Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00072
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 29. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler
Rechtsanwaltskanzlei Mülthaler
Lärchenweg 18, 4312 Magden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, «…» Staatsangehöriger, geboren 1968, trat am 22. Juli 2014 über die Y.___ AG eine Vollzeitstelle als Plattenleger an und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva unfallversichert (vgl. die Angaben in der Schadenmeldung UVG vom 3. November 2014, Urk. 11/47/671). Mit Schreiben vom 25. September 2014 überwies die Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, X.___ an Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädie, und wies darauf hin, dass ihr Patient sie im November 2013 wegen Problemen im rechten Knie aufgesucht habe und die Beschwerden seit August 2014 zugenommen hätten, weshalb sie ihm ab dem 15. August 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Urk. 11/47/577). Dr. A.___ führte daraufhin am 31. Oktober 2014 eine Arthroskopie durch, anlässlich der er neben der Entfernung des Osteosynthesematerials aus einer früheren Operation eine Teilmeniskektomie vornahm und freie Gelenkskörper entfernte (Operationsbericht in Urk. 11/47/582583; Berichte von Dr. A.___ vom 26. September und vom 25. Oktober 2014, Urk. 11/47/580-581 und Urk. 11/47/578).
Kurz vor der Operation hatte Dr. Z.___ den Orthopäden Dr. A.___ darüber informiert, dass X.___ ihr nachträglich von einem Sturz auf einer Baustelle vom 14. August 2014 berichtet habe, der die Schmerzzunahme ausgelöst habe (Brief vom 23. Oktober 2014, Urk. 11/47/584). Dies führte zur Meldung an die Suva (Urk. 11/47/671), die in der Folge weitere Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ entgegennahm (Urk. 11/47/585-587, Urk. 11/47/591, Urk. 11/47/612-616, Urk. 11/47/636) und mit X.___ verschiedene Gespräche führte (Urk. 11/47/572-573, Urk. 11/47/566-567, Urk. 11/47/561). Gestützt auf eine Kurzbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie (Urk. 11/47/560), informierte die Suva X.___ sodann mit Schreiben vom 26. April 2016 darüber, dass sie den Fall per 31. Oktober 2014 abschliesse und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mangels fortbestehender Unfallfolgen ablehne (Urk. 11/47/545-546). Mit Verfügung vom 10. August 2017 hielt sie an dieser Leistungseinstellung fest (Urk. 11/47/458-459), nachdem sie zuvor den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 29. April 2016 erhalten hatte (Urk. 11/47/541-543) und durch Dr. B.___ die Aktenbeurteilung vom 14. Juli 2017 hatte erstellen lassen (Urk. 11/47/460-465). Die Einsprache von X.___ wies die Suva mit Entscheid vom 8. Januar 2018 ab (Urk. 11/47/416428).
X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler, liess gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 2. September 2019 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Einholung eines Gutachtens zur strittigen Kausalitätsfrage bei einer versicherungsexternen, auf Knieprobleme spezialisierten Fachperson zurückwies (Urk. 11/47/272-287; Prozess UV.2018.00045). Der Entscheid blieb unangefochten.
1.2 Am 30. April 2019 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht von Dr. Z.___ vom 7. Juni 2019 ein (Urk. 11/11/1-6) und gelangte dabei auch in den Besitz von Berichten der Universitätsklinik C.___ vom 15. Januar, vom 19. März und vom 24. Mai 2019, gemäss denen für Juni 2019 eine Operation des rechten Knies mit Anbringen einer Totalendoprothese geplant war (Urk. 11/11/9-11). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten daraufhin am 20. Juni 2019 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, sondern der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 11/12). Die geplante Knieoperation fand am 24. Juni 2019 in der Universitätsklinik C.___ statt (Operationsbericht in Urk. 11/47/163-164; Austrittsbericht vom 1. Juli 2019, Urk. 11/47/166-167), worüber die Klinik mit Bericht an die Hausärztin Dr. Z.___ vom 24. September 2019 (Urk. 11/47/260-261) und Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 1. November 2019 (Urk. 11/13) informierte.
Im Zuge ihrer weiteren Abklärungen holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 15. Januar 2020 und den Verlaufsbericht der Universitätsklinik C.___ vom 24. Juni 2020 ein (Urk. 11/14 und Urk. 11/19/16 einschliesslich Physiotherapieverordnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Urk. 11/15) und nahm die Sprechstundenberichte der Universitätsklinik C.___ vom 5. und vom 23. Juni 2020 zu den Akten (Urk. 11/19/7-8 und Urk. 11/20). Danach unterbreitete sie die Akten dem RADArzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, der am 13. Juli 2020 seine Stellungnahme dazu abgab (Urk. 11/21/5-6). Gestützt darauf eröffnete die IVStelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Juli 2020, dass sie einen Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da er seit dem 1. März 2020 für eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung voll arbeitsfähig sei (Urk. 11/22; Feststellungsblatt in Urk. 11/21).
Der Versicherte, auch hier vertreten durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler, liess mit den Eingaben vom 8. und vom 13. September sowie vom 19. Oktober 2020 Einwendungen erheben (Urk. 11/23, Urk. 11/32 und Urk. 11/43) und liess einen Bericht von Dr. Z.___ vom 8. September 2020 (Urk. 11/30) sowie Berichte der Universitätsklinik C.___ vom 4. August 2020 und vom 8. September 2020 einreichen (Urk. 11/31 und Urk. 11/37 mit den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Urk. 11/38). Auf den entsprechenden Antrag des Versicherten hin (Urk. 11/32 und Urk. 11/43) zog die IV-Stelle die Akten der Suva bei (Urk. 11/47/1-671) und erhielt dadurch unter anderem Kenntnis von einem Auszug aus der Krankengeschichte, den Dr. Z.___ zuhanden der Suva erstellt hatte (Urk. 11/47/180 und Urk. 11/47/250-254), einem Schreiben von Dr. A.___ an die Rechtsvertreterin des Versicherten vom 29. Oktober 2018 (Urk. 11/47/184-185), einem Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 22. Mai 2019 über das Ergebnis einer Magnetresonanzuntersuchung der Lendenwirbelsäule (Urk. 11/47/158-159), einem Bericht über eine Besprechung zwischen der Suva und dem Versicherten im Beisein von dessen Rechtsvertreterin vom 21. November 2019 (Urk. 11/47/201-204) und dem Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. September 2020, das die Suva in Nachachtung des Urteils vom 2. September 2019 in Auftrag gegeben hatte (Urk. 11/47/13-42). Der Versicherte liess daraufhin mit Eingabe vom 30. November 2020 nochmals Stellung nehmen (Urk. 11/48) und einen weiteren Sprechstundenbericht der Universitätsklinik C.___ vom 12. November 2020 einschliesslich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen (Urk. 11/49 und Urk. 11/50).
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 11/53; Feststellungsblatt in Urk. 11/51).
2. Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2020 liess X.___ durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei eine angemessene Invalidenrente ab Entstehung des Anspruchs zu berechnen und ihm diese auch rückwirkend nebst gesetzlich anfallenden Zinsen auszurichten und es seien mögliche und geeignete Eingliederungsmassnahmen, beispielsweise Umschulung, anzuordnen (Urk. 1 S. 1 f.). In prozessualer Hinsicht liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Vertreterin ersuchen (Urk. 1 S. 2). Als neues Beweismittel liess der Versicherte namentlich den noch nicht eingereichten Sprechstundenbericht der Universitätsklinik C.___ vom 24. März 2020 und eine aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Universitätsklinik C.___ beibringen (Urk. 3/5 sowie Urk. 7 und Urk. 8/2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 11. März 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, und gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 13).
Mit Eingabe vom 26. März 2021 liess der Beschwerdeführer nochmals Stellung nehmen (Urk. 15) und einen Bescheid des Sozialzentrums F.___ vom 19. März 2021 zur Finanzierung eines Deutschkurses (Urk. 16/1) sowie eine Beurteilung der Universitätsklinik C.___ vom 19. März 2021 einreichen, die seine Rechtsvertreterin eingeholt hatte (Urk. 16/2). Die Beschwerdegegnerin gab dazu am 29. April 2021 eine Stellungnahme ab (Urk. 19). Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 liess sich auch der Versicherte nochmals vernehmen (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) regelt die generellen Voraussetzungen, unter denen schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben. Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige (vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Ein volles Beitragsjahr liegt gestützt auf Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) dann vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate gemäss Art. 1a oder 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG (doppelter Mindestbeitrag des Ehegatten, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
Für Angehörige eines Vertragsstaates des Personenfreizügigkeitsabkommens (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) gelten zudem (vgl. Art. 80a IVG) die Vorschriften dieses Abkommens und der im Anhang II als massgebend erklärten Verordnungen, insbesondere (ab April 2012) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004). Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 57 VO 883/2004 ist Art. 6 Abs. 2 IVG hinsichtlich der Mindestbeitragsdauer (nicht aber hinsichtlich des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3) auch auf Angehörige eines EU-Mitgliedstaates anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Im Invalidenversicherungsrecht kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist im Regelfall am Einkommen anzuknüpfen, das die versicherte Person vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielt hat, da es der empirischen Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1).
1.3.2 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung) nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
Während für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, das eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielen könnte, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).
1.4 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), und diese umfassen unter anderem Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG).
Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente», wie er in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, kann vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c).
1.5 Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Diese Frage ist im vorliegenden internationalen Sachverhalt, auf den aufgrund der «…» Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers das FZA und die VO 883/2004 anwendbar sind, allein nach schweizerischem Recht zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Folgenden die versicherungsmässige Voraussetzung in Art. 6 Abs. 2 IVG (zur Massgeblichkeit dieser Voraussetzung vgl. vorstehend E. 1.1) - eine Beitragsleistung während mindestens eines vollen Jahres bei Eintritt der Invalidität - zu Recht als gegeben erachtet hat (vgl. Urk. 11/21/1).
3.2 Hinsichtlich des Rentenanspruchs tritt der Versicherungsfall, wie er in Art. 4 Abs. 2 IVG definiert ist, am ersten Tag nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ein, also sobald die versicherte Person im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich wenigstens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zu 40 Prozent erwerbsunfähig ist (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 1030).
Zwar ist bekannt, dass sich der Beschwerdeführer das rechte Knie bereits im Jahr 1988 erheblich verletzt hatte, und Dr. E.___ gelangte in seiner Kausalitätsbeurteilung vom 7. September 2020 zum Schluss, dass es diese Verletzung und die damals deswegen durchgeführte Operation gewesen seien, die im Laufe der Jahre zum Zustand des rechten Knies geführt hätten, wie er Mitte August 2014 vorgelegen und die Operationen vom Oktober 2014 und vom Juni 2019 nach sich gezogen habe (Urk. 11/47/33-39). Die Hausärztin Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer gemäss ihrem Schreiben vom 25. September 2014 jedoch erst ab dem 15. August 2014, im Anschluss an den geltend gemachten Arbeitsunfall während seiner Anstellung als Plattenleger ab dem 22. Juli 2014 (vgl. Urk. 11/47/671), eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/47/577). Wohl sind in der Zeit davor bereits die Konsultationen bei Dr. Z.___ vom November 2013 dokumentiert, und die Ärztin vermutete einen Zusammenhang mit der früher erlittenen Knieverletzung. Sie beschrieb die festgestellte Schwellung aber anlässlich der zweiten der beiden Konsultationen als rückläufig und attestierte keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/47/180). Und was die Zeit davor betrifft, so berichtete der Beschwerdeführer gegenüber Dr. E.___, er habe ein Jahr nach dem Unfall des Jahres 1988 und der damaligen Operation seine angestammte Tätigkeit als Stationsvorstand wieder aufgenommen und habe später in G.___ und in der Schweiz ohne Probleme auf dem Bau gearbeitet (Urk. 11/47/26-27). Die Schilderungen des Beschwerdeführers hierzu sind zwar nicht in jeder Hinsicht konsistent; insbesondere kann aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 26. April 2019 (Urk. 11/1) nicht auf ein durchgehendes Arbeitsverhältnis seit dem Jahr 2012 beim selben Arbeitgeber geschlossen werden. Aus diesem Auszug ist aber immerhin ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012, dem ersten Jahr, in dem er in der Schweiz gearbeitet hatte, während sechs Monaten (Juli bis Dezember) und im Jahr 2013 während acht Monaten (April bis November) beitragspflichtige Einkünfte erzielt hatte. Des Weiteren kann aufgrund der Höhe dieser Einkünfte (Fr. 23'433.-- + Fr. 9'317.-- im Jahr 2012 und Fr. 36'182.-- im Jahr 2013) ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer schon damals während eines ganzen Jahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war und somit das anspruchsrelevante Wartejahr bestanden hatte.
Damit kann der Versicherungsfall in Bezug auf den Rentenanspruch nicht vor dem Jahr 2014 eingetreten sein. Bis Ende 2013 hatte der Beschwerdeführer aber auch die Voraussetzung der Beitragsleistung während mindestens eines vollen Jahres erfüllt; nach dem bereits Ausgeführten sind in den Jahren 2012 und 2013 Beiträge während einer insgesamt 14-monatigen Dauer ausgewiesen.
3.3 Die versicherungsmässige Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 IVG wäre somit auch dann erfüllt, wenn das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/21/6) nicht erst mit der Operation vom 24. Juni 2019, sondern bereits mit der Attestierung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. Z.___ ab dem 15. August 2014 zu laufen begonnen hätte und bereits vor der Operation vom Juni 2019 abgelaufen gewesen wäre und wenn der Beschwerdeführer nach diesem früheren Ablauf im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG zu mindestens 40 % invalid gewesen wäre.
Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich damit verhält.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss dem Auszug aus der Krankengeschichte, der den Zeitraum von November 2013 bis Mitte Oktober 2019 umfasst (Urk. 11/47/180 und Urk. 11/47/250-254), begrenzte Dr. Z.___ das Attest der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. August 2014 vorerst auf zwei Wochen (Urk. 11/47/250), verlängerte dieses aber schliesslich bis zur Operation vom 31. Oktober 2014, nachdem ein Arbeitsversuch ab dem 1. Oktober 2014 nicht erfolgreich gewesen war (Urk. 11/47/251).
Als der Beschwerdeführer auch nach der Operation vom 31. Oktober 2014 (Urk. 11/47/582-583) über vor allem belastungsabhängige Knieschmerzen klagte, attestierte ihm Dr. Z.___ bis Ende April 2015 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/47/591), und Dr. A.___ konstatierte anlässlich der Verlaufskontrolle vom 29. April 2016 einen gegenüber Februar 2015 (vgl. Urk. 10/47/615-616) im Wesentlichen unveränderten Zustand und hielt fest, dass der Beschwerdeführer bis anhin wegen der Einschränkungen im längeren Gehen und Stehen keiner geregelten Arbeit habe nachgehen können, und empfahl schon damals die Implantation einer Knietotalprothese (Urk. 11/47/541-543).
Die Universitätsklinik C.___ stellte daraufhin am 19. März 2019 definitiv die Indikation für diese Prothese, nachdem auch in den Jahren 2017 und 2018 davon wieder die Rede gewesen war (vgl. Urk. 11/47/253-254), und machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass es ihm danach nicht mehr möglich sein werde, den mit Knien verbundenen Beruf als Plattenleger weiter auszuüben (Urk. 11/11/10). Dementsprechend schloss die Universitätsklinik C.___ nach der Operation vom Juni 2019 eine teilweise Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf zwar zunächst noch nicht vollständig aus (vgl. die Berichte vom 1. November 2019 und vom 24. Juni 2020, Urk. 11/13/9 und Urk. 11/19/5), attestierte dem Beschwerdeführer jedoch bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die entsprechende Tätigkeit (Urk. 11/19/8, Urk. 11/38, Urk. 11/50), letztmals im Zeugnis vom 11. Februar 2021 (Urk. 8/2).
4.1.2 Bei dieser Aktenlage ist in Übereinstimmung mit der Darstellung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 5 und S. 6) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau und insbesondere als Plattenleger im gesamten Zeitraum ab Mitte August 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2020 nicht wiedererlangte. Dies erscheint auch angesichts der Beurteilung von Dr. E.___ plausibel; dieser bezeichnete die Schädigung des rechten Kniegelenks, die der Beschwerdeführer im Jahr 1988 erlitten hatte, als schwer (Urk. 11/47/34) und hielt fest, das Gelenk habe seither mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz anfänglich fehlender Symptomatik nie mehr eine physiologische Stabilität erreicht (Urk. 11/47/35). Eine Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit seit längerer Zeit scheint im Übrigen auch der RAD-Arzt Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 13. Juli 2020 angenommen zu haben, wenn er für die Zeit bis zur Operation vom Juni 2019 nur von der vollumfänglichen Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit sprach (Urk. 11/21/6).
Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war somit im Zeitpunkt der Anmeldung vom 30. April 2019, die am 2. Mai 2019 bei der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 11/4), schon lange abgelaufen und wurde entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/21/6) nicht erst im Juni 2020 bestanden. Dem Beschwerdeführer könnte demnach bereits ab dem 1. November 2019, im Anschluss an die sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG), eine Rente zugesprochen werden, wenn er ab dann in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % zu verzeichnen hätte.
4.2
4.2.1 Der RAD-Arzt Dr. D.___ definierte in seinem Belastungsprofil vom 13. Juli 2020 eine angepassten Tätigkeit als überwiegend sitzend ausgeübte (angepasste) Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung und erachtete den Beschwerdeführer in der Zeit vom Operationsdatum des 24. Juni 2019 bis zur ärztlichen Kontrolle vom 10. Oktober 2019 auch für eine solche Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig, hielt jedoch für die Zeit danach eine Arbeitsaufnahme und eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 100 % für realisierbar (Urk. 11/21/6). Auf diese Beurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, der Beschwerdeführer sei ab dem 1. März 2020 zu 100 % arbeitsfähig für eine zumutbare, angepasste Tätigkeit (Urk. 11/21/6).
4.2.2 Es fehlt indessen an einer zuverlässigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einer medizinischen Fachperson, die sich anhand einer eigenen klinischen Untersuchung ein Bild zum Zustand des rechten Knies gemacht, die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers entgegengenommen und sich erkennbar mit der Krankengeschichte und dem gesamten Verlauf auseinandergesetzt hat.
Die Universitätsklinik C.___ beschränkte das Arbeitsunfähigkeitsattest im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1. November 2019 zwar auf die Zeit bis Ende Oktober 2019 und hielt fest, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei im Verlauf in vollem Umfang möglich (Urk. 11/13/9-10). Im nachfolgenden Verlaufsbericht vom 24. Juni 2020 bezeichnete der Klinikarzt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aber als verschlechtert (Urk. 11/19/4), nachdem am Vortag die Jahreskontrolle des rechten Knies erfolgt war (vgl. den Sprechstundenbericht vom 23. Juni 2020, Urk. 11/20) und Anfang Juni die zusätzliche Diagnose einer paravertebralen Myalgie mit Bandscheibenbefunden gestellt worden war (Bericht vom 5. Juni 2020, Urk. 11/19/7-8). Entsprechend der festgestellten Verschlechterung erachtete der Klinikarzt das Ausmass der Beeinträchtigung in der Leistungsfähigkeit nunmehr als unklar und umschrieb eine angepasste Tätigkeit nur sehr allgemein als Bürotätigkeit beziehungsweise als Tätigkeit, die nicht auf den Knien zu verrichten sei (Urk. 11/19/5). Im weiteren Sprechstundenbericht vom 4. August 2020 sodann wiesen die Klinikärzte auf die geplante Evaluierung in Bezug auf eine nochmalige Operation hin, ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern (Urk. 11/36). Des Weiteren führte im Bericht vom 8. September 2020 ein anderer Arzt der Universitätsklinik C.___ aus, dass es dem Beschwerdeführer nach der Operation (vom Juni 2019) während vier bis fünf Monaten etwas besser gegangen sei, dass die Schmerzen jedoch in den letzten fünf Monaten besonders intensiv gewesen seien und ihn erheblich eingeschränkt hätten (Urk. 11/37/1), und stellte in objektiver Hinsicht unter anderem eine Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur des rechten Beins fest (Urk. 11/37/2). Überlegungen zur Arbeitsfähigkeit finden sich in diesem Bericht wiederum nicht, und Dr. Z.___ erklärte in ihrem gleichentags verfassten Bericht, aufgrund des noch unsicheren Verlaufs könne die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden (Urk. 11/35). Schliesslich sind auch den Berichten der Universitätsklinik C.___ vom 18. November 2020 (Urk. 11/49) und vom 19. März 2021 (Urk. 16/2) keine weiterführenden, umfassenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu entnehmen.
Die behandelnden medizinischen Fachpersonen bezogen ihre Einschätzung somit entsprechend ihrem Behandlungsauftrag weitgehend auf den Zustand zur Zeit der jeweiligen Konsultation. Dieser Zustand präsentierte sich indessen nicht derart eindeutig, dass sich schon allein aus den behandlungsbezogenen, punktuellen Beurteilungen ein klares, kohärentes Bild in Bezug auf das Profil und die zeitliche Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit ergäbe. Dr. E.___ sodann setzte sich zwar als Spezialist der Orthopädischen Chirurgie in seinem Gutachten zuhanden der Suva (Urk. 11/47/13-42) eingehend und gut verständlich mit den Vorakten, den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den erhobenen Befunden auseinander; wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerken liess (Urk. 1 S. 7, Urk. 15 S. 2, Urk. 21), beschränkte sich der Auftrag an Dr. E.___ jedoch auf die Beurteilung der Unfallkausalität, und dementsprechend nahm der Gutachter keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit.
4.2.3 Es ist daher unabdingbar, dass im Rahmen einer Begutachtung durch eine Fachperson der Orthopädie, die zudem auf das Knie spezialisiert ist, näher abgeklärt wird, welche Tätigkeiten dem Zustand des rechten Knies angepasst sind und ab wann sowie in welchem zeitlichen Umfang sie dem Beschwerdeführer zuzumuten sind. Im Rahmen dieser Begutachtung, zu deren Anordnung die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird sich zudem zeigen, ob der Beizug einer weiteren, auf die Beurteilung von Wirbelsäulenbeschwerden ausgerichteten Fachperson erforderlich ist.
4.3 Nach Vorliegen der Begutachtungsergebnisse wird sich die Beschwerdegegnerin sodann mit der erwerblichen Situation noch eingehender zu befassen haben, als sie dies bisher getan hat.
Sie wies zwar zutreffend auf die vergleichsweise niedrigen Einkünfte hin, die im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 26. April 2019 (Urk. 11/1) eingetragen sind (vgl. Urk. 11/21/6). Entgegen ihrem Vorgehen verbietet es sich jedoch, aus diesen Einkünften direkt auf das Valideneinkommen zu schliessen. Denn soweit die Beschwerdegegnerin feststellte, dass seit dem Jahr 2015 nur Beiträge für Nichterwerbstätige abgerechnet worden seien, so war der Beschwerdeführer seit dann bereits beeinträchtigt in seiner Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Plattenleger. Auffallend ist immerhin, dass sich die eingetragenen Einkünfte schon in den Jahren 2012 und 2013 nur auf sechs beziehungsweise auf acht Monate erstrecken und dass im Jahr 2014 - erst in diesem Jahr hatte sich der Beschwerdeführer mit Einreisedatum des 28. April 2014 in H.___ angemeldet (vgl. die Wohnsitzbestätigung vom 1. April 2016, Urk. 11/47/531) - ebenfalls erst für die Zeit ab Juli Einkünfte registriert sind, dem Monat, in dem der Beschwerdeführer über die Y.___ AG seine Vollzeitstelle als Plattenleger antrat. Die Beschwerdegegnerin erhob jedoch nicht, aufgrund welcher Umstände der Beschwerdeführer von 2012 bis 2014 nur während eines Teils des Jahres erwerbstätig gewesen war und ob sich in den Jahren danach etwas geändert hätte daran.
Es wird daher Sache der Beschwerdegegnerin sein, der Frage auf den Grund zu gehen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit - in der Schweiz oder anderswo - erwerbstätig wäre. Ebenfalls wird die Beschwerdegegnerin zu erheben haben, ob und welche Vorkehren der beruflichen Eingliederung zu treffen sind.
4.4 Damit ist die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2020 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
6. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ama Mülthaler, Magden, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ama Mülthaler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel