Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00064


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 11. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, meldete sich unter Hinweis auf Beschwerden am rechten Bein und der linken Hüfte am 15. Oktober 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5 Ziff. 6.1).

    Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 (Urk. 8/30) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die vom Versicherten am 10. Juli 2018 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/31/3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. März 2019 (Verfahren-Nr. IV.2018.00615) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 8. Juni 2018 aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/37 S. 10 Dispositiv Ziff. 1).

1.2    Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 8/46, Urk. 8/73) ein und erteilte am 15. Juli 2020 (Urk. 8/67) Kostengutsprache für eine Potentialabklärung des Versicherten. Die Massnahme wurde am 15. September 2020 beendet (Urk. 8/70). In der Folge holte die IV-Stelle eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 8/74 S. 4 f.) ein und erliess am 15. Oktober 2020 (Urk. 8/75) den Vorbescheid. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 8/77, Urk. 8/79) vor.

    Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 (Urk. 8/83 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.


2.    

2.1    Der Versicherte erhob am 28. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen, wobei zunächst der aktuelle Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit mittels eines medizinischen Gutachtens umfassend und sachgerecht prüfen zu lassen sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben). Verfahrensrechtlich beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

2.2    Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 wurde der Versicherte aufgefordert, dem Gericht aktuelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte der Klinik für Traumatologie, Spital Y.___, einzureichen (Urk. 12).

    Am 27. September 2021 (Urk.15) reichte er einen Arztbericht vom 10. September 2021 (Urk. 16) über die Konsultation vom 8. September 2021 ein. Eine Kopie des Berichtes wurde der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2021 zugestellt (Urk. 17).

    Der Rechtsvertreter des Versicherten reichte am 14. Oktober 2021 eine neue Honorarnote (Urk. 19; vgl. Urk. 11) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den relevanten Einwänden zum Vorbescheid auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 10).

    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

2.2    Der Beschwerdeführer äusserte sich im Einwand vom 9. November 2020 zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2020 (Urk. 8/75) zum Beweiswert der neu eingeholten Arztberichte. Er brachte vor, es treffe nicht zu, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Bericht der Ärzte des Spitals Y.___ vom 25. Juni 2019 sei veraltet und mangelhaft. Er sei am 26. September 2018 zum letzten Mal dort zur Kontrolle gewesen (Urk. 8/79 S. 2 Ziff. 1-2). Des Weiteren sei er wegen der Unfallfolgen nur zweimal beim Hausarzt in Behandlung gewesen. Dieser sei bei der Erstellung des Berichtes vom 22. September 2020 hinsichtlich der Unfallfolgen bei weitem nicht mehr auf dem neuesten Stand gewesen (S. 3 Ziff. 3 Mitte). Gemäss dem Abschlussbericht der Z.___ AG zur Potentialabklärung vom 28. August 2020 sei lediglich eine Präsenzzeit von vier Stunden am Nachmittag erreicht worden. Der Bericht zeige klar, dass er auch angepasst nicht zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 3 Ziff. 4).

2.3    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, nach den medizinischen Abklärungen bestehe seit ihrem letzten Entscheid vom 8. Juni 2018 eine unveränderte Sachlage. Seit Juni 2017 bestehe für Hilfsarbeitertätigkeiten mit unverändertem Belastungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zumutbar seien leichte bis kurzzeitig höchstens mittelschwere Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Position. Zu vermeiden seien längeres Stehen und Gehen, insbesondere auf unebenem Gelände, das Steigen auf Leitern und Gerüste sowie Arbeiten in kniender oder hockender Stellung. Der Beschwerdeführer könne eine Hilfsarbeitertätigkeit in der freien Wirtschaft ausüben. Eine Erwerbseinbusse bestehe nicht (S. 2 oben).

    Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Kritik des Beschwerdeführers auf die vorliegenden Arztberichte abstellen wollte und sie dessen Einschätzung zum Beweiswert der Berichte nicht teilte. Die Beschwerdegegnerin ist auf den Bericht der Verantwortlichen der Z.___ AG vom 28. August 2020 über eine Potentialabklärung zwar nicht weiter eingegangen. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides war dem Beschwerdeführer jedoch gleichwohl möglich. Eine Verletzung des Gehörsanspruches des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor.

2.4    Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde weiter vor, die Behandlung der Unfallfolgen sei seit Juni 2017 am Spital Y.___ erfolgt. Der Hausarzt sei für Aussagen zu den Unfallfolgen nicht kompetent. Er sei schon längst nicht mehr zuständig gewesen und habe beim letzten Termin nicht mehr gewusst, dass der Beschwerdeführer einen schweren Unfall gehabt habe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13-14). Weiter sei ihm von Seiten der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt worden, dass er noch ärztlich untersucht werden würde. Davon habe er auch aufgrund des Urteils des hiesigen Gerichts vom 4. März 2019 ausgehen dürfen (S. 8 Ziff. 19).

2.5    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht verneint hat.


3.

3.1    Med. pract. A.___, Assistenzarzt, und PD Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Oberarzt, Spital Y.___, berichteten am 12. Oktober 2017 (Urk. 8/3) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom Vortag. Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1):

- Acetabulumfraktur links, Juni 2016

- Status nach Osteosynthese in C.___

- Tibiaplateaufraktur rechts, Juni 2016

- ebenfalls mit Plattenosteosynthese-Versorgung am Unfallort in C.___

- grösstenteils asymptomatische, beginnende posttraumatische Gonarthrose

    Die Ärzte führten zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe sich zirka vier Monate nach einer operativen Versorgung von Verletzungen in C.___ bei ihnen vorgestellt (S. 1 unten). In der Zusammenschau der radiologischen und klinischen Befunde bestehe kein akuter chirurgischer Handlungsbedarf. In Anbetracht des Verletzungsmusters mit bereits radiologisch sichtbaren Zeichen einer Arthrose und passenden klinischen Beschwerden sei nicht von der Wiederaufnahme der früheren beruflichen Tätigkeit mit starker körperlicher Belastung auszugehen. Im Langzeitverlauf werde von einer stetigen Zunahme der Symptome bei bereits vorgeschädigten Gelenkflächen der linken Hüfte und des rechten Knies ausgegangen. Eine endoprothetische Versorgung sei wahrscheinlich notwendig (S. 2).

3.2    Med. pract. A.___ und PD Dr. B.___ gaben im Bericht vom 29. Januar 2018 (Urk. 8/15) an, die ambulante Behandlung sei vom 8. Juni bis 11. Oktober 2017 erfolgt. Der Patient habe sich insgesamt drei Mal in der Sprechstunde des Spitals Y.___ vorgestellt (S. 1 Ziff. 1.1 und 1.2). Seit dem 8. Juni 2017 bis heute bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, die für eine schwere körperliche Belastung attestiert worden sei (S. 1 f. Ziff. 1.3).

    Der Patient sei im Juni 2016 in C.___ verunfallt und dort operativ behandelt worden. Nach der dortigen Behandlung hätten noch Schmerzen im Knie und im Unterschenkel rechts sowie im Bereich der linken Hüfte bestanden. Die Beschwerden seien bei Belastung im Tagesverlauf progredient. Weiter habe sich seit der Operation eine Taubheit im Bereich der Dig. I und II eingestellt. Im rechten Kniegelenk bestünden abnehmende Schmerzen. Des Weiteren habe er starke Schmerzen im Bereich der linken Hüfte, insbesondere bei längerem Sitzen oder Gehen. Beim Gehen zeige sich sodann ein Schonhinken des linken Beins. Der Patient sei im Beruf als Bauarbeiter aktuell nicht arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 2.1 und 2.2).

    Es bestünden Gelenkbeschwerden an der linken Hüfte sowie am rechten Knie, insbesondere bei körperlicher Mehrbelastung. Dies führe zu einer stark verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere im Rahmen von schweren, körperlich anstrengenden sowie gelenkbelastenden Arbeiten (S. 3 Ziff. 3.4). Die Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit lasse sich aus den ambulant erhobenen Befunden nicht konklusiv beurteilen (S. 3 Ziff. 4.2). Eine Einschränkung in der Haushaltführung und der Wohnungspflege bestehe nicht (S. 3 Ziff. 4.5).

3.3    Die Beschwerdegegnerin holte nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. März 2019 einen weiteren Bericht der Ärzte des Spitals Y.___ vom 25. Juni 2019 (Urk. 8/46) ein. Darin wurde ausgeführt, die letzte Konsultation sei am 26. September 2018 erfolgt. Eine weitere Verlaufskontrolle sei für den 7. Juli 2019 geplant. Die Konsultationen erfolgten halbjährlich bis jährlich (S. 1 Ziff. 1.1 und 1.2). Der Hausarzt sei in die Behandlung involviert (S. 2 Ziff. 1.4).

    Der Beschwerdeführer habe gemäss der Zwischenanamnese vom 8. Juni 2017 Schmerzen im Knie und im rechten Unterschenkel sowie im Bereich der linken Hüfte gehabt. Die Schmerzen im Knie verstärkten sich bei Belastung und verschlimmerten sich im Tagesverlauf. Der Patient könne sich nicht an ein erneutes Trauma erinnern (S. 2 Ziff. 2.1). Gemäss der Zwischenanamnese vom 26. September 2018 habe sich der Beschwerdeführer 27 Monate nach Versorgung der Acetabulumfraktur links und Tibiaplateaufraktur rechts in der Sprechstunde vorgestellt. Er habe klinisch seit dem Unfall die gleichen Beschwerden (S. 2 Ziff. 2.2). Die Ärzte des Spitals Y.___ stellten neu die Diagnose Tibiaplateaufraktur rechts, Juni 2016, klinisch bei Verdacht auf Innenbandläsion (S. 2 Ziff. 2.5).

    Seit dem Unfall von Juni 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Von ihrer Seite werde die Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. Juni 2017 bestätigt. Sie dauere aktuell an. Die Arbeitsunfähigkeit gelte für körperlich belastende Tätigkeiten, wie das Heben und Tragen schwerer Lasten von über 5 kg. (S. 1 f. Ziff. 1.3). Gemäss der Einschätzung vom 26. September 2018 sei von einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als ungelernter Bauarbeiter mit starker körperlicher Belastung bei den vorliegenden radiologischen Befunden sowie den klinischen Beschwerden weiterhin nicht auszugehen. Sollten die Hüftbeschwerden links sowie die Kniebeschwerden rechts persistieren, könne gegebenenfalls der Einsatz einer Hüft- beziehungsweise einer Knie-Endoprothetik erfolgen. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe für sitzende, leichte manuelle Tätigkeiten (S. 3 Ziff. 2.7). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Patienten zu 100 % beziehungsweise mit einem Pensum von acht bis zehn Stunden pro Tag zumutbar (S. 3 Ziff. 4.2).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 22. September 2020 (Urk. 8/73) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):

- Status nach Tibiaplateau-Fraktur rechts mit posttraumatischer Gonarthrose

- Acetabulumfraktur links mit intermittierender PAC

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ ein thorakovertebrales und lumbovertebrales Syndrom bei muskulärer Dysbalance und ausgeprägter muskulärer Insuffizienz (S. 3 Ziff. 2.6).

    Dr. D.___ führte weiter aus, am 4. April 2018 (eventuell: 2017) und am 22. März 2018 seien Konsultationen wegen einer Periarthropathie des linken Hüftgelenks und eines Instabilitätsgefühls am rechen Knie sowie wegen Belastungsschmerzen am rechten Knie erfolgt. Am 13. August 2020 habe eine Untersuchung wegen lumbaler Schmerzen mit Ausstrahlung gegen die Brustwirbelsäule stattgefunden. Die Beschwerden seien offenbar während eines Arbeitsversuches in einer Werkstatt aufgetreten (S. 3 Ziff. 2.1). Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestünden Endphasenschmerzen in alle Richtungen bei unauffälliger Mobilität. Weiter bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz ab thorakal 3 bis S1 interspinal und paravertebral mit stark verspannter und druckdolenter Errector spine-Muskulatur paravertebral. Im Kraftglobaltest habe die Grundhaltung kaum gehalten werden können (S. 3 Ziff. 2.2).

    Für alle nicht sitzenden Tätigkeiten habe vom 22. März bis 3. Mai 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2 Ziff. 1.3). Für leichte bis höchstens kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. In Frage kämen Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Position ohne längeres Stehen und Gehen. Zu vermeiden seien das Stehen auf unebenem Gelände, das Steigen auf Gerüste und Leitern sowie Arbeiten in kniender Stellung und in Hockestellung (S. 3 Ziff. 2.7).

3.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 2. Oktober 2020 (Urk. 8/74 S. 4 f.) Stellung zu den medizinischen Akten. Er führte aus, gemäss Dr. D.___ bestünden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Gonarthrose rechts bei einem Zustand nach Tibiaplateaufraktur vom Juni 2016 und ein Zustand nach Acetabulumfraktur links. Gemäss dem Hausarzt bestehe zusätzlich ein thorakovertebrales und lumbovertebrales Syndrom bei muskulärer Dysbalance und ausgeprägter muskulärer Insuffizienz. Die Diagnose wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 5 oben).

    Im letzten Bericht des Spitals Y.___ vom 25. Juni 2019 sei die Rede von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, die seit Juni 2017 bestehe und weiterhin andauere. Einer Wiedereingliederung in die Tätigkeit als ungelernter Bauarbeiter stehe die persistierende Schmerzsymptomatik an der linken Hüfte und am rechten Kniegelenk entgegen. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch zu 100 % zumutbar mit einem Pensum von acht bis zehn Stunden pro Tag. Dr. D.___ habe für sämtliche nicht sitzende Tätigkeiten vom 22. März bis 3. Mai 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt. Im Übrigen werde auf die vom Spital Y.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit verwiesen (S. 5 oben).

    Gemäss den vorliegenden Berichten seien als unfallbedingter Gesundheitsschaden eine posttraumatische Gonarthrose rechts bei einem Zustand nach Tibiaplateaufraktur und ein Zustand nach Acetabulumfraktur links ausgewiesen. Der Gesundheitsschaden sei derzeit stabil. Die wenigen aktenkundigen Angaben zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seien aus versicherungsmedizinischer Sicht plausibel. Im Klartext bedeute dies, dass die frühere angestammte Tätigkeit seit dem Unfall im Juni 2016 nicht mehr möglich beziehungsweise zumutbar sei. Nachdem für eine behinderungsangepasste Tätigkeit retrospektiv anfangs ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, bestehe für eine solche Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich spätestens seit Juni 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Als Belastungsprofil seien leichte bis höchstens kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Position zumutbar. Zu vermeiden seien längeres Stehen und Gehen, insbesondere auf unebenem Gelände, und das Steigen auf Leitern und Gerüste sowie Arbeiten in kniender oder hockender Position (S. 5 unten).

3.6    Die Ärzte des Spitals Y.___ berichteten am 10. September 2021 (Urk. 16) über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 8. September 2021, nachdem seit dem 26. September 2018 keine weitere Konsultation erfolgt war (vgl. Urk. 14). Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1):

- mutmasslich symptomatische, beginnende Coxarthrose links nach operativ versorgter Acetabulumfraktur, Juni 2016

- mutmasslich Fraktur der Hinterwand mit Hüftkopfluxation am 8. Juni 2016

- Plattenosteosynthese Hinterwand in C.___ am 11. Juni 2016

- asymptomatische Gonarthrose und Verdacht auf Innenbandläsion bei verheilter, operativ versorgter mutmasslich lateraler Tibiaplateaufraktur rechts, Juni 2016

- Plattenosteosyntheseversorgung laterale Tibia in C.___

    Die Ärzte führten zur Zwischenanamnese aus, der Beschwerdeführer habe von unveränderten belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes berichtet. Diese träten nach einer kurzen Karenzzeit am Morgen jeden Tag fix auf, verschlimmerten sich bei Belastungen und persistierten auch in Ruhe. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei im Baugewerbe gewesen. Sowohl bei körperlichen Tätigkeiten als auch bei Büroarbeiten würden im Tagesverlauf starke Schmerzen auftreten. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei eine Arbeitstätigkeit von 100 % in keiner Form möglich. Normwertige Analgetika würden ihm nicht helfen.

    Als Befund hätten bei der linken Hüfte eine fokale Druckdolenz auf Höhe des Femurkopfes und starke Impingementzeichen bestanden. Bildgebend sei bei der Beckenübersicht vom 8. September 2021 im Vergleich zur Voruntersuchung vom 26. September 2018 ein stationär einliegendes Osteosynthesematerial bei einem Status nach Acetabulumfraktur links festgestellt worden. Das Osteosynthesematerial sei intakt. Lockerungszeichen seien nicht festgestellt worden. Es bestünden die bekannten degenerativen Veränderungen im femoroacetabulären Gelenk mit Gelenkspaltverschmälerung und subchondraler Mehrsklerosierung (S. 2 oben).

    Der Patient habe sich mit einem erhöhten belastungsabhängigen Leidensdruck präsentiert bei einer röntgenradiologisch verheilten, operativ versorgten Acetabulumfraktur, einer beginnenden Coxarthrose sowie einer mutmasslichen Femurkopfpartialnekrose. Es seien operative Verfahren besprochen worden (S. 2 Mitte). Es bestehe die Möglichkeit, linksseitig eine künstliche Hüfte zu implantieren. Eine weitere Möglichkeit stelle die Infiltration mittels Kortison sowie Hyaluronsäure dar. Der Beschwerdeführer habe sich der Möglichkeit einer Hüftprothese-Einbringung gegenüber als eher abgeneigt gezeigt. Aufgrund des Gesagten sei eine Rückkehr in das Baugewerbe ohne Anpassung der Tätigkeiten und des Leistungsprofils nicht anzunehmen (S. 2 unten).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin erteilte am 15. Juli 2020 (Urk. 8/67) Kostengutsprache für eine Potentialabklärung des Beschwerdeführers.

    Die Verantwortlichen der Z.___ AG, Arbeitsintegration, erstatteten am 28. August 2020 (Urk. 8/69) den Abschlussbericht über die Abklärung. Sie führten aus, Ziele der Massnahme seien unter anderem die Schärfung des Stellenprofils des Beschwerdeführers sowie die Entwicklung einer Strategie und die Eruierung von Berufsfeldern gewesen, welche in einer angepassten das Knie und die Hüfte schonenden Tätigkeit in einem Pensum von 100 % möglich wären (S. 1 Ziff. 3). Die Abklärung habe vom 27. Juli bis 21. August 2020 gedauert (S. 1 Ziff. 4). Sie habe sich aus Aufgaben im kaufmännischen und manuellen Bereich zusammengesetzt. Weiter seien die arbeitsbezogenen Kompetenzen, Verhaltensweisen, Eigenschaften und Interessen erhoben worden (S. 1 Ziff. 5).

    Eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit sei aufgrund der hohen körperlichen Belastung aktuell nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei offen für eine Tätigkeit als Fahrer oder Kurier. Interesse und Erfahrung bestünden auch im Bereich Logistik. Wichtig erschienen eine abwechselnde und flexibel anpassungsfähige körperliche Belastung, klare Aufgaben und Kompetenzen und die Sinnhaftigkeit der Aufgaben und handwerklichen Tätigkeiten. Es sei eine tägliche Präsenzzeit von vier Stunden am Nachmittag erreicht worden. Ein solches Pensum werde daher auch für eine weiterführende Massnahme empfohlen. Aufgrund der vorhandenen Kompetenzen und Ressourcen werde die Leistungsfähigkeit auf mindestens 50 % eingeschätzt (S. 2 Ziff. 6 oben).

    Um eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen, seien eine Arbeitsvermittlung und gegebenenfalls ein Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt erforderlich. Für eine solche Massnahme sei voraussichtlich eine Leistungsfähigkeit von 50-100 % zu erreichen (S. 2 Ziff. 6 unten). Eine Strategie und die Eruierung von Berufsfeldern seien im Rahmen der vierwöchigen Abklärung besprochen und entwickelt worden (S. 3 Ziff. 7 oben).

    Der Beschwerdeführer verfüge über keine Grundausbildung. Er bringe jedoch eine langjährige Berufserfahrung als Bootsmann bei einer Bootsvermietung, als LKW-Fahrer für verschiedene Güter, als Hilfsarbeiter im Bereich Logistik, Metall- und Lüftungsbau sowie als Landwirt mit. Aufgrund eines Unfalles vor drei Jahren sei es ihm nicht mehr möglich, einer rein körperlichen Tätigkeit nachzugehen (S. 5 oben). Der Beschwerdeführer habe während der Abklärung eine Präsenzzeit von vier Stunden täglich mit Ausnahme von zwei Krankheitstagen wahrnehmen können. Aufgrund der Ergebnisse der Potentialabklärung, der aktuell vorhandenen Ressourcen und Kompetenzen sowie der körperlichen Einschränkungen werde direkt eine Arbeitsvermittlung und gegebenenfalls ein Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt empfohlen. Dies mit dem Ziel, das Stellenprofil noch weiter zu schärfen und verschiedene Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt auszuprobieren (S. 5 unten)

4.2    Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2020 (Urk. 8/71) wird ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 14. September 2020 an die Eingliederungsberatung wiedergegeben. Der Beschwerdeführer führte darin aus, er wäre froh, wenn das Dossier abgeschlossen werde, so dass er endlich wisse, woran er sei (S. 32 Mitte). Im Verlaufsprotokoll wurde weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während der Potentialabklärung starke Rückenschmerzen gehabt, insbesondere bei Arbeiten in vorgebeugter Haltung. Er habe dann der Beraterin mitgeteilt, dass er keine Unterstützung durch die Eingliederungsberatung mehr möchte und die Rentenprüfung wünsche. Das Dossier in der Eingliederungsberatung werde daher abgeschlossen (S. 3 oben).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer zog sich bei einem Unfall im Juni 2016 Verletzungen am rechten Kniegelenk und an der linken Hüfte zu. Die behandelnden Ärzte des Spitals Y.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.1-3.3 hiervor):

- Acetabulumfraktur links vom Juni 2016

- Status nach Osteosynthese

- Tibiaplateaufraktur rechts, Juni 2016

- ebenfalls mit Plattenosteosynthese-Versorgung

- grösstenteils asymptomatische, beginnende posttraumatische Gonarthrose

- klinisch Verdacht auf Innenbandläsion

    Im Bericht vom 10. September 2021 wurde neu eine mutmasslich symptomatische, beginnende Coxarthrose links diagnostiziert (E. 3.6).

    Der Hausarzt Dr. D.___ nannte zudem als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein thorakovertebrales und lumbovertebrales Syndrom bei muskulärer Dysbalance und ausgeprägter muskulärer Insuffizienz (E. 3.4). Nach Einschätzung durch die behandelnden Ärzte und den RAD besteht für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau seit dem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestierten sie dagegen seit Juni 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.3-3.4). Die Ärzte des Spitals Y.___ äusserten sich im aktuellen Bericht vom 10. September 2021 dahingehend zur Arbeitsfähigkeit, dass eine Rückkehr in das Baugewerbe ohne Anpassung der Tätigkeiten und des Leistungsprofils nicht anzunehmen sei.

5.2    Der Beschwerdeführer bezeichnete den Bericht der Ärzte des Spitals Y.___ vom 25. Juni 2019 als veraltet und machte geltend, seither sei es zu einer weiteren Zunahme der Beschwerden gekommen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 12). Bei der Untersuchung im Spital Y.___ vom 8. September 2021 klagte der Beschwerdeführer über die bereits bekannten Beschwerden an der linken Hüfte. Bildgebend wurde keine nennenswerte Verschlechterung im Vergleich zur Untersuchung vom September 2018 festgestellt, auch blieben die therapeutischen Möglichkeiten und Empfehlungen im Wesentlichen unverändert (E. 3.6 hiervor). Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung seit der Konsultation im September 2018 fehlen daher. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer die für Juli 2019 geplante Verlaufskontrolle und weitere Kontrollen im Spital Y.___ nicht wahrgenommen hat (vgl. Urk. 14). Dies lässt grundsätzlich nicht auf einen erhöhten Leidensdruck des Beschwerdeführers schliessen.

    Dr. D.___ bestätigte im Bericht vom 22. September 2020 für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Damit liegt eine aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, die die Einschätzung durch die Ärzte des Spitals Y.___ bestätigte. Die Ärzte des Spitals Y.___ gaben im Bericht vom 10. September 2021 einerseits die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers wieder, wonach ihm in keiner Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich sei. Andererseits hielten sie fest, dass eine Rückkehr in das Baugewerbe ohne Anpassung der Tätigkeiten und des Leistungsprofils nicht anzunehmen sei (E. 3.6). Damit ist - da auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht abzustellen ist – ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Ärzte des Spitals Y.___ nach wie vor an ihrer Einschätzung festhalten, wonach eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, zumal sie weder eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellen konnten, noch ausdrücklich eine Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit attestierten.

    Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach Dr. D.___ nicht kompetent zur Beurteilung der Unfallfolgen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14), vermag sodann nicht zu überzeugen. Die Ärzte des Spitals Y.___ gaben im Bericht vom 25. Juni 2019 an, dass der Hausarzt in die Behandlung bezüglich der Unfallfolgen involviert sei (vorstehend E. 3.3). Gestützt auf die übereinstimmenden Einschätzungen durch die Ärzte des Spitals Y.___, Dr. D.___ und den RAD ist nach einer anfänglichen Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten nach dem Unfall für eine behinderungsangepasste Tätigkeit seit Juni 2017 wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Nach den vorliegenden Akten bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf massgeblich verschlechtert hätte.

    Nach dem Bericht der Verantwortlichen der Z.___ AG vom 28. August 2020 bestand während der Potentialabklärung zwar eine Präsenzzeit von vier Stunden am Nachmittag. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer eine höhere Arbeitsfähigkeit nicht möglich wäre. An einer anderen Stelle des Berichtes wurde eine mögliche höhere Leistungsfähigkeit von 50-100 % angegeben (E. 4.1). Der Bericht ist somit nicht geeignet, die übereinstimmende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte in Zweifel zu ziehen.

    Die Beschwerdegegnerin ging anhand der vorliegenden medizinischen Berichte somit zu Rechte davon aus, dass in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil seit Juni 2017 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. Zumutbar sind dabei leichte bis höchstens kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Position. Zu vermeiden sind längeres Stehen und Gehen, insbesondere auf unebenem Gelände, und das Steigen auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten in kniender oder hockender Stellung. Auf weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes und das Einholen eines Gutachtens ist daher zu verzichten.

5.3     Die Beschwerdegegnerin teilt dem Beschwerdeführer am 15. September 2020 mit, dass die Eingliederungsmassnahmen auf seinen Wunsch hin abgeschlossen würden (Urk. 8/70). Der Beschwerdeführer erwartete offenbar noch eine ärztliche Untersuchung. Nachdem diesbezüglich möglicherweise ein Missverständnis zwischen den Parteien bestand, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er sich für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen wie im genannten Schreiben der IV-Stelle vom 15. September 2020 beschrieben (Motivationsschreiben) erneut bei der Beschwerdegegnerin melden kann.

5.4    Die Beschwerdegegnerin durfte zusammenfassend anhand der vorliegenden Akten für eine angepasste Tätigkeit seit Juni 2017 von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % ausgehen. Gestützt darauf verneinte sie zu Recht einen Rentenanspruch.

    Die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2021 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.    

6.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 3).

6.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 14. Oktober 2021 eine neue Honorarnote in Höhe von Fr. 3'050.60 (Urk. 19) ein. Gegenüber der Honorarnote vom 11. Juni 2021 (Urk. 11) wurde neu ein um vier Stunden höherer Aufwand von nunmehr insgesamt 12.5 Stunden geltend gemacht. Insbesondere der im Zusammenhang mit der Verfügung vom 16. Juli 2021 (Urk. 12) geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden erweist sich als nicht angemessen.

    Angesichts der Beschwerdeschrift von rund zehn Seiten, der zu studierenden, nicht umfangreichen Akten , der sehr eingeschränkten Thematik und Schwierigkeit des Prozesses, der je eine Seite umfassenden Schreiben vom 11. und 27. September 2021 (Urk. 14-15) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Peter Stadler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Januar 2021 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt.


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2’650.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger