Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00039
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 23. April 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1967 geborene X.___ war zuletzt bis Juli 2013 als kaufmännisch Angestellter bei der Y.___ AG erwerbstätig (Urk. 6/41/2). Aufgrund einer 2013 erfolgten Anmeldung (Urk. 6/5) und nach entsprechenden Abklärungen erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job Coachings und ECDL-Kurses (Urk. 6/19 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2013 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/33). Diese Verfügung verblieb unangefochten.
1.2 Nach einer im September 2014 unter Hinweis auf eine schwere Depression erfolgten Anmeldung zur Früherfassung durch die behandelnden Fachärzte (Urk. 6/37) und nach Durchführung eines persönlichen Beratungsgesprächs (vgl. Urk. 6/39, Urk. 6/42) meldete sich der Versicherte im Dezember 2014 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/46). Diese tätigte Abklärungen und erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung (vgl. Mitteilung vom 12. Februar 2015, Urk. 6/50), welche Ende April 2015 abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 6/52). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/60) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2015 einen Rentenanspruch und begründete dies damit, der Versicherte habe seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt (Urk. 6/61). Diese Verfügung verblieb unangefochten.
1.3 Im Juli 2016 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/62). Die IV-Stelle tätigte medizinisch-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/65/1-5, Urk. 6/77/1-7) bei. Im Februar/März 2017 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung (20. Februar bis 17. März 2017) sowie für ein Aufbautraining (20. März bis 19. Juni 2017 mit Verlängerung um drei Monate bis 19. September 2017), je zuzüglich eines Taggeldes (Urk. 6/92 f., Urk. 6/97 f., Urk. 6/103 ff.; vgl. auch Urk. 6/99, Urk. 6/110). Das Aufbautraining wurde per 17. Juli 2017 vorzeitig abgeschlossen, nachdem der Versicherte eine Festanstellung zu einem vollen Pensum antreten konnte (Urk. 6/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/112) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2017 einen Rentenanspruch unter Hinweis auf diesen Stellenantritt (Urk. 6/113). Diese Verfügung verblieb unangefochten.
1.4 Am 5. September 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine im Januar 2019 erneut eingetretene Arbeitslosigkeit abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Wiedereingliederung) an (Urk. 6/118). Die IV-Stelle lud den Versicherten zu einem persönlichen Beratungsgespräch ein (Urk. 6/121), zog einen aktuellen Auszug aus dem persönlichen Konto bei (vgl. IK-Auszug vom 12. September 2019, Urk. 6/122) und forderte den behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wiederholt auf, den ihm zugestellten ärztlichen Fragebogen einzureichen (vgl. Urk. 6/123). Am 30. April 2020 wandte sich die IV-Stelle sodann per Einschreiben an den Versicherten, forderte auch ihn auf, medizinische Unterlagen/Arztberichte zur Anspruchsprüfung bis zum 5. Juni 2020 einzureichen, und drohte ihm unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an, bei Säumnis aufgrund der Akten zu entscheiden (Urk. 6/127). Da innert Frist keine Unterlagen bei der IV-Stelle eingingen, schloss diese mit Mitteilung vom 11. Juni 2010 ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung ab; zudem wies sie den Versicherten auf die Möglichkeit hin, diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (Urk. 6/128). Im Hinblick auf die Rentenprüfung forderte die IV-Stelle Dr. Z.___ mit Schreiben vom 27. Juli, 18. August 2020 und 14. September 2020 wiederum erfolglos zum Einreichen eines aktuellen Behandlungsberichts auf; zuletzt mit Kopie an den Versicherten (vgl. Urk. 6/130, Urk. 6/132 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/135) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 2020 einen Rentenanspruch und begründete dies damit, es lägen keine medizinischen Unterlagen vor und es sei mit Blick auf die in der Vergangenheit immer wieder gelungene Reintegration kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 19. Januar 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte eine Neubeurteilung seines Leistungsgesuchs unter Berücksichtigung der kompletten medizinischen Unterlagen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
1.5 Gemäss Art. 6a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ermächtigt die versicherte Person mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, im Rahmen der Leistungsprüfung seien wiederholt medizinische Unterlagen vom behandelnden Arzt eingefordert worden, zuletzt mit Kopie an den Beschwerdeführer. Weder der Behandler noch letzterer hätten darauf reagiert. Somit fehlten medizinische Unterlagen. Da sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren immer wieder zu 100 % habe wiedereingliedern können, bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, mit E-Mail vom 9. September 2020 (11.05) Uhr habe ihm die IV-Stelle bestätigt, dass der Arztbericht eingegangen sei. Ausserdem habe die behandelnde Praxis bestätigt, dass ein aktueller Arztbericht der IV-Stelle zugestellt worden sei. Daher sei er (der Beschwerdeführer) davon ausgegangen, dass sich die mit Kopie an ihn versandte Aufforderung zur Einreichung eines Arztberichts erübrigt habe. Dem Abklärungsergebnis der IV-Stelle sei indes zu entnehmen, dass der Bericht im System der IV-Stelle anscheinend nicht vorhanden resp. verlorengegangen sei. Eine Kopie des Arztberichts werde nunmehr zur Kenntnisnahme und wohlwollenden Prüfung eingereicht (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 5. September 2019 eingetreten. Mit Blick auf die im Januar 2019 erneut eingetretene Arbeitslosigkeit ist seit der rechtskräftigen Verfügung vom 25. September 2017 eine wesentliche Veränderung eingetreten (vgl. E. 1.2).
3.2 Weiter ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Abschluss beruflicher Massnahmen keine anfechtbare Verfügung verlangt (vgl. Mitteilung vom 11. Juni 2020, Urk. 6/128; Art. 51 Abs. 2 ATSG) und die Mitteilung vom 11. Juni 2020 – vorbehältlich einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) - Rechtsbeständigkeit erlangt hat (vgl. BGE 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5).
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2021 (Urk. 2) einen Rentenanspruch zu Recht gestützt auf die unzulängliche Aktenlage und damit (sinngemäss) infolge Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verneint hat.
4. Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer Dr. Z.___ die erforderliche Ermächtigung im Sinne von Art. 6a Abs. 1 IVG erteilt (vgl. Urk. 6/116; E. 1.5). Alsdann hat die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ wiederholt erfolglos aufgefordert, den ihm zugestellten ärztlichen Fragebogen auszufüllen und einzureichen (vgl. Urk. 6/123, Urk. 6/130, Urk. 132 f.). Mithin wurde die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes durch die Säumnis von Dr. Z.___ erschwert resp. verunmöglicht und war es nicht der Beschwerdeführer, welcher die Beschwerdegegnerin durch die Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht daran hinderte, den Leistungsanspruch abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2). Ein Aktenentscheid kommt nach Art. 43 Abs. 3 ATSG indes nur in Frage, wenn die versicherte Person oder eine Person, die Leistungen beanspruchen will, die ihr obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Vorliegend kam Dr. Z.___ seiner Pflicht zur Auskunftserteilung gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG nicht nach. Für diese Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber jedoch keine Sanktion vorgesehen. Wird die Auskunftspflicht durch einen Arzt nicht befolgt, kann dies insbesondere auch nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegt ist, mithin ist ein Aktenentscheid in einer derartigen Konstellation nicht zulässig (BGE 134 V 189 E. 3.1 ff.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 N 100). Es war dem Beschwerdeführer denn auch gar nicht möglich, den Bericht einzureichen, da dieser zuerst von Dr. Z.___ selbst ausgefüllt werden musste. Dem Beschwerdeführer darf es somit nicht zum Nachteil gereichen, dass von anderer Seite die gewünschten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Infolgedessen durfte die IV-Stelle das Leistungsbegehren nicht gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG abweisen. In solchen Fällen ist vielmehr mittels sonstiger Abklärungsmassnahmen anzustreben, den massgebenden Sachverhalt abzuklären (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 100). Namentlich hätte die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt durch Aufbietung zu einer fachärztlichen Untersuchung (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 69 Abs. 2 IVV) abklären können. Derartige Bemühungen lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Kommt schliesslich hinzu, dass im Schreiben vom 30. April 2020 «Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht» fälschlicherweise auf Art. 21 Abs. 4 ATSG (statt Art. 28 Abs. 2 ATSG) hingewiesen wurde (vgl. Urk. 6/127).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Aktenentscheid gefällt hat. Vielmehr sind weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde gutzuheissen.
5. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger