Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00019
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 3. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner
Brunner Gehrig Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1994, 1995, 2007), war seit dem 20. März 2010 in einem Pensum von 60 % als Flugzeugreinigerin bei der Y.___ angestellt (Urk. 14/8 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9), als sie sich am 12. Juni 2012, indem sie mit ihrem Fahrzeug im Gubristtunnel in eine Frontalkollision verwickelt wurde, bei welcher zwei Personen im entgegenkommenden Fahrzeug ums Leben kamen, Frakturen an den Lendenwirbelkörpern (LWK) 1 bis 3 links, eine Thoraxkontusion, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie Kniekontusionen zuzog. Weiter entwickelte die Versicherte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; Urk. 14/12/22-54, Urk. 14/12/81-89, Urk. 14/12/102, Urk. 14/15). Die Suva als obligatorischer Unfallversicherer anerkannte ihre gesetzliche Leistungspflicht.
Gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 20. November 2018 (Urk. 14/87/2-53, Urk. 14/87/54-83) sowie die ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter vom 4. und vom 10. Juli 2019 (Urk. 14/90/34-35, Urk. 14/90/37-46) stellte die Suva ihre Leistungen per 30. November 2019 (Urk. 14/89/3-5) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 8. Januar 2020 (Urk. 14/92/2-7) ab 1. Dezember 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 % und eine Integritätsentschädigung von 25 % entsprechend Fr. 31'500.-- zu. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. August 2020 (Urk. 14/119/2-15) fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren UV.2020.00217 mit heutigem Urteil ab.
1.2 Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte am 25. Oktober 2012 auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk.14/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Suva bei. Mit Mitteilungen vom 22. September 2014 und 24. Februar 2015 gewährte die IV-Stelle der Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 14/26, Urk. 14/39), welche im August 2015 abgeschlossen wurden, da sich die Versicherte nicht in der Lage sah, bei entsprechenden Massnahmen mitzuwirken (Urk. 14/60). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung, über welche am 10. Januar und am 23. März 2017 Bericht erstattet wurde (Urk. 14/80).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/101; Urk. 14/104, Urk. 14/108) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2020 ab 1. Juni 2013 eine ganze und ab 1. Februar 2019 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 12. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei dahingehend abzuändern, als dass ihr auch ab dem 1. Februar 2019 eine ganze Rente zuzusprechen sei. Eventuell sei das Verfahren zu sistieren, und sie sei unabhängig und neutral durch eine geeignete Fachperson psychiatrisch/psychologisch zu begutachten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Am 18. Februar 2021 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 9) ein und am 22. Februar 2021 (Urk. 10) Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11 und Urk. 12/1-19).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2021 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. respektive 4. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15, Urk. 16/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
1.7 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
1.8 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.9 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
1.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juni 2013 und einer Viertelsrente ab 1. Februar 2019 damit, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund eines schweren Autounfalles seit dem 12. Juni 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass bei ihr von einer Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige auszugehen sei, wobei von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 27 % auszugehen sei. Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 20. November 2018 sei der Beschwerdeführerin eine an die psychischen Beschwerden angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar, wobei aus somatischer Sicht keine Einschränkungen mehr vorlägen. Der zunächst bestehende Anspruch auf eine ganze Rente werde unter Berücksichtigung der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nach drei Monaten entsprechend dem Ergebnis des durchgeführten Einkommensvergleiches anhand der gemischten Methode ab 1. Februar 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Haushaltabklärungsbericht vorgebrachten Einwände vermöchten nicht zu überzeugen, und ihre Anmerkungen zum medizinischen Sachverhalt und dem MEDAS-Gutachten seien nicht fundiert (Begründung S. 1 ff.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Haushaltsabklärung ungenügend gewesen und auf ihre Verhinderungen nicht eingegangen worden sei (S. 4 Rz. 1). Auch nach dem 1. Februar 2019 lägen höhere Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes vor, und die medizinischen Feststellungen mit der Reduktion per 1. Februar 2019 von einer ganzen auf eine Viertelsrente seien nicht nachvollziehbar (S. 4 Rz. 2.1). Sie sei bis dato als Hausfrau und Mutter auch zu 100 % im Haushaltsbereich eingeschränkt gewesen, was bei einem Tätigkeitsanteil von 20 % zu einem entsprechenden Teilinvaliditätsgrad von 20 % führe (S. 4 Ziff. 2.2).
Auch sei sie aufgrund der psychischen Unfallfolgen nicht in der Lage, einer halbtägigen ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen (S. 5 Rz. 2.3). So sei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter anderem von einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen, und am 6. Februar 2018 sei med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Einschätzung der behandelnden Psychologin gefolgt, wonach lediglich eine Tätigkeit im Umfang von 20 % bis 30 % möglich sei (S. 5 Rz. 2.4-5). Auf das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 20. November 2018 könne nicht abgestellt werden. Das erwähnte andauernde Bestehen erheblicher psychosozialer (familiärer) Belastungsfaktoren werde bestritten. So sei der Schwiegervater nie ein konkretes Thema in diesem Sachzusammenhang gewesen und mittlerweile längst verstorben. Vielmehr sei die gesamte Familie und Verwandtschaft in dieser schweren Zeit seit dem Ereignis eine sehr wertvolle psychische Stütze gewesen (S. 5 Rz. 2.6-7). Sie sei zum andauernden Bezug einer ganzen Rente berechtigt (S. 6 Rz. 2.9).
2.3 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2019 Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Viertelsinvalidenrente hat. Was den Anspruch der vom 1. Juni 2013 bis 31. Januar 2019 zugesprochenen ganzen Rente anbelangt, besteht, wie sich aus dem Folgenden ergibt, kein Anlass, denselben in Frage zu stellen.
3.
3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren Nr. UV.2020.00217 vom heutigen Tag wurde festgehalten, dass das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 20. November 2018 (Urk. 14/87/2-53) die Kriterien an die Beweiswertigkeit einer medizinischen Expertise (vorstehend E. 1.10) erfülle, weshalb darauf abgestellt werden könne, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise bestünden (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; E. 4.2 im Urteil UV.2020.00217).
3.2 Für schlüssig und nachvollziehbar erachtete das hiesige Gericht in seinem Entscheid in psychiatrischer Hinsicht die Einschätzung der fallführenden MEDAS-Gutachterin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Sie diagnostizierte eine anhaltende depressive Episode leichten Ausmasses gemäss ICD-10 F32.0, Differenzialdiagnose (DD) rezidivierende depressive Störung leichten Ausmasses gemäss ICD-10 F33.0, aufgrund des Verlaufes eine durchgemachte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), wobei die Kriterien nicht mehr erfüllt würden, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 14/87/2-53 S. 48 f. Ziff. 1 lit. a) und leitete hieraus ab, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, etwa einer halbtägigen ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 14/87/2-53 S. 50 Ziff. 7).
3.3
3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach nie eine andauernde psychosoziale familiäre Belastungssituation bestanden habe und ihre Familie vielmehr eine wertvolle psychische Stütze gewesen sei (vorstehend E. 2.2), wie nachfolgend unter E. 3.3.2 dargelegt wird, als aktenwidrig erweist.
Die von ihr im vorliegenden Verfahren gegen das Gutachten von Dr. C.___ und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgebrachten Kritikpunkte (vorstehend E. 2.2) sind identisch mit jenen, welche im Verfahren UV.2020.00217 dagegen vorgebracht wurden (vgl. E. 2.2 im zitierten Urteil).
Hierzu erkannte das Gericht in seinem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren Nr. UV.2020.00217 Folgendes (Urk. 17 E. 4.4-5):
3.3.2 In psychischer Hinsicht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin infolge des Unfalles vom 12. Juni 2012 eine PTBS erlitten hat, welche im Verlauf insbesondere unter der psychotherapeutischen Behandlung von Dr. phil. D.___, Eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, allmählich in ihrer Symptomatik remittiert ist.
Wie aus den Berichten und Ausführungen der behandelnden Psychologin Dr. phil. D.___ hervorgeht, spielte der Schwiegervater, welcher die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg unter Druck setzte und massiv bedrohte, eine gewichtige Rolle hinsichtlich der Ausprägung und Aufrechterhaltung des psychischen Leidens. So berichtete Dr. phil. D.___ bereits in ihrem Bericht vom 10. September 2013, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem sozialen Umfeld akut lebensbedroht fühle und sich im Verlauf gezeigt habe, dass die Verarbeitung dieser Bedrohung eine psychotraumatische Relevanz habe sowie einen grossen Einfluss auf den somatischen Heilungsprozess. Es sei veranlasst worden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in eine eigene Wohnung ziehen würde (Urk. 14/21/6-10 S. 2 unten).
Auch im Rahmen der anlässlich des Aufenthalts in der Rehaklinik E.___ Ende 2013 erfolgten psychologischen Abklärung wurde festgehalten, dass die PTBS im letzten Jahr durch die Psychotherapie weitgehend habe reduziert werden können, jedoch aufgrund einer schwierigen familiären Situation bei der Patientin grosse Ängste aufgrund der Bedrohung durch den Schwiegervater bestünden, was sich wahrscheinlich erschwerend auf die Schmerzverarbeitung auswirke (Urk. 14/84/260-262 S. 1). Sodann berichtete auch Dr. A.___ nach psychiatrischer Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2014 von den massiven Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit ihrem Schwiegervater, welche sich jedoch zum Zeitpunkt seiner Begutachtung nach Auszug der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in eine eigene Wohnung etwas beruhigt hätten (Urk. 14/22 S. 27 f.).
Dem Verlaufsbericht vom 15. Februar 2017 von Dr. phil. D.___ lässt sich jedoch entnehmen, dass der negative Einfluss des Schwiegervaters trotz des Wohnungswechsels persistierte. So führte die Psychologin aus, aufgrund schwieriger interfamiliärer Vorkommnisse während der Sommerferien sei es wieder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, welche psychische Überlastung im Verlauf habe stabilisiert werden können (Urk. 14/81/90-93 S. 1). In ihrem Bericht vom 2. Oktober 2017 (Urk. 14/84/877-882 S. 5 unten) wies Dr. phil. D.___ darauf hin, dass die reellen Bedrohungen für das Leben der Beschwerdeführerin durch den Schwiegervater nach wie vor vorhanden seien. Unter anderem werde auch die Zunahme der Schmerzen dadurch beeinflusst. Zuletzt wies dann med. pract. B.___ in seiner Beurteilung vom 6. Februar 2018 auf den Einfluss des langjährigen Familienkonfliktes auf die chronifizierte Schmerzstörung hin (Urk. 14/84/894-899 S. 5 Mitte).
3.3.3 Dr. C.___ begründete in ihrem Gutachten die von ihr gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise anhand der von ihr erhobenen Befunde, und die Aktenlage ergibt keine Anhaltspunkte darauf, dass die Diagnostik nicht korrekt erfolgt wäre. Insbesondere einhergehend mit den Ausführungen von med. pract. B.___ vom 6. Februar 2018 (Urk. 14/84/894-899 S. 5 Mitte) sah Dr. C.___ die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) nachvollziehbar als erfüllt an (Urk. 14/87/2-53 S. 37 Mitte). Ausführlich äusserte sich Dr. C.___ zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin und legte in diesem Rahmen dar, dass die einzelnen Parameter auch durch die familiäre Konfliktsituation beeinflusst seien, wobei sich diese Feststellung in Anbetracht der weitgehend konstant in den Akten beschriebenen familiären Belastungssituation (vorstehend E. 3.3.2) als nachvollziehbar und schlüssig erweist.
Soweit Dr. C.___ die Beschwerdeführerin in einer beruflichen Tätigkeit als mittelschwer eingeschränkt ansah in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit, beinhaltet diese Einschätzung auch die Einschränkungen durch den chronischen Rollenkonflikt und die Bedrohungssituation durch den Schwiegervater (Urk. 14/87/2-53 S. 46 ff. Ziff. 7.5). Unter Ausklammerung dieser Aspekte schloss Dr. C.___ dann allein aufgrund der psychisch bedingten Unfallfolgen darauf, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, einer halbtägigen ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 14/87/2-53 S. 50 Ziff. 7), was sich als nachvollziehbar erweist. Diese Beurteilung von Dr. C.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.
Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Entkräftung der Einschätzung durch Dr. C.___ auf die Beurteilungen durch Dr. A.___ vom 11. Juni 2014 (Urk. 14/22) und von med. pract. B.___ vom 6. Februar 2018 (Urk. 14/84/894-899) beruft (vorstehend E. 2.2), erweisen sich diese aus den nachfolgend dargelegten Gründen hierzu als nicht geeignet.
Was die konsiliarische Beurteilung von Dr. A.___ vom 11. Juni 2014 (Urk. 14/22) anbelangt, ist zu beachten, dass diese gut vier Jahre vor der Einschätzung durch Dr. C.___ erging und es seither unter der steten Psychotherapie durch Dr. phil. D.___ zu einer weiteren Verbesserung gekommen ist, wie sie dies zuletzt in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2017 bestätigte (Urk. 14/84/877-882 S. 5 unten). Dem Gutachten von Dr. A.___ vom 11. Juni 2014 lassen sich sodann keine Anhaltspunkte entnehmen, welche die gut vier Jahre später erfolgte Beurteilung durch Dr. C.___ in Frage stellen würden, zumal seine Einschätzung des damaligen Gesundheitszustandes durch Dr. C.___ nicht in Frage gestellt und von der Beschwerdegegnerin bis zur Begutachtung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anerkannt wurde.
Auch aus der Beurteilung durch med. pract. B.___ vom 6. Februar 2018 (Urk. 14/84/894-899) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. So erging diese Beurteilung ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin allein gestützt auf die Aktenlage bis Oktober 2017 (Urk. 14/84/894-899).
3.4 In somatischer Hinsicht nannte der rheumatologische Gutachter der MEDAS Z.___, Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, als Diagnosen aus rheumatologischer Sicht ein rezidivierendes mehrheitlich myotendinotisches cervikales Schmerzsyndrom, leichtgradige degenerative HWS-Veränderungen (Osteochondrose C4/5), einen Zustand nach HWS-Distorsion am 12. Juni 2012 (Verkehrsunfall mit PW, Frontalkollision), einen Zustand nach Frakturen der Processus transversi L1-L3 am 12. Juni 2012 sowie ein persistierendes linksseitiges Schmerzsyndrom, somatisch nicht erklärbar, eine Diskusprotrusion L5/S1 und eine Varikosis an beiden Beinen bei Status nach Varizenstripping im Februar 2015 und im Februar 2016 links (Urk. 14/87/2-53 S. 50 Ziff. 1 lit. b).
Dr. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte als chirurgisch-orthopädische Diagnosen eine beginnende mediale Gonarthrose beidseits, aktuell klinisch nicht verifizierbar und bildgebend nicht nachgewiesen (Urk. 14/87/2-53 S. 49 Ziff. 1 lit. c). Die Gutachter führten aus, es bestünden radiologisch feststellbare degenerative Veränderungen C4/5 und L5/S1. Die nach dem Unfall vom 12. Juni 2012 bildgebend festgestellten Frakturen beziehungsweise Fissuren der Querfortsätze L1-L3 seien abgeheilt (Urk. 14/87/2-53 S. 50 Ziff. 2).
In seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 12. November 2018 (Urk. 14/87/59-72) hielt Dr. F.___ zusammenfassend fest, dass ein Beschwerdebild mit Rücken-/Beinschmerzen links und Schmerzen im Schultergürtelbereich bestehe, für das sich auch bei aufwändigen bildgebenden Abklärungen kein somatisches Korrelat habe finden lassen, welches die beklagte Symptomatik erklären könnte. Klinisch finde man lediglich Weichteildruckdolenzen. Der Zustand nach dokumentierter Fraktur der Querfortsätze L1-L3 am 12. Juni 2012 mit minimaler Dislokation könne dieses ausgedehnte Schmerzsyndrom nicht erklären (Urk. 14/87/59-72 S. 12 Mitte). Aus unfallkausaler Sicht konnte Dr. F.___ mangels objektiv nachweisbarer somatischer Unfallfolgen keine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 14/87/59-72 S. 13 Ziff. 9).
Auch Dr. G.___ konnte in seinem orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten vom 13. November 2018 (Urk. 14/87/74-83) lediglich ein unklares Beschwerdebild im Sinne von unklaren Schmerzen am Achsenskelett ohne fassbare neurologische Ausfälle sowie eine Rezidiv-Varikosis nach Varizen-Operation an beiden Beinen diagnostizieren (Urk. 14/87/74-83 S. 7 Ziff. 6.1-2). Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht konnte Dr. G.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 14/87/74-83 S. 7 f. Ziff. 7.4).
Der Austrittsbericht der Universitätsklinik H.___ vom 7. März 2019 (Urk. 14/90/86-90) sowie die Berichte über die bildgebenden Abklärungen (Urk. 14/90/78-83) wurden Dr. G.___ vorgelegt, welcher in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2019 (Urk. 14/90/34-35) an seiner Einschätzung festhielt. Dabei führte er nachvollziehbar aus, dass sich insbesondere die in seinem orthopädisch-traumatologischen Gutachten berücksichtigten Befunde der Lendenwirbelsäule (LWS) gestützt auf ein MRI vom 4. September 2018 (vgl. Urk. 14/87/79) nicht von den von der Universitätsklinik H.___ veranlassten bildgebenden Untersuchungsbefunden, welche zwar einen Nervenwurzelkontakt S1, aber keine abgrenzbare Neurokompression erkennen liessen (Urk. 14/90/81), unterscheiden würden.
Was die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Aufenthaltes in der Universitätsklinik H.___ vom 18. Februar bis 6. März 2019 beklagten Knieschmerzen anbelangt, führten die Ärzte aus, dass diese auf eine symptomatische Gonarthrose beidseits zurückzuführen seien, wobei sich keine Zeichen einer Aktivierung zeigten (Urk. 14/90/86-90 S. 4 Mitte). Diesbezüglich hielt Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2019 fest, dass auf dem Orthoradiogramm vom 29. November 2018 keine Gonarthrosen sichtbar seien (Urk. 14/90/34-35 S. 2 Ziff. 3).
3.5 Ergänzend liegt im vorliegenden IV-Verfahren folgende medizinische Stellungnahme vor:
3.6 Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führten in ihrer Stellungnahme datierend vom 23. und 30. August sowie vom 10. September 2019 (Urk. 14/98/14-16) aus, dass das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 20. November 2018 beweiswertig sei. Damit bestünden folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- anhaltende depressive Episode leichten Ausmasses (ICD-10 F32.0)
- Differenzialdiagnose (DD) rezidivierende depressive Störung leichten Ausmasses (ICD-10 F33.0)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- rezidivierendes, mehrheitlich myotendinotisches cervikales Schmerzsyndrom
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die RAD-Ärzte eine leichtgradige degenerative HWS-Veränderung (Osteochondrose C4/5), einen Status nach HWS-Distorsion am 12. Juni 2012 (Verkehrsunfall mit PW, Frontalkollision), einen Status nach Frakturen der Processus transversi L1-L3 links am 12. Juni 2012, eine Diskusprotrusion L5/S1, eine Varikosis an beiden Beinen bei Status nach Varizenstripping im Februar 2015 rechts und im Februar 2016 links sowie eine beginnende mediale Gonarthrose beidseits, aktuell klinisch nicht verifizierbar und bildgebend nicht nachgewiesen.
Die RAD-Ärzte führten aus, dass somatisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der psychischen Unfallfolgen sollte die Beschwerdeführerin in der Lage sein, einer etwa halbtägigen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu können. Es müsse sich um Tätigkeiten mit wenig Umstellungs- und Anpassungsbedarf, mit klaren Strukturen, mit geringem Termindruck und zeitlicher Flexibilität, mit wenig Publikumsverkehr in einem kleinen Team mit wohlwollendem Umfeld handeln. Diese Einschätzung gelte ab dem 20. November 2018. Gut sechs Jahre nach dem Unfallereignis und nach sechsjähriger psychiatrisch- beziehungsweise psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung sei eine erhebliche Verbesserung unwahrscheinlich. Zudem bestehe die Belastungssituation fort.
3.7 Aufgrund des bereits im Verfahren UV.2020.00217 Gesagten sowie mit Blick auf die Stellungnahme der RAD-Ärzte Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 23. und 30. August sowie vom 10. September 2019 (vorstehend E. 3.6) besteht auch im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung der Invalidenversicherung vom 26. November 2020 (Urk. 2) kein Anlass, für die Zeit ab der gutachterlichen Beurteilung nicht weiterhin vom im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 20. November 2018 festgelegten Zumutbarkeitsprofil entsprechend einer halbtägigen Tätigkeit aufgrund des psychischen Leidens auszugehen, zumal hierbei durch Dr. med. C.___ auch eine erforderliche Abgrenzung des effektiven psychischen Gesundheitsschadens zu den psychosozialen Belastungsfaktoren (vorstehend E. 1.3) erfolgt ist. Nachdem sich bereits dem Gutachten hinreichend schlüssige Angaben zu den normativen Vorgaben (Standardindikatoren) gemäss BGE 141 V 281 entnehmen lassen (Urk. 14/87/2-53 S. 45 ff., 14/90/37 ff.), die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Ressourcenprüfung im Ergebnis zum selben Schluss kam (Urk. 14/96/1-3) und die medizinisch-psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit in Anbetracht der eingeschränkten Ressourcen als begründet erscheint, besteht sodann kein Anlass, die gutachterliche Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beurteilung nicht zu übernehmen (BGE 145 V 361 E. 4.2.2).
In somatischer Hinsicht hielt RAD-Arzt Dr. I.___ in seiner Stellungnahme dafür, dass keine somatischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Zumindest kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass kein somatischer Gesundheitsschaden vorliegt, welcher über die bereits aufgrund der psychischen Beschwerden festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 50 % Auswirkungen zeitigt. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Auflistung verschiedener bereits bekannter Diagnosen und durchgeführter bildgebender Abklärungen durch den Hausarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 2. Februar 2021 (Urk. 9) nichts. Die von Dr. K.___ bereits in seinem Bericht vom 13. März 2017 (Urk. 14/82/77-78) aufgeführte pathologische Hypermobilität konnte Dr. F.___ nach seiner Untersuchung nicht bestätigen (Urk. 14/87/59-72 S. 11 unten).
Was die Arbeitsfähigkeit ab Beginn des Wartejahres am 12. Juni 2012 (E. 1.4) bis zur gutachterlichen Beurteilung im November 2018 anbelangt, legte die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid die Annahme einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit zugrunde (Urk. 2 S. 2). Angesichts der gescheiterten Eingliederungsbemühungen und der sich erst im Verlauf des Jahres 2017 langsam bessernden posttraumatischen Symptomatik (vgl. Urk. 14/22/1-33, 14/84/877-882) ist dies im Lichte der medizinischen Aktenlage im Ergebnis nicht zu beanstanden und aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf ein strukturiertes Beweisverfahren hierzu zu verzichten (BGE 143 V 418 E. 7.1).
4.
4.1 Hinsichtlich des Haushaltabklärungsberichtes unbestritten geblieben ist die von der Abklärungsperson ab Januar 2013 festgestellte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige (Urk. 14/80 Ziff. 2.6). Jedoch machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie entgegen den Feststellungen der Abklärungsperson, wonach sie im Haushaltsbereich insgesamt zu 27 % eingeschränkt sei (Urk. 14/80 Ziff. 6.8), tatsächlich zu 100 % eingeschränkt sei (vorstehend E. 2.2).
4.2 Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar.
Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.9) ist für die Feststellung der Behinderung im anerkannten Aufgabenbereich nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung vor Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird.
Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist auf die unter E. 1.9 dargelegten Kriterien zurückzugreifen. Sind diese erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
4.3 Die zuständige Abklärungsperson führte am 21. Dezember 2016 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 27 % festgestellt (Urk. 14/80 Ziff. 6.8).
Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 10. Januar und 23. März 2017 (Urk. 14/80) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung. Er umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen (Urk. 14/80 Ziff. 6). Berücksichtigt wurde weiter, dass im gleichen Haushalt der Ehemann der Beschwerdeführerin, zwei erwachsene Kinder, geboren 1994 und 1995, sowie der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin, geboren 2007, leben. Damit leben neben der Beschwerdeführerin drei erwachsene Personen im gleichen Haushalt, deren Mitwirkungspflicht (vorstehend E. 1.8) zu berücksichtigen ist. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, dass diese erwerbstätig seien und nur teilweise und sporadisch im Haushalt helfen könnten (Urk. 1 S. 4 Rz. 1), ändert daran nichts. Zudem ist die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, wie dies die Abklärungsperson zu Recht festhielt (Urk. 14/80 Ziff. 6), sich die Arbeiten ihrem Befinden entsprechend einzuteilen (vorstehend E. 1.8).
Der Abklärungsbericht ist schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.4 Aufgrund des Gesagten ist demnach von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin von 27 % im Haushaltsbereich auszugehen.
5.
5.1 Aufgrund des erforderlichen Ablaufs des Wartejahres nach dem Unfallereignis im Juni 2012 und des Zeitpunkts der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 25. Oktober 2012 (Urk. 14/2) ergibt sich ein frühestmöglicher Rentenbeginn per 1. Juni 2013 (vorstehend E. 1.4, Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
5.2 Hinsichtlich der Qualifikation ist gestützt auf den beweiswertigen Haushaltabklärungsbericht vom 10. Januar und 23. März 2017 (vorstehend E. 4) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. Juni 2013 als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist (Urk. 14/80 Ziff. 2.6).
5.3 Entsprechend ist der Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen (vorstehend E. 1.6-7). Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat.
Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.7), wurde per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungsmethode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert. Die rentenzusprechende Verfügung vom 26. November 2020 (Urk. 2) ist nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis am 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
5.4 Wie oben festgestellt, ist in der Zeit vom frühest möglichen Rentenbeginn im Juni 2013 bis November 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vorstehend E. 3.7). Damit liegt bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit im Zeitraum vom Juni 2013 bis November 2018 eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 100 % vor; ein Einkommensvergleich ist nicht notwendig, zumal sich bei einem Erwerbsanteil von 80 % und einer 100%igen Einschränkung im Bereich Erwerb ein Teilinvaliditätsgrad von 80 % ergibt, welcher per se einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vermittelt (vorstehend E. 1.4). Entsprechend kann vorliegend auch offenbleiben, wie es sich mit den effektiven Einschränkungen im Haushalt der Beschwerdeführerin vor der am 21. Dezember 2016 erfolgten Haushaltsabklärung verhält, zumal ohnehin ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiert, dies auch bei der ab 1. Januar 2018 geltenden Berechnung nach der neuen Methode.
5.5 Ab November 2018 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert, und es ist in einer leidensadaptierten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (vorstehend E. 3).
5.6 Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin teilte in ihrem Schreiben an die Suva vom 25. Juni 2019 (Urk. 14/90/47-49 S. 1) mit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit einem Vollzeitpensum im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 48'399.-- (12 x Fr. 3'683.-- + Fr. 3'723.-- [13. Monatslohn] + Fr. 480.-- [Funktionszulage]) erzielen würde.
5.7 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen ausgehend vom standardisierten monatlichen Einkommen für weibliche Hilfskräfte gemäss LSE 2016 (Urk. 2 S. 2, 14/97/2). Gemäss der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits veröffentlichten LSE 2018 betrug derselbe Fr 4'371.-- (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der bis 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1 % (vgl. Nominallohnindex Frauen 2016-2019, T1.2.15, Total) und des gemäss Zumutbarkeitsprofil im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 20. November 2018 noch möglichen Arbeitspensums von 50 % (vorstehend E. 4.6) ergibt sich per 2019 ein Jahreseinkommen von Fr. 27’614.-- (Fr. 4'371.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 0.5). Ein leidensbedingter Abzug hiervon wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht, bietet doch weder ihr Alter noch die Notwendigkeit einer Teilzeittätigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014; vgl. Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Bundesamt für Statistik, 2018, T18) oder das allfällige Angewiesensein auf einen rücksichtsvollen Arbeitgeber (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) einen Abzugsgrund.
5.8 In Anwendung der neuen Berechnungsmethode (vorstehend E. 1.7) ist vom Lohn auszugehen, welchen die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 100 % erzielen würde, demnach von Fr. 48'399.-- (vorstehend E. 5.6). Ausgehend von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 48'399.-- resultiert bei einem hypothetischen Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 27’614.-- (vorstehend E. 5.7) eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'785.--, was einem Invaliditätsgrad von 43 % beziehungsweise einem Teilinvaliditätsgrad von 34.4 % entspricht (80 x 0.43).
Nach Addition mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 5.4 % (20 x 0.27) beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad auf gerundet 40 % (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121 E. 3.3), was unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. Februar 2019 einen Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt.
5.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Februar 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Was das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) anbelangt, entsprechen die im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen und Angaben jenen, welche im Verfahren UV.2020.00217 von der Beschwerdeführerin eingereicht wurden (Urk. 11 und Urk. 12/1-19; Urk. 21 und Urk. 22/1-19 im Verfahren Nr. UV.2020.00217). Die Formulare zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11 und Urk. 21 im Verfahren UV. 2020.00217) wurden auch am gleichen Tag unterzeichnet.
6.2 Nach Prüfung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren UV.2020.00217 erkannte das Gericht im Urteil vom heutigen Tag, dass unabhängig von den unrichtigen beziehungsweise unvollständig deklarierten Vermögens- und Einkommensverhältnissen bereits die Gegenüberstellung der Einnahmen mit den Ausgaben bei einem Überschuss von über Fr. 3'000.-- keine Bedürftigkeit ergebe (E. 8.2 und 8.4).
Damit ist auch im vorliegenden Verfahren keine Bedürftigkeit ausgewiesen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ist demnach unter Verweis auf die Erwägungen 8.2 und 8.4 im Urteil UV.2020.00217 vom heutigen Tag mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
6.3 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 12. Januar 2021 wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchucan