Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00048


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 25. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1975 geborene X.___, Mutter zweier Kinder (geboren 1995 und 1997), ohne Berufsausbildung, reiste im November 2003 aus Y.___ in die Schweiz ein und erhielt den Status einer vorläufig aufgenommenen Ausländerin (Ausweis F). Am 28. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 7. März 2012 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch aufgrund der nicht erfüllten Mindestbeitragsdauer (Urk. 9/15).

    Am 8. Mai 2013 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte erneut bei der IV-Stelle ein Rentengesuch (Urk. 9/20). Zunächst zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/22). Daraufhin verneinte sie mit Vorbescheid vom 14. Juni 2013 abermals aufgrund der nicht erfüllten Mindestbeitragsdauer einen Rentenanspruch (Urk. 9/26). Dagegen erhob die Abteilung Soziales der Gemeinde Z.___ Einwand (Urk. 9/27). Nach Rücksprache mit der AHV-Ausgleichskasse (Urk. 9/28) veranlasste die IV-Stelle medizinische Abklärungen (Urk. 9/30-33), liess die Versicherte polydisziplinär (allgemein-internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 23. Oktober 2014, Urk. 9/53) und führte am 29. November 2013 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 9/56). Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 lehnte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch wegen nicht erfüllter Mindestbeitragsdauer ab (Urk. 9/58) und teilte mit Schreiben vom 20. August 2015 der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen AHV/IV der Gemeinde Z.___ mit, dass aus medizinischer Sicht kein für die Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 9/65). Mit Verfügung vom 26. August 2015 verneinte diese einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen (Urk. 9/67/4).

    Am 6. Februar 2018 (Eingangsdatum) stellte X.___ unter Mithilfe der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ einen Antrag zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 9/72-73). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/83) und holte Arztberichte ein (Urk. 9/85). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/87). Dagegen liess sowohl die Versicherte am 25. Juni 2018 (Urk. 9/88) als auch die Abteilung Soziales der Gemeinde Z.___ am 16. Juli 2018 vorsorglich und am 11. September 2018 ergänzend Einwand erheben (Urk. 9/94 und Urk. 9/96). Dies veranlasste die IV-Stelle weitere Arztberichte einzuholen (Urk. 9/105, Urk. 9/124, Urk. 9/126 und Urk. 9/153) sowie die Versicherte psychiatrisch begutachten zu lassen (Expertise vom 18. Juni 2020, Urk. 9/151). Nachdem die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, zum Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 9/154-158), erging am 10. Dezember 2020 ein IV-Leistungen verneinender Entscheid (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 22. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 10. Dezember 2020 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei zuhanden der Ergänzungsleistungsbehörde der Gemeinde Z.___ festzustellen, dass falls die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, ein Invaliditätsgrad von 100 % im Erwerbsbereich vorliege. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung (Urk. 1 und Urk. 3/3-4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.7    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.8    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.9    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und erwog im angefochtenen Entscheid, eine Unterstützung für Eingliederungsmassnahmen sei nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin nie arbeitsfähig gewesen sei und über keine Ausbildung verfüge. Weiter seien seit dem letzten Entscheid im Jahr 2015 grösstenteils unveränderte Tatsachen gegeben. Auch in der Begutachtung durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich ergeben, dass nach wie vor psychosoziale und soziokulturelle Faktoren (desolate Zustände im Heimatland und deshalb Angst vor einer Rückkehr sowie deshalb Rückzug in eine Klinik, Leben von der Sozialhilfe usw.) vorlägen. Diese Faktoren seien aus juristischer Sicht für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, seit der letzten Beurteilung habe sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Sie habe auch eine Zeitlang ins «betreute Wohnen» eintreten müssen. Eine Verschlechterung sei aufgrund der Arztberichte, insbesondere der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___, erstellt. Ihr hätte aufgrund des ausführlichen Gutachtens von Dr. B.___, welches das strukturelle Beweisverfahren anhand der sogenannten Indikatoren vorgenommen habe und keine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mehr attestiere, eine Rente zugesprochen werden müssen. Würde die Beschwerdegegnerin von einem langjährigen unveränderten Gesundheitsschaden ausgehen, hätte sie zuhanden der Ergänzungsleistungsbehörde feststellen müssen, dass seit langer Zeit eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit vorliege, gestützt auf das frühere Gutachten der C.___ aus dem Jahr 2014 und das neue Gutachten von Dr. B.___. Keineswegs dürfe sie gestützt auf die vorhandenen Akten von einer vollen Erwerbsfähigkeit ausgehen (Urk. 1).


3.

3.1    Bevor geprüft werden kann, ob eine anspruchserhebliche Änderung vorliegend gegeben ist (E. 1.5), stellt sich aufgrund der Erstanmeldung am 28. Juni 2011 (Urk. 9/3) und der Neuanmeldung am 8. Mai 2013 (Urk. 9/20) sowie am 6. Februar 2018 (Urk. 9/72-73) die Frage nach der Vergleichsbasis. Dabei bildet der zeitliche Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung oder Mitteilung, welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruht (E. 1.6).

3.2Anlässlich des mit Verfügung vom 7. März 2012 abgeschlossenen Erstanmeldungsverfahrens erfolgte weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung (Urk. 9/10). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die fehlende Erfüllung der dreijährigen Beitragspflicht (Urk. 9/15). Im Rahmen des mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 9/58) abgeschlossenen Neuanmeldungsverfahrens erfolgte nach Rücksprache mit der Ausgleichskasse in medizinischer und erwerblicher Hinsicht eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung (Urk. 9/57). So führte die IV-Stelle umfangreiche medizinische Abklärungen, welche auch eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 23. Oktober 2014, Urk. 9/53) umfassten, sowie am 29. November 2013 eine Haushaltsabklärung mit entsprechender Qualifikation der Beschwerdeführerin als 50 % im Haushalts- und 50 % im Erwerbsbereich Tätige durch (Urk. 9/56). Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 verneinte die IV-Stelle zwar einen Rentenanspruch wiederum gestützt auf die für die Rente notwendige fehlende Beitragszeit bei Eintritt des Versicherungsfalls per August 2008 (Urk. 9/58), bemass jedoch im Auftrag der EL-Stelle den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin (KSVI Anhang ll, Abklärung des Invaliditätsgrades im Auftrag der EL-Stellen, Rz. 5). Nach entsprechenden Abklärungen ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 0 %, da aufgrund der im Vordergrund stehenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren sowie des sekundären Krankheitsgewinns kein für die Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 9/64/4). Die entsprechende Meldung an die EL-Stelle erfolgte am 20. August 2015 (Urk. 9/65), woraufhin diese mit Verfügung vom 26. August 2015 das Gesuch aufgrund des fehlenden Invaliditätsgrades ablehnte (Urk. 9/67). Dies entspricht dem praxisgemässen Vorgehen, wobei bei der Bestreitung des Invaliditätsgrades das Rechtsmittel gegen die Verfügung der EL-Stelle zu ergreifen ist und diese diesfalls eine Stellungnahme der IV-Stelle einzuholen hat (KSVI Anhang ll, Abklärung des Invaliditätsgrades im Auftrag der EL-Stellen, Rz. 6).

3.3Zeitliche Vergleichsbasis für die Neuanmeldung bildet somit der Sachverhalt, welcher der leistungsverneinenden Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 9/58) zugrunde lag.


4.

4.1    Die Verfügung vom 17. Februar 2015 stützte sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 23. Oktober 2014 (Urk. 9/53).

4.2    

4.2.1    Die C.___-Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/53/30):

- Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0)

- Chronisches lumbovertebrales Syndrom

- intermittierende spondylogene Ausstrahlung nach rechts

- Fehlform der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz

- Diskopathie L4/5 und L5/S1

- Multisegmentale Facettengelenksarthrosen

    Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen:

- Adipositas

- Struma diffusa l bis ll

- St. n. Lungentuberkulose

- Isoniazidtherapie über 9 Monate 2007/2008

- Schulterschmerzsyndrom beidseits

- Tendomyotisch-betontes cervikovertebrales Syndrom

- Weichteilrheumatische Beschwerden Arme beidseits

- Spannungskopfschmerzen

- Spreizfussdeformität beidseits

4.2.2    Der allgemein-internistische Gutachter hielt fest, palpatorisch werde eine diffuse Struma vor allem im Unterlappenbereich beidseits palpiert. Es werde eine gelegentliche Kontrolle der Schilddrüse mittels Ultraschall empfohlen. Die Schilddrüsenwerte im Blut lägen im Normbereich. Die Cholesterinwerte seien erhöht. Eine Therapie sei zu erwägen. Die Ferritinwerte seien nur grenzwertig erniedrigt, weshalb lediglich eine gelegentliche Nachkontrolle empfohlen werde. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe diese Untersuchung respektive eine allfällige Struma nicht (Urk. 9/53/16-17).

4.2.3    Der rheumatologische Teilgutachter führte aus, bei der klinischen Untersuchung habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule, insbesondere lumbal, ohne sichere Zeichen für radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene gezeigt. Es bestehe keine Umfangdifferenz der Beine. Hinweise für Paresen seien nicht vorhanden. Der Muskeleigenreflex-Status PSR und ASR seien symmetrisch, das Lasègue-Phänomen rechts sei beidseits negativ. Es bestünden diffuse Druckdolenzen lumbal über der Ligamentum iliolumbale und Trochanter major-Region rechts. Bei der Sensibilitätsprüfung werde am rechten Bein eine herabgesetzte Sensibilität angegeben. Im Bereich der peripheren Gelenke fände sich ein Schulterschmerzsyndrom beidseits ohne Hinweise für Rotatorenmanschettenläsionen oder Omarthrosen. Im cervikalen Abschnitt der Wirbelsäule bestünden Zeichen eines tendomyotischbetonten vertebralen Syndroms, hier ebenfalls ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene. Im Weiteren fände sich eine Weichteilirritationszone/Bereiche im Schultergebiet sowie im periartikulären Bereich der Hüften rechtsbetont. Es werde eine konsequente Kräftigungsgymnastik inklusive MTT-Training empfohlen. Es könne auch eine epidurale Infiltration auf Höhe L5/S1 empfohlen werden. Für eine leichte Tätigkeit in Wechselhaltung bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit (Urk. 9/53/21-22).

4.2.4    Der psychiatrische Teilgutachter berichtete, im ICF zeige sich eine schwere bis vollständige Beeinträchtigung in praktisch allen Items. Diese Beeinträchtigung könne wahrscheinlich nicht vollständig auf die traumatischen Ereignisse zurückgeführt werden. Da jedoch der psychische Zustand der Beschwerdeführerin vor den traumatischen Ereignissen nicht bekannt sei, sei davon auszugehen, dass der aktuelle Zustand massgeblich durch die erlittenen Traumatisierungen ausgelöst worden sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Auch Arbeiten im Haushalt seien nur beschränkt möglich. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung solle weitergeführt werden (Urk. 9/53/28).

4.2.5    In der interdisziplinären Zusammenfassung legten die Gutachter dar, sie sähen in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit als nicht mehr geben an. Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit werde ab August 2007 festgelegt. Angesichts des schweren psychischen Krankheitsbildes werde auch langfristig keine Möglichkeit gesehen, die Arbeitsfähigkeit positiv zu beeinflussen. Auch wenn die Rückenproblematik erst seit einem Jahr zusätzlich dazugekommen sei und diese teilweise therapeutisch angehbar sei, habe dies keinerlei Auswirkung auf die Gesamtarbeitsfähigkeit und den Gesamtzustand der Beschwerdeführerin. Die anlässlich der diversen Hospitalisationen in psychiatrischen Kliniken gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei zu revidieren, da das Trauma, welches für den jetzigen Zustand auslösend gewesen sei, mittlerweile doch mindestens zehn Jahre zurückliege. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine chronifizierte Form der Belastungsstörung handle, welche üblicherweise unter einer andauernden Persönlichkeitsänderung qualifiziert werde (Urk. 9/53/32-33).


5.

5.1    In der rentenverneinenden Verfügung vom 10. Dezember 2020 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 18. Juni 2020 (Urk. 9/151). Darin wurden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/151/5-18 und Urk. 9/151/44-49), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

5.2    Dr. B.___ nannte als Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F61, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10: F32.1/2, sowie differenzialdiagnostisch zusätzlich eine Somatisierungsstörung gemäss, ICD-10: F45.0 (Urk. 9/151/37-41).

    Es sei geplant gewesen, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehemannes zur Untersuchung erscheinen würde. Nachdem es aber zu einer weiteren bedrohlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten gekommen sei und zu einer Wegweisung des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung, sei die Beschwerdeführerin mit der Sozialarbeiterin zum vereinbarten Untersuchungstermin erschienen (Urk. 9/151/19). In den vorliegenden Dokumenten wie auch in den aktuellen Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung fänden sich eine ganze Reihe von Inkonsistenzen, welche Kriegserfahrungen die Beschwerdeführerin tatsächlich selbst durchgemacht habe und welche allenfalls andere Angehörige der Gruppe der Roma erlebt hätten. Dies habe auch in der Untersuchung nicht geklärt werden können. Verifizierbar sei die Tatsache, dass die Gruppe der Roma in Y.___ und insbesondere während der Kriegszeit diskriminiert worden und nicht erwünscht gewesen sei. Durch Kriegshandlungen seien sie auch noch mehr als andere Volksgruppen beeinträchtigt gewesen. Die Bedrohung im Krieg sei zweifellos real gewesen und die Angst vor der Rückkehr nach Y.___ sei damals wie heute nachvollziehbar. Laut verschiedener Internet-Berichten (Wikipedia zum Y.___-Krieg und zur Situation der Roma aber auch HEKS u.a.) seien die Roma 1999 systematisch aus Y.___ vertrieben worden, teils ausschliesslich unter der Drohung, sie ansonsten umzubringen, und teils mit Gewalt (anzünden der Häuser, Tötungen, Vergewaltigungen). Die aktuelle Klärung der Beeinträchtigung werde dadurch erschwert, dass die Beschwerdeführerin viele Äusserungen gemacht habe, die sie sich als sozial erwünscht vorstelle (beispielsweise, dass es in der Schule gut gegangen sei versus Diskriminierung als Romakind, was sie zu verbergen versuche). Schambesetzt sei die Alkoholabhängigkeit des Ehemannes, die überdies mit der Angst verknüpft sei, wenn sie nicht mit ihrem Mann zurechtkomme, ausgewiesen zu werden. Die vielfältigen Angaben von Stimmen hören, wieder nicht Stimmen hören, ganz unterschiedliche Stimmen hören, die auch nicht oder allenfalls vage in den Kontext einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung eingeordnet werden könnten (Aufforderung sich selbst umzubringen, Stimme des Vaters, der sie zu sich holt, Erklärung, sie gehöre nicht hierher etc.), werde als Ausdruck ihrer ausgeprägten Ängste und teils als erlernte Symptomatik, nachdem sie sich sehr häufig in verschiedenen psychiatrischen Kliniken aufgehalten habe, interpretiert. Die Äusserungen und das Verhalten der Beschwerdeführerin seien offensichtlich geprägt von der grossen Angst, ausgewiesen zu werden, und zwar in einem solchen Ausmass, dass es schwer sei, an die tatsächlichen Defizite heranzukommen. Die vielfältigen kürzeren und längeren Hospitalisationen, die kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutisch bzw. psychiatrisch-psychologische Behandlung seit 2004, die aufwendige Betreuung durch verschiedene soziale Institutionen, allen voran die Gemeinde Z.___, die ebenso wiederkehrende plötzliche Entscheidung aus dem Spital wieder auszutreten, die Unterbringung im Heim zum dritten Mal, wieder Rückkehr nach Hause, die vielfältigen Hilfeschreie in der problematischen, gestörten Beziehung zum Ehemann und spätere Rücknahme, wiesen nicht zuletzt angesichts der grossen Angst, ausgewiesen zu werden, auf eine ausgeprägte Persönlichkeitspathologie hin, die durch die aktuelle Untersuchung ergänzt werden könne. Schliesslich sei auch darauf hingewiesen, dass weder die Symptomatik der Beschwerdeführerin noch ihr Verhalten als zielgerichtetes Erstreben einer Leistung oder einer Vergünstigung interpretiert werden könne. Vielmehr sei der Verlauf dadurch geprägt, dass sie Hilfsangebote über die ganz kurzfristige Entlastung hinaus nicht realisieren und nutzen könne (Urk. 9/151/49-50).

    Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin habe ca. zwischen 2004-2007 stundenweise für die Gemeinde Z.___ Reinigungs- und Gartenarbeiten übernommen. Das entspreche keiner Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Ab Juli 2007 sei sie auch dazu nicht mehr in der Lage gewesen. Selbst ihren Haushalt scheine die Beschwerdeführerin nur mit Mühe und je nach Tagesverfassung bewältigen zu können. Die vielen Hospitalisationen, die unzähligen notfallmässigen Spitalinterventionen zusätzlich zur sozialen Betreuung, die ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen seit 2004, die wiederholte Spitexbetreuung und die wiederholten Heimunterbringungen zeigten, dass die Beschwerdeführerin selbst mit ihrem Alltag überfordert sei. Zu einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei sie nach allen vorliegenden Informationen seit 2010 nicht in der Lage. Die aktuelle Untersuchung habe dies noch einmal bestätigt. Zudem sei es gelungen, die Diskrepanzen näher einzuordnen und einzugrenzen: Zwar gebe es Hinweise auf Verdeutlichung, erlernte Symptome und regressives Verhalten, andererseits jedoch auch auf fehlende Krankheitseinsicht im Hinblick auf die Persönlichkeitspathologie, die das Krankheitsbild neben der seit Jahren wiederholt bestätigten Einschränkung durch die ausgeprägte depressive Störung präge. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst zu einer stundenweisen Tätigkeit in quasi geschütztem Rahmen nicht mehr in der Lage sei, sei eine noch besser angepasste Tätigkeit nicht vorstellbar (Urk. 9/151/53-54).


6.

6.1Dem polydisziplinären C.___-Gutachten vom 23. Oktober 2014 lässt sich in somatischer Hinsicht entnehmen, dass das diagnostizierte chronische lumbovertebrale Syndrom eine Teilarbeitsunfähigkeit für eine leichte Tätigkeit in Wechselhaltung begründete. Dabei wurde jedoch die genaue Bestimmung der Teilarbeitsfähigkeit offengelassen, da die Hauptproblematik eindeutig im psychiatrischen Fachbereich lag und bereits alleine aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand. Aus internistischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (E. 3.1-3.3). Schliessliche erfolgte auch die Neuanmeldung am 6. Februar 2018 aufgrund eines durch die Psychiatrische Universitätsklinik A.___ angestossenen Antrags um Neubeurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht (Urk. 9/72-73). Hinzu kommt, dass den Akten zur Neuanmeldung vom 6. Februar 2018 keine weiteren somatischen Berichte entnommen werden können. Demnach sind aus somatischer Sicht keine neuen Diagnosen hinzugekommen. Im Rahmen der im Neuanmeldungsverfahren durchgeführten psychiatrischen Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin auf die früher berichteten Rückenbeschwerden angesprochen, wobei sie angab, sie sei deswegen beim Hausarzt in Behandlung und leide seit der Infiltration vorübergehend an keinen Beschwerden am Rücken mehr (Urk. 9/151/27). Die von den C.___-Gutachtern genannten Befunde im Bereich des Bewegungsapparates präsentieren sich somit nach Lage der Akten – und unbestrittenermassen – unverändert, wobei es wohl zum Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund der Infiltration zu einer vorübergehenden Schmerzmilderung kam. Die zeitlich begrenzte Verbesserung der subjektiven Beschwerden ist jedoch nicht geeignet, um auf eine allfällige anspruchsrelevante Veränderung zu schliessen, zumal es dadurch zu keiner Befundänderung kam. Demnach ist von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus somatischer Sicht auszugehen.

Zu klären bleibt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verändert hat.

6.2Das psychiatrische Gutachten vom 8. Juni 2020 von Dr. B.___ beruht auf den umfassenden fachärztlichen psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 9/151/5-18 und Urk. 9/151/44-49). Die Gutachterin hat detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt das Gutachten die rechtssprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.9), weshalb darauf abgestellt werden kann.

6.3Aus psychiatrischer Sicht präsentierte sich die Beschwerdeführerin sowohl in der Begutachtung durch die C.___-Gutachter als auch in derjenigen von Dr. B.___ misstrauisch sowie örtlich und zeitlich ausreichend orientiert. Des Weiteren wurde sie zu beiden Begutachtungen von einer vertrauten Person begleitet und es fielen sowohl im Gutachten vom 23. Oktober 2014 als auch im Gutachten vom 18. Juni 2020 Ungereimtheiten bezüglich der Angaben zu den Jahreszahlen auf. Die formalen Gedankengänge wurden jeweils als nicht beeinträchtigt beurteilt und die Stimmungslage im Wesentlichen gleich beschrieben (verzweifelt, traurig, bei den Gewaltszenen von Schmerz überwältigt, ängstlich). Inhaltlich fand sich eine Einengung der Gedanken auf die Erkrankung und mögliche traumatische Erfahrungen während des Krieges. Ferner berichtete die Beschwerdeführerin bei beiden Begutachtungen über dieselben Beschwerden, nämlich, dass sie Stimmen höre, welche ihr teilweise befählen sich selber umzubringen. Weiter gab sie an, kraftlos zu sein, weshalb sie praktisch für alle alltäglichen Verrichtungen und dierperpflege auf Hilfe des Ehemanns, der Söhne oder der Spitex angewiesen sei. Gleich verhalte es sich mit den Tätigkeiten im Haushalt. Zudem leide sie unter vielen Ängsten: Angst, das Haus alleine zu verlassen, vor dem Alleinsein sowie vor Alpträumen. In beiden Begutachtungssituationen erwähnte sie eine Vergewaltigung durch Personen mit Masken und Handschuhen sowie die Ermordung ihrer Grossmutter und eines Bruders im Y.___-Krieg. Sie leide an Schlaf- und Konzentrationsstörungen und habe keinen Appetit und esse nur, weil sie müsse (Ur. 9/151/19-29, Urk. 9/151/32-34 und Urk. 4/53/24-28). So wurde auch in beiden Gutachten die in den aktenkundigen medizinischen Berichten immer wieder diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung durch die Diagnose der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bzw. später der Persönlichkeitsstörung präzisiert (Urk. 9/151/37-40 und Urk. 9/53/26). Was sodann die im Gutachten vom 18. Juni 2020 genannte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, anbelangt (Urk. 9/151/40), ist anzumerken, dass die entsprechenden Diagnosekriterien nach ICD-10 schon im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2014 erfüllt waren. Die Beschwerdeführerin wurde bereits damals affektiv im Wesentlichen gleich beurteilt. Weiter berichtete sie bereits in der Begutachtung 2014 über die Symptome Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Konzentrationsstörungen sowie über ihre Ängste. Auch wurde eine Einschränkung in allen Items sowie ein starker sozialer Rückzug im Gutachten vom 23. Oktober 2014 beschrieben (Urk. 9/53/28). Hinzu kommt, dass die im Gutachten vom 18. Juni 2020 mögliche Somatisierungsstörung lediglich differenzdiagnostisch aufgrund der in den Vorakten beklagten unterschiedlichen körperlichen Symptomen (muskuloskelettale Beschwerden, Herzrasen, diverse dissoziative Symptome) gestellt wurde (Urk. 9/151/41). Diese Symptome beklagte die Beschwerdeführerin aber gestützt auf die Vorakten ohnehin bereits auch vor sowie während der Begutachtung im Jahr 2014 (Urk. 9/53/24-25). Darüber hinaus wurde in beiden Gutachten von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (Urk. 9/53/28 und Urk. 9/151/54) und weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin noch die Akten deuten auf eine veränderte soziokulturelle oder psychosoziale Situation hin. Spätestens ab 2008 gab es nach Dr. B.___ aufgrund der vorliegenden Behandlungsberichte deutliche Hinweise auf häusliche Gewalt (Urk. 9/151/43-44). Auch im Gutachten der C.___ wurde darauf hingewiesen, dass sich in den Akten Hinweise auf häusliche Gewalt fänden, die Beschwerdeführerin in den Begutachtungen jedoch nicht darüber gesprochen habe (Urk. 9/53/28). Des Weiteren sind die Äusserungen sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin nach wie vor von der grossen Angst geprägt, ausgewiesen zu werden (Urk. 9/151/50 und Urk. 9/53/26), weshalb es weiterhin zu zahlreichen stationären Aufenthalten in der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ sowie im Sanatorium D.___ oder in Heimen kam (Urk. 9/151/47-48). Wie das von den Gutachtern erhobene Krankheitsbild diagnostisch exakt einzuordnen wäre, spielt letztlich indes keine Rolle, ist doch wie aufgezeigt eine erhebliche Befundänderung nicht ausgewiesen. Demnach ist aufgrund des Gutachtens aus psychiatrischer Sicht von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, weshalb sich eine Ressourcenprüfung anhand des strukturierten Beweisverfahren erübrigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) stellt allein die seit der letzten Begutachtung geänderte Rechtsprechung zum strukturellen Beweisverfahren für sich keinen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.2 und E. 5.3).

6.4Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen ist. Sofern die Beschwerdeführerin den zuhanden der EL-Stelle gemeldete Invaliditätsgrad vom 20. August 2015 (Urk. 9/65) bestreitet, hätte sie die von der EL-Stelle erlassene leistungsablehnende Verfügung vom 26. August 2015 (Urk. 9/67) anfechten und die entsprechende Begründung vorbringen müssen.

Bei dieser medizinisch-erwerblichen Sachlage erübrigen sich Weiterungen zu den versicherungsmässigen Voraussetzungen, nachdem mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 9/58) ein Rentenanspruch mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint worden war und die Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleistungen sich auch auf Voraussetzungen der Leistungsberechtigung erstreckt, welche zeitlich abgeschlossene Sachverhalte betreffen (BGE 136 V 369).


7.Die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2020 (Urk. 2) erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.

8.1Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die unentgeltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/4). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.

8.2Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.3Mit Honorarnote vom 20. April 2021 (Urk. 12) machte Rechtsanwältin Lotti Sigg einen Aufwand von Total Fr. 1'511.40 (Fr. 1'467.40 Arbeitsaufwand für 6.40 Stunden plus Fr. 44.-- Barauslagen zzgl. MwSt.) geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) angemessen erscheint, weshalb sie in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

8.4Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Januar 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1'511.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz