Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00063
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 8. Juli 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Schifflände 22, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1990, ist gelernter Montage-Elektriker und war seit August 2009 bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/3 Ziff. 5.2 und 5.4), als er sich am 28. April 2011 unter Hinweis auf die bei einem Verkehrsunfall am 14. März 2011 erlittenen Verletzungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/3 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte in der Folge Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung in der Rehaklinik Z.___ (Urk. 8/21, vgl. Bericht vom 15. November 2011, Urk. 8/25) sowie die Umschulung zum diplomierten Techniker HF Fachrichtung Elektrotechnik (Urk. 8/31, Urk. 8/37). Diese Umschulung schloss der Versicherte nach einem Unterbruch infolge eines erneuten Unfalles im November 2012 (vgl. Urk. 8/45, Urk. 8/48/35-36, Urk. 8/53) am 19. November 2015 mit dem Diplom «Techniker HF Elektrotechnik» erfolgreich ab (Urk. 8/69). Am 6. Januar 2016 bestätigte die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahme und teilte dem Versicherten mit, er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 8/72).
1.2 Am 14. September 2016 erfolgte die Meldung zur Früherfassung (Urk. 8/85) sowie am 1. Dezember 2016 unter Hinweis auf die Folgen des Verkehrsunfalls vom 14. März 2011 die Neuanmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/88 Ziff. 6.1-2). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische (Urk. 8/97, Urk. 8/106-107) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/95, Urk. 8/99) und auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 29. Mai 2017 im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Durchführung einer multimodalen Schmerztherapie sowie einer ergänzenden fachpsychiatrischen Behandlung für sechs Monate (Urk. 8/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/118, Urk. 8/123, Urk. 8/126, Urk. 8/138-139) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/141). Die dagegen beim hiesigen Gericht am 31. Oktober 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 8/146) wurde mit Urteil vom 21. Mai 2019 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/149).
Ebenfalls mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Mai 2019 wurde dem Versicherten im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ab Januar 2016 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 % zugesprochen (Prozess Nr. UV.2017.00289; vgl. Urk. 8/162/3).
1.3 Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen (Urk. 8/159) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 12. Juni 2020, Urk. 8/168, sowie ergänzende Stellungnahme vom 29. Juni 2020, Urk. 8/173). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/177-178, Urk. 8/181) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/185 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 28. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2020 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten zu erstellen beziehungsweise die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 11. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Entscheid vom 23. Dezember 2020 insbesondere gestützt auf das eingeholte Gutachten davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Insgesamt ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), unbestritten sei, dass er in der bisherigen Tätigkeit als Montage-Elektriker vollständig arbeitsunfähig sei. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar und willkürlich, dass eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sein solle. Es würden genügend Hinweise vorliegen, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit auch im zumutbaren Bereich belegten. Im Übrigen sei der Sachverhalt, insbesondere die medizinische Sachlage und das berufliche Ressourcenprofil, ungenügend abgeklärt (S. 4 Ziff. 5). Die Leidensgeschichte sei lang und bekannt (S. 5 Ziff. 6). Die Meinung der Beschwerdegegnerin, dass er gemäss den Angaben von Dr. A.___ ab dem 21. August 2019 in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig gewesen sei, sei aktenwidrig. Dr. A.___ habe vielmehr festgehalten, dass er seit dem Unfall keinen Tätigkeiten mehr nachgehen und die Wohnung kaum mehr habe verlassen können. Die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei auf 100 % zu veranschlagen. Die psychiatrischen Diagnosen seien schwerwiegend und er nicht einmal in der Lage, einer geordneten Therapie zu folgen (S. 6 Ziff. 7). Auch die Gutachter würden von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Bereichen ausgehen. Relevant sei vor allem auch die Tatsache, dass der psychiatrische Gutachter festhalte, «nüchtern» betrachtet betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % und die Arbeitsfähigkeit sei nur aus therapeutischen und ressourcenorientierten Aspekten auf 50 % erhöht worden. Ökonomische Sicherheit sei keine Begründung der Arbeitsfähigkeit. Ein solches Vorgehen sei willkürlich, nicht zulässig und schlicht Spekulation. Aufgabe der Gutachter sei die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit im zumutbaren Bereich und nicht, im Sinne einer Therapie Massnahmen vorzuschlagen, welche höchst spekulativ seien. Tatsächlich hätten die Gutachter keine Ressourcenprüfung durchgeführt, was jedoch notwendig gewesen wäre. Nach umfassender Würdigung des Ergänzungsgutachtens sei klar von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder zumutbaren Tätigkeit auszugehen. Dies hätten auch sämtliche anderen Ärzte attestiert. Es sei zu wenig berücksichtigt worden, dass er nur noch einen Arm benutzen könne und massive und dauernde Schmerzen habe (S. 7 ff. Ziff. 9). Zudem sei der Einkommensvergleich nicht richtig durchgeführt worden. Die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt (S. 9 Ziff. 10). Das Sozialversicherungsgericht habe das Valideneinkommen bereits im früheren Verfahren auf Fr. 105'000.-- festgesetzt (S. 10 Ziff. 11). Das Invalideneinkommen sei sodann gestützt auf die Tabellenlöhne festzusetzen und ein Abzug von 25 % vorzunehmen (S. 10 f. Ziff. 12).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Mai 2019 wurde die medizinische Aktenlage folgendermassen beurteilt (Urk. 8/149 S. 10 f.):
«Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist (…), dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegten und im Spital B.___ geplanten Massnahmen nicht in der von der Beschwerdegegnerin wie auch den behandelnden Ärzten vorgesehenen Art und Weise wahrgenommen hat (…).
Damit bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Behandlung möglicherweise krankheitsbedingt nicht aufgenommen beziehungsweise frühzeitig wieder abgebrochen hatte. Gestützt auf die vorliegenden Akten kann diese Frage jedoch nicht abschliessend beantwortet werden (E. 4.2).
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen bleibt zudem unklar, wie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem erfolgreichen Abschluss der Umschulung zum Techniker HF Elektrotechnik am 19. November 2015 (…) zu beurteilen ist beziehungsweise ob er seither Arbeitsbemühungen getätigt hat (…).
Damit liegen keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vor, gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schlüssig beurteilt werden kann (E. 4.3).
Insgesamt erweist sich der medizinische Sachverhalt als zu wenig abgeklärt, als dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abschliessend beurteilt werden könnte. Es sind daher weitere Abklärungen notwendig, um einerseits die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer die angezeigten Behandlungen krankheitsbedingt nicht aufgenommen beziehungsweise frühzeitig abgebrochen hat, und andererseits die verbleibende Restarbeitsfähigkeit - auch unter Berücksichtigung der sensomotorischen Lähmung des rechten Armes - zu beurteilen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf eine neue bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische Begutachtung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben wird. Dabei ist je nach Ergebnis nicht auszuschliessen, dass der noch junge Beschwerdeführer gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» erneut Anspruch auf berufliche Massnahmen hat (E. 4.4).»
3.2 Der Hausarzt Dr. med. A.___, praktischer Arzt, nannte in seinem Bericht vom 21. November 2019 (Urk. 8/159/7-8) folgende Diagnosen (Urk. 8/159/7-8 S. 2):
- residuale obere Plexusparese rechts nach Oberlin-Transfer bei/mit
- Status nach Motorradunfall im Jahr 2011
- Status nach mehrmaligen Nachoperationen
- depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit Verdacht auf somatisches Syndrom
- posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem lebensbedrohlichem Unfall und mehrmaligen Operationen
Nach dem Unfall am 14. März 2011 und den anschliessenden mehrmaligen Operationen habe der Beschwerdeführer ein therapieresistentes Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Thoraxhälfte mit Betonung des rechten Armes mit diffusen brennenden Schmerzen und beinahe Funktionsausfall des rechten dominanten Armes entwickelt. Er könne den rechten Arm kaum einsetzen, müsse mit dem linken Arm schreiben, begrüssen und essen. Die Beweglichkeit und Kraft des rechten Armes sei massiv eingeschränkt. Die Abduktion sei nicht möglich, die Flexion sei mit Hilfe des linken Armes bis zirka 20° möglich. Rohe Kraft vom rechten Arm sei massiv eingeschränkt beziehungsweise kaum vorhanden. Trotz Einsatz von Schmerzmitteln und intensivierter psychiatrischer-psychologischer Betreuung, welche jedoch infolge Nicht-Ansprechen abgesetzt worden sei, sowie Einnahme von Psychopharmaka leide der Beschwerdeführer weiterhin unter massivsten Schlafstörungen, negativen und pessimistischen Zukunftsperspektiven, Wertlosigkeit, diffusen Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit, Albträumen sowie sozialem Rückzug. Er könne kaum aus der Wohnung und habe kaum noch Kontakte zur äusseren Welt (S. 1). Es bestehe eine soziale Phobie. Aufgrund der angegebenen Beschwerden, des Krankheitsverlaufs sowie der erhobenen Befunde müsse die Prognose als äusserst ungünstig beurteilt werden. Die bisher durchgeführten Massnahmen hätten seit mehr als acht Jahren keinen bleibenden Erfolg gebracht, sodass der Beschwerdeführer seit dem Unfall keinen Tätigkeiten mehr nachgehen und die Wohnung kaum habe verlassen können (S. 2).
3.3 Am 5. und 7. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin neurologisch, psychiatrisch, neuropsychologisch, internistisch sowie orthopädisch begutachtet (vgl. Urk. 8/168 S. 2 Ziff. 2.1). Die Ärzte der C.___ AG nannten in ihrem Gutachten vom 12. Juni 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.2.1):
- sensomotorische Funktionsstörung rechter Arm mit neuropathischen Schmerzen bei Status nach traumatischer Armplexusläsion am 14. März 2011 und Zustand nach Neurolyse sowie Oberlin-Transfer und OSME wegen Claviculafraktur rechts am 25. November 2011 an der rechten, ursprünglich dominanten oberen Extremität
- Status nach C7-Wurzelausriss rechts am 14. März 2011
- Verdacht auf neuerliche Nervus axillaris-Läsion rechts am 3. Dezember 2012
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
- iatrogen bedingte Störung durch Sedativa oder Hypnotika (Stilnox), schädlicher Gebrauch
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende (S. 7 Ziff. 4.2.2):
- rezidivierende Spannungskopfschmerzen
- Status nach Schädelhirntrauma mit kleiner Subarachnoidalblutung hochparietal rechts ohne sichere Hinweise für Hirnsubstanzschaden und ohne nachweisbare neurokognitive Funktionseinschränkung
- Zustandsbild nach Osteosynthese einer 3-Part-Humerusfraktur rechts im Dezember 2012
- Status nach Osteosynthese einer Claviculafraktur rechts, Unfall vom 14. März 2011
- unspezifischer Kreuzschmerz
- Nikotinkonsum
Im Rahmen der integrativen medizinischen Beurteilung führten die Ärzte aus, nach dem Unfall vom 14. März 2011 seien beim Beschwerdeführer eine residuelle partielle sensomotorische obere Plexus brachialis-Parese sowie ein fast kompletter Wurzelausriss C7 rechts verblieben, deren funktionelle Auswirkungen als schwergradig anzusehen seien. Dagegen seien die belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen als leichtgradig anzusehen. Hinsichtlich der Defizite der Arm- und Handfunktion rechts sei nicht mehr mit einer Besserung zu rechnen. Der rechte Arm könne durch die massive Hebeschwäche nicht ausreichend positioniert werden, weshalb nur Arbeiten auf Tischhöhe infrage kämen. Die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand als Beihand sei begrenzt und nur möglich für Tätigkeiten ohne grobe Kraft, ohne besonderes Feingeschick und ohne ständiges Repetieren. Beim Unfall am 14. März 2011 habe der Beschwerdeführer weiter ein Schädel-Hirntrauma mit subarachnoidaler Blutung in der Parietalregion links erlitten. Hinweise für eine traumatische Hirnschädigung würden jedoch nicht vorliegen. Insofern seien auch keine überdauernden kognitiven Defizite eingetreten. Die leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen bei der Untersuchung im August 2011 seien nur temporär gewesen und in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung bei validen Befunden nicht mehr nachzuweisen. Aktuell zeige sich das kognitive Leistungsvermögen unauffällig. Die subjektiv niedrige Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch den Beschwerdeführer selbst sei also nicht durch eine somatisch bedingte Einschränkung der Hirnfunktion zu erklären. Allerdings würden auch zunehmend psychische Erkrankungssymptome auftreten, wobei aber solche schon vor dem Unfallereignis zu eruieren seien. Die bei der durchgeführten Untersuchung zu findenden Symptome und Beschwerden rechtfertigten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Durch das Unfallereignis im März 2011 in der damaligen vulnerablen Lebensphase, welches auch zur Einschränkung der körperlichen Unversehrtheit geführt habe, habe sich eine psychische Reaktion entwickelt, am ehesten als Anpassungsstörung zu verstehen mit nachfolgender Alkoholintoxikation (fraglich suizidal) und einer Mischintoxikation in suizidaler Absicht. Sehr wahrscheinlich sei durch all diese Entwicklungen ein resignativ-regressiver, depressiver Prozess in Gang gekommen mit zunehmend negativen Gedanken, Gedankenkreisen, Suizidgedanken, erhöhter Reizbarkeit und Schlafstörungen. Es könne davon ausgegangen werden, dass insbesondere auch das neuerliche zweite Unfallereignis mit Humerusfraktur rechts und suizidaler Krise als ausschlaggebend zu betrachten sei für die entstandene psychische, depressive Dysbalance und dem daraus entstandenen zunehmend regressiven Rückzugsverhalten. Die Exploration hinsichtlich posttraumatischer Belastungsstörungen sei im Rahmen einer gutachterlichen Untersuchungssituation erschwert. Die beim Beschwerdeführer festzustellende gewisse emotionale Stumpfheit, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie, Vermeidung von Aktivitäten und Situationen sowie gescheiterten Therapieversuche seien nicht spezifisch für eine posttraumatische Belastungsstörung, sondern kämen auch bei depressiven Episoden vor. Die eigentlich gute Prognose der reaktiv auf die Unfälle entwickelten Anpassungsstörungen sei beim Beschwerdeführer nicht erfolgt, am ehesten bedingt durch die schon im Vorfeld bestehende innerpsychische Thematik, sodass das Vollbild einer depressiven Episode entstanden sei (S. 6 f. Ziff. 4.1).
Beim Beschwerdeführer handle es sich, wie neuropsychologisch habe festgestellt werden können, um eine besonders intelligente Person mit hohem IQ. Gleichzeitig sei aber von einer eher noch unreifen Gesamtpersönlichkeit auszugehen (S. 8 Ziff. 4.4).
Die Funktionsfähigkeit der rechten, ursprünglich dominanten oberen Extremität sei deutlich eingeschränkt. Im rechten Arm sei die Kraft massiv vermindert, der rechte Arm könne nicht ausreichend positioniert werden, die Grobkraft der rechten Hand sei herabgesetzt und es bestünden Schmerzen, vor allem im Bereich der Hand und der Finger. Es sei aber auch die Feinmotorik der rechten Hand reduziert, bedingt durch die Einschränkung der Sensibilität und des Lageempfindens sowie durch feinmotorische Einschränkungen selbst. Als Ressource zu werten sei die Tatsache, dass die linke obere Extremität, beide unteren Extremitäten sowie das Achsenskelett klinisch keine relevanten Pathologien aufwiesen. Ferner, dass keine Sinnesbehinderungen bestünden, die kognitive Leistungsfähigkeit hirnbedingt nicht eingeschränkt sei und keine Rumpfunsicherheit bestehe. Aufgrund der psychischen Erkrankung fänden sich weiter erheblich bis voll ausgeprägte Beeinträchtigungen im Bereich Umsetzung von Proaktivitäten und Spontanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit sowie Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen. Die Planung und Strukturierung von Aufgaben sei mässig bis erheblich ausgeprägt eingeschränkt. Ebenso die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, wobei dies schwierig zu eruieren sei, da entsprechende Anforderungen im aktuellen Alltag nicht auftreten und im Rahmen des regressiven Verhaltens vermieden würden. Als Ressource könne betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer erst 30jährig sei, eine hohe Intelligenz und eine durchaus gute berufliche Qualifikation habe. Auch bestünden zumindest Impulse, irgendwo doch einmal ein eigenes Leben jenseits und unabhängig von der eigenen Familie führen zu können, wenngleich ihm dies aktuell nahezu nicht wahrnehmbar erscheine (S. 8 Ziff. 4.5).
Die beschriebenen und dargestellten Beschwerden und Symptome seien im Rahmen des psychischen Krankheitsbildes beziehungsweise der somatischen Krankheitsbilder grundsätzlich verständlich und nachvollziehbar. Es gebe auch keine Abweichungen zu Angaben und Befunden im Dossier. Die Beschwerdedarstellung sei weder aggravierend noch demonstrierend gewesen. Das zur Therapie der depressiven Symptomatik verwendete Präparat Escitalopram habe wie auch dessen Metabolit im therapeutischen Zielbereich gelegen. Der Beschwerdeführer habe Kompetenzeinschränkungen nicht nur im beruflichen, sondern identisch auch im privaten Umfeld angegeben. Bezüglich des beruflichen Umfeldes sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ursprüngliche, körperlich sehr schwere Tätigkeit als Montageelektriker habe aufgeben müssen. Dies könne aus neuroorthopädischer Sicht problemlos nachvollzogen werden. Es sei eine Umschulung zum Dipl.-Techniker HF Fachrichtung Elektrotechnik erfolgt. Der zeitliche Verlauf dieser Umschulung sei verzögert gewesen, dies jedoch vor allem wegen psychischer Probleme. Der Beschwerdeführer habe allerdings darauf hingewiesen, dass auch in jener Tätigkeit, welche körperlich deutlich weniger anspruchsvoll sei, Einschränkungen zu verzeichnen seien. Auch dies könne aus gutachterlicher Sicht nachvollzogen werden (S. 9 Ziff. 4.6).
Die früher ausgeübte Tätigkeit als Montageelektriker sei als körperlich sehr anstrengend, häufig bimanuell und auch mit Überkopftätigkeiten der Arme anzusehen. Ab dem Unfalldatum am 14. März 2011 sei dauernd von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (S. 9 Ziff. 4.7).
Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage aus polydisziplinärer Sicht 50 % ab Februar 2018. Im Zeitraum davor, also ab Ende der beruflichen Integration Anfang 2016 sei die Arbeitsfähigkeit polydisziplinär schwierig festzulegen. Aus somatischer Sicht habe die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in diesem Zeitraum nicht höher als 70 % gelegen. Der geschilderte psychische Erkrankungsprozess sei aber ab Anfang 2016 zunehmend in Gang gekommen, sodass trotz der schwierigen psychiatrischen Einschätzung in diesem Zeitraum die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zumindest ab Anfang 2016 bis Januar 2018 auf 60 % abgesunken sei, ab Februar 2018 dann auf 50 %. Aufgrund der schwer zu beurteilenden psychischen Befundlage handle es sich allerdings mehr um eine Schätzung unter Berücksichtigung der aktuellen Befunde und der Daten im Dossier (S. 10 Ziff. 4.8).
Die leidensangepasste Tätigkeit müsse folgende Bedingungen erfüllen: körperlich leicht, wechselbelastend, Tätigkeiten, in welchen die ursprünglich dominante rechte obere Extremität höchstens im Sinne einer Zudienhand eingesetzt werde. Keine Arbeiten oberhalb Tischhöhe, keine repetitiven Bewegungen im rechten Schultergelenk, keine feinmotorischen Arbeiten und auch keine ständig repetitiven Bewegungen mit der rechten Hand. Im Hinblick auf die Arbeitssicherheit dürfe es sich nicht um Tätigkeiten handeln, bei welchen der Beschwerdeführer Leitern oder Gerüste besteigen müsse. Aus psychischen Gründen solle die Arbeitsatmosphäre eher wohlwollend sein. Die Arbeiten sollten möglichst ohne enges Zeitlimit und ohne zu intensive parallele Erledigungen und ohne Überwachungsfunktion zu erledigen sein, häufige Personenkontakte wie auch ausschliessliche Teamarbeit sollten vermieden werden (S. 10 Ziff. 4.8).
Trotz der nur sehr beschränkten Einsetzbarkeit der rechten (ursprünglich dominanten) oberen Extremität liege keine vollständige funktionelle Einarmigkeit vor, da der Beschwerdeführer im rechten Ellbogen und im rechten Handgelenk sowie bezüglich der Finger noch gewisse Restfunktionen aufweise. Da allerdings die dominante obere Extremität betroffen sei, müsse der Beschwerdeführer nun alle Tätigkeiten mit der ursprünglich adominanten linken oberen Extremität ausüben und könne die grundsätzlich dominante rechte obere Extremität nur im Sinne einer Hilfs-und Zudienhand einsetzen. Daraus resultiere erfahrungsgemäss eine deutliche Einschränkung in allen Tätigkeiten, auch weil die adominante Hand feinmotorisch deutlich weniger geschickt sei und auch gut leidensangepasste, also rein einarmige Tätigkeiten, nicht mit der gleichen Geschwindigkeit erledigt werden könnten wie von einer Person mit zwei funktionsfähigen Armen. Die Reaktionsfähigkeit sei ebenfalls vermindert, da der rechte dominante Arm nicht kompensatorisch eingesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer habe nach einer Umschulung im November 2015 das Diplom «Techniker HF Fachrichtung Elektrotechnik» erworben. Aus polydisziplinärer Sicht handle es sich hierbei um eine gut leidensangepasste Tätigkeit. Allerdings liege auch in dieser Tätigkeit wegen somatischer und psychischer Einschränkungen eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % vor (S. 10 Ziff. 4.8).
Die Gesamt-Arbeitsfähigkeit sei hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit bestimmt durch die somatischen Einschränkungen mit Funktionsverlust des linken (richtig: rechten) Armes, sodass die handwerkliche, Kraft erfordernde, bimanuelle und Überkopftätigkeiten der Arme erfordernde Tätigkeit nicht mehr möglich sei. In angepasster Tätigkeit, die auch die umgeschulte Tätigkeit eines Diplom-Technikers HF Elektrotechnik umfasse, liege aus rein somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor. Allerdings liege die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Leiden, nämlich infolge der Einschränkung der höheren zerebralen Funktionen, höher, sodass in angepasster Tätigkeit die psychiatrisch bestimmte Arbeitsfähigkeit dominierend sei. Aufgrund von Überlappungen ergebe sich aber keine höhere Einschränkung als die psychiatrisch definierte. Die Einschränkungen durch die Funktionsstörungen des linken (richtig: rechten) Armes seien aufgrund der möglichen Anpassungen in angepasster Tätigkeit nämlich nicht mehr ausschlaggebend beziehungsweise im Rahmen der psychisch bedingten Funktionseinschränkungen vorgegeben (S. 10 Ziff. 4.9).
Dem Beschwerdeführer solle eine ambulante psychiatrische Begleitung niederfrequent, nicht als Verpflichtung, sondern als «Empfehlung oder auch Motivation» nahegelegt werden. Auflagen sollten deshalb nicht erfolgen, da diese höchstwahrscheinlich kontraproduktiv den unbewussten Widerstand beim Beschwerdeführer verstärken würden. Von somatischer Seite seien keine Massnahmen oder Therapien vorhanden, welche die Arbeitsfähigkeit steigern könnten (S. 11 Ziff. 4.10).
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Umschulung erfolgreich abgeschlossen habe, sei grundsätzlich vorstellbar, dass er aus psychiatrischer Sicht zum damaligen Zeitpunkt zumindest phasenweise psychisch stabiler gewesen sei und eine ausreichende Motivation habe entwickeln können. Allenfalls habe er in einer neuen Tätigkeit eine eigene Perspektive gesehen, diese dann aber im realen Alltag aufgrund der durch Gefühle der Überforderung und des Nicht-Zurechtkommens letztendlich verstärkten depressiven dysfunktionalen negativen Gedanken nicht umsetzen können. Aus somatischer Sicht sei nicht erklärlich, weshalb der Beschwerdeführer im neu erlernten Beruf nicht arbeite (S. 11 Ziff. 4.11.1).
Nach Abschluss der Umschulung habe sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht verändert, aus somatischer Sicht nicht. Es habe ein zunehmendes verstärktes Rückzugsverhalten mit Vermeidung sozialer Kontakte bei weiterbestehenden suizidalen Gedanken, verstärkten Schlafstörungen, vermindertem Appetit, verstärkten pessimistischen Zukunftsgedanken und Gefühlen von Wertlosigkeit stattgefunden (S. 11 Ziff. 4.11.2).
Den Therapieauflagen habe der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen können. Bereits im April 2013 sei beschrieben worden, dass eine Behandlung als Wunsch, aber nicht als Verpflichtung beziehungsweise als Druck auferlegt werden solle, da dies (krankheitsbedingt) eher zu einer psychischen Ablehnung führen könne und den Zugang einer therapeutischen Behandlung erschweren würde (S. 11 Ziff. 4.11.3).
Auf neurologischem Gebiet finde eine adäquate Therapie in Form einer Schmerztherapie mit Opioiden statt. Psychiatrisch handle es sich um eine hochkomplexe therapeutische Situation. Positiv zu bewerten sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht komplett sozial zurückgezogen habe, sondern mindestens regelmässige Kontakte zum Hausarzt habe. Dies sei der offensichtlich als minimal anzunehmende Nenner in Anbetracht der innerpsychischen Verfassung. Insofern könne dies zum jetzigen Zeitpunkt durchaus als «adäquat» betrachtet werden. Idealerweise wäre eine zumindest ambulante regelmässige, auch höherfrequente psychiatrische Behandlung vorstellbar (S. 12 Ziff. 4.11.4).
Die Beurteilung der Persönlichkeit vor dem Trauma sei rein theoretischer Natur. In Anbetracht der biographischen Entwicklung könne angenommen werden, dass abgesehen von möglichen pubertären, familiären Spannungen, eine weitestgehend normale Entwicklung stattgefunden habe. Zum aktuellen Zeitpunkt, nach dem Trauma, finde sich eine Persönlichkeit, die gekennzeichnet sei durch ausgeprägten sozialen Rückzug und suizidale Gedanken, kurz einer Persönlichkeit, die am normalen Leben nicht mehr teilnehme (S. 13 unten).
3.4 Nach entsprechenden Rückfragen der Beschwerdegegnerin führten die Gutachter in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2020 (Urk. 8/173) bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus, die Einschätzung berücksichtige im aktuellen Moment eine gewisse psychodynamische Komponente, die im Verhalten erkennbar, aber (noch nicht) innerpsychisch zugängig und veränderbar sei. Vor diesem Hintergrund stelle die geschätzte Arbeitsfähigkeit auch einen therapeutischen Impuls dar, der es dem Beschwerdeführer ermögliche beziehungsweise einen gewissen Druck erzeuge, nicht weiter zu regredieren, sondern sich zwangsläufig mit den Anforderungen des realen Lebens konfrontieren zu müssen. Psychiatrisch «nüchtern» betrachtet bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Wenn diese allerdings «umgesetzt» würde, wäre von einer Chronifizierung und Fixierung auszugehen. Dies könne bei einem 30-Jährigen nicht das Ziel sein. Vor dem Hintergrund dieser therapeutischen Überlegung sei die Arbeitsfähigkeit auf 50 % festgelegt worden in der Annahme, dass diese Konstellation dem Beschwerdeführer eine gewisse Entwicklung ermögliche (S. 1). Die Einschätzung einer langsam sinkenden Arbeitsfähigkeit trage dem Absinken des Funktionsniveaus des Beschwerdeführers im Zeitverlauf Rechnung. Es werde im Gutachten ausgeführt, dass die retrospektive Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht absolut sicher möglich sei und nur den Charakter einer Schätzung habe. Als wichtige und konkretisierbare zeitliche Eckpunkte bestünden einerseits die zwar unterbrochene, aber letztlich nach psychischer Stabilisierung dennoch abgeschlossene berufliche Weiterqualifikation, jedoch auch die wieder erhebliche psychische Verschlechterung, wodurch die Arbeitsfähigkeit zwar nicht als komplett aufgehoben, aber auch nicht als vollends erhalten eingeschätzt werden könne. Vor Februar 2018 müsse die Arbeitsfähigkeit nach Bewertung des vom Beschwerdeführer in der Ausbildung Geleisteten noch besser als 50 % gewesen sein, aber im Hinblick auf die psychische Situation auch nicht vollerhalten. Insofern sei im polydisziplinären Teil nach interdisziplinärer Besprechung eine etwaige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit retrospektiv mit 70 %, absteigend über 60 % auf die finalen 50 % vorgeschlagen worden. Im psychiatrischen Gutachten sei jedoch auch nicht ausgeführt worden, dass die Arbeitsfähigkeit schon vor Februar 2018 50 % betragen habe, sondern dass sie schwierig einschätzbar sei. Interdisziplinär hätten sich die Gutachter dann auf die mitgeteilten Werte als wahrscheinlichste Möglichkeit geeinigt (S. 2). Bezüglich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Ende 2015 eine Ausbildung erfolgreich habe abschliessen können und anschliessend eine mehrmonatige Urlaubsreise angetreten habe, im späteren Verlauf aber nicht in der Lage gewesen sei, seine berufliche Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, führten die Gutachter aus, es sei grundsätzlich vorstellbar, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zum damaligen Zeitpunkt mindestens phasenweise psychisch stabiler gewesen sei und eine ausreichende Motivation habe entwickeln können, dies aber dann im realen Alltag aufgrund der durch Gefühle der Überforderung und des Nicht-Zurechtkommens letztendlich verstärkten depressiven dysfunktionalen negativen Gedanken nicht habe umsetzen können. Dass Ferien möglich gewesen seien, schliesse eine psychische Instabilität, auch eine mittelgradige depressive Episode, nicht aus. Dass letztlich die Eingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt nach Abschluss der Umschulung nicht gelungen sei, habe vorwiegend psychische Gründe. Bei den im Gutachten gemachten Ausführungen handle es sich um Annahmen, die keinesfalls Anspruch auf «so war es» haben könnten. Letztendlich müsse gesagt werden, dass es zum aktuellen Zeitpunkt keine definitive Erklärung gebe, weshalb die Eingliederung nicht gelungen sei. Im Verlauf sei eine verstärkte depressive Entwicklung eingetreten, die im November 2017 im Spital B.___ als schwere rezidivierende depressive Episode diagnostiziert und im Februar 2018 weiter bestätigt worden sei (S. 3). Es bestünden die Möglichkeit und die Chance einer Besserung, eine konkrete Vorhersage sei in Anbetracht des bisherigen Verlaufes jedoch nicht möglich. Es werde eine erneute Beurteilung in zwei Jahren empfohlen. Der Umfang der Arbeitsfähigkeit könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden. Rein theoretisch könne sogar eine volle Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden (S. 3 f.).
3.5 RAD-Arzt pract. med. D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte am 4. Juli 2020 (Urk. 8/176/S. 6-8) zum Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme aus, diese seien umfassend, beruhten auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und seien in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Die Ausführungen seien nachvollziehbar und plausibel in den Schussfolgerungen, es könne darauf abgestellt werden (S. 6). Gemäss den Gutachtern müsse Anfang 2016 noch von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der psychische Erkrankungsprozess habe aber zunehmend bereits Anfang 2016 begonnen und so sei es bis Januar 2018 zu einem Absinken der Arbeitsfähigkeit auf 60 % gekommen, ab Februar 2018 habe die Arbeitsfähigkeit dann 50 % betragen. Es werde auch im Rahmen der Beantwortung der Rückfrage nochmals darauf verwiesen, dass die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - vor allem im psychiatrischen Bereich - extrem schwierig sei. Unter Hinweis auf die Überlegungen der Gutachter im Schreiben vom 29. Juni 2020 betonte pract. med. D.___ noch einmal, die vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei die wahrscheinlichste Möglichkeit. Es bestünden die Möglichkeit und die Chance einer Besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des bisherigen Verlaufes seien allerdings keine konkreten Vorhersagen möglich. Der zukünftige Umfang der Arbeitsfähigkeit könne zum aktuellen Zeitpunkt durch die Gutachter nicht eingeschätzt werden. Daher werde eine vorgezogene Neubeurteilung empfohlen. Rein theoretisch könne in Zukunft sogar eine volle Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Die empfohlenen medizinischen Massnahmen wie niederfrequente ambulante fachpsychiatrische Behandlung und Anpassung der Medikation sollten aus gutachterlicher Sicht nicht als Verpflichtung, sondern als Empfehlung beziehungsweise Motivation nahegelegt werden. Auflagen würden explizit keine empfohlen, da diese höchstwahrscheinlich kontraproduktiv seien. Der Beschwerdeführer habe bereits den im Jahre 2017 im Rahmen der Schadenminderungspflicht auferlegten Therapiemassnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen können (S. 7). Aus fachpsychiatrischer Sicht werde eine Neubeurteilung in zirka zwei Jahren empfohlen (S. 8).
3.6 Am 5. Dezember 2020 führte pract. med. D.___ weiter aus (Urk. 8/184 S. 3-4), der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Medas-Gutachtens umfassend medizinisch untersucht und beurteilt worden. Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Montageelektriker betrage seit dem Unfall im März 2011 0 %. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Gutachtens aus fachpsychiatrischer wie auch aus gesamtgutachterlicher Sicht auf 50 % geschätzt, dies ab Februar 2018 (S. 3). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beziehe auch therapeutische Überlegungen sowie ressourcenorientierte Aspekte mit ein, wie dies im Schreiben vom 29. Juni 2020 nochmals dargelegt worden sei. Die Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht («psychiatrisch nüchtern betrachtet») beziehe sich auf den Zeitraum vor Februar 2018, zudem handle es sich lediglich um eine Schätzung. Die absolute Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vor Februar 2018 sei aus gutachterlicher Sicht extrem schwierig. Unter Berücksichtigung aller Aspekte und unter versicherungsmedizinischen Gesichtspunkten sei dann die Einschätzung aus gesamtgutachterlicher Sicht erfolgt. Die interdisziplinäre Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit werde damit als die wahrscheinlichste Möglichkeit bezeichnet, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe hier eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Zusammenfassend würden sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Aspekte im Rahmen des Einwandes ergeben. Es seien keine weiteren Abklärungen vorzunehmen (S. 4).
4.
4.1 Nach der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung liegt nun das Gutachten der C.___ AG vor. Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten und macht geltend, die psychiatrischen Diagnosen seien schwerwiegend. Er sei dadurch nicht einmal in der Lage, einer geordneten Therapie zu folgen und es seien ihm seit Anfang 2016 keine Tätigkeiten mehr zumutbar. Auch die Gutachter würden insgesamt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Bereichen ausgehen und hätten nur aus therapeutischen und ressourcenorientierten Aspekten eine solche von 50 % attestiert (E. 2.2).
Tatsächlich enthielt das Gutachten vom 12. Juni 2020 in gewisser Weise und auf den ersten Blick widersprüchliche Angaben, nachdem im psychiatrischen Teilgutachten zunächst von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen Abschluss der Umschulung und Ende Januar 2018 ausgegangen (Urk. 8/168 S. 38 Ziff. 8.1), im Rahmen der interdisziplinären - und damit ausschlaggebenden - Beurteilung jedoch eine abgestufte Arbeitsfähigkeit von 70 % ab Anfang 2016 bis Ende Januar 2018 sowie eine solche von 50 % ab Februar 2018 attestiert worden war (Urk. 6/168 S. 10 Ziff. 4.8). Überzeugend legten die Gutachter auf entsprechende Nachfrage in der Stellungnahme vom 29. Juni 2020 dar, dass die Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Umschulung im Jahre 2016 unter Berücksichtigung des in der Ausbildung Geleisteten noch besser als 50 % gewesen sein musste, aber auch nicht voll erhalten (Urk. 8/173 S. 2). Ebenso war bereits im Gutachten dargelegt worden, dass es sich bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf mehr um eine Schätzung unter Berücksichtigung der Befunde und Daten im Dossier gehandelt habe (Urk. 8/168 S. 38 Ziff. 8.1). Die Schlussbeurteilung sodann erfolgte nach eingehender Diskussion der medizinischen Situation aus interdisziplinärer Sicht.
Nachdem der Beschwerdeführer im Januar 2016 erfolgreich eine Umschulung abgeschlossen hat, erweist sich die Beurteilung durch den Hausarzt Dr. A.___, welcher in seinem Bericht vom 21. November 2019 ausgeführt hatte, der Beschwerdeführer habe seit dem Unfall keinen Tätigkeiten mehr nachgehen und die Wohnung kaum verlassen können (E. 3.2), als aktenwidrig und nicht nachvollziehbar.
Ebenso kann der Argumentation, wonach die Gutachter keine Ressourcenprüfung durchgeführt hätten, nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Gutachter sich nicht ausdrücklich zu den einzelnen Standardindikatoren geäussert haben, ist dennoch, wie nachfolgend zu zeigen ist, aufgrund der detaillierten Ausführungen eine Indikatorenprüfung möglich.
Insgesamt erweist sich das Gutachten damit als überzeugend sowie nachvollziehbar begründet und erfüllt die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich.
Der medizinische Sachverhalt ist demnach gestützt auf das Gutachten der C.___ AG als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Montageelektriker seit dem Unfall im März 2011 nicht mehr zumutbar ist. Von Januar 2016 bis Ende Januar 2018 betrug die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil 60 %, seit Februar 2018 ist von einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 % auszugehen.
5.
5.1 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.2 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren gestützt auf das Gutachten der C.___ AG (Urk. 8/168) möglich.
5.3
5.3.1 Im Rahmen der ersten Kategorie des «funktionellen Schweregrades» ergibt sich mit Bezug auf den ersten Indikator («Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome») aus dem Gutachten, dass in den Bereichen Umsetzung von Proaktivitäten und Spontanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit sowie Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen erhebliche bis voll ausgeprägte Beeinträchtigungen bestehen. Die Planung und Strukturierung von Aufgaben ist mässig bis erheblich ausgeprägt, ebenso die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, wobei dies schwierig zu eruieren sei (Urk. 8/168 S. 8 Ziff. 4.3). Demnach bestehen beim Beschwerdeführer deutliche psychische Beeinträchtigungen.
Zum Tagesablauf führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung aus, da er erst gegen vier Uhr morgens zu Bett gehe, wache er erst mittags auf, nehme dann einen Kaffee und rauche eine Zigarette. Danach wende er sich den sozialen Medien zu, schaue Filme und mache Videospiele, dies alles in seinem Zimmer. Die Mutter koche, er selber koche nicht. Er esse aber auch kaum etwas. Zumeist bleibe er bis am Abend im Zimmer, gehe nicht raus. Sein Vater kaufe ein, er gehe vielleicht einmal alle zwei Monate mit, wenn er Zigaretten brauche. Die Wohnung reinige die Mutter, es sei alles sehr sauber. In seinem Zimmer sehe es etwas anders aus, da sei er zuständig (Urk. 8/168 S. 32 Ziff. 3.2.10).
Zum zweiten Indikator («Behandlungserfolg oder -resistenz») hielten die Gutachter fest, der bisherige Verlauf sei von relativ kurzen Behandlungsphasen von maximal einem Jahr gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner innerpsychischen Belastung Angst und grosse Schwierigkeiten, sich auf eine therapeutische Behandlung einzulassen. Auf jeglichen äusseren Druck mit Anforderungen reagiere er eher mit Rückzug und Vermeidung, nicht aus bewusster Ablehnung, sondern aus Angst und Sorge, möglichen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Weshalb es nicht zur Umsetzung der ins Auge gefassten stationären Behandlung gekommen sei, sei aus aktueller Sicht nicht wirklich nachvollziehbar und erklärbar. Die Entwicklung mit zunehmend chronischem Rückzugs- und Regressionsverhalten sei prognostisch als ungünstig zu betrachten. Es handle sich um einen jungen Menschen, der zwar momentan keine Perspektive sehe, sich jedoch grundsätzlich noch nicht völlig aufgegeben habe. Er habe als Ziel angegeben, einmal selbstständig zu wohnen (Urk. 8/168 S. 37 Ziff. 7.2). Die Medikation umfasse Cipralex und Surmontil sowie je nach Bedarf Tramal Tropfen und Stilnox (Urk. 8/168 S. 30 unten). Angaben zu Versuchen mit alternativen Behandlungsmethoden liegen keine vor.
Als Komorbidität ist insbesondere die sensomotorische Funktionsstörung des rechten Armes zu erwähnen, wobei der Gesundheitszustand bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen stabil ist (Urk. 8/168 S. 24 Ziff. 7.2, Urk. 8/168 S. 55 Ziff. 7.2).
5.3.2 Bezüglich Persönlichkeit hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer liege mit einem IQ von 124 weit über dem Durchschnitt. Gleichzeitig sei aber von einer eher noch unreifen Gesamtpersönlichkeit auszugehen (Urk. 8/168 S. 36 Mitte). Der Beschwerdeführer sei in der Interaktion gedämpft, eher passiv, zurückgezogen, schüchtern, gehemmt wirkend, dabei aber kooperativ und auch motiviert (Urk. 8/168 S. 32 Ziff. 4.1). Nach Abschluss der Umschulung habe sich im Verlauf zunehmend die Wahrnehmung von Selbstinsuffizienz entwickelt, auch Angst, entsprechenden Anforderungen im Berufsleben nicht mehr gerecht zu werden. Der Beschwerdeführer habe sich sozial völlig zurückgezogen, sei interesse- und motivationslos und wolle am liebsten in Ruhe gelassen werden. Er werde zuhause umsorgt und müsse sich im Grunde um nichts kümmern, was die Regression zusätzlich verstärke (Urk. 8/168 S. 37 Ziff. 7.1).
Als Ressource werteten die Gutachter die Tatsache, dass die linke obere Extremität, beide unteren Extremitäten sowie das Achsenskelett klinisch keine relevanten Pathologien aufweisen, dass keine Sinnesbehinderungen bestehen, die kognitive Leistungsfähigkeit hirnbedingt nicht eingeschränkt ist und keine Rumpfunsicherheit besteht. Der Beschwerdeführer ist zudem erst 30-jährig und verfügt über eine hohe Intelligenz sowie gute berufliche Qualifikationen (Urk. 8/168 S. 8 Ziff. 4.5).
5.3.3 Betreffend den sozialen Kontext ist bekannt, dass der Beschwerdeführer bei seinen Eltern wohnt, welche ihn umsorgen und auch finanziell unterstützen. Die Mutter kocht und reinigt die Wohnung, der Vater erledigt den Einkauf (Urk. 8/168 S. 32 Ziff. 3.2.10 und S. 37 Ziff. 7.1). Gemäss seinen eigenen Angaben hat er seit dem Unfall keine sozialen Kontakte mehr. Anfangs hätten sich die Freunde noch gemeldet, da er aber kein Interesse gehabt habe und auch nicht aktiv gewesen sei, sei der Kontakt inzwischen abgebrochen. Kontaktpersonen seien die Eltern und die Schwester (Urk. 8/168 S. 31 Ziff. 3.2.8). Damit verfügt der Beschwerdeführer nur über sehr wenig soziale Ressourcen.
5.4 Zu prüfen ist weiter die zweite Kategorie der «Konsistenz». Bei der Umschreibung des sozialen Umfeldes im Rahmen des Indikators «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine früheren Aktivitäten aufgegeben hat. Vor dem Unfall sei er jeden Tag draussen gewesen, auch am Wochenende zum Feiern. Dies interessiere ihn alles nicht mehr (Urk. 8/168 S. 32 Ziff. 3.2.8). Insgesamt lässt sich eine Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Bereichen des Lebens feststellen.
Hinsichtlich des Gesichtspunktes des «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks» ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit der ersten psychiatrischen Betreuung und Begleitung während des Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik Z.___ im Sommer 2011 mehrfach psychiatrisch behandelt worden ist. Die Therapien wurden immer wieder unterbrochen, wobei der Beschwerdeführer den Therapieauflagen aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen konnte (Urk. 8/168 S. 32 Ziff. 3.2.11 und S. 39 Ziff. 3). Die Gutachter erachteten idealerweise eine zumindest ambulante regelmässige, auch höherfrequente psychiatrische Behandlung als vorstellbar (Urk. 8/168 S. 39 Ziff. 4).
Die Gutachter hielten zudem fest, die vom Beschwerdeführer beschriebenen und dargestellten Beschwerden und Symptome seien im Rahmen des psychiatrischen Krankheitsbildes grundsätzlich verständlich und nachvollziehbar (Urk. 8/168 S. 37 Ziff. 7.3).
5.5 Die gutachterliche Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen (vorstehend E. 4.1) und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Mit der Formulierung, dass der Beschwerdeführer «nüchtern betrachtet» vollständig arbeitsunfähig sei, wurde keine abschliessende Feststellung getroffen. Im Gegenteil wiesen die Gutachter darauf hin, dass bei der Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine Chronifizierung und Fixierung eintreten würde. Mit anderen Worten würde die bereits bestehende Regression wohl noch mehr gefördert. Bei dem noch jungen Beschwerdeführer ist es nachvollziehbar und spricht für die differenzierte und verantwortungsbewusste Beurteilung der Gutachter, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % - die einer Indikatorenprüfung nach dem Gesagten standhält - eine gewisse Entwicklung ermöglichen kann. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar fähig ist, täglich für längere Zeit am Computer tätig zu sein (vgl. S. 20 Ziff. 3.2.10 des Gutachtens) und bei ferienhalber Abwesenheit der Eltern auch ohne diese zurechtkommt (vgl. S.32 Ziff. 3.2.10).
Zusammenfassend führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren somit zum Schluss, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem Gutachten der C.___ AG ergibt, abgestellt werden kann. Dementsprechend bestand in einer angepassten Tätigkeit von Januar 2016 bis Ende Januar 2018 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, seit Februar 2018 ist von einer solchen von 50 % auszugehen.
6.
6.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleich.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
6.2
6.2.1 Was die Zeitspanne von Januar 2016 bis Januar 2018 betrifft, ist von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. vorstehend E. 5.5).
6.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitberücksichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuch, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können jedoch unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Ausnahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsgebiet nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2010 vom 15. Dezember 2010, E. 3.3).
Im Zeitpunkt des Unfalls im März 2011 arbeitete der Beschwerdeführer seit gut eineinhalb Jahren als Elektromonteur, nachdem er im Jahre 2009 die Lehre abgeschlossen hatte (Urk. 8/3 Ziff. 5.2 und 5.4). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit in absehbarer Zeit aufgegeben und in ein neues Tätigkeitsgebiet gewechselt hätte. Nach dem Unfall war der Beschwerdeführer trotz den unfallbedingten Einschränkungen in der Lage, eine Höhere Fachschule zu absolvieren und das Diplom «Techniker HF Elektrotechnik» zu erwerben. Da ihm diese Invalidenkarriere nicht in einem neuen Tätigkeitsbereich, sondern im technischen Bereich, in dem er bereits vor dem Unfall seine Lehre absolviert hatte, gelang (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2), ist diese ausnahmsweise bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne den Unfall nicht mit dem Lehrabschluss begnügt hätte, zumal er mit dem Erreichen des erwähnten Diploms als Invalider eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft unter Beweis gestellt hat. Somit ist zur Bestimmung des Valideneinkommens vom Lohn eines diplomierten Elektrotechnikers HF im Jahr 2016 auszugehen.
Nachdem der Beschwerdeführer noch nie als diplomierter Elektrotechniker gearbeitet hat, ist das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu berechnen. Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der mittlere Lohn für Männer, die im Bereich Information und Telekommunikation im Jahre 2016 komplexe praktische Tätigkeiten ausübten und über ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet verfügten, belief sich auf Fr. 7'503.-- monatlich (LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 58-63, Männer, Niveau 3), mithin Fr. 90'036.-- pro Jahr (Fr. 7'503.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Ziff. 58-63) ergibt sich somit für das Jahr 2016 insgesamt ein Valideneinkommen von rund Fr. 92'287.-- (Fr. 90'036.-- : 40 x 41).
6.2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).
Die Tätigkeit als diplomierter Elektrotechniker gilt gemäss der Beurteilung der Gutachter grundsätzlich als leidensangepasste Tätigkeit, weshalb ebenfalls auf die Tabellenlöhne abgestellt werden kann. Das Einkommen für Männer im Bereich Information und Telekommunikation, die komplexe praktische Tätigkeiten ausübten und über ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet verfügten, belief sich im Jahre 2016 insgesamt auf Fr. 92'287.-- (vgl. vorstehend E. 6.2). Bei dem dem Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2016 bis Januar 2018 noch zumutbaren Pensum von 60 % ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von rund Fr. 55'372.-- (Fr. 92'287.-- x 0.6).
6.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen weiteren leidensbedingten Abzug mit der Begründung, den gesundheitlichen Einschränkungen werde durch das reduzierte Pensum bereits Rechnung getragen (Urk. 8/175 S. 1), wohingegen der Beschwerdeführer einen solchen von 25 % beantragte (Urk. 1 S. 11). Gemäss dem Gutachten der C.___ AG muss die leidensangepasste Tätigkeit folgende Bedingungen erfüllen: körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, in welchen die ursprünglich dominante rechte obere Extremität höchstens im Sinne einer Zudienhand eingesetzt wird. Nicht zumutbar sind Arbeiten oberhalb Tischhöhe, solche mit repetitiven Bewegungen im rechten Schultergelenk, feinmotorische Arbeiten sowie solche mit ständig repetitiven Bewegungen mit der rechten Hand. Der Beschwerdeführer darf keine Leitern oder Gerüste besteigen. Die Arbeitsatmosphäre muss eher wohlwollend sein und die Arbeiten sollen möglichst ohne enges Zeitlimit und ohne intensive parallele Erledigungen und ohne Überwachungsfunktion zu erledigen sein. Häufige Personenkontakte und ausschliessliche Teamarbeit sollen vermieden werden (E. 3.3). Dieses Belastungsprofil ist zusätzlich zu den psychischen Beeinträchtigungen auch in somatischer Hinsicht doch sehr eng gefasst, weshalb sich zusätzlich zum zumutbaren Teilzeitpensum, welches insbesondere auf die psychischen Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, ein weiterer Abzug von 10 % rechtfertigt.
6.2.5 Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % (vorstehend E. 6.2.4) beträgt das Invalideneinkommen insgesamt rund Fr. 49'835.-- (Fr. 55'372.-- x 0.9; vorstehend E. 6.2.3-4), womit sich bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 92’287. (vorstehend E. 6.2.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 42’452.-- ergibt. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 46 % und damit einem Anspruch auf eine Viertelsrente.
6.3 Was sodann die Zeit ab Februar 2018 betrifft, ist von einer Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 % auszugehen und sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen.
Der mittlere Lohn für Männer, die im Bereich Information und Telekommunikation komplexe praktische Tätigkeiten ausübten und über ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet verfügten, belief sich im Jahre 2018 auf Fr. 7’676.-- monatlich (LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 58-63, Männer, Niveau 3), mithin Fr. 92’112.-- pro Jahr (Fr. 7'676.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Ziff. 58-63) ergibt sich somit für das Jahr 2018 insgesamt ein Valideneinkommen von rund Fr. 94'415.-- (Fr. 92’112.-- : 40 x 41).
Bei dem dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Pensum von 50 % sowie einem Leidensabzug von 10 % ist das Invalideneinkommen ab Februar 2018 auf Fr. 42'487.-- festzusetzen (Fr. 94'415.-- x 0.5 x 0.9).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 94'415.-- sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 42'487.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 51'928., was einem Invaliditätsgrad von 55 % und damit einem Anspruch auf eine halbe Rente entspricht.
Was den Zeitpunkt der Rentenerhöhung angeht, ist auf den massgebenden Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu verweisen, wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Da ab Februar 2018 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist (vorstehend E. 5.5), hat der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer damit für die Zeit von Juni 2017 (Art. 29 Abs. 1 IVG) bis April 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente sowie ab Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
7. Nachdem der Beschwerdeführer damit Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat, mit 31 Jahren jedoch noch jung ist, grundsätzlich noch viele Jahre der Erwerbsmöglichkeiten vor sich hat und sich aus dem Gutachten grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass eine Eingliederungsfähigkeit zu verneinen wäre, ist der Vollständigkeit halber auf Folgendes hinzuweisen.
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen.
Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Wiedereingliederung des noch jungen und gut ausgebildeten Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt noch einmal mit allen geeigneten Mitteln - allenfalls anfänglich niederschwellig - zu fördern und vom Beschwerdeführer auch einzufordern. Dieser wird hiermit ausdrücklich auf seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Dezember 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Juni 2017 bis April 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente sowie ab Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKübler-Zillig