Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00082


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Babic

Urteil vom 19. Mai 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 2001 geborene X.___ besuchte die Sekundarschule, Abteilung A, und begann anschliessend ein Berufsvorbereitungsjahr (Urk. 9/6, Urk. 9/52/5). Am 6. Juli 2017 meldete er sich (Urk. 9/2) unter Hinweis auf Angst und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Durchführung beruflicher Massnahmen an. Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 9/6 und Urk. 9/12). Nachdem der behandelnde Psychiater trotz mehrfacher Aufforderung der IV-Stelle keinen Bericht eingereicht hatte (vgl. Urk. 9/15), stellte diese mit Vorbescheid vom 23. Januar 2018 (Urk. 9/17) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Mutter des Versicherten am 8. Februar 2018 unter Beilage eines Berichts des behandelnden Psychiaters Einwand (Urk. 9/19 und Urk. 9/18). Mit Schreiben vom 8. März 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht zu einer sechsmonatigen regelmässigen psychiatrischen Behandlung auf (Urk. 9/22) und holte weitere medizinische Auskünfte ein. Mit Mitteilung vom 29. April 2019 (Urk. 9/51) erteilte sie dem Versicherten eine Kostengutsprache für eine erstmalige Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ vom 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2022 inklusive Vorbereitung (vgl. Urk. 9/55, Urk. 9/57, Urk. 9/59). Am 26. Oktober 2020 (Urk9/70) wies die IV-Stelle den Versicherten infolge vermehrter Absenzen auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn unter Androhung von Säumnisfolgen auf, näher genannten Verpflichtungen hinsichtlich seiner Anwesenheit nachzukommen. Mit Vorbescheid vom 26. November 2020 (Urk. 9/71) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Eingliederungsmassnahmen per sofort einzustellen. Nach erfolgten Einwänden vom 17. Dezember 2020 (Urk. 9/72) und 21. Dezember 2020 (Urk. 9/73) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2021 im angekündigten Sinne (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (Urk. 1/1) sowie Ergänzung vom 2. Februar 2021 (Urk. 1/2) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 5. Januar 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur beförderlichen Abklärung und neuem Entscheid bezüglich der Fortsetzung der beruflichen Massnahmen (Fortsetzung oder Neubeginn der erstmaligen beruflichen Erstausbildung und Übergangslösung für die nächsten Monate) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, im Sinne einer Übergangslösung seien ihm bis zur Fortsetzung/ Neubeginn der Lehre berufliche Massnahmen bei Z.___ oder einer vergleichbaren Institution zu ermöglichen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zu medizinischen Abklärungen und anschliessendem neuem Entscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Einreichung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 5) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

    Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2021 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde.

    Mit Eingabe vom 27. April 2021 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 22. April 2021 (Urk. 12) zu den Akten.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

    Ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweis).

1.2    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

1.3    Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen.

    Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.

1.4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1 IVG).

    Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).

    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Eingliederungsmassnahme zur Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ eingestellt werde. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, an allen Massnahmen aktiv teilzunehmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen würden. Wenn er diese erschwere oder verunmögliche, könnten die Leistungen eingestellt oder verweigert werden. Seit Februar 2020 sei die Leistung und Anwesenheit des Beschwerdeführers schwankend bis schlecht. Einige Gespräche im Ausbildungsbetrieb hätten immer wieder für kurze Zeit Besserung gebracht, aber leider nie für eine längere Dauer (S. 1). Am 26. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer auf die Folgen der Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen aufmerksam gemacht worden. Leider habe er sich nicht an die genannten Verpflichtungen gehalten. Nach Rücksprache mit dem damals behandelnden Psychiater sei es ihm jedoch durchaus zumutbar, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Unter diesen Umständen sei eine Eingliederung und die Durchführung von Massnahmen nicht möglich und es bestehe somit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen. Wenn der Beschwerdeführer während mindestens sechs Monaten in regelmässiger Therapie gewesen sei (falls indiziert und vom Behandler empfohlen auch stationär) und während mindestens sechs Monaten einer regelmässigen Tätigkeit zu mindestens 80 % habe nachgehen können, könne er ein Zusatzgesuch stellen (S. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dem Lehrbetrieb sei die Art seiner psychischen Erkrankung lange nicht bekannt gewesen. Die Reaktion auf seinen zunehmenden Rückzug und die Absenzen im Sinne der Erhöhung des Drucks durch die neuen Betreuerinnen ab Sommer 2020 habe sich angesichts der vermeidenden Angsterkrankung sehr ungünstig ausgewirkt. Hinzugekommen seien die Auswirkungen der Pandemie mit Homeschooling und Homeoffice und insbesondere die häufige Abwesenheit der neuen Betreuerinnen im Betrieb. Diese Problematik sei noch massiv verstärkt worden durch die ohne genügende Fallkenntnis und Befunderhebung bereits nach drei Terminen erfolgte telefonische Beurteilung des neuen Psychiaters, Dr. A.___, gegenüber der Beschwerdegegnerin (S. 7). Vorliegend sei aus näher dargelegten Gründen die Abklärungspflicht klar verletzt worden (S. 8 f.). Angesichts seiner guten Schulleistung sei die Fortsetzung der Lehre auch nach einer krankheitsbedingten Krise an einem der von ihm im Einwandverfahren vorgeschlagenen Orte möglich gewesen. Diese Option sei nicht geprüft worden. Ob er die auferlegte Schadenminderungspflicht in diesem Betrieb mit ungünstiger Betreuungssituation krankheitsbedingt überhaupt hätte erfüllen können, sei zu bezweifeln. Er habe mittlerweile einen neuen Psychiater gefunden, zu welchem er ein gutes Verhältnis habe aufbauen können. Der Lehrvertrag sei unterdessen aufgelöst worden. Ein längerer Ausbildungsunterbruch und eine Periode ohne Tagesstruktur seien angesichts seiner Erkrankung äusserst ungünstig. Es sei daher wichtig, dass die Beschwerdegegnerin ihn bei seinen Bemühungen um eine geeignete Anschlusslösung und erstmalige Ausbildung weiter unterstütze (S. 9 f.).

    In der Ergänzung zur Beschwerde (Urk. 1/2) führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass in der angefochtenen Verfügung auch ein Rentenanspruch abgewiesen werde, sich dazu jedoch keine genügende Begründung finden lasse. Die Beschwerdegegnerin gehe von einer fehlenden Ausbildungsfähigkeit aus, welche jedoch ohne medizinische Abklärungen nicht beurteilt werden könne. Auf die telefonisch geäusserten Annahmen des damaligen Psychiaters könne nicht abgestellt werden. Wenn die Ausbildungsfähigkeit verneint werden sollte, sei entsprechend auch eine Rentenabweisung unzulässig. Bei einer krankheitsbedingten fehlenden Ausbildungsfähigkeit könne keine Verletzung der Mitwirkungspflicht angenommen werden (S. 3 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die angeordnete Einstellung der Eingliederungsmassnahme «Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___».


3.

3.1    Der Grossonkel des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, hielt in seinem unaufgefordert eingereichten Bericht vom 8. Oktober 2017 (Urk. 9/12/1-4) fest, die Diagnostik sei bis jetzt nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer zeige aber Symptome einer Online-Spielsucht und eines sozialen Rückzugs; er habe die Schule abgebrochen und weigere sich, die ambulante Therapie bei seinem Psychiater wahrzunehmen; eventuell bestünden eine Angstkomponente beziehungsweise Schamgefühle. Es habe einen Leistungsknick ab der 2. Oberstufe gegeben und der Beschwerdeführer habe das 10. Schuljahr abgebrochen. Es bestehe zurzeit keine Anschlusslösung und im jetzigen Zustand seien keine beruflichen Massnahmen möglich. Er spiele seit Monaten in der Nacht PC-Spiele, schlafe tagsüber und gehe nicht mehr aus der Wohnung (S. 2). Der Beschwerdeführer sei nicht offiziell in seiner Behandlung. Da er die ambulante Psychotherapie verweigere, brauche er seiner Ansicht nach vor den beruflichen Massnahmen einen stationären Aufenthalt (S. 4).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie speziell Adoleszentenpsychiatrie, nannte in seinem Bericht vom 8. Februar 2018 (Urk. 9/18/4-6) folgende Diagnosen (S. 1):

- Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)

- Einfache Aufmerksamkeitsstörung (zur Zeit ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ICD-10: F90)

    Der Beschwerdeführer habe mit Beginn der Pubertät einen zunehmenden sozialen Rückzug gezeigt und wegen Schulverweigerung in eine Privatschule gewechselt, wo er trotz häufiger krankheitsbedingter Absenzen die obligatorische Schulzeit abgeschlossen habe. Das 10. Schuljahr habe er nach einem halben Jahr wegen gehäufter krankheitsbedingter Absenzen abgebrochen. Aktuell verbringe er seine Zeit vornehmlich mit Onlinespielen, wobei er diese Tätigkeit ohne Symptome unterbrechen könne und keine Entzugssymptome aufweise. Die stark ausgeprägte Spieltätigkeit werde daher als eindeutig sekundär gewertet bzw. als Zeitvertreib, da er aufgrund seiner psychiatrisch krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung nicht selbständig ausser Haus könne (S. 1 f.). Die bisherige therapeutische Unterstützung ziele darauf ab, die zugrundeliegenden sozialen Ängste und Minderwertigkeitsgefühle kognitiv-behavioural zu relativieren, um wieder vermehrt soziale Interaktionen zu ermöglichen und damit die Voraussetzung für eine berufliche Erstausbildung zu schaffen. Der bisherige Therapieverlauf sei zwar zäh bei intakter Compliance und Motivation des Beschwerdeführers, dennoch aber positiv fortschreitend. Die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung mit Unterstützung durch die IV scheine aufgrund des bisherigen Therapieverlaufs per Sommer 2018 realistisch (S. 2). Aktuell und für die weitere Zukunft würde mit grosser Wahrscheinlichkeit jedoch eine Restsymptomatik mit erhöhter sozialer Rückzugstendenz, erhöhter emotionaler Verwundbarkeit und verstärkten Gefühlen von Versagen und Minderwertigkeit bei intakten kognitiven Leistungen bestehen, welche eine Ausbildung in geschütztem Rahmen erforderlich mache. Bei geeigneter Unterstützung und Umfeld würden die Voraussetzungen aufgrund der intellektuellen Voraussetzungen des Beschwerdeführers und des bisherigen Therapieverlaufs als intakt erachtet, um eine berufliche Erstausbildung abzuschliessen. Die berufliche Erstausbildung im geschützten Rahmen sei geeignet, die Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu befördern und die Erwerbstätigkeit langfristig zu erhalten (S. 3).

3.3    In einem ergänzenden Bericht vom 14. März 2018 (Urk. 9/23) gab Dr. C.___ an, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 7. Mai 2015 in regelmässiger jugendpsychiatrischer Behandlung und die Konsultationen würden in der Regel einmal wöchentlich zu 50 Minuten stattfinden. Die Auflagen im Rahmen der Schadenminderungspflicht erfülle der Beschwerdeführer demnach bereits. Eine weitere Verzögerung um sechs Monate würde die berufliche Eingliederung in wesentlichem Masse erschweren oder gar verunmöglichen (S. 1). Eine Verzögerung der Leistungsabklärung für berufliche Integrationsmassnahmen stelle aus ärztlich-therapeutischer Sicht eine erhebliche psychische Belastung für den ohnehin schon durch seine psychische Grunderkrankung belasteten jugendlichen Beschwerdeführer dar (S. 2).

3.4    Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Telefonnotiz vom 6. Juli 2018 (Urk. 9/37) anlässlich eines Gesprächs mit Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer sei aus versicherungsmedizinischer Sicht derzeit instabil, so dass die beruflichen Massnahmen nicht aufgegleist werden könnten. Aktuell erfolge keine intensive regelmässige Behandlung und ein Behandlungseffekt der bisherigen Therapie sei nicht erkennbar. Ob ein Gesundheitsschaden vorliege oder ob versicherungsfremde Faktoren von wesentlicher Bedeutung seien, könne erst eingeschätzt werden, wenn die Behandlung im Sinne der Schadenminderungspflicht vom 8. März 2018 erfolgt sei. Nach Ablauf dieser intensivierten Behandlung solle ein aktueller umfassender Arztbericht eingereicht werden, damit dann über die beruflichen Massnahmen entschieden werden könne (S. 2).

3.5    In Beantwortung von Rückfragen der Beschwerdegegnerin hielt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 28. März 2018 (Urk. 9/39) fest, dass mit sozial zurückgezogenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Aktivierung am ehesten gelinge, wenn schrittweise eine zunehmende Aussenweltorientierung erreicht werden könne, unter Einbezug der beruflichen Integration respektive Ausbildung. Konkret bedeute dies, dass vor Beginn einer sicher erforderlichen Vorphase zur eigentlichen Berufsausbildung ein intensives Training zur Erlangung grundlegender Ausbildungsfähigkeiten erforderlich sei. Ein Teil dieser Fähigkeiten sei Teil der laufenden Therapie, ein wesentlicher anderer Teil setze jedoch eine konkrete berufliche Ausbildungsperspektive voraus, das heisse ein Arbeitstraining/ eine Vorlehre in einer geschützten Institution (S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer sei eine berufliche Erstausbildung im Bereich Büro oder Informatik vorstellbar, sowie die Möglichkeit, eine Vorlehre/Arbeitstraining bei der E.___ zu absolvieren. Diese Institution sei von seinem Wohnort sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und der Arbeitsweg sei in dieser Phase vertretbar kurz.

    Zur Diagnose der Persönlichkeitsstörung gab Dr. C.___ an, diese stütze sich auf den bisherigen Verlauf sowie einen einigermassen spezifischen Persönlichkeitstest, der auch für das Jugendalter validiert sei (ADP-IV vom 30. Oktober 2017). Dieser habe auffällige Werte in Bezug auf das Rückzugsverhalten, die soziale Kompetenz, das Selbstvertrauen und die Selbstwirksamkeit gezeigt. Am ehesten seien diese Befunde mit einer Persönlichkeitsstörung vom selbstunsicher-vermeidenden und depressiven Typ (Cluster B) vereinbar. Differenzialdiagnostisch stehe noch eine anhaltende Depression zur Diskussion, wobei dies in Bezug auf die Notwendigkeit und den mutmasslichen Erfolg einer beruflichen Massnahme von untergeordneter Bedeutung sei. Bei beiden psychiatrischen Störungen sei seine möglichst rasche Unterstützung zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt erforderlich, da eine Integration ohne diese Unterstützung kaum gelingen werde. Diese Unterstützung sei zudem rasch erforderlich, da ein zunehmend längeres Abseitsstehen des Beschwerdeführers von der Berufswelt es ihm erschwere, in diese hineinzufinden und sich dort zu integrieren. Die grundsätzliche Bildungsfähigkeit des Beschwerdeführers scheine aufgrund seiner bisherigen Schullaufbahn gegeben zu sein (S. 2 f.).

    Dr. C.___ empfahl ein Arbeitstraining im Bereich Büro/Informatik mit allmählicher Steigerung der Präsenz und der Arbeitsleistung. Parallel dazu könne therapeutisch die Kompetenz zur Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln trainiert werden. Ziel sei das Erreichen einer Präsenz von konstant über 80 % sowie die Fähigkeit, eine Berufsschule besuchen zu können, um ab Sommer 2019 eine dem Leistungsvermögen und den Interessen des Beschwerdeführers angepasste berufliche Erstausbildung in geschütztem Rahmen in einer geeigneten Institution aufnehmen zu können. Ob ein integriertes betreutes Wohnen zur Sicherung des Erfolgs erforderlich sein werde, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht schlüssig beantwortet werden und müsse zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert werden (S. 3).

3.6    Mit nach Beschwerdeerhebung eingereichtem Schreiben vom 22. April 2021 (Urk. 12) führte Dr. med. F.___, praktischer Arzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit einigen Monaten neu behandelte, (vgl. Urk. 11 S. 1) aus, dessen Ausbildungsfähigkeit sei aufgrund der erhobenen eigenen und fremdanamnestischen Befunde durchaus vorhanden. Der junge und intelligente Patient sei für eine Ausbildung sehr motiviert. Die Probleme des an einer Angsterkrankung leidenden Beschwerdeführers hätten sich im Rahmen des inzwischen gescheiterten Lehrverhältnisses vor dem Hintergrund der mangelnden Unterstützung und Betreuung nach einem Vorgesetztenwechsel massiv verstärkt. Zudem habe er in jener Zeit den Psychiater gewechselt und die schwierige Situation mit Homeschooling und Homeoffice wegen der Pandemie-Situation sei dazugekommen. Der an einer psychischen Erkrankung leidende Beschwerdeführer benötige für einen erfolgreichen Abschluss der begonnenen Lehre die Unterstützung durch die IV. Die Prognose hierfür sei gut. Aufgrund der zuletzt ungegenden Ausbildungssituation sei davon auszugehen, dass die Ausbildung mit adäquaten Unterstützungsmassnahmen nicht gescheitert wäre (S. 1). Die Erfüllung der an ihn gestellten Forderungen sei ihm zum damaligen Zeitpunkt angesichts der ungenügenden Betreuung und der tiefen Verunsicherung im Zusammenhang mit dem Wechsel des Psychiaters krankheitsbedingt in der damaligen Situation unmöglich gewesen (S. 2).


4

4.1    In der Mitteilung zur Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung Y.___ vom 29. April 2019 (Urk. 9/51) wurden als Rahmenbedingungen festgehalten, dass dem Beschwerdeführer während der Ausbildung die volle Präsenzzeit zumutbar sei und dass nach der abgeschlossenen Ausbildung die volle Arbeitsfähigkeit vorliege. Zudem wurde auf die Meldepflicht hingewiesen, wonach jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen und den Leistungsanspruch beeinflussen könne, der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen sei (S. 2).

4.2    Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung (Urk. 9/75) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2020 zunehmend Absenzen aufwies (S. 7).

    Gemäss Rückmeldung von Herrn G.___ von der Stiftung Y.___ im März 2020 verbesserte sich die Situation durch eine Arbeitsoptimierung in Form von Homeoffice kurzzeitig (S. 8). Im Mai 2020 teilte Herr G.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass das Aufgleisen der Psychotherapie gefruchtet habe und der Beschwerdeführer ab Juni wieder im normalen Pensum seine Tätigkeit im Lehrbetrieb aufnehmen werde. In einer späteren Meldung vom 28. Juli 2020 berichtete Herr G.___, dass der Beschwerdeführer den Einstieg anfangs Juni gemeistert und ein Wechsel des Berufsbildners stattgefunden habe, welchen der Beschwerdeführer ebenfalls bereits gut überstanden habe (S. 8 f.).

    Die Ausbildungsbetreuerin des Beschwerdeführers in der Y.___, Frau H.___, teilte der Beschwerdegegnerin am 17./18. September 2020 mit, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Berufsschule als auch im Lehrbetrieb sehr viele Absenzen aufweise. Aufgrund dessen habe man mit der Berufsbildnerin und dem Beschwerdeführer zusammen folgende Pflichten beziehungsweise Massnahmen beschlossen:

- Bei allfälliger Krankheit muss sich der Beschwerdeführer telefonisch im Betrieb abmelden. Abmeldungen per Whatsapp werden nicht mehr akzeptiert.

- Ab dem 21. September 2020, von 08.45 bis 11.30 Uhr muss der Beschwerdeführer das Lerncenter I.___ besuchen, um unter Aufsicht an seinen Hausaufgaben zu arbeiten und zu lernen und um allfällige Unterstützung dabei zu erhalten. Diese Zeit wird ihm als Arbeitszeit angerechnet.

- Der Beschwerdeführer muss regelmässige Therapie-Termine bei seinem Psychiater wahrnehmen (angeblich sechswöchiger Unterbruch infolge Ferien des Psychiaters und voller Auslastung).

    Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, sein Freizeitverhalten zu überdenken sowie Lern- und Aufgabenzeiten einzuplanen. Seine Berufsbildnerin biete ihm diverse Unterstützungsmöglichkeiten an, welche der Beschwerdeführer wahrnehmen könne (S. 10).

4.3    Mit Mitteilung vom 26. Oktober 2020 (Urk. 9/70) wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hin und es wurden folgende Verpflichtungen festgehalten (S. 2):

- Telefonische Abmeldung im Betrieb bei Krankheit

- Wöchentlicher Besuch im Lerncenter, jeweils montags von 07.45-11.30 Uhr

- Regelmässige Besuche beim Psychiater, wöchentlich oder mindestens 14täglich

- Arztzeugnis ab dem 1. Krankheitstag, sowohl bei betrieblichen, wie auch bei schulischen Absenzen

- Bis Ende Jahr 2020 eine minimale Arbeitsleistung von 70 %, davon 2 Schultage, 1 Tag Arbeit im Betrieb (Di morgens oder Mi morgens oder nachmittags), 1/2 Tag Lerncenter (Montag-Morgen)

- Ab 1. Januar 2021 bis Sportferien 2021 eine minimale Arbeitsleistung von 80 %, davon 2 Schultage, 1 1/2 Tag Arbeit im Betrieb (Di-Morgen und Mittwoch ganztags), 1/2 Tag Lerncenter (Montag-Morgen)

    Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass ein Nichtbefolgen der Verpflichtungen zum Abbruch der Unterstützung führen wird (S. 2).

4.4    Laut Gesprächsnotiz vom 20. November 2020 (Urk. 9/75 S. 12) teilte der behandelnde Therapeut des Beschwerdeführers, Dr. A.___, der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am Telefon mit, dass der Beschwerdeführer am Morgen nicht aufstehe, liege seiner Ansicht nach daran, dass ihm jemand fehle, der ihm Widerstand leiste und ihm «einfach mal einen Tritt in den Allerwertesten» gebe. Es sei ein stationärer Aufenthalt notwendig, wobei er noch keine Diagnose stellen könne. Es bestehe wohl eine Entwicklungsstörung mit der Thematik von Scham und Angst.

4.5    Dem Abschlussbericht der Stiftung Y.___ vom 13. Januar 2021 (Urk. 9/78) kann entnommen werden, dass es nach dem Lehrstart immer wieder zu unentschuldigten Absenzen gekommen ist. Es seien Massnahmen eingeleitet, welche leider nicht gegriffen hätten und der Beschwerdeführer sei bereits im September 2019 schriftlich ermahnt worden, dass künftige unentschuldigte Fehltage als Ferientage kompensiert werden würden und er sich um die rasche Aufgleisung von regelmässigen Psychotherapie-Terminen kümmern müsse. Im Betrieb habe er immer wieder an bereits besprochene Arbeiten erinnert werden müssen, da diese vergessen gegangen seien. Zudem sei er dem Betrieb wiederholt ferngeblieben. Im Februar 2020 habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer immer noch keinen Therapeuten, jedoch von seinem Hausarzt Psychopharmaka verschrieben bekommen habe, was wiederum zu Antriebslosigkeit geführt habe. Im Mai 2020 habe ein Erstgespräch mit einem Psychotherapeuten stattgefunden und ihm sei mitgeteilt worden, dass er bis Ende Mai 2020 wieder zurück am Arbeitsplatz sein sollte, was er nicht getan habe, wobei er sich erst einen Tag später per Whatsapp gemeldet habe. Der Wiedereinstieg eine Woche später mit vollem Pensum sei dem Beschwerdeführer gelungen und er habe seine Therapietermine regelmässig wahrgenommen. Nach einem internen Arbeitsplatzwechsel und der Zuteilung einer neuen Berufsbildnerin sei es jedoch sowohl im Betrieb als auch in der Schule wieder zu mehreren Absenzen gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich im Laufe des Tages jeweils per Whatsapp abgemeldet und sei danach nicht mehr erreichbar gewesen. Am 16. September 2020 habe eine Krisensitzung mit dem Beschwerdeführer, seiner Berufsbildnerin und seinem Ausbildungscoach stattgefunden, bei welcher die Lehre aufgrund der vielen Absenzen als klar gefährdet eingestuft und Massnahmen beschlossen worden seien. Eine engere Zusammenarbeit mit dem Psychiater und eine gemeinsame Strategie sei an der Unterstützung seitens des Beschwerdeführers gescheitert (Urk. 9/75 S. 11). Die Schule habe er seit September 2020 nur noch vereinzelt besucht und zur Arbeit sei er im Oktober 2020 schliesslich nur noch an drei Tagen erschienen. Die am 26. Oktober 2020 erteilte Mitwirkungspflicht habe der Beschwerdeführer zwar als hilfreich bewertet, habe ihr jedoch nicht nachkommen können und sei auch nicht gesprächsbereit gewesen. Durch die zahlreichen Absenzen sowohl im Betrieb, als auch in der Schule und durch die stagnierende Ausbildungssituation trotz diverser Interventionen sei es unmöglich geworden, den Beschwerdeführer auszubilden.

    Gemäss Abschlussbericht stünden beim Beschwerdeführer momentan gesundheitliche Themen im Weg, welche eine erfolgreiche Absolvierung der Lehre verunmöglichten. Der Beschwerdeführer müsse diese Themen mit professioneller Unterstützung angehen und bearbeiten, falls indiziert auch stationär (S. 2).


5.

5.1    Gestützt auf die vorliegenden Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 1. August 2019 nach dreimonatiger Vorbereitungszeit die Lehre bei der Stiftung Y.___ begonnen hatte, bereits im September 2019 nach mehreren unentschuldigten Absenzen und entsprechenden Gesprächen schriftlich ermahnt werden musste, er dem Betrieb jedoch weiterhin wiederholt fernblieb (Urk. 9/78 S. 1). Infolge der Corona-Situation verlagerte sich die Arbeit mit dem Lockdown im Frühling 2020 ins Homeoffice. Obwohl der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2020 wieder zurück am Arbeitsplatz hätte sein sollen, fand der Wiedereinstieg mit einem Teilzeitpensum offenbar erst verspätet, dann aber dafür mit vollem Pensum vor Ort statt. Der Beschwerdeführer gewöhnte sich rasch wieder an den Büroalltag und nahm Therapietermine wahr (Urk. 9/78 S. 2). Nachdem er intern den Arbeitsplatz und die Berufsbildnerin gewechselt hatte, kam es jedoch wieder zu vermehrten Absenzen sowohl im Betrieb als auch in der Schule, wobei sich der Beschwerdeführer jeweils per Whatsapp abmeldete und nachher nicht mehr erreichbar war. Die im Rahmen einer Krisensitzung am 16. September 2020 zusammen mit dem Beschwerdeführer besprochenen und festgelegten Massnahmen brachten keinen Erfolg (Urk. 9/78 S. 2). Im September 2020 wies der Beschwerdeführer vier Fehltage in der Schule und zweieinhalb im Betrieb auf (Urk. 9/75 S. 10 f.). Im Oktober 2020 erschien der Beschwerdeführer nur noch an drei Tagen zur Arbeit, während er die Schule seit September 2020 nur noch vereinzelt besuchte (Urk. 9/78 S. 2). Obwohl die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2020 (Urk. 9/70) unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG und unter detaillierter Auflistung seiner Verpflichtungen aufgefordert hatte, an der beruflichen Eingliederung konstruktiv mitzuwirken und insbesondere bis Ende 2020 eine minimale Arbeitsleistung von 70 % (davon 2 Schultage, 1 Tag Arbeit im Betrieb und ein halber Tag im Lerncenter) zu erbringen (S. 2), ging der Beschwerdeführer im November 2020 gar nur noch einen Tag zur Arbeit und einen Tag zur Schule (Urk. 9/75 S. 13), so dass Ende November die Einstellung der Eingliederungsmassnahme in Aussicht gestellt wurde (Urk. 9/71).

5.2    Nach dem Gesagten steht gestützt auf die Akten fest, dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist den ihm auferlegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Eingliederung nicht nachgekommen ist. Dies wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, angesichts seiner Angsterkrankung habe er die im Sommer 2020 aufgetretenen Belastungen (kein Vertrauensverhältnis zu den neuen, häufig abwesenden Betreuerinnen im Betrieb, mehrmonatige Landesabwesenheit des behandelnden Psychiaters) weder innerbetrieblich noch gegenüber der IV-Stelle äussern können und sich immer mehr zurückgezogen (Urk. 1/1 S. 4 f.). Ob er die auferlegte Schadenminderungspflicht in diesem Betrieb mit ungünstiger Betreuungssituation krankheitsbedingt überhaupt hätte erfüllen können, sei zu bezweifeln (Urk. 1/1 S. 9).

5.3    Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst im Einwand vom 21. Dezember 2020 (Urk. 9/73), nachdem die Beschwerdegegnerin nach Ablauf des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Vorbescheid vom 26. November 2020 (Urk. 9/71) die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen in Aussicht gestellt hatte, vorbrachte, der Wechsel im betrieblichen Betreuungsverhältnis und die damit zusammenhängenden Umstände hätten dazu geführt, dass er seine Angst zeitweise nicht mehr habe überwinden und nicht mehr zur Arbeit habe gehen können (S. 2 Ziff. 5), ohne aber die geltend gemachten Ängste näher zu konkretisieren. Auch dem vorangegangenen Schreiben vom 17. Dezember 2020 (Urk. 9/72) kann diesbezüglich lediglich entnommen werden, dass ihn offenbar die zwei neuen Berufsbildnerinnen ängstigten. Gemäss Verlaufsprotokoll der Berufsberatung hatte sich der Beschwerdeführer zuvor aber nie an die Beschwerdegegnerin gewandt mit dem Argument, er erhalte im Lehrbetrieb zu wenig Unterstützung, auch nicht nach dem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht Ende Oktober 2020 (Urk. 9/75/1).

5.4    Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3). Gestützt auf die Akten ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen unmöglich gewesen wäre, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Daran vermag auch der nachträglich eingereichte E-Mail-Verkehr zwischen der zuständigen Berufsbildnerin und dem Beschwerdeführer (Urk. 9/87 = Urk. 3/1) nichts zu ändern, in welchem der Beschwerdeführer eine schulische Absenz mit Bauchschmerzen entschuldigte (S. 1 unten) und andernorts erwähnte, es gehe ihm körperlich und psychisch noch nicht besser (S. 2 unten). Insbesondere liegen keine echtzeitlichen ärztlichen Stellungnahmen vor, die einen solchen Schluss zuliessen. Zwar führte der damals behandelnde Dr. A.___ gemäss (nicht unterzeichneter) Telefongesprächsnotiz vom 20. November 2020 (Urk. 9/75/12) gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, es sei ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers notwendig. Eine Diagnose konnte er aber offenbar nicht stellen und dass der Beschwerdeführer am Morgen nicht aufstehe, führte Dr. A.___ angeblich darauf zurück, dass dem Beschwerdeführer jemand fehle, der ihm einfach mal einen Tritt in den Allerwertesten gebe, was wiederum gegen die Annahme einer krankheitsbedingten Unmöglichkeit zur gehörigen Mitwirkung an der beruflichen Eingliederung zu sprechen scheint. Eine solche Unmöglichkeit wurde im Übrigen auch im Schreiben des Grossonkels, Dr. B.___, vom 4. Januar 2021 (Urk. 9/77) nicht behauptet. Soweit sich der neu behandelnde Psychiater, Dr. F.___, in seiner Stellungnahme vom 22. April 2021 (Urk. 12) rückblickend auf den Standpunkt stellt, dem Beschwerdeführer sei eine Erfüllung der an ihn gestellten Forderungen in der damaligen Situation angesichts der ungenügenden Betreuung und der tiefen Verunsicherung im Zusammenhang mit dem Wechsel des Psychiaters krankheitsbedingt nicht möglich gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen (S. 2). Der Beschwerdeführer war seinerzeit noch nicht bei Dr. F.___ in Behandlung, weshalb die Aussagekraft seiner Beurteilung für den betreffenden Zeitraum bereits deshalb klar beschränkt ist. Dr. F.___ lehnte sich in seiner Stellungnahme denn auch sehr eng an die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an (vgl. Urk. 12 S. 1 1. Abschnitt und Urk. 1/1 S. 4), erachtete aber den Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich als ausbildungsfähig und sehr motiviert, ohne darzulegen, inwiefern sich die gesundheitliche Situation seit dem Abbruch der Lehre allenfalls (positiv) verändert hätte. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2020 offenbar - trotz geltend gemachter krankheitsbedingter Einschränkungen - in der Lage war, sich aktiv um berufliche Alternativen zur scheiternden beziehungsweise gescheiterten Lehre zu kümmern (Urk. 9/72, Urk. 9/73/3), was ebenfalls gegen eine massgebliche Beeinträchtigung der Mitwirkungsfähigkeit spricht.

    Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann darauf - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.).

5.5    Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Abbruch der beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, mithin wegen fehlender objektiver, sondern infolge nachträglich entfallener subjektiver Eingliederungsfähigkeit (vgl. dazu E. 1.1 hiervor) erfolgte. Eine später erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung ist als Neuanmeldung zu betrachten, in deren Rahmen für die Zukunft zu prüfen ist, ob auf die bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang wird die Beschwerdegegnerin auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ausbildungsalternativen zu prüfen haben.

5.6    Gegenstand der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 5. Januar 2021 (Urk. 2) ist - entsprechend Verfügungsüberschrift und -dispositiv sowie den beigelegten gesetzlichen Grundlagen (Urk. 9/74/5-7) - lediglich der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Daran ändert der Umstand nichts, dass auf Seite 2 der Verfügung gleichzeitig mit dem Anspruch auf berufliche Massnahmen ohne jegliche Begründung auch ein Anspruch auf Rentenleistungen verneint wird. Zum einen befasste sich die Beschwerdegegnerin weder im Vorbescheid noch in der Verfügung in irgendeiner Weise inhaltlich mit dem Anspruchserfordernis der Invalidität. Zum anderen war im Verfügungszeitpunkt auch nicht ohne Weiteres erstellt, dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad fehlte. Die Beschwerdegegnerin hätte daher über den Rentenanspruch ohnehin noch gar nicht entscheiden können und dürfen.

5.7    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 5. Januar 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht verneint.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen und aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist – gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer– unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

6.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 sowie einer Kopie von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBabic