Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00036


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 11. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1962 geborene X.___ (verheiratet und Mutter von drei erwachsenen Kindern) arbeitete zuletzt jeweils teilzeitlich als Reinigungskraft in diversen Unternehmungen und privaten Haushalten. Am 22. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen einer Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 12. Juli 2019 mit, dass zurzeit aufgrund ihrer Tätigkeit als Hausfrau keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 13/21). Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Juli 2019 (Urk. 13/22 S. 3 f.) kündigte die IVStelle X.___ mit Vorbescheid vom 12. August 2019 (Urk. 13/23) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an, wogegen sie Einwand erhob (Urk. 13/24). Die IV-Stelle aktualisierte daraufhin die medizinische Aktenlage und bat die Versicherte um Bekanntgabe des Operationstermins sowie des behandelnden Physiotherapeuten (Urk. 13/32), welcher Bitte die Versicherte Folge leistete (Urk. 13/34). Auf telefonische Nachfrage der IV-Stelle erklärte X.___, dass sie sich nicht in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 13/36). Nachdem RAD-Arzt Dr. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 19. Februar 2020 Stellung zur versicherungsmedizinischen Situation genommen hatte (Urk. 13/40 S. 5 f.), erfolgte am 3. Juni 2020 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 13. Juli 2020, Urk. 13/38). Mit neuem Vorbescheid vom 4. September 2019 kündigte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 16 % an, wobei sie davon ausging, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu einem Pensum von 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre (Urk. 13/41). Dagegen erhob X.___ am 18. September 2020 Einwand (Urk. 13/43). Am 30. November 2020 verfügte die IV-Stelle die vorbeschiedene Abweisung des Leistungsgesuchs (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die noch unvertretene X.___ am 13. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 30. November 2020 sei aufzuheben, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen und es sei eine Begutachtung durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. Peter Stadler als Vertreter und reichte die Bestätigung der Wohngemeinde, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfebezügerin ist, ein (Urk. 7-9). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/1-55). Mit Verfügung vom 24. März 2021 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu (Urk. 14). Mit Replik vom 28. April 2021 (Urk. 16, samt Beilagen, Urk. 17/1-4) beantragte die Beschwerdeführerin nun, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Invalidenrente zuzusprechen und zunächst ihr Gesundheitszustand durch ein medizinisches Gutachten korrekt und sachgerecht abklären zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie ergänzend zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. Stadler als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nachdem der Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2021 die Replik zugestellt worden war, verzichtete diese am 10. Juni 2021 auf Duplik (Urk. 19). 


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

1.5    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft seit April 2018 nicht mehr zumutbar sei. Eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit sei ihr zu 80 % möglich. Dabei qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt tätig und ermittelte unter Anwendung der gemischten Methode einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 17 %.

2.2    Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend (Urk. 1 und Urk. 16), dass sie an einem gravierenden Gesundheitsschaden leide und es ihr daher auch nicht möglich sei, einer angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. Der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und müsse nochmals geprüft werden. Zudem treffe es nicht zu, dass sie im Gesundheitsfall nur zu 60 % erwerbstätig wäre, so habe sie anlässlich der Haushaltsabklärung explizit gesagt, dass sie bei guter Gesundheit zu 80 % arbeiten würde. Im Weiteren seien die Einschränkungen im Haushalt viel zu tief bemessen und auch das tabellarische Valideneinkommen falsch ermittelt worden.


3.

3.1    Dr. Z.___, Chiropraktor SCG, stellte in seinem Bericht vom 2. April 2019 (Urk. 13/6) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts ohne neurokompressive Pathologie. Die Beschwerdeführerin leide seit 10 Jahren an rezidivierenden lumbalen Schmerzen, welche sich seit März 2018 erneut verschlechtert hätten. Seit Behandlungsbeginn im Januar 2019 zeige sich ein intermittierender Verlauf. Die Prognose sei ungewiss, soweit sie beurteilbar sei. Er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

3.2    Im Bericht der A.___ vom 3. April 2018 (Urk. 13/12) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dipl. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und Chirurgie FMH, wurden folgende Diagnosen festgehalten:

    -     Chronisch rezidivierende Schwindelbeschwerden bei Status nach Neuritis     vestibularis circa 2005 mit einem guten Ansprechen auf ein Ginkgo    präparat

    -    Carpaltunnelsyndrom beidseits

    Patienten mit einer Neuritis vestibularis blieben häufig zeitlebens sensibel gegenüber Gleichgewichtsstörungen, da das Hirn zwar an die neue Situation adaptiere, der Nerv sich aber häufig nicht erhole. Neurologischer Status und Ultraschall der hirnzuführenden Gefässe zeigten keine anderen erklärenden Befunde für die Schwindelbeschwerden. Glücklicherweise spreche die Beschwerdeführerin gut auf Symfona Forte an, weshalb die weitere Einnahme empfohlen werde. Nebenbefundlich leide die Beschwerdeführerin an einem Carpaltunnelsyndrom beidseits. Der Leidensdruck sei bisher moderat und es zeigten sich leichte neurografische Veränderungen. Hierbei könne bei progredienter Symptomatik unter konservativer Therapie mit einer Handgelenkschiene eine Verlaufsuntersuchung empfohlen werden.

3.3    Im Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 23. Mai 2018 (Urk. 13/16) zuhanden des Hausarztes Dipl. med. B.___ wurden im Nachgang zum stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 25. April bis 4. Mai 2018 folgende Diagnosen aufgeführt:

    -    Schmerzen im rechten Bein mit intermittierender Ausstrahlung bis in den     Fuss seit circa drei Wochen (Erst-Manifestation im April 2018)

        -    differentialdiagnostisch: ausgestaltetes Piriformis-Syndrom bei             positiven Triggerpunkten

        -    differentialdiagnostisch: Bursitis trochanterica

        -    aktuell kein Anhalt für eine radikuläre Genese

    -    Verdacht auf normocalciämischen Hyperparathyreodismus (Labor vom     26. April 2018: Calcium-Kreatinin-Ratio (Urin): 1.56 mol/nmol     (Norm: 0.15-0.35)

    -    Hypernatriämie (Erstdiagnose am 25. April 2018, Labor bei Eintritt: 150     mmol/l, ätiologisch offen, differentialdiagnostisch: im Rahmen leichter     Dehydrierung)

    -    Arterielle Hypertonie (weitere cvRF: Adipositas)

    -    Vitamin-D-Mangel (Erstdiagnose am 26. April 2018, Labor: 57 nmol/l bei     einer Referenz von 75-250)

    -    Carpaltunnelsyndrom beidseits (Erstdiagnose im April 2018): Hoffmann-    Tinel-Zeichen leicht positiv links mehr als rechts

    -    Asthma bronchiale

    Die Genese der streng rechtsseitig, vor allem in der Leistengegend sowie über der lateralen Hüfte lokalisierten Schmerzen lasse sich nicht eindeutig klären, wobei rein klinisch ein Piriformis-Syndrom am wahrscheinlichsten erscheine. Hinweisend hierfür sei die mögliche Beschwerdetriggerung durch Kompression und Dehnung der Gesässmuskulatur rechts. Die übrigen Untersuchungsbefunde nebst konventionellem Röntgen der Hüfte ergäben keinen Anhalt für eine ossäre Genese. Das eher diffuse Verteilungsmuster der Schmerzausdehnung sowie das Fehlen jeglicher lumbosakraler Schmerzen erbringe keinen Anhalt für ein radikuläres Syndrom wie etwa einen Bandscheibenvorfall. Sensomotorische Ausfälle seien weder seitens der Beschwerdeführerin festgestellt noch in der Untersuchung objektiviert, sodass eine Plexopathie eher unwahrscheinlich sei. Eine entzündliche Genese wie eine Polyradikulitis wäre bei blanden Entzündungsparametern eher untypisch, nicht zuletzt aufgrund der steng einseitigen Ausprägung. Differentialdiagnostisch wäre auch eine Bursitis trochanterica nicht ausgeschlossen, wobei hier die Leistenschmerzen nicht ganz passend erschienen. Eine Triggerpunktbehandlung habe nebst der Analgesie eine leichte Besserung der Beschwerden im Verlauf erbracht.

3.4    Im Bericht vom 6. August 2018 führte das Spital C.___ (Urk. 13/14) zum vermuteten normocalzämischen Hyperparathreoidismus ergänzend aus, dass sich unter Vitamin-D-Substitution steigende Parathormon-Werte zeigten, sonografisch ein Verdacht auf Nebenschilddrüsenadenom links am Unterpol gegeben sei, sich aber kein Nachweis eines MIBI-positiven oder ektopen Nebenschilddrüsenadenoms gezeigt habe (MIBI-Szintigraphie vom 12. Juli 2018). Differentialdiagnostisch handle es sich um eine sekundäre Hyperparathyreose bei Vitamin-D-Mangel. Zudem wurde neu ein Prädiabetes diagnostiziert.

3.5    Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 31. Januar 2019 (Urk. 13/17) zuhanden Dipl. med. B.___ bei einem diagnostizierten chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechts fest, dass die jetzigen Beschwerden am ehesten auf eine Facettengelenksproblematik rechts zurückzuführen seien. Mit der begonnenen Behandlung werde eine Verbesserung erhofft.

3.6    RAD-Arzt Dr. D.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 29. Juli 2019 (Urk. 13/22 S. 3 f.) fest, dass gestützt auf die Aktenlage folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen:

    -     Neuritis vestibularis (circa 2005)

    -     beidseits Carpaltunnelsyndrom, kontrollbedürftig, eventuell bedürfe es     einer Handschiene

    -    Schmerzen im rechten Bein mit intermittierender Ausstrahlung, dabei eher     diffuse Schmerzen ohne radikuläre Reizung (BSV, sensomotorische     Ausfälle)

    -    Verdacht auf normocalcämisches HPT

    -    chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, am ehesten     Facettengelenksproblematik

    Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in rückenadaptierter Wechselbelastung) seit jeher zu 100 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand werde sich langfristig am ehesten nicht wesentlich ändern. Weiterer medizinischer Massnahmen bedürfe es nicht, da sich die Beschwerdeführerin in adäquater Behandlung befinde.

3.7    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die Beschwerdegegnerin weitere Berichte ein:

3.7.1    Das Kantonsspital E.___ reichte den Bericht vom 9. September 2019 (Urk. 13/30 S. 7 f.) zuhanden dipl. med. B.___ ein, worin eine Diskushernie LW4/5 bis nach rechts foraminal reichend (operative Indikation; MRI der LWS vom 5. September 2019) diagnostiziert wurde. Die Beschwerden seien anhand der bildgebenden Diagnostik gut nachvollziehbar. Aufgrund der langen Beschwerdepersistenz mit Progredienz in den letzten Monaten, Verschlechterung der Lebensqualität und unzureichendem Erfolg der konservativen Therapie sei die mikrochirurgische Entfernung der Diskushernie empfohlen. Da die Beschwerdeführerin grosse Furcht vor jeglichem operativen Vorgehen habe, möchte sie zunächst die konservative Therapie fortsetzen. Da sie die Operationsangst als zunehmend lähmend empfinde, werde eine psychologische/psychiatrische Vorstellung empfohlen.

3.7.2    Priv.-Doz. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie berichtete am 16. September 2019 (Urk. 13/27), befundseitig sei das Gangbild rechtsseitig hinkend. Es bestehe ein Druckschmerz über der mittleren und unteren LWS und auch über beiden Iliosakralgelenken, jedoch rechts wesentlich stärker als links. Die Hüftbeweglichkeit rechts sei endgradig etwas schmerzhaft, die Beweglichkeit jedoch nur mittelgradig eingeschränkt. Es bestehe ein leichtgradiger Druckschmerz über dem rechten Trochanter. Eine sensomotorische Auffälligkeit der unteren Extremitäten zeige sich nicht. Die Beschwerdeführerin sei über die Möglichkeiten einer schmerztherapeutischen Interventionsbehandlung informiert worden, was sie sich überlegen werde.

3.8    Am 11. November 2019 nahm RAD-Arzt Dr. D.___ zu diesen neuen Berichten Stellung und kam zum Schluss, dass sich mit der neurochirurgischen Einschätzung vom 9. September 2019 der Gesundheitszustand verschlechtert habe, dieser aber noch instabil sei (Urk. 13/40 S. 3 f.). Es bedürfe weiterer Abklärungen (Bekanntgabe des Operationstermins sowie Angabe des psychiatrischen Behandlers, Bericht der Physiotherapie).

3.9    Dipl. Physiotherapeutin G.___ führte in ihrem undatierten Bericht (eingegangen am 16. Dezember 2019, Urk. 13/35) aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer diagnostizierten Diskushernie L4/5 foraminal rechts mit einer starken Parästhesie in das rechte Bein, begleitet von Rückenschmerzen in die Physiotherapie gekommen sei. Im Befund habe sich die Ausstrahlung beim Straight-leg-raise-Test aus Rückenlage um ein Vielfaches steigern lassen, sodass eindeutig die Diskushernie der Ursprung hierfür sein müsste. Eine Hyperextension der LWS habe den gleichen Effekt gehabt. Palpatorisch habe lumbal ein Hypertonus des M. Quadratus lumborum, der Mm. Errector Spinae sowie des M. Piriformis und Gluteus medius festgestellt werden können.

3.10    Nachdem die Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass keine Operation geplant sei und sie sich nicht in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 13/34 und Urk. 13/36), nahm RAD-Arzt Dr. Y.___ am 19. Februar 2019 eine erneute versicherungsmedizinische Beurteilung vor (Urk. 13/40 S. 4 f.). Als Diagnose mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen chronische lumboischialgieforme Beschwerden rechts (Erstmanifestation April 2018) bei einer Diskushernie L4/5 bis nach rechts foraminal reichend und bei Osteochondrose L5/S1 vor. Dieser Gesundheitsschaden sei seit längerem stabil. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeits-Bewertungen gäbe es keinerlei aktenkundige Angaben, aber aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei medizintheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine körperlich belastende, das heisse mittelschwere und schwere Arbeit in rückenbelastender Körperhaltung schon seit der Erstmanifestation im April 2018 nicht mehr möglich gewesen sei. Die angegebene Tätigkeit «Putzfrau» sei demnach nicht mehr möglich. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, ohne Verharren in Zwangshaltungen des Rumpfes) sei jedoch - wiederum medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich - eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit möglich, resultierend aus einer vollzeitigen Präsenz und einer Leistungsminderung von circa 20 % wegen der Notwendigkeit häufigerer Ruhepausen.

3.11    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gingen weitere Berichte (Urk. 4/1-5, Urk. 5 und Urk. 17/1-4) ein, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, der vorliegend durch die angefochtene Verfügung vom 30. November 2020 erfolgte, massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

3.11.1    Im Bericht der H.___ Klinik vom 19. März 2020 (Urk. 4/5) wurde gestützt auf die gleichentags erfolgte Telefonkonsultation als Hauptdiagnose eine Lumbofemoralgie mit Schmerzausstrahlung in das Dermatom der Nervenwurzel L4 rechts bei fortgeschrittener aktivierter Osteochondrose L5/S1 ohne höhergradige Neurokompression (MRI der LES vom 5. September 2019) genannt. Die Beschwerdeführerin berichte, seit 1.5 Jahren eine Lumboischialgie mit Ausstrahlung in den rechten ventralen Oberschenkel bis in die rechte Ferse zu haben. Ein Sensomotorisches Defizit werde verneint. Eine multimodale Schmerztherapie mit Infiltrationen und Physiotherapie sei zuletzt wirkungslos gewesen. Sie sei seit 1.5 Jahren arbeitsunfähig geschrieben und die Gehstrecke sei auf circa 1.5 Kilometer eingeschränkt. Das MRI zeige eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1, welche die Rückenschmerzen erklären würden. Es bestehe auch ein foraminaler Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts. Dabei handle es sich um einen milden Befund. Die Beinschmerzen seien dadurch nicht vollständig zu erklären. Bei ausgeschöpfter konservativer Therapie sei nun prinzipiell ein operatives Vorgehen mit Dekompression der Nervenwurzel L4 rechts erwägenswert. Die Patientin habe aber aufgrund von schlechten Erfahrungen im Bekanntenkreis und selbst erlebten Erfahrungen nach einer Sectio sehr grosse Operationsangst. Sie möchte daher bis auf Weiteres keine Operation und erkundige sich nach weiteren konservativen Massnahmen.

3.11.2    Im Bericht des E.___ vom 5. Januar 2021 (Urk. 4/4) wurde eine kleine Facettengelenkszyste sowie ein extraforaminaler Vorfall L4/5 rechts diagnostiziert. Trotz Operationsindikation aufgrund der Radikulopathie L4 und L5 rechts könne sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer Angst davor nicht für eine Operation entscheiden.

3.11.3    Mit E-Mail vom 18. Februar 2021 beantwortete Dr. med. I.___, Facharzt Chirurgie, Vertrauensarzt SGV, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und zertifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor ZAFAS, die von der vertretenen Beschwerdeführerin gestellte Frage nach ihrer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 17/1). Es bestehe klinisch und radiologisch eine Operationsindikation aufgrund einer Radikulopathie L4 und L5 rechts. Die Beschwerdeführerin beschreibe in ihrer bisherigen Tätigkeit eine mittelschwere körperliche Arbeit mit repetitiven Bewegungen des Rumpfes, weniger Gewichte tragen. Sie solle das Tragen von mittel- bis schwerem Gewicht sowie die repetitiven Bewegungen des Rumpfes vermeiden, weshalb ihr Beruf nicht mehr durchführbar sei. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei eine leichte körperliche Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne monotones Stehen oder Sitzen zu 50 % möglich (kürzere Arbeitszeit zu 50 % = halbtags, bei voller Leistung und bei einem leichten Belastungsprofil). Die Symptomatik sei chronisch und es sei ein protrahierter Verlauf zu erwarten.

3.11.4    Dr. med. J.___, Wirbelsäulenchirurgie, stellte in seinem Bericht vom 5. Februar 2021 (Urk. 17/2) zuhanden von Dr. I.___ als Diagnose eine schwere Segmentdegeneration L4/5 mit degenerativer Spondylolistheses sowie recessaler und Foramenstenose rechtsbetont. Ausserdem sei eine Adipositas gegeben. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien klar durch die degenerative Spondylolistheses mit foraminaler und recessaler Kompression der entsprechenden Nervenwurzel zu erklären. Sinnvoll wäre eine mikrochirurgische Dekompression kombiniert mit Spondylodese L4/5. Die Aussichten auf eine substanzielle Verbesserung seien gut. Die Beschwerdeführerin wolle mit ihrer Familie die Operation besprechen.

    Mit E-Mail vom 1. März 2021 nahm Dr. J.___ Bezug auf seinen Bericht vom 5. Februar 2021 (Urk. 17/3) und hielt zuhanden Rechtsanwalt Stadler fest, dass er die Beschwerdeführerin konsiliarisch als Wirbelsäulenchirurg gesehen habe. Demnach sei seine Funktion gewesen, eine Operationsindikation zu beurteilen. Somit habe er sie nicht unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsfähigkeit untersucht. In seinem Bericht habe er aber dargelegt, dass die schweren degenerativen Veränderungen die angegebenen Schmerzen erklärten. Es sei vorstellbar, dass eine Belastung von maximal stundenweise (1-2) in einer leichten Tätigkeit möglich sei.


4.    

4.1    Streitig ist, ob gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenverfügung verlässlich beurteilt werden kann.

4.2    Die IV-Stelle stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom 30. November 2020 (Urk. 2) auf die zeitlich letzte Einschätzung von RAD-Arzt Dr. Y.___ vom 19. Februar 2019 (vgl. E. 3.10). Darin diagnostizierte er chronische lumboischialgieforme Beschwerden rechts bei einer Diskushernie L4/5 bis nach rechts foraminal reichend und bei Osteochondrose L5/S1 und attestierte der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, ohne Verharren in Zwangshaltungen des Rumpfes) eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit. Er begründete diese Einschätzung mit einer aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht medizintheoretischen überwiegenden Wahrscheinlichkeit, ohne diese näher zu begründen. Der RAD-Arzt nahm dabei keine eigene Untersuchung vor, sondern zog lediglich die zitierten Berichte bei. In diesen beigezogenen Arztberichten fehlten aber Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit gänzlich, worauf auch Dr. Y.___ explizit verwies. Mit der keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit enthaltende medizinische Aktenlage lag kein in somatischer Hinsicht hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlaubt hätte.

    Angesichts dieser dargelegten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen (RAD-Bericht von Dr. Y.___ gestützt auf einer reinen Aktenbeurteilung) kann nicht darauf abgestellt werden (vgl. E. 1.5). Dies gilt umso mehr, als nun sowohl Dr. I.___ als auch Dr. J.___ in ihren nur kurz nach dem massgebenden Verfügungszeitpunkt liegenden und daher dennoch zu berücksichtigenden Berichten (vgl. E. 3.11.3-4) der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer somatisch nachgewiesenen Rückenbeschwerden eine nur 20-50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestieren.

4.3    Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der somatischen Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Da in erster Linie die Beschwerdegegnerin für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht vorliegend weder Raum noch Anlass, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Demnach ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.

5.1    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).

5.3    

5.3.1    Die Beschwerdeführerin arbeitete bis zur Geburt ihres zweiten Kindes vollzeitlich, gab die Berufstätigkeit dann zugunsten der Kinderbetreuung für einige Jahre auf. Seit ihrer Rückkehr aus Kroatien im Jahr 2007 hat sie als Reinigungskraft an diversen, jeweils teilzeitlichen Stellen gearbeitet, was gesamthaft etwa einem Pensum von 60 % entsprach. Sie ist verheiratet, Mutter von drei erwachsenen Kindern und lebte mit ihrem Ehemann und ihrem aus psychischen Gründen eine Invalidenrente beziehenden, 1987 geborenen Sohn in einem Einfamilienhaus.

    Anlässlich der Haushaltsabklärung am 3. Juni 2020 gab sie auf konkrete Nachfrage unter Erläuterung der Wichtigkeit der Bedeutung der Qualifikation gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie bei guter Gesundheit gerne ein 80%-Pensum absolvieren würde, sodass ihr daneben noch ausreichend Zeit bleibe für die eigene Haushaltsarbeit. Sie habe keine Betreuungsaufgaben mehr. Ihr psychisch behinderter Sohn (Schizophrenie) sei ausreichend selbständig. Sie hätte gerne auch vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit 80 % und nicht nur 60 % gearbeitet, wenn sich dies ergeben hätte, sie habe jedoch kein passendes Jobangebot gefunden und sich deshalb mit der Erwerbssituation arrangiert.

    Aufgrund dieser persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse wurde die Beschwerdeführerin mit 60% im Erwerbsbereich und mit 40 % im Haushaltsbereich qualifiziert (Urk. 13/38).

5.4    Im Rahmen der Replik (Urk. 16 S. 5 f. und unter Verweis auf Urk. 17/4) gab die Beschwerdeführerin an, dass auf ihre anlässlich der Haushaltsabklärung gemachte und glaubhafte Angabe, dass die im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre, abzustellen sei, da es sich dabei um eine «Aussage der ersten Stunde» handle. Zu berücksichtigen sei, dass sie seit einem Sturz beim Skifahren im Jahr 2005 Schmerzen gehabt habe. Zudem sei ihr Sohn 2013 an Schizophrenie erkrankt, weshalb sie ihn zuhause betreut habe. Ihrem Sohn gehe es aber besser, sodass sie keine Betreuungsaufgaben mehr habe. Auch wenn sie vor Eintritt der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit weniger als 80 % gearbeitet habe, habe dies darauf beruht, dass sie trotz zahlreichen Suchbemühungen keinen passenden Zusatzverdienst gefunden habe. Aber auch aus wirtschaftlichen Gründen, so sei ihr Ehemann arbeitslos und sie seien von Sozialhilfe abhängig, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie zu 80 % erwerbstätig sein müsste.

5.5    Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung entsprechend geäussert hat. Aufgrund der gelebten Wohnsituation (3Personenhaushalt ohne Betreuungsaufgaben) sowie den durchaus plausibel dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Umständen und mit Blick auf die unter E. 5.2 zitierte Rechtsprechung bezüglich der Aussage der ersten Stunde, worauf auch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort abstellt (Urk. 12) - nämlich diejenige Aussage der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2020 (Urk. 13/38) - stellt sich bei einem im Gesundheitsfall ausgeübten 80%Pensum die Frage nach einem noch zu berücksichtigenden Aufgabenbereich. Im Rahmen der weiteren Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin wird daher neu zu beurteilen sein, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich oder als (Nur-)Erwerbstätige mit Teilzeitpensum zu qualifizieren ist.


6.    Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt. Es ist eine umfassende medizinische (somatische) Abklärung angezeigt. Ebenfalls ist die Statusfrage neu zu prüfen.

    Die angefochtene Verfügung vom 30. November 2020 (Urk. 2) ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung in medizinischer und erwerblicher Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.


7.

7.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

7.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos.

7.3    Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und damit ist auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 28. April 2021 (Urk. 16 S. 1) obsolet geworden. Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler ist von der Beschwerdegegnerin beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. November 2020 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger