Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00031
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 21. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, arbeitete seit 2008 als Laseroperator / Digitaldrucker, zuletzt bis Juni 2017 für die Z.___ AG (vgl. Urk. 8/3 Ziff. 5.4 sowie Lebenslauf in Urk. 8/2). Am 30. April 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein posttraumatisches zervikozephales Syndrom und eine Depression mit Angststörung und Panikattacken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/9; Urk. 8/13; Urk. 8/20) bei. Am 16. Oktober 2019 (Urk. 8/30) auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht betreffend Benzodiazepin-Entzug und störungsspezifische psychiatrische Behandlung.
1.2 Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 15. April 2020 (Urk. 8/45) mit, dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining übernehme. Das Belastbarkeitstraining startete am 11. Mai 2020, wurde indessen per 10. Juli 2020 frühzeitig beendet (vgl. Mitteilung vom 3. Juli 2020, Urk. 8/58). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/64; Urk. 8/65; Urk. 8/71) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 einen Anspruch des Versicherten auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/78 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 16. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Es sei festzustellen, dass bei Wiedererlangung der Eingliederungsfähigkeit der Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen nicht von vornherein ausgeschlossen sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 17. April 2021 (Urk. 11) an seinen Anträgen fest, mit dem zusätzlichen Antrag, dass eventuell ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen seien (S. 2 Mitte). Die Beschwerdegegnerin hielt am 2. Juni 2021 (Urk. 14) fest, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen sind der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass beim Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Unterlagen keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche ihn längerdauernd in der Arbeitsfähigkeit einschränke. Es sollte ihm wieder möglich sein, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 1 unten). Aus medizinischer Sicht sei die vorliegende Angsterkrankung gut therapeutisch und medikamentös behandelbar und könne keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen (S. 2 oben). Aus den vorliegenden Berichten zum Eingliederungsprozess gehe zudem nicht hervor, dass die Depression die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinflusse. Es seien durchwegs andere Gründe im Vordergrund gestanden, welche zu Fehlzeiten geführt hätten. Zudem sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer die fachlichen und sprachlichen Anforderungen teilweise nicht habe erfüllen können (S. 2 Mitte).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte sie aus, dass die Diagnosen weder im Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, noch im Untersuchungsbericht der Krankentaggeldversicherung anhand der Diagnosekriterien hergeleitet worden seien, was Voraussetzung für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens sei. Abgesehen davon werde im Untersuchungsbericht der Krankentaggeldversicherung lediglich der Verdacht auf eine Angststörung gestellt, ohne hingegen die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zu stellen (S. 1 unten). Dem Austrittsbericht des Sanatoriums B.___ sei vor allem zu entnehmen, dass die Zitteranfälle im Zusammenhang mit problematischen Themen wie beispielsweise dem negativen IV-Entscheid aufgetreten seien. Psychosoziale Belastungsfaktoren würden aber als invaliditätsfremd gelten und könnten daher nicht berücksichtigt werden (S. 2 oben). Schliesslich stehe es dem Beschwerdeführer frei, jederzeit ein erneutes Gesuch bezüglich Eingliederungsmassnahmen einzureichen (S. 2 unten).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass der Angststörung und der depressiven Störung nicht von vornherein jegliche invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden könnten, selbst wenn diese gut therapierbar sein sollten (S. 9 f.). Heute sei auf sämtliche psychischen Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren anzuwenden (S. 10 oben). Gestützt auf die vorliegenden Berichte sei er spätestens ab Februar 2017 100 % arbeitsunfähig gewesen, bis zur Wiedererlangung einer Teilarbeitsfähigkeit für eine Eingliederungsmassnahme im November 2019 (S. 11 oben). Die Eingliederungsmassnahme habe aufgrund der instabilen gesundheitlichen Situation abgebrochen werden müssen (S. 10 unten). Die Ablehnung jeglichen weiteren Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen stehe deshalb in krassem Widerspruch zum Auftrag der Invalidenversicherung zur Förderung der Wiedereingliederung von gesundheitlich beeinträchtigten Personen ins Erwerbsleben (S. 11 unten).
Im Rahmen der Replik (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer fest, dass eine versicherungsmedizinisch relevante Diagnose vorliege, welche ihn in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtige. So bestehe eine rezidivierende depressive Störung und eine gemischte Angststörung, was auch vom Sanatorium B.___ bestätigt werde (S. 2 Mitte). Sollte der medizinische Sachverhalt vom Gericht als unzureichend erachtet werden, seien ergänzende psychiatrische Abklärungen vorzunehmen. Dies decke sich mit der Empfehlung des behandelnden Psychiaters Dr. A.___, welcher eine Abklärung im Rahmen eines Gutachtens empfehle (S. 3 Mitte).
2.4 Betreffend Eingliederungsmassnahmen beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass bei Wiedererlangung der Eingliederungsfähigkeit der Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen nicht von vornherein ausgeschlossen sei. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2020 wurde ausgeführt, dass kein Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung bestehe, weder auf berufliche Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Invalidenrente. Dazu ist festzuhalten, dass damit lediglich der Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt beurteilt wurde. Ein allfälliger späterer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ist davon nicht betroffen. Entsprechend signalisierte die Beschwerdegegnerin, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, jederzeit ein erneutes Gesuch bezüglich Eingliederungsmassnahmen einzureichen. Im Übrigen ist, wie nachfolgend gezeigt wird, der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt, so dass auch ein allfälliger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen erneut abzuklären sein wird.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 12. August 2018 zuhanden der Taggeldversicherung (Urk. 8/13/4-7) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine gemischte Angststörung (S. 3 unten). Zu den subjektiven Beschwerden führte er aus, der Beschwerdeführer leide an Schwindel und Panik, Schwitzen und Körperzittern. Aktuell sei er meistens zu Hause und hüte die Kinder, fühle sich aber sehr unsicher. Er könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, seine Ehefrau habe ihn mit dem Auto zur Untersuchung bringen müssen (S. 3 Mitte). Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer leide offenbar seit 2013 an psychischen Beschwerden, die sich seit Februar 2018 verschlechtert hätten. Eine reguläre psychiatrische Behandlung finde zurzeit nicht statt. Auf Empfehlung eines kosovarischen Neuropsychologen werde eine medikamentöse Behandlung mit Fluoxetin und Demetrin eingenommen. Eine Intensivierung der Behandlung sei dringend indiziert (S. 4 oben). Die Intensivierung der Behandlung (fachärztlich-psychiatrisch) wäre als Auflage zur Schadenminderung indiziert (S. 4 Mitte).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1. April 2019 zuhanden der Taggeldversicherung (Urk. 8/19/7-8) folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 4):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11)
- gemischte Angststörung (ICD-10: F41.3) mit Panikstörung (ICD-10: F41.0) und hypochondrischer Störung (ICD-10: F45.2)
Dr. A.___ führte zu den aktuellen Beschwerden aus, der Beschwerdeführer leide an Schwindel, Angst, Panik, Schwächeanfällen (Dissoziation?), Herzklopfen, Atemnot und Angst vor einer ernsthaften Erkrankung (Infarkt). Er fühle sich antriebslos, lustlos und sei nervös. Zudem sei eine Ein- und Durchschlafproblematik vorhanden (S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe Schuldgefühle gegenüber seiner Ehefrau und den Kindern, da er nicht arbeiten könne. Er wirke sehr besorgt betreffend seine Gesundheit, Familie und Zukunft (S. 2 oben). Seit Behandlungsbeginn sei sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 2 Ziff. 5). Es finde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit regelmässigen Gesprächen alle zwei bis drei Wochen sowie telefonischen Interventionen statt. Daneben werde der Beschwerdeführer auch medikamentös behandelt und es finde eine psychoedukative Arbeit im Sinne eines besseren Umgangs mit seiner Situation und seinen Ängsten statt (S. 2 Ziff. 8). Bis jetzt sei eine leichte Verbesserung der Angst- und der depressiven Symptome erreicht worden. Es seien jedoch immer noch Stimmungsschwankungen mit «Angstanfällen» (Panikattacken) vorhanden (S. 2 Ziff. 9). Langfristig sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes möglich (S. 2 Ziff. 7).
3.3 Im Bericht vom 5. April 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/19/1-6) gab Dr. A.___ an, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. November 2018 bei ihm in Behandlung stehe (S. 2 Ziff. 1.1). Er habe ihm seit Behandlungsbeginn eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, eine solche habe indessen schon vorher bestanden (S. 2 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe kürzlich eine Leukämiediagnose erhalten (S. 2 Ziff. 1.4). Er wirke antriebslos, lustlos und niedergeschlagen. Eine Konzentrationsschwäche sei vorhanden. Der Beschwerdeführer sei in der Durchhalte- und in der Umstellungsfähigkeit sowie in der Flexibilität reduziert. Zudem bestehe ein sozialer Rückzug und eine Vermeidungstendenz (S. 3 Ziff. 2.4). Betreffend Funktionseinschränkungen nannte Dr. A.___ zudem eine gedrückte Stimmung, Angst, Müdigkeit, Erschöpfung und Schwindel mit Panikattacken. Weiter sei der Beschwerdeführer in der Kontaktfähigkeit und im Antrieb reduziert (S. 4 Ziff. 3.4). Aktuell sei die Prognose zur Eingliederung offen. Diese sollte in vier bis sechs Monaten neu beurteilt werden (S. 5 Ziff. 4.3). Auch im Haushalt und bei den Alltagsaktivitäten seien Einschränkungen vorhanden (S. 5 Ziff. 4.5).
3.4 Die Ärzte des Spitals D.___ nannten im Bericht vom 8. April 2019 (Urk. 8/2325) folgende Hauptdiagnosen (S. 1 und S. 2 oben):
- LGL-Leukämie mit monoklonaler NKT-Zellvermehrung, Erstdiagnose 01/2019
- heterozygote alpha-Thalassämia minor, Erstdiagnose 06/2016
Sie gaben an, dass beim Beschwerdeführer seit Jahren eine Lymphozytose persistiere (S. 2 oben). Die Diagnose einer LGL-Leukämie stelle aktuell keine Behandlungsindikation dar. Es sei ein langjähriger unauffälliger Verlauf zu erwarten, in den meisten Fällen sei die Krankheit nicht mit Einschränkungen verbunden. In seltenen Fällen könne sich daraus eine maligne Leukämie entwickeln, ebenso selten könne sich die Krankheit spontan zurückbilden (S. 2 unten). Es werde eine jährliche Kontrolle des Blutbildes empfohlen (S. 3 oben; vgl. auch Bericht des Spitals D.___ vom 10. September 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin, Urk. 8/28).
3.5 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 (Urk. 8/63/4-5) aus, dass die attestierte mittelgradige depressive Störung und gemischte Angststörung (Panikattacken und hypochondrische Störung) grundsätzlich gut therapeutisch behandelbar seien. Seit mindestens August 2018 bestehe ein täglicher Benzodiazepingebrauch. Die möglichen Nebenwirkungen längerer Benzodiazepineinnahme (beispielsweise Verschlechterung der Schlafarchitektur, paradoxe Reaktionen mit Unruhe, Angst, Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten, depressive Symptomatik) würden sich mit dem psychopathologischen Befund überschneiden (S. 4 Mitte). Die Therapieoptionen seien nicht ausgeschöpft. Die ambulante psychiatrische Behandlung sollte um eine störungsspezifische, bevorzugt verhaltenstherapeutische Behandlung (mindestens einmal pro Woche über mindestens sechs Monate) ergänzt werden und es sollte eine leitliniengerechte medikamentöse Behandlung durchgeführt werden. Weiter sollte ein Entzug und eine anschliessende Benzodiazepinabstinenz über sechs Monate erfolgen (mit entsprechendem Nachweis, beispielsweise mittels Haaranalyse; S. 4 unten). Im Anschluss könnten weitere Abklärungen zur Ermittlung des Gesundheitsschadens erfolgen (S. 5 oben).
3.6 Dr. A.___ nahm am 12. November 2019 (Urk. 8/33) Stellung zur auferlegten Schadenminderungspflicht. Er hielt fest, dass vom Beschwerdeführer ein Entzug von Benzodiazepinen und eine Haaranalyse verlangt werde. Diese Massnahmen seien aus seiner Sicht nicht angezeigt und nicht zumutbar (S. 1 unten). Beim Beschwerdeführer liege keine Suchtproblematik vor. Im Übrigen würde eine Suchtproblematik gemäss neuer Rechtsprechung auch keine Rolle mehr spielen; die Versicherten hätten ein Recht auf Eingliederung oder Rente. Der Beschwerdeführer habe ein Interesse an der Wiedereingliederung. Ein Arbeitstraining könne man mit einer Arbeitsfähigkeit von 30-50 % mit Tendenz zur weiteren Steigerung beginnen (S. 2 oben).
3.7 RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt mit Stellungnahme vom 15. Januar 2020 (Urk. 8/59/3 = Urk. 8/63/5-6) fest, aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 12. November 2019 gehe hervor, dass weiterhin eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung vorliege und eine gemischte Angststörung. Trotz der weiter verabreichten Benzodiazepine werde keine Abhängigkeit oder ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen diagnostiziert. Unter der bisherigen Behandlung habe sich die funktionelle Leistungsfähigkeit erhöhen können, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 30-50 % ab sofort (Arbeitstraining) mit Tendenz für eine weitere Steigerung attestiert werde (S. 5 unten). Dr. E.___ hielt vor diesem Hintergrund fest, dass aus ihrer Sicht auf die auferlegte Massnahme verzichtet werden sollte. Weiter führte sie aus, dass einer depressiven Episode der Charakter der Dauerhaftigkeit fehle. Die Angsterkrankung und die Depression seien gut psychiatrisch-medikamentös und psychotherapeutisch behandelbar. Eine weitere Remission sei zu erwarten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 6 oben).
3.8 Im Abschlussbericht des Vereins für Bildung F.___ vom 13. Juli 2020 (Urk. 8/61) wurde ausgeführt, dass sich im Verlauf der Massnahme gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer nur bedingt über Fachwissen im Bereich der Systemtechnik verfüge und seine Deutschkenntnisse für eine Tätigkeit als Systemtechniker eher gering seien. Während des Belastbarkeitstrainings sei es sehr häufig zu Zitter- und Schwindelanfällen gekommen. Der Beschwerdeführer habe die Arbeit dann unterbrechen und teilweise nach Hause gehen müssen (S. 2 oben). Gemäss Einschätzung der Durchführungsstelle verfüge er aufgrund seiner instabilen gesundheitlichen Situation aktuell über zu wenig Integrationspotential. Da die gesundheitliche Situation (Zittern/Schwindel) während des Belastbarkeitstrainings unverändert geblieben sei und ihn in seiner Arbeit und Zielerreichung erheblich beeinträchtigt habe (Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit), sei am Standortgespräch mit der Beschwerdegegnerin beschlossen worden, die Massnahme zu beenden und das Dossier der Rentenprüfung zu übergeben. Dies solle dem Beschwerdeführer Zeit geben, sich seiner Gesundheit zu widmen, um eine Stabilität zu erlangen, damit er mindestens einen Arbeitsweg von einer halben Stunde sowie ein Pensum von konstant vier Stunden zu leisten vermöge (S. 11 oben).
3.9 Die Ärzte des Sanatoriums B.___ berichteten am 7. September 2020 (Urk. 3) über den stationären Aufenthalt vom 18. bis 25. August 2020. Sie nannten folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Hauptdiagnose: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
- Nebendiagnose: gemischte Angststörung mit Panikstörung und hypochondrischer Störung
Der Beschwerdeführer sei auf Zuweisung durch Dr. A.___ in die Klinik eingetreten (S. 1 unten). Seine Beschwerden hätten mit einem Autounfall begonnen, nachdem ihm ein Lastwagen auf schneebedeckter Autobahn die Vorfahrt genommen habe; er sei mit seinem Auto ins Schleudern geraten und mehrmals in die Leitplanken gefahren (S. 1 f.). Er habe Schmerzen im Halsbereich und Kopfschmerzen davongetragen, worauf ein leichtes Schleudertrauma diagnostiziert worden sei. Seither habe sich eine Symptomatik entwickelt, bei der er in verschiedenen Situationen unwillkürlich mit seinen Gliedmassen zu zittern, «schütteln» beginne, sich Schwindel einstelle und er darauf mit Angst reagiere. Diese Zustände könnten sich bis zu Panikattacken hochschaukeln oder aber bis zu zwei Tage andauern (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer berichte von Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Im formalen Denken sei er leicht verlangsamt, leicht eingeengt und es bestehe ein mittelgradiges Grübeln. Es lägen mittelgradige Angstanfälle und schwere agoraphobe Ängste mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten und Zukunftsängsten vor. Im Affekt zeige sich der Beschwerdeführer mittelgradig deprimiert, ratlos, hoffnungslos, ängstlich, gereizt und mittelgradig bis schwer innerlich unruhig. Es bestehe eine Störung der Vitalgefühle; er sei mittelgradig affektarm und affektstarr. Im Antrieb sei der Beschwerdeführer vermindert, motorisch unruhig. Es bestehe ein starker sozialer Rückzug sowie eine schwere Einschlafstörung mit verkürzter Schlafdauer (S. 3 oben). Diese psychopathologischen Symptome seien als rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom zu beurteilen. Der Beschwerdeführer zeige bei verschiedenen Gelegenheiten, beispielsweise beim Ansprechen von problematischen Themen, heftige körperliche Reaktionen, die sich in Zitter- und Schüttelanfällen manifestierten (S. 3 unten). Dies könne in Kombination mit einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten als gemischte Angststörung interpretiert werden (S. 3 f.). Gleichzeitig werde beim Beschwerdeführer ein permanentes Hyperarousal vermutet, welches auf eine Traumatisierung durch den Autounfall oder sogar weiter zurückliegende Ereignisse hinweisen könnte (S. 4 oben). Diesbezüglich werde, falls noch nicht erfolgt, eine dahingehende Diagnostik empfohlen (S. 5 oben). Der Beschwerdeführer trete auf eigene Initiative und in unverändertem Zustandsbild vorzeitig aus. Ausschlaggebend seien eine Überforderung mit dem stationären Alltag, Mühe sich auf die Angebote einzulassen sowie das Bedürfnis, näher bei der Familie zu sein (S. 4 f.).
3.10 RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt mit Stellungnahme vom 13. November 2020 (Urk. 8/77/2-3) fest, dass für den Abbruch der Massnahme zu einem grossen Teil nicht gesundheitsbedingte Gründe aufgeführt worden seien (S. 3 oben). Zudem seien die Zitter-/Schwindelereignisse nicht der alleinige Grund für die gesundheitsbedingten Abwesenheiten gewesen, sondern Angina, Corona-Vorsorge, Arzttermine und Magen-Darm-Beschwerden. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der Massnahme grosse Fortschritte gemacht und den Arbeitsweg alleine bewältigen können. Es zeige sich also eine gut beeinflussbare Symptomatik, die sich ohne therapeutische Hilfe innerhalb kurzer Zeit nach Exposition habe zurückbilden können (S. 3 Mitte). Eine Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit durch eine depressive Symptomatik gehe aus den Berichten von F.___ nicht hervor. Auch unter Berücksichtigung des Verlaufs der Eingliederungsmassnahme ergebe sich keine Änderung der Stellungnahme vom 15. Januar 2020 (S. 3 unten).
3.11 Dr. A.___ führte mit Stellungnahme vom 16. Januar 2021 (Urk. 12) aus, dass die Leistungsfähigkeit sowohl durch die depressive als auch durch die Angstproblematik beeinträchtigt werde. Die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer gemischten Angststörung seien auch durch die Ärzte des Sanatoriums B.___ bestätigt worden. Zudem bestehe ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1; S. 1 unten). Es sei von einer Chronifizierung der Problematik auszugehen. Ein Gesundheitsschaden mit IVRelevanz sei vorhanden (S. 2 oben). Des Weiteren sei nicht jede Angststörung gut behandelbar. Beim Beschwerdeführer gebe es Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung, weshalb auch die Therapie kompliziert und schwierig sei (psychische Komorbidität; S. 3 Mitte). Seit Behandlungsbeginn sei für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt von einer Arbeitsunfähigkeit von 80100 % auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 3 unten). An eine solche bestünden folgende Anforderungen: ohne Leistungs- und Zeitdruck bei einem wohlwollenden Vorgesetzten, alleine oder in einer kleinen Gruppe ohne Kundenkontakt. Zudem sei eine Tätigkeit ohne Schichtarbeit in der Nähe des Wohnortes empfehlenswert (S. 4 Mitte). Dr. A.___ empfahl abschliessend eine Abklärung im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens. Eventuell sei auch ein rheumatologisches (zervikozephales Schmerzsyndrom) und onkologisches (Leukämie) Gutachten angezeigt (S. 4 unten).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Beurteilung ihrer RAD-Ärztin Dr. E.___, wonach beim Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Im Rahmen der Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auf den Standpunkt, dass die Diagnosen nicht anhand der Diagnosekriterien hergeleitet worden seien (vgl. vorstehend E. 2.2).
4.2 Aus somatischer Sicht ist festzuhalten, dass die Diagnose einer LGL-Leukämie aktuell keine Behandlung erforderlich macht. Gemäss den behandelnden Ärzten des Spitals D.___ ist ein langjähriger unauffälliger Verlauf zu erwarten; in den meisten Fällen sei die Krankheit nicht mit Einschränkungen verbunden (vgl. vorstehend E. 3.4). Diesbezüglich sind somit keine weiteren Abklärungen erforderlich. Auch sonst finden sich in den vorliegenden Akten keine Hinweise auf einen somatischen Gesundheitsschaden mit wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
4.3 Aus psychiatrischer Sicht liegen zusammenfassend folgende Einschätzungen vor:
Dr. C.___ nannte im August 2018 zuhanden der Taggeldversicherung einen Verdacht auf eine gemischte Angststörung und attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1). Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ ging im April 2019 von einer rezidivierenden depressiven Störung und einer gemischten Angststörung aus und attestierte dem Beschwerdeführer ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.2). Im Bericht vom Januar 2021 hielt Dr. A.___ fest, dass ausserdem Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestünden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (vgl. vorstehend E. 3.11). Die Ärzte des Sanatoriums B.___ nannten in ihrem Bericht vom September 2020 ebenfalls die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer gemischten Angststörung, äusserten sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.9).
4.4 Aufgrund der genannten Berichte gibt es genügend Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Zu bemerken ist, dass RAD-Ärztin Dr. E.___ die Herleitung der Diagnosen nicht bemängelte, sondern nur der Meinung war, dass die attestierte mittelgradige depressive Störung und die gemischte Angststörung grundsätzlich gut therapeutisch behandelbar seien (vgl. vorstehend E. 3.5 und E. 3.7). In der ersten Stellungnahme, in welcher sie die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht empfahl, hielt Dr. E.___ im Übrigen fest, dass im Anschluss weitere Abklärungen zur Ermittlung des Gesundheitsschadens erfolgen könnten (vgl. vorstehend E. 3.5).
Soweit RAD-Ärztin Dr. E.___ festhielt, die Angsterkrankung und die Depression seien gut behandelbar respektive aus versicherungsmedizinischer Sicht sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 3.7), vermag dies nicht zu überzeugen. Falls eine Angsterkrankung und eine depressive Episode vorliegen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, können diese nicht einfach als «IV-fremd» und entsprechend als unbeachtlich qualifiziert werden. Vielmehr wäre in diesem Fall eine Prüfung der Standardindikatoren erforderlich (vgl. vorstehend E. 1.4). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2).
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen tätigte respektive keine eigene RAD-Untersuchung vornahm, zumal aufgrund der vorliegenden Akten auch keine Prüfung der Standardindikatoren möglich ist.
4.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.6 Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen hat.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts - unter Berücksichtigung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 - und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
6.2 Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1’850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensNeuenschwander-Erni