Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00047


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 30. August 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1973 geborene X.___ ist ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Als Mutter zweier 1992 und 1995 geborener Kinder war sie ab dem 1. Juni 1998 als Logistik-Mitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/3, Urk. 8/10). Nach einer schweren Frühgeburt in der 26. Schwangerschaftswoche im Mai 2001 verlor die Versicherte ihr Kind kurz nach der Geburt und entwickelte in der Folge eine generalisierte Angststörung mit Panikattacken sowie eine depressive Störung (Urk. 8/12, Urk. 8/9 S. 4). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per 31. Oktober 2001 (Urk. 8/10). Im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden meldete sich die Versicherte am 10. Juli 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 S. 7). Nach erfolgten Abklärungen sprach diese der Versicherten mit Verfügung vom 18. November 2002 und ausgehend von einem IV-Grad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/16, Urk. 8/12 S. 2).

1.2    Im November 2003 wurde die Versicherte erneut Mutter (Urk. 8/22 S. 2). Im Rahmen einer im Oktober 2004 in die Wege geleiteten Revision des Rentenanspruchs (Urk. 8/18) wurde ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben (Gutachten vom 12. April 2005, Urk. 8/24). Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 36 % ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 64 % (Urk. 8/27) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 29. April 2005 und Wirkung ab 1. Juni 2005 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/30). Eine im Mai 2007 in die Wege geleitete Rentenrevision ergab einen unveränderten Zustand, was der Versicherten mit Mitteilung vom 8. Januar 2008 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8/35, Urk. 8/46). Im Januar 2010 wurde eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs initiiert (Urk. 8/49). Die medizinischen Abklärungen ergaben dabei in allen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 8/63 S. 7). Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 80 % und mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 8/70).

1.3    Im Juli 2014 erfolgte die erneute Überprüfung des Rentenanspruchs (Urk. 8/74), wobei wiederum ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben wurde (Gutachten vom 9. Juni 2015, Urk. 8/84). Mit Schreiben vom 9. November 2015 wurde die Versicherte auf ihre Mitwirkungspflicht bezüglich medizinischer und sozialrehabilitativer Massnahmen hingewiesen (Urk. 8/85). Im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung wurde am 17. August 2018 (Urk. 8/128) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (Z.___-Gutachten vom 28. Januar 2019, Urk. 8/142). Mit Vorbescheid vom 18. April 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 % - die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/146). Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 informierte die IV-Stelle über die Durchführung eines Aufbautrainings mit anschliessendem Arbeitsversuch (Urk. 8/172). Mit Mitteilung vom 6. März 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 8/194); der Abschluss der IV-Eingliederungsmassnahmen erfolgte mit Mitteilung vom 11. November 2020 (Urk. 8/219). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 bestätigte die IV-Stelle den ergangenen Vorbescheid vom 18. April 2019 (Urk. 8/237 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 22. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin die bisherige Rente weiterhin auszurichten. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Abklärung unter Beachtung der Indikatorenprüfung durchzuführen, auch sei im Rahmen der Neuabklärung das Validen- und Invalideneinkommen neu zu beurteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus somatischer Sicht in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Bezogen auf die psychische gesundheitliche Situation sei aus Sicht des Rechtsanwenders von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass er bereits im Einwand bemängelt habe, dass sich die Gutachter als «Vorrichter» betätigt hätten und die Indikatorenprüfung nicht vorgenommen worden sei. Dazu äussere sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme (Urk. 1 S. 3). In materieller Hinsicht sei von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen, zudem sei das Valideneinkommen in willkürlicher Weise herabgesetzt worden (S. 4). Weiter habe auch die berufliche Massnahme in der Stiftung A.___ gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein (S. 6).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Rentenverfahren bildet die Verfügung vom 26. Januar 2011 (Urk. 8/70), welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den am 10. Februar 2010 angeforderten Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Einschätzungen von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) stützt (Urk. 8/63 S. 6 f.). Dr. B.___ diagnostizierte dannzumal eine leicht bis mittelgradige depressive Episode mit Angst- und Panikattacken und Somatisierungstendenz (ICD-10 F33.11, DD Panikstörung ICD-10 F41.0). Ab März 2010 sei von einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 20 % auszugehen (Urk. 8/52/4).


3.

3.1    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, diagnostizierte im Gutachten vom 9. Juni 2015 eine generalisierte Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken (F41.1), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (F33.01) sowie einen Status nach unerwartetem Kindstod 05/2001 (Z63.4). Psychopathologisch stehe die Symptomatologie im Rahmen der generalisierten Angststörung mit ständigem Angsterleben, wiederkehrend berichteten Panikattacken und in diesem Zusammenhang dysfunktional selbstlimitierender chronifizierender Entwicklung mit Rückzug in den Familienrahmen und weitestgehender Einstellung externer Alltagsaktivitäten oder Wahrnehmung von Tagesstrukturen im Vordergrund (Urk. 8/84 S. 12). Zusätzlich Einfluss nehmend sei eine leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik mit etwas vermindertem Antrieb und depressiver Stimmungsauslenkung und reduzierter kognitiver Belastbarkeit. Funktionell resultiere eine verminderte Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, Wegefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und verminderte Interaktions- und Anpassungsfähigkeit im Rahmen des Angstgeschehens. Diese funktionellen Einschränkungen hinderten die Versicherte bis aktuell an der Umsetzung rehabilitativer Schritte im Rahmen einer externen Tages- beziehungsweise Beschäftigungsstruktur. Aktuell bestehe unverändert keine Arbeitsfähigkeit unter Anstellungsbedingungen der freien Wirtschaft, jedoch bestünden grundsätzlich Ressourcen für einen auf einfache Tätigkeiten ausgerichteten Beschäftigungsprozess im geschützten Rahmen (Urk. 8/84 S. 12 und S. 14). Diesbezüglich ergebe sich keine Veränderung seit der letzten IV-Verfügung von 2010 beziehungsweise der seinerzeitigen Einschätzung im Rahmen der Berufsberatung (Urk. 8/84 S. 14).

3.2    Am 9. November 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, ergänzende störungsspezifische Behandlungsmassnahmen durchzuführen sowie eine Beschäftigung im Rahmen einer externen Tagesstruktur im geschützten Rahmen aufzunehmen (Urk. 8/85). In der Folge nahm die Versicherte in der Zeit vom 14. März bis 2. Mai 2016 an einer Entspannungsgruppe der Klinik E.___ mit Muskelrelaxation und Achtsamkeitsübungen (Urk. 8/96; vgl. auch Urk. 8/107/4-8) sowie vom 8. Mai bis 18. September 2017 an einem Gruppenprogramm der Psychiatrie F.___ teil (Urk. 8/119). Ein Arbeitsversuch im Brocki G.___ vom 12. bis 14. September 2016 wurde nach drei Tagen wegen einer zu hohen psychischen Belastung beendet (Urk. 8/108).

3.3    Die für das Z.___-Gutachten vom 28. Januar 2019 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 8/142/11):

- Schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter (Impingement) mit/bei:

- Status nach transmuraler Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus/vordere Hälfte Infraspinatus) mit Tendinopathie der langen Bizepssehne links, Rekonstruktion am 18. Juni 2018

- Panikstörung (episodische, paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen gegeben (Urk. 8/142/11):

- Karpaltunnelsyndrom rechts (beginnend)

- Beginnende Rhizarthrose rechts

- Zwangsgedanken und –handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2)

- Aktenanamnestisch Status nach depressiver Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F32.9)

    Sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, allein aus somatischer Sicht sei von einer Einschränkung von 30 % auszugehen (Urk. 8/142/13). Die vorbestehende depressive Symptomatik, welche insgesamt zu einer weitergehenden Einschränkung geführt habe, könne aktuell nicht mehr festgestellt werden. Die Panik-Symptomatik scheine durch die durchgeführten Behandlungen etwas gebessert (Urk. 8/142/14). Insgesamt sei von einer Verbesserung des psychischen Zustandes auszugehen. Retrospektiv sei die Verbesserung zeitlich kaum klar abgrenzbar, sodass spätestens ab der Erstellung des vorliegenden Gutachtens davon auszugehen sei (Urk. 8/142/14-16).

3.4    In der Zeit vom 2. März bis 31. August 2020 durchlief die Beschwerdeführerin ein Aufbautraining bei der Stiftung A.___. Die für den Abschlussbericht vom 26. November 2020 verantwortlichen Fachpersonen hielten fest, dass die Mindestanforderungen an Präsenz sowie Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erreicht worden seien (Urk. 8/223 S. 2). Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, der verminderten Leistungsfähigkeit sowie der Konzentrationsschwierigkeiten sei eine Integration im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich. Bei einer empfohlenen Präsenz von 50 % sei im ersten Arbeitsmarkt eine Leistungsfähigkeit von 30 % gegeben (S. 3). Bei der Arbeit sei es regelmässig zu körperlichen Beschwerden wie Atemnot, Herzrasen, innere Unruhe und Panikattacken gekommen. Trotz diesen Umständen sei die Beschwerdeführerin bemüht gewesen, ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu steigern. Die Rückmeldung auf einen halben Schnuppertag bei der Firma H.___ habe bestätigt, dass die Leistungsfähigkeit nicht den Anforderungen an den ersten Arbeitsmarkt entspreche (S. 4).


4.

4.1    Zu den formellen Einwänden des Vertreters der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass die Äusserungen im psychiatrischen Gutachten betreffend die Beurteilung von depressiven Erkrankungen mehr ergänzenden und theoretischen Charakters waren (vgl. Urk. 8/142/119). So diagnostizierten die Z.___-Gutachter aktuell gar keine depressive Störung, sodass das Argument eines Eingriffs in die Kompetenz des Richters fehlgeht. Mit den massgebenden Standardindikatoren setzten sich sowohl die Z.___-Gutachter (Urk. 8/142/11 f., 8/142/121 f.) als auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auseinander. Anzumerken ist dabei, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein muss, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

    Aufgrund der Begründungsdichte in der angefochtenen Verfügung war es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, eine zielgerichtete Beschwerde einzureichen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist demnach in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

4.2    Die für das vorliegende polydisziplinäre Gutachten verantwortlichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt für die Zeit ab der Begutachtung in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, sodass auf die Ergebnisse grundsätzlich abzustellen ist. So begründen sie die Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf 50 % mit dem Wegfall der depressiven Symptomatik sowie der Verbesserung der Panikstörung und zeigen auf, dass sich die geschilderten Einschränkungen nicht zuletzt angesichts des Tagesprofils und den sonstigen Einschränkungen der Versicherten relativierten (Urk. 8/142/34). Dass eine Verbesserung eingetreten ist, ergibt sich auch aus dem Aufbautraining, wobei doch über einen längeren Zeitraum ein Pensum von 50 % erreicht werden konnte. Zur Tatsache, dass die Fachpersonen der Eingliederung lediglich eine 30%ige Leistungsfähigkeit als ausgewiesen erachteten, ist anzumerken, dass im Rahmen der versicherungsrechtlichen Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit einer polydisziplinären Abklärung erhöhtes Gewicht zukommt. So stellt die effektiv gezeigte Leistungsfähigkeit lediglich ein Indiz für die noch zumutbare Leistung dar und ist allenfalls durch medizinisch-theoretische Überlegungen zu validieren. Dies zeigte sich im Übrigen auch im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung, wo die Beschwerdeführerin grossmehrheitlich sehr auffällige Testresultate im untersten Messbereich erzielte, die auf nicht authentische neuropsychologische Funktionsstörungen schliessen liessen; die entsprechenden Testergebnisse konnten demnach nicht berücksichtigt werden (Urk. 8/142/94). Dass es zu einer merklichen Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen ist, zeigt sich auch anhand der neusten ärztlichen Berichte von Dr. B.___. So hielt sie in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2020 fest, dass bezüglich des depressiven Geschehens aktuell von einer Remission auszugehen sei, bei einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/230). Im gleichen Sinne äusserte sich Dr. B.___ in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2020 (Urk. 8/232).

    Damit ist von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gegenüber dem Zustand im Februar 2010 auszugehen, sodass ein Revisionsgrund gegeben ist und eine umfassende Neuprüfung des Rentenanspruchs stattfinden muss.

4.3    Strittig ist im vorliegenden Verfahren bei der Invaliditätsbemessung insbesondere die Berücksichtigung der durch die psychische Erkrankung angenommenen Einschränkung in der Leistungsfähigkeit, wobei die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorgenommenen Ressourcenprüfung von der von den Z.___-Gutachtern vorgenommenen Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit abgewichen ist und allein die aus somatischer Sicht ausgewiesene Einschränkung von 30 % anerkannt hat.

    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).


5.

5.1    Gestützt auf das Z.___-Gutachten ist weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leidet, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken; entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist damit ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.

    Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). Aufgrund des Gutachtens ist dabei davon auszugehen, dass die Einschränkung in der Leistungsfähigkeit auf die festgestellten psychiatrischen Befunde zurückgeführt werden können; es finden sich keine Hinweise auf soziokulturelle oder psychosoziale Faktoren (Urk. 8/142/12).

5.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

5.3

5.3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die im Z.___-Gutachten festgelegten psychisch bedingten Einschränkungen basierten nur auf subjektiven Angaben; die objektiven Befunde seien dagegen unauffällig (Urk. 8/144/19). Dem ist entgegen zu halten, dass der psychiatrische Gutachter der Z.___ aufgrund seiner Untersuchung und Beobachtung und in Übereinstimmung mit den Vorbegutachtern die von der Beschwerdeführerin als fortdauernd geschilderte Angstsymptomatik als erstellt erachtete (Urk. 8/142/116). Gestützt auf das Z.___-Gutachten ist aufgrund des langjährigen Bestehens der psychischen Erkrankung und trotz der erzielten Verbesserung der Leistungsfähigkeit weiterhin von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Arbeitsfähigkeit von 50 %). Auch wenn die Fachärzte weiterhin von einer Möglichkeit zur Besserung ausgehen (Urk. 8/142/15), muss aufgrund des nun nahezu zwanzigjährigen Krankheitsverlaufs doch von einer deutlichen Ausprägung der diagnoserelevanten psychischen Befunde ausgegangen werden. Damit geht auch ein gewisser Leidensdruck einher.

5.3.2    Den möglichen Nutzen von weiteren therapeutischen Möglichkeiten schätzten die Z.___-Gutachter als weiterhin gegeben ein. So sei eine stützende Psychotherapie fortzusetzen mit der Erwartung einer langsamen Besserung. Auch sollte die bestehende Psychopharmaka-Therapie nochmals reflektiert werden (Urk. 8/142/15). Auch wenn damit aus therapeutischer Sicht noch etwas Potential besteht, ist für eine wesentliche Veränderung mit längeren Zeiträumen zu rechnen.

5.3.3    Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass laut BGE 143 V 418 Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).

    Aufgrund des Z.___-Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl durch die objektivierten Schulterbeschwerden als auch die Panikstörung eingeschränkt ist, sodass von einer Komorbidität auszugehen ist. Auch die weiteren Diagnosen, insbesondere das beginnende Karpaltunnelsyndrom wie die beginnende Rhizarthrose sind dabei als ressourcenhemmend zu berücksichtigen.

5.3.4    Was den Komplex «Persönlichkeit» betrifft, ist gestützt auf die psychiatrische Begutachtung sowie die durchlaufene Eingliederung – trotz der langen Krankheitsdauer – noch immer von gewissen Ressourcen auszugehen. So relativiert der Tagesablauf das von der Beschwerdeführerin erlebte völlige Erlöschen ihrer Leistungs- und Belastungsfähigkeit (Urk. 8/142/112 und 124 f.). Weiter konnte sie im Rahmen der beruflichen Eingliederung doch eine Präsenz von 50 % erreichen, wobei sie trotz gesundheitlicher Probleme ein gewisses Durchhaltevermögen zeigte (Urk. 8/223 S. 4).

    Aufgrund der genannten Ausführungen ist insgesamt von durchschnittlich eingeschränkten persönlichen Ressourcen auszugehen.

5.3.5    Bei der Beurteilung des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Familie unterstützt wird, was sich auch bei der Gestaltung des Tagesablaufs positiv auswirkt (Urk. 8/142/12).

5.3.6    Bei der Festlegung der Leistungsfähigkeit trugen die Z.___-Gutachter dem Aktivitätsniveau der Versicherten ausdrücklich Rechnung (Urk. 8/142/124). Im Rahmen der Konsistenzprüfung hielten die Z.___-Gutachter fest, dass bei der neuropsychologischen Abklärung Inkonsistenzen aufgetreten seien, wobei das Bestehen von kognitiven Defiziten nicht habe beurteilt werden können (Urk. 8/142/12). Demgegenüber ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass sich keine Hinweise auf Verdeutlichungstendenz, Aggravation, Simulation oder Dissimulation ergeben hätten (Urk. 8/142/124). Weiter ergibt sich aus dem Abschlussbericht der Integrationsmassnahme das Bild einer engagierten und einsatzbereiten Versicherten (Urk. 8/223 S. 4). Die Versicherte befindet sich zudem seit vielen Jahren in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/142/113).

    Insgesamt ergeben sich damit keine Inkonsistenzen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin wesentlich mehr zu leisten im Stande wäre, als dies im Rahmen des Gutachtens attestiert wurde.

5.4    In einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Einschätzung des Leistungsvermögens durch die Z.___-Gutachter nicht zu beanstanden. Zu beachten ist dabei, dass lediglich von einer 50%igen Verminderung des Rendements ausgegangen wird. Diese Einschätzung entspricht zum einen den Ausführungen zum sozialen Kontext, wo die Beschwerdeführerin doch über ein unterstützendes Umfeld verfügt. Weiter darf von den noch bestehenden Therapieoptionen eine leichte Verbesserung bei weiterhin vorhandenen persönlichen Ressourcen erwartet werden. Zum andern trägt sie den Bereichen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Komorbidität sowie der vorhandenen Konsistenz bei zumindest mittelgradigem Leidensdruck als leistungsmindernde Faktoren Rechnung.

    Insgesamt ist die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die Z.___-Gutachter unter Berücksichtigung der massgebenden Standardindikatoren nicht zu beanstanden. Damit ist sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.


6.

6.1    Da ein Revisionsgrund vorliegt, können die Vergleichseinkommen neu festgelegt werden. Es besteht keine Bindung an das Valideneinkommen von Fr. 62'797.--, das den Verfügungen vom 26. Januar 2011 zu Grunde lag (E. 1.3; Urk. 1 S. 4 und S. 6). Bezüglich des Valideneinkommens ist weiter anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zuletzt für die Y.___ AG tätig war. Die genannte Aktiengesellschaft war zuletzt unter dem Namen I.___ AG in Liquidation wirtschaftlich tätig. Die Löschung im Handelsregister erfolgte am 20. Mai 2008 (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin wäre demnach auch im Gesundheitsfall nicht mehr für Y.___ AG tätig, sodass sowohl das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen anhand von statistischen Durchschnittswerten zu ermitteln sind. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014 N 35 f. zu Art. 28a).

6.2    Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass rechtsprechungsgemäss allein der Umstand, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug ist, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Auch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Zuletzt ist anzumerken, dass bei Frauen im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung ausweisen. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014; Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2018, Bundesamt für Statistik, Tabelle T18).

    Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vorliegend nicht gegeben, was aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu einem massgebenden Invaliditätsgrad von 50 % führt. Aufgrund der Zustellung der angefochtenen Verfügung am 17. Dezember 2020 hat die Beschwerdeführerin demnach ab 1. Februar 2021 Anspruch auf eine halbe Rente. Befähigende berufliche Massnahmen sind vor der Rentenherabsetzung durchgeführt worden (BGE 145 V 209 E. 5.1). Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.

    Festzuhalten bleibt, dass es der Beschwerdegegnerin unbenommen ist, Therapieoptionen zu prüfen und der Beschwerdeführerin als schadenmindernde Massnahmen aufzuerlegen.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2021 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty