Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00049


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 10. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, beantragte aufgrund von Beschwerden im Zusammenhang mit zwei Bandscheibenvorfällen im Nackenbereich am 17. Juli 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kostenübernahme für ein Stehpult und für einen Bürostuhl (Urk. 7/16-17). Mit Mitteilungen vom 24. August 2015 gewährte die IV-Stelle die entsprechenden Kosten und schloss die Arbeitsplatzerhaltung ab (Urk. 7/24-25).

1.2    Unter Hinweis auf ein Burnout und eine Depression meldete sich die Versicherte am 12. August 2019 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/30). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/39). Am 18. Dezember 2019 wurde das im Auftrag der Pensionskasse eingeholte psychiatrische Gutachten erstattet (Urk. 7/61). Am 16. Mai 2020 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie habe per 1. Juni 2020 eine Anstellung in einem 50 %-Pensum gefunden (Urk. 7/73). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 19. Mai 2020 ab (Urk. 7/74).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/82; Urk. 7/84, Urk. 7/86 sowie Urk. 7/89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 7/95 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 21. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. März 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1. April 2019 in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Per Ablauf des Wartejahres (April 2020) sei sie bereits wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Ohne gesundheitliche Einschränkung wäre sie weiterhin in ihrer bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in einem 70 %-Pensum tätig (S. 1). Ab 1. Juni 2020 sei sie in einem 30 %-Pensum und ab 1. Juli 2020 in einem 50 %-Pensum arbeitstätig gewesen. Bei einer Aufteilung von 70 % Erwerbs- und 30 % Haushaltstätigkeit - wobei auf eine Haushaltsabklärung mangels nachvollziehbaren namhaften Einschränkungen verzichtet werden könne - ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (S. 2).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, weitere Abklärungen bezüglich des somatischen Gesundheitszustandes würden sich erübrigen, da die Beschwerdeführerin tatsächlich eine 50%ige Arbeitstätigkeit ausübe und dort keine höhere Beeinträchtigung ausgewiesen sei (Ziff. 3). Der seit 1. Juli 2020 erzielte Lohn sei als Invalideneinkommen heranzuziehen. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses weiterhin ein ähnliches Einkommen erzielen könne (Ziff. 4).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), das psychiatrische Gutachten respektive die medizinischen Abklärungen würden sich als unvollständig erweisen, da die somatischen Diagnosen nur ungenügend berücksichtigt worden seien (Ziff. 12). Zudem sei die Begründung des Gutachters zur Arbeitsfähigkeit widersprüchlich (Ziff. 13 f.). Sodann sei bisher keine Haushaltsabklärung durchgeführt worden, was nachzuholen sei (Ziff. 17 f.). Die aktuelle Anstellung der Beschwerdeführerin sei eine befristete, weshalb noch nicht klar sei, ob diese einer angepassten Tätigkeit entspreche. Es könne nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden, weshalb die statistischen Tabellenlöhne heranzuziehen seien (Ziff. 20 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt und gestützt darauf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.


3.

3.1    Aus den medizinischen Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/39) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin per 1. April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl. Urk. 7/39/5-15).

3.2    Bei reduziertem psychophysischem Allgemeinzustand und insbesondere depressiv gefärbtem Erschöpfungserleben trat die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2019 in die Rehaklinik Y.___ ein, wo sie bis zum 1. September 2019 hospitalisiert war (Austrittsbericht vom 10. Oktober 2019, Urk. 7/49/2-9).

    Im Rahmen einer somatischen Befunderhebung wurde ein regelrechter internistischer Befund festgehalten. Das Sémont-Manöver nach rechts sei positiv ausgefallen (habe Schwindel, Übelkeit und Nystagmus ausgelöst). Sonst sei kein fokal-neurologisches Defizit auszumachen gewesen (S. 8 Mitte). Im Rahmen der Physiotherapie wurden eine Problematik der Halswirbelsäule (HWS) mit Diskushernie unklarer Lokalisation, eine Spannungsproblematik Schultergürtel/HWS mit Auslösung von Kopfschmerzen (VAS 6), Schwindel bei Lagewechsel/Bewegungsübergängen und teilweise schmerzhafte Rotationsbewegungen der HWS als Eintrittsbefund festgehalten. Es habe sich im Verlauf der Hospitalisierung ein deutlicher Zusammenhang zwischen stressgeprägten, belastenden Situationen und Gedanken zu den Verspannungen im HWS- und Schultergürtelbereich gezeigt. Durch die Therapie habe eine deutliche Verbesserung erreicht werden können. Insgesamt sei die Fortführung einer physiotherapeutischen Behandlung nicht unbedingt notwendig (S. 5).

    Aus psychiatrischer Sicht wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bei psychophysischem Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0) diagnostiziert (S. 1).

    Für die Zeit des stationären Aufenthaltes und weiter bis zum 30. September 2019 wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 3).

3.3    Dipl. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2019 (Urk. 7/46) ebenfalls die von der Rehaklinik Y.___ gestellten Diagnosen auf (Ziff. 2.5) und attestierte der Beschwerdeführerin vom 1. April 2019 bis aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Er gab an, die Beschwerdeführerin sei eventuell in einer leidensangepassten Tätigkeit zwischen einer bis drei Stunden pro Tag arbeitsfähig (Ziff. 4.2).

3.4    Im Auftrag der Pensionskasse erstellte Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 18. Dezember 2019 ein Gutachten (Urk. 9/61).

    Im Rahmen der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin ein leichtgradiges bis allenfalls noch mittelgradiges depressives Zustandsbild gezeigt. Diagnostisch handle es sich bei ihr um eine Bipolar-II-Störung mit rezidivierenden depressiven und hypomanischen Phasen. Aktuell liege eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode vor (ICD-10 F31.8). In Anbetracht des häufigen Wechsels der Phasen sei eventuell eine Rapid Cycling-Störung vorhanden (definiert als mindestens vier affektive Episoden im Jahr; S. 22 f. Ziff. 7.1).

    Die Angaben der Beschwerdeführerin seien sowohl in sich wie auch mit der Aktenlage und den Fremdauskünften konsistent gewesen (S. 23 Ziff. 7.2).

    In Anbetracht des chronischen und therapeutisch nur schwer beeinflussbaren Verlaufs sei die Prognose in Bezug auf eine grundlegende Besserung respektive Stabilisierung eher ungünstig. Allerdings habe die Beschwerdeführerin bisher keine konsequente phasenstabilisierende medikamentöse Behandlung in Anspruch genommen. Jedoch sei dabei zu beachten, dass die Datenlage für Bipolar-II-Störungen bezüglich medikamentöser Behandlung wesentlich schlechter sei als bei der Bipolar-I-Störung. Hinzu kämen traumatisierende Erlebnisse in der Kindheit und Jugend (wenn auch ohne Traumafolgestörung), was per se als prognostisch negativer Faktor beurteilt werden müsse. Zudem liege vermutlich affektiv ein Rapid Cycling vor, welche die Behandlung und Prognose zusätzlich erschwere. Die Beschwerdeführerin besitze aber auch hohe Ressourcen, eine gute Compliance und hohe Motivation weiter zu arbeiten. Somit sei unter Einsatz einer geeigneten medikamentösen phasenprophylaktischen Behandlung die Wahrscheinlichkeit einer zumindest teilweisen psychischen Stabilisierung mit Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hoch (S. 23 f. Ziff. 7.3).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter Folgendes aus: Die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin beinhalte ein sehr breites Einsatzspektrum und sei ideal für eine Eingliederung. Unter geeigneten medizinischen Massnahmen sei mit einer Stabilisierung zu rechnen, so dass in zirka einem halben Jahr eine dauerhafte Teilarbeitsfähigkeit von 50 % (bezogen auf ein Vollpensum) zu erwarten sei. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit bestehe vor allem aufgrund zu erwartender erhöhter Fehlzeiten und zusätzlich verminderter Leistungsfähigkeit in depressiven Zuständen. Eine Teilarbeitsfähigkeit werde dann möglich, wenn jeweils für Krankheitsphasen eine Vertretung zur Verfügung stehe und der Einsatz eine gewisse Flexibilität zulasse. Ideal wäre eine Jahresarbeitszeit mit flexiblem Einsatz je nach Zustand (S. 26 Ziff. 7.5). Dasselbe gelte für eine angepasste Tätigkeit, wobei im Zentrum eine Eingliederung in ihrer angestammten Tätigkeit anzustreben sei, da Umschulungsmassnahmen oder berufliche Neuausrichtungen lediglich Unruhe und zusätzliche Belastungen mit sich bringen würden (Ziff. 7.6).

3.5    Im Februar 2020 nahm die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung in der Klinik B.___ AG auf. Im Bericht vom 28. Oktober 2020 (Urk. 7/91/2-5) bestätigte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die von Dr. A.___ gestellte Diagnose wie auch die zumutbare Arbeitstätigkeit von maximal 50 % (Ziff. 2.5, Ziff. 4.1-4.4). Im Rahmen der Grunderkrankung (bipolare Störung) und vor allem während depressiver Episoden komme es zu Funktionseinschränkungen wie reduzierter Belastbarkeit, Überforderung im Alltag, rascher Ermüdbarkeit und reduzierter Stresstoleranz bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Ziff. 3.4).


4.    Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf des Wartejahres per 1. April 2020 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit ausging: Die durch den Gutachter in seiner sehr differenzierten Expertise gestellte Diagnose sowie seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4) wurde vom behandelnden Facharzt der Klinik B.___ AG bestätigt (vgl. E. 3.5). Gegenteilige fachärztliche Berichte liegen nicht vor.

    Eine weitere Abklärung des somatischen Gesundheitszustandes erübrigt sich vorliegend aus zwei Gründen: Einerseits wurde im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik Y.___ auch zum somatischen Gesundheitszustand Stellung genommen und bei regelrechtem internistischem Befund, festgehaltenem Lagerungsschwindel ohne fokal-neurologischem Defizit sowie Rückenbeschwerden, welche nicht weiter behandlungsbedürftig waren nach Austritt, keine Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht attestiert (vgl. E. 3.2). Andererseits erbrachte die Beschwerdeführerin den Tatbeweis, dass sie trotz ihrer - insbesondere psychischen - Gesundheitsbeschwerden in einem 50 %-Pensum arbeitstätig sein konnte, indem sie ab 1. Juni 2020 zu 30 % und danach ab 1. Juli 2020 zu 50 % bei der Gemeinde D.___ tätig war (Urk. 7/76). Es ist weder rechtsgenüglich dargetan noch aufgrund des Gesagten überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen zusätzlich zur ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % eingeschränkt ist.

    Die Kritik der Beschwerdeführerin, die Begründung der Arbeitsfähigkeit von 50 % durch den Gutachter sei widersprüchlich (vgl. E. 2.2), verfängt nicht. Der Gutachter stellte klar, dass bei der Beschwerdeführerin bisher keine konsequente phasenstabilisierende medikamentöse Behandlung angefangen wurde, jedoch auch eine solche aus verschiedenen Gründen keine Prognose bezüglich allfälliger Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zulasse. Zwar sei zumindest eine teilweise Stabilisierung bei Einsatz einer geeigneten medikamentösen Behandlung wahrscheinlich, die Prognose für eine grundsätzliche Besserung sei bei nur schwer beeinflussbarem Verlauf jedoch eher ungünstig. Ein Widerspruch ist darin nicht zu erkennen.

    Zusammenfassend ist - bei übereinstimmenden fachpsychiatrischen Einschätzungen ab April 2020 - somit aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen.


5.

5.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser 50%igen Arbeitsunfähigkeit.

5.2    Die Beschwerdegegnerin ging von einer Aufteilung von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Aufgabenbereich (Haushalt) aus und errechnete einen Invaliditätsgrad von 30 %. Eine Haushaltsabklärung oder genauere Abklärung der Statusfrage nahm die Beschwerdegegnerin nicht vor (vgl. E. 2.1).

    Vorliegend ist eine Aufteilung in Erwerbs- und Haushaltstätigkeit aber nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin war bis zur Krankschreibung ab April 2019 in einem 70 %-Pensum als Sachbearbeiterin bei der Gemeindeverwaltung E.___ angestellt (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 5. November 2019, Urk. 7/57/2 oben), wobei sie vom 9. Mai 2018 bis 7. November 2018 zusätzlich noch in einem 20 %-Pensum als Springerin in der Sachbearbeitung einer anderen Gemeinde tätig war, woraus insgesamt ein Arbeitspensum von 90 % resultiert (vgl. Urk. 7/55/1; Urk. 7/54/1). Im Teilzeitpensum war sie tätig, weil sie zirka im Jahr 2009 eine Ausbildung als Lebensberaterin absolviert hatte und sich in diesem Bereich eine selbständigerwerbende Tätigkeit aufbauen wollte mit dem Ziel, künftig nur in diesem Bereich erwerbstätig zu sein. Da der Aufbau einer solchen Tätigkeit nach ihren Angaben jedoch finanziell schwierig sei, müsse sie daneben in einem Anstellungsverhältnis arbeiten können. Bisher habe sie nie mehr als Fr. 2'000.-- pro Jahr verdient im Bereich Lebensberatung (Urk. 7/57/6 oben). Im November 2019 sei die Beschwerdeführerin zusammen mit einem Bekannten dabei gewesen, das Interesse an Seminaren und Workshops für gewaltfreie Kommunikation abzuklären mit dem Ziel, im Frühjahr/Sommer 2020 damit beginnen zu können. Gleichzeitig begann die Beschwerdeführerin jedoch auch, sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben, wobei sie im Rahmen der Eingliederungsberatung angegeben hatte, auch eine «hochprozentige» Anstellung einzugehen, sofern sie eine passende Stelle fände und sich bis dahin noch keine Zusage für die Seminare/Workshops im selbständigerwerbenden Bereich ergeben hätte (Urk. 7/57/6 unten).

    Die Beschwerdeführerin war sich der Schwierigkeit des Aufbaus einer selbständigen Erwerbstätigkeit insbesondere auch hinsichtlich Generierens ausreichender Einkünfte durchaus bewusst, weshalb sie daneben eine Anstellung in einem Teilerwerbspensum von bis zu 70 % suchte (vgl. auch Angaben bei der Arbeitslosenkasse, Urk. 7/69). Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall ganz auf eine - verglichen mit einer Anstellung - weniger lukrative selbständige Erwerbstätigkeit gesetzt hätte. Niedrige Einkünfte hätte sie höchstens in der Anfangs- und Aufbauphase in Kauf genommen (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 5. November 2019, Urk. 7/57/2).

5.3    Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vom zeitlichen Umfang her im Rahmen einer Vollerwerbstätigkeit gearbeitete hätte, - möglicherweise aufgeteilt auf eine unselbständige wie auch eine selbständige Erwerbstätigkeit. Auch aufgrund der Lebenssituation der Beschwerdeführerin (54-jährige geschiedene Frau mit zwei erwachsenen Kindern) ist im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung in einer solchen Konstellation der Lebensumstände von einer Vollerwerbstätigkeit auszugehen. Die Statusfrage stellt sich daher nicht.

5.4    Da ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert wurde, welche für sämtliche Tätigkeiten (bisherige wie angepasste) gilt, ist von einer 50%igen Einschränkung in Bezug auf eine Vollerwerbstätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin teilte am 16. Mai 2020 auch explizit mit, sie habe per Juni 2020 eine Anstellung in einem 50 %-Pensum gefunden und orientierte die Beschwerdegegnerin gleichzeitig darüber, dass sie ihre Teilselbständigkeit somit nicht weiterverfolgen könne (Urk. 7/73).

5.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Invalideneinkommen basierte auf einem lediglich befristet vom 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021 dauernden Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 7/76), welches somit keinesfalls stabil war und daher nicht zur Berechnung des Invaliditätsgrades beigezogen werden kann.

    Jedoch kann bei der vorliegenden Ausgangslage, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind, auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). Aus dem rechnerischen Prozentvergleich resultiert somit ein Invaliditätsgrad von 50 %.


6.    Zusammenfassend ist gestützt auf die Aktenlage ab 1. April 2020 ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung entsprechend aufzuheben.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Dezember 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti