Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00083


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 24. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, gelernter Buch- und Kleinoffsetdrucker, arbeitete zuletzt seit dem 1. Februar 2017 als Aussendienstmitarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___, ehe diese das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2017 kündigte (vgl. Urk. 8/7-8; Urk. 8/9 S. 4 Ziff. 5.4; Urk. 8/32/314 S. 2 Ziff. 1). Am 2. August 2018 meldete er sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erachtete daraufhin Eingliederungsmassnahmen als derzeit nicht möglich (vgl. Mitteilung vom 3. Dezember 2018, Urk. 8/23). Nach weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Juni 2019 (Urk. 8/39) die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 8/46; Urk. 8/50), woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte.

    Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 13. Januar 2021 (Urk. 8/85 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.


2.    Der Versicherte erhob am 4. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei kein langandauernder invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Als Auslöser für die Depression würden ausschliesslich psychosoziale Belastungsfaktoren aufgeführt. Zudem habe sich die depressive Symptomatik verbessert, obwohl weder die Therapiefrequenz erhöht noch eine antidepressive Medikation erfolgt sei. Eine adäquate Therapie in Bezug auf das psychische Leiden nehme der Beschwerdeführer nicht wahr. Eine ausgeprägte psychische Störung mit invaliditätsbegründender Wirkung sei folglich nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 7 S. 1 ff.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin berücksichtige die Berichte von drei psychiatrischen Fachärzten nicht, welche unabhängig voneinander eine mittelschwere bis schwere Depression mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit November 2017 diagnostizieren würden. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, bei Zweifeln weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Für sämtliche psychischen Erkrankungen sei ein ergebnisoffenes, strukturiertes Beweisverfahren anzuwenden. Es liege unabhängig von psychosozialen Faktoren eine depressive Erkrankung vor. Zu erwähnen sei ausserdem, dass das Kriterium der Therapierbarkeit einer Depression nur noch als Indiz bei der Indikatorenprüfung zur Anwendung gelange. Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte bestehe ein Rentenanspruch, wobei das Wartejahr bereits per 31. Oktober 2018 erfüllt gewesen sei. Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen (S. 5 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Dabei umstritten sind das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 10. Juli 2018 eine psychiatrische Plausibilisierung zuhanden der Krankentaggeldversicherung vor (Urk. 8/15/2-12). Dabei diagnostizierte er eine gegenwärtig mittelgradige bis teils noch schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Aktuell sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (S. 5 ff. Ziff. 4, Ziff. 6.1). Oberflächlich wirke der Beschwerdeführer uneingeschränkt und ohne Probleme. Erst bei klarer Abfrage zeige sich die vollständige soziale Überforderung mit den aktuellen Anforderungen (S. 4 Ziff. 3). Bei genauer Abklärung hätten sich die schwerstgradigen Defizite in interaktioneller, affektiver und kognitiver Weise gezeigt (S. 7 Ziff. 6.1.a). Trotz fehlender adäquater Therapie sei es zu einer leichten Besserung gekommen. So habe zunächst eine schwere depressive Erkrankung vorgelegen, wogegen sich aktuell eine mittelgradige bis schwere Symptomatik zeige. Eine adäquate Behandlung finde nicht statt, weshalb eine Prognose schwierig sei (S. 7 Ziff. 6.2).

3.2    Am 12. November 2018 beantwortete Dr. A.___ die gestellten Rückfragen zur psychiatrischen Plausibilisierung und erklärte, dass der damalige Untersuchungsbefund eine erhebliche depressive Symptomatik gezeigt habe. Es seien keine Hinweise für eine über eine Verdeutlichung hinausgehende Aggravation oder Simulation ersichtlich gewesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich auf Aggravation und Simulation basierende Symptombilder darstelle, sei möglich, allerdings als gering anzusehen. Die nun zur Verfügung gestellte Dokumentation zeige eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation. Aus einer solchen Situation heraus könne eine depressive Reaktion entstehen. Es könne nicht abschliessend beurteilt werden, inwieweit der Beschwerdeführer während der Arbeitsunfähigkeit eine Tätigkeit in einem Schneeballsystem ausgeübt habe (Urk. 8/32/18-21 S. 2 f.).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 (Urk. 8/32/17) auf eine seit Sommer 2018 weitere stetige Besserung der depressiven Symptomatik hin. Alle vierzehn Tage fänden ambulante verhaltenstherapeutisch orientierte Gespräche statt. Aktuell liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor.

3.4    Am 13. März 2019 erstattete Dr. A.___ sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/32/3-14). Dabei nannte er eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD10 F32.11) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 6). Die zentrale Problematik bestehe in der tiefen Passivität mit der Forderung nach Versorgung gegenüber allen anderen. Auch trete eine Reizbarkeit bei Verwehrung dieses Wunsches auf (S. 6 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer nehme alle vierzehn Tage eine ambulante psychotherapeutische Therapie wahr, wobei es zu einer leichten Besserung der Symptomatik gekommen sei. Bei fehlender adäquater Behandlung sei es sehr wahrscheinlich, dass keine signifikante Besserung mehr zu erwarten sei. Es bestehe eine aggressive Grundhaltung gegenüber psychiatrischen Medikamenten und ein erhebliches Complianceproblem. Eine Intensivierung der Psychotherapie finde nicht statt. Die Motivation zur Rückkehr an eine Arbeitsstelle sei klein. Der Leidensdruck mit dem Durchführen einer adäquaten Therapie sei sehr gering. Bei adäquater Therapie bestehe innerhalb von drei bis sechs Monaten eine etwa 50%ige Wahrscheinlichkeit, dass eine Arbeitsfähigkeit wieder herstellbar sei. Es sei jedoch problematisch, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgehe, dass er während 24 Monaten ein Taggeld von der Versicherung und danach eine Invaliden- sowie anschliessend eine Altersrente erhalte (S. 7 f. Ziff. 9). In der bisherigen Tätigkeit bestehe aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 8 Ziff. 10). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei derzeit bei fehlender adäquater Behandlung prognostisch mindestens von einer eher langfristigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Per 1. September 2019 sei dem Beschwerdeführer eine selbst angeleitete Tätigkeit wie beispielsweise einfache Hauswarttätigkeit als Hilfstätigkeit zu 50 % zumutbar. In einem Zeitraum von drei Monaten sollte dann eine entsprechende Tätigkeit zu 100 % möglich sein (S. 9 f. Ziff. 13). Die angegebenen Nebenwirkungen bezüglich der Medikamente seien medizinisch nicht nachvollziehbar und nicht wahrscheinlich. Aktuell sei von einer Complianceproblematik, einem niedrigen Leidensdruck sowie von Hinweisen auf Aggravation und Leistungsbegehren auszugehen (S. 10 f. Ziff. 15).

3.5    Mit Schreiben vom 12. April 2019 (Urk. 8/44) gab Dr. B.___ an, dass er den Beschwerdeführer seit Februar 2018 behandle. Die Behandlung erfolge ein- bis zweimal pro Monat. Der Beschwerdeführer sei seit Herbst 2017 vollständig arbeitsunfähig. Damals habe sich eine ausgeprägte depressive Symptomatik gezeigt, welche bis heute anhalte. Es bestehe eine Unverträglichkeit gegenüber verschiedener Antidepressiva (S. 1). Es könne eine mittelgradige bis schwere depressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostiziert werden. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei keine Prognose möglich. Der Beschwerdeführer sei derzeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 2).

    Am 28. April 2020 beantwortete Dr. B.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen in dem Sinne, dass die Situation unverändert sei und weiterhin eine depressive Störung (ICD-10 F32.1) sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vorlägen. Seit April 2019 würden regelmässig ambulante Gesprächstermine wahrgenommen. Eine medikamentöse antidepressive Behandlung erfolge nicht. Aufgrund von Nebenwirkungen hätten die Versuche mit verschiedensten Wirkstoffen abgebrochen werden müssen. Eine stationäre Behandlung sei bisher aufgrund der schwierigen familiären Verhältnisse nicht erfolgt (vgl. Schreiben vom 28. April 2020, Urk. 8/63).

3.6    Die Ärzte der Psychiatrie C.___ informierten am 19. Juni 2020 über die erfolgte konsiliarische Abklärung (Urk. 8/65). Dabei kamen sie zum Schluss, dass eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) vorliege. Die grossen Enttäuschungen der letzten Jahre auf fast allen Ebenen des täglichen Erlebens hätten beim Beschwerdeführer negative Spuren hinterlassen. Der Kampf um seine Existenz habe seine persönlichen und finanziellen Ressourcen aufgebraucht. Im Vordergrund stehe eine adäquate Existenzsicherung. Danach wäre nach einer entsprechenden Erholungsphase zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit wieder denkbar (S. 2).

3.7    Mit RAD-Stellungnahme vom 31. August 2020 erkannte Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, dass in den Akten ausschliesslich psychosoziale Belastungsfaktoren als Auslöser der Depression aufgeführt würden. Im Verlauf habe sich die depressive Symptomatik zudem verbessert und dies ohne höherfrequente Psychotherapie sowie ohne antidepressive Medikation. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei aktuell nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 8/80 S. 5 f.).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7), wonach kein langandauernder, invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Diese RAD-Beurteilung vermag indessen nicht zu überzeugen.

4.2    So ist die Ursache einer depressiven Störung für deren Beurteilung nicht ausschlaggebend. Es ist der Beschwerdegegnerin (vgl. ihre Ausführungen in Urk. 7 S. 2) zwar dahingehend beizupflichten, dass sich den medizinischen Akten als Auslöser der Beschwerden insbesondere eine Konfliktsituation am Arbeitsplatz sowie die damit einhergehenden persönlichen und finanziellen Sorgen entnehmen lässt, mithin eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation (vgl. Urk. 8/32/18-21 S. 2 f.; Urk. 8/44 S. 1; Urk. 8/65 S. 1 f.). Das Bestehen belastender psychosozialer Faktoren schliesst jedoch einen invalidisierenden Gesundheitsschaden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se aus, sondern nur, wenn Beeinträchtigungen einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Beschwerdebild davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfasst. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2). Den vorhandenen medizinischen Berichten zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann indessen nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden, ob und wie sich die vorhandenen psychosozialen Faktoren auf das Beschwerdebild auswirken, sowie ob die beurteilenden Fachpersonen ihre Einschätzung in Kenntnis der diesbezüglich notwendigen Abgrenzungen abgaben und diese invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände bei der Einschätzung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausklammerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

4.3    Zudem erweist sich die von der RAD-Ärztin erwähnte angebliche Besserung des Gesundheitszustandes als nicht einschlägig. So beschrieb Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1-3.2; E. 3.4) zwar eine leichte Besserung der Symptomatik, indem sich die zunächst vorhandene mittelgradige bis schwere depressive Episode in eine solche nur noch mittelgradiger Ausprägung abschwächte; dies allerdings bei gleichbleibender vollständiger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Auch der behandelnde Psychiater Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3; E. 3.5) wies auf eine stetige Besserung der depressiven Symptomatik seit Sommer 2018 hin. Allerdings gab Dr. B.___ auch an, dass damals eine ausgeprägte depressive Symptomatik vorgelegen habe, welche bis heute anhalte, und auch er erachtete den Beschwerdeführer weiterhin als vollständig arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit. Schliesslich wurde von den zuletzt konsultierten Ärzten der Psychiatrie C.___ (vorstehend E. 3.6) wiederum eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert. Eine erhebliche Besserung des psychischen Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten demzufolge nicht entnehmen. Vielmehr wird in sämtlichen vorhandenen medizinischen Berichten eine derzeit weiterhin vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bei Vorhandensein einer depressiven Störung unterschiedlichen Ausmasses festgehalten.

4.4    Schliesslich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für alle psychischen Erkrankungen – auch für depressive Störungen - ein strukturiertes, ergebnisoffenes Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren durchzuführen (vorstehend E. 1.3-1.4). Es ist in allen Fällen durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar begründet haben (BGE 145 V 361 E. 4.3). Dies kann vorliegend nicht geprüft werden, fehlt es den aktenkundigen medizinischen Berichten doch an den diesbezüglich erforderlichen Angaben. Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4) und seine weiteren Berichte (vorstehend E. 3.1-3.2) wurden im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstattet und orientierten sich demensprechend nicht an den für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren massgebenden Standardindikatoren. So hat Dr. A.___ beispielsweise nicht dargetan, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten - die berufliche-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Hinsichtlich der Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3, E. 3.5) sowie der Ärzte der Psychiatrie C.___ (vorstehend E. 3.6) ist auf die ausgesprochene Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) hinzuweisen und die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Eine umfassende Prüfung der Standardindikatoren ist anhand dieser - nicht besonders aussagekräftigen - Berichte ebenfalls nicht möglich.

4.5    Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens unter Ausklammerung der vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren abkläre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans