Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00097


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 22. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961 und zuletzt tätig als Raumpflegerin, meldete sich am 12. Juni 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Unfall am 18. Dezember 2010 zur Früherfassung (Urk. 8/3). Am 2. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte ein bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) ein (Gutachten vom 12. September 2014, Urk. 8/45; vgl. Urk. 8/42 und Urk. 8/44). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Januar 2015 ab (Urk. 8/60). Die hiergegen am 16. Februar 2015 erhobene Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 8/69/3 ff.; ergänzende Beschwerdebegründung vom 23. Februar 2015, Urk. 8/69/8 ff.) wurde mit Urteil vom 30. August 2016 (Verfahrens-Nr. IV.2015.00213) abgewiesen (Urk. 8/74).

    Am 30. Oktober 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut an und ersuchte um Leistungen (Urk. 8/77). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom 31. Juli 2020 ein (Urk. 8/104). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Oktober 2020, Urk. 8/108; Einwand vom 10. November 2020, Urk. 8/114) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Januar 2021 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 11. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei zunächst der aktuelle psychische Gesundheitszustand und die darauf beruhende Arbeitsfähigkeit mittels eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens korrekt und sachgerecht abklären zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-126) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin am 6. April 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. Juni 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Aus medizinischer Sicht sei ihr seit April 2019 jede Tätigkeit zu 70 % und ab Anfang 2020 zu 80 % zumutbar. Die Einschränkung sei entsprechend nicht langandauernd. Aus medizinischer Sicht könne die gesundheitliche Situation durch weitere Behandlung wie eine regelmässige Medikamenteneinnahme und das Fortführen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen verbessert werden. Nach Durchführung dieser Massnahmen sei eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass sie nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig sei und auch durch eine weitere Behandlung keine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Das psychiatrische Teilgutachten sei nicht beweiskräftig, es beruhe lediglich auf einem einzigen Explorationsgespräch. Ein Kontaktieren des behandelnden Psychiaters sei unterblieben und es sei weder ein Testverfahren noch eine Fremdanamnese durchgeführt worden. Entsprechend habe der als übermässig streng bekannte psychiatrische Gutachter die Angst- und Panikstörung, welche einen schwankenden Verlauf habe, nicht erkannt. Entsprechend sei das gesamte Gutachten nicht beweiskräftig. Der behandelnde Psychiater med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, lege dar, dass sich der Gesundheitszustand trotz zweimaliger stationärer Aufenthalte nicht verbessert habe. Gestützt auf die Berichte von med. pract. Z.___ sowie der Behandler der Klinik A.___ sei erstellt, dass sich der Gesundheitszustand seit dem 11. Juni 2018 (Beginn Behandlung med. pract. Z.___) nicht verbessert habe. Es bestehe demnach keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Sollte das Gericht den Sachverhalt als zu wenig abgeklärt erachten, sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.


2.    

2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

2.4    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).


3.    

3.1

3.1.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2021 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 31. Juli 2020 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/104/13 ff.) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.1.2    Die Gutachter des Y.___ notierten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

- Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) diagnostizierten sie folgendes:

- Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)

- Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei hyperostostischer Spondylosis deformans und geringer rechtskonvexer lumbaler Skoliose

- Senk-Spreizfuss mit Hallux valgus und Digitus superductus D II auf I beidseits

- Verdacht auf Osteopenie

3.1.3    Im Vordergrund des Beschwerdeerlebens stehe eine Schmerzsymptomatik vonseiten des Bewegungsapparates. Von orthopädisch-traumatologischer Seite könnten die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde nur zum Teil nachvollzogen werden. Es gebe darüber hinaus Hinweise für eine Beschwerdebetonung. Vor dem Hintergrund biographischer Belastungen und einer in finanzieller und sozialer Hinsicht belastenden Lebenssituation (Angewiesensein auf das Sozialamt) sei aber auch eine gewisse psychogene Schmerzüberlagerung anzunehmen. Bei der Beschwerdeführerin seien bereits 2010 erstmals Panikattacken aufgetreten. Nach Durchführung von Therapiegesprächen habe sie in der ganzen Zeit unter Panikattacken gelitten, ab 2018 seien diese wieder aufgetreten. Zwischenzeitlich seien die Panikattacken aufgrund von ambulanter und stationärer Therapie deutlich gebessert, lägen aber weiterhin noch vor, des Weiteren bestünden auch agoraphobische Ängste (ebenfalls gebessert), es ergebe sich die Diagnose Panikstörung mit Agoraphobie. Unter Berücksichtigung der Unterlagen sowie der aktuellen Untersuchung ergebe sich des Weiteren die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell leichter depressiver Episode (Urk. 8/104/5).

    Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (8.5 Stunden täglich; Leistungsminderung 20 %). Seit der letzten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2015 sei die Arbeitsfähigkeit nur aus psychiatrischen Gründen vermindert gewesen. Diese Verfügung habe auf dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ vom 19. September 2014 beruht. Seitens Prof. B.___ sei damals keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesehen worden, insofern dürfte auch zum Zeitpunkt der genannten rechtsgültigen Verfügung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben. Spätestens mit Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung bei med. pract. Z.___ am 11. Juni 2018 sei die Arbeitsfähigkeit um 50 % eingeschränkt gewesen, dabei sei es bis Eintritt in die Klinik A.___ am 1. Februar 2019 geblieben. Während der dortigen stationären Behandlung bis 14. März 2019 sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Es werde geschätzt, dass zum Austrittszeitpunkt aus der Klinik eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vorgelegen habe. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sich die Panikstörung gebessert, im weiteren Verlauf durch Übungen, die sie im Rahmen der Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex absolviert habe, seit spätestens Anfang 2020 dürfte noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliegen bzw. seitdem betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % (Urk. 8/104/9).

    Bei Fortsetzen der ambulanten psychiatrischen Behandlung scheine es durchaus realistisch, dass nach 6-12 Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werde.

3.1.4    Es bestehe eine leichte Beeinträchtigung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit entsprechend Mini-ICF-APP. Die körperliche Belastbarkeit sei reduziert.

    Von der Persönlichkeit her sei die Beschwerdeführerin verträglich, kontaktfreudig, offen und es lägen keine Hinweise für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung vor.

    Als Ressource sei die sehr gute Beziehung zum Sohn zu nennen. Als psychosoziale Belastungen seien die schwierige finanzielle Situation und die langjährige Absenz von einer beruflichen Tätigkeit anzuführen.

    Emotional belastende Tätigkeiten sollten vermieden werden, desgleichen, bei agoraphobischen Ängsten, Tätigkeiten in engen Räumen sowie an stark frequentierten Orten wie Bahnhöfen etc. In somatischer Hinsicht seien körperlich leichte bis gelegentlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule geeignet.

    In Bezug auf die Konsistenz sei festzuhalten, dass es Hinweise für eine Beschwerdebetonung gebe, das zeige das Verhalten der Beschwerdeführerin in der orthopädischen Untersuchung. Der Escitalopram-Spiegel sei geringer als 5 µg/l, der Referenzbereich betrage 15-80 µg/l. Vor dem Hintergrund, dass dieses Medikament in einem durchaus höheren Bereich dosiert werde (20 mg täglich) sei dieser sehr niedrige Spiegel als Hinweis darauf anzusehen, dass sie das Medikament zumindest nicht regelmässig einnehme. Auch der Spiegel des Bupoprion sei sehr niedrig, liege im praktisch nicht messbaren Bereich. Der niedrige Lorazepamspiegel sei nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin dieses Medikament nur selten und nur bei Bedarf einnehme.

    Aus orthopädischer Sicht sei bei der Konsistenzprüfung anzuführen, dass die Beschwerdeführerin gerne arbeiten würde. Dies stehe in Übereinstimmung mit dem angegebenen Aktivitätenniveau in den Bereichen Freizeit und Haushalt ohne relevante Einschränkungen vonseiten des Stütz-und Bewegungsapparates. Von orthopädisch-traumatologischer Seite könnten die von ihr angegebenen Beschwerden anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde nur zum Teil nachvollzogen werden. Im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung hätten leichte Verdeutlichungen bestanden. Während der Finger-Boden-Abstand im Stehen mit 31 cm vorgeführt worden sei, habe der Finger-Zehen-Abstand im schmerzfrei vorführbaren Langsitz auf der Untersuchungsliege 15 cm betragen. Die seit 2014 fehlende Inanspruchnahme entsprechender rheumatologischer oder orthopädisch-traumatologischer Behandlungen lasse auf einen nur geringgradigen Leidensdruck bezüglich der angegebenen Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates schliessen. Eine Indikation für die Behandlung der Beschwerdeführerin mit Pregabalin bestehe von orthopädisch-traumatologischer Seite nicht. Hinzu komme, dass bei der aktuellen Bestimmung des Medikamentenspiegels im Serum der Beschwerdeführerin der Wert von Pregabalin deutlich oberhalb des Referenzbereiches gelegen sei und zumindest die Dosierung korrigiert werden sollte (Urk. 8/104/8).

3.2    Im Austrittsbericht der Klinik A.___, in welcher die Beschwerdeführerin vom 30. Juni bis zum 11. August 2020 stationär behandelt wurde, hielten die Behandler eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0) als Hauptdiagnose fest. Als Nebendiagnosen notierten sie folgendes (Urk. 8/110):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41):

- Status nach extraartikulärer distaler Tibiaspiralfraktur und proximaler Fibulafraktur links 2010 infolge Treppensturz, mit Osteosynthese versorgt

- diffuse Hypaesthesie linkes Bein, Fuss (ohne neurologisches Korrelat)

- Symptomausweitung: chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.1), links betont bei geringfügigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule

- Blasendescensus (ICD-10 N81.1) mit vorwiegend Urgeinkontinenz (Operation geplant)

- Vitamin-D-Mangel, substituiert (ICD-10 E55.9)

- Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0)

- Bruxismus (ICD-10 F45.8)

    Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin berichtet, in den letzten Monaten vermehrte Ängste gehabt zu haben. Sie fühle sich erschöpft, sei nicht in der Lage, ihren Haushalt zu bewältigen und habe sich sozial zurückgezogen. Sie sei vergesslich, habe sich nicht konzentrieren können, habe kaum Energie gehabt und sei angewiesen gewesen auf die Unterstützung durch ihren Sohn, so dass sie sich entschlossen habe, erneut in die Klinik einzutreten.

    Insgesamt habe sie sich überaus motiviert gezeigt und sie habe kleine Schritte in Richtung mehr Selbständigkeit machen können. Die Ansprüche, welche sie an sich selbst habe, überforderten sie jedoch immer wieder, was wiederum Scham auslöse, wodurch das Vermeidungsverhalten insgesamt verstärkt werde. Durch den geschützten stationären Rahmen, den sie als hilfreich erlebt habe, und den sozialen Kontakten innerhalb der Patientengruppe habe sich die depressive Symptomatik erfreulich gut verbessert. Allerdings stünden grosse Herausforderungen an (Auszug des Sohnes, dringend nötige Operation), in der die Beschwerdeführerin weiterhin intensive Begleitung benötige. Sie werde sich für die weitere Behandlung und Begleitung bei den entsprechenden Stellen melden (Gruppen-Psychotherapie, Ergotherapie und psychiatrische Spitex).

    Die Behandler attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 30. Juni vorerst bis zum 31. August 2020. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. September 2020 erfolge durch die ambulant behandelnden Ärzte.

3.3

3.3.1    Med. pract. Z.___ nahm am 6. Januar 2020 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Stellung. Er führte aus, dass es seines Erachtens und auch aus sozialmedizinischer Sicht schwierig sei, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten subjektiven Beschwerden zu objektivieren. Aus psychiatrischer Sicht sei eine leichte Arbeit mit Wechselbelastung zwar möglich, aber aufgrund der noch immer schweren Angst- und Panikstörung, die sich trotz zwei Klinikaufenthalten in der Klinik A.___ in C.___ vom 1. Februar bis 14. März 2019 und vom 30. Juni bis 11. August 2020 kaum verbessert habe, nur schwer umsetzbar. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor nicht in der Lage, alleine die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, was die Bewegungsfreiheit doch stark einschränke (Urk. 8/121).

3.3.2    Am 8. Februar 2021 nahm med. pract. Z.___ im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 3/3).

    Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zum Bericht vom 2. September 2019 nicht verändert, das heisse also leider auch nicht verbessert, und zwar trotz der guten Mitarbeit der Beschwerdeführerin in der Psychotherapie und der regelmässigen Einnahme von Medikamenten.

    Die Angst- und Panikstörung sei grossen und gänzlich unberechenbaren Schwankungen mit jeweils unterschiedlich langen besseren und schlechteren Phasen unterworfen.

    In den häufigen Phasen mit starken Panikattacken müsse sie zuhause bleiben und sei vollständig arbeitsunfähig. Auch wenn sie dann in besseren Phasen rein theoretisch wieder teilweise arbeitsfähig sein würde, könnte sie eine solche Arbeitsfähigkeit wegen der Unberechenbarkeit ihres Gesundheitszustandes nicht auf Dauer umsetzen. Vielmehr fände sie krankheitsbedingt gar keine Anstellung oder würde eine solche dann wieder sehr rasch verlieren.


4.    

4.1    Das Gutachten der Y.___ vom 31. Juli 2020 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 8/104/27 ff.; Urk. 8/104/43 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/104/13 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch das anlässlich der Erstanmeldung eingeholte Gutachten vom 12. September 2014, die Berichte der Klinik A.___ sowie die Ausführungen von med. pract. Z.___ (Urk. 8/104/32 f.). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.

4.2    Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, setzte sich ausreichend mit den Standardindikatoren (E. 2.3) auseinander (vgl. Urk. 8/104/31; Urk. 8/104/33; Urk. 8/104/24 ff.). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. D.___ ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind. Seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen ist.

4.3    

4.3.1    Die Beschwerdeführerin hatte hinsichtlich des somatischen Teilgutachtens der Y.___ nichts zu bemängeln. In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten brachte sie vor, dass dieses nicht beweiskräftig sei, da lediglich ein Explorationsgespräch stattgefunden habe (Urk. 1 S. 6).

    Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).

    Dr. D.___ erhob die psychopathologischen Befunde (Urk. 8/104/27 ff.) ebenso ausführlich wie die geklagten Beschwerden und beurteilte gestützt darauf schlüssig und nachvollziehbar die Arbeitsfähigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass dieses Explorationsgespräch lediglich eine wenig aussagekräftige Momentaufnahme darstelle, ist entgegenzuhalten, dass Dr. D.___ die vorhandenen Berichte der Behandler umfassend würdigte und in seine Beurteilung miteinbezog (vgl. Urk. 8/104/32).

4.3.2    Des Weiteren bemängelte die Beschwerdeführerin, dass Dr. D.___ es unterlassen habe, den behandelnden Psychiater med. pract. Z.___ zu kontaktieren (Urk. 1 S. 6). Inwieweit dies allerdings zu falschen Schlüssen geführt hätte, bleibt aus der Rüge unklar - dies umso mehr, als dass med. pract. Z.___ im Bericht vom 8. Februar 2021 selbst konstatierte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Bericht vom 2. September 2019 nicht verändert habe (vgl. E. 3.3.2).

    Med. pract. Z.___ brachte in seinem Bericht vom 8. Februar 2021 vor, dass die Beschwerdeführerin in den Phasen mit starken Panikattacken zuhause bleiben müsse und sie vollständig arbeitsunfähig sei. Auch wenn sie in besseren Phasen rein theoretisch wieder arbeitsfähig wäre, könnte sie eine solche wegen der Unberechenbarkeit ihres Gesundheitszustandes nicht auf Dauer umsetzen (Urk. 3/3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. D.___ konstatierte, dass aufgrund der agoraphobischen Ängste Tätigkeiten an stark frequentierten Orten wie Bahnhöfen etc. vermieden werden sollten. Es bestehe eine leichte Beeinträchtigung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, woraus eine Leistungsminderung von 20 % bei voller zeitlicher Präsenz resultiere, womit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % anzunehmen sei (Urk. 8/104/33 f.).

    Die Ängste wurden entsprechend von Dr. D.___ berücksichtigt: Dass med. pract. Z.___ die Auswirkungen dieser auf die Arbeitsfähigkeit als gravierender einschätzte, lässt keine Zweifel am Gutachten aufkommen, da in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.3.3     Die Behandler der Klinik A.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 30. Juni bis zum 30. August 2020. Eine Darlegung der funktionellen Einschränkung oder eine Stellungnahme zu einem allfälligen Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit unterblieb. Darüber hinaus konstatierten sie, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über den 1. September 2020 hinaus durch die ambulant behandelnden Ärzte zu erfolgen habe. Aus diesem Bericht gehen keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte hervor, welche Dr. D.___ entgangen wären oder mit denen er sich nicht befasst hätte - dass die behandelnden Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, vermag entsprechend gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben oder das Gutachten in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2).

4.4    Zusammenfassend ist gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 1. Juli 2020 (Urk. 8/104) ab Behandlungsbeginn bei med. pract. Z.___ am 11. Juni 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik A.___, sprich ab dem 15. März 2019, ist von einer 70%igen und seit spätestens Anfang 2020 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/104/9).

5.     Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2    Die Neuanmeldung erfolgte am 30. Oktober 2018 (Urk. 8/77), womit der Rentenbeginn frühestens auf den 1. April 2019 festzusetzen wäre bzw. mit Ablauf des Wartejahres am 1. Juni 2019 zusammenfällt (Art. 28 und Art. 29 IVG). Zu diesem Zeitpunkt ist von einer 70%igen und ab Anfang 2020 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Entsprechend resultiert maximal ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 70 bzw. 80 %.

    Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Gutachter der Y.___ bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche qualitativen und quantitativen Einschränkungen berücksichtigten. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Damit ist ein Leidensabzug klar nicht angezeigt.

5.3    Demnach ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich seit der letzten materiellen Beurteilung mit Verfügung vom 15. Januar 2015 (Urk. 8/60) keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat, da es der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/4), sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 6. April 2021 (Urk. 9) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

6.3    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Februar 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova