Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00057


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Babic

Urteil vom 23. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1960 geborene und zuletzt als selbständige Taxi-Chauffeuse tätig gewesene X.___ meldete sich am 19. Juli 2018 (Urk. 10/2) unter Hinweis auf eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit, Schmerzen im Steissbein und Ischias bei längerem Sitzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Standortgespräch (Urk. 10/11) durch und holte Auskünfte über die erwerbliche und medizinische Situation ein. Am 24. September 2018 (Urk. 10/18) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung (Expertise vom 12. Dezember 2019; Urk. 10/34). Mit Vorbescheid vom 2. April 2020 (Urk. 10/38) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenen Einwänden vom 8. April 2020 (Urk. 10/39) und 20. Mai 2020 (Urk. 10/42) holte die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen ein. Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten (Urk. 10/59) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren schliesslich mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Dezember 2020 sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab Februar 2019 eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Im Nachgang zur Beschwerde reichte sie am 23. Februar 2021 (Urk. 5) zwei Operationsberichte und einen Patientenreport (Urk. 6/1-3) ein. Die IV-Stelle schloss am 8. März 2021 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. März 2021 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte (Urk. 13/1-4) ein. Mit Verfügung vom 29. März 2021 (Urk. 14) wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben zu den eingereichten Arztberichten Stellung zu nehmen, worauf sie mit Schreiben vom 27. April 2021 (Urk. 15) verzichtete.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2020 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Taxi-Chauffeuse wie auch im erlernten Beruf als Coiffeuse nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr jedoch vollzeitig zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit solle folgendes Belastungsprofil enthalten: Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (mit nur kurzem Stehen und Gehen am Stück bis maximal 30 Minuten und Sitzen von maximal 1 Stunde am Stück), sowie kein Heben/Tragen von Lasten mehr als 5kg und keine Arbeiten über Brusthöhe. Bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2). Im interdisziplinären Gutachten seien sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils seien auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Verweistätigkeiten vorhanden (S. 3).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) führte sie zudem aus, auf das Gutachten könne abgestellt werden. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Taxi-Chauffeuse oder Herren-Coiffeuse. Es sei ihr jedoch vollumfänglich zumutbar einer leichten oder wechselbelastenden Tätigkeit nachzugehen. Eine Arbeitsunfähigkeit aus internistischer und psychiatrischer Sicht bestehe nicht. Selbst wenn auf ein deutlich höheres Valideneinkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) abgestellt werde, ergebe sich trotz Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % kein rentenauslösender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden (S. 5 ff.). Es seien nicht sämtliche für den Entscheid relevanten Beschwerden berücksichtigt worden und das Zumutbarkeitsprofil werde von der Beschwerdegegnerin weiter umschrieben als im Gutachten. Selbst wenn man auf das Gutachten abstellen würde, so seien die Auswirkungen der Beschwerden, welche von den Gutachtern nicht abgeklärt worden seien, zusätzlich zu berücksichtigen. Das Zumutbarkeitsprofil einer allfälligen angepassten Tätigkeit sei derart eng umschrieben, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gar nicht genügend Verweistätigkeiten vorhanden seien. Von einem Einkommensvergleich könne abgesehen werden, weil ohnehin Anspruch auf eine ganze Rente ab Februar 2019 bestehe. Dennoch stehe fest, dass das Valideneinkommen viel zu tief angenommen worden sei (S. 10).


3.

3.1    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 11. September 2018 (Urk. 10/15/7-9) folgende Diagnosen fest (S. 1):

- Rezidivierende akute Exazerbationen mit/bei COPD

- Psycho-physische Dekompensation mit depressiven Zügen mit sekundärer Aethylproblematik

- Längerdauernder Durchfall, somatische Abklärung in Ordnung

- Schulterbeschwerden bei Status nach Osteosynthese einer Clavikulafraktur links am 6. Juni 2017

- Ausgeprägte Lumbo-Ischialgie rechts bei schwerer Skoliose/degenerativer Veränderung/Osteoporose

    Die Beschwerdeführerin habe ausgeprägte Rücken- und Beinbeschwerden, Probleme beim Sitzen, Aufstehen und Gehen und sie könne keine Lasten heben (S. 1). Als Taxi-Chauffeuse bestehe keine Arbeitsfähigkeit, sowohl körperlich als auch psychisch. Die Fahreignung per se sei gegeben, jedoch nicht in Form einer Arbeitsbelastung (S. 2 f.).

3.2    In einem weiteren Bericht vom 5. Februar 2019 (Urk. 10/20/4-5) nannte Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 1):

- Ausgeprägte LVS/LSS bei schwerer degenerativer Lumbalskoliose/Osteoporose

- Kontrolle Klinik Z.___, 100 % AUF 13.02.2018 bis anhin

- Restbeschwerden Schulter links bei Status nach Osteosynthese einer Clavikulafraktur 06.17/OSME 05.18

- Schwere COPD/Nikotin

- Untergewicht

- Rezidivierende Diarrhoe, Kolonoskopie 04.18

- Status nach psycho-physischem Erschöpfungssyndrom mit depressiven Zügen - stabilisiert

- Sekundäre Aethylproblematik - sistiert

    Zudem gab Dr. Y.___ an, eine Belastung des Rückens und von Herz-Kreislauf-Atmung sei nicht möglich, ebensowenig eine psychische Belastung. Eine Belastung der Schulter sei kaum möglich. Es sei der Beschwerdeführerin weder die Tätigkeit als Taxi-Chauffeuse noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar und es sei medizinisch-therapeutisch keine Verbesserung möglich (S. 1 f.).

3.3    Med. pract. A.___, Assistenzarzt Orthopädie, von der Universitätsklinik Z.___ stellte in seinem Bericht vom 25. März 2019 (Urk. 10/21/7-11) folgende Diagnosen (S. 1):

- Lumboglutealgie rechts mit/bei

- Rechtskonvexer degenerativer Lumbalskoliose mit Cobb-Winkel 25°, Apex L3, Osteochondrose L5/S1 rechts

- COPD

- Status nach Osteosynthese Claviculafraktur links 06/2017

- Status nach Fraktur OSG rechts unklaren Datums

- Osteoporose

- Nikotinabusus

    Die Beschwerdeführerin habe über langjährig bestehende lumbale Beschwerden berichtet, welche nach gluteal und in den proximalen lateralen und dorsalen Oberschenkel ausstrahlten. Nach einer probatorischen Infiltration der Nervenwurzel L5 rechts berichte die Beschwerdeführerin über keinerlei Besserung der Symptomatik. Es zeige sich nach wie vor eine Lumboglutealgie rechtsbetont mit bandförmigen lumbalen Schmerzen. Seit Februar könne sie ihren Beruf als Taxifahrerin nicht mehr ausüben. Es würden regelmässig physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden, welche jedoch mit einer Zunahme der Beschwerden verbunden seien. Analgetika würde sie nicht regelmässig einnehmen (S. 2). Ob und wieviele Stunden pro Tag gearbeitet werden könne, könne nicht beantwortet werden.

3.4    Die zuständigen Fachärzte des B.___, Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielten in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2019 (Urk. 10/34) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 6):

- Chronisches lumbovertebrales/-gluteales Schmerzsyndrom mit/bei

- Rechtskonvexer degenerativer Lumbalskoliose (Cobb-Winkel 25°, Apex L3)

- Osteochondrose L5/S1 (MRI 10/2018 und 08/2019)

- Impingement linke Schulter bei

- Status nach Claviculafraktur links 06/2017

- Status nach Osteosynthese 06/2017

- Status nach OSME 05/2018

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende:

- Dupuytren Strahl IV beidseits rechtsbetont

- Status nach Fraktur OSG rechts 2017

- Konservative Behandlung

- Gemäss Akten schwere COPD mit gemäss Akten Exazerbationen im Februar und März 2018

- Nikotinabusus

- Gemäss Akten Osteoporose

- Osteodensitometrie anamnestisch im Jahre 2018, Therapie mit Bonviva

- Gemäss Akten Untergewicht (BMI 19.5 kg/m2 aktuell)

- Anamnestisch Kolonoskopie im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung im April 2018 mit unauffälligem Befund

- Gemäss Akten rezidivierende Diarrhoen, anamnestisch derzeit normale Defäkation

- Anamnestisch familiäre Belastung mit Diabetes mellitus väterlicherseits

- Anamnestisch Cataract-Operation beidseits im September 2018

- Schädlicher Gebrauch von Alkohol, anamnestisch derzeit regelmässiger Alkoholkonsum von ca. 2 dl Rotwein täglich (leichte Thrombopenie, Makrozytose, erhöhtes CD-Transferrin)

- Hepatopathie (erhöhte Leberenzyme), am ehestem im Rahmen des fortgesetzten Äthylkonsums

- Tonsillektomie mit ca. 14 Jahren

- Status nach Sterilisation

    Die Gutachter gaben an, aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin durch die unter Belastung sich verstärkenden Schmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Gluteal-/Oberschenkelregion rechts bei rechtskonvexer degenerativer Lumbalskoliose und Osteochondrose L5/S1 rechts bei Osteoporose einerseits sowie durch die eingeschränkte schmerzhafte Schultergelenksbeweglichkeit links nach Claviculafraktur andererseits behindert. Aufgrund der Kombination der beiden Leiden bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als selbständig erwerbende Taxi-Chauffeuse zu 100 % ab Februar 2018 wie auch im erlernten Beruf als Herrencoiffeuse. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ganztags vollschichtig zumutbar. Aus internistischer Sicht beständen im allgemeinmedizinischen bzw. internistischen Bereich Beschwerden im Rahmen der bekannten COPD in Form von morgendlichem Husten mit Auswurf. Eine Arbeitsunfähigkeit aus internistischer Sicht könne nicht begründet werden. Aus psychiatrischer Sicht betreibe die Beschwerdeführerin seit Jahren einen sehr geringfügigen, doch aber regelmässig etwas überhöhten Alkoholkonsum, welcher hier als schädlicher Gebrauch diagnostisch gefasst worden sei. Aus dem Konsum würden sich, da jeweils nur abends konsumiert werde, keine Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit ergeben, sofern nicht nachts gearbeitet werde (S. 5).

    Die Beschwerdeführerin bringe eine sehr leistungsbereite und perfektionistische Grundpersönlichkeit mit, die sie dazu befähigt habe, über viele Jahre hinweg ein sehr hohes Leistungsniveau, sowohl beruflich als auch privat, aufrecht zu erhalten. Entsprechend schwer sei es der Beschwerdeführerin gefallen, aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen dieses hohe Leistungsniveau aufzugeben und eine neue Balance zu finden, was ihr anamnestisch aber gut gelungen sei. Insofern beständen aktuell keine Risikofaktoren im Bereich der Persönlichkeit für die Entwicklung einer psychiatrischen Störung von Krankheitswert. Auch eine etwaige berufliche Wiedereingliederung sei nicht durch die Persönlichkeitsfaktoren gefährdet. Sie habe auch eine sehr gute familiäre soziale Unterstützung und eine stabile finanzielle Situation beschrieben. Einziger vorübergehender Belastungsfaktor sei der gerade zurückliegende Umzug in eine kleinere Wohnung gewesen sowie die Belastungsfaktoren im Jahre 2018, welche aber sämtlich nicht mehr das aktuelle Befinden in relevanten Ausmass beeinträchtigen würden. So hätten keine relevanten Belastungen herausgearbeitet werden können. Die Beschwerdeführerin verfüge über viele soziale Ressourcen, welche sie auch wertschätze und regelmässig nutze (S. 7 f.).

    Das Belastungsprofil beschrieben die Gutachter wie folgt: Die Beschwerdeführerin könne ganztags vollschichtig ab Februar 2018 in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit nur kurzem Stehen am Stück bis maximal 30 Minuten, einer Gehdauer am Stück von höchstens 10 Minuten, Sitzen von maximal einer Stunde am Stück, ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg und ohne Tätigkeiten über Brusthöhe mit Einsatz des linken Armes eingesetzt werden (S. 8).


4.    

4.1    Aufgrund der medizinischen Akten steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin dahingehend eingeschränkt ist, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxi-Chauffeuse oder ihren erlernten Beruf als Herrencoiffeuse keine verwertbare Einsatzfähigkeit mehr besteht. Zu prüfen ist dagegen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung auf das B.___-Gutachten vom 12. Dezember 2019 (E. 3.4).

4.2    Das B.___-Gutachten vom 12. Dezember 2019 entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Fachrichtung. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 10/34 S. 15 f., S. 25 f., S. 29 f., S. 32 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 10/34 S. 18 f., S. 25 f., S. 37.). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.

4.3    Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, gewisse Informationen aus Arztberichten seien im Gutachten nicht erwähnt worden (Urk. 1 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass es nachgerade nicht Aufgabe eines Gutachtens ist, die vorliegenden medizinischen Berichte vollständig wiederzugeben. Daraus lässt sich kein Mangel des Gutachtens ableiten.

    Aufgrund der Akten ergeben sich sodann keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit dem B.___-Gutachten dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht angemessen Rechnung getragen worden wäre. Zunächst lassen die Akten nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin aus pneumologischer Sicht eine Verweistätigkeit gemäss dem formulierten Zumutbarkeitsprofil nicht zumutbar wäre. Insbesondere lässt die von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 ff.) ins Feld geführte COPD einen solchen Schluss nicht zu. So schilderte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung, dass von Seiten der COPD ein chronischer morgendlicher Husten mit Sputum wechselnder Farbe bestehe. Bei Belastungen wie Geradeausgehen, Treppensteigen und Heben schwerer Lasten verspüre sie eine Atemnot, in Ruhe aber nicht (Urk. 10/34 S. 16). Bei der Untersuchung stellte Dr. D.___ eine regelmässige, ruhige Atmung (Eupnoe), ein abgeschwächtes Atemgeräusch, ein Vesikuläratmen über allen Lungenfeldern, keine Nebengeräusche und einen sonoren Klopfschall fest (S. 20). Gestützt auf seine Untersuchungsbefunde ging er davon aus, dass der unter der gegenwärtigen Behandlung stabilen COPD (S. 22) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen werden kann, was nachvollziehbar erscheint. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern den geschilderten Beschwerden hinsichtlich der COPD mit dem beschriebenen Belastungsprofil nicht genügend Rechnung getragen wurde. Über das Belastungsprofil hinausgehende, weitergehende Einschränkungen wurden auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung nicht geltend gemacht, womit sich weitere Abklärungen nachvollziehbarerweise erübrigten. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) geltend macht, die Gutachter hätten die COPD nicht genügend berücksichtigt, dringt sie nicht durch. Dr. Y.___ nennt unter Diagnosen zwar eine «schwere COPD». Soweit er sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte, bescheinigte er eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Taxi-Chauffeuse wie auch leidensangepasst, wobei nicht differenziert dargelegt wurde, weshalb diese generelle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der COPD gegeben ist. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von DrY.___ vom 1. März 2021 belegt zudem eine weiterhin stabile Situation ohne Auftreten weiterer Exazerbationen, eine Situation wie sie bereits anlässlich der Untersuchungen im B.___ vom Oktober 2019 vorgelegen hatte (Urk. 13/1, Urk. 10/34 S. 1). Im Hinblick auf die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ ist auch auf die Erfahrungstatsache zu verweisen, dass Hausärzte und behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten Sehbeschwerden (Urk. 1 S. 7 f.) ist anzumerken, dass auch diese bei der Begutachtung berücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, im September 2018 sei eine beidseitige Cataract Operation durchgeführt worden und dass sie seither beim Sehen beidseits, vor allem bei hellem Hintergrund, Trübungen wie Rauchschwaden bemerke (Urk. 10/34 S. 16). Es ist unbestritten, dass das Sehvermögen beim Autofahren von grosser Bedeutung ist, wobei die angestammte Tätigkeit als Taxi-Chauffeuse bereits aus anderen gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Inwiefern die geklagten Trübungen einer angepassten Tätigkeit im Wege stehen sollen, ergibt sich weder aus den Akten noch wurde dies von der Beschwerdeführerin substantiiert dargelegt. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen vermögen keine diesbezüglichen Einschränkungen zu belegen; vielmehr ergibt sich aus dem eingereichten Patientenreport, dass am 11. Juli 2019 harmlose Glaskörperdestruktionen besprochen und am 16. Juli 2020 keinerlei Augenbeschwerden beklagt wurden und der Kontrolltermin von Januar 2021 abgesagt wurde (vgl. Urk. 6/3 S. 1 f.) und dass damit keinerlei relevante Augenproblematik vorlag.

    Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Diagnose einer Dupuytren Strahl IV sei zu wenig berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 8). Der orthopädische Gutachter, Dr. C.___, legte in seinem Teilgutachten schlüssig dar, dass im Rahmen der Untersuchung die Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke seitengleich frei beweglich waren. Er stellte auch deutliche Verhärtungen mit Knotenbildung im Sinne eines Dupuytren Strahl IV rechts ausgeprägter als links und keine Flexionskontrakturen der Finger fest (Urk. 10/34 S. 27). Er befasste sich somit ohne Weiteres mit den geklagten Beschwerden und hielt diese diagnostisch fest. Auch hier ist jedoch anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Diagnose insbesondere eine weitere vom Belastungsprofil unberücksichtigt gebliebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen soll. Hinsichtlich ihrer Beschwerden gab die Beschwerdeführerin bei der orthopädischen Untersuchung an, dass sie vor allem Mühe beim Heben und Tragen von Koffern oder beim Öffnen der Taxitüre habe. Ansonsten habe sie Mühe beim Heben schwerer Lasten und es seien ihr wegen des Schulterleidens keine Tätigkeiten über Brusthöhe möglich (Urk. 10/34 S. 26). Zusätzliche Beschwerden hinsichtlich der Hände beklagte die Beschwerdeführerin nicht. Auch aus den übrigen Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine zusätzliche funktionelle Einschränkung durch die genannte Knotenbildung, womit nicht zu beanstanden ist, dass die Gutachter dieser Diagnose in der Konsensbeurteilung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimassen und diesbezüglich keine weiteren Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommen wurden.

    Aus psychiatrischer Sicht beanstandet die Beschwerdeführerin sodann die aufgeführte und ihrer Ansicht nach zu wenig berücksichtigte Alkoholproblematik (Urk. 1 S. 8 f.). Diesbezüglich kann dem Gutachten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sich am Abend jeweils 2 dl Rotwein genehmigt. Im Jahr 2018 hatte sie jedoch bis zu einem halben Liter Rotwein getrunken (Urk. 10/34 S. 18). Im Rahmen der psychiatrischen Befragung gab sie zudem an, seit Mai 2019 wieder ihre seelische Balance gefunden zu haben, nachdem das Jahr 2018 von vielen Belastungen geprägt gewesen sei. Sie habe im Frühjahr mehrere Entzündungen der Lunge und eine Darmgrippe durchgemacht. Im Anschluss an diese Krankheitsphase habe es eine etwa zwei Monate lang dauernde Phase mit vermehrtem Alkoholkonsum gegeben, was sie aber im Sommer 2018 wieder auf das aktuelle tägliche Mass von 2 dl Rotwein reduziert habe. Das Jahr 2018 sei zudem vom plötzlichen Tod ihrer Mutter kurz vor Weihnachten und mit der seelischen Auseinandersetzung im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit (S. 32 f.) geprägt gewesen. Psychisch fühle sie sich eigentlich leistungs- und arbeitsfähig (S. 33). Dr. E.___ legte dazu in nachvollziehbarer Weise dar, dass der schädliche Gebrauch von Alkohol jeweils in den Abendstunden stattfindet und bei einem möglichen Arbeitsbeginn am Morgen nicht mehr mit relevanten Blutalkoholwerten zu rechnen ist (S. 38). Anderweitige psychopathologisch relevante Befunde nach AMDP liessen sich nicht feststellen. So war die Beschwerdeführerin allseits orientiert, kognitiv-mnestisch ungestört, formal gedanklich geordnet und kohärent, es gab keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen. Es lagen keine phobischen Ängste oder Zwänge vor. Die Beschwerdeführerin war affektiv ausgeglichen und gut schwingungsfähig. Antrieb, Hedonie, Libido, Appetit sowie die Psychomotorik waren ungestört. Bis auf die schmerzbedingte Durchschlafstörung wurden keine zirkadianen Besonderheiten und auch keine Gefährdungsaspekte festgestellt (S. 36). Dem Bericht von Dr. Y.___ (E. 3.2 hiervor) kann hinsichtlich des Alkoholkonsums ebenfalls kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Befund entnommen werden, zumal er die Aethylproblematik in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin als «sistiert» bezeichnete (E. 3.2). Dass sich der Alkoholkonsum massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auswirkt oder dass sich das Trinkverhalten der Beschwerdeführerin wesentlich verschlimmert hätte und deren Arbeitsfähigkeit nunmehr einschränken würde, ist mangels entsprechender Hinweise in den Akten nicht anzunehmen.

4.4    Insgesamt ergeben sich keine begründeten Zweifel am B.___-Gutachten vom 12. Dezember 2019Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. Demnach kann von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten entsprechend dem Belastungsprofil ab Februar 2018 ausgegangen werden (E. 3.3), welche zumindest nach Ende 2018 auch nicht von längeren operations- oder krankheitsbedingten Zeiten vollständiger Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wurde.


5.

5.1    Strittig und zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht ab Januar respektive Februar 2019 (Art. 29 Abs. 1 IVG; Urk. 10/2 S. 6, Urk. 10/34 S. 8) auswirkt.

5.2

5.2.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).

5.2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte mangels nach 2014 im IK verbuchter Einkommen auf einen Durchschnittswert der Reingewinne beziehungsweise -verluste des Bereichs Taxi der F.___ (Limousine Service G.___) aus den Jahren 2015 bis 2017 von Fr. 18‘961.49 (2015), Fr. 5‘000.94 (2014) und – Fr. 4‘483.23 (2017) ab und errechnete gestützt darauf ein Valideneinkommen von Fr. 6‘493.-- (Urk. 10/37/6, Urk. 10/17/9). Wie sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den B.___-Gutachterpersonen ergibt, waren bereits vor zwanzig Jahren Rückenschmerzen aufgetreten, weswegen sie sich 2014 auch den Autositz habe aufpolstern lassen, was aber zu keiner Verbesserung der Beschwerden geführt habe (Urk. 10/34 S. 25 unten). Im Jahr 2017 erlitt die Versicherte zwei Frakturen, einerseits des OSG rechts sowie eine Claviculafraktur links, was zu längeren Ausfällen geführt haben dürfte (Urk. 10/34 S. 6). Im März 2017 wurde zudem eine frische Rippenfraktur festgestellt (Urk. 13/4). Aufgrund dieser Umstände – der ausbleibenden IK-Lohnbuchungen bei gleichzeitig zunehmenden und nachvollziehbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, stellen die Gewinne beziehungsweise Verluste der Jahre 2015 bis 2017 keine geeignete Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009 E. 3.2.2). In den Jahren 2010 bis 2014 vor den zunehmenden Beeinträchtigungen hatte die Versicherte gemäss IK-Auszug ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 28'400.-- pro Jahr (Fr. 20'500.-- + Fr. 23'000.-- + 17'900.-- + 38'200.-- + Fr. 42'400.-- / 5) erzielt. Für die Zeit vor 2010 ist trotz bereits 2005 aufgenommener selbständiger Tätigkeit sodann kein IK-Einkommen verbucht (vgl. Urk. 10/37 S. 5, Urk. 10/12). Somit ist für das Valideneinkommen grundsätzlich auf den Durchschnittswert der Jahre 2010 bis 2014 von Fr. 28’400.-- abzustellen.

    Nach dem Ausgeführten sind die von der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten telefonisch eingeholten und nun umstrittenen (vgl. Urk. 1 S. 10 f.) Auskünfte nicht entscheidend, womit von weiteren beweisrechtlichen Vorkehren von vorneherein abgesehen werden kann (vgl. BGE 117 V 282).

5.3

5.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.3.2    Aus den Akten, namentlich dem Einkommensvergleich vom 2. April 2020 (Urk. 10/36), geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen auf der Basis der vom BFS periodisch herausgegebenen LSE ermittelte. Da die Beschwerdeführerin keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, es mithin an einem in Ausschöpfung der ihr verbleibenden Arbeitsfähigkeit tatsächlich erzielten Verdienst fehlt, steht der Beizug der LSETabellen im Einklang mit der Rechtsprechung (vorstehend E. 5.3.1).

    Konkret zog die Beschwerdegegnerin den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) aller Wirtschaftszweige («Total») von Frauen auf dem Kompetenzniveau 1 gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2016 (Ziff. 45-96) heran, welcher 4'281.- beträgt. Angesichts dessen, dass praxisgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden sind (vorstehend E. 5.3.1) und der angefochtene Entscheid (Urk. 2) vom 8. Dezember 2020 datiert, ist jedoch auf die am 21. April 2020 veröffentlichte LSE 2018 abzustellen, wonach der vorgenannte Zentralwert für das Jahr 2018 Fr. 4’371.-- beträgt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2019 (BFS, Tabelle 03.02.03.01.04.01 Total) sowie der bis ins Jahr 2019 eingetretenen Lohnentwicklung (BFS, Tabelle T1.2.15 Nominallohnindex Frauen 2016-2019, 2018 = 101.7, 2019 = 102.7) bei einem zumutbaren 100 %-Pensum resultiert ein Einkommen von Fr. 55'218.90.--. Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorgenommen, was von der Beschwerdeführerin nicht moniert wurde und nicht zu beanstanden ist. Bei einem Abzug von 10 % resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘697.--. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 28’400.-- (vorstehend E. 5.2.2) ergibt sich somit keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse.

    Selbst wenn man das höchste erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2014 von Fr. 42‘400.-- als Valideneinkommen und den maximal zulässigen leidensbedingten Abzug von 25 % berücksichtigen würde (BGE 135 V 297) und somit ein Invalideneinkommen von Fr. 41'414.20 (Fr. 55'218.90 x 0.75) annähme ergäbe sich keine rentenbegründende Erwerbseinbusse. Erst bei Annahme eines Valideneinkommens von rund Fr. 68‘500.-- resultierte beim Invalideneinkommen von Fr. 41‘414.20 eine rentenbegründende Invaliditätseinbusse. Ein solches Einkommen steht aber weit ausserhalb der je erzielten und nachgewiesenen Einkünfte.

5.4    

5.4.1    Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit unter Hinweis auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen (Urk. 1 S. 10). Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass der zu unterstellende ausgeglichene Arbeitsmarkt nach ständiger Rechtsprechung durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (BGE 110 V 273 E. 4b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Wohl trifft es zu, dass nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf. Indessen umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018, E. 7.2.1 mit Hinweisen).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

5.4.2    Zwar ist die Beschwerdeführerin in qualitativer Hinsicht nicht unwesentlich in der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit eingeschränkt. Das Belastungsprofil ist jedoch nicht derart eng formuliert, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Zu denken ist insbesondere an leichte Prüf-, Überwachungs-, und Kontrollarbeiten mit der Möglichkeit zwischen Sitzen und Stehen/Gehen zu wechseln (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejahte das Bundesgericht beispielsweise bei einer faktisch tauben Versicherten, die an mehreren Geburtsgebrechen und an einer Depression litt (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3.2.3), bei einer Restarbeitsfähigkeit von 20 %, mit einer Leistungsminderung von 40 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5. 3), bei einer 62½-jährigen Versicherten mit minimaler Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3.1 und E. 5.1) oder einem 60-jährigen, seit 20 Jahren als Hotelportier tätigen Versicherten ohne Berufsausbildung und fehlenden feinmotorischen Fähigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_954_2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2). Derartige Verhältnisse liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor.

    Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Begutachtung und des Vorliegens des Gutachtens 59 Jahre alt und ihr verblieb eine Aktivitätsdauer von gut 4.5 Jahren. Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweis). Zudem ist auch aufgrund des der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensums von 100 % und den gegebenen Ressourcen (Urk. 10/34 S. 7) nicht ersichtlich, weshalb sich für die Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden sollte. Insgesamt ist demnach von einer Verwertbarkeit der festgestellten Restleistungsfähigkeit auszugehen.


6.    Nach dem Gesagten resultiert aus dem Einkommensvergleich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, selbst dann nicht, wenn ein Abzug auf dem Invalideneinkommen von 25 % berücksichtigt würde. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

    Festzuhalten bleibt, dass auch dann, wenn von der Nichterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und ausschliesslicher Tätigkeit im Aufgabenbereich ausgegangen würde, bei einer Einschränkung von einem Drittel (Urk. 10/34 S. 8) ein Rentenanspruch zu verneinen ist. Ob sich angesichts des Plans der Beschwerdeführerin, ab dem 60. Lebensjahr gemeinsam mit dem Ehemann mit dem Wohnmobil unterwegs zu sein oder sich im Ferienhaus aufzuhalten (Urk. 10/34 S. 33), die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall überhaupt rechtfertigt, kann offenbleiben.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBabic