Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00028
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 13. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner
Studer Zahner Anwälte AG
Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1990 geborene X.___, ohne Ausbildung und von Oktober 2015 bis März/April 2016 mit einem Pensum von 60 % als Verkäuferin bei der Y.___ Tankstelle in Z.___ tätig gewesen, meldete sich am 16. August 2017 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung, Ursache nicht eindeutig bestimmbar, eine Beeinträchtigung des Sehvermögens und körperliche Gewalt durch den Expartner bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und informierte die Versicherte mit Mitteilung vom 4. Oktober 2018 (Urk. 8/31) über die Kostenübernahme für eine Potenzialabklärung bei der Stiftung A.__ vom 22. Oktober bis 16. November 2018. Am 13. November 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Mitteilung vom 4. Oktober 2018 per 9. November 2018 aufgehoben werde, da es für sie (die Versicherte) gemäss eigenen Angaben nicht mehr möglich sei, die Potentialabklärung durchzuführen (Urk. 8/36). In der Folge holte die IV-Stelle beim B.___ ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und Neuropsychologie) ein (Expertisen vom 11. Juli und 8. September 2019, Urk. 8/57/1-37). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2019 (Urk. 8/61) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 7. November 2019 Einsprache (Urk. 8/66) erhob. Am 27. Juli 2020 (Urk. 8/83/2-6) beantworteten die B.___-Gutachter die von der IV-Stelle am 2. April 2020 gestellten Rückfragen (Urk. 8/76/1-2). Die Versicherte nahm am 27. August 2020 Stellung zu den Antworten der Gutachter (Urk. 8/87) und legte am 31. August 2020 (Urk. 8/88) das Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2020 (Urk. 8/89) vor. Am 2. Dezember 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 14. Januar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. Dezember 2020 aufzuheben und es seien ihr – nach Durchführung medizinischer Abklärungen – die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen auszurichten. In formeller Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2021 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss dem Gutachten keine Diagnosen vorlägen, welche einen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 1). Die Berichte der D.___ vom 2. Oktober 2017 und der E.___ AG vom 29. Oktober 2018 enthielten keine neuen versicherungspsychiatrisch relevanten Informationen, so dass alle echtzeitlichen medizinischen Unterlagen ausreichend gewürdigt worden seien. Ebenso sei die berufliche Abklärung berücksichtigt worden. Im Weiteren sei die Verständigung während der psychiatrischen Untersuchung nicht erschwert gewesen und der psychiatrische Experte der Beschwerdeführerin neutral begegnet. Die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung sei sodann leicht ausgeprägt und anhand der diagnostischen Kriterien nach ICD-10 ausreichend begründet und die Kriterien einer instabilen Persönlichkeit seien bei der gezielten Befragung verneint worden und eine entsprechende Diagnose habe zum Untersuchungszeitpunkt nicht bestätigt werden können (S. 2). Im Weiteren hätten die Konzentrationsfähigkeit und die Aufmerksamkeitsfunktionen im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung in einem mindestens durchschnittlichen Bereich gelegen und auch der Gesamteindruck deute nicht auf eine erhöhte Unaufmerksamkeit, Ablenkbarkeit, Hyperaktivität oder Impulsivität hin. Schliesslich sei gestützt auf die Angaben des behandelnden Psychiaters vom 27. August und 22. Oktober 2020 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten. Entsprechend sei das Gutachten schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden könne und keine weiteren Abklärungen angezeigt seien (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass zahlreiche konkrete Indizien gegen das psychiatrische Gutachten sprächen, weshalb weitere medizinische Abklärungen im Sinne einer Oberbegutachtung vorzunehmen seien (S. 12 Ziff. 9.3). Im Zusammenhang mit der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung liege im psychiatrischen Gutachten eine unbegründete und widersprüchliche Diagnostik respektive eine unbegründete Bemessung der Arbeitsfähigkeit vor. Nicht nachvollziehbar sei auch die Angabe des psychiatrischen Experten, wonach jegliche Anhaltspunkte für die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter fehlten (S. 6 ff. Ziff. 9.2 lit. a). Im Weiteren sei das psychiatrische Gutachten nicht in Kenntnis der gesamten Vorakten abgegeben worden, wobei insbesondere die Berichte der E.___ vom 29. Oktober 2018 und der D.___ vom 2. Oktober 2017 nicht berücksichtigt worden seien (S. 8 f. lit. b). Zwischen dem psychiatrischen Experten und der Beschwerdeführerin habe zudem nur eine ungenügende sprachliche Verständigung vorgelegen (S. 9 lit. c). Des Weiteren sei die gutachterliche Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität nicht nachvollziehbar (S. 10 ff. lit. d) und es habe dem psychiatrischen Experten an einer ergebnisoffenen Haltung gemangelt (S. 12 lit. e).
3.
3.1 Die neuropsychologische Expertin Dr. phil. F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, verneinte am 11. Juli 2019 das Vorliegen einer kognitiven Störung (Urk. 8/57/29-37 S. 7).
Dr. F.___ führte aus, dass sich im Rahmen der testpsychologischen Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit in den allermeisten Teilbereichen durchschnittliche Leistungen zeigten, wobei die Konzentrationsfähigkeit sogar weit überdurchschnittlich ausgefallen sei. Einzig die figurale Ideenproduktion sei quantitativ leicht unterdurchschnittlich, wobei dies – bei sonst durchwegs regulären kognitiven Leistungen – als Testausreisser zu werten sei, welchem keine klinische und Alltags-Relevanz zukomme. Die kursorisch überprüfte verbale und nonverbale Intelligenz liege im Durchschnittsbereich. Die von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogenverfahren betreffend ADHS hätten in die Richtung der erwähnten Diagnose gewiesen. Da die attentionalen Funktionen inklusive Konzentrationsfähigkeit mindestens durchschnittlich ausgefallen seien und sich auch im beobachteten Verhalten während der gesamten neuropsychologischen Untersuchung – welche während mehr als drei Stunden und ohne Pause durchgeführt worden sei (S. 4) – keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Unaufmerksamkeit, Ablenkbarkeit, Hyperaktivität oder Impulsivität gefunden hätten, lägen keine ausreichenden Hinweise auf eine ADHS vor (S. 7).
Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Funktionsfähigkeit im Alltag – auch unter allen ausbildungsadäquaten beruflichen Anforderungen – nicht eingeschränkt (S. 7).
3.2 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 8. September 2019 (Urk. 8/57/1-28) folgende Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21):
- dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2).
Der psychiatrische Experte führte aus, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Gesprächsdauer ohne Ermüdungserscheinungen aktiv und agil im Gespräch mitwirke. Stark kontrastierend zu ihren Angaben der allgemeinen Angst vor Menschen und vor erschwerter Kontaktaufnahme im sozialen Bereich zeige sie keinerlei Schwierigkeiten, mit dem Gutachter Kontakt aufzunehmen. Auch hätten sensitive Themen (Verbindungen zur rechtsextremen Szene, Einstellung gegenüber Regeln/Normen, ungünstige Reaktion auf reglementierende Einflüsse) problemlos angesprochen werden können, so dass in der Gesamtschau von einer mindestens durchschnittlichen Frustrationstoleranz auszugehen sei (S. 17).
Die Beschwerdeführerin beklage eine Instabilität der Grundstimmung, biete jedoch kein affektives Syndrom respektive keine anhaltenden, relevanten Defizite in den Bereichen Affektivität, Psychomotorik und Hedonie und weise keine Vorgeschichte von hypomanischen oder manischen Episoden auf, so dass die Diagnose einer depressiven Episode aktuell nicht zu stellen sei. Anhand der medizinischen Dokumentation und Anamnese könne nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit behauptet werden, dass eine depressive Episode in der Vergangenheit vorgelegen habe, weshalb auch keine formelle Diagnose einer remittierten depressiven Episode erfolgen könne (S. 20).
Betreffend ADHS hielt der Experte fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich von punktuellen Störungen im Unterricht aufgrund von Langeweile und von einer Repetition der 3. Schulklasse aufgrund mangelhafter Leistungen mit einer Verbesserung der Schulnoten nach der Klassenwiederholung berichte. Das Fehlen von Motivation sowie oppositionelles Verhalten mit deutlichen dissozialen Zügen dürfe indes nicht automatisch auf eine ADHS zurückgeführt werden. Aktuell fehlten bei der Beschwerdeführerin jegliche Anhaltspunkte für die Diagnose einer ADHS im Erwachsenenalter (S. 20).
Obwohl in den Akten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ aufgeführt sei, verneine die Beschwerdeführerin bei gezieltem Befragen hinsichtlich der diagnostischen Kriterien dieser Störung sämtliche Punkte, ohne dass an ihren Angaben gezweifelt werden könne. Eine Abweichung von der Mehrheit der Bevölkerung liege jedoch dahingehend vor, dass die Beschwerdeführerin soziale Normen, Regeln und Verpflichtungen deutlich und andauernd missachte, eine niedrige Schwelle für ein aggressives und gewalttätiges Verhalten aufweise, obwohl sie in der Untersuchung keine verringerte Frustrationstoleranz zeige. Sie sei deutlich vermindert imstande, aus negativer Erfahrung – insbesondere Bestrafung – zu lernen und zeige eine deutliche Neigung, andere zu beschuldigen und für das eigene regelwidrige Verhalten plausible Rationalisierungen anzubieten (S. 20 f.).
Das Kriterium G1 für eine Persönlichkeitsstörung – Vorliegen einer tiefgreifenden und stabilen Abweichung im Denken, Handeln und Fühlen von der Mehrheit der Bevölkerung – sei erfüllt. Das daraus resultierende Verhalten führe dazu, dass die Beschwerdeführerin in vielen persönlichen und sozialen Situationen unangepasst und unflexibel in ihrem Verhalten reagiere (Erfüllen von Kriterium G2). Der nachteilige Einfluss auf die soziale Umgebung sei eindeutig, bei nur fraglichem persönlichem Leidensdruck (Kriterium G3). Die Abweichung bestehe seit spätestens der frühen Adoleszenz (Kriterium G4). Eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, eine organische psychische Störung oder eine affektive oder substanzbezogene Störung bestünden nicht (Kriterien G5 und G6). Entsprechend liege bei der Beschwerdeführerin eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) vor, welche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei (S. 21).
Die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die im Jahre 2017 erlebte Episode der häuslichen Gewalt entsprächen hinsichtlich eventueller traumarelevanter Symptome laienhaften Vorstellungen über eine posttraumatische psychische Pathologie. In den Akten werde zudem nicht das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aufgeführt, wobei auch fraglich sei, ob die von ihr erlebte Episode der häuslichen Gewalt dem A-Kriterium für eine PTBS entsprochen habe (S. 21). Auf dem psychiatrischen Fachgebiet lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin unter einer organischen, durch die allfälligen Folgen der dokumentierten Gewaltanwendung erklärbaren psychischen Störung leide. Auch sonst werde an keiner Stelle in der vorliegenden medizinischen Dokumentation festgehalten, dass sie solche Folgen der Gewaltanwendung erlitten habe. Sowohl ihre Angaben als auch die dokumentierte Vorgeschichte liessen sich durch das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mühelos erklären (S. 22).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestierte der psychiatrische Experte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (8.5 Stunden pro Tag, S. 26 f.).
3.3 In ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2020 (Urk. 8/83/2-6) führten die B.___-Gutachter betreffend den Austrittsbericht der E.___ vom 29. Oktober 2018 (vgl. Urk. 8/44) aus, dieser enthalte weder einen AMDP-konformen psychopathologischen Befund noch eine Begründung der gestellten Diagnose gemäss den ICD-10-Kriterien. Es fehle insbesondere eine Unterscheidung zwischen den beklagten und den beobachteten Momenten des Befunds und der Bericht liefere keine neuen, versicherungspsychiatrisch relevanten Informationen. Im psychiatrischen Gutachten vom 8. September 2019 sei eine Analyse der Vorakten enthalten, wobei festgestellt worden sei, dass das bisherige psychiatrische Assessment der Beschwerdeführerin unzureichend gewesen sei. Der in Frage stehende E.___-Bericht unterscheide sich diesbezüglich nicht von den anderen vorhandenen Akten, weshalb er an der gutachterlichen Beurteilung nichts ändere (S. 2 f.).
Der Abschlussbericht der D.___ vom 2. Oktober 2017 (vgl. Urk. 8/72) weise die gleichen Mängel auf, wobei darin insbesondere ohne weitere Diagnostik von einer vorbekannten ADHS ausgegangen worden sei, ohne die Beschwerdeführerin einer störungsspezifischen Therapie inklusive Gabe von Stimulanzen zuzuführen. Bei diesem Bericht handle es sich zudem nicht um einen ärztlichen Bericht, da er von psychologischen Mitarbeiterinnen unterzeichnet worden sei (S. 3).
Im Weiteren führten die Gutachter aus, eine Persönlichkeitsstörung – mithin eine erhebliche Abweichung im Denken, Handeln und Fühlen von der Mehrheit der Bevölkerung – sei stets in ihrer Wechselwirkung mit der Umgebung zu betrachten, wobei die Berücksichtigung dieser Wechselwirkung bei der Ermittlung von Funktionsdefiziten wichtig sei. Die Beschwerdeführerin erlebe sich aufgeteilt in eine «böse H.___» und eine «nette H.___», wobei der «nette Teil» in der Regel mit schwierigen Situationen gut umgehen und sie steuern könne. Die Funktion des «bösen Teils» bestehe vermutlich darin, sich zu schützen, wobei dieser Schutz im normalen Alltag nicht nötig sei. Die Feststellung der unbeeinträchtigten Arbeitsfähigkeit trotz dem Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung werde, analog dieser Beschreibung, von der grundsätzlich unbeeinträchtigten Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich beim Vorliegen einer ausreichenden motivationalen Grundlage regelkonform zu verhalten, abgeleitet. Im Weiteren weise die Beschwerdeführerin mehr Ressourcen auf, als der Durchschnitt der klinischen Population mit dissozialer Persönlichkeitsstörung. Es sei ihr noch vor Beginn der Behandlung möglich gewesen, hilfreiche Strategien zu identifizieren, um das eigene Verhalten suffizient zu steuern. In diesem Zusammenhang sei verdeutlichend zu erwähnen, dass die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin leichten Grades sei (S. 3).
Die wichtigste Differenzialdiagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sei eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, wobei die Beschwerdeführerin bei gezieltem Befragen auf die Kriterien dieser Störung sämtliche relevanten Momente verneint habe. Es könne indes nicht ausgeschlossen werden, dass sie in früheren Jahren die diagnostischen Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ erfüllt habe, wobei diese Störung eine geringe intraindividuelle Stabilität aufweise (S. 4).
Die Experten führten weiter aus, dass die Beschwerdeführerin ihre erste Lehre aus der bewussten Entscheidung, nicht fremde Kinder betreuen zu wollen, abgebrochen habe. Die zweite Lehrstelle sei ihr aufgrund von krankheitsbedingten Absenzen gekündigt worden, wobei es rückblickend als überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass die Symptomatik einer emotional instabilen Persönlichkeit zum damaligen Zeitpunkt bedeutend stärker ausgeprägt gewesen sei als aktuell. Es hätten sich zudem weder bei der neuropsychologischen noch bei der psychiatrischen Untersuchung relevante Funktionsdefizite gezeigt. Günstig sei bei der Beschwerdeführerin, dass ihre Persönlichkeitsstörung leichten Grades sei und sie deutlich mehr Ressourcen und Entwicklungspotential aufweise als die vergleichbare Durchschnittsgruppe. Es sei ihr somit besser möglich, mit zunehmendem Alter und vor dem Hintergrund einer Nachreifung der Persönlichkeit mit Tendenz zur Rückbildung von pathologischen Aspekten mit ihren Defiziten umzugehen (S. 4).
Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten seien sämtliche überprüften attentionalen Funktionen – inklusive Konzentration – in einem mindestens durchschnittlichen Bereich getestet worden. Auch im klinischen Eindruck hätten sich keine Hinweise auf eine erhöhte Unaufmerksamkeit, Ablenkbarkeit, Hyperaktivität oder Impulsivität gezeigt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Kindesalter unter einer hyperkinetischen Störung gelitten habe, wobei bekannt sei, dass sich ADHS-assoziierte Symptome im Erwachsenenalter verändern/zurückbilden könnten. Im Erwachsenenalter liege keine klinisch relevante ADHS-Symptomatik vor (S. 4 f.).
3.4 Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin führte in seinem Bericht vom 27. August 2020 (Urk. 8/89) aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin seit der gutachterlichen Untersuchung vom 21. Juni 2019 keine neue Situation ergeben habe. Es zeige sich jedoch, dass ihr Gesundheitszustand sehr schwankend und von den äusseren Gegebenheiten abhängig sei. Dabei gebe es Phasen, in denen sie sehr stabil sei, und solche, in denen sie mehr Symptome und mehr Probleme mit der Lebensbewältigung habe (S. 1).
4.
4.1 Die neuropsychologischen und psychiatrischen Gutachten vom 11. Juli und vom 8. September 2019 (Urk. 8/57/1-37) inklusive Ergänzung vom 27. Juli 2020 (Urk. 7/83/2-6) entsprechen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, geben sie doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie beruhen sodann auf den notwendigen psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 8/57/1-28 S. 5 ff. und S. 20 f.; Urk. 8/57/29-37 S. 2 f. und S. 7). Die Expertisen wurden sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 8/57/1-28 S. 3 ff.; Urk. 8/57/29-37 S. 1, Urk. 8/83/2-6 S. 2 ff.). Die Experten setzten sich mit divergenten Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinander und würdigten diese in einleuchtender Weise (Urk. 8/57/1-28 S. 25 f.; Urk. 8/83/2-6 S. 2 f.). Schliesslich leuchten die Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in den Expertisen sind begründet.
In diesem Sinne legte der psychiatrische Gutachter einleuchtend dar, dass bei der Beschwerdeführerin eine Abweichung im Denken, Handeln und Fühlen von der Mehrheit der Bevölkerung vorliegt, indem sie soziale Normen, Regeln und Verpflichtungen deutlich und andauernd missachtet und für ein aggressives, gewalttätiges Verhalten eine niedrige Schwelle aufweist. Er ging nachvollziehbar von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leichten Grades aus, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Im Weiteren verneinte der Experte plausibel das Vorliegen der diagnostischen Kriterien für eine (remittierte) depressive Episode, eine ADHS, eine PTBS und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/57/1-28 S. 20 f., Urk. 8/83/2-6 S. 3 ff.). Unter neuropsychologischen Gesichtspunkten legte Dr. F.___ einleuchtend dar, dass bei der Beschwerdeführerin eine durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit vorliegt, und ging von einer uneingeschränkten Funktionsfähigkeit im Beruf und Alltag aus. Die Expertin verneinte unter Hinweis auf das Fehlen einer erhöhten Unaufmerksamkeit, Ablenkbarkeit, Hyperaktivität und Impulsivität das Vorliegen einer ADHS (Urk. 8/57/29-37 S. 7). Die Expertisen erfüllen demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.
4.2
4.2.1 An dieser Beurteilung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die Unbegründetheit/Widersprüchlichkeit der gutachterlich diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung respektive die Unbegründetheit der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 9.2 lit. a) nichts zu ändern. Aus den von der Beschwerdeführerin angeführten allgemeinen Kriterien für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (S. 6 f.) – wonach eine solche immer wieder zu Konflikten im sozialen Umfeld, zu Abwesenheiten sowie Schwierigkeiten am Arbeitsplatz und zu kriminellen Handlungen führe –, kann nicht automatisch auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin geäusserten Zweifel an der Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und das von ihr postulierte Vorliegen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (S. 7) ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Schliesslich kann die psychiatrische Begutachtung von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen; sie eröffnet der sachverständigen Person deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1).
Bezüglich des Hinweises, dass die Persönlichkeit nicht nur aufgrund des Eindrucks während der Exploration abgeleitet werden dürfe, sondern auch aus der gesamten Lebensgeschichte (Urk. 1 S. 7), ist zu bemerken, dass im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung eine ausführliche Anamneseerhebung stattfand, bei welcher insbesondere auch der berufliche Lebenslauf und die Klinikaufenthalte eingehend thematisiert wurden (Urk. 8/57/1-28 S. 5 ff., S. 25 f.; Urk. 8/83/2-6 S. 3 f., S. 5). Was die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin anbelangt, ist festzuhalten, dass der Abbruch der Pflegeschule gemäss ihren eigenen Angaben deshalb erfolgt sei, weil sie nicht fremde Kinder habe betreuen wollen. Die zweite Lehrstelle als Bereiterin habe sie gekündigt, weil sie mit dem Chef nicht klargekommen sei. Bei der Tankstelle habe sie zu 60 % gearbeitet, zu 100 % habe sie nicht arbeiten wollen (Urk. 8/57/1-28 S. 12). Die Tätigkeit im Brockenhaus nerve sie jeden Tag und sie gehe nur dorthin, weil sie vom Sozialamt dazu gezwungen werde. Ihr sei jede Art von Tätigkeit bereits nach kurzer Zeit langweilig, verbunden mit der Unlust hinzugehen, weshalb sie sich keine reguläre Tätigkeit vorstellen könne (S. 13).
Was die geltend gemachte fehlende psychologische Testdiagnostik betrifft (Urk. 1 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass den Experten bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gutachtens ein grosses Ermessen zukommt, so dass nicht gesagt werden kann, dass nur die Anwendung einer Methode zulässig ist. Massgebend ist vielmehr, dass die Expertise gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. E. 4.1), was vorliegend zutrifft.
Ein wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachter unauflösbarer Widerspruch in der psychiatrischen Begutachtung betreffend die emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Urk. 1 S. 8) ist nicht ersichtlich. Der Hinweis von Dr. G.___, die diagnostischen Kriterien für eine solche Störung seien nicht erfüllt, betraf den Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration vom 21. Juni 2019 und erfolgte gestützt auf die damaligen Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 8/57/1-28 S. 20). Die Aussage vom psychiatrischen Experten vom 27. Juli 2020, wonach die Symptome einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung stärker ausgeprägt gewesen seien, bezog sich demgegenüber auf den Zeitpunkt der Kündigung der zweiten Lehrstelle. Entsprechend wies Dr. G.___ darauf hin, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in früheren Jahren die Kriterien für eine solche Störung erfüllt habe (Urk. 8/83/2-6 S. 4).
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Angabe des psychiatrischen Gutachters, wonach bei ihr jegliche Anhaltspunkte für die Diagnose einer ADHS im Erwachsenenalter fehlten (Urk. 1 S. 8), sei nicht nachvollziehbar, geht ins Leere. Einmal mehr bezog sich die Aussage von Dr. G.___ auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration (Urk. 8/57/1-28 S. 20), weshalb namentlich der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 13. November 2018, gemäss welchem anlässlich eines Standortgesprächs vom 30. August 2018 auf ihr fehlendes Durchhalten bei verschiedenen Jobs in der Vergangenheit hingewiesen wurde (Urk. 8/37/4), an der Sache vorbeigeht. Dies gilt umso mehr, als der fragliche Hinweis den im psychiatrischen Gutachten beschriebenen motivationalen und oppositionellen Aspekten (Urk. 8/57/1-28 S. 12 f. und S. 20) keinerlei Rechnung trägt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Gutachten von Dr. F.___ in nachvollziehbarer Weise keine kognitive Störung diagnostiziert respektive keine neuropsychologische Diagnose – insbesondere auch keine ADHS – gestellt wurde (Urk. 8/57/29-37 S. 7).
4.2.2 Was den Hinweis der Beschwerdeführerin betreffend ungenügende Auseinandersetzung mit den Vorakten angeht (Urk. 1 S. 8 f. lit. b), ist Folgendes zu bemerken: Der Abbruch der Potentialabklärung durch die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/36, Urk. 8/39) wurde im psychiatrischen Gutachten thematisiert (Urk. 8/57/1-28 S. 13, S. 25 f.). Im Weiteren setzte sich Dr. G.___ mit den Berichten der D.___ vom 2. Oktober 2017 und der E.___ vom 29. Oktober 2018 in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2020 auseinander (Urk. 8/83/2-6 S. 2 f.). Beide Berichte wurden von Psychologinnen verfasst (Urk. 8/44 S. 7, Urk. 8/72 S. 3), wobei rechtsprechungsgemäss der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage von fachärztlichen (psychiatrischen) Stellungnahmen zu beurteilen sind (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 99 E. 3.2). Der psychiatrische Gutachter hat am 8. September 2019 zudem nachvollziehbar dargelegt, weshalb die von den behandelnden Fachpersonen aufgeführten Diagnosen nicht bestätigt werden können (Urk. 8/57/1-28 S. 20 f.). Im Übrigen lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Erhebungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2.3 mit Hinweis). Derartige Aspekte sind in casu nicht ersichtlich.
4.2.3 Bezüglich des Einwands der ungenügenden Verständigung anlässlich der psychiatrischen Begutachtung (Urk. 1 S. 9 f. lit. c) ist Folgendes festzuhalten: In der psychiatrischen Expertise vom 8. September 2019 wurde ausdrücklich festgehalten, dass die sprachliche Verständigung ohne Beizug von Drittpersonen einwandfrei erfolgt sei (Urk. 8/57/1-28 S. 18). Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten vom 11. Juli 2019 (Urk. 8/57/29-37 S. 2) und der Email der Sozialen Dienste der Gemeinde I.___ vom 8. Juli 2019 (Urk. 8/55) hat die Beschwerdeführerin angegeben, Dr. G.___ sprachlich nicht gut verstanden zu haben. Der behandelnde Psychiater teilte am 31. Oktober 2019 unter anderem mit, dass es für die Beschwerdeführerin schwierig gewesen sei, den Gutachter zu verstehen respektive sie aufgrund ihres ausgeprägten Berner-Dialektes wahrscheinlich auch für den Gutachter nicht einfach verständlich gewesen sei (Urk. 8/65 S. 2 Ziff. 7). Dr. G.___ wies am 27. Juli 2020 darauf hin, dass das Diktat des Berichts während der Exploration erfolgt sei und die Angaben der Beschwerdeführerin in Echtzeit entweder direkt wiederholt oder in zusammengefasster Form protokolliert worden seien, wobei sie jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, ihre Korrekturen anzubringen (Urk. 8/83/2-6 S. 1 f.). Am 27. August 2020 präzisierte Dr. C.___, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Gutachter der deutschen Sprache mächtig gewesen seien und es keine groben Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, bei der Beschwerdeführerin aber das Gefühl entstanden sei, nicht alles komme so an, wie sie es gemeint habe (Urk. 8/89 S. 2). Unter Berücksichtigung der Angaben von Dr. C.___ betreffend das Fehlen von relevanten Verständigungsproblemen zwischen der Beschwerdeführerin und dem psychiatrischen Gutachter, der Äusserungen von Dr. G.___ bezüglich einwandfreier Verständigung und Diktat während der Exploration sowie des Umstandes, dass letzterer während fünf Jahren im Kanton Bern ärztlich tätig gewesen ist und an der Universität Bern promovierte (Urk. 8/83/2-6 S. 3), sind den Beweiswert der psychiatrischen Expertise in Frage stellende Verständigungsschwierigkeiten zu verneinen.
4.2.4 Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte nicht nachvollziehbare gutachterliche Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität (Urk. 1 S. 10 ff. lit. d) ist zu bemerken, dass Dr. G.___ – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte (S. 11 am Ende) – das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unabhängig von einer allfälligen Aggravation verneinte (Urk. 8/57/1-28 S. 20 f.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den B.___-Gutachtern von einem aktiven Tagesablauf berichtet hat, wobei sie jeden Tag gegen 5.00 Uhr aufstehe, mit ihren zwei – respektive am Wochenende drei (den Hund, welcher unter der Woche bei der Mutter in Bern wohne, hole sie jeweils am Wochenende zu sich) – Hunden spazieren gehe, das Frühstück für sich und ihren Partner sowie das Mittagessen für letzteren zum Mitnehmen vorbereite, abermals mit den Hunden nach draussen gehe, am Dienstag/Mittwoch/Donnerstag arbeite und nachmittags allenfalls einkaufen gehe. Im Weiteren mache sie zusammen mit ihrem Partner die Hausabwartsarbeit und erledige den Haushalt zu Hause sehr gut, wobei sie schon fast unter einem «Putzwahn» leide. Sie mache mit ihrem Partner viel Krafttraining, gehe mit den Hunden viel joggen und habe zudem zwei Schlangen, einen Gecko und zwei Vogelspinnen (Urk. 8/57/1-28 S. 14 f., Urk. 8/57/29-37 S. 3).
4.2.5 Die Beschwerdeführerin stellte die Neutralität und Ergebnisoffenheit von Dr. G.___ unter Hinweis auf eine abwertende Wortwahl im Zusammenhang mit der von ihr erlebten häuslichen Gewalt in Frage (Urk. 1 S. 12 lit. e). Der Umstand, dass der psychiatrische Experte eine psychische Störung als Folge dieses Vorfalls verneinte (Urk. 8/57/1-28 S. 22), reicht nicht aus, um seine neutrale Haltung anzuzweifeln, zumal er dies in sachlicher und deskriptiver und – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht in (ab)wertender Weise tat. Ebenso wenig kann aufgrund des von Dr. C.___ erwähnten pauschalen Gefühls der Beschwerdeführerin, sie sei vom Gutachter nicht richtig verstanden worden (Urk. 8/89 S. 2), auf eine fehlende Neutralität des Experten geschlossen werden.
4.2.6 Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beeinträchtigung des Sehvermögens angeht (Urk. 1 S. 13 Ziff. 10), so fehlen in den Akten jegliche fachärztliche Hinweise auf ophthalmologische Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und wurden im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht im Rahmen der psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung geltend gemacht.
4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe von BGE 141 V 281 sowie BGE 143 V 418, da eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4). Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 12 Ziff. 9.3, S. 13 Ziff. 10), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Urk. 14/5), ist ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwalt Roland Zahner, St. Gallen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bestellen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 14. Januar 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Roland Zahner, St. Gallen, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Roland Zahner, St. Gallen, wird mit Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roland Zahner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais