Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00054
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 26. April 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG
Rechtsanwältin Stefania Mazza
Hohlstrasse 556, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins
Rue Pedro Meylan 7, Case postale 260, 1208 Genève
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene X.___, Mutter zweier erwachsener Kinder und ohne berufliche Ausbildung, war seit November 2010 mit einem insgesamt Vollzeitpensum als Reinigungsfachfrau bei der Y.___ AG, in Z.___, und in verschiedenen Privathaushalten tätig und meldete sich am 10. März 2020 unter Hinweis auf Arthrosen im Rücken und auf eine Taubheit der rechten Körperhälfte aufgrund einer Krebserkrankung im Rückenmark bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4, Urk. 8/13 S. 4-5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/2, Urk. 8/5-6, Urk. 8/27) bei. Am 14. Mai 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 8/21). Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2020 (Urk. 8/32) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. September 2020 in Aussicht, wogegen letztere am 16. November 2020 Einwand (Urk. 8/37) erhob. Am 15. und 23. Dezember 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. September 2020 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/48, Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügungen (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. Januar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der genannte Entscheid aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei ein Belastbarkeitstraining oder eine Begutachtung durchzuführen. Subeventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erstattete am 22. April 2021 Replik (Urk. 11) und hielt an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Schreiben vom 10. Mai 2021, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Am 6. Januar 2022 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin zum Prozess beigeladen (Urk. 18), wobei sich erstere innert Frist nicht vernehmen liess.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit September 2019 (Beginn der gesetzlichen Wartefrist) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf der Wartefrist sei ihr die Tätigkeit als Reinigungsfachfrau zu 50 % zumutbar. In einer angepassten körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 46 %, weshalb ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (S. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass in der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nicht begründet worden sei, weshalb sie in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sein solle. In den Unterlagen fänden sich keine Anhaltspunkte für die Zumutbarkeit eines 60 %-Pensums; vielmehr sei gemäss dem Bericht des Universitätsspitals A.___ vom 3. Juli 2020 (vgl. Urk. 8/25/2) fraglich, inwiefern sie in einer angepassten Tätigkeit mit einem höheren Pensum arbeiten könne. Die Festlegung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit erscheine willkürlich und es sei aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass eine angepasste Tätigkeit im Umfang von mehr als 50 % möglich wäre (S. 3 Ziff. 4). Selbst wenn von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen wäre, rechtfertige sich bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von 15 %, was zu einem Invaliditätsgrad von 54.50 % führe. Im Übrigen sei die vom RAD postulierte Arbeitsfähigkeit von 60 % durch ein Belastbarkeitstraining respektive eine Begutachtung zu überprüfen (S. 4 Ziff. 6, Ziff. 9).
2.3 Die Beschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss der RAD-Einschätzung auch in einer angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 1 Ziff. 3). Dem Belastungsprofil zufolge seien körperlich leichte, wechselbelastende bis überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Schonung der Halswirbelsäule (HWS), Lendenwirbelsäule (LWS) und der linken Schulter zumutbar. Die angestammte Tätigkeit in der Reinigung entspreche nicht diesem Belastungsprofil, wobei die Beschwerdeführerin diese dennoch zu 50 % ausüben könne. Eine zumindest geringfügig höhere Arbeitsfähigkeit von 60 % für an die körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten sei plausibel anzunehmen. In den Akten fänden sich keine medizinischen Berichte, welche Zweifel an der RAD-Beurteilung aufkommen lassen würden. Daran ändere auch der Bericht des Universitätsspitals A.___ vom 3. Juli 2020 nichts, da darin eine Erhöhung des Arbeitspensums in einer angepassten Tätigkeit lediglich als fraglich beschrieben und einzig die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beurteilt worden sei (S. 2 Ziff. 3).
2.4 Die Beschwerdeführerin wiederholte in der Replik (Urk. 11) ihre ursprünglichen Anträge und führte im Wesentlichen aus, dass sie ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr im bisherigen Umfang ausübe. Sie könne keine Fenster mehr putzen und nicht mehr bügeln, das Staubsaugen sei nur noch beschränkt möglich und beim Einkaufen sei das Tragen der Einkaufstaschen erschwert. Ihre angestammte Tätigkeit sei daher, soweit möglich, bereits den gesundheitlichen Einschränkungen angepasst worden. Nach einem halben Tag Arbeiten sei sie total erschöpft und müsse sich direkt ins Bett legen. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Aus der Tatsache, dass diese trotzdem ausgeübt werde, könne nicht abgeleitet werden, dass eine angepasste Tätigkeit in einem höheren Pensum möglich wäre (S. 2 f. Ziff. 2 f.).
2.5 Vorliegend strittig ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit. Während die Beschwerdegegnerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 60 % postuliert (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S. 1 f.), geht die Beschwerdeführerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2019 (Urk. 8/27/17-18) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2):
- cervico- und thorako-vertebrales Syndrom links bei
- segmentalen Dysfunktionen intervertebral und costovertebral bei axialer Hypermobilität
- Haltungsschwäche
- Bursitis subacromialis links
Er führte aus, dass die Schulterschmerzen links mit Nackenschmerzen links seit zirka dem 13. September 2019 nach dem Fensterputzen bestünden (S. 1). Als objektive Einschränkung bei der gegenwärtigen Tätigkeit als Raumpflegerin nannte Dr. B.___ die schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit der HWS sowie der linken Schulter. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis 20. September 2019 sowie vom 5. bis 11. Oktober 2019 respektive eine solche von 50 % vom 21. September bis 4. Oktober 2019 sowie seit dem 12. Oktober 2019 (S. 2).
3.2 PD Dr. med. C.___, Leitender Arzt an der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals A.___, nannte in seinem Bericht vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/25/3-4) folgende Diagnosen (S. 1):
- Subependymom WHO Grad I, HWK 2-5, ED 28.11.2019
- initiale Klinik: zervikale Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm
- diagnostisch:
- MRI HWS vom 31.10.2019: intramedullärer Tumor, welcher sich kraniokaudal auf Höhe HWK 2-5 ausdehne (kraniokaudale Ausdehnung gut 5 cm), der Tumor liege intramedullär linksseitig und messe axial maximal 9 x 5 mm; nach Kontrastmittelgabe nehme der Tumor lediglich fraglich bis minimal Kontrastmittel auf
- Lumbalpunktion vom 13.11.2019: ZZ 0/yl, keine malignen Zellen in der Zytopathologie oder FACS-Analyse nachgewiesen
- FET-PET/MRI vom 22.11.19: die pathologischen Areale des Zervikalmarks zeigten keine FET-Anreicherung
- therapeutisch/interventionell:
- 28.11.19: unilaterale Laminektomie C3, C4 und partiell C5 mit intraoperativem Röntgen; mikrochirurgische Teilresektion einer intramedullären Raumforderung mit intraoperativem Ultraschall und intraoperativem multimodalem Neuromonitoring
- Bursitis subacromialis links
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts > links
- leichte Diskusprotrusion L2/3, keine Neurokompression (MRI LWS 09/2013)
- Nebendiagnosen
- Status nach undislozierter Fraktur des Volkmanndreiecks OSG links vom 13.08.2015
- Partialruptur der vorderen Syndesmose (MRI vom 20.08.2015)
- Status nach Thrombose der V. poplitea links vom 10.09.2015 (bei Ruhigstellung im Gips)
- Cholezystolithiasis
- chronische Obstipation
- gastroösophageale Refluxkrankheit
- Parenchymverkalkung in der Niere rechts (ED 03/2017)
- aktenanamnestisch zystische Veränderung in der rechten Adnexe
- Unverträglichkeit von Tilur und Sanalepsi
- Status nach Exstirpation einer Raumforderung im Bereich der Mamma links (1994)
Der Universitätsspital A.___ -Arzt führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin insbesondere belastungsabhängige Restsymptome nach dem genannten Eingriff bestünden. Ein Grossteil der Beschwerden sei direkt auf die Tumorerkrankung zurückzuführen, weshalb sie schwierig zu therapieren sein würden. Es sei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden, wie sie gegebenenfalls ihr berufliches Umfeld umgestalten könne, um eine Reduktion der Belastung zu erreichen. Die nächste Kontrolle betreffend Tumorverlauf sei für Herbst 2020 geplant (S. 2).
3.3 Am 3. Juli 2020 führte PD Dr. C.___ aus, dass er die Beschwerdeführerin an einer intramedullären Raumforderung im HWS-Bereich operativ behandelt habe, wobei die tumoröse intramedulläre Raumforderung subtotal habe entfernt werden können. Bei der Verlaufsbeurteilung hätten sich keine Komplikationen gezeigt, jedoch deutliche Restsymptome, welche klar durch die Tumormanifestation zu erklären seien. Eine Indikation zur erneuten invasiven Therapie bestehe aktuell nicht. Zur Linderung der Beschwerden würden physiotherapeutische Übungsbehandlungen durchgeführt und die Beschwerdeführerin nehme gelegentlich Analgetika ein. Sie habe bereits im Februar 2020 ihre Arbeitstätigkeit zu 50 % aufnehmen können, wobei dies in Anbetracht der grundsätzlichen Schwere der Erkrankung ein sehr erfreulicher Wert sei. Eine aktuelle oder zukünftige Erhöhung der Arbeitstätigkeit auf höhere Prozentualen halte er aufgrund der Grunderkrankung für unwahrscheinlich. Inwieweit die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ihr Arbeitspensum erhöhen könnte, bleibe fraglich (Urk. 8/25/2).
3.4 RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 (Urk. 8/30/4-6) folgende Diagnosen (Urk. 8/30/4-5) auf:
- Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Teilentfernung eines gutartigen Tumors im Halsmark (Halswirbel 2-5) sogenanntes Subependymom WHO Grad I am 28.11.2019 mit gleichzeitiger Teilentfernung von Wirbelanteilen 3. bis 5. Halswirbel
- aktuell: grössenstationärer Tumorrest ohne Wachstumstendenz, dadurch bedingte anhaltende Sensibilitätsstörung rechtes Bein und rechte Flanke
- Schleimbeutelentzündung der linken Schulter
- Minderbelastbarkeit der LWS bei degenerativen Veränderungen rechtsbetont mit leichter Bandscheibenvorwölbung L2/3 ohne Nervenkompression, linkskonvexer Wirbelsäulenverkrümmung und muskulärem Ungleichgewicht, aktuell stärkere LWS-Beschwerden
- Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
- Status nach unverschobener oberer Sprunggelenksfraktur links 13.08.2015 mit partieller Syndesmosenruptur vorn
- im Rahmen der konservativen Therapie/Ruhigstellung Thrombose der Knievene links 09/2019
- asymptomatisches Gallensteinenleiden
- chronische Verstopfung laut Aktenlage
- unklare Gewebeverkalkung der rechten Niere (ED 02/2017), kein Anhalt für ein Steinleiden
- anamnestisch zystische Raumforderung am rechten Eierstock
- laut Aktenlage Exzision eines Tumors der linken Brustdrüse 1994 (ohne Angabe der Dignität)
- Refluxkrankheit des Magens
Die RAD-Ärztin führte aus, dass das Gewächs im Gesunden durch die spezielle Tumorposition im Halsmark nicht habe entfernt werden können. Hätte man den gesamten Tumor entfernt, hätte dies zu schweren bleibenden neurologischen Funktionsstörungen führen können. Die nur unvollständige Tumorentfernung habe eine schlechtere Prognose im Langzeitverlauf. Der Tumor könne erneut wachsen und das benachbarte Gewebe zerstören. Auch sei im Verlauf ein Übergang in ein aggressiveres Tumorgeschehen möglich, was eine neue Behandlung zur Folge hätte. Die aktuellen funktionellen Einschränkungen seien schlecht behandelbar, da sie im direkten Zusammenhang mit dem Tumorrest stünden und somit persistieren würden. Auch bestehe – tumorunabhängig – degenerativ bedingt eine Minderbelastbarkeit der LWS, der linken Schulter und der HWS bei zusätzlicher muskulärer Dysbalance, was die Arbeitsfähigkeit angestammt als auch angepasst relevant beeinflusse. Aufgrund der komplexen Ausgangslage sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Als funktionelle Einschränkungen nannte die RAD-Ärztin ein verringertes Empfinden im rechten Bein und an der rechten Flanke, Schmerzen in der linken Schulter und starke LWS-Beschwerden (Urk. 8/30/5).
In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. September 2019 bis 9. Februar 2020. Seit 10. Februar 2020 liege bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit ging die RAD-Ärztin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 12. September 2019 bis 9. Februar 2020 sowie von einer solchen von 40 % seit 10. Februar 2020 aus (Urk. 8/30/5).
Die RAD-Ärztin erachtete lediglich körperlich leichte Verrichtungen, wechselbelastend bis überwiegend sitzend, unter Schonung der HWS, LWS und linken Schulter, als zumutbar. Zu vermeiden seien ständiges Gehen/Stehen, das Besteigen von Leitern/Gerüsten/Treppen/unebenem Boden, Überkopfarbeiten, Arbeiten unter monotonen Zwangspositionen und mit nach vorn übergebeugtem Oberkörper, häufige Rotationsbewegungen in der LWS oder HWS, Arbeiten mit besonderer Anforderung an beidhändiges Arbeiten, Kälte, Nässe oder Zugluft und das Heben/Tragen/Bewegen von Lasten über 5 kg (Urk. 8/30/5).
Dr. D.___ bezeichnete die Prognose aufgrund des zurückbelassenen Tumorrests, seiner ungünstigen Position und der potentiellen Gefahr eines Tumorprogresses als verhalten bis mässig (Urk. 8/30/6).
3.5 Dr. med. E.___, Physikalische Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2020 (Urk. 8/49) fest, die Beschwerdeführerin führe ihre Reinigungsarbeit im 50 % Pensum aus, wobei die Tätigkeit stundenweise und mit häufigen Pausen ausgeübt werde. Die Bewältigung des reduzierten Haushalts sei mit Hilfe möglich (S. 5). Als Funktionseinschränkungen bestünden eine verminderte Kraft des rechten Armes und des rechten Beines sowie eine Gangunsicherheit mit hinkendem Gang (S. 10). Zumutbar seien leichte Arbeiten. Sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit sei maximal vier Stunden pro Tag zumutbar (S. 11 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, wobei sie sich auf die RAD-Einschätzung vom 9. Oktober 2020 abstützte (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S. 2). In der Stellungnahme der RAD-Ärztin, welche die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hatte, fehlt jegliche Begründung für die von ihr postulierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/30/5). Im Weiteren setzte sich die RAD-Ärztin auch nicht mit der Einschätzung des behandelnden Universitätsspitals A.___ -Arztes auseinander, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % als fraglich respektive als eher unwahrscheinlich erscheine (Urk. 8/27/4, Urk. 8/25/2). Die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgebrachte Begründung für die 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – die Beschwerdeführerin arbeite nach wie vor zu 50 % in der Reinigung, weshalb in einer angepassten Tätigkeit zumindest eine 60%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein müsse (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3) – ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund des von der RAD-Ärztin postulierten Belastungsprofils der Beschwerdeführerin – insbesondere überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Schonung der HWS, LWS und der linken Schulter, ohne Arbeiten unter monotonen Zwangspositionen, ohne häufige Rotationsbewegungen in der LWS oder HWS (Urk. 8/30/5) - ist ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Reinigungsfachfrau im Grunde auch mit reduziertem Pensum nicht mehr zumutbar ist. Dies steht denn auch im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie die Reinigungstätigkeit nicht mehr mit der ursprünglichen Intensität ausführen könne, sie gewisse Arbeiten wie Fensterputzen und Bügeln gar nicht mehr ausführe und weitere Arbeiten wie Staubsaugen nur noch beschränkt möglich seien, sie nach einem halben Arbeitstag völlig erschöpft sei und nur deshalb weiterhin in der Reinigung arbeite, um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu werden (Urk. 11 S. 2 Ziff. 2).
4.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit entsprechend der nachvollziehbaren Einschätzung des behandelnden Facharztes PD Dr. C.___ (vgl. E. 3.3, Urk. 8/25/2) sowie von Dr. E.___ und unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie ihre bisherige Tätigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits mit Anpassungen und mit einem Pensum von 50 % ausübt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, Urk. 11 S. 2 f. Ziff. 2 f.), zu 50 % arbeitsfähig ist.
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ein Belastbarkeitstraining, eine Begutachtung respektive weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt und von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.3
5.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
5.3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das durchschnittliche Einkommen der Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens (2016 bis 2018; vgl. Urk. 8/29). Dies ist unter Berücksichtigung des leicht schwankenden Einkommens der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, weshalb von einem Validenlohn von Fr. 61'601.70 (vgl. Urk. 8/18/4-5) auszugehen ist.
5.4.
5.4.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
5.4.2 Dass im Hinblick auf die ab Februar 2020 erneut aufgenommene Tätigkeit und den dabei erzielten Verdienst die Voraussetzung des besonders stabilen Arbeitsverhältnisses vorliegt und dass die weiteren Voraussetzungen für ein Abstellen auf den tatsächlichen Lohn gegeben sind, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht anzunehmen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind damit die Löhne aus den LSE 2018 beizuziehen, wobei vom Lohn für Frauen mit Kompetenzniveau 1 auszugehen ist, mithin von Fr. 4'371.-- (LSE 2018, Tabelle TA1, Total Frauen). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01, Total, 2020 = 41,7 Stunden) und die seit dem Jahre 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche, Tabelle T39, 2018 = 2732, 2020 = 2784) resultiert für das relevante Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 55'722.--. Bei der bei der Beschwerdeführerin um 50 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit ist von einem Invalidenlohn von Fr. 27'861.-- auszugehen.
5.4.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen leidensbedingten Abzug, da die funktionellen Einschränkungen bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und die fehlenden Deutschkenntnisse sowie die mangelnde Ausbildung bei der Bestimmung des Kompetenzniveaus berücksichtigt worden seien (Urk. 7 S. 2 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei aufgrund der vielseitigen körperlichen Einschränkungen, des Alters, der beschränkten Deutschkenntnisse und der fehlenden Ausbildung ein Tabellenlohnabzug von 15 % zu gewähren (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, Urk. 11 S. 3 Ziff. 4).
Unter Berücksichtigung des erheblich eingeschränkten Anforderungs- und Belastungsprofils der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/30/5) ist zumindest fraglich, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten besteht, weshalb sich allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn von maximal 10 % rechtfertigt. Nicht abzugsrelevant sind demgegenüber die fehlende berufliche Ausbildung und die mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin, da diesen Aspekten bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Gleiches gilt mit Bezug auf das Alter der Beschwerdeführerin, da sich im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss und gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden. Im vorliegenden Fall leuchtet nicht ein und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet, dass sie den ihr offen stehenden Arbeiten aufgrund ihres Alters (Jahrgang 1968) nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg nachgehen könnte. Dies gilt namentlich angesichts der bis zum ordentlichen Pensionsalter von 64 Jahren verbleibenden Zeitspanne von – auch noch im Verfügungszeitpunkt – immerhin rund elf Jahren. Im Übrigen wird dem Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor bezüglich des Abzugs regelmässig keine Bedeutung beigemessen (BGE 146 V 16 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.3). Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung eines Abzuges von maximal 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 25'074.90.
5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'601.70 und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'861.-- beziehungsweise mit allfälligem 10 %-Abzug von Fr. 25'074.90 (vgl. E. 5.3-4) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 55 % beziehungswiese 59 % (BGE 130 V 121). Dies ergibt einen Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. 1.2).
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juni 2021 (Urk. 16) geltend gemachte und lediglich sehr rudimentär aufgeschlüsselte Aufwand von 11.28 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich wird ein Aufwand von 161 Minuten für die Zeit vor Dezember 2020 aufgeführt. Vorinstanzlicher Aufwand wird jedoch nicht entschädigt (vgl. Wilhelm, in: Zünd/Pfiffner Rauber, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 342, § 34 Rz 12).
Angesichts der zu rekapitulierenden gut 55 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der rund 4-seitigen Beschwerdeschrift und der rund 2-seitigen Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Rechtsvertreterin bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes für Rechtsschutzversicherungen und ihre Angestellten von Fr. 185.-- mit Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. und 23. Dezember 2020 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dextra Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais