Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00094


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 8. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch den Beistand Y.___

Stadthaus Dübendorf, Berufsbeistandschaft

Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf


dieser vertreten durch Rechtsanwältin Anna Willi

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 2003 geborene X.___ wurde am 9Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und leistete Kostengutsprachen für verschiedenste medizinische Massnahmen (Urk. 10/7, Urk. 10/10, Urk. 10/20, Urk. 10/41, Urk. 10/42, Urk. 10/96, Urk. 10/134, Urk. 10/136, Urk. 10/137, Urk. 10/212, Urk. 10/236, Urk. 10/247, Urk. 10/248, Urk. 10/272, Urk. 10/319, Urk. 10/331, Urk. 10/381, Urk. 10/388, Urk. 10/392, Urk. 10/393, Urk. 10/463, Urk. 10/469, Urk.10/472, Urk. 10/478, Urk. 10/481, Urk. 10/489, Urk. 10/492), für Sonderschulmassnahmen (Urk. 10/32, Urk. 10/51, Urk. 10/76), für Hilfsmittel (Urk. 10/36, Urk. 10/39, Urk. 10/55, Urk. 10/59, Urk. 10/86, Urk. 10/105, Urk. 10/107, Urk. 10/108, Urk. 10/111, Urk. 10/116, Urk. 10/129, Urk. 10/161, Urk. 10/162, Urk. 10/164, Urk. 10/171, Urk. 10/184, Urk. 10/187, Urk. 10/190, Urk. 10/196, Urk. 10/199, Urk. 10/215, Urk. 10/223, Urk. 10/226, Urk. 10/227, Urk. 10/241, Urk. 10/266, Urk. 10/283, Urk. 10/284, Urk. 10/292, Urk. 10/293, Urk. 10/325, Urk. 10/327, Urk. 10/360, Urk. 10/363, Urk. 10/370, Urk. 10/371, Urk. 10/377, Urk. 10/412, Urk. 10/415, Urk. 10/423, Urk. 10/425, Urk. 10/446, Urk. 10/450, Urk. 10/452, Urk. 10/520, Urk. 10/525) und sprach eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag zu (Urk. 10/57, Urk. 10/77, Urk. 10/126, Urk. 10/242, Urk. 10/417).

1.2    Am 1. Oktober 2020 reichte die Z.___ AG einen Antrag zur Abgabe eines Elektrorollstuhls ein (Urk. 10/498). Die IV-Stelle holte daraufhin (Urk. 10/501) bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) eine fachtechnische Beurteilung des Gesuchs ein, welche am 12. Oktober 2020 erstattet wurde (Urk. 10/502). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/503, Urk. 10/509, Urk. 10/511, Urk. 10/521) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Januar 2021 (Urk. 10/527 = Urk. 2) ab.


2.

2.1    Die Eltern der Versicherten erhoben am 9. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Januar 2021 (Urk. 2) und beantragten, diese sei aufzuheben und das Leistungsbegehren der Versicherten sei gutzuheissen beziehungsweise der Versicherten sei als Hilfsmittel ein Elektrorollstuhl und eine Sitzversorgung zur Verfügung zu stellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Vernehmlassung vom 22. März 2021 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

2.2    Mit Replik vom 30. Juni 2021 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Leistungsbegehren sei gutzuheissen beziehungsweise ihr sei als Hilfsmittel ein Elektrorollstuhl und eine Sitzversorgung zur Verfügung zu stellen beziehungsweise dafür Kostengutsprache zu erteilen. Zudem sei ihr Kostengutsprache für das Gebrauchstraining für den Elektrorollstuhl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 20), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 (Urk. 22) reichte die Beschwerdeführerin einen Entscheid der KESB A.___ vom 29. Juni 2021 (Urk. 23/1) sowie eine durch den Beistand unterzeichnete Vollmacht (Urk. 23/2) ein, was der Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2021 zu Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

1.4    Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten (Art. 7 Abs. 1 HVI).

    Die Anleitung zum Gebrauch des Hilfsmittels ist grundsätzlich im Kaufpreis inbegriffen. Bei der erstmaligen Abgabe kann die IV jedoch die Kosten für ein eigentliches Gebrauchstraining (z. B. Hörtraining und Ableseunterricht für Erwachsene) übernehmen (Rz 1036 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI, Stand am 1. Januar 2021). Die Abgabe eines Hilfsmittels kann vom erfolgreichen Abschluss des Gebrauchstrainings abhängig gemacht werden (Rz 1037 KHMI).

1.5    Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Rollstühle), welcher eine Vergütung gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) und dem Verband der Orthopädietechniker (Ortho Reha Suisse, ehemals SVOT) vorsieht. Dies gilt für Rollstühle ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und für Elektrorollstühle für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können, wobei die Abgabe leihweise erfolgt (Ziff. 9.02). Die Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit). Anspruch auf einen Elektrorollstuhl besteht, wenn dieser für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig ist. Die Selbständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch angetriebenen Rollstuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines Elektrofahrstuhls an die versicherte Person. Der Eingliederungsbereich umfasst die selbständige Verschiebung im häuslichen Bereich wie auch ausserhalb des Hauses (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2008 vom 30. April 2009 E. 4.1 mit Hinweisen).

1.6    Die SAHB unterstützt die IV-Stelle, welche die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen hat, bei der fachtechnischen Beurteilung insbesondere für Rollstühle (Rz 3009 f. KHMI). Die Stellungnahme der SAHB hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie die Bedürfnisse der Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung bezüglich Einfachheit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung überprüft, nicht als gerechtfertigt beurteilte Versorgungen ausreichend begründet, das Preis-Leistungsverhältnis beurteilt, die verschiedenen Aspekte einer Hilfsmittelversorgung in Beziehung zu den einschlägigen Bestimmungen der HVI und des KHMI bringt und der IV-Stelle für Rückfragen zur Verfügung steht (Rz 3014 KHMI). Die Abklärungen haben ausschliesslich Empfehlungscharakter (Rz 3015 KHMI).

    Bei der SAHB handelt es sich um eine spezialisierte und praxisnahe Anlaufstelle für die Hilfsmittelberatung. Sie erstattet unabhängige Beurteilungen und verkauft selber keine Hilfsmittel (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 E. 5.1).

1.7    Als Verwaltungsweisung richtet sich das KHMI zwar vorab an die Vollzugsorgane und ist für Gerichte nicht verbindlich. Diese berücksichtigen es aber bei ihrer Entscheidung, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 2.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass ein Elektrorollstuhl nicht zu Übungszwecken durch die Invalidenversicherung finanziert werden könne, wenn eine versicherte Person nicht in der Lage sei, das Hilfsmittel selbständig und sicher für sich und andere zu bedienen (S. 2). Es sei unbestritten, dass sich die Versicherte nicht selbständig mit einem Handrollstuhl fortbewegen könne, sondern auf eine Begleitperson angewiesen sei. Notwendige Voraussetzung für eine Abgabe sei aber die Selbständigkeit in der Fortbewegung als Eingliederungsziel. Dieses Eingliederungsziel sei nicht erfüllt, da sie das selbständige Fortbewegen mit dem Elektrorollstuhl noch erlernen müsse. Nicht entscheidend sei, ob Betreuungsaufwand von Dritten reduziert würde. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses liege keine ärztliche Bestätigung vor, dass sich die Versicherte selbständig mit einem Elektrorollstuhl fortbewegen könne. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht begründet (Urk. 9 S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt (S. 2 Rz 3). Sodann habe sie vom 11. bis 25. Mai 2020 in der städtischen Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen unter Anleitung erste Erfahrungen mit einem Probe-Elektrorollstuhl machen können. Sie habe kleine Fortschritte im selbständigen Steuern gemacht. Die Physiotherapeutin, die Ergotherapeutin und die Schulärztin bejahten das Potenzial zur Erlernung des Steuerns eines Elektrorollstuhls. Aufgrund entsprechender Anleitungen könnte sie sich mit einem Elektrorollstuhl in Innenräumen selbständig bewegen und wäre nicht mehr auf eine dauernde zeit- und personenaufwändige 1:1 Betreuung angewiesen. Zudem würde ihr so der Kontakt mit der Umwelt und auch eine gewisse Selbstsorge erleichtert. Ein Elektrorollstuhl würde eine signifikante Verbesserung der Mobilität bedeuten (S. 2 Rz 2). Sie sei gerade auch geistig in der Lage, einen Elektrorollstuhl zu bedienen bzw. dies zu erlernen. Damit sie dies erlernen könne, sei sie auf einen adäquat angepassten Elektrorollstuhl angewiesen. Voraussetzung sei adäquat angepasstes Hilfsmittel und eine entsprechende Schulung (Urk. 15 S. 7 Rz 4). Bei einigen Hilfsmitteln müsse der Gebrauch erlernt werden. Es sei vorliegend erwiesen, dass sie die Benutzung des Elektrorollstuhls erlernen können werde, daher liege die erforderliche Selbständigkeit vor. Es könne nicht von einem therapeutischen Zweck gesprochen werden (S. 9 Rz 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für den genannten Elektrorollstuhl und eine Sitzversorgung besteht.


3.    

3.1    Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Schule der Stadt Zürich für Körper- und Mehrfachbehinderte (SKB), erstattete am 9. Juli 2020 eine ärztliche Verordnung zur Abgabe eines Elektrorollstuhls (Urk. 10/494). Der Verordnung lässt sich eine starke Einschränkung der Sitzposition entnehmen (vgl. S. 1). Betreffend obere und untere Extremität (Fortbewegung und Positionierung) sei die Beschwerdeführerin auch stark eingeschränkt, einzig sei die Kraft vermindert (und nicht aufgehoben) und betreffend Koordination sei eine leichte Ataxie vorhanden, einfache Bewegungen könnten gezielt ausgeführt werden (S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin brauche zum Transfer eine Hilfsperson. Es sei eine Sitzschalenversorgung zur Körperstützung notwendig (S. 2).

3.2    Die SAHB stellte in der fachtechnischen Beurteilung vom 12. Oktober 2020 (Urk. 10/502) fest, die Beschwerdeführerin sei massiv gesundheitlich eingeschränkt. Es sei fraglich, ob von einer selbständigen andauernden Fortbewegung mit Hilfe eines Elektrorollstuhles ausgegangen werden könne, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen als nicht gegeben angesehen würden. Es fehlten ärztliche und therapeutische Einschätzungen zum Steuerverhalten. Es müsste genau erläutert werden, wann und wie der Elektrorollstuhl genutzt werde, in welchem Ausmass sich die Selbständigkeit der Versicherten verbessern könnte, es müssten Informationen zur Manövrierfähigkeit beigelegt werden. Solche Erläuterungen lägen dem Antrag nicht bei. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehe ein Missverhältnis zwischen Nutzen und Kosten des Hilfsmittels. Die Versicherte sei auf andauernde Pflege und Betreuung angewiesen, daher könne nicht von einer signifikanten Verbesserung im Hinblick auf eine selbständige Fortbewegung ausgegangen werden. Die Anschaffung der Elektro-Rollstuhl-Versorgung müsse daher nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden, da sie weder zweckmässig noch wirtschaftlich sei. Ein zukünftiger Antrag könne nur geprüft werden, sofern das Potential zur permanenten selbständigen und sicheren Manövrier- und Steuerfähigkeit nachgewiesen werde. Es müsste davon ausgegangen werden können, dass das Hilfsmittel die Mobilität signifikant verbessere und die Beschwerdeführerin beim Manövrieren keine Gefahr für ihre Umwelt wäre (S. 1 f.).

3.3    C.___, Ergotherapeutin, und D.___, Physiotherapeutin, führten mit Stellungnahme vom 12. November 2020 (Urk. 10/508) aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer spastischen Cerebralparese nicht imstande, sich selbständig in einem Handrollstuhl fortzubewegen. Für die Fortbewegung sei sie bislang auf eine 1:1 Betreuung angewiesen. Sie würden jedoch aufgrund der kognitiven Fähigkeiten, der guten Raumwahrnehmung, der grossen Ausdauer und der Lernfähigkeit Potential sehen, das Steuern eines Elektrorollstuhls lernen zu können. Die Beschwerdeführerin habe vom 11. bis 25. Mai 2020 mit einem Probeelektrorollstuhl erste Erfahrungen machen können. Sie habe kleine Fortschritte gemacht im selbständigen Steuern. In dieser Probephase sei auch deutlich geworden, was die Beschwerdeführerin brauchen würde, um tatsächlich einmal selbständig einen Elektrorollstuhl fahren zu können. Die Steuerung müsste individuell auf ihren sehr eingeschränkten Bewegungsradius der oberen Extremitäten angepasst werden. Und sie benötige Zeit, um zu lernen. Im Hinblick auf eine zukünftige Beschäftigung in einer Institution trauten sie der Beschwerdeführerin zu, dass sie sich mit einem Elektrorollstuhl in Innenräumen selbständig bewegen könnte und so nicht mehr auf eine dauernde 1:1 Betreuung angewiesen wäre. Dies würde eine signifikante Verbesserung der Mobilität bedeuten.

3.4    Mit Schreiben vom 23. November 2020 ersuchte die Beschwerdegegnerin die SAHB erneut um Stellungnahme (Urk. 10/511). Dabei führte sie aus, gemäss telefonischer Auskunft der Mutter der Beschwerdeführerin von zirka Anfang November 2020 sei ihr klar, dass die Beschwerdeführerin keinen Elektrorollstuhl bedienen könne.

3.5    Die SAHB stellte in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 5. Januar 2020 (richtig: 2021; Urk. 10/521) fest, es werde an der Empfehlung vom 12. Oktober 2020 festgehalten. Die Auskunft der Mutter wie auch das Schreiben der Therapeutinnen wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin das Fahren erst erlernen müsse. Wenn eine versicherte Person nicht in der Lage sei, einen Elektrorollstuhl selbständig und sicher für sich und andere zu steuern, könne dieses Hilfsmittel nicht zu Übungszwecken durch die IV finanziert werden. Dann entspräche dieses Hilfsmittel nicht dem Zweck einer erhöhten Selbständigkeit, sondern einem therapeutischen Zweck, nämlich dem des Fahren-Lernens. Für den Anspruch auf einen Elektrorollstuhl müsse eine selbständige und sichere Manövrier- und Steuerfähigkeit nachgewiesen werden.

3.6    Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2021 ergingen weitere Arztberichte. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

    Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt werden können.

    Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1), Kinderspital E.___, Oberärztin Neurologie, führte mit Bericht vom 9. Februar 2021 (Urk. 16/1) aus, wegen der Cerebralparese sei die Beschwerdeführerin motorisch ausserordentlich stark behindert und nicht in der Lage, die Arme zu den Rollstuhlrädern zu bringen, um ihn anzutreiben. Sie sei aber eine sehr aufmerksame Jugendliche, denke mit und verfolge die Gespräche. Sie nehme Sachverhalte auf, könne sich diese merken. Sie habe in den vergangenen Jahren stetige Entwicklungsschritte gemacht. Sie traue ihr durchaus zu, dass sie nach entsprechender Schulung und Übungsphase in der Lage sei, einen Elektrorollstuhl innerhalb einer Institution zuverlässig zur Fortbewegung zu verwenden. Wegen ihrer visuellen Einschränkung werde es voraussichtlich nicht möglich sein, dass sie alleine ausser Haus damit unterwegs wäre.

    Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 2. Juni 2021 (Urk. 16/2) als hier gekürzt aufgeführte Diagnose eine spastisch-dystone Zerebralparese (GMFCS Level V) und führte aus, die Frage nach dem selbständigen Steuern eines Rollstuhls könne nicht einfach beantwortet werden. Aktuell wäre es für die Beschwerdeführerin schwierig, den Rollstuhl draussen in der Öffentlichkeit selbständig zu steuern. Betreffend Innenräume, sie denke da an eine Institution, bestehe die Aussicht, dass sie es lernen könnte. Erforderlich wäre eine geeignete Übungsumgebung mit einem adäquat angepassten Hilfsmittel und entsprechender Schulung und Unterstützung durch das Personal. Zu rechnen sei mit einer mehrmonatigen Übungszeit (halbes Jahr) und möglicherweise auch mit zwischendurch erforderlichen Anpassungen am Lenkungssystem (S. 1). Die Beschwerdeführerin könnte sich dann selbständig ohne Begleitperson fortbewegen. Dadurch würde auch ihr Gefühl von Autonomie und Selbstwert gesteigert, weil sie in der Lage sein würde, in einer Situation, die ihr unangenehm wäre, sich aktiv abzuwenden und selber wegzugehen. Das Potential zum Erlernen scheine realistisch. Sie würde es begrüssen, wenn die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bekommen würde, das Elektrorollstuhlfahren zu erlernen (S. 2).


4.

4.1    Gemäss Ziff. 9.02 des HVI-Anhanges besteht ein Anspruch auf Elektrorollstühle nur für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können (vorstehend E. 1.5). Unbestritten ist vorliegend, dass sich die Beschwerdeführerin nicht selbständig in ihrem Handrollstuhl fortbewegen kann. Fraglich ist vorliegend vor allem, ob sie sich mit einem Elektrorollstuhl selbständig fortbewegen kann.

    Gemäss der SAHB sei die Beschwerdeführerin auf andauernde Pflege und Betreuung angewiesen, daher könne nicht von einer signifikanten Verbesserung im Hinblick auf eine selbständige Fortbewegung ausgegangen werden (vorstehend E. 3.2). Wenn eine versicherte Person nicht in der Lage sei, einen Elektrorollstuhl selbständig und sicher für sich und andere zu steuern, könne dieses Hilfsmittel nicht zu Übungszwecken durch die IV finanziert werden. Dann entspräche dieses Hilfsmittel nicht dem Zweck einer erhöhten Selbständigkeit, sondern einem therapeutischen Zweck, nämlich dem des Fahren-Lernens. Für den Anspruch auf einen Elektrorollstuhl müsse eine selbständige und sichere Manövrier- und Steuerfähigkeit nachgewiesen werden (vorstehend E. 3.5).

    Nach Lage der Akten konnte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung noch keinen Elektrorollstuhl selbständig bedienen. So geht aus einem Bericht von C.___, Ergotherapeutin, und D.___, Physiotherapeutin hervor, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2020 mit einem Probeelektrorollstuhl erste Erfahrungen habe machen können, wobei sie kleine Fortschritte im selbständigen Steuern gezeigt habe (vorstehend E. 3.3).

    Aus den Akten geht aber auch hervor, dass die Beschwerdeführerin, falls sie einen Elektrorollstuhl selbständig bedienen könnte, sich zumindest in Innenräumen selbständig fortbewegen könnte, was einerseits den Bedarf an Dritthilfe geringer erscheinen lässt, und andererseits der Kontaktaufnahme mit der Umwelt dienen würde. Sodann kann gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines gegebenenfalls anzupassenden Elektrorollstuhls selbständig fortbewegen kann. Insbesondere kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, nach Instruktion und einem Gebrauchstraining, körperlich und geistig in der Lage ist, einen individuell angepassten Elektrorollstuhl dank variabler Verwendungsweise selbständig zu bedienen, dies zumindest in Innenräumen.

    So sahen die Ergo- und Physiotherapeutinnen aufgrund der kognitiven Fähigkeiten, der guten Raumwahrnehmung, der grossen Ausdauer und der Lernfähigkeit Potential, das Steuern eines Elektrorollstuhls lernen zu können. Sie hielten auch fest, die Beschwerdeführerin benötige hierfür Zeit. Im Hinblick auf eine zukünftige Beschäftigung in einer Institution trauten sie der Beschwerdeführerin zu, dass sie sich mit einem Elektrorollstuhl in Innenräumen selbständig bewegen könnte und so nicht mehr auf eine dauernde 1:1 Betreuung angewiesen wäre (vorstehend E. 3.3). Auch die behandelnde Neurologin, Dr. B.___, erachtete die Beschwerdeführerin als durchaus fähig, nach entsprechender Schulung und Übungsphase in der Lage zu sein, einen Elektrorollstuhl innerhalb einer Institution zuverlässig zur Fortbewegung zu verwenden. Die selbständige Steuerung draussen in der Öffentlichkeit werde für die Beschwerdeführerin wohl schwierig sein, aber für Innenräume bestehe die Aussicht, dass sie es erlerne. Die Beschwerdeführerin sei eine sehr aufmerksame Jugendliche, denke mit und verfolge die Gespräche. Sie nehme Sachverhalte auf, könne sich diese merken. Sie habe in den vergangenen Jahren stetige Entwicklungsschritte gemacht. Die selbständige Fortbewegung würde auch ihr Gefühl von Autonomie und Selbstwert steigern, weil sie dann in der Lage sein würde, in einer Situation, die ihr unangenehm wäre, sich aktiv abzuwenden und selber wegzugehen. Dr. B.___ erachtete eine geeignete Übungsumgebung mit einem adäquat angepassten Hilfsmittel und entsprechender Schulung und Unterstützung durch das Personal als erforderlich. Zu rechnen sei mit einer mehrmonatigen Übungszeit (halbes Jahr) und möglicherweise auch mit zwischendurch erforderlichen Anpassungen am Lenkungssystem (vorstehend E. 3.6).

4.2    Das Bundesgericht hielt mit Urteil I 712/04 vom 13. Oktober 2005 in Erwägung 6.3 fest, dass, wenn nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei, dass sich die versicherte Person mit Hilfe eines gegebenenfalls anzupassenden Elektrorollstuhls selbstständig fortbewegen könne, diesbezüglich ergänzende Abklärungen unerlässlich seien. Insbesondere werde zu untersuchen sein, ob die versicherte Person, nach Instruktion und einem Gebrauchstraining, körperlich und geistig in der Lage sei, einen angepassten Elektrorollstuhl dank variabler Verwendungsweise selbstständig zu bedienen.

    Im Hinblick auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung und auf das KHMI, wonach die Abgabe eines Hilfsmittels vom erfolgreichen Abschluss eines Gebrauchstrainings abhängig gemacht werden kann (vgl. vorstehend E. 1.4), erscheint es bei vorliegender Aktenlage wenig überzeugend, wenn die Beschwerdegegnerin einen Anspruch mit der Begründung verneint, der Elektrorollstuhl könne nicht zu Übungszwecken durch die Invalidenversicherung finanziert werden. Es ist angezeigt zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin nach Instruktion und Unterstützung und einem Gebrauchstraining von etwa einem halben Jahr körperlich und geistig in der Lage ist, einen individuell angepassten Elektrorollstuhl selbständig zu bedienen. Sollte sich dies bestätigen, stände ihr ein Anspruch auf Abgabe eines solchen zu.

    Somit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und erneut verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

    Bei diesem Prozessausgang erübrigt sich die Frage, ob und inwiefern im Verwaltungsverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin erfolgte (vgl. vorstehend E. 2.2).


5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Anna Willi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKeller