Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00061


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 21. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch TCL Treuhand & Versicherungen AG

Rautistrasse 33, 8047 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, war seit dem 1. Mai 2000 als Betriebsmitarbeiter Extrusion bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 11/18/1-2). Am 27. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/9). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung AXA Versicherungen AG (Urk. 11/19) bei. Am 4. Juni 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/25). Am 30. August 2018 wurde der Versicherte in der Universitätsklinik Z.___ am Rücken operiert (Urk. 11/48/19). Vom 4. bis zum 21. September 2018 war er in der Rehabilitationsklinik A.___ hospitalisiert (Urk. 11/38). Am 2. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ihm Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes gewährt werde (Urk. 11/45). Am 12. rz 2019 erklärte die IV-Stelle, dass die Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen würden. Aufgrund des Gesundheitszustands des Versicherten sei es nicht gelungen, ihn beruflich einzugliedern (Urk. 11/46). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. Juni 2019, Urk. 11/54, und Einwand des Versicherten vom 2. August 2019, Urk. 11/61) verneinte sie mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 (Urk. 2) einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 %.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 27. Januar 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

- Die Verfügung vom 11.12.2020 sei aufzuheben.

- Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, beim Beschwerdeführer eine erneute medizinische und berufliche Abklärung vorzunehmen.

- Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Leistungsbegehren erneut zu prüfen.

- Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente zu entrichten.

- Allfällige Kosten dieses Verfahrens seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 7. April 2021 angezeigt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Extrusion seit Januar 2018 (Beginn der Wartezeit) gesundheitsbedingt eingeschränkt sei. In einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit sei er ab September 2019 jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 71'110.-- erzielen, mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 60'605.--. Demnach resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'505.-- und ein Invaliditätsgrad von 15 %. Mit Einwand vom 2. August 2019 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er sich neu in psychiatrischer Behandlung befinde. Die Abklärungen hätten ergeben, dass eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom und eine Anpassungsstörung vorliegen würden. Eine länger dauernde Einschränkung für das Erwerbsleben resultiere daraus nicht (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab September 2018 nicht mit seinem Gesundheitszustand vereinbar sei. Er leide insbesondere unter Rückenbeschwerden, die postoperativ persistieren würden, Kniebeschwerden rechts und Schulterbeschwerden links. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Summe der verschiedenen Erkrankungen erheblich eingeschränkt. Trotz vielfältiger Massnahmen hätten keine Verbesserungen erreicht werden können. Wegen des langwierigen Krankheitsverlaufs mit immer neuen Beschwerden habe sich zudem eine Anpassungsstörung entwickelt (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 15Mai 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 11/23/3):

- Status nach Sakrumquerfraktur S3/4 2000

- Morbus Basedow (Erstdiagnose: 2007)

- Tinea unguis 2012

Unguis incarnatus Operation links 2013

- TUR Prostata 2016 bei Prostatahyperplasie

- Morbus Bechterew (Erstdiagnose: 2013)

- HLA B27 positiv, Brustwirbelsäule (BWS), Lendenwirbelsäule (LWS), ISG-Befall, Status nach Uveitis rechts

- MRI Wirbelsäule 2013 mit ausgebrannter Sakroilitis, Spondylodiszitis, typische Andersson-Läsion L1/2, L3/4, Verdacht auf Schwannom (2.5 cm)

- Costovertebralarthrose links Th11/12, Chondrose C5/6

ab Januar 2018 Simponi alle vier Wochen

- Gonarthrose rechts

- starke Amblyopie rechts, Glaskörperabhebung rechts 2017

- Gastritis, Heliobacter Pylori-Eradikation 2018

- Laktosemalabsorption (Hypolactasie der Duodenalbiopsie), Erstdiagnose 2018

- Hämorrhoiden

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Fabrik vom 28. Januar 2018 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für körperlich schwere Arbeiten sei er nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 11/23/2-3).

3.2    Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie, stellte im Bericht vom 30. Mai 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/24/8):

- Spondylitis ankylosans mit postentzündlichem Befall der ganzen Wirbelsäule, chronische ISG-Arthritis beidseits mit partieller Ankylose

- tumoröse Raumforderung L3/4 mit progredientem sensomotorischem Ausfallsyndrom L3/4 rechts

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit seit dem 28. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Derzeit sei ihm auch keine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 11/24/7-8).

3.3    Die Ärzte der Rehabilitationsklinik A.___ stellten im Austrittsbericht vom 26. September 2018 zuhanden der Universitätsklinik Z.___ – nebst den bereits genannten – folgende Diagnosen (Urk. 11/38/1):

- Status nach Hemilaminektomie L3 rechts mit Entfernung eines Schwannoms L3/4 unter IOM, Verschluss eines Liquorlecks axillär L3 rechts vom 30. August 2018 mit/bei:
bei Schwannom 3 cm (Lendenwirbelkörper [LWK] 3/4 rechts intraforaminal)

- Verdacht auf Rotatorenmanschetteriss beidseits

    Die Ärzte der Rehabilitationsklinik A.___ erklärten, dass für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne stereotype oder repetitive Bewegungsabläufe oder Einnehmen von sogenannten Zwangspositionen keine Einschränkungen festzustellen seien. Dies auch unter Berücksichtigung der strukturellen Befunde in der Bildgebung und aufgrund des aktuellen körperlichen Status (Urk. 11/38/3).

3.4    Dr. B.___ führte im Verlaufsbericht vom 13. März 2019 - nebst den bereits genannten - folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 11/48/1):

- Morton Neurom Dig. III/IV rechts, Krallenzehe Dig. II – V, Pes planotransversus

- Rotatorenmanschettenruptur (kleine transmurale Ruptur der posterioren Supraspinatussehne, Partialläsion der kranialen Infraspinatussehne), Tendinopathie der Subscapularissehne Schulter links (adominant)

Der Beschwerdeführer habe zusätzlich auch Probleme mit der Gonarthrose rechts. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. B.___ nicht. Er erklärte, dass in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 11/48/1).

3.5    Dr. C.___ gab im Verlaufsbericht vom 25. März 2019 an, dass aktuell die störenden Schulterschmerzen links im Vordergrund stünden. Der Beschwerdeführer sei deshalb im Schulterzentrum der Universitätsklinik Z.___ in Behandlung. Eine angepasste Tätigkeit mit leichter/mittlerer Belastung sei ihm noch in einem Pensum von zumindest 50 %, allenfalls halbtags, zumutbar (Urk. 11/49/1).

3.6    Dr. B.___ führte im Bericht vom 31. Juli 2019 aus, dass sich wegen des langwierigen Krankheitsverlaufs mit immer neuen Beschwerden eine Anpassungsstörung entwickelt habe. Wegen Panikattacken und einer Angststörung sei der Beschwerdeführer mehrfach auf der Notfallstation D.___ gewesen. Erforderlich sei eine Gesamtwürdigung der Situation (Urk. 11/63/2).

3.7    Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 4. August 2020 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ICD10 F32.11 (mittelschwere Depression mit somatischem Syndrom), gegenwärtig ICD-10 F32.00 (leichte depressive Episode). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. September 2019 bei ihm in Behandlung sei und sich die Symptomatik verbessert habe. Die Sitzungen fänden ca. einmal pro Monat statt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei in erster Linie von den somatischen Beschwerden abhängig (Urk. 11/76/1-3).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 13. Mai 2019 (Urk. 11/53/5-7) und vom 14. August 2020 (Urk. 11/78/4).

    In der Stellungnahme vom 13. Mai 2019 legte Dr. F.___ gestützt auf die gegebene medizinische Aktenlage dar, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige die Halswirbelsäule (HWS), die linke Schulter und das rechte Knie belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte, repetitive Schulter-Rotationsbewegungen), ohne häufige Kopfrotationen und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände zumutbar sei. Zusätzlich zu vermeiden seien andauernde Vibrationsbelastungen und eine Nässe-/Kälteexposition. In der bisherigen Tätigkeit als Fabrikmitarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 28. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er vom 28. Januar bis zum 26. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 27. September 2018 sei er in einer angepassten Tätigkeit jedoch nicht mehr arbeitsunfähig (Urk. 11/53/6).

    In der Stellungnahme vom 14. August 2020 ergänzte Dr. F.___, dass eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) ein subjektives Leiden ohne längere Dauer beschreibe. Es bestehe somit keine IV-Relevanz. Eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) weise keine ausgeprägten Symptome auf und sei gut therapierbar. Eine länger dauernde Einschränkung für das Erwerbsleben resultiere daraus nicht (Urk. 11/78/4).

4.2    Diese Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. F.___ vermag nur teilweise zu überzeugen.

    Dr. F.___ hat zwar ein detailliertes Belastungsprofil erstellt. Seine Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine dem Belastungsprofil entsprechende behinderungsangepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sein soll, beruht aber offenbar in erster Linie auf der Einschätzung der Ärzte der Rehabilitationsklinik A.___ vom 26. September 2018 (vgl. E. 3.3). Nach der stationären Rehabilitation in A.___ vom 4. bis zum 21. September 2018 traten indes noch weitere somatische Beschwerden auf. Zunächst bestätigte sich der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur (vgl. E. 3.4). Im Weiteren verschlechterte sich der Zustand des rechten Knies. Dr. med. G.___, Oberärztin Orthopädie des Spitals D.___, stellte in diesem Zusammenhang im Bericht vom 19. November 2018 eine fortgeschrittene lateralbetonte Gonarthrose mit lateraler Meniskusläsion rechts (MRI vom 30. Oktober 2018) fest (Urk. 11/48/8). Überdies kamen auch noch Beschwerden am rechten Fuss hinzu (Morton Neurom Dig. III/IV rechts, Krallenzehe Dig. II – V, Pes planotransversus; vgl. E. 3.4). Aufgrund dessen erachtete der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ in den Berichten vom 25. März 2019 (vgl. E. 3.5) und vom 19. Juli 2019 (Urk. 11/60/8) eine leichte bis mittelschwere Arbeit lediglich noch in einem 50%-Pensum als zumutbar. Er wies dabei ausdrücklich auf den Einfluss der verschiedenen Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit und die Notwendigkeit einer Gesamtbeurteilung hin. Damit hat sich RAD-Arzt Dr. F.___ nicht auseinandergesetzt. Bei seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wich er von derjenigen von Dr. C.___ ohne weitere Begründung erheblich ab, obwohl er die vorliegenden Arztberichte inkl. Belastungsprofil als plausibel bezeichnete (Urk. 11/53/7). Nachdem Dr. F.___ keine eigenen Untersuchungen durchgeführt hat, ist dies nicht nachvollziehbar und schlüssig.

    Die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. F.___, wonach die von Dr. E.___ beschriebenen psychischen Beschwerden keine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten, ist demgegenüber nachvollziehbar. Dies vor dem Hintergrund, dass Dr. E.___ im Zusammenhang mit der festgestellten leichten depressiven Episode eher unauffällige psychiatrische Befunde erhob (vgl. Urk. 11/76/3) und aus psychiatrischer Sicht auch keine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Zudem lässt die niedrige Therapiefrequenz auf einen geringen psychischen Leidensdruck schliessen.

4.3    Es ist somit festzuhalten, dass auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 13. Mai 2019 nicht abgestellt werden kann. Im Weiteren lässt sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zuverlässig beurteilen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt.


5.    Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in somatischer Hinsicht selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.


6.

6.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- TCL Treuhand & Versicherungen AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl