Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00090


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 29. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

MLaw Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1990 geborene X.___ verfügt über einen Lehrabschluss als Spengler (Urk. 7/6/2). Ab dem 1. Juli 2009 arbeitete er bei der Z.___ AG in Bern als Spengler/Flachdachisoleur (Urk. 7/8/6, Urk. 7/12/62). Am 9. März 2017 rutschte er bei Montagearbeiten aus und stürzte auf den Ellenbogen, wobei er sich eine Radiusköpfchenfraktur links zuzog (Urk. 7/12/62, Urk. 7/12/80-83). Die Suva als zuständiger Unfallversicherer erbrachte unter anderem Taggelder, bis der Versicherte die Arbeit am 18. Juni 2018 wieder zu 100 % aufnehmen konnte (Urk. 7/12/104, Urk. 7/14, Urk. 7/45/95). Aus diesem Grund beurteilte die damals zuständig gewesene IV-Stelle des Kantons Bern das Gesuch des Versicherten vom 31. Mai 2018 um Gewährung beruflicher Massnahmen und/oder einer Rente (Urk. 7/8) mit Vorbescheid vom 20. August 2018 (Urk. 7/16) und Verfügung vom 28. September 2018 abschlägig (Urk. 7/19, Urk. 7/29).

1.2    Mitte Oktober 2018 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich (Urk. 7/20-21). Da während der Arbeit erneut Beschwerden am linken Handgelenk auftraten, unterzog er sich am 26. November 2018 einer Operation (Exzision eines symptomatischen dorsalen okkulten Handgelenks-Ganglions sowie radiocarpale Synovektomie [Urk. 7/45/80-82]) und war in der Folge wieder zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/31, Urk. 7/32/1-5). Weil er am 1. Februar 2019 trotz ärztlich attestierter 50%iger Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/45/57-59) nicht am Arbeitsplatz erschien, entliess ihn die Z.___ AG am 13. Februar 2019 fristlos (Urk. 7/45/52-53; vgl. auch Urk. 7/45/56).

    Am 15. Mai 2019 meldete sich der Versicherte bei der nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/33). Am 20. Mai 2019 attestierte ihm der Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeinmedizin, aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leichteren, behinderungsangepassten Arbeit (Urk. 7/45/7-19). Am 6. Juni 2019 bot die B.___ AG der IV-Stelle an, den Versicherten als Personalvermittler im Bereich Dach und Fassaden einzustellen, wenn er von der IV-Stelle bei der Einarbeitung unterstützt werde (Urk. 7/44; vgl. auch Urk. 7/45/5, Urk. 7/48, Urk. 7/50). Im Standortgespräch vom 9. Juli 2019 ersuchte auch der Versicherte die IV-Stelle um entsprechende Unterstützung (Urk. 7/50/5). In der Folge stellte die B.___ AG den Versicherten ab 1. September 2019 als Consultant ein (Urk. 7/55). Die IV-Stelle vereinbarte mit der B.___ AG, ihr während sechs Monaten Einarbeitungszuschüsse zu gewähren, und dass die B.___ AG dafür im Gegenzug die Kosten für die berufsbegleitende Ausbildung des Versicherten zum Personalassistenten übernehme (Urk. 7/57, Urk. 7/62/3, Urk. 7/63, Urk. 7/65/6-7). Der Versicherte erklärte sich gemäss Verlaufsprotokoll der IV-Stelle damit einverstanden (Urk. 7/65/7). Am 26. November 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, als Frühinterventionsmassnahmen die Kosten für ein Stehpult und mehrere Computerkurse zu übernehmen (Urk. 7/61; vgl. auch Urk. 7/67). Mit zwei Mitteilungen vom 28. November 2019 erteilte sie zudem Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss vom 1. September 2019 bis 29. Februar 2020 (Urk. 7/63; vgl. auch Urk. 7/66) und erklärte die beruflichen Massnahmen damit als abgeschlossen (Urk. 7/64).

1.3    Nach Abschluss des Lehrgangs zum Personalassistenten wurde dem Versicherten am 15. September 2020 mitgeteilt, dass er die Zertifikatsprüfung nicht bestanden habe (Urk. 7/68). Nachdem er von der B.___ AG die Kündigung per 30. November 2020 erhalten hatte (Urk. 7/69/2), ersuchte er die IV-Stelle am 27. Oktober 2020 um Hilfe bei der Stellensuche beziehungsweise bei einer Umschulung (Urk. 7/69/1). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/70-71, Urk. 7/79; vgl. auch Urk. 7/72-78) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Januar 2021 auf das Gesuch nicht ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Februar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein Leistungsbegehren einzutreten und seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Von den Mitteilungen betreffend die Änderung in der Person des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hat das Gericht unter Anpassung des Rubrums Kenntnis genommen (Urk. 9-10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung damit, er sei bereits mit beruflichen Massnahmen unterstützt worden, und mit der Anstellung als Personalvermittler sei eine leidensangepasste Tätigkeit gefunden worden. Zudem sei er bei der Stellensuche nicht eingeschränkt, zumal er psychisch nicht beeinträchtigt sei (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort ergänzte sie ihre Ausführungen dahingehend, nach der beruflichen Platzierung des Beschwerdeführers bei der B.___ AG seien die Rückmeldungen des Arbeitgebers in der zweiten Hälfte der Probezeit positiv gewesen. Gemäss Zielvereinbarung sei die B.___ AG für die Durchführung der Umschulung verantwortlich gewesen, mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers. Damit sei die berufliche Wiedereingliederung als erfolgreich abgeschlossen zu betrachten. Der Beschwerdeführer hätte der Arbeitgeberin Meldung machen müssen, als er festgestellt habe, dass ihm der Beruf des Personalvermittlers nicht liege beziehungsweise als sich ungenügende Leistungen im Kurs abgezeichnet hätten. Im Übrigen habe ihm die B.___ AG nicht wegen der gescheiterten Umschulung zum Personalassistenten gekündigt, sondern wegen personeller Umstrukturierung infolge von Grossprojekten (Urk. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, die IV-Stelle habe die beruflichen Massnahmen mit der formlosen Mitteilung vom 28. November 2020 zu früh abgeschlossen, weil damals noch gar nicht festgestanden habe, ob er die in die Verantwortung der B.___ AG gelegte Ausbildung zum Personalassistenten erfolgreich abschliessen werde (Urk. 1 S. 5 f.). Obwohl er gegenüber der IV-Stelle immer angegeben habe, er wolle eine Umschulung machen, habe sie ihm Einarbeitungszuschüsse zugesprochen (Urk. 1 S. 6 f.). Sie habe nicht abgeklärt, welche weiteren Tätigkeitsfelder ihm offen stünden und nie eine Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG durchgeführt. Er habe das Stellenangebot der B.___ AG unreflektiert, übereilt und ohne die Kenntnis von Alternativen angenommen, weil er unbedingt wieder habe arbeiten wollen. Inzwischen habe er realisiert, dass die Personalvermittlung «nicht seins» sei (Urk. 1 S. 7). Er habe die Zertifikatsprüfung zum Personalassistenten nicht bestanden und lediglich den Kurs «Einstieg in den Computeralltag» vom 11. März bis 15. April 2020 besucht. Wegen Corona habe er den Fortsetzungskurs «ECDL-Base inkl. Prüfung» nicht absolvieren können. Deshalb fehlten ihm das für die Tätigkeit eines Personalvermittlers vorausgesetzte kaufmännische Wissen und die notwendigen EDV-Kenntnisse, womit die Eingliederung zum Personalassistenten misslungen sei (Urk. 1 S. 8). Deshalb sei die IV-Stelle zu Unrecht nicht auf sein erneutes Leistungsgesuch vom 27. Oktober 2020 eingetreten. Sie sei zu verpflichten, seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, eventuell Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, umfassend zu prüfen (Urk. 1 S. 2 und 8).


3.

3.1    In der Mitteilung vom 28. November 2019 eröffnete die IV-Stelle dem Beschwerdeführer, dass sie die beruflichen Massnahmen abschliesse, nachdem sie ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Stehpults und von Computerkursen (Mitteilung vom 26. November 2019 [Urk. 7/61]) sowie Einarbeitungszuschüsse ab dem 1. September 2019, in der Zukunft befristet bis zum 29. Februar 2020 (Mitteilung vom 28. November 2019 [Urk. 7/63]) gewährt habe. Nun habe er eine Tätigkeit als Personalvermittler aufgenommen, wobei die Einarbeitung drei Monate nach Arbeitsbeginn nach Angaben des Arbeitgebers plangemäss verlaufe. Mit dem Arbeitgeber sei vereinbart worden, dass er alle während der Ausbildung zum Personalassistenten (und später zum HR-Fachmann) entstehenden Kosten übernehme. Der Beschwerdeführer erziele nun ein marktübliches Einkommen und habe deshalb keinen Anspruch auf eine Rente (Urk. 7/64).

    Damit verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, abgesehen von den bereits (in der Zukunft befristet) zugesprochenen Frühinterventionsmassnahmen und Einarbeitungszuschüssen (vgl. aber nachfolgend E. 4). Deshalb musste sie auf das neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2020, welches am 28. November 2019 verweigerte Leistungen betraf (Hilfe bei der Stellensuche und eine Umschulung [Urk. 7/69/1]), nur eintreten, wenn glaubhaft gemacht war, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hatten (vorstehend E. 1; vgl. dazu auch die in BGE 133 V 263 nicht publizierte E. 5.4 des Urteil des Bundesgerichts I 489/05 vom 4. April 2007 und BGE 133 V 263 E. 6).

    Strittig und zu prüfen ist, ob vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht wurde, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen (Umschulung, Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) in der Zwischenzeit bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 28. Januar 2021 (Urk. 2) wesentlich verändert haben.

3.2    In den Akten fehlen Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts im massgeblichen Zeitraum. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung von Suva-Kreisarzt Dr. A.___ vom 20. Mai 2019, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, hingegen eine leichtere, behinderungsangepasste Arbeit zu 100 % ausüben kann (Urk. 7/45/7-19), bei Erlass der angefochtenen Verfügung grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit hatte.

3.3    

3.3.1    Zu prüfen bleibt, ob sich der beruflich-erwerbliche Sachverhalt verändert hat.

3.3.2    Bei Erlass der Mitteilung über den Abschluss der beruflichen Massnahmen vom 28. November 2019 (Urk. 7/64) arbeitete der Beschwerdeführer seit knapp drei Monaten für die B.___ AG als Personalvermittler/Consultant (Urk. 7/55). Während der Anlern- beziehungsweise Einarbeitungszeit erhielt der Arbeitgeber bis zum 29. Februar 2020 Einarbeitungszuschüsse (Urk. 7/63). Gemäss Rückmeldung des Arbeitgebers verlief die Einarbeitung damals (noch) plangemäss (Urk. 7/64/1, Urk. 7/65/6); Anzeichen dafür, dass die anvisierte berufliche Eingliederung als Personalvermittler respektive zertifizierter Personalassistent scheitern würde, fehlten zu diesem Zeitpunkt.

3.3.3    Zwischenzeitlich wurde die Ausrichtung der per 29. Februar 2020 befristeten Einarbeitungszuschüsse eingestellt (Urk. 7/63). Am 15. September 2020 erfuhr der Beschwerdeführer, dass er die Prüfung zur Erlangung des Zertifikats als Personalassistent nicht bestanden habe (Urk. 7/68). Zudem erhielt er von der B.___ AG am 30. September 2020 auf den 30. November 2020 hin die Kündigung, was er der IV-Stelle in der Neuanmeldung vom 27. Oktober 2020 ebenfalls mitteilte (Urk. 7/69/1-2).

3.3.4    Zwar wurde die Kündigung mit einer personellen Umstrukturierung der B.___ AG wegen Grossprojekten begründet (Urk. 7/69/2), wie die IV-Stelle zu Recht geltend macht (Urk. 6 S. 2). Angesichts der zeitlichen Nähe zum Bekanntwerden des negativen Prüfungsergebnisses kann aber jedenfalls nach gegenwärtiger Lage der Akten nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass doch ein Zusammenhang zwischen dem Nichtbestehen des Zertifikatslehrgangs und der Kündigung durch den Arbeitgeber bestand (im Gegensatz zum im Urteil des Bundesgerichts I 472/00 vom 29. Januar 2001 E. 1b beurteilten Fall). Auch fehlen Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz und im Rahmen der Ausbildung zum Personalassistenten ungenügend kooperierte. Der Umstand allein, dass er im Verlauf des Jahres 2020 realisierte, dass die Personalvermittlertätigkeit «nicht wirklich seins» sei (Urk. 7/72), führt nicht zu einem anderen Schluss.

    Entgegen der Ansicht der IV-Stelle bestehen damit nicht von der Hand zu weisende Anhaltspunkte dafür, dass die geplante berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers als Personalvermittler gescheitert ist. Jedenfalls ist ihre sinngemässe Schlussfolgerung, es sei dem Beschwerdeführer nun trotz der gescheiterten berufsbegleitenden Ausbildung zum Personalassistenten – alleine aufgrund der rund einjährigen Berufserfahrung - zumutbar, als Personalvermittler zu arbeiten, und er könne in einer solchen Funktion auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne weitere Unterstützung der IV-Stelle (etwa durch Einarbeitungszuschüsse) eine neue Arbeitsstelle mit gleichem Lohn finden (Urk. 2, Urk. 6 S. 2), ohne weitere Abklärungen der - auch ohne das Zertifikat Personalassistent in diesem Berufsfeld - vorhandenen Erwerbsmöglichkeiten nicht zulässig.

    Vielmehr findet sich der Beschwerdeführer in einer vergleichbaren Situation wieder wie vor Beginn der gescheiterten Eingliederung als Personalvermittler am 1. September 2019 (Ur. 7/55) und folglich in einer schlechteren beruflichen Position als bei Erlass der Mitteilung vom 28. November 2019. Damit ist mit dem erforderlichen Beweisgrad des Glaubhaftmachens (vorstehend E. 1) ausgewiesen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch auf die beantragten beruflichen Massnahmen erheblichen Weise geändert haben (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 1.2).

    Die IV-Stelle hätte deshalb auf die Neuanmeldung vom 27. Oktober 2020 eintreten und den Anspruch des Beschwerdeführers auf die beantragten beruflichen Massnahmen weiter abklären müssen. In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie dies nachhole und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen befinde.


4.    

4.1    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

4.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung des Beschwerdeführers ermessensweise auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2021 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 27. Oktober 2020 materiell befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, MLaw Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 9, Urk. 10 und Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt