Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00026
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 30. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Advokaturbüro
Langstrasse 4, Postfach 1063, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1963 geborene X.___ besuchte im Kosovo die obligatorische Schule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Nach seiner definitiven Einreise in die Schweiz im Dezember 1988 war er ab 1. Dezember 1989 bei der Y.___ AG als Pneumonteur angestellt (Urk. 8/14, Urk. 8/18, Urk. 8/23). Im Zusammenhang mit seit dem 4. Juni 2015 bestehenden Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte am 6. Juli 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/14 S. 5 f.). Mit Mitteilung vom 8. Februar 2016 ordnete diese Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Deutschkurses an (Urk. 8/36). Mit Mitteilung vom 11. Juli 2016 erteilte sie weiter Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk. 8/41); die Verlängerung der genannten Massnahme erfolgte mit Mitteilung vom 31. Januar 2017 (Urk. 8/63). Mit Mitteilung vom 27. Juni 2017 informierte die IV-Stelle über den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 8/82).
1.2 Im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts fand bei Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine orthopädische Untersuchung statt (Bericht vom 19. Oktober 2017, Urk. 8/90). Mit Vorbescheid vom 17. November 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/93) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 21. Februar 2018 fest (Urk. 8/101). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/108) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. August 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/104).
1.3 Diese holte in der Folge bei den behandelnden Fachärzten aktuelle Berichte (Urk. 8/112, Urk. 8/113) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung (A.___-Gutachten vom 23. Juni 2020, Urk. 8/129). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/131) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 fest (Urk. 8/139 = Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 14. Januar 2021 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihm eine ganze, eventualiter mindestens eine halbe Rente zuzusprechen; unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Abklärungen in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfes gelte weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, was unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die RAD-Untersuchung vom 12. Oktober 2017 in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Seither habe sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert, sodass aktuell noch eine Tätigkeit im Umfang von 60 % möglich sei. Diese Restleistungsfähigkeit könne der Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Tätigkeit im gleichen Betrieb, seines Alters sowie der körperlichen Gegebenheiten nicht mehr verwerten (Urk. 1 S. 5). Für den Fall, dass eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angenommen werde, sei von einem leidensbedingten Abzug von 20 % auszugehen, was bei Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60 % zu einem Invaliditätsgrad von 52 % führe (S. 6).
3.
3.1 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2017 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Radikulopathie L5 links bei Osteochondrose L3/4, L4/5 und L5/S1 und bei Diskushernie L3/4 mit rechtsseitiger Rezessusenge, breitbasiger zentrolinkslateraler Diskushernie mit Rezessusstenose und Wurzelkompression L5 links sowie multisegmentalen hypertrophen Facettengelenksarthrosen.
In einer angepassten Tätigkeit sei grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen; da der Beschwerdeführer vermehrte Pausen benötige, reduziere sich die Leistungsfähigkeit um 30 % (Urk. 8/90 S. 7 f.).
3.2 Die für das A.___-Gutachten vom 23. Juni 2020 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 8/129 S. 8):
- Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont
- Myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
- ISG-Funktionsstörung rechts
- Klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- Kernspintomographisch Chondrose und Diskusprotrusion L2 bis L5, Sakralisation L5/S1 (MRI 06/2019)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer an arterieller Hypertonie sowie an fortgesetztem Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch. Es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden, wobei ausgehend von einem organischen Kern der Beschwerden am ehesten von einer Schmerzausweitung auszugehen sei (S. 9). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten (S. 9 unten). In einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen sei von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % auszugehen. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen (S. 10).
4.
4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die am 6. Juli 2015 erfolgte Erstanmeldung zum Leistungsbezug zu prüfen ist und somit kein Revisions- oder Neuanmeldesachverhalt vorliegt. Aus einem weitgehend unveränderten Sachverhalt kann demnach gestützt auf die RAD-Einschätzung vom 19. Oktober 2017 nicht auf eine weiterhin bestehende 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit geschlossen werden, wie dies die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nahelegen. Vielmehr wurde die genannte RAD-Einschätzung mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2019 als nicht beweistauglich erklärt, was erst zu den weiteren Abklärungen geführt hat.
4.2 Die A.___-Gutachter legen den medizinischen Sachverhalt unter Berücksichtigung der massgebenden Vorakten (Urk. 8/129 S. 13 ff.), insbesondere auch in Kenntnis der während des Arbeitstrainings erreichten Arbeitsfähigkeit von 60 % dar (S. 7). Hinzuweisen ist dabei auf die Tatsache, dass bei einer Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren einer gutachterlich erfolgten medizinisch-theoretischen Einschätzung der Leistungsfähigkeit erhöhte Beweiskraft zukommt. Weiter erscheint die Aussage einer weitgehend unveränderten gesundheitlichen Situation unter Berücksichtigung der gestellten Diagnose sowie der Bildgebung vom Juni 2019 ohne weiteres nachvollziehbar. Eine weitere Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erscheint dabei aufgrund der Ausführungen im Gutachten nicht ausgewiesen, was sich auch aus dem Tages- und Wochenablauf ergibt (Urk. 8/129 S. 9). Auf die schlüssigen Ergebnisse des A.___-Gutachtens ist demnach abzustellen, sodass in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
4.3 Was die generelle Verwertbarkeit der ermittelten Restleistungsfähigkeit betrifft, ist weiter anzumerken, dass das Bundesgericht eine solche in der Regel nur bei über 60-jährigen versicherten Personen, welchen lediglich noch eine Aktivitätsdauer von weniger als fünf Jahren verbleibt, verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3 unter Hinweis auf die Kasuistik gemäss Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Begutachtung 57 Jahre alt und lag damit deutlich unter der massgebenden Altersschwelle. Zudem ist auch aufgrund des zumutbaren Pensums von 100 % nicht von einer erschwerten Stellensuche auszugehen. Auch wenn nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf, ist dennoch anzumerken, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Insgesamt ist demnach noch von einer Verwertbarkeit der festgestellten Restleistungsfähigkeit auszugehen.
5.
5.1 Bei einer Eröffnung der einjährigen Wartezeit am 4. Juni 2015 sowie einer Anmeldung zum Leistungsbezug am 6. Juli 2015 ergibt sich ein frühstmöglicher Rentenbezug per 1. Juni 2016.
5.2 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers per 2015 von einem Jahreseinkommen von Fr. 65'000.-- auszugehen (Urk. 8/23), was unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2015: 2226, Stand 2016: 2239; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung, Tabelle T39) einem massgebenden Einkommen von Fr. 65'379.60 entspricht.
Zu prüfen bleibt weiter, ob dieses Einkommen als unterdurchschnittlich zu qualifizieren ist. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Zur Ermittlung des massgeblichen Referenzeinkommens ist der branchenspezifische Lohn im Bereich «Grosshandel, Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen» massgebend, welcher bei der Ausübung einfacher Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art per 2016 Fr. 5'178.-- betrug (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Ziffer 45-46). Unter Berücksichtigung der in diesem Sektor per 2016 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.9 Stunden (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 65'087.45, sodass sich das tatsächlich erzielte Einkommen nicht als unterdurchschnittlich erweist und eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen nicht nötig ist.
5.3 Das per 2016 massgebende Invalideneinkommen ergibt sich aufgrund der Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016). Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5’340.-- (LSE 2016 TA1_tirage_ skill_level, Kompetenzniveau 1, Total) ergibt sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) ein Jahreseinkommen von Fr. 66'803.40. Davon ist grundsätzlich kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. So führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Selbst wenn man – entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin – einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 5 % gewähren würde, hätte dies keine rentenrelevanten Auswirkungen. So ergäbe sich per 2016 ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 63'463.25, was bei einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 65'379.60 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 3 % führte ([Fr. 65'379.60 - Fr. 63'463.25] x 100 / Fr. 65'379.60 = 2.93).
Zusammenfassend ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty