Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00086
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 19. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Anwaltskanzlei Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, gelernter Koch und Hotelfachmann (Urk. 7/1 Ziff. 5.3), war seit dem 21. Februar 2011 bei der Y.___ GmbH als Teamleiter tätig (Urk. 7/14 Ziff. 2.1-2) und meldete sich am 20. März 2018 unter Hinweis auf durch einen Unfall verursachte, seit Oktober 2017 bestehende Beschwerden, namentlich Schwindel, eine Magenschleimhautentzündung, eine stark beeinträchtigte Leistungsfähigkeit und eine Migräne, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.1-2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung und der Suva bei und veranlasste bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 27. September 2020 (Urk. 7/84) erstattet wurde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/88; Urk. 7/94) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 5. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Januar 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm nach der Ergänzung der medizinischen Abklärungen ab dem 1. September 2018 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2021 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 30. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 12) mit gleichlautendem Antrag ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26. Juli 2021 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14).
3. Mit Urteil vom 15. November 2021 im Verfahren UV.2020.00253 wies das hiesige Gericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 6. Oktober 2020, mit welchem ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus dem Ereignis vom 29. August 2017 verneint worden war, ab.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer sowohl seine angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Da aus medizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % vorgelegen habe, sei bereits das Wartejahr nicht erfüllt und somit per Ende April 2020 kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden. Auf das interdisziplinäre Gutachten vom 27. September 2020 könne abgestellt werden (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, am 29. August 2017 einen Unfall erlitten zu haben, als an seinem Arbeitsort eine Metallplatte auf seinen Hinterkopf aufgeschlagen sei, so dass er unter der Wucht des Aufpralls bewusstlos zusammengebrochen sei (S. 2 f. Ziff. 2). Die Neurologen Prof. Dr. med. A.___, Leitender Arzt, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, Universitätsspital B.___, Prof. Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Klinik für Neurologie, B.___, und PD Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, Zentrum E.___, Klinik F.___, hätten übereinstimmend ein protrahiertes postkommotionelles Syndrom nach dem im August 2017 erfolgten Schädelhirntrauma diagnostiziert (S. 4 Mitte). Auch im Gutachten der MEDAS Z.___ sei ein unfallbedingtes protrahiertes postkommotionelles Syndrom diagnostiziert worden (S. 4 unten). Seit September 2017 sei er ununterbrochen im Ausmass von mindestens 50 % bis 100 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen (S. 6 lit. a). Auch sei ab September 2018 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen. Die im Gutachten der MEDAS Z.___ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 70 % für die Zeit nach Mitte 2019 erweise sich als unhaltbar (S. 6 f. lit. b, S. 9 unten f.). Die Gutachter hätten sich nicht mit der fachärztlichen Beurteilung von Prof. C.___ auseinandergesetzt (S. 8 Mitte). Auch sei unbeachtet geblieben, dass er - der Beschwerdeführer - anlässlich der neuropsychologische Untersuchung bei der MEDAS Z.___ aufgrund der Anstrengung von zunehmenden Kopfschmerzen geplagt geworden sei (S. 8 unten). Der neurologische Teilgutachter habe seine ebenfalls bestehende Fatigue nicht berücksichtigt (S. 9 oben). Selbst wenn die Restarbeitsfähigkeit 70 % betragen würde, resultierte aufgrund eines zu gewährenden leidensbedingten Abzuges von 10 % ein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 10 f. lit. c).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das Wartejahr im Oktober 2017 beginne, was lite pendente zu korrigieren sei. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS Z.___ könne eine volle Arbeitsunfähigkeit über lange Zeit seit Mitte 2019 – wie echtzeitlich attestiert - nicht bestätigt werden. Die gutachterlich fixierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % sei sehr wohlwollend. Auch sei unzutreffend, dass die Fatigue unberücksichtigt geblieben sei (S. 1 f. Ziff. 2). Eine 40%ige Invalidität nach Ablauf des Wartejahres sei mangels namhafter Veränderung des Gesundheitszustandes in diesem Zeitraum nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Die Folge der Beweislosigkeit habe die materiell beweisbelastete Person, vorliegend der Beschwerdeführer, zu tragen (S. 2 f. Ziff. 3).
2.4 In seiner Replik (Urk. 12) machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Gutachter der MEDAS Z.___ nicht mit den Ergebnissen der Mitte 2019 durchgeführten neurologischen und neuropsychologischen Abklärungen auseinandergesetzt hätten, welche noch erhebliche Leistungsdefizite belegt hätten. Seine Angaben zu den Aktivitäten erlaubten weder Rückschlüsse auf das Aktivitätsniveau im Vorjahr noch auf die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in seiner anspruchsvollen angestammten Tätigkeit (S. 2 f. Ziff. 3). Die seit Anbeginn in den Akten dokumentierte Fatigue habe sich auch anlässlich der neuropsychologischen MEDAS-Untersuchung manifestiert (S. 3 Ziff. 4). Deren massgebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei jedoch ausser Acht gelassen worden (S. 4 oben). Die bis Mitte 2019 echtzeitlich attestierte Arbeitsunfähigkeit sei durch die Gutachter nicht in Frage gestellt worden. Zudem sei die Kündigung der Arbeitsstelle gerade damit begründet worden, dass er die Leistung der bis dahin attestierten Teilarbeitsfähigkeit nicht zu erbringen vermochte (S. 4 f. Ziff. 5).
2.5 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 11. August 2018 (Urk. 7/16) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine unklare Marklagerveränderung juxtacortical insulär rechts mit diffusen neurovegetativen Beschwerden (Ziff. 2.5). Dr. G.___ führte aus, dass in der Administration eines Gastrounternehmens ab dem 28. September 2017 eine 100%ige, ab dem 1. Dezember 2017 eine 75%ige und ab dem 1. Januar 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Ziff. 1.3; Ziff. 3.1). Der Beschwerdeführer habe sich im September 2017 wegen einer ausgeprägten Müdigkeit, einer generalisierten verminderten Belastbarkeit und wegen Übelkeit in seiner Sprechstunde gemeldet. Die somatischen Abklärungen hätten keine Erklärung für diesen Zustand erbracht. Es stelle sich die Frage, ob der im Schädel-MRI entdeckte Befund für die diffuse Symptomatik verantwortlich sei (Ziff. 2.1). Aktuell müsse man mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zufrieden sein (Ziff. 4.3).
3.3 Prof. A.___ und Dr. med. H.___, Assistenzärztin, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, B.___, stellten in ihrem Bericht vom 25. Februar 2019 (Urk. 7/44/2-5) nach gleichentags erfolgter Erstkonsultation des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (S. 1):
- Verdacht auf protrahiertes postkommotionelles Syndrom, Erstmanifestation (EM) August 2017
- anamnestisch: Sturz von Deckenanteilen auf Kopf im August 2017, kurze Bewusstlosigkeit, seither konstantes Benommenheitsgefühl, Konzentrationsstörungen, Fatigue
- klinisch: Diskreter Downbeatnystagmus, ansonsten kein fokal-neurologisches Defizit
- diagnostisch: Vestibuläre Batterie März 2019 ohne Hinweise auf ein relevantes peripher-vestibuläres Defizit/EEG März 2019: Normale Grundaktivität. Zeichen von Schläfrigkeit. Kein sicherer Herdbefund. Keine epileptischen Potentiale
- unklare T2 und FLAIR-Hyperintensität juxta-kortikal angrenzend an den Sulcus semicircularis insularis anterior rechts, Erstdiagnose (ED) November 2017
- ätiologisch: offen, Differenzialdiagnose (DD) low grade gliom
Die Ärzte führten aus, dass sie in der Zusammenschau der Befunde am ehesten von einem prolongierten postkommotionellen Syndrom bei Status nach Kopftrauma als Ursache der aktuellen Beschwerden ausgingen. In diesem Zusammenhang sei es am ehesten auch zu einer Aggravierung einer vorbestehenden Migräne- und Kopfschmerzsymptomatik gekommen. Ein Zusammenhang der aktuellen Beschwerden mit der kernspintomographisch detektierten Läsion juxta-kortikal angrenzend an den Sulcus semicircularis insularis anterior rechts werde nicht gesehen. In den erfolgten Zusatzabklärungen hätten sich keine Hinweise auf ein relevantes peripher-vestibuläres Defizit gefunden (S. 3 Mitte).
3.4 Dr. H.___ stellte in ihrem zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Bericht vom 7. März 2019 (Urk. 7/36/2-4) die gleichen Diagnosen wie im mit Prof. A.___ erstellten Bericht vom 25. Februar 2019 (S. 1 Ziff. 1; vorstehend E. 3.3). Dr. H.___ führte aus, dass zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers am aktuellen Arbeitsplatz oder in einer angepassten Tätigkeit ein Gutachten nötig sei (S. 2 Ziff. 6, S. 3 Ziff. 7.3).
3.5 Dr. phil. I.___, Neuropsychologin, und Prof. C.___, Leitender Arzt, Klinik für Neurologie, B.___, erstellten ihren Bericht vom 20. Mai 2019 (Urk. 7/48/7-9) nach neuropsychologischer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2019.
Die Fachpersonen führten aus, dass der Beschwerdeführer über eine im Vordergrund stehende starke Schwindel- und Ermüdungssymptomatik bei deutlich verminderter Belastbarkeit berichte mit somatischen Begleiterscheinungen (Übelkeit, Aggravation vorbestehender Migräne) und über einen hohen Leidensdruck bei auch im Alltag gravierenden Einschränkungen. Formal lasse sich ein unauffälliges kognitives Leistungsprofil objektivieren. Diesem im Alters- und Bildungsvergleich normgerecht ausfallenden Befund stehe eine stark erhöhte Fatigue bei auch klinisch deutlich reduzierter Belastbarkeit gegenüber. So hätte die klinische Untersuchung verkürzt durchgeführt werden müssen. Die Fachpersonen führten aus, dass momentan trotz testdiagnostisch normgerechten Leistungen von einer substantiell eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Aktuell müsse bei hoher Konzentration alle paar Minuten eine Pause eingelegt werden, was in einer Tätigkeit, wie der zuletzt ausgeübten anspruchsvollen Anstellung nicht umsetzbar sei (S. 3 oben). Ein leistungsmindernder Einfluss der subinsulären Läsion (DD low-grade-Gliom) sei unwahrscheinlich (S. 3 Mitte).
3.6 Prof. A.___ und med. pract. J.___, Assistenzärztin, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, B.___, nannten in ihrem Bericht vom 2. August 2019 (Urk. 7/48/5-6) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 1. August 2019 als zusätzliche Diagnose eine seit Februar 2019 aggravierte Migräne ohne Aura, EM unbekannt (S. 1). Die Ärzte führten aus, dass sich in der heutigen Verlaufskontrolle eine leichte Verbesserung der Beschwerden, insbesondere in Bezug auf die Fatigue-Symptomatik gezeigt habe. Hinsichtlich der Migränesymptomatik sei es in den letzten Monaten zu einem Medikamentenübergebrauchskopfschmerz gekommen (S. 2 unten).
3.7 Dr. G.___ stellte in seinem Bericht vom 16. August 2019 (Urk. 7/47/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- Verdacht auf protrahiertes postkommotionelles Syndrom mit verstärkter Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Schwindel
- unklare, grössenkonstante Hyperintensität angrenzend an den Sulcus semicircularis im Schädel-MRI, DD Gliom
Dr. G.___ führte aus, dass keine Aussage möglich sei, in welchem Umfang der Beschwerdeführer seine bisherige oder eine angepasste Tätigkeit ausüben könne (Ziff. 2.1). Es bestünden massive Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.2).
3.8 Med. pract. J.___ verwies in ihrem Bericht vom 4. September 2019 (Urk. 7/48/1-4) auf die Diagnostik im Bericht vom 2. August 2019 (Ziff. 1.2, vorstehend E. 3.6). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit sowie zur Belastbarkeit für eine Wiedereingliederung könne sie keine Angaben machen. Hierzu sei ein Gutachten nötig (Ziff. 2.1-2, Ziff. 4.2-3).
3.9 Dr. med. K.___, Leiterin, und PD Dr. D.___, Zentrum E.___, Klinik F.___, nannten in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2019 (Urk. 7/60) in der Hauptsache als Diagnose persistierende posttraumatische Beschwerden nach Commotio cerebri durch Sturz von Deckenanteilen auf den Hinterkopf am 27. August 2017 (S. 1). Die Ärztinnen führten aus, dass sich der Verlauf positiv zeige. Der Beschwerdeführer habe vom vestibulo-okulomotorischen Training profitiert, der «Dauer-Schwindel» sowie das Benommenheitsgefühl hätten abgenommen und er fühle sich auch in der Balance sicherer. Auch die Kopfschmerzen seien deutlich rückläufig. Hingegen habe die erste visuelle Trainings-Sitzung einen sehr starken Migräne-Anfall ausgelöst, so dass diese Therapie sistiert worden sei (S. 2 unten).
3.10 Am 27. September 2020 erstatteten Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, M.Sc. N.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP/SVNP, Dr. med. Dipl.-Psych. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, MEDAS Z.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/84). Die Gutachter nannten konsensual folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2.1):
- Verdacht auf ein protrahiertes postkommotionelles Syndrom, EM August 2017
- anamnestisch: Sturz von Deckenanteilen auf Kopf im August 2017, kurze Bewusstlosigkeit, seither konstantes Benommenheitsgefühl, Konzentrationsstörungen, Fatigue, Schwindel
- klinisch: Diskreter Downbeatnystagmus, ansonsten kein fokal-neurologisches Defizit
- diagnostisch: Vestibuläre Batterie März 2019 ohne Hinweise auf ein relevantes peripher-vestibuläres Defizit/EEG März 2019: Normale Grundaktivität. Zeichen von Schläfrigkeit. Kein sicherer Herdbefund. Keine epileptischen Potentiale
- chronische Kopfschmerzen mit Migräne ohne Aura, EM unbekannt
- aggraviert seit Februar 2019
- Aggravation durch einen drug-induced headache (Medikamentenüberkonsum-Kopfschmerz)
- therapeutisch: Riboflavin, Magnesium, Cipralex ohne Besserung
- aktuell: Täglich Bedarf an Sumatriptan
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Hypothyreose, eine NERD bei axialer Hiatushernie, ED Oktober 2017, eine Pollinosis, eine Ibobrufenallergie und eine unklare T2 und FLAIR-Hyperintensität juxta-kortikal angrenzend an den Sulcus semicircularis insularis anterior rechts, ED November 2017 (S. 10 Ziff. 4.2.2). Die Gutachter führten zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen aus, im Vordergrund der subjektiven Beeinträchtigungen stünden der Schwindel und die chronischen Kopfschmerzen (S. 11 Ziff. 4.3). Aus neurologischer Sicht werde eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % sowohl in der bisherigen als auch in einer Verweistätigkeit attestiert. Aus den anderen Fachgebieten ergebe sich keine Arbeitsunfähigkeit. Zum Verlauf führten die Gutachter aus, dass ihnen auf Grundlage der von ihnen im heutigen Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen die echtzeitlich vorgenommenen Beurteilungen als nicht nachvollziehbar erschienen, weshalb sie eine volle Arbeitsunfähigkeit, wie sie über lange Zeit seit Mitte 2019 attestiert worden sei, nicht stützen könnten. Dabei müsse bei dieser Beurteilung berücksichtigt werden, dass in der neurologischen Untersuchung keine pathologischen Befunde bei für die Schwindelabklärung typischen Untersuchungsschritten (Unterberg-Tretversuch, Blindstrichgang etc.) hätten gefunden werden können. Somit hätten die Schwindelbeschwerden nur bedingt objektiviert werden können, weshalb es nicht nachvollziehbar wäre, hier eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Selbstverständlich sei ihnen bekannt, dass Schwindelbeschwerden auch vorliegen könnten, ohne dass klare klinisch objektivierbare pathologische Befunde vorlägen. Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes sei auch die 30%ige Arbeitsunfähigkeit bemessen worden. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte sowohl für die bisherige, als auch für eine Verweistätigkeit (S. 12 f. Ziff. 4.7).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 27. September 2020 (vorstehend E. 3.10) sowie in Würdigung der Aktenlage davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe und eine höhere Arbeitsunfähigkeit ab Ablauf des Wartejahres per Oktober 2018 mangels Hinweisen auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei (vorstehend E. 2.1, E. 2.3). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ab Ablauf des Wartejahres ausgewiesen sei, und auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter der MEDAS Z.___ vom 27. September 2020 nicht abgestellt werden könne (vorstehend E. 2.2, E. 2.4).
4.2 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 27. September 2020 (vorstehend E. 3.10) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4), wurde die von ihm geklagte Erschöpfung im Gutachten der MEDAS Z.___ durchaus gewürdigt, jedoch wurde aus ihr keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet. Gegenüber dem neurologischen Gutachter Prof. L.___ klagte der Beschwerdeführer über keine Müdigkeit (Urk. 7/84/37-57 S. 10 Ziff. 3.2.1). Zur anlässlich der internistischen Begutachtung vorgetragenen Fatigue hielt die Teilgutachterin Dr. M.___ fest, dass sich im Rahmen der Begutachtung als Zufallsbefund eine TSH-Erhöhung gefunden habe, welche Ausdruck einer latenten oder manifesten Hypothyreose sein könnte, die geeignet sei, eine gewisse Tagesmüdigkeit sowie einen erhöhten Schlafbedarf zu begründen. Eine Tagesmüdigkeit sei vom Versicherten allerdings anlässlich der Begutachtung nicht geltend gemacht worden. Er habe lediglich geschildert, er lege sich immer wieder ab. Er leide auch nicht unter Schlafstörungen, sondern schlafe zwölf Stunden täglich. Dies sei in der Regel nicht Ausdruck einer Schilddrüsenerkrankung, sondern einer fehlenden Tagesstruktur. Wäre hierfür die Stoffwechselerkrankung verantwortlich, wäre dies durch eine medikamentöse Substitution schnell und einfach behandelbar (Urk. 7/84/58-79 S. 22 oben). Nach neuropsychologischer Testung konnte M.Sc. N.___ sodann auf Testebene keine Hinweise auf Leistungseinbussen/-einbrüche in Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geklagten Erschöpfung verifizieren (Urk. 7/84/80-104 S. 24 Ziff. 8.4 Frage 2). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung konnte sodann das dort geklagte Erschöpfungssyndrom keiner Diagnose zugeführt werden und die Aufmerksamkeit und Konzentration erwiesen sich im klinischen Befund als unauffällig (Urk. 7/94/105-130 S. 14 Ziff. 4.3.1 und S. 18 f. Ziff. 6.3).
4.4 Was die von den Gutachtern der MEDAS Z.___ aufgeführte Verdachtsdiagnose eines protrahierten postkommotionellen Syndroms anbelangt, welche erstmals von Prof. A.___ und Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 25. Februar 2019 (vorstehend E. 3.3) genannt und in der Folge auch von Dr. phil. I.___ und Prof. C.___ in ihrem Bericht vom 20. Mai 2019 (vorstehend E. 3.5) übernommen wurde, wurde dieselbe zu Recht als blosse Verdachtsdiagnose gestellt. So findet der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde postulierte Unfallhergang, wonach er im August 2017 an seinem Arbeitsort nach Aufprall einer Metallplatte auf seinen Hinterkopf bewusstlos zusammengebrochen sei (vorstehend E. 2.2), wie dies bereits im Parallelverfahren UV.2020.00253 mit Urteil vom 15. November 2021 festgehalten wurde, im Lichte der zum Unfall zeitnächsten Akten (vgl. Urk. 7/51/39-41, Urk. 7/51/70) hinsichtlich einer tatsächlich eingetretenen Bewusstlosigkeit keine Stütze. Vielmehr wurde eine solche erstmals eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis und nach in Aussichtgestellter Leistungsverweigerung durch die Suva vom Beschwerdeführer erwähnt. Zudem lief der Fall zunächst über die Krankenversicherung und ein Unfall wurde der Suva erst gut sieben Monate nach dem Ereignis im April 2018 gemeldet (Urk. 7/51/78; vgl. Urteil vom 15. November 2021 im Verfahren Nr. UV.2020.00253 E. 4.3-4).
Somit ist es gesamthaft als nicht überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom August 2017 eine Bewusstlosigkeit erlitten hat, welche die Diagnose einer Commotio cerebri, wie sie auch von Dr. K.___ und PD Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2019 (vorstehend E. 3.9) vorausgesetzt worden ist, und ein daraus abgeleitetes postkommotionelles Syndroms rechtfertigen würde.
Da die Gutachter der MEDAS Z.___ jedoch nur von einer Verdachtsdiagnose ausgingen, welche impliziert, dass Zweifel an ihrem effektiven Bestehen vorhanden sind respektive dieselbe auf unvollständigen Erkenntnissen beruht, vermag diese das Gutachten im Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen.
4.5 Die Einschätzung der generellen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 30 % im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 27. September 2010 basierte allein auf der neurologischen Beurteilung durch Prof. L.___ in seinem Gutachten vom 29. Juli 2020 (Urk. 7/84/37-57), wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Schwindel und die chronischen Kopfschmerzen zurückgeführt wurde (vorstehend E. 3.10).
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich weder anlässlich der neurologischen Untersuchung von Prof. L.___ (vgl. Urk. 7/84/37-57 S. 13 f. Ziff. 4.3.1) noch anlässlich der neuropsychologischen Testung durch M.Sc. N.___ allfällige Befunde objektivieren liessen. Ausdrücklich wurde im Gutachten der MEDAS Z.___ festgehalten, dass in der neurologischen Untersuchung keine pathologischen Befunde bei den für die Schwindelabklärung typischen Untersuchungsschritten (Unterberg-Tretversuch, Blindstrichgang etc.) hätten gefunden werden können.
Die von M.Sc. N.___ durchgeführte neuropsychologische Testung ergab - wie bereits diejenige von Dr. phil. I.___ und Prof. C.___ im Mai 2019 (vorstehend E. 3.5) - ein unauffälliges kognitives Leistungsprofil. M.Sc. N.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer insgesamt eine gute bis im oberen und teils überdurchschnittlichen Bereich liegende kognitive Leistungsfähigkeit gezeigt habe. Auch die Leistungsbemühung und das Arbeitstempo hätten sich sehr gut präsentiert. Allerdings zeigten sich am Ende der Untersuchung aufgrund der Anstrengung vegetative Zeichen (geröteter Kopf) und der Beschwerdeführer habe über zunehmende Kopfschmerzen geklagt (Urk. 7/84/80-104 S. 18 Ziff. 4.3.3). Diesbezüglich führte M.Sc. N.___ jedoch aus, dass sich auf Testebene keine Hinweise auf Leistungseinbussen/-einbrüche im Zusammenhang mit der Erschöpfung und den Kopfschmerzen gezeigt hätten (Urk. 7/84/80-104 S. 24 Ziff. 8.4 Frage 2). Auf neuropsychologischem Fachgebiet sei daher keine Diagnose zu stellen (Urk. 7/84/80-104 S. 18 Ziff. 4.3.3, S. 19 Ziff. 6). Auch der psychiatrische Gutachter der MEDAS Z.___, Dr. O.___, stellte im Rahmen seiner Untersuchung keine Einschränkungen der Aufmerksamkeit und der Konzentration oder des Antriebs fest (Urk. 7/84/105-130 S. 14 f. Ziff. 4.3.1). Im Übrigen konnte Dr. O.___, wie auch die behandelnden Fachpersonen Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. Q.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2020 festhielten, keine Psychopathologie feststellen (Urk. 7/93 S. 2 unten).
Hieraus folgt, dass die im Rahmen der Begutachtung an der MEDAS Z.___ festgestellte 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht im Ergebnis allein auf der subjektiven Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers und auf einer nicht verifizierbaren Verdachtsdiagnose (vorstehend E. 4.4) beruht. Dementsprechend muss die Schlussfolgerung einer 30%ige Arbeitsunfähigkeit durch die Gutachter der MEDAS Z.___, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht bemerkte (vorstehend E. 2.3), jedenfalls als wohlwollend bewertet werden.
4.6 Auch wenn sich die Gutachter der MEDAS Z.___ zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit lediglich ab Mitte 2019 äusserten, indem sie in Anbetracht der von ihnen festgestellten Befundlage die von Dr. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.2, E. 3.7) für nicht nachvollziehbar erachteten (vorstehend E. 3.10), ergibt sich auch mit Blick auf die vor der Begutachtung datierenden medizinischen Akten ein im Vergleich zur Begutachtungssituation unverändertes Bild. Der Beschwerdeführer klagte über Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen und einen Erschöpfungszustand, ohne dass in irgendeinem Zeitpunkt die Beschwerden erklärende Befunde hätten objektiviert werden können.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) ergab auch die Untersuchung durch Dr. phil. I.___ und Prof. C.___ im Mai 2019 ein formal unauffälliges normgerechtes kognitives Leistungsprofil (vorstehend E. 3.5). Lediglich anlässlich der Untersuchung bei Prof. A.___ und Dr. H.___ anfangs 2019 liess sich ein diskreter Downbeatnystagmus objektivieren. Gleichzeitig wurde jedoch festgehalten, dass sich in den erfolgten Zusatzabklärungen keine Hinweise auf ein relevantes peripher-vestibuläres Defizit gezeigt hätten (vorstehend E. 3.3). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wollten sich die Ärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen, B.___, wie aus ihren Berichten vom 7. März 2019 (vorstehend E. 3.4) und vom 4. September 2019 (vorstehend E. 3.8) hervorgeht, sodann nicht äussern und verwiesen auf die Notwendigkeit einer Begutachtung. Auch Dr. K.___ und PD Dr. med. D.___ vom Zentrum E.___, Klinik F.___, äusserten sich in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2019 (vorstehend E. 3.9) nicht zu allfälligen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
4.7 Hinsichtlich der einzig durch Dr. G.___ ab Herbst 2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.2 und E. 3.7) ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der Eingliederungsberatung am 10. Dezember 2018 ausführte, dass der Hausarzt ein Freund der Familie sei (Urk. 7/40/4).
Zudem gewichtete Dr. G.___ die im November 2017 erstmals bildgebend dargestellte unklare T2 und FLAIR-Hyperintensität juxta-kortikal angrenzend an den Sulcus semicircularis insularis anterior rechts (vgl. Urk. 7/2/8, Urk. 7/12/1), wie aus seinen Berichten vom 11. August 2018, 16. August und seinem Schreiben vom 22. Dezember 2019 (vorstehend E. 3.2 und E. 3.7 und Urk. 7/58/1-2) hervorgeht, als gravierender, als dies die damit befassten Fachärzte taten. Insbesondere führte PD Dr. med. R.___, Leitender Arzt, Klinik für Neurochirurgie, B.___, bereits in seinem Bericht vom 19. Februar 2018 aus, dass die vorliegende Läsion die allgemeine Symptomatik des Patienten nur schwerlich erklären könne (Urk. 7/16/10-11 S. 1 unten). Auch Prof. A.___ und Dr. H.___ massen diesem Befund für das Beschwerdebild in ihrem Bericht vom 25. Februar 2019 keine Bedeutung zu (vorstehend E. 3.3). Dies bestätigten auch Prof. C.___ und Dr. phil. I.___ in ihrem Bericht vom 20. Mai 2019 (vorstehend E. 3.5) und zuletzt die Gutachter der MEDAS Z.___ in ihrem Gutachten vom 27. September 2020 (vorstehend E. 3.10).
Damit ergibt sich, dass allein gestützt auf die Angaben des Hausarztes bei einem durch fachärztliche Abklärungen nicht objektivierbaren Beschwerdebild eine über 30%ige Arbeitsunfähigkeit seit Beginn des rentenrelevanten Zeitraums ab Oktober 2018 (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 4.3, Urk. 7/2 Ziff. 8, Urk. 7/3 Ziff. 4) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.
Daran ändert auch die missglückte Wiedereingliederung nichts (Urk. 1 S. 7 unten, vorstehend E. 2.4), zumal auch aus den Akten hervorgeht, dass nicht die Leistung des Beschwerdeführers an sich, sondern die aufgrund der Homeoffice-Tätigkeit nicht erfolgte Wahrnehmung der Teamführungsaufgaben wesentlicher Punkt für das Scheitern waren (vgl. Urk. 7/23 S. 5 unten).
4.8 Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS Z.___ vom 27. September 2020 (vorstehend E. 3.10) sowie in Würdigung der medizinischen Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ab Oktober 2018 keine 30 % überschreitende Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer vorgelegen hat.
5. Bei einer generellen Einschränkung des Beschwerdeführers in der Arbeitsfähigkeit von 30 % sowohl in der angestammten als auch in einer sonstigen angepassten Tätigkeit entspricht der Invaliditätsgrad der Einschränkung und liegt damit bei 30 % (rechnerischer Prozentvergleich). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für einen zu gewährenden leidensbedingten Abzug. Die von ihm geltend gemachten unberechenbaren gesundheitsbedingten Leistungsschwankungen (Urk. 1 S. 10) beruhen allein auf seinem subjektiven Empfinden und sind nicht medizinisch fundiert. Zudem wurde seinen geltend gemachten Beschwerden mit einem um 30 % reduzierten Pensum bereits hinreichend Rechnung getragen.
Damit liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchucan