Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00068
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 10. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ meldete sich am 1. April 1993 (Eingangsdatum) erstmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 1995 das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/38). Dagegen erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 11/41/3). Da die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 1995 am 7. Juni 1995 wiedererwägungsweise aufhob (Urk. 11/40), wurde der Prozess vom hiesigen Gericht als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 11/44). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 11/46) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/49) mit Verfügung vom 31. Oktober 1995 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 11/50).
Am 24. März 1997 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/52). Die IV-Stelle nahm abermals medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/64, Urk. 11/65) mit Verfügung vom 3. Februar 1999 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 11/69).
Am 14. Februar 2005 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte, welcher inzwischen an einer akuten myeloischen Leukämie erkrankt war (Urk. 11/84), erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/72). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 10. November bzw. vom 8. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. März 2005 eine befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 11/87, Urk. 11/97, Urk. 11/103). Auf die vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 11/98) trat die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006 nicht ein (Urk. 11/105).
1.2 Am 27. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/117). Die IV-Stelle lud ihn daraufhin mehrmals zu einem persönlichen Gespräch ein (Urk. 11/119), zu welchem er jedoch nicht erschien (Urk. 11/119, Urk. 11/121, Urk. 11/122, Urk. 11/175/1). Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte (Urk. 11/126, Urk. 11/130, 11/139, Urk. 11/140, Urk. 11/142, Urk. 11/152, Urk. 11/153, Urk. 11/154, Urk. 11/159, Urk. 11/167, Urk. 11/174) sowie einen Leistungsauszug der Krankenkasse des Versicherten ein (Urk. 11/147) und stellte dem Versicherten, bei welchem im Juli 2019 ein papilläres Urothelkarzinom diagnostiziert worden war (Urk. 11/154, Urk. 11/159), mit Vorbescheid vom 25. August 2020 in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 11/177). Dagegen liess der Versicherte unter Einreichung eines Gutachtens von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Einwand erheben (Urk. 11/178, Urk. 11/180, Urk. 11/181). Nachdem RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, am 12. Dezember 2020 Stellung genommen hatte (Urk. 11/184), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 28. Januar 2021 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März 2011 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 23. März 2021 (Urk. 13) reichte Rechtsanwalt Daniel Christe seine Honorarnote ein (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen (Urk. 2), im Zusammenhang mit dem Blasenkarzinom sei zwar von einer kurzfristigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, um eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit habe es sich jedoch nicht gehandelt. Das Gutachten von Dr. Y.___ sei ein Gutachten zugunsten des Beschwerdeführers in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung. Die nun auch gestellte psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei zwar nachvollziehbar, bei entsprechendem Belastungsprofil könne dem Beschwerdeführer jedoch weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst zugemutet werden.
2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), der Beschwerdeführer sei neu an einem Blasentumor erkrankt. Zu dieser Erkrankung lägen keine aktuellen Arztberichte vor. Gemäss Bericht der Klinik für Urologie des Universitätsspitals A.___ vom 5. August 2019 sei aber von einem ernsthaften Krankheitsbild auszugehen. Offenbar sei eine entsprechende Nachbehandlung, auch mit Chemotherapie, empfohlen worden, welcher sich der Beschwerdeführer indessen verweigert habe. Wie sich die diesbezügliche Situation aktuell darstelle, sei völlig unklar. Eine Auswirkung dieser Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht beweisgenügend ausgeschlossen werden. Aus rheumatologischer Sicht sei von zusätzlichen Schulterproblemen rechts und links die Rede. Die betreffenden Berichte der Klinik für Rheumatologie des A.___ seien jedoch ebenfalls nicht mehr aktuell.
Von zentraler Bedeutung sei, dass der Beschwerdeführer inzwischen unter psychischen Beschwerden leide. Dass in der angefochtenen Verfügung angesichts der fachärztlich festgestellten psychischen Problematik ohne ergänzende Abklärungen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund der psychiatrischen Berichte von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___, beide Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um bloss reaktive depressive Episoden infolge der Krebserkrankungen gehandelt habe. Dagegen spreche insbesondere der Bericht von Dr. B.___, welcher trotz vor vielen Jahren eingetretener Remission der Leukämie bereits vor Diagnosestellung des Blasentumors von einer chronifizierten depressiven Entwicklung ausgegangen sei. Es bestünden klare Anhaltspunkte für ein massiv invalidisierendes Leiden.
Es drängten sich nach dem Gesagten weitere medizinische Abklärungen auf, in erster Linie ein psychiatrisches Gutachten, aber auch eine aktuelle Untersuchung bezüglich der Mitte 2019 festgestellten Tumorerkrankung.
3.
3.1 Die Ärzte des Zentrums für Hämatologie und Onkologie des A.___ hielten mit Bericht an den damaligen Hausarzt des Beschwerdeführers vom 18. April 2018 fest (Urk. 11/130/9-10), die selbständige Zuweisung des Beschwerdeführers sei zur Verlaufskontrolle bei im Jahre 2003 diagnostizierter akuter myeloischer Leukämie sowie aktuell geplantem Hausarztwechsel erfolgt. Bis auf Schmerzen in beiden Schultern, die aktuell in rheumatologischer Abklärung seien, sei der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt beschwerdefrei. Insbesondere bestehe keine B-Symptomatik sowie keine Blutungsneigung oder zunehmende Müdigkeit. Der Beschwerdeführer nehme weiterhin Zolpidem am Abend. Die vorbestehende Therapie mit Remeron habe er abgesetzt. In der klinischen Untersuchung zeigten sich keine auffälligen Befunde, insbesondere auch keine Hepatosplenomegalie und keine periphere Lymphadenopathie. Das periphere Blutbild sei unauffällig gewesen, insbesondere habe sich in der mikroskopischen Beurteilung kein Anhalt für Blasten oder myeloische Vorstufen gezeigt. Laborchemisch seien die Nierenretentionsparameter, die Entzündungsparameter sowie die Leberparameter unauffällig. Somit könne 15 Jahre nach Erstdiagnose einer akuten myeloischen Leukämie weiterhin eine komplette Remission festgehalten werden.
3.2 Nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug ersuchte die Beschwerdegegnerin die Klinik für Rheumatologie des A.___ um Berichterstattung, worauf der Beschwerdegegnerin am 21. September 2018 von der Klinik für Rheumatologie mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer nur zweimal bei ihnen in Behandlung gewesen sei. Den letzten Termin im Mai 2018 habe er unentschuldigt nicht wahrgenommen (Urk. 11/125). Die Klinik für Rheumatologie stellte der Beschwerdegegnerin den Bericht vom 16. Mai 2018 zu, welchen sie dem damaligen Hausarzt des Beschwerdeführers gesandt hatte (Urk. 11/126). In diesem Bericht wurden die folgenden Diagnosen genannt:
- lumboradikuläres sensomotorisches Schmerzsyndrom L4/5 links
- aktuell: Hypästhesie Unterschenkel lateral, Zehenheberschwäche M4a, Lasègue links positiv
- MRI LWS geplant auf 23. April 2018: vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen
- Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica, aktuell linksbetont
- Status nach Traktionstrauma etwa August 2013
- klinisch Impingement Symptomatik und pathologische Funktionstests (M. Supraspinatus und M. Infraspinatus)
- Sonographie Schultergelenke Juli 2014: links: Tendinitis der langen Bicepssehne, kleine Humeruskopf-nahe & intramurale Partialruptur der Supraspinatussehne, Bursitis subacromialis, AC-Gelenksarthrose, kein funktionelles Impingement; rechts: AC-Gelenksarthrose, Impingement aufgrund eines breitbasigen kleinen Osteophyts am Tuberculum majus
- Sonographie Schultergelenke 18. April 2018: ausgedünnte SSP-Sehne beidseits, keine relevante Bursitis
- akute myeloische Leukämie M4, Erstdiagnose September 2003
- Chemotherapie bis 2004
- erfolglose Stammzelltransplantation
- soweit bekannt Remission
- bekannte Depression
- linksseitige Thoraxschmerzen
- a.e. muskuloskelettal, Differentialdiagnose bei obstruktiver Bronchitis
- cvRF: Nikotinkonsum (70 pack years), positive Familienanamnese
- Verdacht auf COPD
Der Beschwerdeführer habe sich selbst zugewiesen. Er klage aktuell über im Vordergrund stehende Schulterschmerzen beidseits, wobei aktuell die linke Seite mehr Probleme bereite. Vom Schmerzcharakter her passten die angegebenen Beschwerden sehr gut zur bekannten Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica. Klinisch habe sich jedoch eine gute Beweglichkeit bei lediglich angedeutetem Impingement links gefunden. Passend hierzu habe sich sonographisch kein Hinweis auf eine höhergradige Bursitis im Bereich der Schultergelenke und lediglich eine Ausdünnung des Supraspinatus beidseits gezeigt. Sie hätten sich daher entschlossen, primär auf eine Infiltration zu verzichten und hätten eine konservative Therapie mit NSAR sowie eine physiotherapeutische Behandlung begonnen, welche in der Vergangenheit wohl immer sehr gut angeschlagen habe. Weiterhin leide der Beschwerdeführer an Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein. Nachdem bereits im Jahr 2016 eine lumboradikuläre Symptomatik L4/L5 links diagnostiziert worden sei, sei das geplante MRI jedoch damals nicht erfolgt. Aktuell finde sich klinisch weiterhin eine zu den Nervenwurzeln L4 bzw. L5 passende Symptomatik mit nun auch leichter Schwäche der Zehenhebung links. Sie hätten daher ein MRI veranlasst, welches jedoch vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen worden sei. Zur geplanten Verlaufskontrolle sei der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erschienen.
3.3 Dr. B.___ berichtete am 10. März 2019 der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/142/16-18), der Beschwerdeführer stehe seit dem 8. November 2017 in seiner Abklärung/ Behandlung. Anamnestisch seien diverse, zum Teil schwerwiegende Krankheiten bekannt. Eine akute myeloische Leukämie sei im September 2003 entdeckt und mit Erfolg behandelt worden. Es sei zudem ein lumboradikuläres, sensomotorisches Schmerzsyndrom L4/L5 links bekannt. Darüber hinaus sei ein subacromialis Impingement Schulter beidseits diagnostiziert worden, und zwar in den Jahren 2013/2014. Diese Krankheiten, insbesondere die Leukämie, hätten zu psychiatrischen Komplikationen geführt. Es habe sich ein sogenanntes Fatigue-Syndrom entwickelt. Zudem sei es zu einer langgezogenen, therapieresistenten depressiven Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades gekommen. Ferner habe sich ein Abhängigkeitssyndrom, insbesondere was Dormicum anbelange, entwickelt. Eine chronische Schmerzstörung sei ebenfalls vorhanden. Das klinische Bild werde vom Fatigue-Syndrom, das nach der Chemotherapie aufgetreten sei, von der depressiven Episode, die ebenfalls zur Antriebsminderung führe, vom chronischen Schmerzsyndrom, das die Antriebsschwäche augmentiere, und von den sich zuspitzenden Ehekonflikten bestimmt. Es sei weder möglich noch sinnvoll, die Auswirkungen der einzelnen Diagnosen prozentual gegeneinander abzugrenzen. Wichtig sei die Feststellung, dass eine mehrfache Komorbidität vorliege, sowohl auf der somatischen, der psychischen als auch der psychosozialen Ebene. Die Komorbidität bedeute, dass psychiatrisch die Behandlung schwierig werde und die Prognose düster sei. Da die Symptome einander negativ verstärkten, sei auch die Behandelbarkeit gering. Es dürfe nicht vergessen werden, dass das Erwerbsalter des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1960 recht hoch sei. Das heisse nun, dass auch seine Bewältigungsmöglichkeiten reduziert seien. Der Beschwerdeführer bekomme auch keine familiäre Unterstützung, im Gegenteil. Er stehe in einer schweren Konfliktsituation. Aus dem Ausgeführten erhelle sich, dass die Störungen invalidisierend verliefen. Alle Pathologien zusammen betrachtet dürfte es sich um eine vollständige Arbeitsunfähigkeit handeln.
3.4 RAD-Arzt Dr. Z.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1. April 2019 (Urk. 11/175/3-4), es lägen folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor:
- lumboradikuläres sensomotorisches Schmerzsyndrom L4 (LS) links
- mehrere Myogelosen lumbal, Haltungsinsuffizienz
- Osteochondrose L3-S1 mit Diskusprotrusionen und Wurzelkompression L4/5 links
- akute myeloische Leukämie M4 (Erstdiagnose September 2003)
- Chemotherapie bis 2004
- erfolglose Stammzelltransplantation
- soweit bekannt in Remission
- subacromiales Impingement Schulter beidseits (Erstdiagnose Januar 2004, Erstmanifestation August 2013)
- links: Tendinitis der langen Bicepssehne, kleine Humeruskopf-nahe und intramulare Partialruptur der Supraspinatussehne, Bursitis subacromialis, AC-Gelenksarthrose, kein funktionelles Impingement
- rechts: AC-Gelenksarthrose, Impingement aufgrund eines breitbasigen kleinen Osteophyt am Tuberculum majus
Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ einen Verdacht auf COPD. Es seien keine Arztzeugnisse betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit vorhanden. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Zur Verbesserung des Gesundheitszustandes werde ein stationärer Entzug bei Abhängigkeit von Dormicum empfohlen. Gleichzeitig sollte ein Medikamentenplan bei den Behandlern eingeholt werden. Auch werde empfohlen, nachzufragen, wer das Dormicum verschreibe. Ebenso werde empfohlen, einen Leistungsauszug der letzten fünf Jahre bei der zuständigen Krankenkasse einzuholen.
3.5 PD Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Klinik für Urologie des A.___, erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2019 (Urk. 11/154), dass beim Beschwerdeführer neu ein Blasenkarzinom entdeckt worden sei. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte er keine Angaben.
3.6 Mit Bericht an die damalige Hausärztin des Beschwerdeführers vom 5. August 2019 hielt Dr. med. E.___, Oberärztin, Klinik für Urologie des A.___, als Diagnosen fest (Urk. 11/159/1-2):
- muskelinvasives Urothelkarzinom der Harnblase mit plattenepithelialer Differenzierung pT2 cMx cNO high-grade, Erstdiagnose Juli 2019
- MRI Leber am 2. August 2019: Hämangiom
- Status nach transurethraler bipolarer Harnblasentumor-Resektion und parakollikulärer Biopsie beidseits am 25. Juli 2019
- CT am 17. Juli 2019: unklare hypodense Leberläsion im Segment 1, Metastase hier nicht ausgeschlossen. Abklärung mittels MRI Leber empfohlen. Kein Anhalt für Lymphknoten oder Fernmetastasen abdominal
- Zystoskopie Juli 2019: grosse intravesikale Raumforderung
- Spülzytologie: maligne Zellen eines Urothelkarzinoms
- cervico-brachiales Syndroms rechts
- lumboradikuläres sensomotorisches Schmerzsyndrom L4/5 links
- akute myeloische Leukämie M4, Erstdiagnose September 2003
- linksseitige Thoraxschmerzen
- bekannte ausgeprägte Depression
Es sei dem Beschwerdeführer die Therapie gemäss Guidelines mittels Zystektomie und neoadjuvanter Chemotherapie nach unauffälligem CT Thorax erläutert worden. Aufgrund der ausgeprägten Depression komme der Beschwerdeführer mit der Diagnose aktuell nicht zurecht. Er verweigere jegliche Therapie. Angesichts der Akutsituation sei er am Vorstellungstag den Kollegen der Psychiatrie im Haus zur akuten Beurteilung zugewiesen worden. Er werde nach durchgeführtem CT Thorax erneut zur Besprechung des weiteren Prozederes aufgeboten werden.
3.7 Am 25. Februar 2020 wurden der Beschwerdegegnerin zwei Berichte der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des A.___ vom 26. Juli und vom 14. August 2019 zugestellt (Urk. 11/167). M. Sc. F.___, Psychologe, hatte mit Bericht vom 14. August 2019 festgehalten, anhand von Anamnese und psychopathologischem Befund liesse sich ein affektives Syndrom mit Verlust an Freude und Interesse, Energielosigkeit, gedrückter Stimmung, gestörtem Schlaf und beeinträchtigtem Selbstwertgefühl objektivieren, welches sich am besten als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, beschreiben lasse (Urk. 11/167/2-3). Im Rahmen eines Konsiliums Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik vom 26. Juli 2019 war demgegenüber von Dr. med. G.___ und Dr. phil. H.___ als Diagnose eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), erhoben worden (Urk. 11/167/6-7).
3.8 Dr. C.___, bei dem der Beschwerdeführer seit 31. Oktober 2019 in Behandlung steht, nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2020 (Urk. 11/174) als Diagnosen:
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11), chronifiziert
- Status nach Leukämie
- Blasenkarzinom
Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Er sehe den Beschwerdeführer etwa alle zwei bis vier Wochen.
3.9 Dr. Y.___ verfasste am 2. April 2020 ein vom Beschwerdeführer selber in Auftrag gegebenes Gutachten (Urk. 11/180), welches zum Zwecke der retrospektiven Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Unterzeichnung eines Ehevertrages am 27. April 2006 in Auftrag gegeben worden war (Urk. 11/180/1). Dr. Y.___ erklärte, es sei die Diagnose einer chronischen Depression beginnend in den 90er Jahren zu stellen. Diese sei gekennzeichnet durch ein depressives Residualsyndrom, welches in Form einer Dysthymia (ICD-10 F31.1) im Verlauf einer rezidivierenden depressiven Störung (IDC-10 F33) entstanden sei. Differentialdiagnostisch sei eine depressive Störung aufgrund eines medizinischen Krankheitsfaktors (ICD-10 F06.32) bei Status nach akuter myeloischer Leukämie und Status nach Chemotherapie anzunehmen. Hinzu kämen psychosoziale Belastungen wie Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), Status nach Familienzerrüttung durch Scheidung (ICD-10 Z63) und eine chronische somatische Erkrankung (rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, akute myelo-monozytäre Leukämie), welche die Depression auslösen und aufrechterhalten könnten. Zusätzlich nannte Dr. Y.___ als Diagnosen eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Störung durch Hypnotikakonsum (ICD-10 F13.1). Die gutachterliche Konsistenzprüfung ergebe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen: Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Diese seien erklärbar durch eine regressive Haltung, welche im Rahmen der depressiven Störung entstanden und neurobiologisch mitbedingt und somit nicht ohne Weiteres willentlich überwindbar sei. Insgesamt gäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde; Urk. 11/180/9). Es sei aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Depression (ICD-10 F31.1, F33.2, F06.32) beginnend in den 90er Jahren vorliege. Infolgedessen sei er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Gütertrennungsvereinbarung am 27. April 2006 nicht in der Lage gewesen, sich ein adäquates Bild von der Realität zu verschaffen, sich über die Tragweite und die Opportunität seiner Unterschrift unter die Gütertrennungsvereinbarung ein vernünftiges Urteil zu bilden, aufgrund der gewonnenen Einsicht bei verschiedenen denkbaren Möglichkeiten eine Entscheidung zu treffen und gemäss dieser Einsicht auch dem Versuch einer fremden Willensbeeinflussung durch seine Ex-Ehefrau Widerstand zu leisten (Urk. 11/180/10).
3.10 Dr. Z.___ erklärte mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2020 (Urk. 11/184/3), das Gutachten von Dr. Y.___ sei ein Gutachten zugunsten des Beschwerdeführers in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung. Die nun auch gestellte psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei versicherungsmedizinisch nachvollziehbar, jedoch bei entsprechendem Belastungsprofil (zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre) könne aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst zugemutet werden. Am bisherigen Entscheid mit Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und voller Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Inklusion der oben genannten Kriterien könne daher aus versicherungsmedizinischer Sicht festgehalten werden.
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin ging, wie dargelegt (E. 2.1), davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. Z.___ (Urk. 11/184/3).
4.1.2 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
4.1.3 Die Einschätzung von Dr. Z.___ beruht auf einer Beurteilung der Aktenlage. Bei seinen Ausführungen handelt es sich mangels selber durchgeführter Untersuchungen mithin nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Es sind damit keine medizinischen Befunde erhoben worden, sondern die vorhandenen Befunde wurden von ihm gewürdigt. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Sein Bericht vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.2 RAD-Arzt Dr. Z.___ ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen lediglich eine zeitlich flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre ausüben kann (Urk. 11/184/3).
Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers haben sich im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens neben Dr. Z.___ im Wesentlichen Dr. B.___ (E. 3.3), M. Sc. F.___ (E. 3.7), die Dres. I.___ und H.___ (E. 3.7), Dr. C.___ (E. 3.8) und Dr. Y.___ (E. 3.9) geäussert. Während M. Sc. F.___, die Dres. I.___ und H.___ (E. 3.7) sowie Dr. Y.___ (E. 3.9) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machten, hielten Dr. B.___ (E. 3.3) und Dr. C.___ (E. 3.8) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Dr. Z.___ erklärte in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2020 (Urk. 11/184/3) zwar, dass die von Dr. Y.___ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar sei, er ging jedoch von einer 100%gen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Dr. Z.___, welcher Facharzt für Chirurgie, aber nicht für Psychiatrie ist, begründete seine Einschätzung, dass trotz psychischer Erkrankung eine 100%ige Arbeitstätigkeit in angepasster Tätigkeit möglich sei, nicht. Es fehlt entsprechend seinen Stellungnahmen nicht nur an einer Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Psychiater, sondern es ergibt sich aus seinen Stellungnahmen auch in keiner Weise, ob bzw. in welcher Weise er die Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Standardindikatoren beurteilt hat (vgl. E. 1.2). Seine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist daher nicht nachvollziehbar.
Gestützt auf die übrigen psychiatrischen Berichte lässt sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht rechtsgenügend feststellen, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht infrage gestellt wird (vgl. Urk. 1 S. 6). Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich dementsprechend als ungenügend abgeklärt.
4.3 Aus somatischer Sicht wurde im Juli 2019 ein muskelinvasives Urothelkarzinom diagnostiziert (E. 3.5 und E. 3.6). Am 25. Juli 2019 wurden eine transurethrale biopolare Harnblasentumorresektion und parakollikuläre Biopsien durchgeführt (Urk. 11/159/7-9). Der letzte ärztliche Bericht, welcher sich zum Urothelkarzinom äussert, ist der Bericht von Dr. E.___ vom 5. August 2019 (E. 3.6). Dr. E.___ hielt dabei im Rahmen der Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer eine Therapie verweigere, obwohl eine Therapie mittels Zystektomie und neoadjuvanter Chemotherapie empfohlen sei (Urk. 11/159/2). Gleichzeitig ergibt sich aus dem Bericht im Rahmen der Diagnosestellung jedoch auch, dass am 25. Juli 2019 die Harnblasentumorresektion durchgeführt worden ist und dass das MRI Leber vom 2. August 2019 – lediglich – ein Hämangiom gezeigt hat (Urk. 11/159/1). Diese Widersprüche lassen vermuten, dass die Beurteilung sich auf einen früheren Zeitpunkt als die Diagnosestellung bezieht. Auch wenn sich aus dem Bericht von Dr. E.___ nicht eindeutig ergibt, ob durch die Harnblasentumorresektion und das MRI Leber vom 2. August 2019 weitere Behandlungsmassnahmen, das heisst insbesondere die neoadjuvante Chemotherapie obsolet geworden sind, steht fest, dass der Beschwerdeführer nach August 2019 keine Termine im A.___ mehr wahrgenommen hat (Urk. 11/163, Urk. 11/165, Urk. 11/166) und er sich auch sonst nicht aufgrund eines Tumorleidens in Behandlung befindet (Urk. 11/175/8). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen Verfahren nach August 2019 zudem auch keine durch das Karzinom bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit geltend gemacht hat (vgl. Urk. 11/175, Urk. 11/181), erweist es sich als widersprüchlich, wenn er nun beschwerdeweise beanstanden lässt, die Beschwerdegegnerin hätte betreffend Urothelkarzinom den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
4.4 Hinsichtlich der weiteren somatischen Beschwerden, insbesondere aus rheumatologischer Sicht und betreffend Leukämie, ging die Beschwerdegegnerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit aus (Urk. 2). Diese Einschätzung stützt sich auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. Z.___ (Urk. 11/184/3) und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (Urk. 1 S. 4).
4.5 Nach dem Gesagten steht aus somatischer Sicht fest, dass der Beschwerdeführer für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist. Der psychische Gesundheitszustand erweist sich hingegen als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2020 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat ein psychiatrisches Gutachten einzuholen und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 23. März 2021 (Urk. 14) machte Rechtsanwalt Daniel Christe einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden 45 Minuten und Barauslagen von Fr. 53.10 geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache als angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'893.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'893.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler