Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00046


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 30. Juni 2021

in Sachen

X.___, geb. 2009

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 2009 geborene X.___ wurde von seinen Eltern am 5Dezember 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen seit Geburt bestehenden atypischen Autismus sowie eine mittelgradige depressive Episode, welche seit März 2019 bestehe, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von medizinischen Massnahmen angemeldet (Urk. 12/1, Urk. 12/3). Nach ihren Abklärungen teilte die IV-Stelle der Mutter des Versicherten am 24April 2020 mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 (Autismus-Spektrums-Störung) und ärztlich verordnete Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 5. Dezember 2019 bis 31. August 2023 (Urk. 12/8) und die Kosten für tagesklinische Behandlung nach ärztlicher Verordnung ab 11. Oktober 2019 bis 21. Oktober 2020 (Urk. 12/9) übernehme. In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten am 8. Mai 2020 zudem Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung ab 10. Juli 2019 bis 31. August 2023 (Urk. 12/11).

1.2    Am 15. Juli 2020 wurde X.___ von seinen Eltern zum Bezug einer
Hilflosenentschädigung angemeldet (Urk. 12/16). Der Anmeldung legten sie den Bericht von A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, vom 7. Juli 2020 bei (Urk. 12/15). Die IV-Stelle führte am 9. September 2020 eine Abklärung beim Versicherten zu Hause durch (Urk. 9/30/1). Der dazugehörige Bericht der Abklärungsperson der IV-Stelle datiert vom 10. September 2020 (Urk. 12/19). Mit Vorbescheid vom 15. September 2020 kündigte die IV-Stelle der Mutter des Versicherten die Ausrichtung einer Entschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit ab 1. Juli 2019 längstens bis 31. August 2027 (vorbehältlich der Revision) an (Urk. 12/20). Dagegen erhoben die Eltern des Versicherten am 12. Oktober 2020 Einwand (Urk. 12/22). Mit ihrer Einwandbegründung vom 23. November 2020 (Urk. 12/29) reichte deren Rechtsvertreterin die Stellungnahme der Schule B.___ vom 27. Oktober 2020 (Urk. 12/27) und die Stellungnahme von A.___vom 1. November 2020 (Urk. 12/28) ein. Am 22. Dezember 2020 nahm der Abklärungsdienst der IV-Stelle Stellung (Urk. 12/30). Nach der Prüfung des Einwandes sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine Entschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit ab 1. Juli 2019 längstens bis 31. August 2027 (vorbehältlich der Revision) zu (Urk. 2).



2.    

2.1    Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch seine Eltern, mit Eingabe vom 19Januar 2021 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):

«1.In Abweichung vom Vorbescheid des 15. September 2020 und der Verfügung vom 22. Dezember 2020 wird dem Versicherten mindestens eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zugesprochen.

2.Der entscheidrelevante Sachverhalt ist genauer abzuklären.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

2.2    Mit Vernehmlassung vom 20. April 2021 (Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 15. April 2021 (Urk. 11) ein. Mit dieser Verfügung sprach sie dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 bis 31. August 2027 längstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahres (vorbehältlich der Revision) eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 11 S. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 9 S. 1, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 12/1-31).

2.3    Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26April 2021 Gelegenheit gegeben, um zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2021 (Urk. 9) Stellung zu nehmen (Urk. 13). Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; anwendbar im Bereich der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 2 ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

    Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/bb). Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung
indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht
insgesamt als gegenstandslos betrachtet werden; in diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 und 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb mit Hinweisen).

    Entspricht die Wiederwägung nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, ist sie als Antrag an das Gericht zu behandeln (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 90 zu Art. 53 ATSG, mit Hinweis).

1.2    Mit ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 15. April 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigungr Minderjährige wegen mittelgradiger Hilflosigkeit ab 1. Juli 2019 bis 31. August 2027 längstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahres (vorbehältlich der Revision, Urk. 11 S. 1). Mit ihrer Beschwerde vom 19. Januar 2021 beantragten die Eltern des Beschwerdeführers, dass ihrem Sohn mindestens eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zugesprochen werde. Zudem beantragten sie, dass der entscheidrelevante Sachverhalt genauer abzuklären sei (Urk. 1 S. 1). Die Eltern stellten mithin nicht nur einen Antrag auf Zusprache einer Entschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit. Gemäss ihrem Antrag soll, wenn rechtens, dem Beschwerdeführer auch eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen schwerer Hilflosigkeit zugesprochen werden. Daher entspricht der Wiedererwägungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2021 dem Begehren des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich. Die Beschwerde kann nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, sondern ist im Umfang des strittigen Teils (Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen schwerer Hilflosigkeit) zu beurteilen, wobei die Verfügung vom 15. April 2021 (Urk. 11) nunmehr Anfechtungsgegenstand ist.


2.

2.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

2.2    

2.2.1    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

2.2.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

2.2.3    Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

2.3    

2.3.1    Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG).

2.3.2    Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Abs3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von 2 Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).

2.4    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).


3.    

3.1    In ihrer Verfügung vom 15. April 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, in ihrer ersten Verfügung vom 22. Dezember 2020 sei festgehalten worden, dass bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in den Bereichen «Ankleiden, Auskleiden», «Essen» sowie «Körperpflege» ausgewiesen sei. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leicht wären seit 1. August 2013 erfüllt gewesen. Die Leistungen könnten jedoch maximal ein Jahr rückwirkend ab Eingang der Anmeldung ausgerichtet werden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei am 15. Juli 2020 eingegangen. Die Leistungen könnten demzufolge ab 1. Juli 2019 erbracht werden. Nach der Beschwerdeerhebung der Eltern des Beschwerdeführers beim Sozialversicherungsgericht sei die Verfügung vom 22. Dezember 2020 überprüft worden. Aufgrund des von der Familie des Beschwerdeführers im November 2020 eingereichten Berichtes des Arztes A.___ könne eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Bereich «Fortbewegung und Kontaktaufnahme» ebenfalls anerkannt werden. Bei einer ausgewiesenen Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers bei vier alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe ab 1. Juli 2019 Anspruch auf eine
Hilflosentschädigung mittleren Grades (Urk. 11 S. 2).

3.2    In ihrer Beschwerde vom 19. Januar 2021 brachten die Eltern des Beschwerdeführers vor, dass - nebst der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Hilfsbedürftigkeit in den oben erwähnten vier alltäglichen Lebensverrichtungen (E. 3.2) - der Beschwerdeführer zusätzlich beim «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» ihrer Hilfe bedürfe. Zwar müssten sie ihrem Sohn nicht mit Abstützen und Aufziehen beim Aufstehen helfen. Wegen seiner Autismus-Spektrum-Störung komme es bei ihm aber rasch zu einer Reizüberflutung und zu Stress. Anforderungen jeglicher Art und soziale Kontakte würden ihn permanent überfordern. Darauf reagiert er immer mit starkem Rückzugsverhalten. Da er sich täglich zu verschiedenen Zeiten ins Bett zurückziehe, müssten sie ihn wiederholt mit ausdrücklicher Aufforderung und Präsenz aus dem Bett holen und ihn beim Aufstehen unterstützen (Urk. 1 S. 2-3).

3.3    Es gilt zu beachten, dass eine schwergradige Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV vorliegt, wenn die versicherte Person in allen sechs relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 121 V 88 E. 3a, 107 V 145 E. 1b, 107 V 136 E. 1b, je mit Hinweisen) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Zu diesen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen gehört auch die «Verrichtung der Notdurft» (E. 2.1). In der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 15. Juli 2020 führten die Eltern des Beschwerdeführers aus, dass sie bei der «Verrichtung der Notdurft» dem Beschwerdeführer indirekte Hilfe leisten müssten. Das WC werde bei Stress immer wieder unsauber verlassen, ohne dass ihr Sohn dies merken würde. Ebenfalls nötig sei die Aufforderung zur Selbstkontrolle nach dem Toilettengang. Dies habe sich bereits verbessert (Urk. 12/16/5). Gestützt auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers (Urk. 12/19/1) hielt die Abklärungsperson der IV-Stelle in ihrem Bericht vom 10. September 2020 (Urk. 12/19) fest, dass der Bereich «Verrichtung der Notdurft» ab dem August 2017 nicht mehr ausgewiesen sei, weil der Beschwerdeführer mit 8 Jahren nachts trocken gewesen sei. Bis zum Frühjahr 2020 sei es vorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei Stress die Toilettenschlüssel nicht getroffen habe und sie anschliessend das Bad habe putzen müssen. Seit Mai 2020 sei er vollumfänglich selbständig (Urk. 12/19/4). A.___, der Psychiater des Beschwerdeführers, nahm am 1. November 2020 zum Abklärungsbericht vom 10. September 2020 (Urk. 12/19) Stellung (Urk. 12/28). In seiner Stellungnahme hielt er fest, dass beim Beschwerdeführer keine primären physischen (inkl. Sinnesschädigungen) oder grundsätzlichen kognitiv-intellektuellen Einschränkungen vorlägen. Wegen der Autismus-Spektrum-Störung und der depressiven Erkrankung bestünden beim Beschwerdeführer aber im sozioemotionalen und psychischen Bereich starke Einschränkungen (Urk. 12/28/1). Des Weiteren führte er aus, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Sicht beim «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» und im Bereich «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» nicht selbständig und damit hilfsbedürftig ist (Urk. 12/28/2). Zum Bereich «Verrichtung der Notdurft» äusserte er sich nicht und aus seiner Stellungnahme vom 1. November 2020 ergeben sich auch keine Einschränkungen des Beschwerdeführers in diesem Bereich.

    Aufgrund der vorliegenden Akten kann gesagt werden, dass die Abklärungsperson - abstellend auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers (Urk. 12/19/4) - dessen Hilfsbedürftigkeit im Bereich «Verrichtung der Notdurft» schlüssig und überzeugend verneint hat. Es besteht somit auch kein Grund für weitere Abklärungen. Etwas anderes ist von den Eltern des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht worden (Urk. 1). Hinsichtlich allfälliger von den Angaben der Mutter bei der Abklärung vor Ort vom 9. September 2020 abweichender, späterer Behauptungen wäre sodann zu beachten, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abstellen. Diesen Aussagen kommt in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu, als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

    Aus dem Gesagten folgt, dass keine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Bereich «Verrichtung der Notdurft» ausgewiesen ist. Aufgrund dessen steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht in allen sechs relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen ist. Die Voraussetzungen für die
Zusprache einer Entschädigung wegen schwergradiger Hilflosigkeit gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG und Art. 37 Abs. 1 IVV sind mithin nicht erfüllt. Es muss daher nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer beim «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» Hilfe benötigt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Vergung vom 15. April 2021 (Urk. 11) somit zu Recht eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen.


4.    

4.1    Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 15. April 2021 zu Recht festgehalten hat, dass kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag besteht (Urk. 11 S. 2). Dies blieb seitens der Eltern des Beschwerdeführers unbestritten. Sie reichten innert der mit Verfügung vom 26. April 2021 angesetzten Frist (Urk. 13) keine Stellungnahme zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2021 (Urk. 11) ein.

4.2    Mit ihrer Verfügung vom 15. April 2021 hat die Beschwerdegegnerin nunmehr anerkannt, dass eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» ebenfalls besteht (Urk. 11 S. 2). Daraus folgt, dass sich auch der anrechenbare Mehraufwand für die Betreuung erhöht, weil im Abklärungsbericht vom 10. September 2020 (Urk. 12/19) noch festgehalten wurde, es sei in diesem Bereich kein Mehraufwand für die Betreuung infolge Beeinträchtigung der Gesundheit anrechenbar (Urk. 12/19/4). Zum anrechenbaren Mehraufwand für die Betreuung im Bereich «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» führte die Beschwerdegegnerin - soweit ersichtlich - vor dem Erlass der Verfügung vom 15. April 2021 (Urk. 11) keine zusätzlichen Abklärungen durch. In dieser Verfügung führte sie - wie festgehalten - einzig aus, dass kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bestehe. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Unrecht weitere Abklärungen unterlassen hat. Ausgangspunkt dieser Prüfung ist die im Abklärungsbericht vom 15. April 2021 vorgenommene Unterteilung des Bereichs «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» in die drei Teilbereiche «Fortbewegung in der Wohnung (inkl. Treppen)», «Fortbewegung im Freien», «Pflege gesellschaftlicher Kontakte (Konversation, Lesen, Schreiben, Radio/TV, Besuch von Anlässen)» (Urk. 12/19/4). Nicht streitig ist, dass sich der Beschwerdeführer zu Hause funktionell selbständig fortbewegen kann (Urk. 12/19/4). Dass er dazu in der Lage ist, kann überdies dem Abklärungsbericht vom 15. April 2021 entnommen werden (vgl. die Angaben zu seinem Tagesablauf: Urk. 12/19/1). Ein Mehraufwand für die Betreuung im Teilbereich «Fortbewegung in der Wohnung (inkl. Treppen)» ist nicht ausgewiesen und es besteht demzufolge diesbezüglich auch kein weiterer Abklärungsbedarf. Anders verhält es sich aber grundsätzlich bezüglich der Fortbewegung im Freien und den gesellschaftlichen Kontakten. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1. November 2020 mit einer schlüssigen und überzeugenden Begründung fest, dass der Beschwerdeführer in der Fortbewegung im Freien und in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte durch die Einschränkungen der gegenseitigen sozialen Interaktion und Kommunikation sowie der Reizoffenheit und die damit einhergehende Belastung stark eingeschränkt sei. Deswegen bedürfe er der täglichen Hilfestellung durch die Eltern, das Taxiunternehmen usw. (Urk. 12/28/2). Das von A.___ erwähnte Taxiunternehmen fährt den Beschwerdeführer von seinem Wohnort in die Schule (Urk. 12/19/1). Diesbezüglich sind auch die Ausführungen der Schule B.___ zu berücksichtigen. Deren Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass die Taxifahrten den Beschwerdeführer besonders dann fordern können, wenn er die Fahrer nicht kennt oder er mit anderen Kindern fährt und sich deswegen die Fahrtenroute ändert. Diese Erlebnisse müsse der Beschwerdeführer im Anschluss zu Hause mit den Eltern verarbeiten (Urk. 12/27/2; vgl. auch die Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 19. Januar 2021, wonach Anforderungen jeglicher Art und soziale Kontakte den Beschwerdeführer permanent überfordern würden. Der Alltag müsse minutiös und nahezu vollumfänglich organisiert und begleitet werden [Urk. 1 S. 2]). Das Taxiunternehmen kooperiere aber so gut wie möglich und die Fahrerinnen und Fahrer würden sich verständnisvoll zeigen (Urk. 12/27/2). Für den Weg zur Schule ist damit kein Mehraufwand für Betreuung durch die Eltern anzurechnen, weil der Beschwerdeführer mit dem Taxi gefahren wird.

4.3    Nach dem hiervor Ausgeführten kann im Hinblick auf einen allfälligen Intensivpflegezuschlag im Bereich «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» bislang noch kein anrechenbarer Mehraufwand für die Betreuung angerechnet werden. Des Weiteren gab die Mutter des Beschwerdeführers bei der Abklärung vom 9. September 2020 an, dass dieser keine Sozialkontakte pflege. Seine Zeit verbringe er am liebsten mit der Familie zu Hause (Urk. 12/19/4). In den Akten finden sich aber auch Hinweise auf Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer nimmt Musikunterricht (Urk. 12/29/3). Die Eltern des Beschwerdeführers organisieren für ihn zudem Treffen mit anderen Kindern. Man trifft sich zum Bespiel zu einem gemeinsamen Spaziergang mit dem Hund (Urk. 1 S. 2). Die Eltern führten weiter aus, dass sie alle Kontakte des Beschwerdeführers begleiten, zeitlich begrenzen und klar strukturieren müssten (Urk. 1 S. 2). Aufgrund der schon erwähnten Ausführungen von A.___ vom 1. November 2020 (Urk. 12/28/2) ist dies nachvollziehbar. Was den Mehraufwand für diese Betreuung betrifft ist aber zu beachten, dass der Musikunterricht nur einmal pro Woche stattfindet (Urk. 12/29/3). Auch die Treffen mit anderen Kindern finden nicht häufig statt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer seine Freizeit fast ausschliesslich zu Hause in seinem Zimmer verbringe (Urk. 1 S. 2). Es kommt hinzu, dass die Treffen mit anderen Kindern jedes Mal von den Eltern arrangiert werden müssen (Urk. 1 S. 2). Zwar finden sich in den vorliegenden Akten keine genauen Angaben dazu, wieviel Zeit die Eltern des Beschwerdeführers für diese Aktivitäten investieren. Aufgrund ihrer Ausführungen muss aber geschlossen werden, dass sich ihr diesbezüglicher Betreuungsaufwand nicht auf 2¼ Stunden pro Tag beläuft. Vorliegend hat die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ihrem Bericht vom 10. September 2020 (Urk. 12/19) unter dem Titel «Mehraufwand für die Intensivpflege» bereits einen Zeitaufwand von 1 Stunde und 47 Minuten pro Tag angerechnet (Urk. 12/19/6). Darin enthalten sind ebenfalls 30 Minuten für den Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen», welcher im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden musste (Urk. 3.3). Aufgrund dessen wäre erst dann ein mit einem Intensivpflegezuschlag zu entschädigender Mehraufwand von 4 Stunden gegeben (E. 2.3.2), wenn für die Betreuung bei der Fortbewegung im Freien und den gesellschaftlichen Kontakten durchschnittlich 2 Stunden und 13 Minuten pro Tag zu veranschlagen wäre. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei den gesellschaftlichen Kontakten ausser Haus die Hilfe seiner Eltern bedarf. Gemäss ihren eigenen Ausführungen erfolgt diese Betreuung aber nicht in einem zeitlichen Ausmass, welches einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag auslösen könnte. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin betreffend Mehraufwand für die Betreuung im Bereich «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» keine zusätzlichen Abklärungen durchgeführt hat.

    Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag nach dem Gesagten zu Recht verneint.

5.    Demnach ist die pendente lite erlassene und mitangefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2021 (Urk. 11) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu bestätigen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 bis 31. August 2027 längstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahres
(vorbehältlich der Revision) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittelschwerer Hilflosigkeit hat.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die während des hängigen Verfahrens erlassene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2021 bestätigt und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 bis 31. August 2027 längstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahres (vorbehältlich der Revision) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittelschwerer Hilflosigkeit hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher