Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00016


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 28. Oktober 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Sintzel Krapf Widmer Rechtsanwälte

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, arbeitete als Kassiererin für die Y.___ in einem 90%igen Pensum (Urk. 9/12/2-3), als sie sich am 12. Februar 2013 bei einem Sturz an der rechten Schulter verletzte (Urk. 9/20/12, Urk. 9/20/31). Wegen persistierenden Schulterbeschwerden rechts liess sich die Versicherte ab Mai 2013 von ihrer Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, behandeln (Urk. 9/20/12-13, Urk. 9/20/27). Die am 19. September 2013 erstellte Arthro-Magnetresonanztomographie ergab eine kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ohne Atrophie und eine fortgeschrittene AC-Arthropathie mit Ganglion nach kranialer Bizepstendinopathie (Urk. 9/20/26). Am 22. November 2013 wurde die Versicherte an der rechten Schulter mittels Schulterarthroskopie in der Universitätsklinik A.___ operiert (Urk. 9/10/12-13). Die Unfallversicherung B.___ Versicherungen, SWICA Dienstleistungszentrum, anerkannte ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer, welche sie per Ende Juli 2015 einstellte (Urk. 9/73/2).

1.2    Am 7. April 2014 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Unter anderem holte sie die Akten des Unfallversicherers mit dem Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. August 2015 (Urk. 9/37/2-25) ein. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Viertelsrente mit Wirkung vom 1. November 2014 bis zum 31. Mai 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % zu (Urk. 9/99), wobei sie die Viertelsrente jedoch bis am 31. Mai 2016 zur Auszahlung verfügte (Urk. 9/100/1). Die dagegen am 10. Januar 2017 erhobene Beschwerde der Versicherten (Urk. 9/103/3-12) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2017.00026 vom 31. Januar 2018 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung über den Rentenanspruch der Versicherten ab November 2014 zurückwies (Urk. 9/120/11).

1.3    Die IV-Stelle holte daraufhin von den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Berichte von Dr. Z.___ vom 8. Mai 2018 [Urk. 9/129/1-3] und von Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 2. Juli 2019 [Urk. 9/150]). Ausserdem gewährte sie der Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Arbeitsvermittlung, Assessment, Suche Trainingsplatz (Urk. 9/136, Urk. 9/142) und Arbeitsversuch, Akquisitionsphase/Stellenbetreuung und Nachbetreuung (Urk. 9/143, Urk. 9/146), welche sie mit Mitteilung vom 17. Juli 2019 mangels Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus subjektiven gesundheitlichen Gründen und aufgrund der Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen nach dem Arbeitsversuch einstellte (Urk. 9/151). In der Folge holte die IV-Stelle die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Arbeitsmedizin Zentrums E.___ vom 16. September 2019 (Urk. 9/158/1-80) und das monodisziplinäre Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 6. November 2019 (Urk. 9/159/1-80) ein, der auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, leidensangepassten Tätigkeit wie jener als Kassiererin (ohne Einsatz im Lager oder im Verkaufslokal) ab dem 8. August 2017 schloss (Urk. 9/159/77-78).

    Mit Mitteilungen vom 3. März 2020 und vom 29. Juni 2020 wurden der Versicherten erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Arbeitsvermittlung, Assessment, Suche Trainingsplatz und Arbeitsversuch, Akquisitionsphase, Stellenbetreuung sowie Nachbetreuung gewährt (Urk. 9/160, Urk. 9/170).

1.4    Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2020 kündigte die IV-Stelle die Rückforderung der vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2016 ausbezahlten Rente an (Urk. 9/183). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 5. November 2020, ergänzt mit Schreiben vom 27. November 2020, Einwände (Urk. 9/185, Urk. 9/188). Mit Vergung vom 4. Januar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente und forderte wie angekündigt die vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2016 ausbezahlte Rente zurück (Urk. 2). Gestützt darauf verfügte die Ausgleichskasse F.___ am 6. Januar 2021 eine Rückforderung von der Versicherten von Fr. 6'326.--, welcher Betrag durch Abzug der Auszahlung an die Krankentaggeldversicherung SWICA von Fr. 6'683.-- vom Gesamtbetrag der ausbezahlten Rentenleistungen von Fr. 13'009.-- resultierte (Urk. 3 = Urk. 9/197). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Januar 2021 bei der Ausgleichskasse Einsprache (Urk. 9/202).


2.    Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Januar 2021 und beantragte, die Verfügung vom 4. Januar 2021 sei insofern aufzuheben, als die zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. Mai 2016 ausgerichteten Renten von ihr zurückgefordert würden; eventualiter sei die Verfügung vom 4. Januar 2021 so abzuändern, dass sie verpflichtet werde, Fr. 6'326.-- zurückzuerstatten. Die Rückforderungsverfügung vom 6. Januar 2021 sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 16. März 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind die Aufgaben zwischen IV-Stellen und Ausgleichskassen gesetzlich aufgeteilt: Die IV-Stellen klären die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 lit. c, f und g IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten und zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1 lit. a, b und c IVG; BGE 146 V 217 E. 3.2).

1.5

1.5.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG).

    Rückerstattungspflichtig sind nebst dem Bezüger oder der Bezügerin auch Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art.  20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b in der bis Ende 2020 geltenden Fassung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV; Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 2.2.3). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV).

1.5.2    Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG (in der bis Ende 2020 geltenden Fassung) erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2021 vom 30. Juli 2021 E. 2 und E. 3.1). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 146 V 217 E. 2.1 mit Hinweisen). Als solche können sie nicht unterbrochen, sondern nur gewahrt werden (BGE 136 II 187 E. 6).

    Am 1. Januar 2021 traten die geänderten Bestimmungen ATSG und der ATSV in Kraft (vgl. dazu IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV Nr. 406 vom 22. Dezember 2020). Dabei wurde die relative Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG von einem auf drei Jahre verlängert.

1.5.3    Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat», ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1, 139 V 6 E. 4.1, 139 V 106 E. 7.2.1; je mit Hinweisen).

    Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige (respektive ab dem 1. Januar 2021 dreijährige) relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 139 V 570 E. 3.1, 124 V 380 E. 1, 122 V 270 E. 5b/aa; zum Ganzen: BGE 146 V 217 E. 2.1-2.2).

1.5.4    Der Fristenlauf beginnt frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung (BGE 112 V 180 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_473/2012 vom 9. November 2012 E. 3 und 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.5).

    Im Invalidenversicherungsrecht werden die relative einjährige und die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist durch den Erlass eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gewahrt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1, 119 V 431 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gemäss der externen medizinischen Untersuchung ab November 2014 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe; die bisher ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar. 100%ige Erwerbsunfähigkeiten könnten aufgrund der durchgeführten Magenoperation im Jahr 2015 und nach der Schulteroperation im Jahr 2017 angenommen werden, welche indes keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung begründen würden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht mindestens während der Dauer von einem Jahr eingeschränkt gewesen. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Da die Verfügung vom 9. Dezember 2016 durch das Sozialversicherungsgericht aufgehoben worden sei, liege kein rechtmässiger Entscheid für die vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2015 geleisteten Rentenzahlungen vor. Zusätzlich habe die Ausgleichskasse Rentenzahlungen fälschlicherweise bis am 31. Mai 2016 ausbezahlt. Die Rente werde somit rückwirkend vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2016 zurückgefordert. Die Verjährungsfrist sei gewahrt, weil sie, die Beschwerdegegnerin, mit dem Gerichtsurteil vom 31. Januar 2018 davon Kenntnis erhalten habe, dass mit der Rentenverfügung vom 9. Dezember 2016 zu viel Rentenleistungen ausbezahlt worden seien, die Auszahlung der Rentenleistungen sei im Dezember 2016 erfolgt (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2021 (Urk. 2) werde ohne Einschränkung die Rente vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2016 zurückgefordert. Daraus gehe nicht hervor, dass von ihr nur ein Teil vom Gesamtbetrag der Rentenleistungen für diesen Zeitraum von insgesamt Fr. 13'062.-- inklusive Zins, und zwar der Betrag von Fr. 6'326.--, zurückgefordert werde. Richtigerweise wäre der (übrige) Teil von Fr. 6'683.-- von der Krankentaggeldversicherung SWICA und nicht von ihr, der Beschwerdeführerin, zurückzufordern. Selbst die Ausgleichskasse gehe in ihrer Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 3) davon aus, dass nur der Betrag, der an sie, die Beschwerdeführerin, direkt ausbezahlt worden sei, zurückgefordert werden könne, indem diese den Rückforderungsbetrag auf Fr. 6'326.-- festgelegt habe. Im Urteil sei festzuhalten, dass sie nur Fr. 6'326.-- zurückzuerstatten habe, wenn der Anspruch auf Rückerstattung bejaht werde. Die SWICA habe (einen Teil der) Rentenbeträge ausbezahlt erhalten, weil sie Krankentaggelder ausgerichtet habe und sie die Renten an ihre Leistungen anrechnen dürfe. Der Anspruch auf Krankentaggelder bleibe bestehen, auch wenn kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Würden die Rentenleistungen, welche die SWICA erhalten habe, von ihr, der Beschwerdeführerin, zurückgefordert, würde dies zu einem falschen Resultat führen. Sie müsste im Endergebnis die Krankentaggelder zurückerstatten, auf welche sie Anspruch habe. Dagegen habe die SWICA keinen Anspruch auf die Auszahlung der Invalidenrente, wenn kein Anspruch bestehe. Daher müsse der Betrag von Fr. 6'683.-- von der SWICA zurückgefordert werden. Beachtlich sei ausserdem, dass die Rentenleistungen für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2015 zurückgefordert würden, weil die Beschwerdegegnerin zuerst von einer Invalidität ausgegangen sei. Dagegen würden die Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2016 zurückgefordert, weil die Ausgleichskasse die Rente irrtümlich auf den 31. Mai 2016 anstatt auf den 31. Mai 2015 terminiert habe. Die Rentenleistungen für die erste Periode seien im Rahmen der Leistungsberechnung gänzlich an die SWICA gegangen, jene für die zweite Periode seien an sie, die Beschwerdeführerin, ausbezahlt worden. Daher sei nur zu prüfen, ob die für die zweite Periode ausgerichteten Renten zurückgefordert werden könnten. Weil die Rückforderung verwirkt sei, könne diese Frage offen bleiben (Urk. 1 S. 3 ff.).

    Die Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von einem Jahr habe ab der Kenntnis der Beschwerdegegnerin, dass sie die Rente fälschlicherweise bis am 31. Mai 2016 anstatt bis am 31. Mai 2015 ausgerichtet habe, begonnen, was spätestens ab dem 13. Januar 2018 der Fall gewesen sei. Der Vorbescheid, mit welchem die Rückforderung angekündigt worden sei, datiere vom 28. Oktober 2020 (Urk. 9/183) und sei damit erst nach zwei Jahren, neun Monaten und 15 Tagen nach der Kenntnis der Beschwerdegegnerin von den zu Unrecht ausbezahlten Renten ergangen. Damit sei der Rückforderungsanspruch spätestens am 13. April 2019 verwirkt gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe gemäss ihren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sogar bereits mit dem Gerichtsurteil vom 31. Januar 2018 Kenntnis von zu viel ausbezahlten Rentenleistungen erhalten. Da sie bei dieser Aussage nicht nach den verschiedenen Perioden differenziert habe, habe sie diese Kenntnis auch in Bezug auf die Rentenleistungen für die erste Periode (vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2015) gehabt, so dass auch diese Rückforderung verwirkt sei. Sofern die Beschwerdegegnerin der Ansicht sei, dass eine Verwirkungsfrist von drei Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung anwendbar sei, sei dies falsch. Denn die Rückforderung sei am 1. Januar 2021 bereits verwirkt gewesen; der Rückforderungsanspruch sei mithin bereits untergegangen gewesen, als die längere Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG in Kraft getreten sei. Eine untergegangene Forderung könne indes nicht durch eine Rechtsänderung wieder aufleben. Die Übergangsbestimmungen des ATSG würden ausserdem das Verbot der Rückwirkung vorsehen, indem Art. 82 ATSG statuiere, dass materielle Bestimmungen des Gesetzes nicht anwendbar seien auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen. Am 1. Januar 2020 seien die neuen Bestimmungen des Obligationenrechts über die Verjährung in Kraft getreten. Art. 49 des Schlusstitels (SchlT) im Zivilgesetzbuch (ZGB) sehe für den Übergang vom alten zum neuen Recht vor, dass eine bereits verjährte Forderung verjährt bleibe und nicht wieder neu auflebe. Diese Regelung konkretisiere das allgemeine Verbot der Rückwirkung. Sie sei daher auch im Sozialversicherungsrecht anwendbar. Daher könne die bereits verwirkte Rückforderung nicht durch eine längere Frist wieder aufleben. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb zu Unrecht die an sie ausbezahlten Renten zurückgefordert. Diese Rückforderung sei verwirkt. Aus den gleichen Gründen sei auch die Verfügung vom 6. Januar 2021 aufzuheben (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.3    

2.3.1    Mit Urteil IV.2017.00026 vom 31. Januar 2018 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Dezember 2016, mit welcher nach dem Unfall der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2013 aufgrund ihrer anhaltenden Beschwerden an der rechten Schulter (Urk. 9/20/12, Urk. 9/159/48-51) eine vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2016 befristete Viertelsrente erlassen worden war (Urk. 9/99-100), auf und wies die Beschwerdegegnerin an, nach ergänzenden medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch ab November 2014 neu zu verfügen (Urk. 9/120/11). Die daraufhin vorgenommenen Abklärungen haben unstrittig ergeben, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente hat (Urk. 9/190/7-10; Urk. 1, Urk. 2 S. 2).

    Dem kann insbesondere mit Blick auf das nachvollziehbar begründete rheumatologische Gutachten (inklusive EFL) von Dr. G.___ vom 6. November 2019 (Urk. 9/158-159) gefolgt werden. Danach ist der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten bis maximal 10 Kilogramm, oft bis 5 Kilogramm und selten mit 10 Kilogramm, sowie selten mit Arbeiten über Schulterhöhe sowie Kriechen in einem 100%igen Pensum, einschliesslich der angestammten Tätigkeit als Kassiererin (ohne körperlich schwere Arbeiten im Lager oder im Verkaufslokal), zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit sei im betreffenden Zeitraum ab November 2014 lediglich durch die Magenoperation vom 26. Juni 2015 und die Schulteroperation vom 27. Juni 2017 (Urk. 9/119/7) beeinträchtigt gewesen und es habe in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund dessen eine Arbeitsunfähigkeit vom 22. Juni 2015 bis 12. Juli 2018 (richtig: 2015; vgl. Urk. 9/159/73) und vom 27. Juni bis 7. August 2017 bestanden. Ab dem 8. August 2017 wäre der Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit wieder uneingeschränkt möglich gewesen (Urk. 9/159/77-78).

    Aufgrund dieser gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit ist zu Recht unstrittig, dass der Beschwerdeführerin mit Ausnahme von einigen Wochen im Juni bis Juli 2015 und im Juni bis August 2017 stets eine 100 % Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin und in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar war und dass sie damit ab November 2014 jedenfalls ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können.

    Da folglich nach der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug vom 7. April 2014 (Urk. 9/1) kein Anspruch auf eine Rente bestand, waren die ab dem 1. November 2014 ausbezahlten Rentenleistungen (Urk. 9/100) unrechtmässig erfolgt.

2.3.2    Unstrittig ist ferner, dass zusätzlich hierzu der von der IV-Stelle ursprünglich bestimmte Rentenanspruch von der Ausgleichskasse nicht korrekt umgesetzt worden war (zur Aufgabenteilung der beiden Behörden vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. f-g IVG, Art. 60 Abs. 1 lit. b-c IVG, Art. 41 Abs. 1 lit. d IVV, Art. 44 IVV). Denn in der Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle an die Ausgleichskasse vom 8. November 2016 (Urk. 9/98/2) und auch in der von der IV-Stelle erstellten Verfügungsbegründung (2. Teil zur Verfügung vom 9. Dezember 2016; Urk. 9/99) war lediglich für die Monate November 2014 bis Mai 2015 ein Anspruch auf eine Viertelsrente vorgesehen respektive festgestellt worden (Urk. 9/99/1-2). Dagegen wurde mit der von der Ausgleichskasse im Namen der IV-Stelle erstellten Verfügung vom 9. Dezember 2016 die Viertelsrente vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2016 zugesprochen (Urk. 9/100). Die Ausgleichskasse hatte in Abweichung des Beschlusses der IV-Stelle die Rente somit irrtümlich um ein Jahr verlängert. Die Rentenleistungen für die Monate Juni 2015 bis Mai 2016 waren unstrittig bereits aufgrund dieses Fehlers unrechtmässig erfolgt.

2.3.3    Des Weiteren steht fest, dass insgesamt Invalidenrenten (Rente und Kinderrente) für die Monate November 2014 bis Mai 2016 im Gesamtbetrag von Fr. 13'062.-- (Fr. 13'009.-- zuzüglich Verzugszins von Fr. 53.--) ausgerichtet wurden und dass von diesem Betrag am 9. Dezember 2016 Fr. 6'379.-- an die Beschwerdeführerin und Fr. 6'683.-- an ihre Krankentaggeldversicherung SWICA ausbezahlt wurden (Urk. 9/100/2).

2.3.4    Es ist bei dieser Ausgangslage zu Recht unstrittig, dass grundsätzlich eine Rückforderung der - wie sich herausgestellt hat - ohne Anspruch und damit unrechtmässig erbrachten Rentenleistungen von insgesamt Fr. 13'009.-- zuzüglich Zins von Fr. 53.-- (Invalidenrenten von November 2014 bis Mai 2016, Urk. 3 S. 1) im Sinne von Art. 25 Abs.1 Satz 1 ATSG begründet ist.

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 4. Januar 2021 festgestellte Rückforderung der Rente vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2016 (Urk. 2) verwirkt ist und - sofern dies nicht der Fall ist - ob die Verfügung vom 4. Januar 2021 (Urk. 2) dahingehend zu ändern ist, dass die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Fr. 6'326.-- (Urk. 3) verpflichtet wird.


3.

3.1    Hinsichtlich der Frage der Verwirkung der Rückforderung ist zunächst zu prüfen, ob die in Art. 25 Abs. 2 ATSG vorgesehene Verwirkungsfrist hier in der bis Ende 2020 gültige gewesenen Fassung von einem Jahr oder in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung von drei Jahren anwendbar ist.

    Weder das IVG noch das ATSG enthalten eine spezielle Übergangsbestimmung betreffend die Anwendbarkeit der Änderung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG zur ATSG-Änderung vom 21. Juni 2019 sieht lediglich in allgemeiner Weise vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Hier war bei Inkrafttreten der ATSG-Revision respektive der neuen Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG per 1. Januar 2021 die Beschwerde vom 12. Januar 2021 mit Eingang am 13. Januar 2021 (Urk. 1) noch nicht hängig, so dass jedenfalls nicht ohne Weiteres auf die Anwendbarkeit der alten und auch nicht - etwa e contrario - der neuen, verlängerten Verwirkungsfrist geschlossen werden kann. Es wäre denn auch stossend, wenn die IV-Stelle durch Zuwarten mit dem Entscheid über Rückforderungen bis zum 1. Januar 2021 die Anwendbarkeit der längeren dreijährigen Verwirkungsfrist hätte herbeiführen können.

    Massgeblich sind hier die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich der Verjährung/Verwirkung entwickelten übergangsrechtlichen Grundsätze, wonach die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar sind, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 102 V 206 E2, 111 II 186, 107 Ib 203 f. E. 7b/aa; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 98/05 vom 6. Dezember 2005 E. 5). In diesem Sinne wurde in Ziffer 2 des IV-Rundschreibens des BSV Nr. 406 vom 22. Dezember 2020 («Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts») dazu das Folgende ausgeführt: Die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen ist zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen (vgl. BGE 131 V 425 E. 5.2, 134 V 353 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.1). Wenn aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder absolute Verwirkungsfrist gemäss dem «alten» Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verstrichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran.

    Davon ist auszugehen. Es gilt somit zu klären, wann die Verwirkungsfrist zu laufen begonnen hat und ob die bisher geltende einjährige Frist vor dem 1. Januar 2021 verstrichen ist und die Rückforderung - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - dann bereits verwirkt war.

3.2    

3.2.1    Entscheidend für den Fristenlauf ist der Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.2 mit Hinweis). Es genügt mithin nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht (Urteil des Bundesgerichts K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 128 V 10 E. 5a, 112 V 180 E. 4a).

3.2.2    Hier wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.00026 vom 31. Januar 2018 die Rentenverfügung vom 9. Dezember 2016 (Urk. 9/99-100) aufgehoben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen mit fachärztlich-gutachterlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 22. November 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 9/120/10-11). Im Zeitpunkt der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin stand der Rentenanspruch aufgrund der ungenügenden medizinischen Abklärungen folglich noch nicht fest und dementsprechend war auch noch unklar, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht. Insbesondere war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung für die Beschwerdegegnerin noch nicht absehbar, dass nach weiteren Abklärungen ein Rentenanspruch gänzlich zu verneinen sein würde. Die daraufhin erfolgten medizinischen Abklärungen, insbesondere die Einholung des rheumatologischen Gutachtens von Dr. G.___ vom 6. November 2019 (Urk. 9/159/1-80), waren notwendig, um eine neue, rechtsgenügende Entscheidgrundlage zu erstellen. Erst ab Eingang des Gutachtens am 7. November 2019 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 9) war es der Beschwerdegegnerin daher möglich, abschliessend über den Rentenanspruch neu zu befinden und dabei festzustellen, dass die bisher ausgerichteten Rentenleistungen unrechtmässig erfolgt waren und daher zurückzuerstatten sind.

    Der Beginn der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG ist somit auf den 7. November 2019 festzusetzen, der Ablauf der einjährigen Frist wäre entsprechend am 7. November 2020 erfolgt.

3.2.3    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf die irrtümlich für die Monate Juni 2015 bis Mai 2016 verfügten und ausbezahlten Rentenleistungen («zweite Periode», Urk.1 S. 5) kein anderer Fristbeginn anzunehmen. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin diesen Irrtum der Ausgleichskasse respektive die offensichtliche Diskrepanz zwischen der Rentenbefristung gemäss der Verfügung vom 9. Dezember 2016 per Ende Mai 2016 einerseits und jener gemäss ihrer Mitteilung an die Ausgleichskasse vom 8. November 2016 (Urk. 9/98) sowie ihrer Verfügungsbegründung (Urk. 9/99) per Ende Mai 2015 andererseits bereits vor dem Vorliegen des Gutachtens von Dr. G.___ vom 6. November 2019 hätte erkennen können und müssen, was gemäss einem Eintrag im Feststellungsblatt jedenfalls spätestens am 13. April 2018 tatsächlich der Fall war (Urk. 9/190/2). Jedoch war damit keine neue Erkenntnis bezüglich des Rentenanspruchs und einer allfälligen, damals lediglich möglichen Rückforderung gewonnen, nachdem die Verfügung vom 9. Dezember 2016 respektive der damit verfügte Rentenanspruch gerichtlich insgesamt aufgehoben worden war und vollständig neu bestimmt werden musste. Die vom Gericht angeordnete medizinische Abklärung hätte auch zu einem höheren und/oder unbefristeten Rentenanspruch und damit zu einer Nachzahlung führen können. Auch wenn die Beschwerdegegnerin mit der Möglichkeit rechnen musste, dass sich, je nach Ausgang der fachärztlichen Abklärungen, eine Änderung in Bezug auf den Rentenanspruch an sich, deren Befristung oder dessen Höhe hätte ergeben können, eine Kenntnis im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG bestand im April 2018 noch nicht. Der Rentenanspruch blieb grundsätzlich und auch in seiner Höhe bis zum Vorliegen des Gutachtens von Dr. G.___ vom 6. November 2019 (Urk. 9/159/1-80) in der Schwebe.

    Waren der Renten- und damit auch der Rückforderungsanspruch demzufolge vor dem 7. November 2019 noch nicht bestimmbar, so kann dem Zeitpunkt der Kenntnis der irrtümlichen, gerichtlich aufgehobenen Rentenbefristung per 31. Mai 2016 keine fristauslösende Wirkung beigemessen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014 E. 5.2.2.3). Es bleibt somit für die gesamte Rückforderung beim Beginn des Laufs der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG am 7. November 2019.

3.2.4    Der Eintritt der Verwirkung wurde mit der formgültigen Eröffnung des Vorbescheides (Art. 73bis IVV) vom 28. Oktober 2020 gehemmt. Denn im Vorbescheid wurde die Rückforderung mit Bezeichnung des genauen Rentenzeitraumes angekündigt (Urk. 9/183), womit rechtsprechungsgemäss die ab dem 7. November 2019 laufende einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung gewahrt wurde (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 431 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5).

    Da somit die Rückforderung rechtzeitig innert der einjährigen, relativen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht wurde und von der Wahrung der Verwirkungsfrist selbst mit der einjährigen Verwirkungsfrist auszugehen ist, wäre - gegebenenfalls - erst Recht die ab dem 1. Januar 2021 gültige dreijährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt. Unstrittig ist auch die Einhaltung der absoluten, fünfjährigen Verwirkungsfrist nicht in Frage gestellt.

3.3    Nach dem Gesagten ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Verwirkung der Rückforderung der für die Monate November 2014 bis Mai 2016 ausbezahlten Invalidenrente nicht eingetreten.


4.

4.1    Auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Januar 2021 (Urk. 2) sei so abzuändern, dass sie, die Beschwerdeführerin, - entsprechend der Verfügung der Ausgleichskasse (Urk. 3) - verpflichtet werde, Fr. 6'326.-- zurückzuerstatten, kann nicht gefolgt werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.2

4.2.1    Mit der Verfügung vom 4. Januar 2021 hat die IV-Stelle in grundsätzlicher Hinsicht erkannt, dass kein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin besteht, und sie hat die Rückforderung der Rente vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2016 verfügt (Urk. 2 S. 1). Mit dieser Verfügung hat sie nicht festgelegt, dass die gesamten Rentenleistungen von der Beschwerdeführerin persönlich zurückzuerstatten seien. Vielmehr wurde in allgemeiner Weise erklärt, dass die Rente rückwirkend aufgehoben und zurückgefordert werde, ohne dabei die rückerstattungspflichtige Person zu benennen («Die Rente wird rückwirkend vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2016 zurückgefordert.», Urk. 2 S. 1; «Die Rentenleistungen vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2016 werden zurückgefordert.»; Urk. 2 S. 2). Dadurch wurde die Beschwerdeführerin nicht - wovon sie auszugehen scheint - zur Rückerstattung der ganzen Rentenleistungen verpflichtet, sondern es wurde lediglich über die (noch vorzunehmende) Rückforderung an sich entschieden.

    Eine Änderung im Sinne des Eventualantrages dieser grundsätzlichen und - wie sich hiervor gezeigt hat (E. 3) - korrekten Feststellung ist nicht angezeigt.

4.2.2    Diese grundsätzlich verfügte Feststellung der IV-Stelle wurde erst durch die Ausgleichskasse umgesetzt mittels Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 6. Januar 2021 (vgl. Art. 3 Abs. 1 ATSV), mit welcher die rückerstattungspflichte Person benannt und der von ihr zurückzuerstattende Betrag festgesetzt wurde (Urk. 3). Indem die Ausgleichskasse zur Bestimmung des Rückforderungsbetrages gegenüber der Beschwerdeführerin von den gesamten Rentenleistungen den an die Krankentaggeldversicherung SWICA ausbezahlten Betrag von Fr. 6'683.-- (Urk. 9/100/2) in Abzug gebracht hat, hat die Ausgleichskasse dabei korrekt berücksichtigt, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 ATSV nicht nur der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässigen Leistungen rückerstattungspflichtig ist (lit. a), sondern (u.a.) auch Dritte, denen Geldleistungen nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit. b), sowie Dritte, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde (litc; zur Rückforderung einer Rentennachzahlung an den bevorschussenden Krankentaggeldversicherer vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2008.00423 vom 4. Mai 2009 E. 3.2; zu Art. 2 ATSV vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 und zur Publikation vorge-sehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.2).

    Die Beschwerdeführerin hat die korrekte Bestimmung des Rückforderungsbetrages von Fr. 6’326.-- (Rentenleistungen [ohne Verzugszins] von Fr. 13'009.-- abzüglich Auszahlung an SWICA von Fr. 6'683.--; Urk. 3 S. 1) denn auch nicht beanstandet. Eine diesbezügliche Änderung ist somit ebenfalls nicht vorzunehmen.

4.3    Nach dem Gesagten dringt die Beschwerde nicht durch und ist folglich abzuweisen.


5.    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Ausgleichkasse F.___, betr. Nr. «…»

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann