Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00067
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 23. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war von 17. August 2015 bis 31. März 2020 beim Alterswohnheim Z.___ als Pflegehelferin in einem 60 %-Pensum angestellt (Urk. 12/23/1-6; vgl. auch Urk. 12/43). Am 27. August 2018 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 12/3) und holte bei der A.___ AG ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 10. Januar 2020 erstattet wurde (Urk. 12/40).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/47; Urk. 12/48, Urk. 12/51, Urk. 12/57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 12/64 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 28. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 4 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit eingereicht hatte (Urk. 9; Belege Urk. 10/1-2), wurde ihr mit Verfügung vom 11. März 2021 Frist zur Substantiierung des besagten Gesuchs angesetzt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 29. März 2021 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin erneut das besagte Formular (Urk. 15) sowie Belege ein (Urk. 16/1-7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres im April 2019 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin zu 50 % arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Der durchgeführte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 34 %.
Daran - und insbesondere an der 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gestützt auf die Einschätzung der Gutachter - hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (Urk. 11).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 4), gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen der behandelnden Ärzte sei auf dem freien Arbeitsmarkt keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente begründet sei.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stellte sich am 1. April 2018 notfallmässig aufgrund einer linksseitigen Hypästhesie und passageren Aphasie im B.___ vor. Bei Verdacht auf einen Minor Stroke sei sie während drei Tagen hospitalisiert gewesen. Die Ursache für die linksseitige Gefühlsstörung sei jedoch letztlich unklar geblieben (vgl. Austrittsbericht vom 6. April 2018, Urk. 12/3/11-15).
3.2 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 14. September 2018 (Urk. 12/18/3-6) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Minor Stroke im April 2018 (Ziff. 2.5). Es würden wenige objektivierbare Befunde vorliegen (Ziff. 2.4). Aktuell leide die Beschwerdeführerin an leichten Kopfschmerzen (Ziff. 2.2), welche sich einschränkend in Bezug auf die bisherige Tätigkeit auswirken würden (Ziff. 3.4). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang von vier Stunden täglich zumutbar (Ziff. 4.2). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegerin könne sie nicht beurteilen, so Dr. C.___ (Ziff. 4.1).
3.3 Nach der zunächst schlaganfallähnlichen Episode seien wiederholte Bewusstseinsstörungen und immer wieder Beschwerden von Seiten eines zervikozephalen und intermittierend zervikospondylogenen Schmerzsyndroms aufgetreten, welche zu schweren Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin geführt hätten, gab Dr. med. D.___, leitender Arzt Neurologie, B.___, im Bericht vom 1. Oktober 2019 an (Urk. 12/37/3 Ziff. 3.3; vgl. auch Berichte vom 25. Mai 2018, Urk. 12/16, vom 28. Juni 2018, Urk. 12/17, vom 24. August 2018, Urk. 12/15/1-4, vom 24. April 2019, Urk. 12/24, vom 28. Mai 2019, Urk. 12/25/2-3, und vom 26. Juli 2019, Urk. 12/28). Aufgrund des Schmerzsyndroms (vgl. auch Urk. 12/37/3 Ziff. 4.1 f.) attestiere er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegerin. Eine angepasste Tätigkeit sei zirka vier Stunden täglich zumutbar. Für körperliche Tätigkeiten bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 70 bis 80 % (Urk. 12/37/2 Ziff. 2.1 f.).
3.4 Am 10. Januar 2020 wurde das bidisziplinäre Gutachten der A.___ AG in den Disziplinen Neurologie und Rheumatologie erstattet (Urk. 12/40). Die Gutachter stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2.1):
- Migräne ohne Aura
- zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit vegetativen Begleitbeschwerden und zervikogenem Schwindel
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (Ziff. 4.2.2):
- Status nach Differentialdiagnose (DD): Transitorische ischämische Attacke (TIA)/Enzephalitis
- Karpaltunnelsyndrom beidseits
- Status nach Sturzattacke
- Status nach ätiologisch unklarer Bewusstseinsstörung
- orthostatischer Schwindel
- Status nach Nukleotomie LWK5/SWK1 links
- unklare Reduktion des Vibrationsempfindens rechts
Die Gutachter führten aus, die seit dem Ereignis im April 2018 verbliebenen Dauerkopfschmerzen seien mischursächlich, aber überwiegend wahrscheinlich keine Folge einer hirnsubstantiellen Schädigung. Vorbekannt sei eine Migräne ohne Aura, die die attackenförmige Kopfschmerzverstärkung erkläre. Zudem lägen, entsprechend den Diagnosen der Behandler, Halswirbelsäulen (HWS)-bedingte Kopfschmerzen vom Spannungstyp vor, wobei der Schmerzgenerator an der HWS weiter lokalisiert werden sollte. Trotz der bildgebend dokumentierten degenerativen Veränderungen sei die hohe Einschränkung der HWS- Beweglichkeit nur teilweise erklärbar und auch die Darstellung der Schmerzintensität wirke deutlicher als nach den Ergebnissen der Bildgebung zu erwarten wäre. Insgesamt zeige sich eine psychisch mitbeeinflusste Schmerzsymptomatik. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren könne aber nicht gestellt werden, da die ICD-10-Kriterien nicht erfüllt seien, insbesondere bestehe schmerzbedingt kein deutlicher Leidensdruck in allen Lebensbereichen (S. 4 Ziff. 4.1).
Die Gutachter gaben im Rahmen ihrer Konsistenzprüfung an, die Beschwerdeführerin habe über Einschränkungen bei körperlichen Tätigkeiten berichtet (als Pflegehelferin sowie bei der Besorgung des Haushalts) wegen einer subjektiv als ängstlich und deutlich beeinträchtigend erlebten Schmerzsymptomatik, die ganz im Vordergrund des Erlebens stehe. Damit kontrastiere eine aktuell eher geringe Behandlungsaktivität - bei allerdings bis anhin auch frustraner Therapie - und auch einer geringen Einnahme schmerzwirksamer Medikation. Das Ausmass der beklagten Einschränkungen sei nicht plausibel im Vergleich zu den objektivierbaren Befunden. Ursächlich für das Erkrankungsbild seien überwiegend wahrscheinlich viele soziale Belastungsfaktoren wie frühe Scheidung, starke Belastung als alleinerziehende Mutter, langdauernde Arbeitsunfähigkeit, hohe Selbstlimitierung, Alter sowie subjektive Krankheitsüberzeugung (S. 6 Ziff. 4.6).
Aufgrund der HWS-Degeneration (MRI Juni 2018: degenerative Veränderungen der mittleren und unteren HWS; vgl. S. 4 Mitte) mit bis anhin therapierefraktärer Schmerzsymptomatik im Bereich des Kopfes, des Nackens und des oberen Schultergürtels bestehe eine Belastungsminderung der HWS. Daher seien nur noch körperlich leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten möglich, jedoch keine laufend mittelschweren und schweren körperlichen Tätigkeiten. Auch Tätigkeiten in ungünstiger oder nicht veränderlicher Kopfposition sowie mit ständig erhobenen Armen und ständig repetierende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Hierdurch würden Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit entstehen. Bis zur Besserung der Schmerzen sei sekundär auch von einer schwankenden - leichten - Reduktion der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen, sodass keine Tätigkeiten möglich seien, die nicht selbstbestimmt unterbrechbar beziehungsweise mit besonderer Verantwortung, Überwachungsfunktionen und hohen konzentrativen Anforderungen verbunden seien (S. 5 Ziff. 4.3).
In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin liege ab spätestens 24. August 2018 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Einschränkung bedingt durch Mischkopfschmerzen und Belastungsminderung der HWS) vor. Vom 1. April bis 23. August 2018 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (vgl. dazu S. 7 Ziff. 4.8) bestanden (S. 6 Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit liege seit dem 24. August 2018 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor. Dabei bestehe keine Einschränkung der zeitlichen Präsenz, sondern eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 30 %. Eine angepasste Tätigkeit solle folgendes Profil haben: Körperlich nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, keine ungünstige oder länger fixierte Kopfposition, keine Notwendigkeit mit ständig erhobenen Armen zu arbeiten und keine ständig repetierende Tätigkeiten. Möglich seien einfache, leicht erlernbare Tätigkeiten ohne nervliche Belastung, ohne Zeitdruck, ohne Überwachungsfunktion, ohne eigene Verantwortung, sondern mehr vorgegebenen Abläufen folgend, möglichst ohne Publikumsverkehr und ohne besondere Gefährdungen. Zudem sollte die Möglichkeit selbstbestimmter und auch zusätzlicher Pausen bestehen. Tätigkeiten mit Überwindung von Höhendifferenzen seien nicht geeignet, wobei das Ersteigen von Treppen in normalem Umfang und einer Haushaltsleiter von ein bis zwei Stufen neurologisch möglich sei (S. 7 Ziff. 4.8).
3.5 Dr. med. E.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Leitende Ärztin Schmerzzentrum B.___, nahm am 22. Juni 2020 Stellung zum Gutachten (Urk. 12/56/1-3). Sie kritisierte die gestellten oder auch nicht aufgeführten Diagnosen im Gutachten (Ziff. 2). Das zervicozephale Schmerzsyndrom am ehesten wegen Arthrose der obersten Halswirbelgelenke im Übergang zum Kopf sei nicht adäquat gewichtet worden. Die Vorneigung des Kopfes führe nach Minuten zu einer Schmerzzunahme. Das zervikobrachiale Schmerzsyndrom erscheine nicht in der Diagnoseliste. Sodann hielt sie fest, das beschriebene Tätigkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit würde es auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht geben. Ihrer Ansicht nach bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bei einer Präsenzzeit von maximal drei Stunden (Ziff. 4). Sodann führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin habe durch die Untersuchung bei der Begutachtung eine massive Schmerzverstärkung erlitten. Nicht förderlich sei gewesen, dass sie von Seiten des Gutachters nicht kontaktiert worden sei, obwohl sie sich mehrfach dorthin gewandt habe für Hilfe. Im MRI vom Januar 2020 sei eine massive, mit der Schmerzzunahme korrelierende Zunahme der Veränderung dokumentiert (Ziff. 9; vgl. auch Urk. 12/56/4-8 S. 2).
3.6 Anlässlich einer neurologischen Untersuchung am B.___ wurde der von den Gutachtern festgehaltene Spannungskopfschmerz im Rahmen des bestehenden zervikozephalen und intermittierend zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bestätigt (Bericht vom 30. Juli 2020, Urk. 12/58).
3.7 Die Gutachter nahmen am 16. Oktober 2020 Stellung zum Vorbringen bezüglich der aufgrund der gutachterlichen Untersuchung eingetretenen Schmerzverstärkung (Urk. 12/62; vgl. auch Urk. 12/60):
Im Rahmen der neurologischen Untersuchung sei keine passive Manipulation vorgenommen worden. Bei der aktiven Beweglichkeitsüberprüfung der HWS sei es zu keinem akuten HWS-Syndrom gekommen. Die gutachterlichen Untersuchungen hätten am 17. Dezember 2019 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe in der zweiten Januarwoche 2020 die Schmerztherapie aufgesucht. Allein schon aufgrund dieser Latenz sei es völlig unverständlich, weshalb ein Kausalzusammenhang mit der Untersuchung bei der Begutachtung hergestellt werde. Die im Kontroll-MRI der HWS vom 13. Januar 2020 festgestellten Veränderungen atlantookzipital seien ätiologisch unspezifisch. Im konkreten Erkrankungsfall der Beschwerdeführerin sei sehr auffällig, dass ein spitz zulaufender Dens bestehe und auch vermehrtes Pannusgewebe nachweisbar sei. In dieser Situation wäre auch an eine rheumatische Ursache (Spondarthritis) zu denken und es wären weitere Abklärungen einzuleiten gewesen (S. 1). Das Erkrankungsbild der Beschwerdeführerin sei rezidivierend und derartige Schmerzexazerbationen (auch ohne vorgängige Begutachtungssituation) seien schon in der Vergangenheit aufgetreten, teilweise sogar mit pseudoparetetischer Einschränkung der Armbeweglichkeit. Neue Verlaufsaspekte würden sich daher nicht ergeben. Es sei von einer erneuten Erkrankungsepisode temporärer Art und entsprechend nicht von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2 oben).
Auch der rheumatologische Gutachter führte aus, es könne eine nachhaltige Verschlechterung aufgrund der Untersuchung vom 17. Dezember 2019 ausgeschlossen werden. Versicherungsmedizinisch ändere sich die rheumatologische Beurteilung nicht und es drängten sich keine weiteren Abklärungen auf (S. 2 Mitte).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandete insbesondere die durch die Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit sowie das als zumutbar erachtete Tätigkeitsprofil (Urk. 4 S. 4 Ziff. 4).
Die von den Gutachtern vorgenommene Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht schlüssig. Vor dem Hintergrund des doch vielseitig eingeschränkten Tätigkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.4) erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin noch im Umfang von 50 % zumutbar sein soll. Die Tätigkeit als Pflegehelferin stellt sowohl Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit als auch an die psycho-kognitive Belastbarkeit, worauf Dr. E.___ im Schreiben vom 22. Juni 2020 zu Recht hinwies (E. 3.4). Somit treffen auch auf die Arbeit als Pflegehelferin viele der ausgeschlossenen Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit zu. Der Hinweis des neurologischen Gutachters, dass beim Arbeitsversuch bei der ehemaligen Arbeitgeberin zumindest ein 30 %-Pensum (richtig: 22 %-Pensum; Urk. 12/23/3) möglich gewesen sei (Urk. 12/40 S. 19 Ziff. 7.3), ist insoweit zu relativieren, als die Beschwerdeführerin dabei nur für leichte Pflegearbeiten eingesetzt worden war und die Arbeitgeberin angab, sie könne aufgrund ihrer Krankheit (noch) rein betreuerische Tätigkeiten ausüben (Urk. 12/23/3).
Betreffend Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit ist sodann fraglich, weshalb bei aus gutachterlicher Sicht lediglich leichter Reduktion der kognitiven Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 12/40 S. 5 Ziff. 4.3) nur noch einfache, leicht erlernbare, serielle Tätigkeiten ohne Überwachungsfunktion und ohne hohe Anforderungen an die Konzentration zumutbar sein sollen bei zusätzlicher Vorgabe einer fehlenden nervlichen Belastung, eines fehlenden Zeitdrucks, einer fehlenden eigenen Verantwortung und fehlenden Publikumsverkehrs (Ziff. 4.8).
4.2 Sodann wurde die Beschwerdeführerin insbesondere somatisch untersucht. Die Hausärztin wies auf wenig objektivierbare Befunde hin, attestierte ihr aber dennoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.2). Die Gutachter erklärten, es liege eine psychisch mitbeeinflusste Schmerzsymptomatik vor, welche nicht im gezeigten Einschränkungsausmass (somatisch) objektivierbar und insoweit nicht zu berücksichtigen sei (vgl. E. 3.4; Urk. 12/40 S. 20 Ziff. 8.2). Vor diesem Hintergrund hätten weiterführende fachärztliche Einschätzungen in psychiatrischer sowie allenfalls - aufgrund der neurologisch begründeten gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit - neuropsychologischer Hinsicht eingeholt werden müssen. Ob die ICD-10-Kriterien einer psychiatrischen Diagnose im Zusammenhang mit der Schmerzproblematik erfüllt sind oder nicht, liegt in der Fachkompetenz eines Psychiaters oder einer Psychiaterin. Jedenfalls kann auf eine Beurteilung aus fachpsychiatrischer Sicht nicht verzichtet werden, wenn die Gutachter von einer «psychisch mitbeeinflussten Schmerzsymptomatik» sprechen. Die Sache bedarf daher zumindest ergänzender psychiatrischer, gegebenenfalls auch neuropsychologischer Beurteilung, wofür die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4.3 Die ergänzende psychiatrische (und allenfalls neuropsychologische) Beurteilung wird im Rahmen einer nun polydisziplinären Begutachtung zu erfolgen haben, wobei auch die Fachdisziplinen Neurologie und Rheumatologie erneut beteiligt sein müssen.
Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen teilweise als somatisch nicht objektivierbar beurteilt wurden, kommt der Frage, ob allenfalls weitere oder andere Krankheiten für eine (gegebenenfalls länger dauernde) Symptomatik mitverantwortlich sein könnten, entgegen den Ausführungen des neurologischen Gutachters der A.___ AG vom 16. Oktober 2020 (E. 3.7; Urk. 12/62/2) vorliegend durchaus Bedeutung zu. Die polydisziplinäre Begutachtung wird somit namentlich auch die Frage nach dem Vorliegen einer Spondyloarthritis und - aufgrund des bereits festgestellten entsprechenden Risikos (Urk. 12/40 S. 7 Ziff. 4.10) - das Vorliegen einer Kollagenose zu beantworten haben und den Gesundheitszustand für die vorliegenden Belange der Invalidenversicherung vollständig zu beurteilen haben. Eine solche umfassende Beurteilung stellen auch die Berichte von Dr. E.___ selbstredend nicht dar; dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Zusammenfassend fehlt es an einem insgesamt vollständig und schlüssig ermittelten Bild des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen, insbesondere die bisher vollständig ungeklärt gebliebene Frage einer allfälligen Gesundheitseinschränkung aus psychiatrischer respektive polydisziplinärer Hinsicht, vornehme.
5.
5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 4 S. 1) als gegenstandlos.
5.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti