Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00056


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 24. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1995, ist gelernte Schreinerin und war zuletzt von August 2019 bis Ende Juli 2020 bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 9/2, Urk. 9/3/6).

    Am 12. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Tennisellbogen und einen Sehnenriss im rechten Arm zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 9/9) bei, holte die Berichte des behandelnden Arztes (Urk. 9/12) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/8) ein. Zur Klärung der beruflichen Situation fand am 18. August 2020 ein telefonisches Standortgespräch mit der IV-Stelle statt (Urk. 9/7). Mit der Begründung, die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig und es liege keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit vor, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wie vorbeschieden (Vorbescheid vom 28. Oktober 2020; Urk. 9/14) einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/15 = Urk. 2). Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 reichte die Versicherte weitere Arztberichte zu den Akten und ersuchte die IV-Stelle um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2020 (Urk. 9/27-28). Am 20. Januar 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten fest, dass sie an ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2020 festhalte (Urk. 9/30).


2.    Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2020 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Die Sache sei für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 8). Mit Verfügung vom 16. März 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 10). Am 9. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Mai 2021 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge§richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2020 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin vom 19. März bis 30. September 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, ihr seit 1. Oktober 2020 aus versicherungsmedizinischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Schreinerin jedoch wieder zu 100 % zumutbar sei. Es liege entsprechend keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch vor, weshalb kein Anspruch auf eine Rentenleistung bestehe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ab Januar 2021 bereits eine neue Stelle in Aussicht und sich somit selbsteingegliedert.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Januar 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aus den beiliegenden Arztberichten gehe hervor, dass sie auch nach dem 30. September 2020 in ihrer bisherigen Tätigkeit in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb das Wartejahr im Verfügungszeitpunkt (7. Dezember 2020) weiterhin am «Laufen» gewesen sei. Mithin sei der Rentenentscheid aufgrund des laufenden Wartejahres am 7. Dezember 2020 zu früh erfolgt, weshalb dieser aufzuheben sei (S. 6). Die in Aussicht gehabte Anstellung ab Januar 2021 habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht aufnehmen können. Sie sei somit auf die Hilfe der Beschwerdegegnerin angewiesen und es seien berufliche Massnahmen, insbesondere der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen zu prüfen (S. 7).

2.3    Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, es bestünden Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass noch nicht stabilisiert gehabt habe und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte würden sich zudem weitere Hinweise darauf ergeben, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (noch) keine 100%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Schreinerin zulasse. Insofern scheine der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unklar und insbesondere im Hinblick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit noch gänzlich ungeklärt. Es seien somit weitere medizinische Abklärungen, gegebenenfalls auch in beruflicher Hinsicht, erforderlich, weshalb die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung beantragt werde.

2.4    Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 9. April 2021 (Urk. 12) an den bisher gestellten Anträgen fest und führte aus, sie sei aufgrund der bestehenden Beschwerden weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig, weshalb sie Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Sie sei mit der Rückweisung zur weiteren Abklärung grundsätzlich einverstanden, wenn das Gericht nicht auf der vorliegenden Grundlage über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entscheiden wolle.


3.

3.1    Seit September 2019 leidet die Beschwerdeführerin an epicondylitisartigen Schmerzen im Bereich des lateralen rechten Ellbogens. Dr. med. Z.___, Facharzt Chirurgie FMH, äusserte in seinem Bericht vom 4. Juni 2020 gegenüber der Krankentaggeldversicherung, dass die konservativen Massnahmen keine anhaltende Verbesserung der Situation gebracht hätten. Seit dem 19. März 2020 sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl. Urk. 9/9/4). In der Folge wurde bei der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2020 ein Strecksehnendébridement und eine Refixation des ECRB rechts durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 24. Juni 2020, Urk. 9/12/7). Im Rahmen einer postoperativen Kontrolle am 19. August 2020 berichtete Dr. med. A.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von einem regelrechten Verlauf und empfahl die Weiterführung der Physiotherapie mit Detonisierung sowie Kräftigung ab der 9. postoperativen Woche im Rahmen der Schmerzgrenze. Er verlängerte die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2020 und konstatierte, ab Oktober würde wieder eine volle Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Vermittelbarkeit bestehen (Urk. 9/12/9).

3.2    Bei persistierend schmerzhafter Epicondylus radialis drei Monate postoperativ verordnete Dr. A.___ das Tragen einer Handgelenkmanschette nachts und attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober 2020 (vgl. Arztbericht vom 30. September 2020, Urk. 9/28/2). Vier Monate postoperativ äusserte Dr. A.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 20. Oktober 2020, es zeige sich eine langsame, aber kontinuierliche Verbesserung der Weichteilreizung. Er empfahl die Weiterführung der Selbstkräftigungsübungen sowie ein sukzessiver Aufbau der Belastungen. Erneut verlängerte er die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis am 15. November 2020 und erachtete eine Vermittelbarkeit ab 16. November 2020 als gegeben (Urk. 9/28/4). Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, attestierte der Beschwerdeführerin ab 16. November 2020 bis Ende Februar 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit dem Vermerk: «Verzicht auf grobmanuelle Tätigkeiten» (Urk. 9/28/5).

3.3    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. A.___ vom 13. Januar 2021 zu den Akten (Urk. 3/8). Dieser hielt fest, es zeige sich noch eine lokale Störung im Bereich der Extensorenrefixation, sehr wahrscheinlich durch ein Fadenkonvolut. Ansonsten habe sich die Situation seit der letzten Konsultation deutlich beruhigt mit einer guten Funktion der Strecksehnen. Zur Durchbrechung dieser entzündlichen Reaktion im Bereich des Fadenkonvoluts empfehle er eine Infiltration.

3.4    Zur Einholung einer Zweitmeinung wurde die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2021 bei Dr. med. C.___, Handchirurgie FMH und orthopädische Chirurgie FMH, vorstellig. Dieser konstatierte, die aktuellen Röntgenaufnahmen würden freie und weite Gelenksspalten bei korrekt zentriertem Humeroradial- und Radioulnargelenk zeigen. Im Bereich des Epikondylus radialis rechts finde sich eine zylindrische Knochenaufhellung wahrscheinlich im Rahmen eines Knochenankers. Letztendlich sei wahrscheinlich die Resorption des Knochenankers noch für einen gewissen Teil der Beschwerden ursächlich, insgesamt seien die Beschwerden jedoch deutlich regredient, obwohl mittlerweile auch auf der linken Seite eine Beschwerdesymptomatik bestehe. Er empfehle jedoch, die Physiotherapie in grösseren Abständen weiterzuführen und langfristig bei Persistenz noch eine somatosensorische Schmerztherapie anzuschliessen. Er gehe davon aus, dass die Prognose beidseits günstig sei. Wahrscheinlich seien jedoch langfristig berufliche Massnahmen in die Wege zu leiten, um die Tätigkeit als Schreinerin mit schweren Belastungen etwas zu umgehen (Urk. 13/1).

3.5    Dr. A.___ äusserte in seinem Sprechstundenbericht vom 30. März 2021 (Urk. 13/2) den Verdacht auf ein posteroradiales Plica-Impingement rechts. Lokal über dem Epicondylus zeige sich nur noch eine etwas vermehrte Reizbarkeit durch die Refixationsfäden bei ansonsten guter Kraftentwicklung in den Handgelenksextensoren. In den Vordergrund getreten sei nun der Schmerz im posterioren Humeroradialgelenk. Er führte eine Infiltration durch und attestierte der Beschwerdeführerin bis Ende April 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verfügte am 7. Dezember 2020 (Urk. 2) über den Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde berufliche Massnahmen beantragte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin über berufliche Massnahmen im Sinne der Art. 15 ff. IVG nicht verfügt hat. Diesbezüglich fehlt der Anfechtungsgegenstand und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

4.2    In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 hielt die Beschwerdegegnerin fest, mit den nach Verfügungserlass eingereichten Arztberichten vom 30. September und 20. Oktober 2020 sowie der ab 16. November 2020 attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/28) gebe es Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch nicht stabilisiert habe. Bevor über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entschieden werden könne, seien zur Klärung des Gesundheitszustands zwingend weitere medizinische Abklärungen, gegebenenfalls auch in beruflicher Hinsicht, erforderlich (E. 2.3).

    Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt vor Verfügungserlass nicht genügend abgeklärt und gewürdigt. Wohl attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin am 19. August 2020 ab dem 1. Oktober 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit bzw. Vermittelbarkeit, indes wird die Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend die volle Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit lediglich für die Zukunft, das heisst prognostisch geäussert (E. 3.1). Das alleinige Abstellen auf ein prognostisches Arztzeugnis ohne weitere objektivierbare Befunde, die eine andauernde Verbesserung des Gesundheitszustandes darlegen, genügt nicht.

4.3    Des Weiteren revidierte Dr. A.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Ende September 2020 und auch Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 16. November 2020 bis Ende Februar 2021 nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.2), was von der Beschwerdegegnerin bis anhin nicht gewürdigt worden ist.

    Nachdem zwar neue Befunde vorliegen, jedoch keine entsprechende Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass für die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes weitere Abklärungen notwendig und die entscheidrelevanten Unterlagen nicht vollständig sind.

4.4    Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben.


5.    

5.1    Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

    Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh machte mit Eingabe vom 9. April 2021 einen Aufwand von 16 Stunden sowie Spesen in der Höhe von Fr. 120.-- und damit ein Honorar von insgesamt Fr. 4'437.25 geltend (Urk. 12 S. 4). Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 10 Stunden für die Beschwerdeschrift und Replik als deutlich überhöht. Ferner wurde der Zeitaufwand für diverse Schreiben und Telefonate sowie diverse Besprechungen mit der Klientin geltend gemacht, deren Erforderlichkeit für das vorliegende Verfahren nicht ausgewiesen ist.

    Angesichts der zu studierenden 37 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 7-seitigen Beschwerdeschrift, der 2-seitigen Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge kann bei grosszügiger Betrachtung 1 Stunde Aufwand für Instruktion, 1 Stunden für das Aktenstudium und 5 Stunden für die Redaktion der Beschwerdeschrift, soweit notwendig und sachbezogen, sowie der Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin das Urteil mit der Beschwerdeführerin noch zu besprechen hat. Zu entschädigen ist somit ein Gesamtaufwand von 8 Stunden und die Entschädigung ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für freiberufliche Anwälte auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler