Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00021
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 7. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1971 geborene X.___, welcher über eine kaufmännische Ausbildung verfügt und bis am 31. Juli 2011 als Mitarbeiter im Backoffice Stock Exchange bei einer Bank angestellt war, meldete sich am 2. September 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit Ende Januar 2011 bestehende Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4, Urk. 8/9 und Urk. 8/35/15). Nach Gewährung von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche vom 23. Oktober 2012 bis 22. April 2013 (Urk. 8/36 f. und Urk. 8/39) und Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 22. Juli 2013 bis 19. Januar 2014 (Urk. 8/49 und 8/52; mit Verlängerung bis am 21. April 2014, Urk. 8/64 [Korrektur vom 21. Mai 2014 auf 21. April 2014] und Urk. 8/68 f.), ordnete die IV-Stelle im August 2013 eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (Urk. 8/56). Dr. Y.___ erstattete sein Gutachten am 21. November 2013 (Urk. 8/60). Im weiteren Verlauf des Verfahrens veranlasste die IV-Stelle im Februar 2016 eine weitere psychiatrische Begutachtung des Versicherten (Urk. 8/106). Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete seine Expertise am 24. Mai 2016 (Urk. 8/115). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/135). Mit Schreiben vom selben Tag auferlegte sie ihm sodann eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer fachgerechten, intensiven psychiatrischen Behandlung sowie Abstinenz bezüglich Alkohol und Suchtmittel mit regelmässigen Kontrollen (Urk. 8/130).
Die gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2016 vom Versicherten erhobene Beschwerde vom 19. Januar 2017 (Urk. 8/154/3-45) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. August 2017 ab (Urk. 8/164). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Oktober 2017 (Urk. 8/167/2-51) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. November 2017 nicht ein (Urk. 8/170). Auf das Gesuch vom 4. Dezember 2017 um Revision dieses Urteils (Urk. 8/173/2 f.) trat das Bundesgericht sodann ebenfalls nicht ein (Urteil vom 10. Januar 2018 [Urk. 8/175]).
1.2 Sowohl am 25. Januar 2017 (Eingangsdatum) als auch am 6. Dezember 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hinweis auf die bekannte Depression erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/147 und Urk. 8/171). Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 orientierte die IV-Stelle den Versicherten, dass sie sein Gesuch vom 25. Januar 2017 beziehungsweise vom 6. Dezember 2017 nicht früher habe prüfen können, da das Rechtsmittelverfahren vor dem hiesigen Gericht beziehungsweise dem Bundesgericht noch hängig gewesen sei. Sie setzte dem Versicherten eine Frist bis am 20. Februar 2018, um aktuelle Beweismittel nachzureichen (Urk. 8/174). Der Versicherte wandte sich in der Folge mit diversen Eingaben an die IV-Stelle und reichte verschiedene Unterlagen ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Mai 2019 [Urk. 8/202]; Einwand vom 10. Juli 2019 [Urk. 8/209]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. November 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/224]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Januar 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Revision des Urteils des hiesigen Gerichts vom 14. August 2017 sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2020 und die rückwirkende Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung; eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; subeventuell sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen; subsubeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche Abklärungen vorzunehmen und schrittweise berufliche Massnahmen durchzuführen (Arbeitsvermittlung sowie ein vorgängiges Arbeitstraining). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels mit der Möglichkeit, weitere Beweise einbringen zu können, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters oder alternativ die Sistierung des Verfahrens, bis ein solcher zur Seite gestellt werden könne. Sodann beantragte der Beschwerdeführer, es seien aufsichtsrechtliche Untersuchungen der Aufsichtsbehörden in Gang zu setzen, und es seien ihm die Kosten des Privatgutachtens, der unnötigen Abstinenztests und sämtlicher Umtriebe zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 16 f.).
Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wurde der Beschwerdegegnerin eine dreissigtägige Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt; dem Beschwerdeführer wurde eine ebensolche Frist zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung angesetzt, unter dem Hinweis, dass kein Anlass zur Annahme bestehe, er könnte den Prozess nicht selbst führen. Es stehe ihm frei, selbst eine Rechtsvertretung zu beauftragen, welche das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung am Gericht stellen und begründe könne (Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer reichte Unterlagen zur Substantiierung seiner Bedürftigkeit ein (Urk. 9 und Urk. 10/1-8). Am 2. März 2021 wurden die Parteien für eine Instruktionsverhandlung auf den 28. April 2021 vorgeladen; der Beschwerdegegnerin wurde das persönliche Erscheinen freigestellt (Urk. 11). Sie erklärte am 17. März 2021, sie verzichte auf eine Teilnahme an der Instruktionsverhandlung (Urk. 13). Dementsprechend wurde diese einzig im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt (vgl. Prot. S. 2 f.), anlässlich welcher der Beschwerdeführer die der Beschwerdeschrift beigelegte Übersicht (Urk. 3/1) erneut einreichte (Urk. 14). Mit Beschluss vom 5. Mai 2021 wurde eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Aussicht genommen (Urk. 15). Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 beantragte der Beschwerdeführer zahlreiche Änderungen des Fragenkatalogs und dessen Ergänzung mit 30 weiteren Fragen (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 28. Mai 2021 zwei Präzisierungen des Fragenkatalogs (Urk. 18). Mit Beschluss vom 4. Juni 2021 wurde am Fragenkatalog festgehalten und die Begutachtung bei Dr. A.___ angeordnet (Urk. 19). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 21). Dieses trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 16. Juli 2021 nicht ein (Urk. 22). Der Gutachtensauftrag an Dr. A.___ wurde am 16. August 2021 erteilt (Urk. 26). Das Gutachten wurde am 16. November 2021 erstattet (Urk. 29), und die Parteien nahmen anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Dezember 2021 dazu Stellung (Prot. S. 8 ff.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit der Praxisänderung zu den somatoformen Schmerzstörungen wurde ein strukturiertes, ergebnisoffenes Beweisverfahren unter Berücksichtigung von Indikatoren zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit geschaffen (BGE 141 V 281), welches mit BGE 143 V 409 und 418 auf sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt wurde (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Die Abklärungen im Rahmen des Beweisverfahrens enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Praxisänderung für sich allein stellt keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar und gibt auch nicht Anlass zu einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.4 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
2.
2.1 Mit Urteil vom 14. August 2017 (Urk. 8/164) wies das hiesige Gericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2016 (Urk. 8/135) ab, wobei es sich auf die zum damaligen Zeitpunkt gültige Rechtsprechung berief, wonach leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent seien (Urk. 8/164/14 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.3). Das Gericht – wie bereits die Beschwerdegegnerin – stellte dabei in Anwendung der genannten Rechtspraxis nicht auf die Einschätzung des Gutachters Dr. Z.___ ab, welcher dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (vgl. Urk. 8/164/10 sowie Urk. 8/115/21 und Urk. 8/115/30).
2.2 Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug ein und legte die vorgelegten und eingeholten Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst vor (RAD; vgl. dessen Stellungnahmen vom 3. August 2018 [Urk. 8/201/3 f.], vom 6. März 2019 [Urk. 8/201/5] und vom 20. Oktober 2020 [Urk. 8/220/4]). Gestützt auf dessen Beurteilung verneinte sie in der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2020 (Urk. 2) eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Auch sei die Abstinenzkontrolle nicht lückenlos durchgeführt worden, da Benzodiazepine nicht kontrolliert worden seien.
2.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber sinngemäss und im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft und willkürlich. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die von ihm eingereichten medizinischen Berichte und Vorbringen nicht gewürdigt habe. Diesbezüglich liege auch eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vor. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Urk. 1).
3. Dr. A.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. November 2021 die folgenden Diagnosen auf (Urk. 29 S. 58):
- Chronische depressive Störung, gegenwärtig schwergradig (ICD-10: F33.2)
- in der Jugendzeit mehrwöchige depressive Phasen
- 1/2011 bis 3/2012 erste depressive Episode, mittelgradig
- ab 6.9.2012 zweite depressive Episode beziehungsweise chronische Depression, bis heute ohne Remission
- schwankender Schweregrad mit gesamthafter Verschlechterung ab 2016 beziehungsweise ab 2/2020 (gescheiterter Arbeitsversuch) und ab 9/2021
- Status nach Opiatabhängigkeit (bis 1/2008)
- damals ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
- ohne bleibende (kognitive) Schäden
Der Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer sei nach mehreren Bankanstellungen in verschiedenen Funktionen im Jahr 2011 in einen arbeitsplatzbezogenen Erschöpfungszustand mit Stellenverlust und Depression geraten. Nach vorübergehender Remission ab 2012 sei es zu einer erneuten depressiven Entwicklung mit chronischem Verlauf und in den letzten Jahren zu einer zunehmenden Verschlechterung bei zwei gescheiterten beruflichen Reintegrationsversuchen (2014, 2019) gekommen. Aktuell lebe der Beschwerdeführer sozial zurückgezogen in einer Einzimmerwohnung und werde vom Sozialamt unterstützt. Es bestehe ein minimales Aktivitätsniveau im Alltag (Urk. 29 S. 59). Es seien gemäss den Behandlungsberichten und gemäss dem Beschwerdeführer alle möglichen Antidepressiva ausprobiert worden. Diese hätten wegen Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen, nur Remeron/Mirtazapin hätten sich auf Dauer bewährt. Diese Einschätzung könne er (der Gutachter) nicht teilen: Wenn mit einer minimalen Dosis begonnen werde und eine schrittweise Aufdosierung in geringen Mengen erfolge, könnten kaum Nebenwirkungen auftreten. Es gebe verschiedene Behandlungsalgorithmen. Wichtig sei dabei, dass die Depressionsbehandlung nach einem Stufenplan mit im Voraus festgelegten Schritten und Zeitintervallen erfolge. Einen schwer depressiven Patienten wie den Beschwerdeführer ohne medikamentöse Anpassungen zu behandeln, sei nicht leitliniengerecht. Rund 30 % der depressiven Patienten würden trotz Behandlung depressiv bleiben. Ob der Beschwerdeführer zu dieser Gruppe gehöre, könne erst festgestellt werden, wenn eine leitliniengerechte Behandlung durchgeführt worden sei. Dies sei hier sicherlich nicht der Fall gewesen, weder in medikamentöser Hinsicht noch hinsichtlich der nicht-medikamentösen Möglichkeiten (Urk. 29 S. 59 f.). Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers sei in den unterschiedlichen Lebensbereichen vergleichbar eingeschränkt. Der Leidensdruck, das Vertrauen in die Wirksamkeit von Therapien und die Inanspruchnahme von Therapien stünden in einem adäquaten Verhältnis. Die geklagten Symptome und/oder Funktionseinbussen seien konsistent und plausibel, die Untersuchungsergebnisse valide und nachvollziehbar (Urk. 29 S. 62). Die ungünstigen sozialen Umstände (die stark eingeschränkten finanziellen Ressourcen, die Arbeitslosigkeit, fehlende Freundschaften und Sozialkontakte, eine fehlende Paarbeziehung et cetera) seien negative Folgen der langjährigen depressiven Störung. Krankheitsfremde direkte Auswirkungen psychosozialer Faktoren auf die Leistungsfähigkeit seien nicht erkennbar (Urk. 29 S. 66).
Dr. A.___ gelangte zum Schluss, es bestehe aktuell weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit im freien Markt habe wahrscheinlich ab Februar 2020 bestanden, als der Arbeitsversuch im halb-geschützten Rahmen der B.___ gescheitert sei (Urk. 29 S. 68 f.).
4.
4.1 Das Gerichtsgutachten vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar; der gerichtlich bestellte Experte erhob einen umfassenden psychischen Befund (Urk. 29 S. 41-51), stützte seine Diagnostik auf die Vorgaben des ICD-10 (Urk. 29 S. 52 ff.) und setzte sich mit früheren fachärztlichen Einschätzungen auseinander (Urk. 29 S. 62 ff.). Er legte sodann in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die geklagten Symptome und/oder Funktionsbeinbussen des Beschwerdeführers konsistent und plausibel und die Untersuchungsergebnisse valide seien. In diesem Zusammenhang begründete er auch schlüssig und unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien gemäss BGE 141 V 281 (Urk. 29 S. 62-66), weshalb es ab dem gescheiterten Arbeitsversuch im halb-geschützten Rahmen im Februar 2020 zu einer länger anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist und dass ab diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten im freien Markt besteht (Urk. 29 S. 68 f.).
4.2 Gründe, welche ein Abweichen vom Gerichtsgutachten nahelegen, sind keine ersichtlich. Auch die Parteien wandten nichts gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens ein (Prot. S. 8-11). Demzufolge ist auf das beweiskräftige Gerichtsgutachten abzustellen.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Dezember 2021 vor, das Gerichtsgutachten bestätige nun die Mängel in den bisherigen Gutachten. Es liege eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des gesamten Verfahrens vor, weshalb eine komplette Wiedererwägung, eine vollumfängliche Revision und eine gründliche Neuüberprüfung stattfinden müssten. Er beantragte die Zusprechung einer 50%igen Invalidenrente ab dem 25. September 2011, eventualiter ab März 2014, sowie einer 100%igen Invalidenrente ab Mai 2016, eventualiter ab Januar 2017, jeweils zum maximalen Satz für Berufstätige. Ihm seien sodann eine Parteientschädigung sowie Schadenersatz zuzusprechen (Prot. S. 8 f.).
4.3.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Praxisänderung zu den somatoformen Schmerzstörungen sowie deren Ausdehnung auf sämtliche psychischen Erkrankungen für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund darstellt und auch nicht Anlass zu einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gibt (vgl. vorstehende E. 1.3).
4.3.3 Gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), welcher das Revisionsverfahren gemäss Art. 61 lit. i ATSG nach kantonalem Recht ausgestaltet, kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c).
Im hier zu beurteilenden Fall liegt keiner der genannten Revisionsgründe vor, womit die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf das Urteil vom 14. August 2017 nicht gegeben sind. Daran ändert nichts, dass Dr. A.___ die Einschätzung des früheren Gutachters Dr. Z.___ nicht vollumfänglich teilt. Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde, soweit sie das Verfahren der Invalidenversicherung bis zum Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 8. Dezember 2016 betrifft, nicht einzutreten. Die vom Beschwerdeführer angestrebte rückwirkende Überprüfung des gesamten Verfahrens ist daher ausgeschlossen. Damit entfällt auch die Möglichkeit einer Rentenzusprache vor der Neuanmeldung des Beschwerdeführers im Jahr 2017.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer unternahm von März 2019 bis Februar 2020 bei B.___ einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 40 %. Dabei leistete er Hilfe in Privathaushalten im Garten und in der Haushaltsführung, einschliesslich Putzen, Briefe schreiben und so weiter. Gemäss Einschätzung des Gerichtsgutachters kam es ab Februar 2020 zu einer anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und ab September 2021 zu einer zusätzlichen Zustandsverschlechterung; wahrscheinlich habe ab Februar 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten im freien Markt bestanden (Urk. 8/213, Urk. 29 S. 55 f. und S. 68 f.). Darauf ist abzustellen, zumal gemäss höchstrichterlicher Praxis der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein muss. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehens-abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6).
Eine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes für den Zeitraum vor Februar 2020 ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, denn gemäss der Beurteilung des Gerichtsgutachters lässt sich die genaue zeitliche Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ im Jahr 2016 aufgrund der Schweregradschwankungen nur mit grosser Unsicherheit beschreiben (Urk. 29 S. 68 f.).
4.4.2 Demzufolge steht gestützt auf die gerichtliche Expertise mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass es ab Februar 2020 zu einer anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen ist und dass ab diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht. Gestützt auf das im Rahmen des Arbeitsversuchs von März 2019 bis Februar 2020 ausgeübte Pensum kann sodann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor während rund eines Jahres in der angestammten Tätigkeit als kaufmännisch Angestellter zu 60 % arbeitsunfähig war (vgl. dazu Urk. 29 S. 54 - 56). Damit ist dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde nach Ablauf des Wartejahres ab Februar 2020 eine Dreiviertelsrente und ab Mai 2020 (Art. 88a Abs. 2 IVV) eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts I 885/05 vom 21. September 2006 E. 5.3). Deren Höhe (vgl. den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Invalidenrente zum maximalen Satz für Berufstätige, E. 4.3.1) ist nicht durch das Gericht zu ermitteln.
4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, namentlich Schadenersatz, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten; insbesondere mangelt es bezüglich letzterem an einem Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 59a IVG in Verbindung mit Art. 78 ATSG).
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Mai 2020 auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
6.2 Die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Sozialversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 8 mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bericht von Dr. med. C.___, Verhaltensneurologin, vom 9. Januar 2019 beruft (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 8/197), ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt nicht aufgrund dieses Berichts schlüssig festgestellt werden konnte und sich das Gericht auch nicht aufgrund dieses Berichts veranlasst sah, ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Entsprechend können dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Berichts nicht erstattet werden.
6.3 Der Beschwerdeführer beantragte eine Parteientschädigung. Eine obsiegende unvertretene Partei hat rechtsprechungsgemäss nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten erforderlich ist (BGE 127 V 205 E. 4b mit Verweisen, insbesondere auf BGE 110 V 82 E. 7). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Rahmen dessen überschritten worden wäre, was der Einzelne zur Besorgung seiner Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, weshalb keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. November 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Mai 2020 auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro