Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00055
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 18. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1978 geborene X.___, Mutter zweier Kinder (geboren 1996 und 2006) und ohne berufliche Ausbildung, war zuletzt mit einem Pensum von insgesamt 70 % als Reinigungsangestellte bei der Schulverwaltung der Gemeinde Y.___ und der Z.___ GmbH tätig und meldete sich am 17. Mai 2019 unter Hinweis auf eine Knieoperation (rechts, Meniskus) im August 2014, eine beidseitige Arthrose und eine Skoliose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/19). In der Folge nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische sowie Abklärungen zu den Einschränkungen im Haushalt (Urk. 8/44) vor. Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2020 (Urk. 8/47) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 18. August 2020 Einwand (Urk. 8/49) erhob. Am 9. Dezember 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 25. Januar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. Dezember 2020 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Administrativverfahren fortsetze und die erforderlichen Abklärungen tätige, um danach über den Rentenanspruch zu entscheiden (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 19. März 2021 auf die Einreichung einer Replik (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 23. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen seit September 2018 (Beginn Wartejahr) zwar in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte eingeschränkt sei (S. 1). Ab Dezember 2018 bestehe in der angestammten Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, für eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei sie dagegen zu mindestens 70 % arbeitsfähig. Gemäss der Aussendienstabklärung wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig, wobei sie im Haushaltsbereich zu 10 % eingeschränkt sei. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihre Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit viel geringer ausfalle, als von der Beschwerdegegnerin angenommen, und sie Anspruch auf Rentenleistungen habe. Der RAD-Arzt habe sie nicht untersucht, sondern sich einzig auf die Aussage des Hausarztes abgestützt. Dass bei der Zusprache von Leistungen nicht auf die Auffassung der Hausärzte abgestellt werde, sei hinlänglich bekannt; dass bei der Verweigerung von Leistungen nun aber andere Regeln gelten sollten, werfe Fragen auf. Im Weiteren habe am 3. Dezember 2020 eine Sprechstunde in der Universitätsklinik A.___ stattgefunden, wobei der entsprechende Bericht keinen Einfluss auf die Beurteilung der Beschwerdegegnerin gehabt habe (S. 3 Ziff. 4 ff.). Schliesslich sei aufgrund ihrer sprachlichen Barrieren, der fehlenden Ausbildung, des Ausländerstatus sowie des Berufswechsels in eine Teilzeitarbeit vom Invalideneinkommen ein Abzug in der Höhe von 25 % vorzunehmen (S. 4 Ziff. 8).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass die Berichte von Hausärzten rechtsprechungsgemäss mit Vorbehalt zu würdigen seien, was indes nicht bedeute, dass diese Berichte auf keinen Fall zu berücksichtigen seien. Gemäss dem RAD seien die Angaben des Hausarztes der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, weshalb vorliegend auf die hausärztlichen Berichte abgestellt werden könne (S. 1 f.).
2.4 Anhand des Abklärungsberichts vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/44) nachvollziehbar ausgewiesen und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige (Einschränkung: 10,2 %) zu qualifizieren ist (S. 3 Ziff. 2.5 f., S. 7 Ziff. 6.6 und Ziff. 7.). Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte respektive in einer angepassten Tätigkeit.
3.
3.1 Der seit Dezember 2011 behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 18. Juli 2019 (Urk. 8/30) folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 2.5 f.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches LVS/LSS bei Diskopathie L4/L5 und L5/S1
- Gonarthrose rechts
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Asthma bronchiale
Dr. B.___ berichtete im Zusammenhang mit der Lendenwirbelsäule (LWS) von einem Endphasenschmerz in allen Richtungen bei passiver Beweglichkeit. Die aktive Beweglichkeit sei schmerzbedingt eingeschränkt und bei der unteren LWS bestehe eine Druckdolenz mit multiplen Triggerpunkten. Betreffend die Knie verwies er auf einen Bericht der Uniklinik A.___ (S. 3 Ziff. 2.4). Als Funktionseinschränkungen nannte er eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Kniegelenke, wobei er eine wirbelsäulenschonende abwechselnd sitzende/gehende Tätigkeit empfahl (S. 4 Ziff. 3.3 f.). Seit dem 3. Oktober 2018 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Reinigungsangestellte respektive sei die bisherige Tätigkeit zu maximal vier Stunden pro Tag zumutbar (S. 1 Ziff. 1.3, S. 5 Ziff. 4.1). Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei zu maximal sechs Stunden pro Tag zumutbar (S. 5 Ziff. 4.2).
3.2 Die A.___-Ärzte führten in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2019 (Urk. 8/39/79) folgende Diagnosen auf (S. 1):
- laterale Gonarthrose mit ausgeprägtem Knorpeldefekt am posterolateralen Femurkondylus und tiefem Knorpeldefekt am lateralen Tibiaplateau Knie rechts mit/bei:
- Beinlängendifferenz zu Ungunsten rechts von 1 cm
- 4.5 Valgus
- Status nach Kniegelenksarthroskopie und lateraler Teilmeniskektomie sowie Mikrofrakturierung am lateralen Femurkondylus bei chronischer Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus und Knorpelschaden am lateralen Femurkondylus 08/2014
- Bursitis trochanterica
- unspezifische Thorakalgien bei konvexer BWS-Skoliose nach links
Die Ärzte führten aus, dass sie die Beschwerdeführerin letztmals am 28. September 2018 gesehen hätten, weshalb sie namentlich zur aktuellen medizinischen Symptomatik/Situation und Arbeitsfähigkeit keine Angaben machen könnten (S. 1 Ziff. 1.1, S. 2 Ziff. 2.2 und Ziff. 2.7).
3.3 Am 11. Dezember 2019 (Urk. 8/37) äusserte sich der Hausarzt erneut zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und nannte – zusätzlich zu den am 18. Juli 2019 genannten Diagnosen (vgl. E. 3.1) – eine Skoliose. Er verwies auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 18. Juli 2019 und berichtete von progredienten Schmerzen in beiden Kniegelenken bei Zunahme der Arthrose (Urk. 8/37 S. 1 Ziff. 1.1, Ziff. 1.3). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, in einer angepassten Tätigkeit – leichte und vor allem sitzende Verrichtungen – eine solche von mindestens 70 % (Ziff. 2.1). Im Sinne einer Prognose wies er auf eine tendenzielle Verschlechterung der Arthrose hin (S. 3 Ziff. 3.3).
3.4 Die A.___-Ärzte stellten am 3. Dezember 2020 – mit Ausnahme der Bursitis trochanterica – identische Diagnosen wie im Bericht vom 2. Dezember 2019 (vgl. E. 3.2; Urk. 8/57 S. 1). Im Zusammenhang mit dem Röntgen Knie-Status rechts vom 1. Dezember 2020 zeige sich eine progrediente femorotibiale Degeneration im lateralen Kompartiment mit osteophytären Anbauten, subchondraler Mehrsklerosierung und leichtgradiger Gelenkspaltverschmälerung. Gleichermassen sei aufgrund des CARD CT vom 1. Dezember 2020 betreffend das rechte Knie eine femorotibial lateralbetonte Degeneration bei osteophytären Anbauten, subchondraler Mehrsklerosierung und Gelenksspaltverschmälerung erkennbar (S. 2). Gemäss den Ärzten komme bei einer 4.5 Valgusfehlstellung rechts und jungem Alter der Beschwerdeführerin eine Umstellungsosteotomie in Frage, wobei diese diesbezüglich kritisch eingestellt sei (S. 2).
3.5 In ihrem Bericht vom 7. Dezember 2020 (Urk. 3) wiederholten die A.___-Ärzte die am 3. Dezember 2020 genannten Diagnosen (vgl. E. 3.4) und erwähnten zusätzlich eine Bursitis trochanterica. Im MRI betreffend rechtes Knie vom 3. Dezember 2020 zeige sich eine fortgeschrittene Arthrose des lateralen Kompartimentes bei gutem Knorpelstatus medial sowie patellafemoral. Aufgrund des jungen Patientenalters, der Valgusdeformität sowie der Beinlängendifferenz sei eine Umstellung im Sinne einer femoralen lateral open wedge Umstellungsosteotomie die zielführendste operative Variante zur Schmerzreduktion sowie zum Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit.
3.6 RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2020 (Urk. 8/46/4-5) unter Hinweis auf die Berichte des Hausarztes vom 18. Juli und 11. Dezember 2019 und der A.___-Ärzte vom 2. Dezember 2019 (vgl. E. 3.1-3) sowie diverse Arztzeugnisse (Urk. 8/13) folgende Diagnosen:
- Gonarthrose beidseitig rechts mehr als links mit/bei:
- rechts ausgeprägtem Knorpeldefekt am posterolateralen Femurkondylus und tiefem Knorpeldefekt am lateralen Tibiaplateau bei
- Zustand nach Kniegelenk-ASK 08/2014 mit lateraler Teilmeniskektomie und Mikrofrakturierung des lateralen Femurkondylus bei chronischer Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus und Knorpelschaden am lateralen Femurkondylus
Dr. C.___ führte aus, dass der Gesundheitsschaden offenbar stabil sei. Zusätzlich werde vom Hausarzt die Diagnose eines chronischen PVS bei Diskopathie und Skoliose respektive würden von den A.___-Ärzten unspezifische Thorakalgien bei linkskonvexer BWS-Skoliose genannt, wobei jedoch keine klinischen und/oder radiologischen Befunde vorlägen. Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsfähigkeit seien die aktenkundigen Angaben des Hausarztes aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht nachvollziehbar, das heisse seit September 2018 bestehe eine 60%ige und seit Dezember 2018 (vgl.Urk. 8/13/3-5) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeiten. Rein medizintheoretisch sei aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine optimal behinderungsangepasste – mithin eine leichte und praktisch ausschliesslich sitzende Tätigkeit ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden – von einer vollschichtigen respektive einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
%1.
4.1 Die RAD-Stellungnahme vom 16. Januar 2020 (Urk. 8/46/4-5) wurde in Kenntnis der Berichte des Hausarztes vom 18. Juli und 11. Dezember 2019 (Urk. 8/30, Urk. 8/37) und des Berichts der Uniklinik A.___ vom 2. Dezember 2019 (Urk. 8/39/7-9) verfasst. Die darin gestellten Diagnosen wie auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit stehen im Einklang mit der Einschätzung des Hausarztes und der A.___-Ärzte. Was die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit anbelangt, ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die diejenige von Dr. B.___ von einer solchen von mindestens 70 % in einer leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit aus (vgl. 2 S. 2, E. 3.1, E. 3.3).
4.2 An dieser Beurteilung vermag der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1), wonach es Fragen aufwerfe, wenn bei der Verweigerung von IVLeistungen – im Gegensatz zu deren Zusprache – auf die Auffassung der Hausärzte abgestellt werde (S. 3 Ziff. 5), nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (Urk. 7 S. 1 f.), kommt Berichten der Hausärzte bei der Beurteilung von IV-Leistungsansprüchen nicht von vornherein keine Bedeutung zu, vielmehr sind nachvollziehbare Hausarztberichte durchaus zu berücksichtigen. Vorliegend sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, welche gegen die Schlüssigkeit der Berichte von Dr. B.___, der als Facharzt für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation zur Beurteilung der hier in Frage stehenden gesundheitlichen Störungen qualifiziert ist, sprechen (vgl. auch Urk. 8/46/5), und werden von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Der langjährig betreuende Hausarzt berücksichtigte im Rahmen seiner Beurteilung sowohl die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden als auch die massgeblichen Befunde und medizinischen Vorakten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der RAD-Arzt in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch gar eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit attestierte, die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung indes lediglich von einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit von 70 % ausging (Urk. 2 S. 2) und sich damit zu Gunsten der Beschwerdeführerin am unteren Ende der vom Hausarzt attestierten Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % orientierte. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vor allem beim Gehen, Treppengehen und längerem Stehen Mühe hat (Urk. 8/44 S. 2 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 6.1), wobei diesen Beschwerden bei einer leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit (Urk. 8/46/5) genügend Rechnung getragen wird.
Was den Hinweis betrifft, die Beschwerdegegnerin habe den (im Beschwerdeverfahren eingereichten) Bericht der A.___-Ärzte vom 7. Dezember 2020 (Urk. 3) nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6), ist Folgendes zu bemerken: Die darin aufgeführten Diagnosen stimmen mit jenen im Bericht vom 2. Dezember 2019 (Urk. 8/39/7-9) überein, welcher Dr. B.___ bekannt war und auch vom RADArzt in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2020 berücksichtigt wurde (Urk. 8/46/4). Die A.___-Ärzte machten auch am 7. Dezember 2020 keine Angaben betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit und erwähnten überdies auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustands, vielmehr sprachen sie im Zusammenhang mit dem am 3. Dezember 2020 durchgeführten MRI von unveränderten Knorpeldefekten (Urk. 3 S. 2). Gleiches gilt mit Bezug auf den A.___-Bericht vom 3. Dezember 2020 (Urk. 8/57), in welchem ebenfalls die gleichen Diagnosen wie im Dezember 2019 aufgeführt wurden und Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit sowie eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation fehlen. Die am 3. Dezember 2020 gemachte Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der Kniebeschwerden nur noch zu 50 % als Reinigungsangestellte arbeite (S. 1), deckt sich sodann mit der vom Hausarzt und vom RAD-Arzt attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (vgl. E. 3.1, E. 3.3, E. 3.6). Auf eine Einreichung der bei der Uniklinik A.___ einverlangten Beurteilung betreffend Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, wie mit Beschwerde in Aussicht gestellt (Urk. 1 S. 3 unten), verzichtete die Beschwerdeführerin in der Folge explizit (Urk. 11), was darauf schliessen lässt, dass ihr jedenfalls keine höhere Arbeitsunfähigkeit, als dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt, attestiert wurde.
4.3 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit entsprechend der beweiswertigen medizinischen Aktenlage zu mindestens 70 % arbeitsfähig ist. In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage sind von weiteren Untersuchungen (vgl. Urk. 1 S. 2) keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E 4b, 122 V 157 E. 1.d, 136 I 229 E 5.3).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
5.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich - unter Hinweis auf die Arbeit bei zwei Arbeitsstellen mit unterschiedlichem Stundenlohn - bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE 2018 ab (vgl. Urk. 8/45). Dies ist unter Berücksichtigung des schwankenden Einkommens der Beschwerdeführerin in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht zu beanstanden, zumal sich das Abstellen auf die LSE 2018 zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. Da die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung verfügt, ist auf den Lohn für einfache und handwerkliche Tätigkeiten und dabei auf den Zentralwert gemäss Ziffer 96 «Sonst. persönliche Dienstleistungen» abzustellen, wobei sich für das relevante Jahr 2019 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen und der Nominallohnentwicklung für Frauen aufgrund der hypothetischen Vollerwerbstätigkeit (vgl. E. 5.2) ein Valideneinkommen von Fr. 49'150.50 ergibt (BFS, LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Ziff. 96, Frauen, Kompetenzniveau 1).
Das Invalideneinkommen beläuft sich unter Berücksichtigung der 70%igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 38'468.20 (BFS, LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total Frauen, Kompetenzniveau 1; vgl. Urk. 8/45). Gewichtet mit einem 80%igen Erwerbsbereich (Urk. 8/44 S. 3 Ziff. 2.6) resultiert zusammen mit der unbestrittenen Einschränkung im Haushaltsbereich von 10.20 % (S. 7 Ziff. 7) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19,4 % (vgl. E. 1.2). Daran würde selbst ein höchstmöglicher Leidensabzug vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, Urk. 1 S. 4 Ziff. 8) nichts ändern, resultierte doch weiterhin ein Invaliditätsgrad von unter 40 % (vgl. E. 1.2).
Damit besteht kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
%1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais