Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00038
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 16. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, seit August 2003 Inhaberin des Einzelunternehmens Y.___ (www.zefix.ch), meldete sich am 3. März 2018 wegen Herz- und Lungenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/4). Am 14. März 2018 fand bei der IV-Stelle ein Standortgespräch mit der Versicherten statt (Urk. 7/7). Am 27. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) bei (Urk. 7/18 und Urk. 7/39) und holte den Bericht des Spitals Z.___ vom 11. Dezember 2018 (Urk. 7/40) ein. Am 15. Februar 2019 erstattete die IV-Stelle einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 7/52). In der Folge zog sie weitere Akten der Allianz (Urk. 7/60, Urk. 7/67 und Urk. 7/70), insbesondere die von der Allianz in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. A.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, vom 31. Januar 2019 (Urk. 7/70/40-41), von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und Lungenkrankheiten, vom 17. April 2019 (Urk. 7/70/51-60), der Dres. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und D.___, FMH Neurologie, vom 29. Juli 2019 (Urk. 7/70/25-39) und von Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, von der F.___ AG (nachfolgend: F.___) vom 23. September 2019 (Urk. 7/70/4-24), bei. Mit Vorbescheid vom 21. November 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2019 befristeten ganzen Rente und einer unbefristeten halben Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 in Aussicht (Urk. 7/80). Dagegen erhob die Versicherte am 20. Januar 2020 Einwand (Urk. 7/89). Daraufhin zog die IV-Stelle weitere Akten der Allianz (Krankentaggeld- und Unfallversicherung) bei (Urk. 7/97 und Urk. 7/100). Hierzu liess sich die Versicherte am 30. März 2020 vernehmen (Urk. 7/108). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der Allianz bei (Urk. 7/115 und Urk. 7/118-119). Wie angekündigt, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2020 vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2019 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab dem 1. Januar 2020 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 19. Januar 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Der Beschwerdeführerin seien in teilweiser Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2020 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr ab 1. Dezember 2018 eine unbefristete, ganze Invaliden- rente auszurichten.
2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 10. März 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 16. März 2021 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin das ärztliche Zeugnis von KD Dr. med. G.___, Leitender Arzt Kardiologie des Spitals Z.___, vom 25. Februar 2021 (Urk. 10) ein. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 24. März 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin ausweislich der Akten mit der angefochtenen Verfügung ein anderer Begründungsteil zugestellt wurde (Urk. 2), als sich bei den Akten der Beschwerdegegnerin befindet (Urk. 7/124/1-2). In der Begründung der Verfügung, welche der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, fehlen die Erwägungen zu deren Einwand vom 20. Januar 2020 (Urk. 7/89). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1), ist indes unbestrittenermassen zu verneinen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführerin innert der laufenden Beschwerdeschrift sämtliche Verfahrensakten inkl. der vollständigen Verfügungsbegründung zugestellt wurden und es ihr noch möglich war, in der Beschwerde dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 1, Urk. 7/129 und Urk. 7/132-134).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
2.2.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.2.3 Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden zumeist auf Grund der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2.4 Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.5 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2017 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bis zum 23. September 2019 weder die frühere Tätigkeit als Geschäftsführerin noch eine angepasste Tätigkeit habe ausüben können. Nach Ablauf des Wartejahres habe der Invaliditätsgrad daher 100 % betragen. Seit dem 24. September 2019 sei der Beschwerdeführerin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit und vermehrtem Pausenbedarf wieder zu 50 % zumutbar. Dieses Belastungsprofil entspreche der bisherigen Tätigkeit. Es entstehe eine Erwerbseinbusse, die zu einem Invaliditätsgrad von 50 % führe (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Krankentaggeldversicherung Allianz zwar Gutachten verschiedener Disziplinen eingeholt habe. Eine gesamtheitliche Beurteilung der Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei aber nie erfolgt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da Dr. A.___, Dr. B.___, Dr. C.___ und Dr. D.___ deutliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit beschrieben und jeweils festgehalten hätten, dass zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch weitere medizinische Faktoren zu berücksichtigen seien. Die Beurteilung von Dr. E.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütze, basiere ausschliesslich auf den Ergebnissen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Eine allfällige neuropsychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit sei von Dr. E.___ nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden. Im Weiteren seien auch die neu aufgetretene Schilddrüsenüberfunktion und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis Mitte Mai 2020 unberücksichtigt geblieben. Es liege daher in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (Urk. 1 Rz. 22 ff.).
4.
4.1 Dr. A.___ diagnostizierte im Gutachten vom 31. Januar 2019 zuhanden des F.___ (1) einen hochgradigen Verdacht auf eine Sarkoidose mit Befall des Myokards (Erstdiagnose Januar 2018) und (2) einen Status nach Basalzellkarzinom 2013, Rezidiv 2015, Status nach lokaler Immuntherapie mit Aldara. Er erklärte, dass bei der Beschwerdeführerin aus kardiologischer Sicht ein erfreulicher Verlauf dokumentiert werden könne. Unter der Therapie mit Steroiden (initial 75 mg, aktuell 5 mg pro Tag), Resynchronisations-Therapie (ICD/CRT Implantation Januar 2018) und ausgebauter Herzinsuffizienz-Therapie habe echokardiographisch eine Verbesserung der linksventrikulären systolischen Funktion erreicht werden können (initial schwer eingeschränkte EF um 35 %, aktuell nur noch leicht eingeschränkt: EF biplan 53 %). Die nicht anhaltenden Kammertachykardien könnten unter Amiodaron nicht mehr nachgewiesen werden. Die chronotrope Kompetenz sei auch ohne Sensorprogrammierung adäquat. Trotz dieser objektiven Befunde berichte die Beschwerdeführerin über eine persistierende allgemeine Müdigkeit, Abgeschlagenheit und ausgeprägte Leistungsschwäche, was ergometrisch auch objektiviert werden könne (64 Watt = 50 % Soll). Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei teilweise auch durch eine progrediente Dekonditionierung zu erklären. Zudem bestehe möglicherweise auch eine pulmonale Komponente im Rahmen der Grunderkrankung (Diffusionsstörung: differentialdiagnostisch [DD] Sarkoidose und DD Amiodaron-NW). Aus rein kardiologischer Sicht wären der Beschwerdeführerin leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Im Rahmen der Gesamtsituation sei dies aktuell jedoch kaum realistisch. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auch eine pneumologische Standortbestimmung notwendig (Urk. 7/70/40-41).
4.2 Dem Abklärungsbericht über Selbständigerwerbende vom 15. Februar 2019 ist zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Rückfall im Jahr 2015 (Basalzellkarzinom) gesundheitlich zunehmend schlechter gegangen sei. Im Jahr 2016 habe sie die Räumlichkeiten, das Lager und die eigene Produktelinie der im Bereich des Waffenhandels tätigen Firma Y.___, die sie im Jahr 2003 übernommen habe, verkauft. Den Firmennamen habe sie behalten. Längerfristig habe sich die Beschwerdeführerin mit der Treuhandfirma H.___ ein neues Standbein aufbauen wollen. In der eigenen Wohnung habe sie sich ein grosses Büro eingerichtet. Das Treuhandbüro habe sie aber nicht aufbauen können, da sie nicht in der Lage sei, Kunden zu akquirieren und die entsprechenden Arbeiten auszuführen. Sie könne keine Kundschaft besuchen, weil sie nicht in der Lage sei, selber Auto zu fahren, Aktenordner zu transportieren oder sich über längere Zeit zu konzentrieren. Für die Firma Y.___ habe die Beschwerdeführerin in der Schweiz mit dem Shop den grössten Aufwand betrieben (60 %). Die restliche Zeit habe sie für die Buchhaltung/Geschäftsführung (20 %) und Reisen ins Ausland (20 %) aufgewendet. Für alle Bereiche liege keine Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 7/52/6-9).
4.3 Dr. B.___ erklärte im ans F.___ gerichteten pneumologischen Gutachten vom 17. April 2019, dass objektiv eine andauernd mittelschwer eingeschränkte körperliche Belastbarkeit bestehe. Diese sei durch die eingeschränkte kardiale Reserve bei Übergewicht und Dekonditionierung zu erklären. Eine pulmonale Leistungsbegrenzung könne nicht nachgewiesen werden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Kauffrau sei aus pulmonaler Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 7/70/54).
4.4 Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten im Gutachten vom 29. Juli 2019 zuhanden des F.___ neuropsychologisch-leistungspsychologisch (testdiagnostisch) mittelschwere neurokognitive Funktionsdefizite mit Berufsrelevanz, assoziiert an die komplexe kardiale Situation und die Sarkoidose (DD zusätzlich pulmonal, DD autoimmun vermittelte Müdigkeit, DD vaskulär) fest. Klinisch-deskriptiv sei im Rahmen der aktuellen Momentaufnahme eine subaffektive Phänomenologie gegeben. Objektiv würden keine Hinweise für Angststörungen bzw. Störungen der Handlungsenergie bei unauffälligen objektiven AMDP-Modalitäten vorliegen. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer und neuropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin sowie für jede bildungsadäquate Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/70/34).
4.5 Dr. E.___ führte im an die Allianz gerichteten Gutachten (Funktionsorientierte Medizinische Abklärung, FOMA) vom 23. September 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 7/70/5):
chronische multifaktorielle, teilweise organisch bedingte Müdigkeit und Leistungsminderung
- Status nach akuter Dekompensation mit linksventrikulärer Herzinsuffizienz im Rahmen einer Sarkoidose und eines AV-Blocks Typ II Januar 2018, hochgradiger Verdacht cytologisch auf eine Sarkoidose Februar 2018
- Implantation eines ICD-CRT und Status nach hochdosierter Steroidbehandlungen
- positive Familienanamnese für kardiovaskuläre Ereignisse
- aktuell leicht reduzierte linksventrikuläre Funktion bei medikamentös eingestellter Linksherzinsuffizienz, aktuell ohne Hinweise auf pulmonale Beteiligung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ (Urk. 7/70/5):
(1) Status nach Basalzellkarzinom 2013 mit Rezidiv 2015
- Status nach Cor Immuntherapie
(2) Status nach Spondylodese Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 ca. 2008
- ohne sensomotorische Ausfälle
- Wirbelsäulenfehlform
(3) Adipositas
Dr. E.___ erklärte, dass aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Im Weiteren seien auch andere leichte wechselbelastende Tätigkeiten zu 50 % zumutbar. Unter Durchführung eines kardiovaskulären Aufbautrainings sei mit einer langsamen Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Bei aktuell kompensierter kardialer Situation erscheine das Erreichen einer 75%igen Arbeitsfähigkeit nach sechs Monaten realistisch (Urk. 7/70/6-8).
4.6 Am 7. Oktober 2019 nahm Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Würdigung der medizinischen Akten vor. Gestützt auf die von ihm als nachvollziehbar und schlüssig erachteten Berichte attestierte er der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Waffenhändlerin und Treuhänderin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 23. Dezember 2017 bis zum 23. September 2019 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 24. September 2019. Zu den funktionellen Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei rasch erschöpfbar und habe deutliche Konzentrationsstörungen. Für eine angepasste Tätigkeit (leichte wechselbelastende Tätigkeit mit noch reduzierter Leistungsfähigkeit und vermehrtem Pausenbedarf) würden die gleichen Arbeitsunfähigkeiten gelten wie in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/78/8).
4.7 Dr. G.___ vom Spital Z.___ führte im an die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 21. Oktober 2019 aus, dass er mit dem Entscheid der Allianz, welcher der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiere, nicht einverstanden sei. Es sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, mit einer lediglich möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 10 % bis maximal 20 % ab dem 1. Januar 2020. Aktuell sei die Beschwerdeführerin trotz verbesserter Linksherzfunktion immer noch deutlich leistungsintolerant, habe Schwierigkeiten sich zu konzentrieren und ermüde sehr rasch. Dies bei relevant eingeschränkter Schlafqualität. Die oft therapierefraktäre, generalisierte Müdigkeit und Leistungsintoleranz seien ein typisches Krankheitszeichen einer Sarkoidose, vor allem bei Vorliegen eines extrapulmonalen Befalls. Die Sarkoidose-assoziierte Müdigkeit könne zu einer starken Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen. Möglicherweise spiele bei der eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit neben dem Fatigue-Syndrom auch die Gewichtszunahme (Folge der Kortison-Therapie) eine Rolle. Die durchgeführte EFL könne – wie Dr. E.___ darlege – eine Fatigue-Situation und eine reduzierte Leistungsfähigkeit nur bedingt abbilden (Urk. 7/75).
4.8 Im ärztlichen Zeugnis vom 19. März 2020 gab Dr. G.___ vom Spital Z.___ an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Unfalls mit Fussfraktur links, den sie sich am 9. Januar 2020 zugezogen habe, bis zum 18. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/106/1).
4.9 Dr. med. J.___, Leitender Arzt des Spitals Z.___, stellte im an Dr. med. K.___ gerichteten Bericht vom 18. Mai 2020 – nebst den bereits genannten – folgende Diagnosen (Urk. 7/115/4):
(1) Lisfranc-Verletzung Fuss links am 10. Januar 2020
- Frakturen Os metatarsale I, II, III, IV
- konservative Therapie
(2) primäre Hyperthyreose (Erstdiagnose März 2020)
- DD silent-Thyreoiditis, TRAK-positiver Morbus Basedow, Autonomie
- Amiodaron-assoziiert (sistiert April 2019)
- TRAK negativ
- keine eindeutige endokrine Orbitopathie
Dr. J.___ erklärte, dass sich gut fünf Monate posttraumatisch nach Zuzug der genannten Verletzung und konservativer Therapie ein insgesamt erfreuliches Resultat zeige. Die Beschwerdeführerin sei beschwerdearm und habe ihre Selbständigkeit und Mobilität wie vor dem Unfall wieder erreicht. Entsprechend werde die Behandlung diesbezüglich abgeschlossen (Urk. 7/115/5).
4.10 Dr. med. L.___, Leitende Ärztin Endokrinologie/Diabetologie des Spitals Z.___, gab im ärztlichen Zeugnis vom 19. Mai 2020 an, dass die Beschwerdeführerin ab dem 29. April 2020 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/113/3).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2020 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das F.___-Gutachten von Dr. E.___ vom 23. September 2019 (Urk. 7/70/4-24) und die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. I.___ (Urk. 7/78, Urk. 7/123).
5.2 Dem Gutachten von Dr. E.___ lagen seine eigenen fachärztlichen Untersuchungen (Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie) sowie die kardiologischen und pneumatologischen Untersuchungen von Dr. A.___ vom 31. Januar 2019 (Urk. 7/70/40-41) respektive von Dr. B.___ vom 17. April 2019 (Urk. 7/70/51-60) zugrunde. Dr. E.___ erhob detaillierte Befunde, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen auseinander. Zudem legte er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 2.6).
5.3 Dr. E.___ erklärte in seinem Gutachten, dass sich bezüglich der im Januar 2018 festgestellten dilatativen Kardiomyopathie mit starker linksventrikulärer Herzinsuffizienz anlässlich der Standortbestimmung bei Dr. A.___ eine erfreuliche Entwicklung mit nur noch leichter linksventrikulärer Insuffizienz unter Schrittmacher, ausgebauter Insuffizienz-Behandlung und niedrigdosiertem Cortison gezeigt habe. Aus kardiologischer Sicht wäre eine leichte wechselbelastende Tätigkeit grundsätzlich zumutbar gewesen. Die durch Dr. A.___ angeregte pneumologische Standortbestimmung sei im April 2019 erfolgt und habe im Rahmen der Sarkoidose keine aktive Lungenbeteiligung mehr ergeben, sondern eine insgesamt reduzierte kardiovaskuläre Leistungsfähigkeit aufgrund der kardialen Situation und eines Trainingsmangels bei Bewegungsarmut. Im Rahmen der Standortbestimmung beim F.___ habe die Beschwerdeführerin bei einer guten Leistungsbereitschaft und konsistenten Resultaten eine Belastbarkeit im leichten bis selten knapp mittelschweren Bereich gezeigt. Eine allgemeine Dekonditionierung und eingeschränkte kardiovaskuläre Ressourcen könnten bestätigt werden. Die Fatigue-Problematik sei multifaktoriell zu erklären. Eine solche sei bei oder auch nach chronischen Systemkrankheiten, wie dies die Sarkoidose darstelle, nicht ungewöhnlich. Die Fatigue sei gemäss der Beschwerdeführerin bereits im Zusammenhang mit dem Basaliom und der lokalen Immuntherapie aufgetreten. Die Resultate der neuropsychiatrischen Untersuchung seien dem F.___ leider trotz Nachfrage nicht zur Verfügung gestanden. Es sei allerdings nicht davon auszugehen, dass aus rein psychiatrischer oder neurokognitiver Sicht relevante Einschränkungen bestünden. Es dürfte letztlich wie typischerweise bei solchen Störungsbildern auf das «Gesamtpaket» ankommen. Aus rein somatischer Sicht (rheumatologisch-orthopädisch, kardiologisch und neurologisch) sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit, die körperlich einer wechselbelastenden Tätigkeit entspreche, medizinisch-theoretisch zu 50 % zumutbar sei (Urk. 7/70/5-6).
5.4 Diese Beurteilung von Dr. E.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2) basierte die Beurteilung von Dr. E.___ nicht ausschliesslich auf den Ergebnissen der EFL, sondern auch auf einer klinischen Untersuchung und einem strukturierten Interview (Urk. 7/70/4-14). Dr. I.___ vom RAD legte in der Stellungnahme vom 5. November 2019 sodann in nachvollziehbarer Weise dar, dass Dr. G.___ im Bericht vom 21. Oktober 2019 keine neuen medizinischen Fakten erwähne, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hinweisen würden (Urk. 7/78/9).
5.5 Die von Dr. C.___ und Dr. D.___ in ihrem Gutachten vom 29. Juli 2019 (Urk. 7/70/25-39) aus psychiatrisch-psychopathologischer und neuropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit hat Dr. I.___ in seiner Gesamtbeurteilung berücksichtigt (vgl. E. 4.6). Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten keine psychische Störung (gestützt auf ein anerkanntes Klassifikationssystem) fest, die Beschwerdeführerin steht auch nicht in psychiatrischer Behandlung und gab im Rahmen der Untersuchung bei Dr. C.___ und Dr. D.___ insbesondere an, dass sie nicht unter einer Depressivität leide (Urk. 7/70/29 und Urk. 7/70/31). Die Einschätzung, wonach für die angestammte Tätigkeit aus psychiatrisch-psychopathologischer und neuropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, begründeten Dr. C.___ und Dr. D.___ in erster Linie mit der - unter Berücksichtigung eines prämorbid hohen Leistungsprofils - mittelschwer verminderten kognitiven Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Dass RAD-Arzt Dr. I.___ die Einschränkungen aus neuropsychologisch-leistungspsychologischer und aus somatischer Sicht nicht kumulativ angerechnet hat, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und schlüssig.
5.6 Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung bei Dr. E.___ im September 2019 betrifft, wies RAD-Arzt Dr. I.___ in der Stellungnahme vom 1. September 2020 darauf hin, dass der Unfall, den die Beschwerdeführerin Anfang Januar 2020 erlitten habe, nur zu einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit geführt habe. Gemäss dem Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. J.___ vom 18. Mai 2020 sei der Status quo sine (bezüglich des linken Fusses) zwischenzeitlich erreicht. Die weiteren, im Rahmen des Einwandes eingegangen Arztberichte würden aus kardiologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postulieren, ohne dies zu objektivieren oder plausibel zu belegen. Eine Verschlechterung der kardiologischen Situation werde nicht beschrieben (Urk. 7/123/6).
Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. I.___ ist bezüglich des Gesundheitszustands aus kardiologischer Sicht nachvollziehbar. Dies vor dem Hintergrund, dass Dr. G.___ in den ärztlichen Zeugnissen vom 18. Mai und 10. August 2020 (Urk. 7/113/1 und Urk. 7/121/1) – und im Übrigen auch im Zeugnis vom 25. Februar 2021 (Urk. 10) - jeweils nicht begründete, weshalb die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres 100 % betragen soll. Aus dem Umstand, dass die Allianz Unfallversicherung – anders als die Allianz Krankentaggeldversicherung – über den Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. E.___ hinaus von einer krankheitsbedingten 90%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 7/118/6; vgl. auch Urk. 1 Rz. 21), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der von Dr. J.___ im Bericht vom 18. Mai 2020 genannten Hyperthyreose (vgl. E. 4.9) handelt es sich ferner um eine grundsätzlich behandelbare Krankheit (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Hypo thyre ose ), welche keine längerandauernden erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. Die Fraktur am linken Fuss, aufgrund derer die Beschwerdeführerin vom 9. Januar bis zum 18. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 4.8 f.), beschlug allerdings einen Zeitraum von knapp viereinhalb Monaten. Hierbei handelt es sich somit – entgegen den Darlegungen von RAD-Arzt Dr. I.___ – um eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV).
5.7 Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2017 (vgl. Urk. 7/78/10) bis zum 23. September 2019 (Datum der Gutachtenserstellung durch Dr. E.___) in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Vom 24. September 2019 bis zum 8. Januar 2020 war sie in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführerin/Treuhänderin zu 50 % arbeitsunfähig. Ab dem 9. Januar 2020 (Datum der Fraktur des linken Fusses) folgte erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und seit dem 19. Mai 2020 (Abschluss der Behandlung bezüglich Fussfraktur, vgl. E. 4.8-9) ist die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsunfähig.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) liegt nicht vor.
6.
6.1 Nachdem das am 23. Dezember 2017 zu eröffnende Wartejahr am 22. Dezember 2018 abgelaufen war, bestand bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. E. 2.2-3). Demnach hat die Beschwerdeführerin, die sich mehr als sechs Monate vorher (am 27. März 2018, Urk. 7/10) zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ab dem 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente.
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat angesichts einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführerin/Treuhänderin ab dem 24. September 2019 die Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Prozentvergleichs vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 (Verbesserung des Gesundheitszustands ab dem 23. September 2019 zuzüglich drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) bestehe daher ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 2, Urk. 7/78/10, Urk. 7/77/2). Die Beschwerdegegnerin hat somit nicht geprüft, ob der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, welche ihr trotz Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen einbringen könnte, was bei einem Valideneinkommen von lediglich Fr. 9'333.-- (vgl. Urk. 7/52/9, Urk. 77/1) sehr wahrscheinlich erscheint. Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin sowie der Praxis, wonach diesfalls die Eingliederungsfrage zu prüfen gewesen wäre (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.4), ist dies vorliegend nicht zu beanstanden.
6.3 Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ab dem 9. Januar 2020 bestand erneut eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 %. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2020 (Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustands zuzüglich drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine ganze Rente, welche per 1. September 2020 auf eine halbe Rente zu reduzieren ist (Verbesserung des Gesundheitszustands am 19. Mai 2020 zuzüglich drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV).
7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin (auch) vom 1. April bis zum 31. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel (Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. November 2020 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin (auch) vom 1. April bis zum 31. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl