Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00053


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 22. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, arbeitete seit dem 1. September 2011 bei der Stiftung Y.___ als Teamleiterin Bereich Wohnen (Urk. 8/16). Am 13. Mai 2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Stiftung Y.___ vom 8. Juni 2016 (Urk. 8/16) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Juni 2016 (Urk. 8/19) und vom 20. September 2016 (Urk. 8/23) sowie der Klinik für Herzchirurgie des Spitals A.___ vom 28. Juni 2016 (Urk. 8/20) und vom 19. September 2016 (Urk. 8/22) ein. Am 24. September 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/24). In der Folge holte sie die weiteren Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, vom 19. März 2017 (Urk. 8/39/1-4) und vom 10. Juli 2017 (Urk. 8/47/1-3), des Spitals A.___ vom 29. März 2017 (Urk. 8/40/1-7)
sowie von Dr. Z.___ vom 19. Juli 2017 (Urk. 8/48) ein. Sodann liess die IV-Stelle das bidisziplinäre (psychiatrisch/kardiologisch) Gutachten des C.___ vom 8. Dezember 2017 erstellen (Urk. 8/59). Am 22. Januar 2018 nahm Dr. med. D.___, Fachärztin Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum C.___-Gutachten Stellung (Urk. 8/62/6-7). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2018 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass ihr für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. September 2017 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde. Ein Rentenanspruch ab dem 1. Oktober 2017 werde verneint (Urk. 8/64). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring am 28. Februar 2018 (Urk. 8/68) bzw. am 18. April 2018 (Urk. 8/71) Einwand. Die IV-Stelle holte die Verlaufsberichte von Dr. B.___ vom 9. September 2018 (Urk. 8/76/1-3) und des Spitals A.___ vom 17. September 2018 (Urk. 8/77/1-3) ein. Am 7. November 2018 nahm das C.___ Stellung zum Einwand der Versicherten gegen das Gutachten vom 8. Dezember 2017 (Urk. 8/79). Die Versicherte nahm dazu am 17. Januar 2019 (Urk. 8/89) Stellung, unter Beilage des Berichts von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2018 (Urk. 8/87) sowie der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 8. Januar 2019 (Urk. 8/88). Mit Verfügung vom 24. April 2019 sprach die IV-Stelle X.___ für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. September 2017 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/101). Diese Verfügung hob die IV-Stelle am 2. Mai 2019 wiedererwägungsweise auf (Urk. 8/109, Urk. 8/111). Am 23. Mai 2019 nahm RAD-Ärztin Dr. D.___ Stellung (Urk. 8/114/2). Am 29. Juli 2019 (Urk. 8/117) reichte die Versicherte die Berichte von Dr. B.___ vom 17. Juli 2019 (Urk. 8/118/1-3) sowie von Dr. E.___ vom 18. Juli 2019 (Urk. 8/118/4-5) zu den Akten. Die IV-Stelle holte die Berichte von Dr. E.___ vom 5. Januar 2020 (Urk. 8/123) und vom 15. August 2020 (Urk. 8/141), diverse Austritts- und Untersuchungsberichte des Spitals A.___ (Urk. 8/131) sowie den Bericht von Dr. B.___ vom 12. April 2020 (Urk. 8/134) ein. Am 29. Juni 2020 (Urk. 8/137) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des Universitären Herzzentrums des Universitätsspitals F.___ vom 16. Juni 2020 (Urk. 8/136) zu den Akten. Am 1. Oktober 2020 nahm sie ein weiteres Mal Stellung (Urk. 8/152). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 sprach die IV-Stelle X.___ für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. September 2017 eine ganze Invalidenrente zu und verneinte für die Zeit ab dem 1. Oktober 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Gehring am 25. Januar 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.    Die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als die Invalidenrente lediglich bis September 2017 zugesprochen wird.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente auch ab Oktober 2017, eventuell Eingliederungsmassnahmen.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.).»

    Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. B.___ vom 4. Januar 2021 ein (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2021 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es sei der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab dem 1. Juli 2017 zuzusprechen (Urk. 7). Am 22. April 2021 (Urk. 11) reichte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von RAD-Arzt G.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. April 2021 (Urk. 10) zum von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Februar 2021 ein und führte im Weiteren aus, dass sie an den bisher gestellten Anträgen festhalte. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 30. Juni 2021 (Urk. 17) an ihren Anträgen fest und stellte zusätzlich den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten des Gutachtens von Dr. H.___ zu übernehmen, es seien ihr unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten aufzuerlegen und sie sei zur Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Die Beschwerdeführerin reichte ausserdem das sich bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei den Gerichtsakten befindende Gutachten von Dr. H.___ vom 23. Februar 2021 (Urk. 18/1) sowie die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 26. Mai 2021 (Urk. 18/2) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. August 2021 auf Duplik und ersuchte um Abweisung des Antrages auf Kostenübernahme für das Gutachten von Dr. H.___ (Urk. 20). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. August 2021 mitgeteilt (Urk. 21). Auf Aufforderung des Gerichts reichte die Beschwerdeführerin am 25. April 2022 (Urk. 22) eine vollständige Kopie des Gutachtens von Dr. H.___ vom 23. Februar 2021 (Urk. 23) nach.


3.    Mit Beschluss vom 9. Mai 2022 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, dass es allenfalls zum Schluss gelangen könnte, dass auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin möglich sei, was zur Folge hätte, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung nach ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen wäre. Das Gericht machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass im Falle eines Urteils im Sinne der Erwägungen eine Schlechterstellung resultieren könnte und setzte ihr Frist an, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 24). Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 2. Juni 2022 mit, dass sie an der Beschwerde festhalte und ersuchte das Gericht darum, die Angelegenheit nicht an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von weiteren Abklärungen zurückzuweisen, sondern die zusätzlichen Abklärungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in Form eines Gerichtsgutachtens vorzunehmen (Urk. 26).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

1.4    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

1.5    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2020 aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Es sei ihr nicht mehr möglich gewesen ein Erwerbseinkommen zu erzielen, weshalb eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 100 % bestanden habe. Ab dem 1. Dezember 2016 habe die Beschwerdeführerin deshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Gesundheitszustand habe sich jedoch wieder verbessert. Ab Juli 2017 sei in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Bei einer solchen Tätigkeit sollte Heben, Tragen und Transportieren von Lasten schwerer als 10 kg vermieden werden und Tätigkeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko seien ebenfalls ungeeignet. Die Erwerbseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad belaufe sich noch auf 29 %. Unter Berücksichtigung der Frist von drei Monaten habe die Beschwerdeführerin somit ab dem 1. Oktober 2017 keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände seien nicht stichhaltig (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten des C.___ beantworte die Frage nach der Arbeitsfähigkeit nicht. Die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, weshalb sie davon ausgehe, das ab Juli 2017 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei und verletze damit ihre Begründungspflicht. Ausserdem sei die Annahme aktenwidrig und willkürlich. Ebensowenig ergebe sich aus dem Gutachten des C.___, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Juli 2017 verbessert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdegegnerin von einer Verbesserung ab diesem Zeitpunkt ausgehe. Indem die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehe, weiche sie ohne triftige Gründe von der Einschätzung des C.___-Gutachtens ab, welches der Beschwerdeführerin in angepasster Arbeitstätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiere. Das C.___-Gutachten enthalte ausserdem viele Mängel. Die Beschwerdegegnerin habe die Einwände der Beschwerdeführerin dem C.___ zugestellt mit einer suggestiven Zusammenfassung des Sachverhalts und Suggestivfragen. Die Antwort sei dementsprechend ausgefallen und die Beschwerdegegnerin habe sich auch nicht mit der Kritik der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Seit dem Gutachten Ende 2017 seien Verschlechterungen eingetreten, welche zu berücksichtigen seien. Das Gutachten erweise sich insofern auch als veraltet. Sodann habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt. Laut dem Gutachten bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und es sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdegegnerin davon abweiche. An den Beurteilungen des RAD bestünden erhebliche Zweifel. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin auch keinen korrekten Einkommensvergleich vorgenommen (Urk. 1).

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 15. März 2021 (Urk. 7) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2017 eine Viertelsrente zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin habe zu Recht darauf hingewiesen, dass im Gutachten des C.___ der Beschwerdeführerin auch in angepassten Tätigkeiten lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert werde. Ebenso werde ihr aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bescheinigt, wodurch sich aber die Arbeitsunfähigkeit gesamthaft nicht erhöhe. Der Einkommensvergleich ergebe eine Erwerbseinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad von 45 %. Ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen sei im vorliegenden Fall nicht angezeigt.

2.4    Replicando machte die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2021 (Urk. 17) geltend, auf den Umstand, dass gestützt auf das C.___-Gutachten nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden könne, habe sie die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bereits hingewiesen. Es stelle sich die Grundsatzfrage, warum die Beschwerdegegnerin diesen Einwand erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis genommen habe. Der in der Beschwerdeantwort von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich sei nicht rechtskonform. Er orientiere sich nicht am zuletzt von der Beschwerdeführerin erzielten Erwerbseinkommen. Die Beschwerdegegnerin gehe nach wie vor von einem zu tiefen Validen- und von einem zu hohen Invalideneinkommen aus. Sodann ergebe sich aus dem von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___, dass bei der Beschwerdeführerin bereits als Folge des psychischen Gesundheitsschadens eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % resultiere, weshalb ihr auch ab Oktober 2017 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten sei.


3.

3.1    Gemäss dem bidisziplinären (kardiologisch/psychiatrisch) Gutachten des C.___ vom 8. Dezember 2017 (Urk. 8/59) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 8/59/12):

    Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    1.    Kongenitale Herzerkrankung mit

- Status nach Verschluss des offenen Ductus Botalli 1972 durch laterale Thorakotomie

-Status nach Mini-Root-Ersatz (Freestyle Aortic Root Heart Valve-Prothese) und Resektion subvalvulär am 7. Juli 2016

-Status nach Cerlageentfernung 7. Dezember 2016 bei sternalem Schmerzsyndrom

-leichte pulmonalarterielle Hypertonie

2.Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

    

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    1.    Kardiovaskuläre Risikofaktoren

- KHK in der Familie

-vorbestehende arterielle Hypertonie

-Adipositas per magna mit BMI 45.9 kg/m2 und viszerale Fettverteilung

2.Leichte obstruktive Pneumopathie und leichte obstruktive Schlafapnoe, AHI 8.2/h, ODI 8.9/h (respiratorische Polygraphie 2018)

3.Status nach Nikotinabusus, circa 35 py

4.Anamnestisch Schilddrüsenfunktionsstörung

    Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine langjährige kardiologische Vorgeschichte mit einem seit Geburt bekannten Herzfehler. Nach längerem beschwerdefreien Verlauf sei es Anfang 2015 zu einer sich steigernden Symptomatik mit Anstrengungsschwäche, Müdigkeit, Erschöpfbarkeit sowie begleitenden psychischen Problemen wie Angst und Depression gemischt gekommen. Dies habe zu einer Arbeitsunfähigkeit ab 17. August 2015 geführt. Im Sommer 2016 sei eine Herzoperation durchgeführt worden mit protrahiertem postoperativen Verlauf.

    Die kardiale Situation sei insgesamt gesehen günstig und stabil. Die zum Teil schwierig quantifizierbaren Faktoren wie leichte pulmonale Hypertonie, unklare Mikrozirkulation, leichte diastolische Füllungsstörung und extrakardiale Faktoren wie COPD, Adipositas und Trainingsmangel führten dagegen zu einer Leistungseinbusse. Für körperlich mittelschwere Arbeiten müsse von einer Leistungseinbusse von rund 50 % ausgegangen werden. Körperlich wirklich schwere Arbeiten würde man einer 50-jährigen Frau mit dieser Vorgeschichte ohnehin nicht mehr zumuten. Für körperlich leichte Tätigkeiten könne eine Einbusse von rund 30 % veranschlagt werden. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration beschreibe die Beschwerdeführerin Symptome und präsentiere Befunde, bei denen sowohl Ängste als auch depressive Phänomene gleichzeitig auftreten würden, aber keines eindeutig im Vordergrund stehe. Es komme damit zu Insuffizienzgefühl, Grübelneigung, verminderter psychischer Belastbarkeit, verminderter Stress- und Frustrationstoleranz, Ängsten, depressiven Dyskognitionen, Gefühl der eigenen Unzulänglichkeit und eingeschränkter Lebenstüchtigkeit. Das Zusammenspiel der genannten Beeinträchtigungen führe zu alltagsrelevanten Einschränkungen, insbesondere durch die negativ gefärbten Kognitionen. Dadurch seien auch Initiative, Antrieb und Durchhaltevermögen vermindert. Diese Symptome und Beeinträchtigungen würden eine Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht von 20 % begründen.

    Bidisziplinär wirkten somit die kardialen, extrakardialen und psychischen Faktoren zusammen und führten zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Durch die somatisch bedingten Einschränkungen, welche einen langsameren Arbeitsrhythmus und einen vermehrten Pausenbedarf zur Folge hätten, seien auch die psychischen Funktionsstörungen (Mangel an Initiative, Antrieb und Durchhaltevermögen etc.) als abgegolten zu betrachten. Mithin könne von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und von 70 % für leichte Tätigkeiten ausgegangen werden. Der Behinderung angepasst seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit mehr Anteilen an Sitzen und Stehen denn an Gehen, und Vermeidung von häufigen Überkopfarbeiten. Die Ausdauer und die Fähigkeit, unter Zeitdruck zu arbeiten, seien reduziert. Es sei auf angemessenen Leistungs- und Zeitdruck zu achten und es bestehe erhöhter Regenerationsbedarf. Multitasking sollte gemieden werden.

    Im bisherigen Beruf sei die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 bis zum 30. Juni 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dann bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Lediglich für körperlich ausschliesslich leichte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, dies ebenfalls ab 1. Juli 2017 (Urk. 8/59/12-15).

    Die Prognose werde mit Vorbehalten betrachtet. Günstigen Aspekten würden potentielle Verschlechterungen gegenüberstehen.

3.2    Laut der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. D.___ vom 22. Januar 2018 (Urk. 8/62/6-7) ist das Gutachten des C.___ plausibel und nachvollziehbar. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig, da die bisherige Tätigkeit einer überwiegend gehend und stehenden Tätigkeit mit teilweisem Heben von mittelschweren und schweren Lasten entspreche. Der Behinderung angepasst sei eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg und der Möglichkeit der Wechselbelastung. Tätigkeiten mit erhöhtem Infarktrisiko seien wegen der Gefahr der Endokarditis nicht zu empfehlen. In einer solchen Tätigkeit bestehe seit Juli 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.

3.3    Gemäss dem Verlaufsbericht des behandelnden Kardiologen Dr. B.___ vom 9. September 2018 (Urk. 8/76) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine kongenitale Herzerkrankung, eine obstruktive Pneumopathie, ein COPD, eine Hypothyreose sowie eine Adipositas per magna. Die pektanginösen Beschwerden würden seit Monaten zunehmen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit könne sie für 1 ½ Stunden pro Tag verrichten.

3.4    Die Gutachter des C.___ führten am 7. November 2018 (Urk. 8/79) zur Beantwortung der Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2018 (Urk. 8/78) aus, das kardiologische Gutachten sei aufgrund einer zweistündigen Befragung und Untersuchung der Beschwerdeführerin zustande gekommen. Es seien im Rahmen der Begutachtung nicht automatisch alle denkbaren Untersuchungen vorzunehmen, sondern nur jene, von welchen ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Bei der Beschwerdeführerin seien breite kardiologische Untersuchungen vorausgegangen, welche für die Beurteilung ausreichend gewesen seien. Dass diese Vorgehensweise gerechtfertigt gewesen sei, zeige der Umstand, dass die weiteren kardiologischen Kontrollen nach der Begutachtung im wesentlichen unveränderte Befunde ergeben hätten. Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der Beurteilung durch Dr. B.___ beruhe nicht auf anderen medizinischen Daten, sondern stelle eine andere Einschätzung der verbleibenden Möglichkeiten dar, welche die gegebenen körperlich-kardialen Voraussetzungen erlaubten. Die Ursache der Beschwerden und der subjektiven Belastungsintoleranz werde als höchstwahrscheinlich multifaktoriell eingestuft, was der damaligen Einschätzung der C.___-Gutachter entspreche. Leider sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das ausgeprägte Übergewicht zu reduzieren, was der Leistungstoleranz sicher nicht förderlich sei. Insgesamt bestätigten sich grundsätzlich die im Gutachten festgehaltenen Diagnosen und Einschätzungen. Es werde damit an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeiten festgehalten. Wenn die behandelnden Ärzte zum Schluss kämen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich verschlechtert habe, müssten sie der Beschwerdegegnerin eine neuerliche Begutachtung vorschlagen. Im Weiteren setzen sich die Gutachter mit der Kritik der Beschwerdeführerin am psychiatrischen Teilgutachten auseinander und legen dar, weshalb diese aus ihrer Sicht unberechtigt ist.

3.5

3.5.1    Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. D.___ vom 10. Oktober 2018 (Urk. 8/90/3-4) liegen bei der Beschwerdeführerin unveränderte Untersuchungsbefunde vor bzw. sie könnten die subjektiven Beschwerden nicht sicher klären. Alle aktuellen Untersuchungen, einschliesslich der Eventrecorder über 6 Tage und eine Rechtsherzkatheteruntersuchung, könnten die subjektiven beklagten Beschwerden weiterhin nicht erklären. Die belastungsabhängige Luftnot sei weiterhin multifaktoriell begründet, wobei die erhebliche Adipositas sicher mitursächlich sei.

3.5.2    Am 11. Dezember 2018 (Urk. 8/90/4) führte RAD-Ärztin Dr. D.___ aus, nach Vorliegen der Stellungnahme der Gutachter (vgl. E. 3.4) sei festzuhalten, dass eine Revision des bisherigen Entscheides nicht begründet sei und unverändert daran festgehalten werden könne. Der Sachverhalt sei umfangreich und nun abschliessend geklärt.

3.6    Laut dem Bericht der Psychiaterin Dr. E.___ vom 22. Dezember 2018 (Urk. 8/87) steht die Beschwerdeführerin seit September 2018 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Sie habe von Anfang an emotional stark belastet und labil gewirkt, habe über grosse Einschränkungen im Alltag geklagt in Form von häufigen Ängsten mit Verzweiflung, Trauer, Energie- und Antriebslosigkeit, ständiger Müdigkeit sowie vermehrter Mühe, Freude zu empfinden. Die Befundlage habe sich im Vergleich zu früheren Berichten trotz adäquater antidepressiver Medikation deutlich verschlechtert und das depressive Zustandsbild habe sich im Sinne einer depressiven Episode mittleren Grades verstärkt. Es bestehe neu auch eine Tendenz zu Hoffnungslosigkeit mit latenter Suizidalität. Affektiv sei die Beschwerdeführerin bedrückt und weinerlich und es bestehe eine deutliche psychomotorische Hemmung. Diese Symptomatik werde sicherlich auch durch die in der Kindheit und Jugend erworbene Vulnerabilität mitbeeinflusst sowie durch die kardiologische Komorbidität mit zunehmend ungünstiger Prognose. Aktuell bestehe aus psychiatrischer Sicht mindestens eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.7    Gemäss der Stellungnahme des Kardiologen Dr. B.___ vom 8. Januar 2019 (Urk. 8/88) hat sich die kardiale Situation bei der Beschwerdeführerin nach dem Aortenklappenersatz nicht verbessert, sondern über die Zeit verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei aktuell schwer symptomatisch mit schwerer Atemnot bei körperlicher Belastung und auch belastungsinduzierten Thoraxschmerzen. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin nur bei körperlicher Inaktivität beschwerdefrei sei. Sie berichte auch über Bewusstseinsverluste. Aufgrund der Abklärungen im Verlauf seien zusätzlich eine schwere Schilddrüsen-Unterfunktion, eine obstruktive Pneumopathie sowie ein Schlafapnoe-Syndrom festgestellt worden. Bekanntermassen bestehe ein schweres Übergewicht, an dessen Reduktion die Beschwerdeführerin arbeite. Aus seiner Sicht sei die Darstellung der wirklich schweren körperlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin glaubhaft und mit diversen Untersuchungsbefunden kompatibel. Die nochmalige Überprüfung der Situation seitens der Beschwerdegegnerin sei indiziert. Eine Objektivierung der Leistungsfähigkeit wäre mittels einer Spiroergometrie möglich.

3.8    Am 23. Mai 2019 (Urk. 8/114/2) nahm RAD-Ärztin Dr. D.___ Stellung zu den Berichten von Dr. E.___ und von Dr. B.___. Sie führte aus, die von Dr. E.___ genannten Symptome und Einschränkungen seien bekannt und seien im Gutachten hinreichend gewürdigt worden. Das Gutachten zeige aber auch eingehend und nachvollziehbar auf, dass ausreichend psychische Ressourcen vorhanden seien, die mobilisiert werden könnten und eine berufliche Eingliederung zumutbar sei. In der kardiologischen Stellungnahme von Dr. B.___ werde die bekannte kardiale Situation beschrieben. Die obstruktive Pneumopathie und das Schlafapnoesyndrom seien bereits zum Zeitpunkt der kardiologischen Begutachtung bekannt gewesen und als leichtgradig beurteilt worden. Deswegen habe die Lungenproblematik keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Schilddrüsenunterfunktion sei bereits zwei Monate vor dem Gutachten diagnostiziert worden und sollte mittlerweile adäquat medikamentös therapiert sein. Sie begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Die subjektiv schwere Leistungsminderung sei mehrfach und ausführlich diskutiert worden und lasse sich durch objektive Befunde nicht ausreichend erklären. Sie sei am ehesten multifaktoriell verursacht, auch durch die deutliche Adipositas. Gesamthaft würden keine neuen Funktionseinschränkungen, objektiven Befunde oder abklärungsbedürftigen Diagnosen genannt, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft machten. Es lasse sich daraus keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als bisher ableiten.

3.9    Im Bericht vom 17. Juli 2019 (Urk. 8/118/1-3) führte Dr. B.___ aus, es bestehe ein komplexes Zustandsbild einer multifaktoriellen Anstrengungsdyspnoe und Angina pectoris bei niedrigem Herzminutenvolumen, möglicher mikrovaskulärer Angina, Asthma, COPD, Adipositas und Detraining. Aktuell seien die Beschwerden selbst im täglichen Leben bei Verrichtung der Körperpflege limitierend. Im derzeitigen Setting sei die Beschwerdeführerin weiterhin körperlich zu stark limitiert, um einer normalen Arbeitstätigkeit nachzugehen.

3.10    Dr. E.___ hielt im Bericht vom 18. Juli 2019 (Urk. 8/118/4-5) fest, das psychische Befinden der Beschwerdeführerin habe sich trotz entsprechender Behandlung seit dem 22. Dezember 2018 nochmals deutlich verschlechtert. Aktuell bestehe eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD10 F33.2), eine Panikstörung mit Agoraphobie (ICD10 F40.01) sowie eine spezifische «Einschlafphobie», die zu Binge Eating (ICD10 F50.4) führe. Die Beschwerdeführerin habe im letzten halben Jahr mehrere Infektionen – zum Teil mit Spitalaufenthalten – durchgemacht, welche das depressive Zustandsbild und vor allem die diversen Ängste deutlich verstärkt hätten. Es habe ein stark verminderter Antrieb resultiert, welcher zu Rückzugstendenz geführt habe, wodurch die Beschwerdeführerin ihre guten sozialen Ressourcen nicht mehr habe nutzen können. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr imstande, den Haushalt alleine zu führen, und diesbezüglich auf breite Hilfe angewiesen. Zusätzlich leide sie unter Denkstörungen in Form von Konzentrationsstörungen und könne sich schlecht fokussieren, wodurch sie auch bei der Erledigung von administrativen Angelegenheiten Unterstützung brauche. Trotz schlafanstossender Medikation leide sie an starken Einschlafstörungen infolge panikartiger Ängste, die von Erinnerungen an die Intensivstation ausgelöst würden. Dies führe zur zusätzlichen Diagnose einer schweren spezifischen Phobie sowie kompensatorischen nächtlichen Essattacken mit weitreichenden, ungünstigen körperlichen Folgen. Wegen der multiplen, komplexen körperlichen Krankheiten mit diversen, wiederholten Komplikationen sowie grossen existentiellen Ängsten befinde sich die Beschwerdeführerin in einem langdauernden Ausnahmezustand mit gravierenden psychischen Folgeerscheinungen in Form von Angst- und Depressionsstörungen, welche sich verselbständigt und verstärkt hätten und komorbid bestünden. Eine berufliche Eingliederung sei nicht mehr realisierbar und nicht zumutbar. Aktuell bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.11    Am 9. Oktober 2019 (Urk. 8/161/3) führte RAD-Ärztin Dr. D.___ aus, bezüglich des komplexen kardialen Gesundheitszustands würden keine objektiven Hinweise auf eine glaubhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands bestehen. Die subjektiv schlechtere Belastung werde multifaktoriell begründet, auch durch eine zunehmende Dekonditionierung und weitere Gewichtszunahme bei einer Adipositas per magna.

3.12    Am 5. Januar 2020 (Urk. 8/123) führte Dr. E.___ aus, eine psychiatrische Hospitalisation sei im Sommer 2019 nicht indiziert gewesen. Damals und auch noch heute würde eine längere Hospitalisation eine massive Überforderung darstellen und sich ungünstig auswirken. Spitalaufenthalte, welche sich wiederholt schwierig gestaltet hätten, belasteten die Beschwerdeführerin sehr. Nach negativen Aufenthalten auf der Intensivstation fühle sie sich in solchen Situationen ausgeliefert und retraumatisiert. Ein Klinikaufenthalt würde den Zustand der Beschwerdeführerin somit sogar noch verschlechtern.

3.13    Laut dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 12. April 2020 (Urk. 8/134) ist der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit weiterhin nicht zumutbar. Es bestehe eine schwerste Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne nur noch 150 Meter ohne Pause geradeausgehen. Den Haushalt und die eigene Körperpflege könne sie nur mit Unterbrechungen leisten. Die Angaben der schweren körperlichen Einschränkung durch die Beschwerdeführerin seien glaubhaft und korrelierten mit den Untersuchungsbefunden. Sollte die Beschwerdegegnerin die aus kardiologischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit in Zweifel ziehen, mache nur eine Weiterabklärung in einem spezialisierten Herzzentrum Sinn.

3.14    Gemäss dem Bericht des Universitären Herzzentrums des Universitätsspitals F.___ vom 16. Juni 2020 (Urk. 8/136) konnte bei der durchgeführten Spiroergometrie die schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eindrücklich objektiviert werden. Auffällig seien die chronotrope Inkompetenz, unter tiefdosierter Betablocker-Therapie, sowie die Abflachung der O2-Pulskurve während der Belastung mit Peak in der frühen Erholungsphase. Dies passe zu einer Myokardischämie unter Belastung im Sinne einer small vessel disease, die auch gut in der Klinik widerspiegle. Aktuell im Vordergrund stehe die Optimierung bezüglich Adipositas (bei einem BMI von 48,8 kg/m2) mit der Hoffnung dadurch, auf Seite des Sauerstoffverbrauchs, günstig auf die Beschwerdesymptomatik einzuwirken.

3.15    Laut dem Bericht von Dr. E.___ vom 15. August 2020 (Urk. 8/141) befindet sich die Beschwerdeführerin 14-täglich in psychiatrischer Behandlung. Sie könne den Alltag kaum bewältigen und benötige dafür fremde Hilfe. Die bisherige Erwerbstätigkeit als Leiterin einer Wohngruppe sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit sei ihr ebenfalls nicht mehr möglich. Es bestehe keine psychische und physische Belastbarkeit mehr. Die körperliche Leistungsfähigkeit liege unter 30 %. Die Beschwerdeführerin habe Konzentrationsstörungen und könne sich schlecht fokussieren. Sie verfüge nur noch über wenige soziale Kontakte zu engen Freunden und zur Familie. Ansonsten lebe sie zurückgezogen und sehr eingeschränkt ohne weitere verfügbare Ressourcen. Die Prognose sei sehr schlecht.

    Das Befinden der Beschwerdeführerin sei nach wie vor unverändert schlecht und habe sich sogar eher noch verschlimmert. Auf der Grundlage einer mittlerweile chronifizierten, mittelgradigen Depression bei schwerer, äusserst einschränkender Angina pectoris, habe die Intensität der Ängste zugenommen. Der Einsatz eines dämpfenden, schlafanstossenden Antidepressivums nachts wirke leider als Trigger von Erstickungs- und Kontrollverlustängsten sowie von Hungerattacken, welche jeweils vor dem Einschlafen seit längerem auftreten würden. Die Medikamentenumstellung habe nach mehreren Versuchen abgebrochen werden müssen. Seit Januar 2020 häuften sich ausserdem erneut körperliche Probleme, wie wochenlange unklare Schwellungen und Schmerzen des linken Fusses, beidseitige Bänderzerrungen der Füsse nach unglücklichem Sturz im Mai sowie multiple Zahnverletzungen, die wegen einer gefährlichen Bakteriämie momentan zu einer 14-tägigen Hospitalisation im A.___ geführt hätten. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor einen sehr hohen Leidensdruck.

3.16    RAD-Arzt Dr. G.___ hielt in der Stellungnahme vom 4. September 2020 (Urk. 8/161/5-6) fest, aus psychiatrischer Sicht sei auf die gutachterliche Beurteilung abzustellen. Die in den vorliegenden Berichten in Betracht gezogenen Diagnosen seien bereits gutachterlich beurteilt worden, seien nicht nachgewiesen oder hätten ausgeschlossen werden können. In den Berichten von Dr. E.___ fehlten psychopathologische Befunde oder der Befund beruhe teilweise auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Die gestellten Diagnosen würden nicht umfassend hergeleitet und Symptome teilweise kategorial fehlerhaft zugeordnet. Die Widersprüchlichkeit und fehlende Nachvollziehbarkeit einer als mittelgradig bis schwer ausgeprägt beurteilten depressiven Störung, unter dem Hinweis auf telefonisch abgehaltene Behandlungstermine und der Prognose auf Verschlechterung des Zustandes bei Hospitalisation, sei offensichtlich und könne fachärztlich unkommentiert bleiben. Mit dem vorliegenden psychiatrischen Teilgutachten liege eine nachvollziehbare fach- und sachgerechte Begründung vor.

3.17    RAD-Ärztin Dr. D.___ führte am 4. September 2020 (Urk. 8/161/6-7) aus, es liege ein aktueller kardiologischer Arztbericht des Universitätsspitals F.___ vor. Im Belastungs-EKG sei die Sauerstoffsättigung in Ruhe bei 98 % und unter Belastung bei 94 % gelegen. Die Belastung sei wegen einer allgemeinen Erschöpfung und Angina pectoris abgebrochen worden. Das EKG sei wegen vorbestehender Veränderungen nicht sicher zu verwerten gewesen. Klinisch sei die Beschwerdeführerin kompensiert gewesen. Vordergründig sei eine Gewichtsabnahme dringlich. Aus somatischer Sicht würden somit keine neuen medizinischen Sachverhalte genannt.

3.18    Dr. B.___ hielt im Bericht vom 4. Januar 2021 fest, dass aktuell ähnliche Verhältnisse wie in den früheren Untersuchungen bestünden (Urk. 3).

3.19    Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ vom 23. Februar 2021 (Urk. 23) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein chronifiziertes depressives Zustandsbild, gegenwärtig im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.1), eine Klaustrophobie (ICD-10: F40.2), eine Angststörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F41.9) bei kardiologischer Grunderkrankung mit zweimaliger Operation 2016, sowie eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1). Trotz hochdosierter antidepressiver Medikation sei es nicht zu einer Verbesserung des psychischen Leidens gekommen. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin müsse als komplex beurteilt werden. Sie befinde sich in einem Circulus vitiosus, indem somatische Symptome durch die Herzproblematik und die psychischen Beeinträchtigungen sich wechselseitig verstärkten. Unter den bestehenden Beschwerden sei es auch zu einer Dekonditionierung gekommen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die körperliche Situation durch ein Aktivierungsprogramm verbessert werden könne (Urk. 23 S. 37). Trotzdem müsse von einer eher schlechten Prognose ausgegangen werden. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin lägen im Erhalt einer eher hohen sozialen Kompetenz. Sie sei von freundlichem Wesen und mache entsprechend positive Erfahrungen in zwischenmenschlichen Kontakten (Urk. 23 S. 38).

    Aufgrund der in sämtlichen Bereichen des Alltags durchgängigen Einschränkungen und Belastungen sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in sämtlichen anderen Tätigkeiten innerhalb des ersten Arbeitsmarktes keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Die retrospektive Bemessung der Arbeitsfähigkeit seit 2015 sei aufgrund der Komorbidität mit der Herzerkrankung, der gegenseitigen Beeinflussung der psychischen und somatischen Situation schwierig. Die von Dr. Z.___ festgehaltene vollständige Arbeitsunfähigkeit Ende August 2015 sei mittels psychopathologischer Symptome begründet worden. Die nachfolgenden Herzoperationen hätten zu einer allmählichen Verschlechterung geführt. Schon 2016 hätten erhebliche Einschränkungen bestanden, die sich zwischenzeitlich noch einmal ausgeweitet hätten. Die fehlende Erhebung von Befunden durch das Gutachten Ende 2017 sei nicht nachvollziehbar und wecke grosse Zweifel an der postulierten Verbesserung im Verlauf. Vielmehr habe sich der psychische Gesundheitszustand kontinuierlich verschlechtert (Urk. 23 S. 40-41).

3.20    RAD-Arzt Dr. G.___ nahm am 16. April 2021 (Urk. 10 S. 2) zum Gutachten von Dr. H.___ Stellung. Es liege eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor und es werde empfohlen, auf das Gutachten des C.___ vom Dezember 2017 abzustellen. Der im Gutachten des C.___ erhobene Befund dokumentiere das zum damaligen Zeitpunkt vorliegende Zustandsbild objektiv. Dr. H.___ weise auf ungenaue Angaben der Beschwerdeführerin und die dadurch sehr erschwerte Exploration hin. Unklar bleibe, ob die ungenauen Angaben als ausweichendes oder ungenaues Antwortverhalten zu bewerten seien. Dies werde im Gutachten nicht beurteilt. Die Beschwerdeführerin befinde sich laut den Angaben im Gutachten von Dr. H.___ nicht mehr in (psychiatrischer) Behandlung. Daraus ergäben sich offene Fragen zur im Gutachten genannten hochdosierten antidepressiven Medikation. Eine Überprüfung der Wirksamkeit oder einer wirksamen Konzentration des Medikamentes im Blut sei nicht erfolgt. Dr. H.___ gegenüber habe die Beschwerdeführerin behauptet, sie gehe alle zwei Wochen zur Psychiaterin Dr. E.___. Zu diesem Wiederspruch nehme das Gutachten nicht Stellung.

4.

4.1    Vorweg ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung bereits insofern als unrichtig erweist, als darin ohne Angabe von Gründen von der Beurteilung des Gutachtens abgewichen wird, indem in behinderungsangepasster Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit statt von der im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen wird. Obwohl die Beschwerdeführerin dies im Einwand gegen den Vorbescheid ausdrücklich gerügt hat (Urk. 8/71/3, Urk. 8/152/9), hat sich die Beschwerdegegnerin damit in der angefochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt. Erst mit der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2021 (Urk. 7) kam sie darauf zurück. Sie ist damit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

4.2    Medizinisch stützt sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie ab auf das C.___-Gutachten vom 8. Dezember 2017 (Urk. 8/59). Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vergingen mehr als drei Jahre. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 18. Juli 2019 (Urk. 8/118/4-5), vom 5. Januar 2020 (Urk. 8/123) und vom 15. August 2020 (Urk. 8/141) kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum erheblich verschlechtert hat, da darin von einem deutlich verstärkten depressiven Zustandsbild gesprochen wird. Der Bericht des Universitären Herzzentrums des Universitätsspitals F.___ vom 16. Juni 2020 (Urk. 8/136) weist insbesondere aber auf eine Verschlechterung aus somatischer Sicht hin. Die Ärzte des Herzzentrums halten eine ausgeprägte Leistungsintoleranz bei progredienter Belastungsdyspnoe fest, was die Vermutung nahelegt, dass eine Verschlechterung eingetreten ist. Damit ist ein ergänzender Abklärungsbedarf ausgewiesen.

4.3    Bereits mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 wies das Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung darauf hin, dass es weitere Abklärungen für notwendig erachte (Urk. 24). Zu dieser Beurteilung nahm die Beschwerdegegnerin keine Stellung. Die Beschwerdeführerin schloss sich insoweit den Ausführungen des Gerichts an. Sie hielt jedoch dafür, dass von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und stattdessen ein Gerichtsgutachten einzuholen sei. Dies begründete sie insbesondere mit dem Beschleunigungsgebot (Urk. 26).


5.

5.1    Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4).

    Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, änderte BGE 137 V 210 doch nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210
E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).

5.2    Grund für die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist in erster Linie der Umstand, dass Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Erstattung des C.___-Gutachtens vom 8. Dezember 2017 (Urk. 8/59) bestehen. Die nach der Begutachtung eingetretene Entwicklung hätte die Beschwerdegegnerin gutachterlich abklären müssen.

5.3    Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des C.___-Gutachtens vom 8. Dezember 2017 in Zweifel zieht, ist immerhin festzuhalten, dass dieses den formellen Anforderungen, die an ein Gutachten gestellt werden (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a), genügt. Die Argumente, die die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorbringt, verfangen nicht:

    Im kardiologischen Teilgutachten des C.___ findet eine genügende Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und insbesondere auch mit der Beurteilung des Kardiologen Dr. B.___ statt (Urk. 8/59/35). Die kardiologische Situation wird ausführlich gewürdigt (Urk. 8/59/32-34) und es ergibt sich, dass der kardiologische Gutachter des C.___ diese günstiger einschätzt als Dr. B.___. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gutachter die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit der unterschiedlichen Beurteilung der kardiologischen Situation begründet. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch Dr. B.___ im Bericht vom 10. Juli 2017 (Urk. 8/47/3) der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit attestiert hat, mithin ist auch er davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus kardiologischer Sicht nach erfolgter Herzoperation wieder soweit verbessert hat, dass ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar war.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweisen sich die kardiologischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin durch den C.___-Gutachter als genügend. Sie wurde während zwei Stunden untersucht und es wurde auch eine Auskultation vorgenommen (Urk. 8/59/31). Im Übrigen lagen dem Gutachter die Ergebnisse der vorangegangenen kardiologischen Untersuchungen vor, auf welche er abstellen konnte. Der Gutachter verwies zu Recht darauf, dass im Rahmen der Begutachtung nicht alle denkbaren Untersuchungen getätigt werden müssen, sondern nur diejenigen, welche einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprechen (Urk. 8/79/1).

    Bezüglich der von der Beschwerdeführerin an der psychiatrischen Beurteilung geäusserten Kritik an der psychiatrischen Teilbegutachtung kann auf die Stellungnahme des C.___ vom 7. November 2018 (Urk. 8/79) verwiesen werden. Die Einwände der Beschwerdeführerin beziehen sich ausserdem in erster Linie auf die vom psychiatrischen Gutachter vorgenommene Indikatorenprüfung (vgl. dazu Urk. 8/59/45-46, Urk. 8/79). Aus einer solchen kann keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte resultieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 und 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3).

5.4    Da der medizinische Sachverhalt seit der Begutachtung vom 8. Dezember 2017 nur ungenügend abgeklärt wurde, drängt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz auf. Weil die Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, rechtfertigt es sich, von einer abschliessenden Beurteilung des C.___-Gutachtens abzusehen. Im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin einzuholenden Administrativgutachtens wird der ganze Verlauf der Arbeitsfähigkeit nochmals frei zu überprüfen sein.

    

    Dass sich die Beschwerdeführer im April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/3), die Beschwerdegegnerin indes die angefochtene Verfügung erst am 23. Dezember 2020 erliess, führt nicht dazu, dass aufgrund des Beschleunigungsgebots von einer Rückweisung abzusehen wäre. Die Verzögerung war zu einem guten Teil dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerin weitere Abklärungen forderte (Urk. 8/71), die dann auch getätigt wurden (Urk. 8/76/1-3, Urk. 8/77/1-3, vgl. auch Urk. 8/79), und weitere Berichte einreichte (Urk. 8/87, Urk. 8/88, Urk. 8/118/1-3, Urk. 8/118/4-5, Urk. 8/136), was die Beschwerdegegnerin ihrerseits zu weiteren Abklärungen bei den behandelnden Ärzten und beim RAD veranlasste (Urk. 8/114/2, Urk. 8/123, Urk. 8/131, Urk. 8/134, Urk. 8/141, Urk. 8/161). Eine überlange Verfahrensdauer liegt vor, wenn eine Behörde für einen Entscheid länger benötigt, als dies nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.1). Vor dem Hintergrund des geschilderten Verlaufs kann davon, auch unter der Berücksichtigung der Verfahrensdauer vor dem Sozialversicherungsgericht, (noch) nicht gesprochen werden. Vor allem kann es aber nicht sein, dass die gesetzliche Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens geführt wird, auf den Kopf gestellt wird und die notwendigen Abklärungen an das Sozialversicherungsgericht delegiert werden.

5.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 23. Dezember 2020, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorzunehmen hat.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

6.3    Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000
Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV festgehalten.

    Das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten von Dr. H.___ vom 23. Februar 2021 (Urk. 23) erweist sich nach Gesagtem für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, weshalb das Gesuch um Übernahme der Kosten des Gutachtens (Urk. 17 S. 2) abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für das Gutachten von Dr. H.___ zu übernehmen, wird abgewiesen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger