Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00087


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 27. August 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, meldete sich am 4. Dezember 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Januar 2016 mangels Vorliegen einer Invalidität ab (Urk. 11/48).

1.2    Am 6. Mai 2017 meldete sich der Versicherte wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 11/55). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut mangels Vorliegen einer Invalidität ab (Urk. 11/79).

1.3    Nach neuerlicher Anmeldung vom 14. Februar 2019 (Urk. 11/80) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. April 2019 (Urk. 11/84) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Am 24. Mai 2019 meldete sich Dr. med. Y.___, Hausarzt des Versicherten, telefonisch bei der IV-Stelle (Urk. 11/85), und liess dieser daraufhin diverse medizinische Berichte zukommen (Urk. 11/86). Die IVStelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation weiter ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/117-120) mit Verfügung vom 5. Januar 2021 einen Rentenanspruch (Urk. 11/123 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 5. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Januar 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei zur Frage der Arbeitsfähigkeit ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen und alsdann über seinen Rentenanspruch zu befinden (Urk. 1 S. 2), eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung veranlasse und alsdann gestützt darauf über seinen Anspruch neu befinde. Am 16. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 5) weitere Angaben und Unterlagen betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach (Urk. 7; Urk. 8/1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2021 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. März 2021 mit der Mitteilung zur Kenntnis gebracht, dass über seinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bau- oder Hilfsarbeiter aus medizinischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig sei. Eine körperlich sehr leichte, vorwiegend (jedoch nicht ausschliesslich) sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, auch einmal die Beine auszustrecken, aufzustehen und kurze Strecken zu laufen, sowie unter Vermeidung des Hebens und Tragens von Lasten über 10 kg sei ihm jedoch in einem Pensum von 100 % zumutbar. Somit lägen keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit und entsprechend auch kein Leistungsanspruch vor (S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt. Die Tatsache, dass er an vielen somatischen Beschwerden leide, werde überhaupt nicht gewürdigt. Einzig die periphere Verschlusskrankheit werde als für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit relevant bezeichnet, die übrigen Beschwerden würden hingegen vollständig ignoriert. Mit dem Umstand, dass der Hausarzt weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe, habe sich der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nicht auseinandergesetzt (S. 8 Ziff. 16).

    Die Arbeitsfähigkeit werde nicht nur von einem Beschwerdebild geprägt. So beeinflussten die Gelenkbeschwerden sowohl in den oberen als auch den unteren Extremitäten seine Arbeitsfähigkeit zweifelsohne. Selbst wenn sie im Einzelnen nicht geeignet wären, eine Invalidität zu bewirken, könnten sie zusammen mit den multiplen Erkrankungen eine invalidisierende Einschränkung darstellen. Der RAD-Arzt äussere sich dazu in keiner Weise und habe ihn auch nie untersucht. Hinzukommend sei dieser als Orthopäde nicht in der Lage, die diversen Leiden, welche andere medizinische Gebiete beschlügen, zu beurteilen. Ferner ergebe sich aus seiner Stellungnahme nicht schlüssig, wie sich die Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 8 f. Ziff. 17).

    An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Stellungnahme bestünden somit Zweifel, weshalb auf sie nicht abgestellt werden könne und ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei (S. 9 Ziff. 18).

2.3    Unstrittig ist zu Recht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt, der der leistungsabweisenden Verfügung vom 2. Mai 2018 (Urk. 11/79) zugrunde lag, wesentlich verschlechtert hat und somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (vorstehend E. 1.4).

    Strittig und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ist demgegenüber der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die rechtsgenügende Abklärung seines Gesundheitszustands sowie der daraus resultierenden erwerbsrelevanten Einschränkungen durch die Beschwerdegegnerin.


3. 

3.1    Der leistungsabweisenden Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 11/48) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde:

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, Spital A.___, nannte im Bericht vom 28. Januar 2015 (Urk. 11/21) folgende Diagnose:

    Koronare Herzkrankheit

- Status nach perkutaner koronarer Intervention (PCI) eines chronischen Ramus circumflexus (RCX)-Verschlusses bei elektiver Koronarangiographie wegen Angina pectoris am 16. Januar 2014

- Wandunregelmässigkeiten Ramus interventricularis anterior (RIVA) und der rechten Koronararterie (RCA)

- Erhaltene systolische linksventrikuläre Funktion

    Aufgrund der Befunde dürfe davon ausgegangen werden, dass aus rein kardiologischer Sicht im Verlauf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein werde.

3.3    Die Ärzte der Abteilung Fuss- und Sprunggelenk der Universitätsklinik B.___ nannten im Bericht vom 22. Juni 2015 (Urk. 11/30/5-6) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1 oben):

- lobulierte, zystische Läsion tibio-fibular posterior distaler linker Unterschenkel, zirka 3 mal 10 mal 4 mm; Differentialdiagnose (DD) Varikosis, Ganglion

- koronare Zweigefässerkrankung

    Der Patient klage über belastungsabhängige und zum Teil auch nächtliche Schmerzen am linken Fuss (S. 1 Mitte). Mit dem genannten Befund könnten nicht alle Beschwerden des Patienten erklärt werden (S. 2 Mitte).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie, Spital A.___, nannte im Bericht vom 28. September 2015 (Urk. 11/43) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1 oben):

- Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk (OSG) unklarer Ätiologie

- infrarenale Aortenektasie (Durchmesser aktuell 2,9 cm)

- chronische venöse Insuffizienz

- koronare Zweigefässerkrankung

    In der sonographischen Untersuchung finde sich kein klinisch relevantes Korrelat für die in einer vorherigen Magnetresonanztomographie (MRI) beschriebene zystische Läsion. Es bestünden gegebenenfalls einzelne Astvarizen, die das Beschwerdebild nicht erklärten. Arteriell zeige sich eine normale Durchblutung. Es bestehe eine leichte Ektasie der infrarenalen Aorta, welche zirka in einem Jahr nachkontrolliert werde. Der Patient sei nochmals über den schädlichen Nikotinabusus aufgeklärt worden (S. 2 f.).

3.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Spital A.___, nannte im Bericht vom 26. August 2015 (Urk. 11/45) folgende Diagnosen (S. 1 oben);

- nächtlich betontes Kribbeln und Brennen an den Händen (mit Betonung der Schwurfinger) und Füssen (sockenförmig)

- elektrodiagnostisch keine Schädigungszeichen, beginnende Kleinfaser-Polyneuropathie an den Füssen nicht ausgeschlossen, Verdacht auf Karpaltunnel-Syndrom beidseits

- koronare Herzkrankheit

- OSG-Beschwerden beidseits, links mehr als rechts, Abklärung in der Universitätsklinik B.___

    Nach Erachten des Berichtenden bestehe an beiden Händen ein Karpaltunnel-Syndrom, erfreulicherweise ohne elektrodiagnostische Schädigungszeichen (S. 3).

3.6    Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, kam in seiner Stellungnahme vom 10. September 2015 (Urk. 11/32 S. 4) zum Schluss, es lägen versicherungsmedizinisch keine Gesundheitsschäden vor, die dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkten.

4. 

4.1    Der leistungsabweisenden Verfügung vom 2. Mai 2018 (Urk. 11/79) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde:

4.2    Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spitals F.___ nannten im Bericht vom 14. Oktober 2016 (Urk. 11/58/3-5) folgende Diagnosen (S. 1 oben):

- chronische Schmerzen und Parästhesien im Bereich der Unterschenkel, Sprunggelenke und Füsse beidseits unklarer Genese

- DD Polyneuropathie, entzündlich, mechanisch

- Status nach Ulcus Bulbus Duodeni Forest Grad III im Juli 2016

- bioptisch Nachweis von Helicobacter pylori

- leichtgradige Erhöhung der Alanin-Aminotransferase (ALT) und der Gamma-Glutamyltransferase (GT)

- koronare Herzerkrankung, Erstdiagnose (ED) 2014

- Status nach Koronarangioplastie (PCTA)/Stent RCX im April 2014 Spital G.___)

- diffuse Wandunregelmässigkeiten RIVA und RCA

- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus

- infrarenale Aortenektasie, ED September 2015

- chronische venöse Insuffizienz, ED September 2015

- Hämorrhoiden Grad II, ED Juli 2016

    Der Patient berichte, dass er seit zwei Jahren, beginnend nach der Koronarangiografie, an Beschwerden im Bereich beider Beine leide. Beim Laufen bemerke er ein Knacken in beiden Knöcheln, zudem habe er stets Schmerzen im Bereich beider Füsse, welche sich nach kranial bis unterhalb des Knies ausbreiten würden. Die Schmerzen seien von brennendem Charakter, stets vorhanden, auch nachts und bei Belastung stärker werdend. Mehr als 500 Meter könne er nicht laufen. Ausserdem leide er oft an schweren Füssen und Parästhesien beider Füsse sowie intermittierend auch an den Handflächen (S. 1 unten). Die Ursache der geschilderten Beschwerden könne aktuell nicht geklärt werden. Es bestehe der Verdacht auf eine Polyneuropathie (S. 3 Mitte).

4.3    Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Spital F.___, nannten in ihrem Bericht zur elektrodiagnostischen Untersuchung vom 10. März 2017 (Urk. 11/66/8-9) unter anderem folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnose (S. 1 oben):

- obliterierende und dilatative Arteriopathie

- periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten im Stadium I beidseits, aktuell keine Hinweise für eine hämodynamisch signifikante Stenose der unteren Extremitäten beidseits

- koronare Herzerkrankung

- dilatative Arteriopathie, infrarenale Aortenektasie, ED September 2015

    Klinisch hätten sich Hinweise für eine distal symmetrische sensibelbetonte Polyneuropathie mit strumpfförmigen Sensibilitätsstörungen und abgeschwächten Muskeleigenreflexen gezeigt. Elektroneurographisch habe sich eine sensomotorische Polyneuropathie vom axonalen Schädigungsmuster objektivieren lassen. Die Ätiologie der Polyneuropathie sei momentan am ehesten als äthyltoxisch bei chronischem Alkoholabusus zu interpretieren. Zudem habe ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) links nachgewiesen werden können (S. 2 Mitte).

4.4    Im Bericht vom 30. Oktober 2017 (Urk. 11/66/6-7) führten die Neurologen des Spitals F.___ aus, es gebe bei bekanntem CTS links keine Hinweise auf ein beidseitiges CTS (S. 2 Mitte). Die Ursache der Kribbelparästhesien in den Händen sei nicht sicher zuordenbar (S. 2 unten).

4.5    Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 9. November 2017 (Urk. 11/66/2-5) aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Strassenbaumitarbeiter betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % seit dem 5. Juni 2014 bis auf Weiteres (Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).

4.6    Die Neurologen des Spitals F.___ hielten im Bericht vom 10. Januar 2018 (Urk. 11/75/1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tätigkeit wäre ein arbeitsmedizinisches Gutachten nötig (S. 3 Ziff. 1.11).

4.7    Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2018 (Urk. 11/77 S. 5) aus, die neu festgestellte Polyneuropathie sei nicht geeignet, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit zu begründen. Gesamthaft sei keine wesentliche Veränderung gegenüber September 2015 ausgewiesen.


5.     

5.1    Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 6. März 2019 (Urk. 11/86/9-10 = Urk. 11/93/33-34 = Urk. 11/109/3-4) folgende Diagnosen (S. 1 oben):

- wahrscheinlich degenerativ bedingte Gelenkbeschwerden

- Verdacht auf leichte Coxarthrosen, mediale Gonarthrose links und Grosszehengrundgelenksarthrosen

- leichtgradige Schulterperiarthropathie links

- Hepopathie

- weitere Diagnosen gemäss Zuweisungsschreiben

- Vitamin D-Mangel

    Die Schmerzen würden vorderhand eher als mechanisch-degenerativ denn als entzündlich bedingt beurteilt. Therapeutisch sei am 4. Februar 2019 eine subakromiale Stereoidinfiltration links durchgeführt worden, wonach sich die Schulterschmerzen partiell gebessert hätten (S. 2).

5.2    Die Ärzte der Klinik für Kardiologie, Spitals F.___, hielten im Bericht vom 15. April 2019 (Urk. 11/86/2-4 = Urk. 11/93/19-21) fest, der Patient sei im Alltag kardial beschwerdefrei, allerdings aufgrund von Beinschmerzen nicht belastbar. Es bestehe momentan kein Hinweis auf einen Progress der koronaren Herzkrankheit. Die Risikofaktoren seien jedoch nicht behandelt (S. 2 unten). Aufgrund der wahrscheinlich multifaktoriellen Beinschmerzen und der klinisch jedoch möglichen progredienten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) sei eine Zuweisung in die angiologische Sprechstunde veranlasst worden (S. 3 oben).

5.3    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) nannte im Bericht vom 16. April 2019 (Urk. 11/86/11-12 = Urk. 11/93/17-18) folgende Diagnosen (S. 1 oben):

- strenger Verdacht auf Tarsaltunnelsyndrom beidseits

- Karpaltunnelsyndrom beidseits und Loge de Guyon-Syndrom beidseits

- rechts weiterhin keine elektrodiagnostischen Schädigungszeichen

- anamnestisch koronare Herzkrankheit mit Status nach Stenting

    Es bestünden weiterhin klinisch und elektrodiagnostisch keine Hinweise für eine Polyneuropathie und indem nun die Verdachtsdiagnose von vor 4 Jahre klinisch nochmals klarer geworden sei, falle auch die damals erwogene Differentialdiagnose einer small fiber-Neuropathie weg. Der Patient sei davon markant beim Gehen beeinträchtigt. Das Kribbeln in den Händen sei ebenfalls nicht durch eine Polyneuropathie, sondern durch ein Karpaltunnel- und Loge de Guyon-Reizsyndrom bedingt. Es werde an beiden Stellen auf beiden Seiten eine Infiltration empfohlen. Bei der vorliegenden Beschwerdelast müsse trotz unauffälliger Elektrodiagnostik auch das operative Vorgehen diskutiert werden (S. 2 unten).

5.4    Die Ärzte der Klinik für Angiologie, Spital F.___, führten im Bericht vom 24. Juni 2019 (Urk. 11/93/14-16) aus, der Patient habe über eine rechtsbetonte (gemeint wohl: linksbetonte) Wadenclaudicatio nach 50 bis 100 Metern Gehstrecke geklagt (S. 2 oben). Es bestehe eine pAVK der unteren Extremitäten im Stadium IIb links und Stadium I rechts. Die aktuelle angiologische Untersuchung zeige eine mittelschwer eingeschränkte Ruheperfusion links und eine normale Ruheperfusion der unteren Extremitäten rechts. Duplexsonographisch finde sich ein Verschluss der distalen Arteria femoralis superficialis sowie der Arteria poplitea (PI) mit Wiederverschluss. Aus angiologischer Sicht lasse sich die Wadenclaudicatio links durch den Befund erklären, die Ursache für die Kribbelparästhesien bleibe jedoch unklar. Aufgrund des hohen Leidensdrucks werde ein ambulanter Rekanalisationseingriff links im September geplant (S. 3 Mitte).

    Der Bericht vom 3. September 2019 (Urk. 11/93/6-8 = Urk. 11/95) dokumentiert die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2. bis 3. September 2019. Die Intervention vom 2. September 2019 habe der Behandlung der pAVK gedient und eine Jetstream-Atherektomie (3.4 mm) bei Verschluss der distalen Arteria femoralis superficialis und hochgradiger Stenose der Arteria poplitea (PII) mit einer perkutanen transluminalen Angioplastie (PTA; 6mm) der genannten beiden Arterien umfasst.

5.5    Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.5) nannte im Bericht vom 4. Oktober 2019 (Urk. 11/93/1-5) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):

- Strenger Verdacht auf Tarsaltunnelsyndrom beidseits

- Karpaltunnelsyndrom beidseits und Loge de Guyon-Syndrom beidseits

- degenerativ bedingte Gelenkbeschwerden

- leichtgradige Schulterperiarthropathie links

- obliterierende und dilatative Arteriopathie

- Verdacht auf chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)

- rezidivierende Stürze unklarer Zuordnung, ED 4. März 2019

    Die Arbeit als Strassenmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner physischen Einschränkungen nicht mehr zumutbar (S. 4 Ziff. 4.1). Auch hinsichtlich einer allfälligen angepassten Tätigkeit werde auf dem ersten Arbeitsmarkt keine geeignete Tätigkeit gesehen (S. 4 Ziff. 4.2). Es bestehe aufgrund von körperlichen Einschränkungen und fehlenden Ressourcen eine sehr ungünstige Prognose betreffend Eingliederung (S. 5 Ziff. 4.3-4). Vermutlich bestünden nebst den diagnostizierten Erkrankungen auch kognitive Einschränkungen, weshalb eine neuropsychologische Abklärung empfohlen werde (S. 5 Ziff. 5).

5.6    Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 (Urk. 11/116 S. 4 f.) aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme vom 27. Februar 2018 (vorstehend E. 4.7) definitiv verschlechtert, begründet vor allem in den Gesundheitsschäden auf internistisch-angiologischem und neurologischem Fachgebiet: PAVK, dringender Verdacht auf Tarsaltunnelysndrom beidseits, Karpaltunnelsyndrom beidseits und Loge de Guyon-Syndrom beidseits. Diese Gesundheitsschäden seien instabil, operative Massnahmen seien veranlasst, durchgeführt oder geplant worden. Eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung sei derzeit nicht möglich.

5.7    Die Angiologen des Spitals F.___ führten im Bericht zur Verlaufskontrolle vom 27. Januar 2020 (Urk. 11/106/1-4) nach der Jetstream-Atherektomie vom 2. September 2019 (vgl. vorstehend E. 5.4) aus, der Patient berichte über einen erfreulichen Verlauf. Er habe keine Beschwerden an der linken unteren Extremität. Nach etwas mehr als 200 Metern Gehstrecke bekomme er krampfartige Schmerzen im rechten Unterschenkelbereich, so dass er eine kleine Pause einlegen müsse (S. 2 oben). Die periphere arterielle Verschlusskrankheit bestehe aktuell im Stadium I links nach der letzten Intervention und im Stadium IIa rechts. Oszillographisch bestehe eine schwer eingeschränkte Ruheperfusion der unteren Extremität rechts. In der aktuellen nichtinvasiven angiologischen Untersuchung habe duplexsonographisch eine bereits bekannte hochgradige Stenose der Arteria poplitea bei pathologischem Flusssignal im PIII-Segment dargestellt werden können. Es werde ein kathetertechnischer Eingriff auf der rechten femoro-poplitealen Achse im März 2020 geplant (S. 3 Mitte).

5.8    Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.5) bestätigte mit ärztlichen Zeugnissen vom 28. Januar 2020 (Urk. 11/106/5) und vom 6. Juli 2020 (Urk. 11/109/1) jeweils, dass der Beschwerdeführer momentan nicht arbeitsfähig sei.

5.9    Mit Austrittsbericht vom 3. Juli 2020 (Urk. 11/111) berichteten die Angiologen des Spitals F.___ über die gleichentags durchgeführte Behandlung. Die elektive stationäre Aufnahme sei zum Rekanalisationsversuch bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit im Stadium IIa rechts erfolgt. Der Eingriff habe komplikationslos durchgeführt werden können (S. 2 oben).

5.10    Die Ärzte des Medizinisch Radiologischen Instituts beurteilten im Bericht vom 14. September 2020 (Urk. 11/113/1) zur gleichentags durchgeführten MR-Arthrographie der linken Schulter ansatznahe artikular- und bursaseitige Partialrisse der Supraspinatussehne mit sehr feinem transmuralem Riss, einen artikularseitigen Partialriss vorne-oben am Ansatz der Infraspinatussehne, eine leichte bis mässige, minimal aktivierte Schultereckgelenks (AC)-Arthrose sowie eine leichte bis mässige Bursitis subacromialis/subdeltoidea.

5.11    RAD-Arzt Dr. K.___ (vorstehend E. 5.6) nannte in seiner Stellungnahme vom 14. September 2020 (Urk. 11/116 S. 6-8) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnose mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Mitte):

- periphere Verschlusskrankheit, aktuell (Juli 2020) im Stadium I links und IIa rechts

    Als zusätzliche Diagnosen ohne aktuelle Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 6 unten):

- koronare Zweigefässerkrankung 2014

- Hypercholesterinämie

- arterielle Hypertonie

- Verdacht auf sensomotorische Polyneuropathie

- Zustand nach Ulcus Bulbus Duodeni Forrest Grad III (Juli 2016)

- infrarenale Aortenektasie (ED September 2015)

- chronische venöse Insuffizienz (ED September 2015)

- Hämorrhoiden Grad II (ED Juli 2016)

- Vitamin D-Mangel

- Hepatopathie

- wahrscheinlich degenerativ bedingte Gelenkbeschwerden bei Verdacht auf leichte Coxarthrose beidseits, mediale Gonartrose links und Grosszehen-Grundgelenksarthrose beidseits

- leichtgradige Schulterperiarthropathie links

    Die genannten Diagnosen seien gesichert, lediglich die erstgenannte könne aber medizinisch-theoretisch eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten, vorwiegend stehenden und stark die Beine belastenden Tätigkeiten begründen. Mittlerweile seien die Diagnosen stabil, die medizinische Behandlung sei abgeschlossen. Bei Vergleich der aktuellen Diagnosen mit denjenigen, die zum Zeitpunkt der letztmassgeblichen RAD-Stellungnahme vom 27. Februar 2018 bekannt gewesen seien, habe sich der Gesundheitszustand insofern verschlechtert, als wegen einer neu aufgetretenen Diagnose auf internistisch-angiologischem Fachgebiet mittlerweile eine operative Katheter-Intervention an beiden Beinen habe durchgeführt werden müssen. Soweit bisher bekannt, habe beidseits ein hämodynamisch gutes postinterventionelles Ergebnis erzielt werden können. Im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne sei somit ein Gesundheitsschaden in Form einer peripheren Verschlusskrankheit ausgewiesen. Dieser sei inzwischen stabil (S. 7 Mitte).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gebe es lediglich zwei Kurzbescheinigungen des Hausarztes aus der direkt postinterventionellen Zeit, dass «momentan» der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei, ohne weitere Differenzierung, ob diese Aussage für jede Tätigkeit oder nur die zuletzt ausgeübte Gültigkeit habe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % natürlich prinzipiell für eine gewisse Zeitspanne plausibel, jedoch fehle beide Male eine zeitliche Begrenzung.

    Rein medizinisch-theoretisch sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau- oder Hilfsarbeiter - eine zwangsläufig körperlich und dabei vor allem die Beine durch überwiegend stehende Arbeitshaltung und häufiges Treppen- und Leitersteigen sowie hockende und kniende Position stark belastende Tätigkeit - eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % überwiegend wahrscheinlich, retrospektiv geltend ab der ersten Katheterintervention im September 2019 und bis auf Weiteres, wobei in einem Zeitraum von jeweils zirka 4 Wochen nach den Interventionen vom 2. September 2019 und vom 6. Juli 2020 von einer überwiegend wahrscheinlich vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (S. 7 unten).

    Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gebe es weder früher noch aktuell Angaben zur Arbeitsfähigkeit, aber rein medizinisch-theoretisch habe überwiegend wahrscheinlich während zumindest jeweils 2 Wochen nach den beiden Interventionen auch für optimal angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit, ansonsten aber eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei Beachtung des folgenden Belastungsprofils bestanden: Körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten, vorwiegend (aber nicht ausschliesslich) sitzend mit der Möglichkeit, die Beine auszustrecken, aber auch mal aufzustehen und kurze Strecken zu laufen. Kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg (S. 8 oben).

5.12    Die Angiologen des Spitals F.___ hielten im Bericht zur angiologischen Verlaufskontrolle vom 7. Oktober 2020 (Urk. 11/114/1-3) fest, der Patient habe vom Eingriff im Juli 2020 profitiert, es bestehe keine Claudicatio intermittens mehr in der rechten wie auch in der linken unteren Extremität. Er gebe hauptsächlich ein Unsicherheitsgefühl in den Beinen nach dem Aufstehen an, welches nach 1-2 Minuten regredient sei (S. 2 oben). Es bestehe eine pAVK der unteren Extremitäten im Stadium I beidseits. Drei Monate postinterventionell zeige sich ein gutes klinisches und messtechnisches Ergebnis. Es bestehe eine unauffällige arterielle Ruheperfusion beidseits. Duplexsonographisch zeige sich die femoro-popliteale Achse offen und stenosefrei. Bezüglich der kardiovaskulären Risikofaktoren sei der Patient noch nicht optimal behandelt. Es bestehe weiterhin ein Tabakkonsum, Blutdruckmessungen erfolgten nicht regelmässig und ein Statin werde noch nicht eingenommen (S. 3 Mitte). Prinzipiell bestünde bei diesem relativ jungen Hochrisiko-Patienten eine gute Indikation für eine medikamentöse Prophylaxe. Zunächst werde die regelmässige Einnahme eines Statins empfohlen. Die nächste angiologische Verlaufskontrolle finde in 6 Monaten statt (S. 3 unten).

5.13    Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.5) attestierte dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis 30. November 2020 (Urk. 11/114/4).


6. 

6.1    Die Diagnoseliste des Beschwerdeführers darf als relativ lang bezeichnet werden. RAD-Arzt Dr. K.___ bezeichnete sie in seiner Stellungnahme vom 14. September 2020 (E. 5.11) als gesichert. Mit dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8 Ziff. 15) fehlen indes in der von Dr. K.___ wiedergegebenen Diagnoseliste das vom behandelnden Neurologen Dr. D.___ im April 2019 (E. 5.3) diagnostizierte Karpaltunnelsyndrom beidseits, das Loge de Guyon Syndrom beidseits sowie der Verdacht auf ein Tarsaltunnelsyndrom. Weshalb sie fehlen, begründete Dr. K.___ ebenso wenig wie seine Beurteilung, dass lediglich die periphere Verschlusskrankheit eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen könne.

    Offenbar war Dr. K.___ somit anderer Ansicht als der Hausarzt Dr. Y.___, welcher nicht nur den von ersterem ausgeblendeten Diagnosen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte, sondern auch den Gelenk- und Schulterbeschwerden, der Arteriopathie, dem Verdacht auf COPD und – allerdings nicht näher bezeichneten – rezidivierenden Stürzen unklarer Zuordnung (E. 5.5). Dr. K.___ setzte sich allerdings mit dieser Einschätzung durch Dr. Y.___ nicht näher auseinander, was der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit weiter abträglich ist, zumal Dr. Y.___ auf dem ersten Arbeitsmarkt keine geeignete Tätigkeit sah. Zudem empfahl dieser bei mutmasslichen kognitiven Einschränkungen eine neuropsychologische Abklärung. Auch hierauf ging der RAD-Arzt nicht ein.

6.2    Dr. K.___ ist Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Erkrankungen bestehen beim Beschwerdeführer zwar mittlerweile auch auf orthopädischem, daneben und schwergewichtig aber auch auf kardiologischem, neurologischem und insbesondere angiologischem Fachgebiet. Ohne Dr. K.___ zum Vornherein die Kompetenz absprechen zu wollen, das Zusammenspiel dieser Erkrankungen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, ist jedenfalls festzustellen, dass er gar nicht erst den Versuch antrat, dieses Gesamtbild zu zeichnen. Dass er ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers und ohne nähere Begründung lediglich die periphere Verschlusskrankheit als arbeitsrelevante Diagnose herausgriff, vermag nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als er sich bei seiner Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf keinerlei Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die behandelnden Fachärzte abstützen konnte. In den Akten finden sich nämlich lediglich die entgegenstehenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch den Hausarzt (E. 5.5, E. 5.8, E. 5.13).

6.3    Es bestehen demnach begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen durch Dr. K.___, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann (E. 1.6).

    Bei Berichten von behandelnden Ärzten wiederum ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Auch für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. Y.___ gilt daher, dass auf diese mangels detaillierter Begründung oder Plausibilisierung durch fachärztliche Berichte nicht abgestellt werden kann. Auch andernfalls würden sie die zuverlässige Erstellung des medizinischen Sachverhalts kaum ermöglichen, nachdem der Bericht vom 4. Oktober 2019 nicht mehr als aktuell gelten kann, die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 28. Januar und vom 6. Juli 2020 (E. 5.8) keine näheren zeitlichen Angaben enthalten und dasjenige vom 7. Oktober 2020 (E. 5.13) eine Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 30. November 2020 bescheinigt.

6.4    Nachdem der medizinische Sachverhalt derzeit nicht erstellt werden kann, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Indem die Beschwerdegegnerin auf die mangelhafte versicherungsinterne Stellungnahme vom September 2020 abgestellt hat, anstatt die notwendigen Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung aller Beschwerden in die Wege zu leiten, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt.

    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole, danach eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


7. 

7.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57
E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erweist sich bei diesem Prozessausgang als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBoller