Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00073


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 11. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___

Erdös & Lehmann Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1959 geborene X.___, Vater von fünf Kindern (Jahrgang 1981, 1982, 1984, 1987, 1991), ohne Berufsbildung, war im Juni 1991 in die Schweiz eingereist und arbeitete in einem 100%-Pensum als Lagerist für die Z.___ AG. Am 11. Dezember 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Herzkrankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 reichte der Krankentaggeldversicherer AXA (nachfolgend: AXA) medizinische Unterlagen zu den Akten der IV-Stelle (Urk. 10/8-9). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 10/10) und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/13, Urk. 10/15 und Urk. 10/21-22), einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 10/14) sowie die Akten der Axa ein (Urk. 10/16-20). Mit Mitteilung vom 11. Februar 2020 wurde der Versicherte informiert, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/12). Mit Vorbescheid vom 10. September 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 10/26). Dagegen erhob der Versicherte am 25. September 2020 vorsorglich und am 29. Oktober 2020 ergänzend Einwand (Urk. 10/29 und Urk. 10/34). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 1Februar 2021 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zu erbringen, eventualiter sei die Sacher zur weiteren Abklärung und Einholung eines Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 3. März 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ins Recht (Urk. 7-8). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 19. März 2021 wurden die Unterlagen je wechselseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dem Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr möglich, in seinem bisherigen Beruf zu arbeiten. Allerdings sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung sei gestützt auf das durchschnittliche Jahreseinkommen des individuellen Kontos berechnet worden und betrage Fr. 79'127.65. Das Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung werde nach statistischen Werten ermittelt und betrage Fr. 53'978.50. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 32 %. Somit liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss der Orthopädie des Kantonsspitals A.___ sei er bis zu sechs Stunden pro Tag in einer optimalen Verweistätigkeit arbeitsfähig. Ausgehend von einer 42 Stundenwoche sei er bei einer optimalen Verweistätigkeit maximal 70 % und nicht 80 % arbeitsfähig. Hinzu komme, dass ihm aufgrund seiner Einschränkungen sowie des fortgeschrittenen Alters ein Abzug von 25 % zu gewähren sei. Ferner habe die Beschwerdegegnerin die koronare 3-Gefäss-Erkrankung nicht berücksichtigt, weshalb der Sachverhalt unvollständig erstellt worden sei. Auch die AXA erbringe weiterhin die Leistungen, demnach sei er aus Sicht des Krankentaggeldversicherers nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 1).


3.

3.1    Im Arzt-Kurzbericht für Diagnose und Arbeitsunfähigkeit zuhanden der Axa hielt Dr. med. B.___ von der Kardiologie des Kantonspitals A.___ die Diagnose koronare 3-Gefässerkrankung mit stabiler Angina pectoris fest und attestierte dem Beschwerdeführer vom 19. bis am 26. Juli 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit und danach bis am 3. November 2019 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/8/5).

3.2    Im Bericht der Kardiologie des A.___ vom 23. Oktober 2019 nannten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 10/8/2):

- Stabile Angina pectoris bei formal koronarer 3-Gefässerkrankung

- Koronarangiographie vom 19.07.2019

- PTCA/DES Posterolateralast der RCA

- PTCA/DES Posterolateralast des R. circumflexus

- Normale LV-Funktion, EF 73 %

- Myokard-SPECT 6/2019: ausgedehnte Minderdurchblutung des lateralen/inferolateral Myokards, im Sinne einer Belastungsmyokardischämie (DD DA/RCX)

- cvRF: Arterielle Hypertonie, Dyslipidämie

- Vd. a. polyglanduläres Autoimmunsyndrom mit

- substituierter Hypothyreose bei Hashimoto-Thyreoiditis, ED 1999

- Vitiligo

    Am Ende der Rehabilitationsmassnahmen sei die ergometrisch erfasste Leistung bei 89 % des Solls gelegen. Im Rahmen der ambulanten Herzrehabilitation habe der Beschwerdeführer von einer individuellen Ernährungsberatung profitieren können (Urk. 10/8/4).

3.3    Dr. med. C.___, Oberärztin am Department Chirurgie des A.___, erhob im Bericht vom 3. März 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/13/8):

- Varusgonarthrose bds. rechts beschwerdeführend (ED 16.12.2019)

- Recessale Enge LWK 4/5 ohne Nervenwurzelkompression (ED nach MRI LWS vom 2012.2019)

- Stabile Angina pectoris bei vormaliger koronarer 3-Gefässerkrankung (ED 20.06.2019)

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen genannt:

- Dyslipidämie

- Hypothyreose

- Vitamin D3-Mangel

- Vd.a. polyglanduläres Autoimmunsyndrom, St. n. Hepatitis B

Zum aktuellen Zeitpunkt werde noch versucht mittels konservativer Therapiemassnahmen die Beschwerdesituation zu verbessern. Ein operatives Vorgehen könne in mittelfristiger Zukunft von Nöten sein. Dies wirke sich jedoch nicht positiv auf die Arbeitsfähigkeit als Lagerist aus, da die Belastung in diesem Beruf zu gross sei, auch wenn ein Gelenksersatz im rechten Knie durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer übe als Lagerist eine körperlich stark belastende Tätigkeit aus und sei in dieser Tätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in Zukunft sei keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Eine sitzende Tätigkeit ohne starke körperliche Belastung sei mehrere Stunden pro Tag möglich (Urk. 10/13/8-9).

3.4    Im Bericht vom 6. März 2020 hielt D.___, Praktische Ärztin FMH, der E.___ Gruppenpraxis folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Angina pectoris bei formal koronarer 3-Gefässerkrankung

- Varusgonarthrose bds. rechts beschwerdeführend (ED 16.12.2019)

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verblieben

- substituierte Hypothyreose bei Hashimoto-Thyreoiditis

- Vitiligo

- Arterielle Hypertonie

- Schwerer Vitamin D3-Mangel

- Dyslipidämie

Der Beschwerdeführer sei seit dem 25. November 2019 bis auf Weiteres voll arbeitsunfähig (Urk. 7/15/2). Aktuell werde abgewartet bis zum Aussetzen der doppelten Antiaggregation-Medikation, danach folge die kardiologische Beurteilung, ob eine Knieoperation-Totalprothese möglich sei (Urk. 10/15/4).

3.5    Im Bericht vom 17. Juni 2020 führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer sei als Lagerist bekannt. Die angestammte Stelle habe er aber verloren. Es seien unveränderte belastungsabhängige Knieschmerzen rechts verblieben, die trotz starker konservativer Therapiemassnahmen nicht in den Griff zu bekommen seien. Für ein operatives Vorgehen sei bei doppelter Antiaggregation bei Status nach PTCA am 19.7.2019 nicht zu denken. Der Beschwerdeführer könne eine sitzende Tätigkeit ausüben. Diese sollte ihm sechs Stunden am Tag möglich sein. Für eine stehende, gehende sowie körperlich belastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig (Urk. 10/21/5).

3.6    Dr. C.___ ergänzte im Bericht vom 26. Januar 2021, aktuell sei keine Verlaufskontrolle in der Kniesprechstunde geplant. Bezüglich des Einflusses der koronaren Herzerkrankung auf die Arbeitsfähigkeit verwies sie auf den Kardiologen (Urk. 8/2).

3.7    Im Bericht vom 18. Februar 2021 führte die Praktische Ärztin D.___ aus, der Beschwerdeführer sei weiter in konservativer Behandlung mit Medikamenten und Selbstübungen wegen des Herzens und der Kniearthrose. Die Grundursache für die Arbeitsunfähigkeit seien die Knieprobleme. Er sei deswegen voll arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer warte auf ein Aufgebot der Orthopädie des A.___. Die kardiologische Situation habe sich stabilisiert, weshalb vielleicht jetzt eine Knieoperation möglich sei. Die Herzerkrankung sei im Moment stabil, aber bei psychischer oder körperlicher Anstrengung könne sich dies ändern. Im August 2020 sei ein Belastungsprofil gemacht worden, welches keine Veränderungen zeige. Die künstlichen Bedingungen entsprächen aber nicht ganz dem realen Leben. Der Beschwerdeführer könne aktuell vielleicht leichte körperliche Arbeiten ausüben, vielleicht aber auch nur in einem Teilpensum. Es sei jedoch noch das Knie zu berücksichtigen. Die kardiologische Situation präsentiere sich unverändert, da die Medikamente wirkten. Aus orthopädischer Sicht komme es bezüglich der Arbeitsfähigkeit darauf an, was die orthopädische Beurteilung ergeben werde (Urk. 8/1).


4.    

4.1    Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer – laut den behandelnden Ärzten – an einer Varusgonarthrose beschwerdeführend am rechten Knie, einer rezessalen Enge LWK 4/5 ohne Nervenwurzelkompression sowie einer stabilen Angina pectoris bei einer koronaren 3-Gefässerkrankung leidet. Somit ist er in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist voll arbeitsunfähig. Strittig und zu prüfen ist hingegen, in welchem Umfang sich diese Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten auswirken. Dies kann anhand der im Recht liegenden Akten nicht eindeutig beurteilt werden.

4.2    Dr. C.___ erachtete den Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in einer sitzenden Tätigkeit für 6 Stunden pro Tag arbeitsfähig. In einer stehenden, gehenden sowie körperlich belastenden Tätigkeit beurteilte sie den Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig (E. 3.5). Bezüglich der Einschätzung zur Auswirkung der koronaren Herzerkrankung auf die Arbeitsfähigkeit verwies sie an die Kardiologen (E. 3.6). Die behandelnde Hausärztin äusserte sich nicht selber zum Arbeitsumfang und dem Belastungsprofil in angepassten Tätigkeiten (E. 3.4 und E. 3.7). Auch ist in den Akten keine Stellungnahme der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) zu finden. Demnach lässt sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie insbesondere die Restarbeitsfähigkeit nicht schlüssig beurteilen.

4.3    Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen Akten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend beurteilen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Demzufolge ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch mit Blick auf den im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung geltende Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (Ar.t 43 ATSG, BGE 130 I 180 E. 3.2), nicht statthaft.


5.    Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur zusätzlichen Abklärung und zum anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen ist.

    Angesichts dieser Ausgangslage erübrigen sich zu diesem Zeitpunkt Ausführungen zu den strittigen Fragen des leidensbedingten Abzugs und der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

6.2    Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Insgesamt erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz