Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00033


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 31. Mai 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Personalfürsorgestiftung der Firma Y.___AG

Beigeladene





Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. August 2018 im Verfahren Nr. IV.2017.00771 wurde die von X.___, geboren 1958, gegen die leistungsanspruchsverneinende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juni 2017 (Urk. 8/60) erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2017 (Urk. 8/66/3-17) in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urk. 8/76 Dispositiv Ziff. 1).

1.2    Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und bei Dipl. Arzt A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, das am 6. und am 10. September 2019 erstattet wurde (Urk. 8/107 und Urk. 8/109). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/119, Urk. 8/121, Urk. 8/123) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 ab 1. August 2016 eine halbe Rente zu (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 18Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1Dezember 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. August 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22Februar 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 6April 2021 wurde die Personalfürsorgestiftung der Firma Y.___AG zum Prozess beigeladen (Urk. 10), welche am 15. April 2021 ihre Stellungnahme einreichte und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 12 S. 2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Zusprache einer halben Rente ab 1. August 2016 damit, dass gemäss der nach Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. August 2018 veranlassten medizinischen Abklärung sowohl für die angestammte als auch für eine optimal angepasste Tätigkeit ab Mitte September 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Der vorgenommene Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 54 %. Prüfzeitpunkt, ob die Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter noch verwertbar sei, sei im September 2019 (Eingang des bidisziplinären Gutachtens). Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin 60 Jahre und 7 Monate alt gewesen. Bis zum ordentlichen Pensionsalter seien noch 3 Jahre und 5 Monate verblieben. Für angepasste Tätigkeiten liege alleine aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung von 20 % bis maximal 30 % vor. Unter Berücksichtigung der psychiatrischen Störungskomponente sei im Gutachten gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 50 % beurteilt worden. Die Beschwerdeführerin verfüge grundsätzlich über gute Ressourcen. Sie sei noch aktiv im Alltag und verfüge gesamthaft über genügende berufliche Kenntnisse, um einfache Hilfsarbeiten in der Produktion und Dienstleistung aufzunehmen. Diese Tätigkeiten bedürften keiner nennenswerten Einarbeitungszeit und würden auf dem hier massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt. Die verbleibenden 3 Jahre und 5 Monate bis zum Pensionsalter genügten gemäss Rechtsprechung, um eine solche Tätigkeit aufzunehmen (Begründung der Verfügung S. 1 ff.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie fast ihr ganzes Leben in der Wäscherei gearbeitet habe und über keine Berufsausbildung oder Weiterbildung verfüge. Sie sei weniger flexibel als eine Angestellte, die in dieser Zeit mehrmals die Stelle gewechselt habe (S. 15 f.
Rz 6.1). Trotz Unterstützung des RAV von August 2017 bis Juli 2019 habe für sie keine behindertengerechte Teilzeitstelle gefunden werden können, was auch beweise, dass aufgrund des weit fortgeschrittenen Alters und des massiven Gesundheitsschadens keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mehr vorliege (S. 16 Rz 6.2). Selbst die Gutachter Dr. Z.___ und Dipl. Arzt A.___ hätten ausgeführt, dass eine Rückkehr in den Arbeitsprozess prognostisch als nicht mehr intakt erachtet werde (S. 17 Rz 6.5). Zum Zeitpunkt des Eingangs des bidisziplinären Gutachtens sei sie 61 Jahre und 7 Monate alt gewesen. Im Urteil BGE 138 V 457 sei das Bundesgericht davon ausgegangen, dass für die 61-jährige Beschwerdeführerin keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe (S. 17 f. Rz 6.6). Es sei realitätsfremd, dass die von ihr noch ausübbaren Tätigkeiten keiner nennenswerten Einarbeitungszeit bedürften und auf dem hier massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt würden. Sodann habe die Corona-Krise gerade diese Branchen besonders hart getroffen (S. 18 Rz 6.7). Da ihre verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus den erwähnten Gründen nachweislich nicht mehr verwertbar sei und ihr die Beschwerdegegnerin keine Unterstützung in Form von Eingliederungsmassnahmen geboten habe, habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 18 f. Rz 6.8).

2.3    Die Beigeladene führte in ihrer Stellungnahme (Urk. 12) unter Verweis auf die Rechtsprechung aus, dass beispielsweise bei einem 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen sei, dieser zwar nicht als leicht vermittelbar erachtet worden, jedoch, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden, er immer noch im Rahmen eines Vollzeitpensums für arbeitsfähig betrachtet worden sei. Weiter habe das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines ebenfalls 60-jährigen Versicherten mit aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen um 30 % eingeschränkter Leistungsfähigkeit bejaht (S. 1). Dass zwischenzeitlich aufgrund der Corona-Krise der Arbeitsmarkt für einfache Hilfstätigkeiten zusammengebrochen sei, habe unberücksichtigt zu bleiben (S. 2).


3.    

3.1    Unbestritten geblieben ist der medizinische Sachverhalt. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin befanden das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dipl. Arzt A.___ vom September 2019 (Urk. 8/107 und Urk. 8/109) als beweiskräftig.

    Aus psychiatrischer Sicht wurden darin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung bei einflussnehmenden Konfliktdynamiken (ICD-10 F54) und eine disponierende persönlichkeitsstrukturelle Akzentuierung mit sehr leistungsorientierten und zur Überforderung disponierenden Zügen genannt (Urk. 8/109 S. 25 Ziff. 4.2.1 lit. A).

    Als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronic widespread pain (Fibromyalgie) ohne organisches internistisches/rheumatologisches Korrelat und ein stark demonstrativ bis aggravierendes Verhalten bei der Untersuchung mit multiplen Diskrepanzen und Inkonsistenzen und allein rheumatologisch-somatisch nicht erklärbaren Befunden genannt (Urk. 8/109 S. 26 lit. B).

    Zur Gesamt-Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit hielten die Gutachter Dr. Z.___ und Dipl. Arzt A.___ zusammenfassend fest, dass rheumatologisch und integrativ der Beschwerdeführerin körperlich schwere und vorwiegend mittelschwere Tätigkeiten aufgrund der chronischen Schmerzerkrankung nicht mehr zumutbar seien. In der angestammten Tätigkeit als Wäscherei-Angestellte sei sie aufgrund der vorwiegend stehenden Arbeit in häufig auch ungünstiger vorgeneigter Körperposition in ihrer Arbeitsfähigkeit ebenfalls beeinträchtigt, dies auch aufgrund eines deutlich erhöhten Pausenbedarfs. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sollte diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin in einem Pensum von psychiatrisch-rheumatologisch integrativ beurteilt 50 % zumutbar sein, dies mit ganztägiger Anwesenheit und Einräumung von häufigen Erholungspausen (Urk. 8/109 S. 28 Ziff. 4.7-9).

    Aus rheumatologischer Sicht sei in einer körperlich leichten oder nur selten mittelschweren Tätigkeit mit regelmässig möglichem Wechsel der Körperposition (sitzend, stehend/gehend), ohne häufige Arbeiten in gebückter oder stehend vorgeneigter Haltung und ohne häufiges Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg beziehungsweise Einzellasten über 15 kg aufgrund der rein objektiven Befunde prinzipiell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Angesichts der insgesamt doch glaubhaften chronischen Schmerzerkrankung der Beschwerdeführerin sei auch in einer solchen Tätigkeit von einer leicht erhöhten Pausenbedürftigkeit auszugehen, so dass bei ganztägiger Anwesenheit eine Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit von 20 % bis maximal 30 % angenommen werden könne (Urk. 8/107 S. 27 Mitte). Unter integrativer Berücksichtigung der mit zu gewichtenden psychischen Störungskomponente werde integrativ auch bezogen auf ein optimal angepasstes Tätigkeitsprofil gemäss rheumatologischen Vorgaben eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Retrospektiv sei von dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit Mitte September 2015 bei weitgehend unverändertem Verlauf seit dem Austritt aus der Rehaklinik B.___ auszugehen (Urk. 8/109 S. 28 Ziff. 4.7-9).

    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle hielt am 26. September 2019 (Urk. 8/116 S. 7) fest, die von Dr. Z.___ als Aggravation beurteilten Auffälligkeiten müssten im Lichte des psychiatrischen Krankheitsbildes (insbesondere der Persönlichkeitsakzentuierung) einerseits, und andererseits im Lichte des Fibromyalgiesyndroms versicherungsmedizinisch betrachtet und gegenüber normalpsychologischer Verdeutlichungstendenz abgegrenzt werden. Die Einschätzung, dass die Versicherte aggraviere, überzeuge dabei nicht. Insgesamt könne – wie dies auch RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, festgehalten habe, auch aus psychiatrischer Sicht auf das Gutachten abgestellt werden.

3.2    Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, wie es sich mit der Verwertbarkeit der im bidisziplinären Gutachten festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 50 % verhält und damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr vorliege, und eine solche selbst von den Gutachtern Dr. Z.___ und Dipl. Arzt A.___ in ihrem Gutachten vom September 2019 (Urk. 8/107 und Urk. 8/109) für unwahrscheinlich erachtet worden sei. Zudem habe sie auch über das RAV keine entsprechende Stelle finden können (vorstehend E. 2.2). Dagegen machte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen unter Verweis auf die bisherige berufliche Tätigkeit und die Ressourcen der Beschwerdeführerin geltend, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % sehr wohl noch verwerten könne (vorstehend E. 2.1). Dieser Meinung schloss sich sodann die Beigeladene an (vorstehend E. 2.3).

4.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).    

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer
(Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

4.3    Vorliegend ging das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dipl. Arzt A.___ vom 6. und vom 10. September 2019 (Urk. 8/107 und Urk. 8/109) am 11. und am 13. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein, und der medizinische Sachverhalt stand demnach zu diesem Zeitpunkt fest. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1) und der Beigeladenen (vorstehend E. 2.3), war die am 24. Februar 1958 geborene Beschwerdeführerin bei Eingang des Gutachtens nicht 60 Jahre und 7 Monate, sondern bereits 61 Jahre und 7 Monate alt, und es verblieben ihr lediglich noch zwei Jahre und fünf Monate bis zum Erreichen des Pensionsalters per 1. März 2022. Damit handelt es sich um eine noch relativ kurze Aktivitätsdauer, welche auch entscheidend unter den Beispielen liegt, welche die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2021 aufgeführt hat mit Aktivitätsdauern von rund fünf Jahren (vgl. Urk. 12).

    Die in der Praxis anzutreffenden Konstellationen, in denen auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen wurde, zeichnen sich regelmässig dadurch aus, dass die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt über 60 Jahre alt ist, wobei neben dem Alter auch die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten im Einzelfall zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend E. 4.2).

4.4    Was die von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer Ressource vorgebrachte Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin anbelangt (vorstehend E. 2.1), ist den Akten zu entnehmen, dass sie in Serbien acht Schuljahre absolviert und in der Folge keinen Beruf erlernt hat (Urk. 8/11 Ziff. 5.2-3). Aus ihrem Lebenslauf (Urk. 8/39/107-108) sowie den weiteren Akten (IK-Auszug: Urk. 8/16, vgl. auch Urk. 8/39/109) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz 1984 (Urk. 8/11 Ziff. 4.1) zunächst als Raumpflegerin bei einem Reinigungsinstitut und im Anschluss seit Oktober 1986 bei der E.___ als Spetterin und dann seit April 1987 bis ins Jahr 2005 und damit 18 Jahre in der Betriebswäscherei arbeitete. Ab Januar 2006 war sie als Mitarbeiterin der Wäscherei in einem 100 %-Pensum in der F.___AG angestellt gewesen (Urk. 8/17 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9, vgl. auch Urk. 8/109 S. 8 Mitte), wobei sie zusätzlich noch bis ins Jahr 2010 in erheblichem Umfang für ein Reinigungsinstitut tätig war (Zusatzeinkommen von jährlich bis zu Fr. 37'552.--, Urk. 8/16).

4.5    Explizit zur angestammten, langjährig von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit in der Wäscherei, welche vorliegend keiner relevanten Einarbeitungszeit bedürfte, und auch eher geringe Anforderungen an ihre Flexibilität stellen würde, wurde im bidisziplinären Gutachten von Dr. Z.___ und Dipl. Arzt A.___ festgehalten, dass diese integrativ beurteilt zwar zu 50 % zumutbar sei, jedoch unter der Voraussetzung einer ganztägigen Anwesenheit (vgl. vorstehend E. 3.1). In Anbetracht des von Dr. Z.___ formulierten rheumatologischen Zumutbarkeitsprofis, ist bei der ebenfalls als angestammte Tätigkeit zu wertenden Reinigungstätigkeit mit noch weitergehenden Einschränkungen zu rechnen. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass eine ganztägige Anwesenheit der Beschwerdeführerin mit häufigen Pausen, wodurch dann eine Arbeitsleistung von 50 % resultieren sollte, von einem potentiellen Arbeitgeber ein hohes Entgegenkommen verlangen würde, zumal er eine Ruhemöglichkeit für die Beschwerdeführerin schaffen und er auch mit Unruhen unter seinen weiteren Mitarbeitenden und mit Unverständnis rechnen müsste, wenn die Beschwerdeführerin regelmässig die Arbeit niederlegen würde, um eine Pause zu machen. Bereits dieser Umstand schmälert die Chancen einer möglichen Anstellung in der angestammten Tätigkeit massgeblich, was umso mehr zu gelten hat, wenn man ihr fortgeschrittenes Alter und die damit verbundene lediglich noch relativ kurze Anstellungsdauer sowie die Gefahr von krankheitsbedingten Ausfällen mitberücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013
E. 3.2.2).

4.6    Es stellt sich die Frage, wie es sich mit einer aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht optimal behinderungsangepassten Tätigkeit im Rahmen eines 50 % Pensums verhält. Dabei handelt es sich zwar um ein durchaus übliches Arbeitspensum, jedoch würde die Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit keinerlei Berufserfahrung mitbringen und müsste zumindest für eine gewisse Zeit eingearbeitet werden. Für einen Einarbeitungsprozess respektive für den Beginn einer neuen Stelle in einer für die Beschwerdeführerin ungewohnten Tätigkeit und Arbeitsumgebung als nicht unerheblich zu gewichten sind hierbei die im psychiatrischen Gutachten von Dipl. Arzt A.___ genannten Einschränkungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsstruktur. Zwar konnte Dipl. Arzt A.___ durchaus gewissen Ressourcen der Beschwerdeführerin nennen, so ihre jahrelang erbrachte Arbeitsleistung, ihren positiven Kontakt mit Familienmitgliedern und die erhaltene Fähigkeit, die Arzttermine regelmässig wahrzunehmen und den Haushalt selbständig zu führen. Gleichzeitig wies Dipl. Arzt A.___ jedoch auch auf ihre aufgrund des psychischen Leidens deutlich reduzierte Belastbarkeit, Stressresistenz und situative und interpersonelle Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sowie Durchhaltefähigkeit hin (Urk. 8/109 S. 13 oben, S. 19 Ziff. 7.4). Nach abschliessender Einschätzung der Gesamtsituation gingen die Gutachter Dr. Z.___ und Dipl. Arzt A.___ dann davon aus, dass eine Reintegration in den Arbeitsmarkt kaum mehr gelingen werde (Urk. 8/109 S. 20 Ziff. 8.2, Urk. 8/109 S. 28).

    Auch wenn die Beschwerdeführerin über Jahrzehnte hinweg eine erhebliche Arbeitsleistung erbracht hat, kann in Anbetracht der Ausführungen von Dipl. Arzt A.___ (Urk. 8/109 S. 19 Ziff. 7.4), nicht davon ausgegangen werden, dass die damals in gesundem Zustand zur Verfügung gestandenen zum Erbringen der Arbeitsleistung erforderlichen Kompensationsmechanismen aufgrund der seit 2015 bestehenden psychischen Erkrankung noch in genügenden Ausmass vorhanden sind. Sodann sprach Dipl. Arzt A.___ auch lediglich noch davon, dass realistischer Weise eine Stabilisierung auf dem aktuellen Alltags- und Funktionsniveau möglich sei (Urk. 8/109 S. 20 Ziff. 8.2). Zusammenfassend kann demnach bei der vorliegenden Art des Gesundheitsschadens nicht einfach auf die vor der Erkrankung bestandene berufliche Flexibilität verwiesen und diese als wesentliche Ressource beigezogen werden.

4.7    Angesichts dieser persönlichen und beruflichen Gegebenheiten bei der Beschwerdeführerin ist - auch in Anbetracht der strengen Voraussetzungen für die Annahme einer Unverwertbarkeit - demnach davon auszugehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der sie für eine geeignete Verweisungstätigkeit eingestellt hätte. Namentlich die Umstände, dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur noch zwei Jahre und fünf Monate vor ihrer Pensionierung stand und die angestammte Tätigkeit für einen potentiellen Arbeitgeber nur noch zu äusserst ungünstigen Konditionen möglich gewesen und sie auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen wäre, hätten einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon abgehalten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit sowie die krankheits-, alters- und bildungsbedingte geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2; vgl. zur Annahme der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in vergleichbarer Konstellation in BGE 138 V 457 E. 2.1).

    Die im beweiskräftigen Gutachten von Dr. Z.___ und Dipl. Arzt A.___ vom September 2019 (Urk. 8/107 und Urk. 8/109) festgestellte Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist damit nicht mehr verwertbar, weshalb ab dem Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. August 2016 eine vollständige Invalidität vorliegt.


5.    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ab 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Bereits vorinstanzlich angefallene Aufwendungen werden nicht entschädigt (vgl. die weitgehend identischen Ausführungen in Einwand und Beschwerde, Urk. 8/123 und Urk. 1; Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 12 zu § 34 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr.  1’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1Dezember 2020 dahingehend abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Personalfürsorgestiftung der Firma Y.___AG

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchucan