Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00034
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 24. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960 und zuletzt tätig im Einzelhandel, meldete sich am 19. Juli 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Alkoholproblem mit Leberzirrhose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/26). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte am 4. August 2020 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 10/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. November 2020, Urk. 10/54; Einwand vom 19. November 2020, Urk. 55-56) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 17. Januar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-62), worüber die Beschwerdeführerin am 10. März 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung zu 50 % im Bereich Verkauf Lebensmittel arbeiten würde. Diese Tätigkeit sei seit dem 7. März 2018 nicht mehr zumutbar. In einer optimal angepassten Erwerbstätigkeit mit einfachen kognitiven Arbeiten, bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit. Im entsprechenden Einkommensvergleich und unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 20 % resultiere eine Erwerbseinbusse in Höhe von 31 %. Im Haushalt sei sie zu 13 % eingeschränkt. Gewichtet resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 2, Urk. 10/60).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber sinngemäss vor, dass sie vollumfänglich arbeitsunfähig sei und entsprechend auch kein Invalideneinkommen mehr erzielen könne. Demnach habe sie Anspruch auf Leistungen (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.2 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6).
Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
2.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:
3.1 Im Austrittsbericht vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/17) über die stationäre Behandlung im Sanatorium Y.___ vom 9. bis zum 18. Januar 2018 hielten die behandelnden Ärzte als Hauptdiagnose psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) fest. Als Nebendiagnosen notierten sie folgende:
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Nutritiv-toxische Hepatopathie, Erstdiagnose Dezember 2017 (ICD-10 K71.9)
- Gallenblasenstein ohne Cholezystitis, Erstdiagnose Dezember 2017 (ICD-10 K80.20)
- Folsäure-Mangelanämie, nicht näher bezeichnet (ICD-10 D52.9)
- leicht eingeschränkte Thrombozytenfunktion (ICD-10 D69.1)
- Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr: BMI von 40 und mehr, WHO Grad III, BMI 44 kg/m2, September 2010 Magenbypass
Die Beschwerdeführerin sei freiwillig mit Zuweisung aus dem Spital Z.___ bei vorbekannter Alkoholabhängigkeit zum Alkoholentzug eingetreten (vgl. Austrittbericht vom 9. Januar 2018 der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Spitals Z.___, Urk. 10/20).
Sie sei notfallmässig ins Spital Z.___ eingewiesen worden mit akuter Alkoholintoxikation (3.1 Promille). Sie trinke bereits seit 3 Jahren regelmässig Alkohol, meist Weisswein, ca. 1-2 Flaschen am Tag. Laut Zuweisungsschreiben habe sie zudem täglich 1-2 Gläser Whiskey getrunken, dies habe sie aber verneint. Begonnen habe der regelmässige Konsum nach der Aufgabe ihres Berufs als Coiffeuse, da sie nach einer Magenbypassoperation unter wiederkehrendem Durchfall gelitten habe. Sie habe ihren Salon verkaufen müssen und habe in der Folge keine Tagesstruktur mehr gehabt.
Sie beschreibe ausserdem Traurigkeit, Interessen- und Freudlosigkeit, sozialen Rückzug, verminderten Appetit, Schlafstörungen und depressive Stimmung. Dies schreibe sie dem vermehrten Alkoholkonsum zu. Sie habe gelegentlich Lebensüberdrussgedanken und passive Todeswünsche, allerdings keine konkreten Pläne. Im Spital Z.___ sei eine antidepressive Therapie mit 10 mg Escitalopram begonnen worden, dessen Beendigung sie sich aber gewünscht habe.
Zu Beginn des Aufenthaltes habe sie Mühe gehabt, sich auf ihre eigenen Fähigkeiten zu verlassen und einen Rollator zum Laufen zu verwenden. Dies habe sich im Weiteren gebessert, auch durch die Unterstützung der Physiotherapie mit Gleichgewichtsübungen und Übungen zur Kräftigung der Muskulatur und Mobilisation.
Es sei im stationären Setting aufgefallen, dass sie deutlich fixiert auf Suchtmittel gewesen sei und durch ihr Verhalten und ihre Äusserungen andere Suchtpatienten belastet bzw. getriggert habe. Die Beschwerdeführerin habe spontan einen Austrittswunsch geäussert und einen Transfer nach Hause mit Hilfe ihrer Tochter organisiert. Sie hätten ihr dringend eine Alkoholabstinenz angeraten, und sich bei einem Rückfall möglichst schnell bei ihnen oder einer anderen Suchtklinik vorzustellen.
3.2 Vom 22. Februar bis zum 6. März 2018 war die Beschwerdeführerin im Spital A.___ hospitalisiert aufgrund der notfallmässigen Selbstvorstellung bei zunehmender Dyspnoe bei seit Mitte Januar bestehendem Aszites im Rahmen einer am ehesten äthylisch bedingten dekompensierten Leberzirrhose. Im Austrittsbericht vom 7. März 2018 notierten die Ärzte folgende folgende (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen (Urk. 10/18):
- Dekompensierte Leberzirrhose, Child Score C, MELD-Score 16 Punkte
- Sekundäre bakterielle Peritonitis
- Akute Nierenschädigung
- Hypokaliämie
- Chronisches Abhängigkeitssyndrom, aktuell anamnestisch sistiert seit Dezember 2017
- Eisenmangelanämie
- Status nach Magenbypassoperation ca. 2013
Die behandelnden Ärzte entliessen die Beschwerdeführerin in gebessertem Allgemeinzustand in die Nachbetreuung des Hausarztes.
3.3
3.3.1 Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, behandelt die Beschwerdeführerin seit dem 8. März 2018. Er hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 11. Oktober 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/12/3):
- Dekompensierte Leberzirrhose, Child Score C, Erstdiagnose Dezember 2017
- Sekundär bakterielle Peritonitis, Erstdiagnose 28. Februar 2018
- Chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom, Entzug Dezember 2017
- Diffuse Gelenksschmerzen, insbesondere Schulterschmerzen rechts und Zehenkrämpfe II-IV rechts
Ohne Auswirkungen beurteilte er die Adipositas mit Status nach Magenbypassoperation 2013. Intermittierend träten mehrmals täglich Schwankschwindelepisoden mit Gangunsicherheit auf sowie oftmals Schwächeanfälle. Aktuell sei der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin immer noch schlecht. Der Schwankschwindel erlaube es nicht, eine regelmässige Arbeit auszuüben.
3.3.2 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht vom 19. Mai 2019 attestierte Dr. B.___ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei durch ihn nicht beurteilbar. Der Allgemeinzustand habe sich eher verschlechtert. Der anamnestisch sporadisch auftretende Alkoholkonsum führe unweigerlich zur erneuten Instabilität (Urk. 10/24 = Urk. 10/35).
3.4
3.4.1 Am 31. Mai 2019 fand eine Abdomensonographie inkl. Fibroscan in der Klinik für Gastronenterologie und Hepatologie des Spitals Z.___ statt. Die untersuchenden Ärzte konstatierten, dass laborchemisch aktuell eine CHILD A Situation vorliege, so dass die Leberzirrhose rekompensiert sei, der MELD sei aktuell bei 9 Punkten. Laborchemisch lägen erhöhte yGT, sowie GOT und GPT und ein leicht erhöhtes AFP vor. Sonographisch seien kein Ascites und keine fokalen Läsionen erkennbar. Der Fibroscan passe zur bekannten Zirrhose. Entsprechend werde die etablierte Medikation fortgeführt mit den Diuretika, gegebenenfalls könnten diese unter engmaschiger Kontrolle auch ausgeschlichen werden. Der überproportional erhöhte GGT sei sehr wahrscheinlich auf den C2-Gebrauch zurückzuführen. Sie solle Alkohol meiden. Die nächste Kontrolle finde in sechs Monaten statt (Urk. 10/29/6 ff.).
3.4.2 In der Verlaufskontrolle vom 3. Dezember 2019 (Urk. 10/37) attestierten die Ärzte der Beschwerdeführerin einen guten Allgemeinzustand. Sonographisch hätten sie die bekannte kompensierte Zirrhose festgestellt, ohne HCC verdächtige Läsionen. Neu seien eine reizlose Cholezystolithiasis sowie eine einfache Nierenzyste, die nicht vorbeschrieben gewesen seien. Elastographisch liege ein stationärer Befund vor. Im Labor habe eine Verdopplung des GGT-Wertes imponiert (auf 1542 U7L) mit begleitender Erhöhung von ASAT (SGOT; von 93 auf 163 U/L). AFP habe sich im oberen Referenzbereich ohne Dynamik verglichen zu den Vorwerten befunden. Die restlichen Werte seien praktisch stationär. Die laboranalytische Verschlechterung interpretierten sie in erster Linie im Rahmen des Alkoholabusus (de Ritis ratio positiv).
3.5 Am 13. Mai 2020 fand eine neuropsychologische Untersuchung in der Klinik für Neurologie des Spitals Z.___ statt (Urk. 10/46). Die Untersucher führten aus, dass eine neuropsychologische Standortbestimmung bei Verdacht auf kognitive Defizite aufgrund metabolisch-toxischer Leberzirrhose nach Alkoholabusus durchgeführt werde. Anamnestisch berichte die Beschwerdeführerin von Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen, schlechtem Schlaf, Müdigkeit und einer hohen psychischen Belastung sowie Ängsten.
Formal neuropsychologisch zeigten sich bei der allseits orientierten, deutlich niedergestimmten, jedoch freundlich zugewandten und kooperativen Beschwerdeführerin leichte bis deutliche Minderleistungen im attentionalen und exekutiven Bereich. Qualitativ zeige sie während der ganzen Untersuchung ein sorgfältiges Vorgehen und gute Fehlerkontrolle, allerdings auf Kosten der Verarbeitungsgeschwindigkeit. In einer Verhaltensbeobachtung präsentiere sich eine affektiv sichtlich belastete (beginne wiederholt zu weinen) und rasch ermüdende Beschwerdeführerin. Psychometrisch liessen sich im Fragebogen sowohl der hohe Leidensdruck als auch die körperliche und kognitive Erschöpfung objektivieren.
Zusammenfassend entsprächen die heute objektivierten Befunde formal einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung. Deren Ursache dürfte multifaktoriell bedingt sein. Eine Auswirkung des langjährigen Alkoholabusus (metabolisch-toxische Folgeschäden) könne nicht ausgeschlossen werden. Aktuell dürften sich jedoch sicherlich auch die starke psychische Belastung (affektiv/Ängste) und die beschriebene, beobachtbare und psychometrisch objektivierte reduzierte Belastbarkeit unspezifisch leistungsmindernd auswirken. Ebenso sei zu bedenken, dass sie schlecht/wenig schlafe und sich eigenanamnestisch nicht ganz ausgewogen zu ernähren vermöge, was sich ebenfalls konfundierend auf die kognitive Leistungsfähigkeit auswirken könne.
Bei aktuell klar im Vordergrund stehender multifaktorieller psychischer/affektiver Belastung empfählen sie in erster Linie eine psychotherapeutische oder psychiatrische Begleitung. Die Beschwerdeführerin zeige sich dieser Empfehlung gegenüber skeptisch. Sie werde es sich in Ruhe durch den Kopf gehen lassen und mit dem Hausarzt besprechen.
Alternativ sei im Rahmen der persönlichen Interessen auch eine gestalterische Therapie in Erwägung zu ziehen.
Um bezüglich der kognitiven Defizite, insbesondere der als störend erlebten Gedächtniseinschränkungen, alltagsnahe Kompensationsstrategien zu erlernen, empfählen sie zudem Ergotherapie.
Eine Überprüfung der medikamentösen Therapie bezüglich der Schlafstörung, gegebenenfalls eine Etablierung eines schlafanstossenden Anti-Depressivums sei angezeigt. Eine neuropsychologische Verlaufskontrolle sei in einem Jahr empfohlen.
3.6 Am 22. Juni 2020 nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Stellung. Er konstatierte, dass bei der Verlaufsuntersuchung in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Spitals Z.___ vom 3. Dezember 2019 ein elastographisch stationärer Befund bestanden habe. Die verschlechterten/erhöhten Leberwerte seien als Folge eines Alkoholabusus interpretiert worden.
Laut dem Bericht der neuropsychologischen Untersuchung im Spital Z.___ vom 13. Mai 2020 bestehe eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung, a.e. multifaktoriell bedingt. Zur Arbeitsfähigkeit seien keine Angaben gemacht worden. Zusammenfassend sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen die von Dr. B.___ im Arztbericht vom 19. Mai 2019 angegebene Leistungsminderung von 100 % weiterhin nicht nachvollziehbar. Wie heute besprochen, würden eine AD-Abklärung und gegebenenfalls Rückfragen beim behandelnden Psychiater, Neurologen oder Hausarzt empfohlen, um zusätzliche Befunde zu erhalten (Urk. 12/53/7).
4. Zu prüfen ist vorab die Qualifikation der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang, ob sie im Gesundheitsfalle über einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Aufgabenbereich verfügen würde oder die nicht zum ausserhäuslichen Erwerb genutzte restliche Zeit als Freizeit und damit als invalidenversicherungsrechtlich nicht versichert zu werten ist:
4.1 Für den Rentenanspruch finden einzig die Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit und im sogenannten Aufgabenbereich Berücksichtigung, nicht jedoch Freizeitaktivitäten oder alltägliche Lebensverrichtungen. Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 IVV). Darunter fallen keine sportlichen Aktivitäten oder Hobbys. Besteht kein Aufgabenbereich, spielt ein erhöhter Zeitbedarf für Alltagsverrichtungen keine Rolle. Solche Einschränkungen wären allenfalls im Rahmen der Hilflosenentschädigung zu prüfen. Andererseits ist im Erwerbsbereich nicht massgebend, was die versicherte Person, wäre sie gesund geblieben, im besten Fall zu erzielen im Stande wäre. Ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls anzunehmen, dass sie sich als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit aus freien Stücken begnügen würde, so ist darauf abzustellen (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, 3. Aufl., Art. 28a N 71 mit Hinweisen).
4.2 Massgebend ist entsprechend, ob sich die Beschwerdeführerin zusätzlich zur teilzeitlichen Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Aufgabenbereich betätigt hat. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. August 2020 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Ausmass von 50 % habe arbeiten wollen. Sie habe dann Arbeitsbemühungen betrieben, doch keine Unterstützung vom RAV erhalten. Der Alkoholismus sei eigentlich erst dadurch richtig ausgebrochen (Urk. 10/50/3).
Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin einen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV ausüben würde, wäre sie gesund, liegen keine vor. Unter diesen Umständen kann nicht vom Vorliegen eines Aufgabenbereichs ausgegangen werden, da die Führung eines Zweipersonenhaushalts nach allgemeiner Lebenserfahrung auch bei einem vollzeitig Erwerbstätigen anfällt und vom im gleichen Haushalt lebenden Ehepartner auch im Gesundheitsfalle eine Entlastung erwartet werden dürfte (vgl. hierzu auch Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021, Rz. 3042.1).
4.3 Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden auch im Gesundheitsfall einem 50 %-Pensum nachgehen würde, was auch seitens der Parteien unbestritten blieb. Aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige ohne Betätigung im Aufgabenbereich kommt vorliegend die gemischte Methode nicht zur Anwendung. Dementsprechend ist für die Invaliditätsbemessung einzig ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
5. Die medizinischen Akten lassen keine abschliessende Beurteilung über die funktionellen Auswirkungen der vorliegenden Befunde und Diagnosen zu:
5.1 Die Ärzte des Sanatoriums Y.___ äusserten sich in ihrem Austrittsbericht vom 14. Februar 2018 weder zur Arbeitsfähigkeit noch über allfällige funktionelle Einschränkungen (E. 3.1; vgl. Urk. 10/17), womit dieser Bericht keine Beurteilung ermöglicht.
Auch die Ärzte des Spitals A.___ äusserten sich nicht zu funktionellen Auswirkungen der gestellten Diagnosen bzw. erhobenen Befunde, sondern nahmen lediglich Stellung zur stattgehabten Behandlung und äusserten einen Vorschlag zum weiteren Prozedere (E. 3.2, vgl. Urk. 10/18).
Auch die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Spitals Z.___ nahmen in ihren Berichten vom 31. Mai und 3. Dezember 2019 (E. 3.4.1-3.4.2; Urk. 12/29/6 ff.; Urk. 10/37) keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit oder aus den Diagnosen resultierenden funktionellen Einschränkungen.
5.2 Dr. B.___ führte am 8. März 2018 aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schlecht sei und der Schwankschwindel es nicht erlaube, eine regelmässige Arbeit auszuüben. Er beurteilte die Leberzirrhose, die Peritonitis, das Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie diffuse Gelenkschmerzen als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Funktionseinschränkung nannte er den Schwankschwindel. Im Haushalt sei sie bei längeren Gehstrecken und dem Heben von mehr als 5 kg insbesondere beim Einkaufen und in der Wohnungspflege eingeschränkt. Die schweren Aufgaben übernehme häufig der Ehemann (E. 3.3.1; vgl. Urk. 10/12/3 ff.).
Im Verlaufsbericht vom 19. Mai 2019 (E. 3.3.2; Urk. 10/24) beurteilte er neu auch eine arterielle Hypertonie als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und erläuterte, dass die Beschwerdeführerin zur Stabilisierung der chronischen Leberzirrhose eine diuretische Behandlung benötige, welche zu orthostatischen Beschwerden führe. Sie leide dabei an Schwindelattacken mit Gleichgewichtsstörungen. Diverse Gelenkschmerzen seien möglicherweise ebenfalls auf die Nebenwirkungen zurückzuführen. Eine angepasste Tätigkeit könne er nicht beurteilen, ihre Leistungsfähigkeit sei zu 100 % vermindert. Der Allgemeinzustand habe sich verschlechtert, der sporadisch auftretende Alkoholkonsum führe unweigerlich zu erneuter Instabilität. Die Krankheit würde auch durch den Ehemann mit Alkoholproblemen aufrechterhalten.
Die attestierte volle Leistungsminderung ist allerdings aufgrund der ausgeführten überschaubaren funktionellen Einschränkungen durch die Schwindelattacken und die Gelenkschmerzen ohne detaillierte Darlegung nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass unklar bleibt, ob Dr. B.___ psychosoziale Belastungsfaktoren (insbesondere die Alkoholprobleme des Ehemannes) bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezog. Entsprechend lassen die Berichte von Dr. B.___ keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu.
5.3 Die neuropsychologischen Untersucher äusserten sich nicht zu den funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten leichten neuropsychologischen Funktionsstörung und nahmen keine Stellung zum Tätigkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit. Darüber hinaus wurden - soweit ersichtlich - keine Symptomvalidierungstests durchgeführt. Demnach kann auch gestützt auf diesen Bericht keine abschliessende Beurteilung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vorgenommen werden (E. 3.5; Urk. 10/46).
5.4 RAD-Arzt Dr. C.___ würdigte am 22. Juni 2020 die vorliegenden Arztberichte und hielt dafür, dass die von Dr. B.___ attestierte vollumfängliche Leistungsminderung nicht nachvollziehbar sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen. Darüber hinaus empfahl er, eine AD-Abklärung durchzuführen und allenfalls Rückfragen beim behandelnden Psychiater, Neurologen oder Hausarzt zu stellen, um zusätzliche Befunde zu erhalten (E. 3.6). Eine eigentliche Beurteilung nahm er hingegen gar nicht vor.
Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass eine optimal angepasste einfache kognitive Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist (vgl. Urk. 10/53/8), findet daher in den medizinischen Akten keine Stütze und kann demnach ohne weitergehende medizinische Abklärung nicht übernommen werden. Nebst diverser somatischer Befunde liegen auch Hinweise auf eine Suchterkrankung und allenfalls weitere psychiatrische Gesundheitseinschränkungen (vgl. E. 3.5; Urk. 10/46) vor und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese in ihrer Gesamtheit eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen.
5.5 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie den Verlauf der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mittels geeigneter Mittel abklärt und danach neu über den Leistungsanspruch entscheidet.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova