Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00052
damit vereinigt
IV.2021.00154


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 6. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse Y.___

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, ausgebildeter Maschinentechniker (Urk. 13/5/4), verletzte sich am 26. Oktober 2015 im Rahmen seiner Tätigkeit als Bauarbeiter am rechten Knie (Urk. 13/4/5). Die Suva übernahm als zuständige Unfallversicherung die Versicherungsleistungen (Urk. 13/4/6 f.). Am 25. August 2016 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und seiner bisherigen Arbeitgeberin aufgrund seiner andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit per 30. November 2016 aufgelöst (Aufhebungsvertrag vom 25. August 2016; Urk. 13/28/9). In der Folge sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 21. November 2016 ab 1. Dezember 2016 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 7.5 % zu (Urk. 13/35), wobei sie die Höhe der Integritätsentschädigung in teilweiser Gutheissung der Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 13. April 2017 auf 15 % festsetzte (Urk. 13/55). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. September 2018 abgewiesen (Prozess Nr. UV.2017.00124).

1.2    Bereits am 25. Mai 2016 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet (Urk. 13/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form einer Arbeitsvermittlung plus durch die Stiftung Z.___ (vgl. Mitteilungen vom 14. November 2016 und vom 6. März 2017; Urk. 13/31, Urk. 13/47). Im August 2017 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, nachdem es nicht gelungen war, den Versicherten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Mitteilung vom 23. August 2017; Urk. 13/74). Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/84). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 13/90), gab die IV-Stelle bei der Medas A.___ GmbH ein bidisziplinäres Gutachten (psychiatrisch / rheumatologisch) in Auftrag (Urk. 13/97), das am 21. Juni 2019 erstattet wurde (Urk. 13/104). Mit einem neuen Vorbescheid vom 16. April 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Versicherten von August 2017 bis März 2019 eine ganze Rente und ab April 2019 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 13/117).


2.

2.1    Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Viertelsrente ab dem 1. April 2019 zu (Urk. 2). Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 25. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Sachverhalt sei weiter abzuklären; alsdann sei neu über den Rentenanspruch ab dem 1. April 2019 zu entscheiden; eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der Verfügung zwecks Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

    Am 3. Februar 2021 erliess die IV-Stelle eine neue Rentenverfügung, mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine vom 1. August 2017 bis 31. März 2019 befristete ganze Rente und ab dem 1. April 2019 eine Viertelsrente zusprach, wobei sie erklärte, dass dadurch die Verfügung vom 3. Dezember 2020 ersetzt werde. Den Rentenanspruch ab April 2019 verfügte sie dabei unverändert in derselben Höhe wie mit der ersten Verfügung (Viertelsrente à Fr. 244.-- pro Monat; Urk. 2 im Prozess IV.2021.00154). Auch gegen diese Verfügung erhob X.___ am 8. März 2021 - mit identischen Rechtsbegehren - Beschwerde (Urk. 1 S. 2 im Prozess IV.2021.00154).

2.2    Das hiesige Gericht vereinigte mit Verfügung vom 22. März 2021 den Prozess Nr. IV.2021.00154 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2021.00052, unter welcher Prozessnummer das Verfahren weitergeführt wurde, und schrieb den Prozess Nr. IV.2021.00154 als dadurch erledigt ab. Die Akten des Prozess Nr. IV.2021.00154 wurden als Urk. 10/0-4 zu den Akten dieses Prozesses genommen und der Beschwerdegegnerin wurde Gelegenheit gegeben, innert der bereits laufenden Frist zur Vernehmlassung ergänzend Stellung zu nehmen (Urk. 9 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerden betreffend die Verfügungen vom 3. Dezember 2020 und 3. Februar 2021 (Urk. 12).

2.3    Mit Gerichtsverfügung vom 3. Mai 2021 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 14), die sich jedoch innert gesetzter Frist nicht vernehmen liess. Mit einer weiteren Gerichtsverfügung vom 12. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 25. Januar 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 21). Dieser reichte dem Gericht am 3. November 2021 seine Honorarnote ein (Urk. 23 und 24). Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu der vom Gericht in Betracht gezogenen Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen und dem damit verbundenen Risiko der Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 25). Am 20. Juni 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte (Urk. 27), und reichte eine aktualisierte Honorarnote nach (Urk. 28).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2021 fest, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2016 in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Nach Ablauf des Wartejahres im Februar 2017 und Abschluss der Eingliederungsbemühungen im August 2017 habe er ab diesem Monat - bei damals vollständiger Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit - Anspruch auf eine ganze Rente. Im Verlauf habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder verbessert. Seit spätestens April 2019, dem Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung in der Medas A.___, sei ihm eine angepasste Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 49 %, womit ab April 2019 noch Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 10/2 S. 4 f.).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, das Gutachten der Medas A.___ überzeuge in wesentlichen Punkten nicht. Zudem sei ihm das Recht verwehrt worden, Ergänzungsfragen zu stellen. Mithin hätten weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen. Schliesslich sei im Rahmen des Einkommensvergleichs auch kein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen worden, womit das Invalideneinkommen falsch berechnet worden sei (Urk. 1 S. 11).

2.3    Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2017 bis zum 31. März 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht revisionsweise per Ende März 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Dabei sind namentlich der Beweiswert des Gutachtens der Medas A.___ vom 21. Juni 2019 sowie die Berechnung des Invalideneinkommens umstritten.


3.

3.1    Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und andererseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. vorstehende E. 1.4). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen Anfang August 2017 und Ende März 2019 eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Herabsetzung der ursprünglich ganzen Rente auf eine Viertelsrente erforderliche Revisionsgrund gegeben ist.

    Die Beschwerdegegnerin stellte für die rückwirkende Zusprechung der abgestuften Rente in medizinischer Hinsicht insbesondere auch bezüglich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit auf das Gutachten der Medas A.___ vom 21. Juni 2019 (Urk. 13/104) ab (vgl. Urk. 2 sowie Urk. 13/124).

3.2    

3.2.1    Die Gutachter der Medas A.___ stellten in ihrer bidisziplinären Konsensbeurteilung vom 21. Juni 2019 folgende relevante Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/104/6):

1. Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.10)

2. Chronisches Schmerzsyndrom mit organischen und psychologischen Anteilen (F45.41)

3. Posttraumatische sekundäre Arthrosen am rechten Kniegelenk, am linken Sprunggelenk und am linken Handgelenk mit/bei:

        - Status nach Patella Querfraktur rechts 10/2015

        - Status nach Trimalleolar-Fraktur links 10/2006

        - Status nach intraartikulärer Radiusfraktur links 06/2007

3.2.2    Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine mittelgradige Reduktion der Belastbarkeit des linken Handgelenks, des rechten Kniegelenks und des linken Sprunggelenks. Im Kontext dieser Polydegeneration und eindeutig reduzierten Beweglichkeit respektive Belastbarkeit sei der Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit als Bauschlosser auf Baustellen nicht mehr einsetzbar. Aus psychiatrischer Sicht seien folgende Fähigkeiten schwer eingeschränkt: Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, Selbstvertrauen, Funktion der psychischen Energie und des Antriebs, emotionale Funktionen, Funktionen des Denkens sowie Selbst- und Zeitwahrnehmung betreffende Funktionen. Mittelgradige Einschränkungen seien bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen, bei der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, bei der Gruppenfähigkeit, bei familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, bei Spontanaktivitäten, bei den Funktionen von Temperament und Persönlichkeit sowie bei den Funktionen der Aufmerksamkeit und bei höheren kognitiven Funktionen zu finden. Sie hätten akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert. Kriterien für eine effektive Persönlichkeitsstörung mit lebenslanger Beeinträchtigung im Verhalten, der Beziehungsfähigkeit und der Kohäsion des Selbst seien nicht vorhanden (Urk. 13/104/7).

3.2.3    In der bisherigen Tätigkeit als Bauschlosser auf Baustellen erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer seit dem 18. Februar 2016 als bleibend vollständig arbeitsunfähig. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu attestieren. Dabei sei von einer zeitlichen Präsenz von 60 % und einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Bereich von 20 % auszugehen. Diese Arbeitsfähigkeit gelte seit der Begutachtung. Die angepasste Tätigkeit müsse folgende Merkmale aufweisen: Der Beschwerdeführer könne nicht mit Geräten hantieren, die eine hohe Konzentrationsfähigkeit voraussetzten. Es seien ihm selbst gewählte Pausen zu gewähren. Die Tätigkeit sollte im Team erfolgen, die interpersonelle Belastung aber tief liegen. Wegen der Einschränkungen am Bewegungsapparat müsse die angepasste Tätigkeit Folgendes ausschliessen: Wiederholte Treppengänge, die Benützung von Leitern, längeres Gehen auf ebener und unebener Unterlage, repetitive monotone Belastungen der linken Hand und Arbeitstätigkeiten, die zu Schlageinwirkungen auf die Gelenke der unteren Extremitäten beziehungsweise auf die linke Hand führten. Das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sei zu vermeiden (Urk. 13/104/8).

3.2.4    Der rheumatologische Teilgutachter erachtete den Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit seit dem 30. März 2016 als 100%ig arbeitsfähig (Urk. 13/104/50). Demgegenüber hielt der psychiatrische Gutachter in einer solchen Tätigkeit eine zeitliche Präsenz von 60 % für möglich, allerdings bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Insgesamt liege eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Diese Einschätzung gelte ab dem Untersuchungszeitpunkt am 26. März 2019 (Urk. 13/104/81, Urk. 13/104/53).

3.3    Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_613/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2).

3.4    In Bezug auf die körperlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers haben sich im massgeblichen Vergleichszeitraum gemäss Medas-Gutachten bei gleichbleibender Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keine revisionsrechtlich erheblichen gesundheitlichen Änderungen ergeben. Zu prüfen ist, wie es sich mit den psychiatrischen Befunden verhält.

3.5    

3.5.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Beschwerdeführer seit September 2016 in Behandlung war, diagnostizierte am 21. November 2017 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22). Die Entstehung des psychiatrischen Leidens sei als Folge des Unfallereignisses vom 26. Oktober 2015, der langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der anhaltenden Schmerzsymptomatik sowie der langandauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu werten, auch wenn die Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers dabei für die Genese und Aufrechterhaltung des psychiatrischen Leidens hochgradig qualifiziert seien. Die Begründung für die Arbeitsunfähigkeit (100%ige Berufsunfähigkeit im angestammten Beruf) leite sich in erster Linie von den körperlichen Funktionseinschränkungen als Folge des Betriebsunfalles vom 26. Oktober 2015 ab. Eine Arbeitsunfähigkeit in einer den körperlichen Funktionseinschränkungen angepassten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht gegeben. Gleichwohl müsse darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der Persönlichkeitszüge die körperlich definierten Belastungsprofile beziehungsweise -grenzen, zwingend eingehalten werden sollten. Beim Beschwerdeführer bestehe eine stark verminderte Wahrnehmung in Bezug auf körperliche Symptome und Grenzen, zudem eine stark erhöhte Leistungsbereitschaft, über die der Selbstwert und die eigene Identität generiert würden. Dies führe zu einer erheblichen Gefahr der Verschlechterung des Zustandes bei Nicht-Einhaltung der orthopädisch definierten Belastungsgrenzen und damit zu einer weiteren Zunahme der Funktionseinschränkungen (Urk. 13/80).

3.5.2    In einem weiteren Bericht vom 19. November 2018 ging Dr. B.___ von einem verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus und diagnostizierte neu eine mittelgradige (phasenweise schwere) depressive Störung ohne psychotische Symptome (F32.2) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1). Aufgrund des bestehenden psychiatrischen Zustandsbildes liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vor. Die inhaltliche Skizzierung einer dem psychiatrischen Leiden angepassten Tätigkeit würde der Beschreibung eines geschützten Arbeitsplatzes gleichen. Aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung, der bereits eingetretenen Chronifizierung sowie der realistisch zu betrachtenden Unveränderbarkeit (fehlende Ressourcen) der geschilderten und in der Ätiopathogenese massgeblichen Persönlichkeitszüge sei von einer schlechten Prognose auszugehen. Im Vordergrund der Behandlung stünden primär die Stabilisierung des Zustandsbildes sowie die Suizidprävention (Urk. 13/94).

3.6

3.6.1    Laut psychiatrischem Teilgutachten der Medas A.___ ist primär die depressive Symptomatik limitierend für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es zeige sich ein somatisches Syndrom, vor allem aber ein melancholischer Subtyp mit ausgeprägter Anhedonie, Bradyphrenie, Antriebshemmung und reduzierter Sozialität. In der angestammten Tätigkeit im Tiefbau mit dem Hantieren mit tonnenschweren Geräten und reeller Verletzungsgefahr mit hohem Sicherheitsbedürfnis sei aktuell keine Arbeitsfähigkeit vorhanden. Gefragt nach dem zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit, verwies der Teilgutachter auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___, der eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit attestiere (Urk. 13/104/89).

3.6.2    Auf die Frage nach dem zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, hielt der psychiatrische Teilgutachter demgegenüber lediglich fest, dass seine Einschätzung ab dem Untersuchungszeitpunkt gelte. Zum Zeitraum vor dem Untersuchungszeitpunkt äusserte er sich in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit nicht. Zudem findet sich im psychiatrischen Teilgutachten keine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb - abweichend von der Einschätzung des behandelnden Psychiaters - immerhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Ebenso wenig wird dargelegt, dass und weshalb sich der Gesundheitszustand oder die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers spätestens im März 2019 in anspruchserheblicher Weise verbessert hätten. Dass der psychiatrische Teilgutachter auf eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit verzichtet hatte, erkannte auch die zuständige Vertrauensärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) als Mangel des Gutachtens (Urk. 13/124/3).

3.6.3    Aufgrund der dargestellten Umstände ist unklar, wie sich der psychische Gesundheitszustand und die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im zeitlich relevanten Verlauf entwickelt hat. Laut dem behandelnden Psychiater war der Beschwerdeführer im November 2017 (Diagnose: Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt) in einer körperlich angepassten Tätigkeit nicht arbeitsunfähig aus psychiatrischer Sicht (Urk. 13/80). Ein Jahr später, im November 2018, hatte sich der Zustand des Beschwerdeführers gemäss Dr. B.___ aber verschlechtert und er attestierte ihm nun - unter Annahme einer mittelgradigen (phasenweise schweren) depressiven Störung ohne psychotische Symptome - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auch in körperlich angepassten Tätigkeiten. Der psychiatrische Teilgutachter der Medas A.___ wiederum diagnostizierte (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie ein chronisches Schmerzsyndrom mit organischen und psychologischen Anteilen und erachtete den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ab Untersuchungsdatum in angepassten Tätigkeiten als zu 50 % arbeitsfähig. Damit liegen in psychiatrischer Hinsicht zum Einen unterschiedliche Diagnosen vor und zum Anderen bleibt unklar, ob die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Teilgutachter auf eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts oder aber auf eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nach der letzten Berichterstattung von Dr. B.___ zurückzuführen ist. Die Annahme eines verbesserten psychischen Gesundheitszustandes durch den Teilgutachter wäre jedoch umso erklärungsbedürftiger gewesen, als der behandelnde Psychiater dem Beschwerdeführer nur wenige Monate zuvor eine schlechte Prognose ausgestellt hatte. Zu diesen offenen Fragen sind dem psychiatrischen Teilgutachten der Medas A.___ aber keine oder zumindest keine zuverlässigen Antworten zu entnehmen, zumal eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den Berichten des behandelnden Psychiaters ohnehin weitgehend fehlt.

3.7    Mithin mangelt es dem bidisziplinären Gutachten der Medas A.___ vom 21. Juni 2019 - und im Besonderen dem psychiatrischen Teilgutachten - mit Blick auf die rechtserheblichen Fragestellungen (vgl. vorstehende E. 1.4 und E. 3.4) an schlüssigen Angaben zwecks zuverlässiger Bejahung oder Verneinung einer anspruchsrelevanten Änderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit Rentenbeginn und somit am erforderlichen Beweiswert.


4.    Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden Abklärung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht und einer allfälligen anspruchserheblichen Sachverhaltsänderung unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen innerhalb des massgebenden Beurteilungszeitraums an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird hernach unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers über dessen Rentenanspruch neu zu verfügen haben.

    Unter diesen Umständen muss auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers und insbesondere auch auf seine Rüge, ihm sei die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zum Gutachten zu stellen, bisher verwehrt worden (Urk. 1 S. 8 oben und S. 11 oben), nicht weiter eingegangen werden.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Rechtsanwalt Markus Loher machte mit ergänzter Honorarnote vom 20. Juni 2022 einen Gesamtaufwand von 11.9 Stunden à Fr. 300.-- sowie Barauslagen von Fr. 107.10 geltend (Urk. 28). Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint - abgesehen davon, dass der zur Anwendung gelangende gerichtsübliche Stundenansatz Fr. 220.-- beträgt - als angemessen. Die Parteientschädigung ist folglich auf Fr. 2'935.-- festzusetzen (Fr. 2'618.-- [11.9 Stunden * Fr. 220.--] + Fr. 107.10 [Barauslagen] zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %), wobei die unterliegende Beschwerdegegnerin diese direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des obsiegenden Beschwerdeführers auszurichten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 3. Dezember 2020 und vom 3. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’935.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Loher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Pensionskasse Y.___

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt