Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00044


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 3. August 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, MLaw Y.___

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1960 geborene X.___ durchlief in Brasilien eine Ausbildung als Krankenpflegerin. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im März 1989 war sie ab Dezember 1997 als Hilfsgärtnerin bei der Z.___ AG angestellt mit einem Pensum von 80 %. Infolge seit April 2006 bestehender Kniebeschwerden meldete sie sich am 12. Juni 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5, Urk. 7/13). Nach erfolgten Abklärungen wies diese einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 27. August 2008 ab, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 9 % (Urk. 7/28).

1.2    Wegen der Folgen einer Morbus Bechterew-Erkrankung meldete sich die Versicherte am 10. August 2010 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Der Arbeitgeber äusserte sich dabei dahingehend, dass ab anfangs 2010 bei einem Pensum von 80 % noch von einer Leistung von 50 % auszugehen sei (Urk. 7/39 S. 2). In der Folge wurde am 1. November 2010 ein Arbeitsassessment durchgeführt (Urk. 7/49). Mit Mitteilung vom 4. Februar 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer arbeitsbezogenen Rehabilitation (Urk. 7/54), worüber am 27. Mai 2011 berichtet wurde (Urk. 7/64). Mit Mitteilung vom 9. Mai 2011 übernahm die IV-Stelle die Kosten für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/63). Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 5 % - erneut ab (Urk. 7/83).

1.3    Nach einer Reduktion des Pensums auf 60 % ab dem 1. Januar 2017 meldete die Arbeitgeberin die Versicherte am 28. Juni 2018 zur Früherfassung bei der IVStelle (Urk. 7/101). Mit Vorbescheid vom 7. August 2018 stellte diese das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/104), wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 7/105). Nachdem die Versicherte diverse Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 7/110-111), zog die IV-Stelle die Akten des Kollektiv-Krankentaggeldversicherers (Mobiliar) bei, darunter der Bericht über das Assessment Orthopädie durch die A.___ vom 7. Mai 2019 (Urk. 7/117/6 ff.). Mit Vorbescheid vom 2. März 2020 ersetzte die IV-Stelle den ergangenen Vorbescheid vom 7. August 2018 und stellte die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/125), wogegen die Versicherte unter Beilage eines weiteren Arztberichts (Urk. 7/133) Einwände erhob (Urk. 7/128, Urk. 134). Hierauf holte die IV-Stelle einen aktuellen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 7/136) und führte am 14. Juli 2020 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/137). Anlässlich derselben nahm Dr. med. B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), eine Untersuchung der Versicherten und eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/139/2-5). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2020 wurde derjenige vom 2. März 2020 ersetzt und nunmehr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 % weiterhin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 hielt die IV-Stelle an der zuletzt erfolgten Einschätzung der Sachlage fest (Urk. 7/145 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 21. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine halbe IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Im erwerblichen Bereich sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen, was zu einer Einschränkung von 18 % und zu einer Teilinvalidität von 14.4 % führe. Im Bereich Haushalt sei von einer Einschränkung von 14.8 % auszugehen, was zu einer Teilinvalidität von 2.96 % und insgesamt zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 17 % führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass in der Haushaltsabklärung das zumutbare Mass der Mithilfe des Partners der Beschwerdeführerin überschritten worden sei; in den Bereichen Ernährung, Wohnung- und Hauspflege, Einkauf sowie Wäsche und Kleiderpflege sei eine (näher ausgeführte) Neueinschätzung vorzunehmen, was zu einer Teilinvalidität von 9 % führe (Urk. 1 S. 6). Im erwerblichen Bereich sei gestützt auf die Angaben des behandelnden Arztes, Dr. med. C.___, sowie der effektiv erfolgten Lohnzahlungen von einer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von 45 % auszugehen, was zu einer Einschränkung von 57 % und insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 54.6 % führe. Alternativ sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (S. 7 f.).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2012, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung der Fachärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin, Spital D.___, stützte (ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation; Urk. 7/64). Diese gingen in ihrem Bericht vom 27. Mai 2011 von den folgenden Diagnosen aus (S. 4):

- Undifferenzierte Spondarthropathie (ED 06/2007)

- Rezidivierende intra- und periartikuläre Knieschmerzen rechts

- Rezidivierende teils beid- teils einseitig linksbetonte Kopfschmerzen

- Hallux valgus beidseits, linksbetont

    In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Gärtnerei ergebe sich bei einem Pensum von 80 % eine Leistungsminderung von 25 %, bei einem solchen von 100 % eine solche von 30 %. In einer angepassten Tätigkeit sei bei einem Pensum von 100 % von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 3). Im Rahmen des Arbeitsassessments (Bericht vom 1. November 2010) gingen die Fachärzte des Spitals D.___ in einer angepassten Tätigkeit noch von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/49 S. 5). Die Fachärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hielt in ihrer abschliessenden Beurteilung in einer angepassten Tätigkeit bei einem Pensum von 100 % eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für zumutbar (Urk. 7/77 S. 6).


3.

3.1    Die für das A.___-Assessment verantwortlichen Fachärzte gingen in ihrem Bericht vom 7. Mai 2019 von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/117/11):

- Schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks bei Status nach Implantation einer zementierten inversen Schulter-TEP links am 17. August 2018 bei Supraspinatus-Sehnenruptur

- Anamnestisch angegebene seronegative Spondylarthropathie (M. Bechterew)

    In der bisherigen, bis Ende 2018 ausgeführten Tätigkeit in der Gärtnerei sei ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, bezogen auf ein Pensum von 30,5 Stunden, anzunehmen. In der Tätigkeit, die sie aktuell seit Mitte Januar 2019 in der Gärtnerei durchführe und die eine leichte Tätigkeit sei, ohne schweres Heben und ohne Überkopfarbeiten, sei ab sofort von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Eine weitere Steigerung in den nächsten vier Wochen sollte versucht werden, ab Anfang Juni 2019 sei mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (bezogen auf das bisherige wöchentliche Arbeitspensum von 30,5 Stunden) zu rechnen (Urk. 7/117/12).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie (Klinik E.___), stellte in seinem Bericht vom 3. Juni 2020 die folgenden Diagnosen:

- Aktuell akute Exazerbation des lumboradikulären Reizsyndromes L5/S1 bei Foraminalstenose L5/S1 rechts mit Gelenkszyste und Anterolisthesis L4/5 ebenfalls mit Foraminalstenose rechts

- MRI LWS vom 12. Juni 2019: deutliche Diskopathie der unteren LWS Abschnitte mit Bandscheibenprotrusion und Hernie vor allem L5/S1 mit Neurokompression der Nervenwurzel S1 und weniger L5 rechts

- 18. Mai 2020: BV gesteuerte Infiltration epidural sakral mit 12 mg Mefameson

- Physiotherapie weiter

- Gegebenenfalls erneute Beurteilung bei Herrn Kollege F.___ (Neurochirurg)

- Status nach Implantation einer zementierten, inversen Schulter-TP links am 17. August 2018 bei irreparabler, grosser Supraspinatussehnenruptur mit Beteiligung der cranialen Infraspinatus links

- Rezidivierend akute Schmerzexazerbation der periartikulären Weichteile bei Überlastung

- Axiale und periphere HLA-B27 neg. Spondylarthropathie (Spondylitits ankylosans) ED 2007

- MRI mit Spondylitis und ISG-Arthritis

- 2018 Synovitiden der MCP- und PIP-Gelenke, Status nach Synovitiden grosser Gelenke (Schultern, Kniegelenke)

- Sekundäre Siccasymptomatik (Augen)

- Rezidivierende Enthesitiden

- Ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung

- Seit Ende Februar 2017 TNF Hemmer (Cimzia) in Kombination mit Salazopyrin (in der Vorgeschichte Unverträglichkeit von Methotrexat), aktuell gute Krankheitskontrolle

- Gonarthrose mit Bakercyste Knie rechts, Gonarthrose links

- PHS calcarea Schulter rechts bei Ansatzverkalkungen der Supraspinatussehne und rezidivierender Bursitis

- Rezidivierendes zerviko-, thorakospondylogenes Schmerzsyndrom

- Muskulär insuffiziente Stabilisierungsfähigkeit, rezidivierende Dysfunktion costovertebral thorakal

- Vitamin D Mangel unter Substitution

- Status nach Verbrennung abdominal – zwischenzeitlich verheilt

    Seit 2012 leide die Beschwerdeführerin an einem lumboradikulären Reizsyndrom, wobei teilweise Infiltrationen geholfen hätten. Gegebenenfalls müsste am Rücken eine Operation (Dekompression und Spondylodese) durchgeführt werden. Die Gonarthrose rechts mit Bakercyste habe teilweise beim Stehen und Gehen zu Problemen geführt. Die linke Schulter sei im Alltag kaum belastbar und Überkopfarbeiten seien unmöglich. Der langjährige Verlauf der Spondyloarthritis sei langsam chronisch-progredient. Aus rheumatologischer Sicht sei langfristig die Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie der peripheren Gelenke stark vermindert. Die bisherige Tätigkeit sei daher eigentlich nicht zumutbar. Denkbar sei höchstens eine sehr leichte Verweistätigkeit mit einem Pensum von ca. 40 % (Urk. 7/133).

3.3    Laut Angaben des behandelnden Psychotherapeuten Dr. phil. G.___ im Schreiben vom 20. Oktober 2018 (Urk. 7/110) leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33).

3.4    Die für den Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Juli 2020 verantwortliche Fachperson stellte allein in den Bereichen Ernährung und Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung eine Einschränkung von je 20 % fest. Bei einer Gewichtung der entsprechenden Bereiche mit 40 respektive 33 % führte dies zu einer Einschränkung im Haushalt von 14.6 %. In den Bereichen Einkauf sowie weitere Besorgungen wie auch Wäsche und Kleiderpflege rechnete der Bericht keine Einschränkung an (Urk. 7/137 S. 6 ff.).

3.5    Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführern anlässlich der Haushaltsabklärung am 14. Juli 2020 (Urk. 7/139/3 f.). Hierbei konstatierte sie deutliche Inkonsistenzen und erachtete die angestammte Tätigkeit hinsichtlich der Schwere der Belastungen als angepasst. Eine Einschränkung ergebe sich ausschliesslich für stehende und gehende Arbeiten, so dass ein erhöhter Pausen- und Erholungsbedarf bestehe. In der angestammten, das heisse teilweise angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Pensum von 60 % weiterhin zumutbar, für eine optimal angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung von Stehen, Gehen und Sitzen wäre medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar. Daran hielt RAD-Arzt Dr. med. H.___ nach Einsicht in den Arbeitgeberfragebogen vom 23. Juli 2020 (vgl. nachstehend E. 3.6) fest (Urk. 7/139/5 f.).

3.6    Die Arbeitgeberin berichtete, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich zu einem Pensum von 34 Stunden bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden gearbeitet habe und seit zirka 2015 als Hilfsgärtnerin mit massiver Leistungsreduktion eingesetzt werde. Sie arbeite effektiv zirka 25,5 Stunden und werde für 19 Stunden bezahlt (Urk. 7/136).


4.

4.1    Bezüglich des A.___-Assessmentberichts vom 7. Mai 2019 ist anzumerken, dass die dafür verantwortlichen Fachärzte in einer optimal angepassten Tätigkeit allein aufgrund der Beschwerden an der linken Schulter sowie der Spondylarthropathie grundsätzlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einem rund 72%igen Pensum (30,5 : 42,5 Stunden) ausgingen (E. 3.1), was effektiv, bezogen auf ein Vollzeitpensum, einer Arbeitsfähigkeit von 36 % entsprechen würde. Die Ausführungen über eine mögliche Steigerung der Leistungsfähigkeit ab Juni 2019 (100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf das 72%ige Pensum) stellen ausserdem eine reine Prognose dar, welche die echtzeitlichen medizinischen Akten bestätigen müssten. Aufgrund des Berichts von Dr. C.___ vom 3. Juni 2020 erscheint die prognostizierte Entwicklung der Arbeitsfähigkeit infolge akuter Exazerbation des lumboradikulären Reizsyndroms nicht eingetreten zu sein (Urk. 7/133 S. 1). Damit trägt der A.___-Bericht den weiteren gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin zu wenig Rechnung. Auch wenn es theoretisch möglich ist, dass die LWS- und Kniebeschwerden im Zeitpunkt des Assessments neben den Schulterbeschwerden im Hintergrund gestanden haben - sie werden diagnostisch in keiner Weise erwähnt – so gilt dies im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr. Hinsichtlich der LWS-Beschwerden ist bereits am 12. Juni 2019 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation bildgebend dokumentiert, welche es im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen gilt (Urk. 7/133 S. 1). Zudem wirkt sich gemäss der Einschätzung von Dr. C.___ zumindest die Gonarthrose rechts auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (Urk. 7/133 S. 2).

    Insgesamt erscheint die A.___-Beurteilung vom 7. Mai 2019 damit in verschiedener Hinsicht keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu sein.

4.2    Nicht zu überzeugen vermag weiter die Einschätzung von Dr. med. B.___ vom 20. Juli 2020 (E. 3.5). So geht die RAD-Ärztin aufgrund der Wiederaufnahme der angestammten (jedoch bereits teilweise angepassten) Tätigkeit ab November 2019 im bisherigen Umfang von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit angestammt von 60 % aus und schliesst daraus auf eine Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit von 80 % (Urk. 7/139 S. 4). Diesbezüglich ist anzumerken, dass bereits mit Arbeitgeberfragebogen vom 19. August 2010 – zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin noch in ihrer ursprünglichen, körperlich mehr belastenden Tätigkeit ein Pensum von 80 % verrichtete – angegeben worden war, dass die Leistung seit anfangs 2010 nur noch ca. 50 % betrage (Urk. 7/39 S. 2). Nach Angaben des Arbeitgebers vom 23. Juli 2020 ist weiter bei einem Pensum von 60 % (25,5/42,5 x 100) von einer Leistungsfähigkeit von rund 45 % auszugehen (Urk. 7/136 S. 6); in diesem Sinne äusserte sich auch Dr. C.___ (vgl. E. 3.2). Eine Auseinandersetzung mit den genannten Akten fehlt im Rahmen der RAD-Stellungnahme, sodass darauf nicht abgestellt werden kann.

4.3    Bezüglich der Angaben von Dr. C.___ ist anzumerken, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Insbesondere zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit erscheinen deshalb weitere Abklärung nötig. Zweifellos unzulässig erscheint es bei der vorliegenden Aktenlage, von einer gegenüber 2012 unveränderten Aktenlage auszugehen. So leidet die Beschwerdeführerin neu auch an objektivierten Schulter- und LWS-Beschwerden; zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Spondyloarthritis um ein chronisch-progredientes Leiden handelt.

4.4    Insgesamt erscheint es vorliegend unumgänglich, die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Ermittlung des konkreten Anforderungsprofils für eine angepasste Tätigkeit wird je nach deren Ausgang auch die Haushaltsabklärung einer kritischen Prüfung zu unterziehen sein, da diese zuweilen an die – allenfalls nicht mehr zumutbare – Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit anknüpft (vgl. etwas Urk. 7/137 S. 6).

5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty