Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00076
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 20. Juli 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
Advokatin Graziella Salamone
Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, meldete sich am 14. Januar 2019 unter Hinweis auf eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/12; Urk. 8/16; Urk. 8/22). Am 8. März 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/7). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/26; Urk. 8/31; Urk. 8/35) sprach sie ihm mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 (Urk. 8/49 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2019 zu (vgl. Urk. 8/38/1-3 = Urk. 8/59/1-3).
2. Der Versicherte erhob am 29. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer als Elektrohilfsmonteur seit dem 3. Oktober 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zu diesem Zeitpunkt beginne die gesetzliche einjährige Wartefrist. Aus ihrer Sicht bestehe seit spätestens Juni 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Daran würden auch die im Einwandverfahren eingereichten Arztberichte nichts ändern. Nach der Durchführung eines Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (S. 4 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin auf nicht belegten Annahmen basiere. Die von den Angaben des behandelnden Facharztes abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei durch einen Facharzt für Chirurgie erfolgt und enthalte zudem keine medizinisch fundierte Begründung für die abweichende Einschätzung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könne somit nicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden, sondern von einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Soweit vorliegend nicht auf die Beurteilung des behandelnden Facharztes abgestellt werden sollte, werde die Rückweisung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne eines neutralen Gutachtens beantragt (S. 3 ff. Rz 5 ff.).
3.
3.1 Med. pract. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, nannte in seinem ärztlichen Zwischenbericht an die Krankentaggeldversicherung vom 11. Februar 2019 (Urk. 8/12/22-24) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz und eine benigne essentielle Hypertonie sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine reine Hypercholesterinämie (Ziff. 2). Med. pract. Y.___ legte dar, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 in Z.___ zur Einleitung einer Dialyse hospitalisiert worden sei. Seit November 2018 finde jeweils drei Mal pro Woche eine Hämodialysetherapie (HD) à jeweils vier Stunden statt. Eine Anmeldung zur Nierentransplantation werde folgen (Ziff. 3-4). Seit dem 3. Oktober 2018 liege für die aktuelle Arbeitstätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres vor (Ziff. 6). Nach der Stabilisierung des Gesundheitszustands werde die aktuelle Tätigkeit sowie eine angepasste Tätigkeit maximal in einem 50%-Pensum zumutbar sein. Der Shunt am linken Arm sollte geschont werden und der Beschwerdeführer sollte keine Arbeiten über Kopf oder in Höhen ausüben. Die Arbeitsfähigkeit werde im Verlauf zu beurteilen sein (Ziff. 7).
3.2 In seinem Bericht vom 25. März 2019 (Urk. 8/8/2-7) nannte med. pract. Y.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie und einen sekundären Hyperparathyreoidismus (Ziff. 2.5-2.6). Er behandle den Beschwerdeführer seit November 2018, wobei jeweils drei Mal in der Woche eine HD à jeweils vier Stunden stattfinde. Es werde eine Nierentransplantation angestrebt (Ziff. 1.1-1.2, Ziff. 2.8). Für die angestammte Tätigkeit als Elektriker liege seit dem 3. Oktober 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres vor (Ziff. 1.3, Ziff. 4.1). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, eine weitere Beurteilung könne erst im Verlauf gemacht werden. Gegebenenfalls wäre ein maximales Pensum von 50 % möglich (Ziff. 2.7).
3.3 In seinem ärztlichen Zwischenbericht an die Krankentaggeldversicherung vom 17. Juni 2019 (Urk. 8/16/3-5) führte med. pract. Y.___ aus, dass aufgrund der drei Mal wöchentlich stattfindenden HD à jeweils 4 ¼ Stunden eine körperliche Einschränkung vorliege. Seit dem 3. Oktober 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bis auf Weiteres (Ziff. 6). Nach der Stabilisierung des Gesundheitszustandes werde die angestammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sein. Eine angepasste Tätigkeit werde maximal in einem 50%-Pensum möglich sein. Er dürfe keine Arbeiten über Kopf oder in Höhen ausüben und der Shunt am linken Arm müsste geschont werden (Ziff. 7).
3.4 In seinem Verlaufsbericht vom 16. September 2019 (Urk. 8/17) führte med. pract. Y.___ aus, dass für die angestammte Tätigkeit als Elektriker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, auch eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (Ziff. 2.1-2.2). Gegenwärtig finde drei Mal in der Woche eine HD à jeweils 4 ¼ Stunden statt (Ziff. 3.1). Die Prognose habe sich unter der chronischen HD-Therapie verschlechtert, es sei eine Nierentransplantation geplant. Der Beschwerdeführer sei auf der Transplantationswarteliste (Ziff. 3.3).
3.5 In seinem ärztlichen Zwischenbericht an die Krankentaggeldversicherung vom 10. Oktober 2019 (Urk. 8/22/13-15) wiederholte med. pract. Y.___, dass aufgrund der drei Mal wöchentlich stattfindenden HD à jeweils 4 ¼ Stunden eine körperliche Einschränkung vorliege. Seit dem 3. Oktober 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bis auf Weiteres (Ziff. 6). Nach der Stabilisierung des Gesundheitszustandes werde die angestammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sein. Eine angepasste Tätigkeit werde maximal in einem 50%-Pensum möglich sein. Er dürfte keine Arbeiten über Kopf oder in Höhen ausüben und der Shunt am linken Arm müsste geschont werden (Ziff. 7).
3.6 In seinem Verlaufsbericht vom 6. April 2020 (Urk. 8/20) führte med. pract. Y.___ aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (Ziff. 1.1), wobei für die angestammte Tätigkeit als Elektriker sowie für eine angepasste Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Ziff. 2.1-2.2). Gegenwärtig finde drei Mal in der Woche eine HD à jeweils 4 ¼ Stunden statt (Ziff. 3.1). Die Prognose habe sich unter der chronischen HD-Therapie verschlechtert und es sei eine Nierentransplantation geplant. Der Beschwerdeführer sei auf der Transplantationswarteliste (Ziff. 3.3).
3.7 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2020 (Urk. 8/24/4-5) aus, dass gemäss den Berichten von med. pract. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.1-3.6) davon ausgegangen werden könne, dass eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz und eine primäre Hypertonie mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine Adipositas ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Für die bisherige Tätigkeit als Hilfsmonteur liege seit dem 3. Oktober 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres vor. In einer angepassten leichten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten unter 5 kg, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfarbeiten sowie ohne repetitive Belastung des linken Armes (Shunt) bestehe seit dem 11. Februar 2019, spätestens seit dem 17. Juni 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Durch die Nierentransplantation könne überwiegend wahrscheinlich der Gesundheitszustand verbessert werden.
3.8 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, Universitätsspital C.___, Universitäres Herzzentrum, berichtete am 28. Juli 2020 über die am 27. Juli 2020 erfolgte Untersuchung in der Sprechstunde für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (Urk. 8/33/7-12) und nannte als kardiologische Diagnosen einen Ventrikelseptumdefekt und eine Pulmonalstenose (S. 1). Von kardialer Seite her liege ein unauffälliger Verlauf vor. Der Beschwerdeführer sei kardial asymptomatisch und subjektiv normal leistungsfähig. Er spiele regelmässig Basketball und Pingpong in der Freizeit und fühle sich bezüglich seiner Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Spezifische kardiale Symptome verneine er. Subjektiv störend empfinde er die Trinkmengenrestriktion zwischen den Dialysen (S. 4 oben). Aus kardiologischer Sicht bestehe keine Kontraindikation für die geplante Nierentransplantation (S. 3 Mitte). Das perioperative Risiko für kardiovaskuläre Komplikationen bei einer Nierentransplantation werde als gering eingeschätzt (S. 5 oben). Das Gewicht bezifferte Dr. B.___ mit 73.9 kg, die Körpergrösse mit 179 cm und den BMI mit 23.1 kg/m2 (S. 4).
3.9 Med. pract. Y.___ legte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2020 (Urk. 8/33/2-6) dar, dass unter der HD-Therapie ein stabiler Verlauf vorliege. Der Beschwerdeführer sei für eine Nierentransplantation auf der Warteliste (Ziff. 2.2). Es finde weiterhin drei Mal wöchentlich eine HD à jeweils 4 ½ Stunden statt (Ziff. 1.2, Ziff. 2.8). Für die angestammte Tätigkeit als Elektriker bestehe seit dem 3. Oktober 2018 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3, Ziff. 4.1). Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (Ziff. 4.2). Bezüglich der Prognose zur Eingliederung gab med. pract. Y.___ an, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4.3). Bei Aufgaben im Haushalt sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt (Ziff. 4.5).
3.10 RAD-Arzt Dr. A.___ legte in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 (Urk. 8/36/3) dar, dass med. pract. Y.___ in seinem neuesten Bericht vom 5. Oktober 2020 (vgl. vorstehend E. 3.9) einen stabilen Verlauf dokumentiert habe, eine Verschlechterung sei dem Bericht nicht zu entnehmen. Zudem habe Dr. B.___ in seinem Bericht vom 28. Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 3.8) berichtet, dass der Beschwerdeführer regelmässig Basketball und Pingpong spiele. Somit scheine eine körperliche Belastbarkeit durchaus gegeben zu sein. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei daher nicht nachvollziehbar, warum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit nicht zumutbar sein sollte. Es werde daher empfohlen, an seiner letzten Stellungnahme vom 2. Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 3.7) festzuhalten.
4.
4.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz leidet, weshalb ihm die angestammte Tätigkeit als Elektrohilfsmonteur seit dem 3. Oktober 2018 unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar ist (vorstehend E. 2.1, E. 3.1-3.7, E. 3.9; Urk. 1 S. 3 f. Rz 5). Streitig und zu prüfen ist hingegen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 2.1-2.2).
4.2 Der behandelnde Nephrologe med. pract. Y.___ führte im Juni 2019 (vorstehend E. 3.3) und im Oktober 2019 (vorstehend E. 3.5) aus, eine angepasste Tätigkeit werde maximal in einem Pensum von 50 % möglich sein. Im April 2020 berichtete er, die Prognose habe sich verschlechtert (vorstehend E. 3.6), und im Oktober 2020 führte er aus, eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (vorstehend E. 3.9).
Die Feststellung von Dr. A.___, RAD, es sei ein stabiler Verlauf dokumentiert worden (vorstehend E. 3.10), erweist sich damit als unzutreffend. Ferner findet die von ihm genannte Diagnose einer Adipositas (vorstehend E. 3.7) in den Akten keine Stütze, die im Juli 2020 gemachten Angaben lassen sie sogar als aktenwidrig erscheinen, wurde damals doch ein BMI von 23.1 kg/m2 festgestellt (vorstehend E. 3.8). Aus der Feststellung sodann, der Beschwerdeführer spiele regelmässig Basketball und Pingpong (vorstehend E. 3.8), lassen sich mangels Angaben über Intensität und Häufigkeit keine quantifizierbaren Erkenntnisse über die Belastbarkeit in einer in aller Regel kontinuierlich zu verrichtenden Erwerbsarbeit gewinnen. Gleiches gilt für die Feststellung von med. pract. Y.___, bei Aufgaben im Haushalt sei der Beschwerdeführer - dem eine anpasste Tätigkeit nicht zumutbar sei - nicht eingeschränkt (vorstehend E. 3.9), ist doch nicht bekannt, was med. pract. Y.___ als dem (verheirateten, kinderlosen) Beschwerdeführer im Haushalt zufallende Aufgaben betrachtete.
4.3 Der Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund hinsichtlich der für die Anspruchsprüfung entscheidenden Frage, welche Tätigkeiten als angepasst gelten können und in welchem Umfang sie dem Beschwerdeführer zuzumuten sind, als ungenügend abgeklärt.
Zu klären ist insbesondere, wie es sich damit erfahrungsgemäss bei Dialyse-Patienten im Allgemeinen und wie beim Beschwerdeführer im Besonderen verhält. Dies lässt es als angezeigt erscheinen, zur Beantwortung der genannten Fragen eine nephrologische Begutachtung zu veranlassen.
Somit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ist, dem Eventualantrag des Beschwerdeführers folgend, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und erneut verfüge.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim hier anwendbaren praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller