Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00077
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 21. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
Zuerich Law Rechtsanwälte
Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 einen Anspruch der 1959 geborenen X.___ auf Invalidenversicherungsleistungen verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Januar 2021, mit welcher X.___ im Hauptantrag die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verpflichtung der IV-Stelle, gestützt auf die Berichte von Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ einen Einkommensvergleich vorzunehmen und die geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zu erbringen, und im Eventualantrag die Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragt hat (Urk. 1 S. 2),
nach Einsicht in die Beschwerdeantwort vom 15. März 2021, womit die IV-Stelle unter Hinweis auf die erfolgte Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Wiedererwägungsverfügung vom 10. März 2021 (Urk. 10) die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit beantragt hat (Urk. 8), da sie weitere medizinische Abklärungen durchführen werde,
unter Hinweis darauf,
dass das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2021 Gelegenheit gegeben hat, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Urk. 11),
dass die Beschwerdeführerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat (vgl. Urk. 11), weshalb davon auszugehen ist, dass sie an der Beschwerde festhält,
in Erwägung,
dass der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
dass eine während des hängigen Verfahrens erlassene Verfügung den Streit nur insoweit beendet, als sie den Anträgen der Beschwerde führenden Partei entspricht (BGE 127 V 228 E. 2b/bb und Urteil des Bundesgerichts I 653/03 vom 20. April 2004 E. 1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_553/2015 vom 26. November 2015 E. 2.3),
dass das Verfahren mit dem Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 10. März 2021 entgegen der Auffassung der IV-Stelle (vgl. Urk. 8) nicht gegenstandslos geworden ist, da damit den Beschwerdeanträgen vom 27. Januar 2021, die auf die Zusprechung einer Invalidenrente (nach Durchführung eines Einkommensvergleichs durch die IV-Stelle; Urk. 1 S. 2 und 7) beziehungsweise die Einholung eines Gerichtsgutachtens lauten, nicht vollumfänglich entsprochen worden ist (vgl. Urk. 1 S. 2) und die Beschwerdeführerin sich nach Erhalt der Wiedererwägungsverfügung nicht mit dem Vorgehen der IV-Stelle einverstanden erklärt hat (vgl. Urk. 11),
dass die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben wurden, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 3),
dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben, wobei es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4),
dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, indem der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt (Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
dass die Beschwerdeführerin sich auf den (Haupt-)Standpunkt stellt, für die Festsetzung des Invaliditätsgrades sei auf die Beurteilungen von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, und Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Vertrauensärztin der Arbeitgeberin, abzustellen (Urk. 1 S. 5-7), welche ihr in Berichten vom 26. Mai 2020 (Urk. 9/24-26) und vom 7. Juli 2020 (Urk. 9/29/3-4) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten administrativen Tätigkeit attestiert hatten,
dass demgegenüber der regionale ärztliche Dienst in einer internen Stellungnahme vom 13. Juli 2020 unter anderem gestützt auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___ (vgl. auch Urk. 9/27/9-13) die Einschätzung äusserte, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/32/2, Urk. 9/32/10, Urk. 9/35/3),
dass sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit gestützt auf die vorliegenden, nur spärlich begründeten ärztlichen Einschätzungen mit divergierenden Schlussfolgerungen nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmten lässt,
dass die verschiedenen Gesundheitsschäden der Beschwerdeführerin, die unterschiedliche medizinische Fachgebiete berühren, zur vollständigen Erfassung möglicher Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine polydisziplinäre fachärztliche Beurteilung erfordern, welche bisher unterblieben ist,
dass damit weiterer Abklärungsbedarf besteht, wobei es sich rechtfertigt, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die nötigen weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. auch Urk. 8) veranlasse und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist und die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- zuzusprechen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt