29. April 2020 zeigte Rechtsanwalt Dr. G. Brusa der IV-Stelle sein Mandat zur Rechtsvertretung des Versicherten im Verwaltungsverfahren an (Urk. 10/89). Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 (Urk. 10/97-99) und vom 20. August 2020 (Urk. 10/150) sowie mit diversen E-Mails wurden die Einwände ergänzt. Nach weiteren Abklärungen sandte die IV-Stelle dem Versicherten am 25. September 2020 die zusätzlichen Akten zu und verlängerte die Frist zur Ergänzung des Einwandes bis am 16. Oktober 2020 (Urk. 10/157). Mit Schreiben vom 1. und vom 12. Oktober 2020 ergänzte der Versicherte seine Einwände und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und einer Entschädigung für das Vorbescheidverfahren sowie einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall nach Durchführung der notwendigen Abklärungen (Urk. 10/163-164). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 = Urk. 10/168).

    Mit Schreiben vom 13. November 2020 an die IV-Stelle machte der Versicherte eine rechtsverweigernde Verfahrensverzögerung geltend und rügte, dass die Abklärungen und der Entscheid in Sachen einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall bei hoher Gesichtsfeldeinschränkung ausstehend seien sowie dass das polydisziplinäre Gutachten zur Abklärung des geltend gemachten Rentenanspruchs mangelhaft und die Sache längst verfügungsreif sei (Urk. 10/170). Anlässlich des Telefongesprächs vom 20. November 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er die Verfügung vom 30. Oktober 2020 nicht erhalten habe (Urk. 10/174), woraufhin die IV-Stelle diese dem Versicherten eröffnete (Urk. 10/175).

1.2    Am 25. November 2020 rügte der Versicherte erneut den ausstehenden Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall; ausserdem ersuchte er darum, dass über die im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Parteientschädigung zu verfügen sei (Urk. 10/176). Betreffend die beantragte Parteientschädigung verwies die IV-Stelle - nach weiterem Schriftenwechsel (Urk. 10/178, Urk. 10/181) - mit Schreiben vom 30. November 2020 auf die E-Mail vom 17. Juli 2020, in welcher darauf hingewiesen worden sei, dass im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet werde (Urk. 10/183). Hinsichtlich der beantragten Hilflosenentschädigung bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 3. Dezember 2020, dass sie im Rahmen der Offizialmaxime die Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall vornehmen werde (Urk. 10/185).

    Am 12. Januar 2021 reichte der Versicherte am hiesigen Gericht dagegen Beschwerde ein und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 37/3/4). Mit Urteil vom 17. März 2021 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2021.00020 auf die Beschwerde hinsichtlich des Leistungsbegehrens auf Hilflosenentschädigung nicht ein und wies die diesbezügliche Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung ab. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend das Leistungsbegehren auf eine Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren hiess das Gericht gut und wies die IV-Stelle an, darüber unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 37/24/8-10).

    Daraufhin wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 11. Mai 2021 (Urk. 37/30; richtig wohl: vom 28. April 2021 vgl. Urk. 37/31/13-15) ab. Dagegen erhob der Versicherte am 30. April 2021 (Urk. 37/31/3-11), ergänzt mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Urk. 37/35/3-4), Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2021.00276 mit Urteil vom 8. September 2021 abwies.

1.3    In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. April 2021 die Abweisung des Begehrens um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung angekündigt (Urk. 37/21). Dagegen erhob der Versicherte mit E-Mail vom 9. April 2021, ergänzt mit E-Mail vom 13. April 2021, Einwände (Urk. 37/23, Urk. 37/25). Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall wie angekündigt ab (Urk. 30/2 = Urk. 37/33).


2.    

2.1    Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2 = Urk. 10/168) hatte der Versicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 18. Februar 2021 (Urk. 6), Beschwerde erhoben und beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, nämlich eine ganze Invalidenrente, eine Entschädigung für Hilflosigkeit im Sonderfall und eine Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren ab dem 7. April 2020 (Urk. 1 S. 2); eventualiter seien vom Gericht Abklärungen betreffend orphan diseases (seltene Krankheiten) seinen Fall betreffend über die Kosek (Nationale Koordination Seltene Krankheiten) in die Wege zu leiten (Urk. 6 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gelegenheit zur Replik und die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, insbesondere damit das Gericht von seinem prekären Gesundheitszustand einen persönlichen Eindruck gewinnen könne (Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 8. März 2021 verzichtete sie ausserdem auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeergänzung vom 18. Februar 2012 (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. März 2021 zur Kenntnis gebracht. Ausserdem wurde das Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers im Verfahren der Parteien Nr. IV.2021.00020 vom 9. März 2021 betreffend den Antrag um Vereinigung der Verfahren als Urk. 13 zu den Akten dieses Verfahrens genommen sowie der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt (Urk. 14 S. 2). Mit Eingabe vom 19. März 2021 (Urk. 15) und unter Beilage eines Wikipediaartikels (Urk. 16) nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung respektive verzichtete zugunsten eines raschen Verfahrens und Urteils auf weitere Ausführungen in der Sache (Urk. 15 S. 2 f.), wovon die Beschwerdegegnerin am 24. März 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17).

    Mit Eingabe vom 9. April 2021 (Urk. 18) gab der Beschwerdeführer den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin betreffend Hilflosenentschädigung vom 7. April 2021 (Urk. 19/1) und sein Einwandschreiben (E-Mail) vom 9. April 2021 (Urk. 19/2) sowie mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Urk. 21) einen Artikel aus der Schweizerischen Ärztezeitung (Urk. 22) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin am 16. April 2021 (Urk. 20) und am 19. Mai 2021 (Urk. 23) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 20. Mai 2021 (Urk. 24) reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Fachartikel ein (Urk. 25/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 16. Juni 2021 auf eine Stellungnahme (Urk. 27), wovon dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 28).

2.2    Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer im dazu eröffneten Verfahren Nr. IV.2021.00406 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2021 betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 30/2 = Urk. 37/33) und beantragte, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall/Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Vereinigung des Verfahrens mit dem zwischen den Parteien bereits hängigen Verfahren (Urk. 30/1 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wurde der Prozess Nr. IV.2021.00406 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2021.00015 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2021.00406 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten wurden im vorliegenden Prozess als Urk. 30/0-4 geführt (Urk. 29 S. 2).

    Am 16. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es seien die rechtswidrigen Verzögerungen der Beschwerdegegnerin im Urteil festzustellen und dies sei beim Anspruch auf eine Parteientschädigung für gröbstes Verfahrensunrecht im Abklärungsverfahren der säumigen Behörde zu berücksichtigen (Urk. 33). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin samt den Beilagen (Urk. 34/1-2) mit Verfügung vom 23. Juli 2021 zur Stellungnahme innert laufender Frist zugestellt (Urk. 35). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 36). Mit weiterer Eingabe vom 17. August 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Fachartikel zur Konsensbeurteilung bei Begutachtungen ein (Urk. 39) und beantragte, die Beschwerde sei ohne weitere Abklärungen sofort gutzuheissen (Urk. 38 S. 2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 18. August 2021 zur Kenntnis gegeben (Urk. 40).

    Mit Eingabe vom 19. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es sei mit weiteren Verfahrensschritten bis zu seiner Einreichung des Gutachtens, welches vom Unfallversicherer, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich Versicherung), in Auftrag gegeben worden sei, zuzuwarten (Urk. 42). Am 4. Februar 2022 reichte er das Gutachten von Prof. Dr. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. Januar 2022 ein (Urk. 43), zu welchem die Beschwerdegegnerin am 4. April 2022 (Urk. 47) die Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 18. März 2022 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einreichte (Urk. 48). Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2022 (Urk. 51 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. Mai 2022 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 54), wovon der Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 55).

2.3    Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 beantragte der Beschwerdeführer, es seien insbesondere zur Verfahrensbeschleunigung eine mündliche Verhandlung und bei dieser Gelegenheit eventualiter vorab eine Referentenaudienz mit Parteibefragung, eventuell mit Beweisaussage, sowie eine konferenzielle fachärztliche Expertenbefragung durchzuführen (Urk. 56 S. 2). Am 14. Juli 2022 stellte der Beschwerdeführer weitere Beweisanträge und wiederholte die bisherigen Beweisanträge betreffend Expertenbefragung (Urk. 59 S. 4). Mit Eingabe vom 8. August 2022 (Urk. 63) reichte der Beschwerdeführer die Ergänzung zum Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 24. Juni 2022 (Urk. 64/1) und die Verfügung der Zürich Versicherung vom 4. August 2022 ein, mit welcher diese den unfallversicherungsrechtlichen Fall abschloss und die Leistungen für die Heilbehandlung nach erfolgter Versorgung der schuhtechnischen Korrektur einstellte sowie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 15 % zusprach (Urk. 64/2). Diese Eingaben wurde der Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2022 (Urk. 60 S. 3) und am 11. August 2022 (Urk. 65) zugestellt.

    Am 8. September 2022 wurde eine öffentliche Verhandlung mit persönlicher Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt (Urk. 60; Protokoll S. 13 ff.), anlässlich welcher der Beschwerdeführer den Bericht des Universitären Herzzentrums des Universitätsspitals B.___ vom 15. März 2022 und einen Fachartikel einreichte (Urk. 67/1-2) sowie an seinen Anträgen festhielt. Die Beschwerdegegnerin hielt ebenfalls an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Protokoll S. 14). Mit Eingabe vom 12. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage des Verhandlungsprotokolls und - sofern technisch möglich - einer Kopie der Tonbandaufnahme (Urk. 68). Am 26. Oktober 2022 wurde den Parteien je eine Kopie des Protokolls zur Verhandlung vom 8. September 2022 zugesandt (Urk. 69). Mit Eingabe vom 16. November 2022 wiederholte der Beschwerdeführer die von ihm gestellten Anträge zur Zeugenbefragung (Urk. 70), was der Beschwerdegegnerin am 18. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 71).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Daher und weil das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Verfügungen vom 30. Oktober 2020, Urk. 2, und vom 21. Mai 2021, Urk. 30/2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    

2.3.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

2.3.3    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren; Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (verbleibende Leistungsfähigkeit, Alter, noch zu erwartende Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).


2.4


2.4.1Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG).

2.4.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit unter anderem dann als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (litd).

2.4.3    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird (Art. 42 Abs. 4 IVG). Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (BGE 144 V 361 E. 6.2.9; vgl. auch Art. 42 Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Bei verspäteter Geltendmachung des Anspruchs von mehr als zwölf Monaten nach dessen Entstehung wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG in der Regel nur für die der Geltendmachung vorangehenden zwölf Monate nachgezahlt (Art. 48 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.2.2).

    Nach Art. 35 Abs. 1 IVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

2.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).


3.

3.1    

3.1.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) aus, gemäss der gutachterlichen Beurteilung im Gutachten der Y.___ GmbH (nachfolgend: MEDAS Y.___), vom 25. Oktober 2019 (Urk. 10/81) lägen keine Befunde vor, die eine erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden. Sowohl die bisherige Tätigkeit als Augenoptiker als auch jede andere leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Den Berichten der behandelnden Ärztinnen Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Prof. Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, seien keine relevante Veränderung und keine nicht bereits bekannten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Untersuchungen sei auf die bereits erfolgten umfangreichen spezialärztlichen Abklärungen, zum Beispiel in der Angiologie, der Kardiologie, betreffend das Stoffwechsel-/Hormonsystem und so weiter zu verweisen (Urk. 2 S. 2).

3.1.2    Betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2) ausgeführt, die Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer ein einseitig stark verminderter Visus (Erblindung rechtsseitig) und einseitig somit auch eine Einschränkung des Gesichtsfeldes vorliege. Die Grenzwerte gemäss Rz 8065 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) würden jedoch nicht erreicht. Auch die Kombination (Einschränkung Gesichtsfeld und Einschränkung Visus) lasse keine Sehbehinderung entstehen, welche mit einer Sehbehinderung entsprechend den Grenzwerten von Rz 8065 KSIH vergleichbar wäre. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 und die versicherungsmedizinische Beurteilung durch den RAD vom 18. März 2021 entstehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und weitere Abklärungen würden sich erübrigen. Der Antrag auf eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall werde daher abgelehnt (Urk. 30/2 S. 2).

3.2

3.2.1    Der Beschwerdeführer bringt gegen die rentenabweisende Verfügung vor, er leide an Schmerzen, Konzentrationsstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Müdigkeit bei Schlafstörungen, an starker Sehbehinderung und psychischen, depressiven Störungen. Seine stark belastende Polymorbidität könne wohl unter dem Begriff des Cholesterinembolie-Syndroms zusammengefasst werden. Er habe sich bis zum Unfallereignis vom 9. März 2015, bei dem er Verletzungen am linken Fuss mit der Folge langer Behandlung und inkompletter Heilung erlitten habe, kerngesund gefühlt. Die Symptome der Gefässerkrankung hätten sich über den ganzen Körper verteilt. Am meisten würden die schwere Herzerkrankung nach Herzinfarkt und die starke Sehbeeinträchtigung mit faktischer Erblindung des rechten Auges respektive Einäugigkeit imponieren. Er sei als Folge seiner schweren belastenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in seiner Lebensführung massiv eingeschränkt und seine Fähigkeit zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als selbständiger Optiker im heute von seiner Frau geführten gemeinsamen Optikerunternehmen sei praktisch inexistent (Urk. 1 S. 14 f.).

    Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Insbesondere seien die Abklärungen betreffend den Unfall im Jahr 2015, die dadurch bewirkten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dessen bleibenden invalidisierenden Folgen unterblieben. Den beauftragten Gutachtern seien damit nur unvollständige Akten vorgelegt worden. Die Beschwerdegegnerin habe eine ungesetzliche polydisziplinäre Begutachtung organisiert. Das Gutachten sei ihm erst nach negativem Vorbescheid im Vorbescheidverfahren vorgelegt worden. Dieses sei nur schon unter dem Aspekt Organisation und Ablauf mit den grundlegendsten Grundsätzen unvereinbar. Er habe nie Gelegenheit erhalten, zur Frage der Notwendigkeit eines MEDAS-Gutachtens, zu den gewählten Experten und zu den Begutachtungsfragen Stellung zu nehmen. Auch sei der Ablauf der einzelnen Begutachtungen nicht lege artis durchgeführt worden, wie seinem am 3. Juli 2020 (Urk. 3/17= Urk. 10/125) vorgelegten Bericht dazu (Urk. 10/122) zu entnehmen sei. Zudem stehe die Gutachtensstelle Y.___ im Eigentum und unter der Verantwortung von zwei aktiven Ärzten des RAD. Die Begutachtungen seien ferner nicht durch Ärzte dieser Gutachtensstelle, sondern durch delegierte, zur Abklärung zum Teil zugereiste Ärzte des E.___, vorgenommen worden. Die Auswahl der medizinischen Akten als Grundlage für die Begutachtung sei weiter nicht durch einen beauftragten Arzt, sondern im externen paramedizinischen Sekretariat der Gutachtensstelle Y.___ respektive des E.___ vorgenommen worden. Dieses habe auch die einzelnen Fachgutachten und das Gesamtgutachten gestützt auf einige sachlich unvollständige Notizen der Experten abgefasst. Die von den involvierten RAD-Ärzten und der Gutachtensstelle organisierten Abklärungen seien durch lediglich unverfängliche Disziplinen erfolgt, für welche die Erstellung einer Ablehnungsvorlage greifbar gewesen sei. Die vorliegend wesentlichen Fachbereiche Kardiologie/Gefässkrankheiten und Augenheilkunde seien bewusst nicht hinzugezogen worden. Die Gutachter hätten sich mit diesen auch nicht auseinandergesetzt. Auch habe keine Konsenskonferenz stattgefunden. Die im Gutachten erwähnten «Treppenhausgespräche» hätten nicht stattgefunden, dies nur schon, weil die Arztpraxis in F.___ nicht über das Treppenhaus in Y.___ erreicht werde könne. Solche Gespräche hätten überdies nicht den Charakter einer rechtlich genügenden Konsensbesprechung (Urk. 1 S. 17 ff., Urk. 66 S. 8, Protokoll S. 20 f. Ziff. 18 f.). Als ein Beispiel unter vielen sei festgestellt, dass keine Auseinandersetzung mit den Wechselwirkungen zwischen den festgestellten Störungen myopathischer Art und den kardiologisch bedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen erfolgt sei. Die Gutachter hätten sich um die Diskussion von Bestand und Bedeutung solcher Zusammenhänge für seine Leistungsfähigkeit gedrückt. Dazu passe, dass kein Facharzt der Kardiologie zur Begutachtung beigezogen worden sei (Urk. 24 S. 2 f.). Des Weiteren enthalte das Gutachten vom 25. Oktober 2019 keine Stellungnahme zur Problematik der orphan diseases, obschon er an schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen leide, deren Ursachen nicht wirklich, beziehungsweise nur zum Teil geklärt seien. Auch insofern seien das Gutachten und die Abklärung mangelhaft (Urk. 6 S. 2, Urk. 66 S. 9, Protokoll S. 21 f. Ziff. 21).

    Als Kritik am MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 könne auch das im Auftrag des Unfallversicherers erstellte Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 29. Januar 2022 (Urk. 42) verstanden werden, mit welchem sich dieser mit den Folgen des Unfalls vom 9. März 2015 beziehungsweise der Rückfallmeldung vom 25. Juni 2020 aus orthopädischer Sicht und ausserdem mit dem allgemeinen Gesundheitszustand befasst habe, wogegen das MEDAS-Gutachten diese Problematik unbehandelt gelassen habe (Urk. 42). Für die Beurteilung massgeblich seien auch die ergänzenden gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. Z.___ vom 24. Juni 2022 (Urk. 64/1) zur Kausalität respektive fehlenden Kausalität des Morbus embolicus und seiner Folgen (Urk. 63 S. 2).

    Die von der Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Prof. Dr. Z.___ (Urk. 43) vorgelegte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 18. März 2022 (Urk. 48) sei typisch. Dieser rede an der Sache vorbei und verniedliche seine Beschwerden. So habe er die von Prof. Dr. Z.___ lediglich prognostisch geäusserte Hoffnung auf weitere Spezialschuhversorgung als Tatsache dargestellt. Die mit der Schuhversorgung befassten Fachleute hätten ihm, dem Beschwerdeführer, nach weiterer Verschlechterung des Zustandes und Rückfallmeldung indes erklärt, dass er wohl akzeptieren müsse, dass auch die neueste Versorgung an Grenzen stosse. Der RAD-Arzt, der kein Facharzt der Orthopädie, sondern der Inneren Medizin und Rheumatologie sei und über keine Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit verfüge, habe es ferner unterlassen, zu den Ausführungen und Befunden von Prof. Dr. Z.___ hinsichtlich seines schlechten allgemeinen Gesundheitszustandes Stellung zu nehmen, welche faktisch als Hauptteil des orthopädischen Gutachtens imponieren würden und indirekt auch für die Auswirkungen der Fussbeschwerden von Bedeutung seien. Im Übrigen sei auch aus dem Gutachten von Prof. Dr. D.___ vom 16. August 2020 (Urk. 10/149) zu entnehmen, dass die Unfallverletzungen zu Störungen des Blutgerinnungs- und Gefässsystems führten, welche ihrerseits schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Erblindung des rechten Auges am 7. November 2016 und Herzinfarkt am 6. Februar 2017 bewirkt hätten. Hierzu werde auch auf den Bericht des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik G.___ vom 9. Juni 2020 (Urk. 10/116) verwiesen. Die Herzproblematik habe im Frühjahr 2022 erneut exazerbiert und zu neuer Hospitalisation sowie herzchirurgischem Eingriff in der Kardiologie des B.___ geführt (Urk. 51).

    Im Bericht des Herzzentrums des B.___ vom 15. März 2022 (Urk. 67/1) werde von einer cruralen Arteriopathie, einer Stenose von 70 %, einer arteriellen Verschlusskrankheit, einer Polyneuropathie und von Muskelkrankheiten gesprochen. Der RAD habe sich dagegen mit diesen Problemen nie befasst. Zudem hätten sich weder der RAD noch die MEDAS-Gutachter mit den kausalen Zusammenhängen der systemischen Gefässkrankheit und der systemischen Muskelkrankheit, unter denen er leide, auseinandergesetzt. Diesbezüglich sei der Zusammenhang mit der Statintherapie respektive seiner Statinunverträglichkeit und der Schilddrüsendysfunktion zu berücksichtigen (Protokoll S. 15 f. Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin habe die Berichte des B.___ nicht beigezogen. Dennoch und obschon dies dort umfassend abgeklärt worden sei, habe sie behauptet, dass eine Polyneuropathie nicht vorliege (Protokoll S. 22 Ziff. 22).

    Die Beschwerdegegnerin habe ferner die von ihm in Ergänzung der medizinischen Akten vorgelegten Arztberichte des Spitals H.___ betreffend den Unfall vom 2015, des Universitätsspitals G.___ und des B.___ sowie seine Eigenanamnese, die Drittauskünfte seiner Ehefrau und seines Freundes nicht berücksichtigt. Auch sei entgegen seines Antrags, das MEDAS-Gutachten der Hausärztin zur Beurteilung vorzulegen, von dieser lediglich ein allgemeiner Bericht eingeholt worden (Urk. 1 S. 21 f., Urk. 66 S. 3, Protokoll S. 16 Ziff. 5). Er gehe aber davon aus, dass eine Abklärung nur dann umfassend und gesetzmässig sei, wenn die behandelnde Ärztin zur MEDAS-Begutachtung Stellung nehmen könne. Dies sei Teil des amtlichen Verfahrens und ein verfassungsmässiger Anspruch (Urk. 66 S. 9, Protokoll S. 21 Ziff. 20). Auch die ärztlichen Berichte zu den systemischen Problemen der Gefäss- und Herzkrankheit habe die Beschwerdegegnerin ebenso wie die MEDAS-Gutachter nicht behandelt (Urk. 51 S. 3). Insbesondere zum Bericht von Prof. Dr. D.___ habe der RAD-Arzt aber erklärt, dass die dort gemachten Ausführungen alle richtig seien (Protokoll S. 16 Ziff. 7). Mit den relevanten Berichten von Dr. C.___, Prof. Dr. D.___, des B.___, des Spitals H.___, des Universitätsspitals G.___ und von Prof. Dr. Z.___ sei ein medizinisches Substrat ausgewiesen, das eine fast vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit belege. Auch seine persönliche Befragung habe gezeigt, dass er überlastet und übermüdet sei sowie nicht in der Lage, auf klare Fragen einfache und klare Antworten zu geben und dem Gespräch zu folgen. Ebenso könne man angesichts seiner sichtbaren Beschwerden, und der Art sich zu bewegen, nicht sagen, dass er in einem selbständigen Geschäft arbeitsfähig sei und etwas anderes als eine ganze Rente gerechtfertigt sei. Von einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin sei daher und aufgrund der überlangen fünfjährigen Verfahrensdauer abzusehen. Denn anderenfalls habe er vor seinem Eintritt ins AHV-Alter noch immer keine Rente. Die Voraussetzungen für eine Anspruchsbeurteilung seien erfüllt (Urk. 66 S. 9 und S. 11, Protokoll S. 22 Ziff. 23 und S. 34).

    Bezüglich der Begründung der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) leuchte nicht ein, weshalb der Optikerberuf bei sehr stark eingeschränktem Sehvermögen uneingeschränkt ausgeübt werden können solle. Ebenfalls nicht einzusehen sei, warum ein Status nach operativ behandeltem Herzinfarkt und ein schmerzhafter Fuss mit Status nach mehreren Knochenbrüchen in mehreren Gelenkbereichen, behandelt durch mehrere chirurgische Eingriffe mit unbefriedigendem Heilungsresultat und mit notwendiger orthopädischer Spezialversorgung, unerheblich sein sollten und nicht unter dem systemischen Aspekt der zugrundeliegenden Gesundheitsbeeinträchtigung zu beurteilen seien. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin seien die umfangreichen medizinischen Akten zur Fussverletzung vom 9. März 2015 unberücksichtigt geblieben und die medizinischen Zusammenhänge seien im Gutachten nicht beurteilt worden. Die Bemerkung in der Verfügung, die neu vorgelegten Berichte würden keine neuen Diagnosen enthalten, missachte, dass die gemäss den vorgelegten Unterlagen diagnostizierte Cholesterinembolie, eine systematischen Grunderkrankung, im MEDAS-Gutachten übersehen worden sei und dass diese Diagnose entscheidend sei (Urk. 1 S. 3 in Verbindung mit Urk. 3/2). Insgesamt sei die Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) ohne Inhalt und voller vorformulierter allgemeiner Floskeln. Sie stelle keine Begründung im Rechtssinne dar. Art. 74 IVV sei unberücksichtigt geblieben, da sich die Verfügung nicht mit den relevanten Einwänden zum Vorbescheid auseinandergesetzt habe. Inhaltlich sei die Verfügung ohne Begründung. Sie gebe lediglich die Meinung der Beschwerdegegnerin wieder, dass sie ihm die Rentenleistungen nicht gewähren wolle. Die Verfügung gebe keine Informationen über die konkreten geltend gemachten Beschwerden und über deren Auswirkungen auf die konkrete Tätigkeit wieder. Ohne Studium der vollständigen Verfahrensakten sei es dem Leser unmöglich, die abweisende Verfügung aus ihrem Text heraus begründet anzufechten (Urk. 1 S. f. und S. 25, Urk. 15 S. 2). Die Verfügung vom 30. Oktober 2020 enthalte des Weiteren kein Verfügungsdispositiv darüber, was nun gelte. Es stünden allein die Worte «kein Leistungsanspruch». Er gehe daher davon aus, dass die Verfügung nichtig sei (Protokoll S. 19).

    Zu rügen sei auch die Aktenführung der Beschwerdegegnerin. So sei das Aktenverzeichnis zum einen nicht zur Bearbeitung des Falles geeignet und zum anderen würden die gleichen Schriftstücke zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich akturiert. Die Beschwerdegegnerin und der RAD arbeiteten zudem mit dem ELAR-Register, worauf sie verweisen würden. Es werde ihm, dem Beschwerdeführer, dadurch verunmöglicht, seine Rechtsschrift mit Aktenverweisen auszuarbeiten und seine Interessen effektiv wahrzunehmen. Dies beurteile er als groben Rechtsmissbrauch und als verfassungswidrig. Die Beschwerdegegnerin führe ausserdem heute noch in gesetzwidriger Weise interne Akten. Insbesondere würden Akten im Zusammenhang mit der Organisation polymedizinischer Gutachten unterdrückt. Es würden im besten Fall die Hälfte der beurteilungsrelevanten Akten der beauftragten MEDAS vorgelegt. Besonders grob erscheine das Zurückhalten der von der MEDAS Y.___ in Auftrag gegebenen Röntgenbilder und -berichte, welche vorzulegen die Beschwerdegegnerin sich weigere. Allein letzteres sei ein Verfahrensfehler, der zur Nichtigkeit der Verfügung führe (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 66 S. 7 f., Protokoll S. 19 f.).

    Sodann habe die Beschwerdegegnerin das Primat des raschen Verfahrens verspottet. Nachdem das Verfahren bereits am 4. Juli 2017 eingeleitet worden sei, hätten sich die Bemühungen der Beschwerdegegnerin auf die Organisation der Anspruchsablehnung beschränkt. Massgebliche Abklärungen seien unterblieben sowie die vorgelegten beweiskräftigen Unterlagen seien ungeprüft geblieben (Urk. 15 S2). Bezüglich des Problems behördlicher Verfahrensverzögerung bestehe ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Feststellung solcher Verfahrensverzögerungen. Besonders schlimm seien Rechtsverweigerungen der Behörde, wenn sich daraus - wie hier - erkennen lasse, dass sie nicht gewillt sei, das Verfahren mit der verfassungsrechtlich geschuldeten Beschleunigung voranzutreiben. Die rechtswidrigen Verzögerungen müssten im Urteil festgestellt und bei der Beurteilung des Anspruchs auf Parteientschädigung für grobes Verfahrensunrecht im Abklärungsverfahren der säumigen Behörde berücksichtigt werden (Urk. 33).

    Hervorzuheben sei auch das versichertenfeindliche Verhalten der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren und ihr unzulängliches Verständnis der Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie der Offizialmaxime. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin das Verständnis, dass das von der versicherten Person Vorgebrachte und Vorgelegte nicht beachtet werden müsse und allein massgeblich sei, was sie abkläre und sage. Nachdem der erste Vorbescheid ohne jegliche Abklärung und Grundlage erlassen worden sei und er einen anwaltlichen Rechtsvertreter beigezogen habe, habe dieser Zusammenhänge erstellt, viele Verfahrensanträge gestellt und die Beschwerdegegnerin viele Male um Besprechung ersucht. Die Beschwerdegegnerin habe nicht einen Antrag akzeptiert, sondern das Verfahren jahrelang verschleppt. Das unfaire Verfahren verletze die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; Urk. 1 S. 16 f., Protokoll S. 18 f. Ziff. 11).

    Schliesslich sei der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort respektive der Verweis auf die Akten von grundlegender rechtlicher Bedeutung. Denn dies stelle eine faktische Rechtsverweigerung dar, insbesondere nach ungenügendem Abklärungsverfahren und der dortigen Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Ausserdem verletze dies die Waffengleichheit der Parteien, indem dies das Gericht in eine parteiähnliche Stellung im Sinne eines zweiten Einspracheverfahrens zwinge und das gerichtliche Beschwerdeverfahren als kontradiktorisches Verfahren sabotiere (Urk. 15 S. 2, Urk. 66 S. 6, Protokoll S. 17 f. Ziff. 10).

3.2.2    Gegen die den Anspruch auf Hilflosenentschädigung abweisende Verfügung vom 21. März 2021 (Urk. 30/1) wendet der Beschwerdeführer zusätzlich ein, sein Gesichtsfeld sei aufgrund der vollständigen Blindheit des rechten Auges (Amaurose) und ausserdem aufgrund eines vaskulopathiebedingten Skotoms bei Visus 1.0 des linken Auges in hohem Masse eingeschränkt. Er sei dadurch zur Lebensführung und zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen. Wesentlich sei, dass die Gesichtsfeldbeeinträchtigung für sich allein reiche, um eine Hilflosenentschädigung zu gewähren. Die im Regelfall üblichen Voraussetzungen zur Bejahung einer Hilflosigkeit müssten nicht zusätzlich abgeklärt werden. Die Beschwerdegegnerin habe die Frage nach der Gesichtsfeldeinschränkung bewusst ungeprüft gelassen, auf eine Abklärung mittels einer Perimetrie verzichtet und den RAD-Arzt fachmedizinisch Unvertretbares referieren lassen. Zudem habe sie sich nur zum Schein auf die KSIH gestützt und dabei mutmasslich nicht die aktuelle Fassung vom1. Januar 2021 oder die Vorgängerversion vom 22. Juni 2020 berücksichtigt (Urk. 30/1 S. 7 ff.).

An der Verfügung vom 21. Mai 2021 sei zu rügen, dass das darin genannte Gesuchsdatum fälschlicherweise vom 5. Juli 2017 auf den 2. Dezember 2020 verschoben worden sei, dass bezüglich der gesetzlichen Grundlagen lediglich pauschal auf Beilagen verwiesen worden sei anstatt die relevanten konkret zu nennen und dass die Verfügung insgesamt keine gesetzliche Begründung enthalte. So betreffe der in der Verfügung vom 21. Mai 2021 vorformulierte Text zur Hilflosigkeit und zu Art. 9 ATSG nicht die relevante Hilflosenentschädigung im Sonderfall. Die weiteren Ausführungen würden sich auf unsubstantiierte Behauptungen beschränkten; es sei nicht ausgeführt worden, ab wann eine Einschränkung des Gesichtsfeldes einen solchen Anspruch ergebe. Die Beschwerdegegnerin habe zudem die Begriffe Gesichtsfeldbeeinträchtigung und Visusbeeinträchtigung vermengt. Eine skotombedingte Gesichtsfeldbeeinträchtigung könne auch bei Visus 1.0 bestehen, was sogar typisch sei bei vasculopathiebedingten Skotomen. Ferner sei der Verweis in der Verfügung auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 nicht relevant, da dort der ophthalmologische Aspekt völlig ausgeblendet worden sei. Die Feststellung «Wir halten deshalb an unserem Entscheid fest und der Antrag wird abgelehnt» sei inhaltslos und genüge den formellen Anforderungen an einen Verfügungstext nicht. Auch der Verweis auf einen Aktenentscheid vom 2. April 2021 (richtig 7. April 2021, Urk. 30/2 S2, Urk. 37/20) ersetze eine Begründung nicht (Urk. 30/1 S. 11 ff.).

    Des Weiteren zeige sich aus der Organisation der vorgelegten Akten der Wille der Beschwerdegegnerin zur Organisation der Leistungsablehnung. Denn bei dem ihm von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Aktenverzeichnis vom 31. Mai 2021 (Urk. 30/3/2) fehle die Verfügung vom 30. Oktober 2020 und der RAD-Bericht vom 18. März 2021 sei ungenannt geblieben. Ausserdem sei der Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Ophthalmologie, speziell Ophthalmochirurgie, vom 7. November 2020 mit dem falschen Datum vom 16. März 2021 aufgeführt respektive vorgelegt worden und der als Anhang zur E-Mail vom 22. März 2021 eingereichte Bericht von Dr. I.___ fehle (Urk. 30/1 S. 6).

3.3    

3.3.1    Die vom Beschwerdeführer beantragte Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren ab dem 7. April 2020 (Urk. 1 S. 2) ist hier mangels Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) nicht zu beurteilen. Über einen solchen Anspruch hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. April 2021 (Urk. 37/31/13-15) entschieden. Dieser Entscheid wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mittlerweile im Verfahren Nr. IV.2021.00276 mit Urteil vom 8. September 2021 bestätigt.

    Insofern ist auf die Beschwerde vom 11. Januar 2021 (Urk. 1) daher nicht einzutreten.

3.3.2    Mit den formell-rechtlichen Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der angefochtenen, hier zu prüfenden Verfügungen vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) und vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2), namentlich diese seien ohne relevanten, weitgehend vorformulierten Inhalt und hätten sich nicht mit den relevanten Einwänden zum Vorbescheid auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 5 f. und S. 25, Urk. 15 S. 2, Urk. 30/1 S. 11 ff.), macht er eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a, 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen) geltend. Eine solche kann gegebenenfalls grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerden in der Sache selbst zur Aufhebung der Verfügungen führen, sofern darin eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung zu erblicken ist (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). Ob dies hier der Fall ist kann offenbleiben, weil die Verfügungen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, aus anderen Gründen aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

3.3.3    Der Beschwerdeführer macht des Weiteren die Nichtigkeit der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) geltend, da sie kein hinreichendes Verfügungsdispositiv enthalte (Protokoll S. 19). An der Verfügung vom 21. Mai 2021 rügt er in demselben Sinne die Feststellung «Wir halten deshalb an unserem Entscheid fest und der Antrag wird abgelehnt» (Urk. 30/2 S. 2) als einen in formeller Hinsicht unzureichenden Verfügungstext (Urk. 30/1 S 13). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Verwaltungsverfügung rechtsprechungsgemäss selbst bei unklarem Dispositiv nicht ohne Weiteres nichtig ist. Sondern ein unklares Dispositiv wäre unter Berücksichtigung der Begründung nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Hier ist das Verfügungsdispositiv beider angefochtener Verfügungen indes nicht zu beanstanden. Denn das Verfügungsdispositiv wurde je auf der ersten Seite beider Verfügungen unter dem Titel «Wir verfügen» mit den unmissverständlichen Worten «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen.» aufgeführt. Aus dem Titel der Verfügung («Kein Anspruch auf IV-Leistungen», Urk. 2 S1; «Keine Hilfslosenentschädigung») und den Ausführungen in der Begründung geht zudem unzweifelhaft hervor, welcher Leistungsanspruch im Einzelnen geprüft und abgelehnt wurde («Eingliederungsmassnahmen waren nicht angezeigt.», «Mit Vorbescheid vom 22. März 2018 haben wir ... eine Abweisung der Rentenleistungen angekündigt.», Urk. 2 S. 1; «Der Antrag auf eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall wird deshalb abgelehnt.», Urk. 30/2 S. 2). Damit geht der tatsächliche rechtliche Inhalt der Entscheidungen aus beiden Verfügungen hinreichend klar hervor.

3.3.4    Unbegründet ist sodann auch die Rüge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 66 S. 7 f., Protokoll S. 19 f., Urk. 30/1 S. 6) der unrechtmässigen Aktenführung (welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Übrigen bereits in mehreren anderen Prozessen betreffend diese und andere Verwaltungsbehörden - erfolglos - vorgebracht hatte; vgl. zum Beispiel die bundesgerichtlichen Verfahren 9C_788/2010, 9C_231/2007, U 161/98, 1A.218/1998). Denn Art. 46 ATSG stellt keine konkreten Anforderungen an die Art und Weise, wie die Akten zu führen, paginieren, indexieren etc. sind. Die Beschwerdegegnerin hat die Unterlagen zudem im Sinne von Art. 46 ATSG lückenlos nummeriert und grundsätzlich chronologisch abgelegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2007 vom 5. November 2007 E. 3.2 und 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin und der RAD-Arzt zuweilen auf das ELAR-Register verweisen, ändert daran nichts.

    Auch besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Protokoll S. 20) keine Nichtigkeit der Verfügung(en) aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin die Röntgenbilder samt dem Bericht des Ärztezentrums J.___ vom 21. August 2019, welches von den MEDAS-Gutachtern zur Erstellung von Röntgenaufnahmen des Beckens und der Hüftgelenke anlässlich der Begutachtung beauftragt wurde (Urk. 10/81/40), ihm nicht zugesandt hat. Wie sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. und 25. September 2020 (Urk. 10/154/1, Urk. 10/157) mitgeteilt hat, lagen ihr diese nicht vor und konnten von ihr daher auch nicht herausgegeben werden. Sie verwies den Beschwerdeführer daher an die anfertigende Stelle, das Ärztezentrum J.___ in Y.___. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers als Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 8 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV; BGE 132 V 387 E. 3) mit der Folge der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist darin nicht zu erblicken, zumal das Ergebnis der Röntgenaufnahme im MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 - wenn auch kurz - wiedergegeben wurde (Urk. 10/81/40).

    Dafür, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit der Organisation polymedizinischer Gutachten Akten unterdrückt hat, wie von Seiten des Beschwerdeführers behauptet wird, gibt es keine Hinweise. Ebenso ist die Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 30/1 S. 6) unzutreffend, dass der mit E-Mail vom 22. März 2021 von der Augenarztpraxis K.___ (Urk. 37/16) an die Beschwerdegegnerin übermittelte Arztbericht von Dr. I.___ (Urk. 37/15) fehlt. Denn dieser wurde mit dem ELAR-Eingangsdatum vom 24. März 2021 in das Aktenverzeichnis mit der Bezeichnung «Arztbericht / Augenarztpraxis K.___» aufgenommen.

3.3.5    Betreffend die Rügen des Beschwerdeführers am Vorbescheidverfahren (Urk. 1 S. 16 f., Protokoll S. 18 f. Ziff. 11, Urk. 3/3) wurde bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2021.00276 vom 8. September 2021 ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin die üblichen Abklärungen zu den medizinischen und erwerblichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vornahm, die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers insbesondere auch bei der rechtmässig erfolgten Einholung des MEDAS-Gutachtens hinlänglich berücksichtigt wurden, versäumte Mitwirkungsrechte nicht nach Kenntnis des Gutachtens nachgeholt werden können und es Sache der Beschwerdegegnerin ist, das Abklärungsverfahren zu leiten sowie nach Ermessen zu entscheiden, ob sie nach Vorliegen des Gutachtens weitere Abklärungen für notwendig erachtet (E. 4.2.2-4.2.4). Hierauf wird verwiesen. Eine Verletzung der BV und/oder der EMRK ist im Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren nicht auszumachen (zur ausserdem gerügten Verfahrenslänge vgl. E. 6 unten).

3.3.6    Des Weiteren ist unverständlich, was der Beschwerdeführer unter dem Titel «Traumatisierung durch verletzende Verfahrensführung» mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung zur Verfahrensneurose im UVG-Recht beziehungsweise zu aArt82 KUVG (vgl. BGE 107 V 239) zu seinen Gunsten ableiten will. Dabei handelt es sich um eine nicht mehr anwendbare frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung. Diese ging davon aus, dass die neurotische Fixierung unter Umständen gelöst werden könne, wenn Versicherungsleistungen abgelehnt werden oder - wo gesetzlich vorgesehen - eine Abfindung ausgerichtet wird (BGE 141 V 281 E. 3.7.3 mit Hinweisen). Solche Überlegungen sind nach der heute geltenden Rechtslage bei psychischen Beschwerden nicht mehr relevant; massgeblich sind die funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen psychischer Beschwerden in der Gesamtbetrachtung (vgl. BGE 148 V 49, 143 V 409, 418 und 141 V 281).

3.3.7    Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer in seiner Ansicht, der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort respektive der Verweis auf die Akten (vgl. Urk. 9), insbesondere nach ungenügendem Abklärungsverfahren und der dortigen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, stelle eine faktische Rechtsverweigerung dar und verletze den Anspruch auf Waffengleichheit der Parteien (Urk. 15 S. 2, Urk. 66 S. 6, Protokoll S. 17 f. Ziff. 10). Namentlich der vom Beschwerdeführer hierzu angeführte Vergleich mit dem Zivilverfahren, wo auf die Klage nicht eingetreten werde, wenn der Kläger nur auf ein Aktenbündel verweise, ist im hier vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren verfehlt. Denn im Zivilverfahren wird überhaupt erst mit dem substantiierten Vorbringen des Klägers der Prozessgegenstand definiert. Im Verwaltungsverfahren dagegen erfolgt die Beschwerde von der versicherten Person gegen einen Entscheid der Verwaltungsbehörde, welche ihren Standpunkt sowohl im vorhergehenden Verwaltungsverfahren als auch im angefochtenen Entscheid bereits dargelegt hat und dem Gericht dazu das Ergebnis ihrer Abklärungen vorlegt. Der Anfechtungsgegenstand wird bereits mit dem angefochtenen Entscheid definiert. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungsbehörde in der Beschwerdeantwort auf weitere Ausführungen zur Beschwerde verzichtet, insbesondere wenn - wie hier - die Rügen der versicherten Person im Wesentlichen bereits bekannt sind. Zudem wird die Verwaltung nach dem Übergang zum Anfechtungsstreitverfahren zwar im prozessualen Sinne zur Partei; sie bleibt lite pendente indessen weiterhin ein an die rechtsstaatlichen Grundsätze (Art. 5 BV) gebundenes, der Objektivität und Neutralität verpflichtetes Organ. Daher hat sie nicht auch im materiellen Sinn Parteieigenschaft (BGE 137 V 210 E. 2.2.2).

3.4    In materiell-rechtlicher Hinsicht strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente (Art. 28 ff. IVG; vgl. E. 4 nachfolgend) und eine Hilflosenentschädigung leichten Grades nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (vgl. E. 5 hernach) hat.

    Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet für den Rentenanspruch die Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) und für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung die Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2; BGE 143 V 409 E. 2.1, 134392 E. 6). Daher sind im vorliegenden Gerichtsverfahren die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte, die nach den Verfügungszeitpunkten datieren, namentlich das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 29. Januar 2022 (Urk. 43), und dessen Ergänzung vom 24. Juni 2022 (Urk. 64/1) sowie der Bericht des Universitären Herzzentrums des B.___ vom 15. März 2022 (Urk. 67/1), nur insofern zu berücksichtigen, als sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2021 vom 9. Juli 2021 E. 2.4 mit Hinweis).


4.

4.1    In Bezug auf die Beurteilung des Rentenanspruchs stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2 S. 2) entsprechend den RAD-Stellungnahmen vom 9. Dezember 2019 (Urk. 10/85/6), 1. Juli 2020 (Urk. 10/167/4-5) und vom 24. September 2020 (Urk. 10/167/6-7) auf die polydisziplinäre Beurteilung der MEDAS Y.___ vom 25. Oktober 2019 (Urk. 10/81).

    Demnach wurde der Beschwerdeführer am 21. und 27. August 2019 aus fachärztlich allgemeinmedizinischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht begutachtet (Urk. 10/81/5). Er habe über einen unsicheren Gang und Schwäche in den Beinen, Beschwerden im linken Fuss, in der Wade, im Knie mit Kraftlosigkeit und im linken Sprunggelenk sowie über einlagebedingte starke Hornhaut und Warzen an den Füssen mit Wundheilungsstörungen nach der operativen Entfernung im Januar 2019 berichtet. Gelegentlich komme es zu einem Abknicken des linken Fusses und Sprunggelenkes. Er leide zudem an Schmerzen und Verspannungen in der Nacken-/Schultergegend beidseits sowie im Kopf mit Ausstrahlung in beide Schultern linksbetont. Diese Beschwerden seien dauernd vorhanden und würden verstärkt beim Neigen des Kopfes zu weit nach vorne oder zu weit nach hinten auftreten. Er habe stets ein Schwindelgefühl und Mühe, klare Gedanken zu fassen; er verspüre ein ständiges Brummen und Schwirren im Kopf. Wegen des Schwindels habe er Mühe, mit den Augen etwas zu fokussieren. Aufgrund des Schwankschwindels könne er nicht mehr alleine spazieren gehen, er müsse sich an jemandem festhalten. Daher gehe er auch nicht mehr alleine aus dem Haus. Beim Sitzen gehe es ihm relativ gut. Er habe eine Unverträglichkeit von verschiedenen Nahrungsmitteln, was zu Unwohlsein im Kopf führe. Er habe ausserdem über eine Sehstörung am rechten Auge, verstärkt bei Dunkelheit oder bei zu greller Sonneneinstrahlung geklagt. Mit dem rechten Auge sehe er nur noch manchmal einen hellen Balken. Der Visus sei insgesamt jedoch auf beiden Augen stark eingeschränkt. Während eines Gesprächs lasse der Visus auch am linken Auge nach und er sehe dann nur noch verschwommen. Beim Arbeiten am PC würden die Augen müde werden und die Nacken- sowie Schulterbeschwerden würden gleichzeitig zunehmen. Ausserdem seien seine Cholesterinwerte nicht gut und es sei zu Schilddrüsenproblemen gekommen (Urk. 10/81/20-21, Urk. 10/81/28, Urk. 10/81/37-38, Urk. 10/81/49-50). Er habe im letzten Jahr versucht, in seinem Geschäft zu arbeiten. Beim Sehtest mit einem Kunden habe er nach einer halben bis einer Stunde wegen schlechter Konzentration, Unwohlsein und Schwindel aufhören müssen. Wenn es ihm sehr gut gehe, könne er kurzzeitig Büroarbeiten verrichten, mehr sei aber nicht möglich. Seitdem er nicht mehr arbeite, versorge er den gesamten Haushalt. Auto fahre er seit der Erblindung des rechten Auges im November 2016 nicht mehr (Urk. 10/81/29, Urk. 10/81/38).

    Unter dem Titel Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass aktuell und auch retrospektiv sämtliche Beschwerdebilder keinen länger dauernden relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten und sowohl in der angestammten Tätigkeit als Optiker als auch in einer leidensangepassten, leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 10/81/10-11). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt: Hypermobilität (ICD-10 M35.7); Belastungsdefizit linker Fuss und linkes Sprunggelenk (ICD-10 M79.67) mit/bei Status nach Fraktur Os metatarsale V und mehrfragmentärer Talusfraktur am 9. März 2015, operativer Versorgung mittels Zuggurtungsosteosynthese Basis Os metatarsale V, Osteotomie medialer Malleolus, lokale Spongiosaplastik aus der distalen Tibia, offene Reposition und Schraubenosteosynthese der Talusfraktur am 24. März 2015, Entfernung der Zuggurtungsosteosynthese und Wundexzision bei Wundinfekt am 5. Mai 2017, klinisch unauffälligem Befund und radiologisch regelrechtem postoperativem Befund (Röntgen Mai 2019); Myalgie und chronische Creatinkinase-(CK-)Erhöhung (ICD-10 M79.19) bei/mit aktuell bis auf Verspannungen der Schulter- /Nackenmuskulatur beschwerdefrei, unter Statintherapie von November 2016 bis Januar 2017 Verschlechterung der Myalgie und Anstieg der CK, CK-MB und Laktatdehydrogenase (LDH) weiterhin erhöht, persistierende Hypothyreose trotz Substitution, klinisch und labortechnisch keine Hinweise auf Poly-/Dermatomyositis, Vaskulitis, Kollagenose oder andere entzündliche rheumatische Erkrankungen; chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) mit/bei Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur, klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik, kernspintomographisch altersentsprechendem Befund ohne Nachweis einer Diskushernie (MRT Januar 2018); belastungsabhängige Gonalgien beidseits (ICD-10 M25.56) mit/bei klinisch unauffälligem Befund ohne Hinweise für eine Meniskusläsion oder Bandinstabilität; Status nach Zentralarterienverschluss rechtes Auge mit/bei hochgradigem Visusverlust; undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit/bei generalisiertem Schmerzsyndrom (ICD-10 R52) bei chronischen Nackenschmerzen und chronischem Spannungskopfschmerz; generalisierte Atherosklerose mit/bei koronarer Herzkrankheit (ICD-10 I25.19) bei Status nach subakutem anteriorem STEMI (ST-elevation myocardial infarction) am 6. Februar 2017 mit perkutaner Koronarintervention (PCI) und dreimal Stenting der proximalen RIVA (Ramus interventricularis anterior) und PCI sowie Stenting einer 70%igen Stenose der rechten Koronararterie (RCA), bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium I-II links, Stadium I rechts (ICD-10 I70.2), kardiovaskuläre Risikofaktoren bei Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) und persistierendem Nikotinabusus (ICD-10 F17.1); Hypothyreose (ICD-10 E03.8) bei Status nach Hashimoto Thyreoiditis; Leberwerterhöhung unklarer Ätiologie (ICD-10 R74.8; Urk. 10/81/8-9).

    Bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine allgemeine Hypermobilität mit Überstreckbarkeit der Gelenke aufgefallen; dadurch könne es bei ungenügender muskulärer Stabilisierung immer wieder zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke und zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich kommen. Beide Kniegelenke seien reizlos und frei beweglich gewesen; klinische Hinweise für eine Meniskusläsion oder Bandinstabilität hätten gefehlt. Es habe sich eine Einschränkung der Innenrotation der Hüftgelenke gezeigt, eine diesbezügliche Beckenübersichtsröntgenaufnahme sei bis auf eine vermehrte Sklerosierung der Iliosakralgelenke unauffällig gewesen. Die Halswirbelsäule (HWS) sei in der klinischen Untersuchung in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen und bis auf Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur hätten sich keine pathologischen Befunde feststellen lassen. Die Schultergelenke seien in sämtlichen Ebenen frei beweglich gewesen und klinische Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik an den oberen Extremitäten hätten gefehlt. Bezüglich der angegebenen Beschwerden am linken Fuss habe sich radiologisch ein regelrechter postoperativer Befund gezeigt. Auch die klinische Untersuchung des rechten Fusses sei unauffällig gewesen. Es lägen aktuell keine Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen vor. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Optiker ebenso wie in anderen leichten bis selten mittelschweren überwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeiten mit der Möglichkeit, jederzeit aufzustehen und herumgehen zu können, eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass die beschriebenen Kopfschmerzen die Kriterien für eine Migräne ohne Aura nicht erfüllen würden. Die Schwindelbeschwerden hätten schwerlich eingeordnet werden können. Der Befund bei den Lagerungsproben unter der Frenzelbrille sei unspezifisch gewesen; es hätten sich keine Hinweise auf eine extrapyramidale Störung oder zerebelläre Symptomatik ergeben. Die Beweglichkeit der HWS sei in vollem Umfang möglich gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Polyneuropathie ergeben. Aus neurologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Optiker ebenso wie in einer anderen, leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der Beschwerden und die Überzeugung, auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend hätten objektiviert werden können. Es müsse eine psychische Überlagerung im Sinne einer undifferenzierten Somatisierungsstörung angenommen werden. Weitere psychiatrische Diagnosen hätten nicht gestellt werden können und aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch aus allgemeininternistischer Sicht hätten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Aufgrund der ausgeprägten Visusverminderung rechts bestehe kein Stereosehen. Aus diesem Grund seien absturzgefährdende Tätigkeiten oder auch Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen für den Exploranden nicht geeignet. Für die bisherige Tätigkeit als selbständiger Optiker sollte dies jedoch keine relevante Einschränkung darstellen. Es hätten auch keine anderen internistischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können; es bestehe auch aus internistischer Sicht volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 10/81/9-10).

4.2

4.2.1    Mit dieser ärztlichen Beurteilung liegt zwar ein polydisziplinäres Fachgutachten vor, in welchem sich die Gutachter aus Sicht ihres Fachgebietes eingehend mit den geklagten Beschwerden und den bildgebenden sowie klinischen Befunden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) befassten. Jedoch ist es für die streitigen Belange nicht umfassend. Da in der Konsensbeurteilung nur rudimentär die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Teilgutachten zusammengefasst wurde, wurde damit der Komplexität der Beschwerden nicht hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere wurde dort nicht aufgeführt, dass - wie aus den Teilgutachten hervorgeht - sowohl der rheumatologische als auch der neurologische Gutachter zu den teilweise als Hauptbeschwerden bezeichneten Leiden auf andere Facharztgebiete verwiesen.

    So führte der rheumatologische Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben vorwiegend durch die Sehstörungen, die Schwindel- und Kopfschmerzsymptomatik eingeschränkt. Diesbezüglich könne aus rheumatologischer Sicht keine Stellung genommen werden. Es werde auf die entsprechenden Teilgutachten verwiesen (Urk. 10/81/44). Betreffend die Schwindel- und Kopfschmerzsymptomatik nahm der neurologische Gutachter zwar eine ausführliche fachärztliche Beurteilung aus neurologischer Sicht vor (Urk. 10/81/51-54). Den Status nach Zentralarterienverschluss des rechten Auges mit hochgradigem Visusverlust ordnete er zudem unter dem Titel «Neurologische Diagnosen» als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 10/81/51). Dies wurde vom Neurologen jedoch nicht weiter begründet. Vielmehr erklärte er in Bezug auf die Beschwerden aufgrund des Zentralarterienverschlusses des rechten Auges vom 7. November 2016, der schlussendlich zum praktisch vollständigen Verlust der Sehkraft geführt habe, dass aus augenärztlicher Sicht beurteilt werden müsse, inwiefern die Arbeitsfähigkeit als Optiker diesbezüglich eingeschränkt sei (Urk. 10/81/55).

    Eine Expertise zur Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Optiker aus ophthalmologischer Sicht wurde bei der Begutachtung des MEDAS Y.___ indes nicht eingeholt. Auch blieb im Hauptgutachten der Hinweis des neurologischen Gutachters zur Notwendigkeit der Beurteilung aus augenärztlicher Sicht unerwähnt. Ferner wurde dort nicht erläutert, aus welchen Gründen aus interdisziplinärer Sicht die betreffende Diagnose nunmehr in Abweichung zum neurologischen Teilgutachten als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert wurde (Urk. 10/81/8-9).

    Die Auswirkung der Sehbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit wurde im MEDAS-Gutachten allein aus allgemeininternistischer Sicht beurteilt. Im allgemeininternistischen Teilgutachten wurde zur Auswirkung der «hochgradigen Visusverminderung am rechten Auge mit entsprechender Einschränkung des Stereosehens» indes lediglich bemerkt, dass der Zentralarterienverschluss des rechten Auges mit Visusverminderung rechts keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Optiker haben sollte. Die starke Visusverminderung am rechten Auge wirke sich sicherlich belastend bezüglich der selbständigen Tätigkeit im eigenen Optikergeschäft aus. Mit dem linken Auge sehe er allerdings noch gut und nach ihrer Meinung sollte es ihm zumutbar sein (Urk. 10/81/2425). Schon die Verwendung des Wortes «sollte» weist darauf hin, dass aus allgemeininternistischer Sicht eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in der selbständigen Tätigkeit als Optiker verblieb. Ausserdem wurde mit den kurzen, kaum begründenden, vor allem feststellenden Ausführungen für einen medizinischen Laien nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Tätigkeit als Optiker trotz fehlender Fähigkeit zum Stereosehen dennoch bezüglich aller Arbeiten, welche in einem Optikergeschäft anfallen wie Kundenberatung, Sehtest, Brillenjustierung, Geschäftsführung etc., zu 100 % möglich sein solle. Dies ist insbesondere auch im Hinblick darauf unzureichend begründet, dass der behandelnde Augenarzt Dr. I.___ aus fachärztlich-ophthalmologischer Sicht im Bericht vom 18. September 2018 erklärte, dass es als Optiker von Vorteil sei, ein Stereosehen zu haben, was beim Beschwerdeführer seit dem Zentralarterienverschluss indes eingeschränkt sei (Urk. 10/53/6). Im Bericht vom 7. Mai 2019 erklärte Dr. I.___, der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. November 2016 bis dato attestiert hatte, ausserdem, dass aufgrund der Einäugigkeit Probleme in der Tätigkeit als Optiker bestünden und die Arbeit schwierig sei (Urk. 10/68/2-4). Darauf wurde im MEDAS-Gutachten nicht weiter eingegangen.

    Vor diesem Hintergrund kann von einer fachärztlich-gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus ophthalmologischer Sicht nicht abgesehen werden.

4.2.2    Hinzu kommt, dass der Augeninfarkt vom 7. November 2016 (Urk. 10/50/39) und der Herzinfarkt vom 6. Februar 2017 (Urk. 10/55/27) im MEDAS-Gutachten unabhängig voneinander, das heisst ohne Zusammenhänge und ohne eine allfällige gefässmedizinische Grunderkrankung zu diskutieren, beurteilt wurden. In der Diagnoseliste des Hauptgutachtens wurde zwar die Diagnose einer generalisierten Atherosklerose (Ablagerung von fetthaltigen Plaques an den Arterienwänden) aufgeführt (Urk. 10/81/9). Zu dieser Diagnose findet sich jedoch im MEDAS-Gutachten keine Begründung. Sie wurde erst im Hauptgutachten ohne Weiterungen in die Diagnoseliste aufgenommen. In den Teilgutachten, insbesondere auch im allgemein-internistischen Teilgutachten (Urk. 10/81/22-24), findet sich noch keine solche Diagnose. Im Hauptgutachten wurden der generalisierten Atherosklerose in der Diagnoseliste zudem allein die koronare Herzkrankheit zugeordnet (Urk. 10/81/9). Mangels Begründung dazu ist fraglich, weshalb der Status nach Zentralarterienverschluss des rechten Auges unabhängig davon diagnostiziert wurde. Ebenso wurde weder im Hauptgutachten noch in einem der Teilgutachten auf den Arterienverschluss an den Zehen Dig. III rechts und DigI links im September 2017 (Urk. 10/55/3) eingegangen; daher ist fraglich, weshalb dieser bei den Diagnosen nicht aufgeführt wurde und ob bezüglich der Häufung der Arterienverschlüsse ein die Leistungsfähigkeit beeinträchtigender Zusammenhang besteht.

    Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass Dr. med. L.___, Fachärztin für Kardiologie, Leitende Ärztin der Kardiologie des Spitals H.___, im Bericht vom 26. Oktober 2017, der im allgemein-internistischen MEDAS-Teilgutachten auszugsweise wiedergegeben wurde (Urk. 10/81/17), die Diagnosen multipler Arterienverschlüsse, differentialdiagnostisch arteriosklerotisch, embolisch, und einer obliterierenden Arteriosklerose mit PAVK aufführte (Urk. 10/35/1). Dazu erklärte sie, dass bei fortgeschrittener Arteriosklerose mit Statinintoleranz mit weiteren kardialen oder Gefässereignissen gerechnet werden müsse (Urk. 10/35/2). Im Bericht vom 23. Oktober 2017 schloss die Kardiologin Dr. L.___ denn auch nicht nur wegen der Herzbeschwerden, sondern wegen Multimorbidität bis auf Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/35/7). Im Bericht vom 10. Januar 2018 erklärte Dr. L.___ zudem, die Arbeitsunfähigkeit sei zurzeit nicht mehr durch die kardiale Erkrankung bedingt (Urk. 10/55/16). Im Bericht vom 16. April 2019 erwähnte sie zusätzlich unter den Diagnosen eine schwere fortgeschrittene Arteriosklerose und eine Atheromatose der hirnzuführenden Gefässe (Urk. 10/67/3). Die Diagnose einer obliterierenden Arteriosklerose mit PAVK stammte von Dr. med. M.___, Facharzt für Angiologie, vom Zentrum N.___, der unter anderem zudem die Diagnose Verdacht auf Morbus embolicus gestellt hatte (Bericht vom 10. August 2017, Urk. 10/35/25). Med. pract. O.___, Fachärztin für Anästhesiologie, speziell Schmerztherapie, fasste die Beschwerdebilder im Bericht vom 23. Mai 2018 unter der Diagnose einer komplexen Gefässpathologie mit massiv erhöhtem kardiovaskulärem Risiko zusammen (Urk. 10/47/65).

    Vor diesem Hintergrund wurde die Gefässpathologie im MEDAS-Gutachten nicht hinreichend gewürdigt. Zu kurz greift auch die Stellungnahme des allgemeininternistischen MEDAS-Gutachters, nicht nachvollziehbar sei die Einschätzung von Dr. L.___ in deren Bericht vom 1. November 2018 (Urk. 10/55), es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und von einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, da aus kardialer Sicht ein stabiler Verlauf mit normaler LV und LVEF bestehe (Urk. 10/81/24). Denn Dr. L.___ hatte in diesem Bericht auch erklärt, dass sie die letzte Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Januar 2018 ausgestellt habe, da nicht die kardiale Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit bedinge (Urk. 10/55/2), sondern die Multimorbidität, die schwierige Persönlichkeit/Depression und die multiplen Medikamentenunverträglichkeiten der Eingliederung im Wege stünden (Urk. 10/55/6).

4.2.3    Des Weiteren finden sich in den nach dem MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 erstellten Berichten weitere fachärztliche Aussagen, welche darauf schliessen lassen, dass das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 nicht umfassend ist.

    So hat der behandelnde Augenarzt Dr. I.___ im Bericht vom 9. Juni 2020 erklärt, der Zentralarterienverschluss am rechten Auge vom 7. November 2016 habe das Sehen rechts komplett ausgelöscht. Die Sehstörung des rechten Auges als Optiker sei erheblich und seit diesem Tag bestehe eine funktionelle Monokelsituation mit nicht mehr vorhandenem Stereosehen. Gemäss den Rintelen Tabellen bestehe ein Integritätsverlust von 30 %. Als Optiker müsse dieser Integritätsverlust höher gewertet werden. Aus diesen Gründen sei es auch so, dass seither die berufliche Tätigkeit als Optiker nicht mehr ausgeführt werden könne. Da bereits im Jahr 2013 Vasospasmen, die zu einer Neuritis geführt hätten, beschrieben seien, sehe er es als unerlässlich, eine umfassende gefässmedizinische fachärztliche Beurteilung zum Verständnis der geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen durchzuführen. Im Gutachten vom 25. Oktober 2019 seien diese Aspekte nicht vollständig geklärt (Urk. 10/115). Mit dieser Beurteilung aus fachärztlich-ophthalmologischer Sicht wird bestätigt, dass von einer solchen fachärztlich- ophthalmologischen Beurteilung nicht abgesehen werden kann. Ausserdem ist dem Augenarzt angesichts der multiplen Beeinträchtigungen der Arterien respektive Gefässe (vgl. E. 4.2.2 hiervor) zuzustimmen, dass auch die gefässmedizinische Sicht nicht in die MEDAS-Beurteilung einbezogen wurde oder jedenfalls nicht hinreichend.

    Hierauf lässt auch der Bericht der Internistin Prof. Dr. med. D.___ vom 16. August 2020 schliessen, wonach aus ihrer Sicht im Zentrum der Erkrankung eine schwere symptomatische Arteriosklerose mit/bei koronarer 2-Gefässerkrankung, PAVK IIb links, I rechts, und mit Verdacht auf Cholesterinemboliesyndrom, Verdacht auf Angina abdominalis, Verdacht auf vertebrobasiläre Insuffizienz sowie mit/bei cardiovaskulären Risikofaktoren (pos. FA, Hypercholesterinämie, Nikotinabusus) stehe (Urk. 10/149/1-2).

    Dem Bericht der Augenklinik des Spitals P.___ vom 27. August 2020 zur Netzhautsprechstunde gleichen Datums ist zudem zu entnehmen, dass die durchgeführten Untersuchungen deutlich verdünnte und rarifizierte Netzhautgefässe am rechten Auge gezeigt hätten und dass die deutlich oberhalb des Normwertes liegende Arm-Retina-Zeit von 31 Sekunden auf eine Pathologie im Bereich der zuführenden Arterien hinweisen könne. Es sei auch eine veränderte Gefässarchitektur am linken Auge mit verdünnten Gefässen und Kreuzungszeichen festgestellt worden. Diese Befunde würden sicherlich zur Historie der systemischen multiplen Embolien passen (Urk. 10/166/1). Auch daraus zeigt sich, dass die Beurteilung der multiplen Beschwerdebilder ohne eingehendere Berücksichtigung der gefässmedizinischen Thematik unvollständig ist.

4.2.4    Schliesslich wurde im MEDAS-Gutachten in chronologischer Hinsicht ohne Bezug zu den massgeblichen Einzelheiten lediglich bemerkt, dass retrospektiv im Verlauf keine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 10/81/11). Angesichts der relativ kurz aufeinanderfolgenden gesundheitsbeeinträchtigenden Ereignisse (Unfall vom 9. März 2015 mit Fraktur des linken Fusses, Entfernung der Zuggurtungsosteosynthese und Wundexzision bei Wundinfektion am 5. Mai 2015, Urk. 10/81/8, Urk. 10/103/2-18, Urk. 43 S. 21; Zentralarterienverschluss am rechten Auge 7. November 2016, Urk. 10/50/31, Urk. 10/81/9; koronare Herzerkrankung mit NSTEMI am 6. Februar 2017, Urk. 10/35/21) ist jedoch eine genauere retrospektive Darlegung der Arbeitsunfähigkeit in der chronologischen Abfolge aus interdisziplinärer Sicht erforderlich. Denn es kann anderenfalls nicht ohne Weiteres nachvollzogen und ausgeschlossen werden, dass die Folgen dieser Ereignisse kumulativ in der hier massgeblichen Zeit ab Januar 2017 (das heisst ein Jahr vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn nach der Anmeldung vom 4. Juli 2017, Urk. 10/1; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG, Art. 28 Abs. 1 litb und litc IVG) insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von über einem Jahr von 40 % und mehr bewirkt hatten, was zumindest einen befristeten Rentenanspruch begründen könnte. Angesichts der spezifischen Beschwerdebilder erweist sich im Übrigen auch diesbezüglich insbesondere eine ophthalmologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017 als notwendig. In retrospektiver Hinsicht ist ebenso eine solche aus gefässmedizinischer (zumindest kardiologischer) Sicht angezeigt, zumal die behandelnde Kardiologin Dr. L.___ ab Februar 2017 und noch bis Ende Januar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 10/55/2).

4.2.5    Das MEDAS-Gutachten ist somit für die strittigen Belange insgesamt nicht umfassend und beruht auch nicht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Dementsprechend kann auch die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation nicht abschliessend als einleuchtend bezeichnet werden. Insbesondere fehlt es vor allem an einer ophthalmologischen Beurteilung und ausserdem an einer Beurteilung aus gefässmedizinischer (angiologischer und/oder mindestens kardiologischer) Sicht. Letzteres müsste im Rahmen der Begutachtung zumindest als fachärztlich-konsiliarische Stellungnahme vorliegen. Der Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 25. Oktober 2019 ist damit in relevanter Weise eingeschränkt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann daher nicht abschliessend darauf abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher die notwendigen ergänzenden Abklärungen vorzunehmen.

4.3    

4.3.1    Auch die übrige Aktenlage lässt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine abschliessende Beurteilung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ab Anfang 2017 zu. Denn die vorliegenden Arztberichte enthalten - soweit überhaupt - lediglich eine Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit aus der jeweiligen Sicht des behandelnden Arztes eines bestimmten Fachgebietes. Aufgrund der Komplexität der multiplen Beschwerdebilder ist dagegen eine interdisziplinäre-gutachterliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit ab Anfang 2017 unverzichtbar.

    Namentlich gestützt auf die vom Beschwerdeführer (Urk. 66 S. 9 und S. 11, Protokoll S. 22 Ziff. 23 und S. 34) genannten Berichte von Dr. C.___, Prof. Dr. D.___, des B.___, des Spitals H.___, der Universitätsklinik G.___ und von Prof. Dr. Z.___ ist daher keine abschliessende Beurteilung möglich. Ausserdem behandelte die Hausärztin Dr. C.___ den Beschwerdeführer erst ab dem 9. Juli 2019 (Urk. 10/155/2); dem Bericht vom 1. September 2020 (Urk. 10/155/2-11), in welchem sie aus allgemeininternistischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten attestierte (Urk. 10/155/8), ist dementsprechend auch keine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Der Bericht der Internistin Prof. Dr. D.___ vom 16. August 2020 (Urk. 10/149) enthält überhaupt keine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit. Im Bericht des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik G.___ vom 15. März 2022 wurde gleichermassen festgehalten, es habe hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der einmaligen neurophysiologischen Untersuchung bei polymorbidem Patienten nicht Stellung genommen werden können (Urk. 10/116/2). In den Berichten der verschiedenen Kliniken des B.___ (Universitäres Herzzentrum, Urk. 10/35/21-24; Klinik für Neurologie, Urk. 10/35/36-37, Urk. 10/50/33-36, Urk. 10/114; Augenklinik Urk. 10/50/31-32, Urk. 10/50/39-40, Urk. 10/50/43-44; Klinik für Neuroangiologie, Urk. 10/50/41-42; Klinik für neuromuskuläre Krankheiten, Urk. 10/66/42-73) findet sich ebenfalls keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Auch dem neu eingereichten Bericht des Universitären Herzzentrums des B.___ vom 15. März 2022 (Urk. 67/1) sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Ausserdem betrifft dieser Bericht eine Hospitalisation vom 9. bis 15März 2022 nach notfallmässiger Zuweisung bei inferiorem STEMI am 9. März 2022, welche sich auf einen Zeitraum nach der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) bezieht und damit jenseits der zeitlichen Grenze der hier geltenden richterlichen Überprüfungsbefugnis liegt.

    Die Berichte der Kardiologie des Spitals H.___ respektive der Kardiologin Dr. L.___ (Urk. 10/35/1-7, Urk. 10/35/1-18, Urk. 10/47/26-28, Urk. 10/55/2-11, Urk. 10/66/44-45, Urk. 10/67/2-10) enthalten zwar eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab dem 6Februar 2017; bei dieser wurden jedoch (bis Januar 2018) fachübergreifend nicht nur die kardiologischen, sondern auch die muskuloskelettalen und reaktiven psychischen Beschwerden sowie die Sehstörung rechts respektive die Multimorbidität einbezogen (Urk. 8/35/2-3, Urk. 8/35/7, Urk. 8/10/35/15, Urk. 8/47/35-36, Urk. 8/55/5), was die Notwendigkeit zur interdisziplinären Beurteilung unterstreicht.

    Die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren zu den Akten gegebenen Berichte der chirurgischen Klinik des Spitals H.___ (Urk. 10/103/2-20) betreffen die Behandlung des linken Fusses nach dem Unfall vom 9. März 2015, wonach ab dem 1. Juli 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei (Berichte vom 10. Juli und 21. Oktober 2015, Urk. 10/103/17-20). Zur Arbeitsfähigkeit in der hier massgeblichen Zeit ab Januar 2017 kann diesen Berichten des Spitals H.___ keine abschliessende Einschätzung entnommen werden, zumal es damals noch allein um die Fussbeschwerden ging.

4.3.2    Prof. Dr. Z.___, der den Beschwerdeführer im Auftrag der Unfallversicherung aus orthopädisch-chirurgischer und traumatologischer Sicht am 17. November 2021 befragt und untersucht hatte (Urk. 43 S. 1), bemerkte in seinem Gutachten vom 29. Januar 2022 (Urk. 43) zum MEDAS-Gutachten (Urk. 10/81), es sei schwer nachvollziehbar, wie das Expertenteam der MEDAS dazu komme, den in seiner Funktions-, Lebens- und Berufsfähigkeit offensichtlich massivst eingeschränkten Beschwerdeführer als uneingeschränkt 100 % arbeitsfähig zu bezeichnen (Urk. 43 S. 25 und S. 29). Bezüglich des von ihm zu beurteilenden, am 9. März 2015 verunfallten linken Fusses erklärte Prof. Dr. Z.___, dass die körperliche Untersuchung des betroffenen Fusses durch die MEDAS als summarisch und unvollständig bezeichnet werden müsse und dass die vorhandenen Einschränkungen nicht erwähnt worden seien. Es bestünden seit dem Unfall beziehungsweise den operativen Eingriffen Sensibilitätsstörungen am seitlichen Fussrand links und eine durch die Einlagenversorgung bisher nicht ausreichend entastete schmerzhafte Höckerbildung an der Basis des 5. Mittelfussknochens links mit konsekutiver Gehstörung. Alle anderen zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien Folgen krankheitsbedingter Schädigungen an Auge, Herz und unteren Extremitäten (Urk. 43 S. 25). Rein aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigung seien die meisten Körperbelastungen, Verrichtungen und Arbeiten in der Tätigkeit als Optiker ausführbar, sofern er sie in Wechselposition und mit gelegentlichen Pausen durchführen könne. Angesichts der ganz überwiegend krankheitsverursachten Beeinträchtigungen sehe er keine andere angepasste Tätigkeit. Eine Beschreibung der einzelnen noch möglichen Verrichtungen in einer leidensangepassten Tätigkeit erscheine bei diesem durch seine verschiedenen Erkrankungen (einseitige Erblindung, muskuläre Verspannungen im Nacken- und Wirbelsäulenbereich, periphere Gefässverschlüsse an den unteren Extremitäten, psychische, depressiv anmutende Veränderungen, Status nach Herzinfarkt mit Stent-Implantation und so weiter) schwerst beeinträchtigten Patienten wenig sinnvoll (Urk. 43 S. 27 f.).

    Mit diesem Gutachten von Prof. Dr. Z.___ wurde zwar das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 weiter in Frage gestellt und die Arbeitsfähigkeit beurteilt. Jedoch eignet sich auch das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ nicht als abschliessende medizinische Entscheidgrundlage. Denn Prof. Dr. Z.___ nahm in seinem Gutachten vom 29. Januar 2022 (Urk. 43) und der Ergänzung vom 24. Juni 2022 (Urk. 64/1) insbesondere bezogen auf die unfallbedingten Beeinträchtigungen am linken Fuss und allein aus orthopädisch-chirurgischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung (Urk. 43 S. 27 f.); auch hier fehlt es zudem an einer retrospektiven Beurteilung ab Januar 2017.

4.3.3    Erst recht sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Fremdanamnesen (Schreiben von Q.___ vom 22. Juni 2020, Urk. 10/119, und von R.___ vom 24. Mai 2020, Urk. 10/110) sowie seine eigenen Schreiben zur MEDAS-Begutachtung, zu seiner Krankengeschichte und zu seinen beruflichen sowie privaten Verhältnissen vom 30. Juni 2020 und vom 2. Juli 2020 (Urk. 10/122-124) und die persönliche Befragung des Beschwerdeführers (Protokoll S. 23 ff.) als abschliessende Grundlage zur Bestimmung der Arbeits(un)higkeit ungeeignet, da eine solche aus ärztlicher Sicht eingeschätzt werden muss (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2

).

4.3.4    Nicht gefolgt werden kann sodann der Ansicht des Beschwerdeführers, dass ein MEDAS-Gutachten jeweils dem behandelnden Hausarzt zur Stellungnahme vorzulegen sei und dass ein verfassungsmässiger Anspruch darauf bestehe, da eine Abklärung nur dann umfassend und gesetzmässig sei (Urk. 66 S. 9, Protokoll S. 21 Ziff. 20). Ein solcher Anspruch ist weder sachlich noch rechtlich begründbar. Denn einem Hausarzt im Allgemeinen und der hier befassten Hausärztin Dr. C.___ (Urk. 10/155/2-11) im Besonderen fällt im Abklärungsverfahren keine entsprechende Aufgabe zu. Einem MEDAS-Gutachten kann hingegen rechtsprechungsgemäss auch ohne eine solche hausärztliche Stellungnahme volle Beweiskraft zukommen (vgl. E2.5 hiervor).

4.3.5    Bei vorliegender Aktenlage bleibt es somit dabei, dass ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen sind. Davon kann entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Protokoll S. 22 Ziff. 23 und S34) auch mit Blick auf die Verfahrensdauer nicht abgesehen werden.

    Vom Einholen eines Gerichtsgutachtens ist abzusehen, da der Sachverhalt wie ausgeführt nicht umfassend abgeklärt wurde. In solchen Fällen bisher ungeklärter Fragen, zur Klarstellung und Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen ist - wie hier - eine Rückweisung an die Verwaltung zu ergänzenden Abklärungen auch nach dem Leitentscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011 weiterhin zulässig (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Auch von den beantragten Zeugeneinvernahmen von Prof. Dr. Z.___, Prof. Dr. D.___, Dr. C.___, des RAD-Arztes Dr. A.___, der Lebenspartnerin und eines Freundes des Beschwerdeführers (Urk. 56 S. 10, Urk. 70 S. 2 f.) ist bei derzeitiger Ausgangslage abzusehen, da von diesen in Ergänzung der bereits vorliegenden Arztberichte und Schreiben (Drittanamnesen) dieser Personen ausgangsgemäss (vgl. E. 4.4 hernach) keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

4.3.6    Von den vom Beschwerdeführer beantragten Abklärungen betreffend orphan diseases über die Kosek (Urk. 6 S. 2, Urk. 66 S. 9, Protokoll S. 21 f. Ziff. 21) ist ebenfalls abzusehen. Die vom Versicherungsträger vorzunehmende Abklärung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beziehen sich nur auf die für die Prüfung des Leistungsbegehrens notwendigen Abklärungen. Eine allfällige trotz vielfacher fachärztlicher Abklärungen unbekannte oder strittige Ätiologie von gesundheitlichen Beschwerden gehört nicht dazu. Massgeblich sind die funktionellen Auswirkungen von Krankheitsbildern. Die Genese ist dabei zweitrangig. Etwas Anderes ist es, wenn verschiedene Ärzte eine unterschiedliche diagnostische Einordnung eines Beschwerdebilds vornehmen. In beiden Fällen ist aber jedenfalls im Rahmen des Abklärungsverfahrens (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und erst Recht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eine Abklärung über den Verein Kosek, einer Koordinationsplattform für die Verbesserung der Versorgungssituation für Betroffene von seltenen Krankheiten, nicht angezeigt. Die Suche nach einer ursächlichen Erklärung für ein Leiden Mithilfe der Kosek, soweit sich diese dazu überhaupt zuständig erklären würde, mag therapeutisch von Bedeutung sein, im Hinblick auf die hier interessierende Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit jedenfalls sind davon keine zielführenden Erkenntnisse zu erwarten.

4.4

4.4.1    Nach dem Gesagten ist betreffend den geltend gemachten Rentenanspruch festzuhalten, dass bei gegebener Aktenlage keine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nach der Anmeldung vom 4. Juli 2017 (Urk. 10/1) betreffend die hier massgebliche Zeit ab Januar 2017 vorgenommen werden kann.

    Die Beschwerdegegnerin hat daher eine interdisziplinäre-gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Optiker und in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des chronologischen Verlaufs sämtlicher Beschwerden ab Januar 2017 einzuholen, welche sich dazu insbesondere auch aus fachärztlich-ophthalmologischer Sicht und gefässmedizinischer (angiologischer und/oder kardiologischer) Sicht äussert.

    Letzteres müsste im Rahmen der Begutachtung zumindest als fachärztlich-konsiliarische Stellungnahme eingeholt und in der interdisziplinären Konsensbeurteilung berücksichtigt werden, wenn nicht der - nach der Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) sich ereignete - neue Vorfall mit inferiorem STEMI vom 9. März 2022 (vgl. Bericht des Universitären Herzzentrums des B.___ vom 15. März 2022, Urk. 67/1) ohnehin zusätzlich eine kardiologische Begutachtung zur Frage der diesbezüglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzeigt (zu weiteren Aufgaben des ophthalmologischen Experten vgl. E. 5.3.2 hernach).

    Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass hinsichtlich der Bezugnahme auf eine Verweistätigkeit noch nichts gesagt ist zur Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Diese wird die Beschwerdegegnerin je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse (etwa Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort) noch näher zu prüfen haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.1.2).

4.4.2    Die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde vom 11. Januar 2021 (Urk. 1) insofern gutzuheissen.


5.

5.1    Des Weiteren ist der strittige Anspruch auf Hilflosigkeit leichten Grades zu beurteilen, über welchen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2) befunden hat. In Betracht fällt und zu prüfen ist unstrittig aufgrund der Sehbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers eine Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV, wonach die Hilflosigkeit als leicht gilt, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

    Im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021) wird diese Form der Hilflosigkeit unter dem Titel «Sonderfälle von leichter Hilflosigkeit» (Ziff. 4.2), «Pflege gesellschaftlicher Kontakte» (Ziff. 4.2.2), aufgeführt (Rz 8064 ff.). Nach Rz 8064 KSIH gelten die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV unter anderem bei hochgradig Sehschwachen als erfüllt.

    Nach Rz 8065 KSIH ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0.2 oder wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-Perimeter Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben. Dies gilt auch bei anderen Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes (zum Beispiel sektor- oder sichelförmige Ausfälle, Hemianopsien, Zentralskotome; Rz 8065 KSIH mit Hinweis auf BGE 107 V 29 [ZAK 1982 S. 264]).

    Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgesetzte Visus-Grenze, welche die hochgradige Sehschwäche und damit die schwere Sinnesschädigung im Verordnungssinne bestimmt, hat das Bundesgericht als praktikabel bezeichnet, dazu aber bemerkt, dass auch bei einem Visus von 0.2 und mehr unter Umständen eine schwere Sinnesschädigung anzunehmen sei, falls ausserdem Gesichtsfeldeinschränkungen bestehen. Eine blinde oder hochgradig sehschwache Person gilt als leicht hilflos, ohne dass im Einzelfall zu prüfen wäre, ob sie nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009 E. 10.1 mit Hinweisen).

5.2

5.2.1    Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2 S. 2) zur Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV grundsätzlich korrekt auf Rz 8065 KSIH bezogen. Der Umstand, dass die dort geltenden Grenzwerte im Einzelnen nicht aufgeführt wurden und auch nicht angegeben wurde, welche Version der KSIH (Stand) damit gemeint ist, schadet nicht, da in den letzten Jahren keine Änderung von Rz 8065 KSIH erfolgte. Die Vermutung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe nicht die aktuelle Fassung vom1. Januar 2021 oder die Vorgängerversion vom 22. Juni 2020 berücksichtigt (Urk. 30/1 S. 8), ist daher unerheblich.

    Dagegen ist der Verweis der Beschwerdegegnerin in der Verfügung (Urk. 30/2 S. 2) auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 (Urk. 10/81) nicht nachvollziehbar, da dort eine gutachterliche Stellungnahme zu den betreffenden Werten ebenso wie eine dazu notwendige ophthalmologische Beurteilung gänzlich fehlt. Auf das MEDAS-Gutachten kann somit auch in Bezug auf den strittigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht abgestellt werden.

5.2.2    Weiter stützt sich der Entscheid auf die Stellungnahme des RAD-Arztes pract. med. S.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 18. März 2021 (Urk. 37/20 S. 2 f.). Dieser führte unter Verweis auf die Berichte des behandelnden Augenarztes Dr. I.___ vom 18. September 2018 (Urk. 10/53), vom 9. Juni 2020 (Urk. 10/115) und vom 11. Februar 2021 (Urk. 37/11) sowie der Augenklinik des B.___ vom 7. und 8. November 2016 (Urk. 10/50/39-40, Urk. 10/50/31-32) aus, aufgrund des Zentralarterienverschlusses liege nach Erblindung des rechten Auges eine funktionelle Einäugigkeit vor. Der Visus betrage sowohl mit als auch ohne Korrektur auf dem linken Auge 1.0 und auf dem rechten Auge 0.0. Aufgrund des einseitig stark verminderten Visus (rechtsseitige Erblindung) liege einseitig auch eine Einschränkung des Gesichtsfeldes vor, da rechtsseitig kein Seheindruck mehr vorhanden sei. Auf dem linken Auge bestehe keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Es ergebe sich bezüglich der Hilflosenentschädigung bei hochgradiger Sehschwäche gestützt auf die vorliegenden Arztberichte und auf der Grundlage von Rz 8065 KSIH aus arbeitsmedizinischer Sicht, dass die Visuswerte und die Einschränkungen des Gesichtsfeldes gemäss KSIH nicht erfüllt seien. Entgegen den Angaben von Dr. I.___ im Bericht vom 11. Februar 2021 (Urk. 37/11) sei auch durch die Kombination (Einschränkung Gesichtsfeld und Visus) aus arbeitsmedizinischer Sicht keine Sehbehinderung gegeben, welche mit den Grenzwerten nach Rz 8065 KSIH vergleichbar wären. Denn der Beschwerdeführer habe am linken Auge weiterhin einen vollen Visus von 1.0. Lediglich aufgrund der Erblindung auf dem rechten Auge bestehe eine Einschränkung des binokulären Gesichtsfeldes nach rechts lateral im Vergleich zu einer normalsichtigen Person (Urk. 37/20 S. 2 f.).

5.2.3    Aus den genannten Berichten der behandelnden Augenärzte geht zu den massgeblichen Werten nach Rz 8065 KSIH das Folgende hervor.

    Gemäss den Berichten der Augenklinik des B.___ vom 7. und 8. November 2016 ergab die Untersuchung am Tag des Zentralarterienverschlusses am rechten Auge vom 7. November 2016 einen Fernvisus (Sehschärfe) mit eigener Brille rechts «reduziert mit Handbewegung auf 1 Meter» und links von 1.0. Die Refraktion (Brechkraft des Auges, Brechwert der optischen Korrektur) lag mit eigener Brille bei rechts -0.5 = -0.75 / 172° und links -0.5 = -0.75 / 23° und mit Autorefraktometer bei rechts +0 = -1 / 177° und links -0.75 = -0.75 / (Urk. 10/50/39, Urk. 10/50/31-32). Ein Ergebnis einer Gesichtsfeldmessung ist den B.___-Berichten nicht zu entnehmen.

    Im Bericht vom 18. September 2018 hielt Dr. I.___ die folgenden Befunde vom 4. Juni 2018 fest: Fernvisus ohne Korrektur rechts 0.00, links 1.00, bestkorrigiert rechts -0.50sph -1.25 cyl / 179° = 0.00, links -0.50sph -1.00 cyl / 15° = 1.00 (sph = Sphäre, sphärischer Brechwert; cyl = Zylinder, Zylinderstärke). Aufgrund der neu aufgetretenen Einäugigkeit würden Probleme beim Stereosehen aufgrund des Zentralarterienverschlusses (rechts) bestehen bleiben (Urk. 10/53/5). Auch in diesem Bericht von Dr. I.___ ist kein Ergebnis zu einer Gesichtsfeldmessung aufgeführt.

    Im Bericht vom 9. Juni 2020 erklärte Dr. I.___, die Sehstörung des rechten Auges sei erheblich. Seit diesem Tag (des Zentralarterienverschlusses vom 7. November 2016) bestehe beim Beschwerdeführer eine funktionelle Monokelsituation mit nicht mehr vorhandenem Stereosehen. Gemäss den Rintelen Tabellen bestehe ein Integritätsverlust von 30 % (= Restvisus 0; Urk. 10/115). Weitere Befunde wurden in diesem Bericht nicht festgehalten.

    Der Bericht von Dr. I.___ vom 11. Februar 2021 schliesslich besteht in dem von ihm ausgefüllten Formular der Beschwerdegegnerin «Arztbericht Hilflosenentschädigung bei hochgradiger Sehschwäche». Darin nannte er die Diagnosen des Zentralarterienverschlusses rechts vom 7. November 2016 und einer Myopia parva beidseits. Die Frage, ob der korrigierte Fernvisus beidseits weniger als 0.2 betrage (Punkt 2.2), verneinte er. Zur Frage, ob eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliege (Punkt 2.3), bejahte er mit der Bemerkung, «Auge rechts ja. Auge links nein.». Eine Kopie des kinetischen Gesichtsfeldes, welche dem Fragebogen beizulegen gewesen wäre, falls - wie hier - der korrigierte Fernvisus beidseits nicht unter 0.2 ist, liegt indes nicht bei den Akten. Die Frage, ob ein stark verminderter Visus und eine erhebliche Einschränkung des Gesichtsfeldes vorliege, die aber die obgenannten Grenzwerte nicht erreichen würde (Punkt 2.4), beantwortete er nicht. Zur Frage, ob dadurch eine zu Punkt 2.2 und 2.3 vergleichbare Sehbehinderung bestehe, bemerkte er lediglich, dass ein einseitiger Visusverlust bestehe und dass der Beschwerdeführer deshalb als Optiker nicht mehr arbeiten könne (Urk. 37/11).

5.3

5.3.1    Den vorliegenden augenärztlichen Angaben kann entnommen werden, dass die KSIH-Grenzwerte «korrigierter Fernvisus von weniger als 0,2» beidseits oder «Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum» beidseits insgesamt beim Beschwerdeführer nicht erreicht sind. Zwar ist einseitig am rechten Auge mit dem vollständigen Verlust des Visus rechts sowohl der Grenzwert Fernvisus von weniger als 0.2 als auch die Gesichtsfeldeinschränkung auf 10 Grad erfüllt. Jedoch fehlt es an der Zweiseitigkeit dieser Kriterien. Denn am linken Auge besteht ein normaler korrigierter Fernvisus von 1.0; ausserdem ist gemäss Dr. I.___ (Urk. 37/11/1) das Gesichtsfeld linksseitig nicht auf 10 Grad Abstand vom Zentrum eingeschränkt. Daher sind die Grenzwerte nach Rz 8065 KSIH insgesamt nicht erreicht. Dennoch kann nach Rz 8065 KSIH eine hochgradige Sehschwäche vorliegen, wenn insgesamt eine Kombination von verminderter Sehschärfe und Gesichtsfeldeinschränkung unterhalb der Grenzwerte vorliegt, durch welche die Auswirkungen vergleichbar sind. Dies könnte hier allenfalls der Fall sein, sofern auch linksseitig eine Gesichtsfeldbeeinträchtigung vorliegen würde.

    Die diesbezügliche Schlussfolgerung des RAD-Arztes, dass auf dem linken Auge keine Einschränkung des Gesichtsfeldes bestehe (Urk. 37/20/2), kann anhand der vorliegenden Arztberichte nicht nachvollzogen werden. Denn eine Gesichtsfeldmessung (Goldmann-Perimeter) und die damit ermittelten Werte wurden in keinem der augenärztlichen Berichte beschrieben. Angaben zum Gesichtsfeld sind allein dem Bericht (Fragebogen) von Dr. I.___ vom 11. Februar 2021 (Urk. 37/11) zu entnehmen. Jedoch wurden auch hier keine genauen Messwerte zum Gesichtsfeld genannt und auch kein Messergebnis vorgelegt, aus welchem solche entnommen werden könnten. Allein die Antwort von Dr. I.___ zu Punkt 2.3 des Fragebogens, dass das Gesichtsfeld linksseitig nicht auf 10 Grad Abstand vom Zentrum eingeschränkt sei (Urk. 37/11/1), ist zu wenig aussagekräftig, um auf den Umfang des Gesichtsfeldes auf dem linken Auge schliessen zu können. Insbesondere ist damit entgegen der Aussage des RAD-Arztes nicht bereits gesagt, dass linksseitig keine Einschränkung des Gesichtsfeldes besteht. Das Vorliegen einer solchen (zusätzlichen) linksseitigen Gesichtsfeldeinschränkung skotombedingtem Gesichtsfeldausfall (bei Visus 1,0)») wird vom Beschwerdeführer aber behauptet (Urk. 30/1 S. 7).

5.3.2    Diese Frage ist durch eine zusätzliche ophthalmologische Abklärung zu klären. Denn es kann bei vorliegender Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass eine Kombination von verminderter Sehschärfe und Gesichtsfeldeinschränkung vorliegt, welche die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder wie eine Gesichtsfeldeinschränkung vom Ausmass der Grenzwerte von Rz 8065 KSIH hat, und dass daher die Voraussetzung einer hochgradigen Sehschwäche respektive einer schweren Sinnesschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV erfüllt ist.

    Die Beschwerdegegnerin hat hierzu zunächst von Dr. I.___ - soweit vorhanden - die Messwerte zu dessen Gesichtsfeldmessungen (Gesichtsfeldbild, Goldmann-Perimeter) einzuholen (aktuelle und ältere ab 2017) und diese zusammen mit den übrigen Akten dem ophthalmologischen Gutachter (zur Einholung des Gutachtens vgl. E. 4.4 hiervor) vorzulegen.

    Der ophthalmologische Gutachter wird sich zu den Grenzwerten und zum Vorliegen einer allfälligen Kombination von eingeschränktem Visus und Gesichtsfeld im Sinne von Rz 8065 KSIH zu äussern haben. Dabei wird er insbesondere anzugeben habe, ob zusätzlich zum rechtsseitigen Visusverlust (auch) bezüglich des linken Auges eine Einschränkung oder ein Ausfall des Gesichtsfeldes besteht und wenn ja, in welchem Umfang, in welcher Form und ab wann sowie (insgesamt betrachtet) mit welcher Auswirkung auf die Orientierungs- und Bewegungsfähigkeit (selbständige Orientierung in unbekannter Umgebung, selbständige Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel). Sofern keine hinreichende Gesichtsfeldmessung (Goldmann-Perimetrie) vorhanden ist, wird der Gutachter eine solche durchzuführen haben.

    Diese Fragen sind für den Zeitraum ab dem Augeninfarkt vom 7. November 2016 (Urk. 10/24/1) zu klären (frühest möglicher Anspruchsbeginn: November 2017, analog zu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, BGE 144 V 361 E. 6.2.9, vgl. E. 2.4.3 hiervor).

5.4    Nach dem Gesagten ist auch die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV zurückzuweisen. Die Beschwerde vom 18. Juni 2021 (Urk. 30/1) ist in diesem Sinne gutzuheissen.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Art. 29 Abs. 1 BV) durch die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren und beantragt, das Vorliegen einer solchen Verletzung sei im Urteil, mithin im Dispositiv, festzustellen (Urk. 33 S. 2).

    Eine überlange Verfahrensdauer liegt dann vor, wenn eine im Gesetz festgelegte Behandlungsfrist überschritten wird. Enthält das Gesetz keinen Massstab für eine rasche Verfahrenserledigung, entscheidet eine Behörde gemäss Rechtsprechung nicht innert angemessener Frist, wenn sie länger benötigt, als dies nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als adäquat erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person - innert angemessener Frist, so wäre beizufügen - keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so kann laut Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden (BGE 131 V 407 E. 1.1).

6.2    

6.2.1    Am 4. Juli 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Danach klärte die Beschwerdegegnerin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, wobei sie verschiedene Säumnisse von Seiten der angefragten Stellen mahnen musste (Urk. 10/13-15, Urk. 10/33, Urk. 10/36). Am 22. März 2018 erfolgte der Vorbescheid zur Ablehnung des Rentenanspruchs (Urk. 10/40). Nach Einwänden des Versicherten dagegen (Urk. 10/43) nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor, bei denen teilweise wiederum Säumnisse gemahnt werden mussten (Urk. 10/51, Urk. 10/54, Urk. 10/58). Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingeholten Unterlagen (Urk. 10/60), welche dieser am 29. Januar 2019 abgab (Urk. 10/61). Im Hinblick auf eine Begutachtung, welche vom RAD-Arzt nach Einsicht in die ärztlichen Berichte empfohlen wurde (Urk. 10/85/4-5), holte die Beschwerdegegnerin zunächst die Berichte der behandelnden Ärzte der letzten 12 Monate ein (Urk. 10/63-68) und teilte dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2019 mit, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig (Urk. 10/70). Das Gutachten der MEDAS Y.___ wurde am 25. Oktober 2019 (Urk. 10/81) mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2019 (Urk. 10/81/1, Urk. 10/85/6) erstattet. Nach Rücksprache mit dem RAD, der dazu am 9. Dezember 2019 Stellung nahm (Urk. 10/85/), erliess die Beschwerdegegnerin am 7. April 2020 einen neuen Vorbescheid (Urk. 10/86). Dagegen wurde am 20. April 2020 zunächst sinngemäss Einwand erhoben (Urk. 10/87). Von Seiten des neu beigezogenen Rechtsvertreters folgten diverse Eingaben und Emails, mit welchen die Einwände ergänzt wurden (Urk. 10/97-99, Urk. 10/102, Urk. 10/106, Urk. 10/108/1-2, Urk. 10/112-113, Urk. 10/150 und weitere). Nach weiteren Abklärungen sandte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten am 25. September 2020 die zusätzlichen Akten zu und verlängerte die Frist zur Ergänzung des Einwandes bis am 16. Oktober 2020 (Urk. 10/157). Nach weiteren Einwandschreiben des Beschwerdeführers (Urk. 10/163-164) erging am 30. Oktober 2020 die angefochtene Verfügung (Urk. 2).

6.2.2    Mit Blick auf diesen Ablauf und angesichts der komplexen medizinischen Situation, die es abzuklären galt, kann keine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Verwaltungsverfahren ausgemacht werden, auch wenn das Verfahren von der Anmeldung bis zur Verfügung rund drei Jahre und vier Monate dauerte.

    In Bezug auf das Gesuch um Hilflosenentschädigung wurde zudem schon im Urteil IV.2021.00020 vom 17. März 2021 festgehalten, dass keine unangemessene Verlängerung des Verfahrens im Sinne einer Rechtsverzögerung gegeben ist (E. 3.2, Urk. 37/24/7-8). Die Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 30/2) erfolgte schliesslich zeitnah nach Versand des Urteils.

    Wer eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Vorinstanz rügt und dispositivmässig festgestellt haben will, hat im Übrigen darzulegen, inwiefern er daran ein schutzwürdiges, unmittelbares und aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur hat oder ein Ausnahmetatbestand gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2009 vom 24. August 2009 E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat dies nicht dargelegt. Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Sache entschieden hat, ist ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse auch nicht auszumachen.


7.    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens sowie dem Zeitaufwand festzusetzen ist. Für unnötigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV SVGer). Darunter fallen zahlreiche, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unaufgefordert aufgelegte Eingaben samt Beilagen und ausführliche Darlegungen zu formellen Verfahrensfragen, welche das Bundesgericht bereits abschlägig beantwortete. Die freiwillig eingereichten Stellungnahmen zu praktisch jeder Gerichtsverfügung haben zudem weder das Gerichtsverfahren noch die Entscheidfindung beeinflusst und erwiesen sich nicht als notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat daher nicht für die deswegen entstandenen Kosten einzustehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zwei Streitfragen (Rente, Hilflosenentschädigung) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 4'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 %) festzusetzen.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Bemessung der Prozessentschädigung sei das durch rechtswidrige Verzögerungen verursachte grobe Verfahrensunrecht der Beschwerdegegnerin im Abklärungsverfahren zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 13, Urk. 33 S. 2), ist dies hier nicht zu hören. Der Anspruch auf Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren war bereits Gegenstand des Urteils des hiesigen Gerichts IV.2021.00276 vom 8. September 2021 und ist ohnedies unter dem Titel der Prozessentschädigung für das Gerichtsverfahren nicht zusätzlich zu berücksichtigen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde vom 11. Januar 2021 wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Beschwerde vom 18. Juni 2021 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).







Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann